30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/14


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 29. April 2004

in der Rechtssache C-418/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main [Deutschland]): IMS Health GmbH & Co. OHG gegen NDC Health GmbH & Co. KG (1)

(Wettbewerb - Artikel 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat - Urheberrecht - Lizenzverweigerung)

(2004/C 118/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-418/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit IMS Health GmbH & Co. OHG gegen NDC Health GmbH & Co. KG vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 82 EG hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Richter P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, C. W. A. Timmermans und S. von Bahr – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat – am 29. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Im Rahmen der Prüfung, ob sich ein beherrschendes Unternehmen missbräuchlich verhält, wenn es eine Lizenz zur Verwendung einer Bausteinstruktur verweigert, an der es ein Recht des geistigen Eigentums besitzt, sind sowohl der Grad der Einbeziehung der Nutzer in die Entwicklung dieser Struktur als auch der Aufwand, den potenzielle Nutzer betreiben müssten, um auf einer alternativen Struktur beruhende Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln beziehen zu können, und insbesondere die Kosten, die ihnen dadurch entstünden, bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die geschützte Struktur für die Vermarktung solcher Berichte unerlässlich ist.

2.

Die Weigerung eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in diesem Mitgliedstaat anbieten will, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, stellt einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG dar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht;

die Weigerung ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt;

die Weigerung ist geeignet, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten über den Absatz von Arzneimitteln in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird.


(1)  ABl. C 3 vom 5.1.2002.