30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/32


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-229/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien): Monika Herbstrith gegen Republik Österreich (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit)

(2004/C 118/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-229/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Monika Herbstrith gegen Republik Österreich vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die unmittelbare Wirkung des „EU-Recht[s] betreffend Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Berufsbereich, insbesondere [der] Richtlinie 76/207/EWG“ des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40), und nach den Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden kann, der den Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entsteht, sowie nach der „Beweislastregel nach Artikel 4 der Richtlinie 97/80/EG des Rates“ vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ABl. L 14, S. 6) hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 1. April 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Das vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 7. April 2003 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.