27.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.3431 — SONOCO/AHLSTROM/JV)

(2004/C 143/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 18.05.2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sonoco Luxembourg S.à.r.l (Luxemburg), welches zur Gruppe Sonoco Products Company („Sonoco“, US) gehört, und die Ahlstrom Holding GmbH (Deutschland), die von der Ahlstrom Corporation („Ahlstrom“, Finland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Sonoco — JV S.à.r.l („das JV“, Luxemburg) durch den Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für das Unternehmen Sonoco: weltweite Produktion von Verpackungsprodukten und –dienstleistungen für die Industrie und für Endverbraucher

für das Unternehmen Ahlstrom: weltweite Produktion von hochwertigen Faserstoffen für den Einsatz in verschiedenen Bereichen, wie z.B. Gesundheitswesen, Transport, Verpackung, Heim & Büro

für das JV: das europäische Hülsenkarton- und Hülsengeschäft (coreboard / cores) der Unternehmen Sonoco und Ahlstrom

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3431 — SONOCO/AHLSTROM/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.