2.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 147/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache Nr. COMP/M.3455 — DEUTSCHE BP/OKTAN/ARAL WÄRME SERVICE)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 147/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 27.05.2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Deutsche BP Aktiengesellschaft („Deutsche BP“, Deutschland), das der BP Gruppe angehört und OKTAN Mineralöl-Vertrieb GmbH („Oktan“, Deutschland), das der BMV Gruppe angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Aral WärmeService GmbH („AWS“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (3) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3455 — DEUTSCHE BP / OKTAN / ARAL WÄRME SERVICE, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.
(2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
(3) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.