29.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/4


Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. April 2004

(Rechtssache C-175/04)

(2004/C 146/05)

Das Königreich Spanien hat am 13. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers ist Lourdes Fraguas Gadea, Abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 4. Februar 2004 (1) für nichtig zu erklären, soweit sie für Spanien einen Ausschluss wegen „Mängeln bei Qualitätskontr[ollen]“ (7 314 117 Euro) hinsichtlich der Produktionsbeihilfen für die Verarbeiter von Tomaten und wegen „Nichteinhaltung des Lieferzeitplans“ (1 277 630, 65 Euro) hinsichtlich der Beihilfen für die Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte vorsieht;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Produktionsbeihilfen für Tomatenverarbeiter:

Die Dienste der Kommission sind der Ansicht, dass das zur Qualitätskontrolle der Fertigerzeugnisse angewandte Verfahren nicht im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse stehe. Sie schlagen daher eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % der als derartige Beihilfe in dem Mitgliedstaat getätigten Gesamtausgaben vor. In Spanien würden jedoch während des gesamten Wirtschaftsjahrs bei sämtlichen Unternehmen jährliche Kontrollen durchgeführt. Außerdem würden nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 504/97 zusätzlich bei ausgewählten Unternehmen („Stichprobengruppe“) Kontrollanalysen der Fertigerzeugnisse durchgeführt, für die die Produktionsbeihilfe beantragt werden könne, was nicht bedeute, dass die übrigen Unternehmen Regelverstöße begangen hätten.

Beihilfen an Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte:

Die Dienste der Kommission begründen den Vorschlag einer finanziellen Berichtigung mit Verschiebungen der vereinbarten Mengen zwischen verschiedenen Lieferungszeiträumen. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 hätten die Regenfälle in Spanien jedoch deutlich über dem Durchschnitt gelegen, was in einigen Bezirken und Örtlichkeiten zu Schwierigkeiten bei der Einfuhr der zur Ernte reifen Obstsorten und zur verspäteten Reifung späterer reifender Sorten geführt habe. Dadurch sei der in den Verträgen festgelegte Lieferzeitplan beeinträchtigt worden. Die spanischen Behörden hätten sich von Anfang an auf das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt berufen. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 habe es für mehrjährige Verträge außerdem keine Regelung für Verschiebungen der im Zeitplan je Quartal vorgesehenen Mengen gegeben. Diese könnten daher nicht mangels ausdrücklicher Regelung in der Verordnung als unerlaubtes Verhalten angesehen werden, zumal in späteren Wirtschaftsjahren Verschiebungen von vertraglich vereinbarten Mengen zwischen verschiedenen Lieferzeiträumen erlaubt worden seien.


(1)  Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31).