30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/21


Rechtsmittel der Audi AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 20. Februar 2004 (Fax: 18.02.04)

(Rechtssache C-82/04 P)

(2004/C 106/38)

Die Audi AG hat am 20. Februar 2004 (Fax: 18.02.04) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmrkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner, Leopoldstr. 11 a, D-80802 München.

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge entscheiden:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 03.12.2003, Rechtssache T-16/02 (1), wird aufgehoben, soweit dadurch die Klage abgewiesen und die Klägerin dadurch mit Kosten beschwert wurde.

2.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 08.11.2001 in der Beschwerdesache R 0652/2000-1 wird aufgehoben.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

Verletzung des Gemeinschaftsrechts, nämlich der Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (2) und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (3):

Das angegriffene Urteil beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 7, Abs. 1, lit. c, Verordnung 40/94. Das Urteil stützt sich auf die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, der Buchstabenkombination „TDI“ komme die Bedeutung „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ zu. Diese Feststellung ist unter Verstoß gegen den materiellen Regelungsgehalt der genannten Norm und gegen die einschlägigen Verfahrensgrundsätze getroffen. In den Vorinstanzen und dem angegriffenen Urteil fehlen jegliche Angaben und Begründungen dafür, wo und in welcher Weise „TDI“ im normalen Sprachgebrauch vorkommt. Die Feststellungen, welchen hinter der Buchstabenkombination „TDI“ stehenden Begriffen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen „TDI“ gleichstellen, bleiben reine Spekulation. Vorliegend ist ein konkreter Bedeutungszusammenhang des Zeichens „TDI“ mit den fraglichen Waren/Dienstleistungen in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht feststellbar. Daher ist die Annahme rechtsfehlerhaft, dem angemeldeten Zeichen „TDI“ stehe das Eintragungshindernis des Art. 7, Abs. 1, lit. c Verordnung 40/94 entgegen.

Die Urteilsgründe des Gerichts zu dem von der Klägerin gerügten Rechtsverstoß, dass die Versagung der Eintragung der Marke TDI Art. 7, Abs. 3, Verordnung 40/94 verletze, sind rechtsfehlerhaft. Keine Begründung wird für die fragliche Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung angegeben. Es fehlt dem angegriffenen Urteil auch insoweit an einer Begründung, da nur pauschal behauptet wird, es sei auch mit diesen Tatsachen nicht nachgewiesen, dass die Anmeldemarke durch ihre Benutzung in den anderen Mitgliedstaaten als Deutschland Unterscheidungs-kraft erworben hätte. An keiner Stelle des Urteils findet sich hierfür eine Begründung.

Das angegriffene Urteil und die zugrunde liegenden Entscheidungen des HABM verletzen den Amtsermittlungsgrundsatz und den aus diesem abzuleitenden Grundsatz der konkreten Prüfung einer Anmeldung auf Eintragungshindernisse. Der anzuwendende Amtsermittlungsgrundsatz umfasst die Pflicht der Behörde, konkret festzustellen und zu belegen, welche Bedeutung einer Wortmarke nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zukommt. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist vorliegend zum Nachteil der Klägerin verletzt worden.


(1)  Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

(2)  ABl. Nr. L 11, S. 1.

(3)  Abl. Nr. L 303, S. 1.