30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/13


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 29. April 2004

in der Rechtssache C-387/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]):Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Normverbrauchsabgabe - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung - Diskriminierende Besteuerung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Umsatzsteuer)

(2004/C 118/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-387/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 EG, 23 EG, 25 EG, 39 EG und 90 EG sowie der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 29. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs Grundabgabe auferlegt wird.

2.

Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist.

3.

Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.

4.

Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs Grundabgabe entgegensteht.


(1)  ABl. C 369 vom 22.12.2001.