30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/30


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-184/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien): Helmut Fröschl gegen Republik Österreich (1)

(Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - Für die Ausübung einer Berufstätigkeit vorgeschriebener Befähigungsnachweis - Gleichwertigkeit - Voraussetzungen - In einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung - Diskriminierungsverbot - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit)

(2004/C 118/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-184/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Helmut Fröschl gegen Republik Österreich vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 EG, 43 EG und 49 EG hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) sowie der Richterin F. Macken und des Richters K. Lenaerts –Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 1. April 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 12 EG, 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung nicht entgegenstehen, die in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung von Berufserfahrung als Ersatz für den Besitz eines für die Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Fotograf vorgeschriebenen Befähigungsnachweises nur aus dem Grund verweigert, dass die Erfahrung im Mitgliedstaat der Niederlassung und nicht in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.