26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/7


Klage des Kelvin William Stephens gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2004

(Rechtssache T-139/04)

(2004/C 168/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Kelvin William Stephens, wohnhaft in Brüssel, hat am 8. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. April 2003 insoweit aufzuheben, als darin

der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einstellung nicht in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden ist;

seine berufliche Laufbahn in der Besoldungsgruppe nicht durch Vorverlegung des Zeitpunkts seiner Beförderungen nach den Besoldungsgruppen A 5 und A 4 wiederhergestellt worden ist;

der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neueinstufungsentscheidung hinsichtlich ihrer finanziellen Wirkungen auf den 5. Oktober 1995 beschränkt worden ist;

die ihm am 30. Januar 2004 ausgehändigte Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Januar 2004 über die Zurückweisung seiner Beschwerde R/521/03 aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung einer vorläufig mit 125 000 Euro bezifferten Entschädigung für den Fall zu verurteilen, dass es ihr aus unerfindlichen Gründen unmöglich ist, die berufliche Laufbahn des Klägers in der Besoldungsgruppe wiederherzustellen;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der bei seiner Einstellung im Oktober 1985 in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, diese Einstufung nicht zu überprüfen und ihn in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1 anstatt Dienstaltersstufe 3, einzustufen, seine berufliche Laufbahn nicht wiederherzustellen und die Entscheidung über seine Neueinstufung erst am 5. Oktober 1995 wirksam werden zu lassen.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht der Kläger dieselben Klagegründe wie der Kläger in der Rechtssache T 125/04 (Rousseaux/Kommission) geltend.