10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/6


Rechtsmittel der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02, Mülhens GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Zirh International Corp., eingelegt am 10. Mai 2004

(Rechtssache C-206/04 P)

(2004/C 179/12)

Die Mülhens GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Deutschland) hat am 10. Mai 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02 (1), Mülhens GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Zirh International Corp., beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02 sowie die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2002 (Sache R 657/2001-2) aufzuheben;

2.

dem HABM sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Aufgrund der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen und des ähnlichen Klangs der Vergleichsmarken hätte das Gericht erster Instanz nach Ansicht der Rechtsmittelführerin zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (2) bestehe.

Das Gericht erster Instanz habe die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b falsch ausgelegt. Daher sei das angefochtene Urteil aufzuheben.


(1)  ABl. C 70 vom 22.03.2003, S. 23.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung.