10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/14


Klage des Carmelo Morello gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2004

(Rechtssache T-166/04)

(2004/C 179/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Carmelo Morello, wohnhaft in Brüssel, hat am 13. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Jacques Sambon und Pierre Paul van Gehuchten, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 28. März 2003 und, soweit erforderlich, die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

2.

die Kommission zur Zahlung von 1 000 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens und von 1 000 000 Euro als Ersatz seines materiellen Schadens zu verurteilen;

3.

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Kommission, hatte im Rahmen einer anderen Rechtssache die Aufhebung der Ernennung eines anderen Beamten auf den Dienstposten eines Referatsleiters beantragt, um den er sich ebenfalls beworben hatte. Das Gericht gab seiner Klage statt und hob diese Ernennung auf.

Zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache war der auf den betreffenden Dienstposten ernannte Beamte bereits befördert und auf einen anderen Posten versetzt und der dadurch frei gewordene Referatsleiterposten durch Wiedereingliederung eines anderen Beamten nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen besetzt worden.

Nach der Verkündung des Urteils in der genannten Rechtssache beantragte der Kläger bei der Kommission die Durchführung dieses Urteils und legte dann eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags ein. Die Kommission wies diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass sie nicht in der Lage sei, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils zu ergreifen, da kein Dienstposten verfügbar sei.

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags des Klägers. Zur Begründung seiner Klage führt er einen Verstoß gegen Artikel 233 EG, gegen die Artikel 4, 7, 24, 25 und 45 des Statuts und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessens- oder Verfahrensmissbrauch an. Er trägt außerdem vor, er habe einen immateriellen und einen materiellen Schaden erlitten, der im Verlust einer ernstzunehmenden Möglichkeit bestehe, am Ende seiner Laufbahn die Besoldungsgruppe A 3 zu erreichen, und verlangt dafür Schadensersatz.