28.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/12


Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden

(2004/C 144/06)

I.   Gegenstand

1.

Es wird eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer des KN-Codes 1004 00 00 nach allen Drittländern durchgeführt, außer Rumänien und Bulgarien.

2.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (1),

Verordnung (EG) Nr. 1501/95 (2),

Verordnung (EG) Nr. 1005/2004 der Kommission (3).

II.   Fristen

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 28.5.2004 und endet am 3.6.2004 um 10 Uhr.

2.

Für die darauffolgenden wöchentlichen Ausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote am Donnerstag jeder Woche um 10 Uhr.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt am ersten Werktag nach Ablauf der jeweils vorhergehenden Angebotsfrist.

3.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, hat diese Bekanntmachung Gültigkeit für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

III.   Angebote

1.

Die schriftlichen Angebote müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm bei nachstehenden Anschriften eingehen:

Statens Jordbruksverk,

Vallgatan 8,

S-55182 Jönköping

(Telex: 70991 SJV-S, Telefax: 36190546),

Maa- ja metsätalousministeriö, interventioyksikkö,

PL 232, FIN-00171 Helsinki

(Telefax: (09) 16052772, (09) 16052778).

Die nicht durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muß der folgende Vermerk angebracht sein: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer nach allen Drittländern, außer Rumänien und Bulgarien. Verordnung (EG) Nr. 1005/2004 — vertraulich“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 und in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2004 genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder einer der amtlichen Sprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   Ausschreibungskaution

Die Ausschreibungskaution ist zugunsten der zuständigen Behörden zu stellen.

V.   Zuschlagserteilung

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ausfuhrerstattung;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Ausfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)   ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt gändert durch Verordnung (EG) Nr. 1104/2003.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt gändert durch Verordnung (EG) Nr. 1431/2003.

(3)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 28.