10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/17


Klage des Donal Gordon gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Mai 2004

(Rechtssache T-175/04)

(2004/C 179/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Donal Gordon, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 7. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Solicitor M. Byrne.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Beschwerde R/402/03 aufzuheben;

den Beschluss der Kommission vom 26. April 2002 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts oder die einschlägige aktuelle Maßnahme insoweit für nichtig zu erklären, als Beurteilungen abgeschlossen werden, bevor alle Berufungen derselben Besoldungsgruppe im selben Referat bearbeitet wurden;

die Verwaltungsmitteilung 99-2002 vom 3. Dezember 2002 oder die einschlägige aktuelle Maßnahme insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein durchschnittsorientierter Zielwert festgesetzt wird;

dem Kläger Ersatz für den materiellen Schaden zuzuerkennen, den er in Bezug auf seine Laufbahn, seine Moral und seine Gesundheit erlitten hat;

die Kommission zur Zahlung sämtlicher Kosten der vorliegenden Klage zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Anträge macht der Kläger zunächst eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift und der Verteidigungsrechte geltend, die darin bestehen soll, dass der gegenzeichnende Beamte entgegen Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses der Kommission vom 26. April 2002 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts nicht binnen fünf Arbeitstagen ein Gespräch mit dem Stelleninhaber geführt habe.

Außerdem habe der gegenzeichnende Beamte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil er die Beurteilung des Klägers anhand der ihm zur Verfügung stehenden regelwidrigen und widersprüchlichen Angaben unterzeichnet habe. Ferner habe er einen Ermessensmissbrauch begangen, da er nichts getan habe, um diesen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu korrigieren.

Schließlich seien eine wesentliche Verfahrensvorschrift und die Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden, dass das durch den Beschluss der Kommission vom 26. April 2002 geschaffene interne Berufungssystem seinem Wesen nach ineffektiv sei, weil zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Berufung eingelegt werde, die übrigen Beurteilungen im selben Referat, mit denen die Beurteilung, die Gegenstand der Berufung sei, durch einen durchschnittsorientierten Zielwert verknüpft sei, unwiderruflich festgestellt worden seien und weil für die Behandlung von Berufungen nur eine begrenzte Zahl von Punkten zur Verfügung stehe.