30.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 29. April 2004
in der Rechtssache C-150/00: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzungsklage - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 65/65/EWG - Lebensmittelzubereitungen, die die Vitamine A, D oder K oder Mineralstoffe der Gruppe Chromate enthalten oder deren Gehalt an anderen Vitaminen oder Mineralstoffen eine Tagesdosis übersteigt - Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden - Präparate, die im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft werden - Begriff des „Arzneimittels“ - Behinderung - Rechtfertigung - Gesundheit der Bevölkerung - Verhältnismäßigkeit)
(2004/C 118/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-150/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. C. Schieferer), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: zunächst H. Dossi, dann C. Pesendorfer), Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Königreich Dänemark (Bevollmächtigter: J. Molde), Zustellungsanschrift in Luxemburg, und Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä und E. Bygglin), Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei Überschreiten der einfachen Tagesdosis oder, wenn sie die Vitamine A, D oder K oder Mineralstoffe der Gruppe Chromate enthalten, generell als Arzneimittel einstuft, ohne darzulegen, dass wegen der erhöhten Vitaminzufuhr oder wegen des Vitamin- oder Mineralstoffgehalts ein ernstes Gesundheitsrisiko besteht, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 29. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie Vitamin- oder Mineralstoffpräparate, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, durchgängig als Arzneimittel einstuft, wenn ihr Gehalt an Vitaminen außer den Vitaminen A, C, D oder K oder an Mineralstoffen außer solchen der Gruppe Chromate die einfache Tagesdosis dieser Nährstoffe überschreitet oder wenn sie, unabhängig von der Dosierung, die Vitamine A, D oder K enthalten. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
4. |
Das Königreich Dänemark und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |