24.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Ewald Burtscher gegen Josef Stauderer

(Rechtssache C-213/04)

(2004/C 190/10)

Der Oberste Gerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 29. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Mai 2004, in dem Rechtsstreit.Ewald Burtscher gegen Josef Stauderer, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist Art. 56 EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) entgegensteht, nach der im Fall eines rechtsgeschäftlichen Grunderwerbs, der keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfordert, die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung des Erwerbers, dass das Grundstück bebaut ist, der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und er österreichischer Staatsbürger oder mit einem solchen gleichzubehandeln ist, zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt?