4.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 149/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache Nr. COMP/M.3467 — DOW / PIC / WHITE SANDS JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 149/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 27/05/2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Dow Chemical Company („Dow“, U.S.) und Petrochemical Industries Company K.S.C. („PIC“, Kuwait), das der Gruppe Kuwait Petroleum Corporation („KPC“, Kuwait) angehört., erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen White Sands („White Sands JV“) durch die Einbringung von Vermögenswerten und Rechten in ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3467 — DOW / PIC / WHITE SANDS JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
(2) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32; die Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 wurde durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 ersetzt.