15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/19


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

(2004/C 158/07)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002—2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002—2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002—2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegende(n) Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung(en)“ genannt) umfasst (umfassen) diesen allgemeinen Teil sowie die im (in den) Anhang (Anhängen) beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem(n) Anhang (Anhängen) sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die in den Beteiligungsregeln genannten Bedingungen erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgender Adresse erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Internetadresse: www.cordis.lu/fp6.

5.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können folgendermaßen eingereicht werden:

als elektronischer Vorschlag über das Elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) auf dem Internet oder

auf Papierformblättern.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen aus zwei Teilen bestehen: den Formularen (Teil A) und dem Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen.

Versionen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können auch unter Verwendung der Formblätter im Leitfaden für Antragsteller (nachstehend „auf Papier“ genannt) oder unter Verwendung der Offline-Version des EPSS abgefasst und eingereicht werden.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier per Post eingereicht werden, müssen bei der Kommission unter der nachstehenden und als solcher ausgewiesenen Adresse eingehen:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs: FP6-2004-TC-SSA-General)

Europäische Kommission

B-1049 Brüssel.

Bei Zustellung von Hand oder durch Vertreter (einschließlich privater Kurierdienste (9)) muss die nachstehende und als solche ausgewiesene Adresse verwendet werden:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs: FP6-2004-TC-SSA-General)

Europäische Kommission

Rue de Genève, 1

B-1140 Brüssel.

7.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für jegliche sonstigen Zulassungskriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

8.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

Sollte ein und derselbe Vorschlag für eine indirekte FTE-Maßnahme auf Papier und in elektronischem Format (d. h. online) eingereicht werden, prüft die Kommission nur den in elektronischer Fassung eingereichten Text.

9.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

10.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss K(2002) 4789, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433 und K(2004) 2002, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1855 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.

(9)  Ist bei einem Kurierdienst eine Telefonnummer des Empfängers anzugeben, nennen Sie bitte folgende Nummer: (32-2) 296 30 61 (Daniel Descoutures).


ANHANG

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums.

2.   Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Alle vorrangigen Themenbereiche.

3.   Titel der Aufforderung: Maßnahmen zur gezielten Unterstützung (SSA) für ausgewählte Länder.

4.   Kennnummer: FP6-2004-TC-SSA-General.

5.   Datum der Veröffentlichung: 15. Juni 2004.

6.   Frist für die Einreichung der Vorschläge: 14. Oktober 2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 2,9 Mio. EUR.

8.   Bereich und Instrumente:

Bereich

Instrumente

Siehe Anhang E des Arbeitsprogramms

Maßnahme zur gezielten Unterstützung

9.   Mindestteilnehmerzahl:

Instrument

Mindestzahl

Maßnahme zur gezielten Unterstützung

Eine Rechtsperson aus einem Land, das ein Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Kommission geschlossen hat oder in Verhandlungen darüber getreten ist (1)

10.   Teilnahmebeschränkung: Keine.

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen, die aus dieser Aufforderung hervorgegangen sind, müssen keineKonsortialvereinbarung abschließen.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung wird als einstufiges Verfahren durchgeführt.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für jedes Instrument geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (darunter auch die Gewichtung der Bewertungskriterien, die Mindestpunktzahlen sowie die mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen:

Bewertungsergebnisse: 2 Monate nach der unter Punkt 6 genannten Frist.

Vertragsunterzeichnung: 6 Monate nach der unter Punkt 6 genannten Frist.


(1)  Gemäß dem Arbeitsprogramm können ausgewählte Teilnehmer aus Drittländern, die ein Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Kommission geschlossen haben oder Verhandlungen darüber aufgenommen haben, einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten.