12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.3454 — KKR/Dynamit Nobel)

(2004/C 155/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 04.06.2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Knight Lux 1 S.à.r.L (Luxemburg), das von Rockwood Specialties Group Inc. (USA) kontrolliert wird, das wiederum zu Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. („KKR“, USA) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Dynamit Nobel AG („DN“, Germany) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR: Kapitalinvestitionen

DN: Spezialchemie und Werkstofftechnologie

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3454 — KKR/Dynamit Nobel, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.