30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/34


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 14. April 2004

(Rechtssache C-177/04)

(2004/C 118/65)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. April 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Valero Jordana und B. Stromsky, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 (1) bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG (2) ergeben;

2.

anzuordnen, dass die Französische Republik der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf ein Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ein Zwangsgeld in Höhe von 137 150 Euro für jeden Tag zu zahlen hat, an dem das Urteil C-52/00 nicht durchgeführt ist, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-52/00;

3.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. April 2002 habe die Änderung von mit der Richtlinie 85/374 unvereinbaren Vorschriften des französischen Code civil erfordert. Die Französische Republik hätte daher unverzüglich nach Verkündung des Urteils das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren einleiten müssen. Die Änderungen seien jedoch immer noch nicht erlassen worden. Ein Zwangsgeld in Höhe von 137 150 Euro für jeden Tag, an dem das Urteil des Gerichtshofes nicht durchgeführt sei, sei der Schwere und Dauer des Verstoßes angemessen und trage dem Interesse an einer wirksamen Sanktion Rechnung.


(1)  Slg. 2002, I-3827.

(2)  Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).