30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/58


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

10. März 2004

in der Rechtssache T-177/02: Malagutti-Vezinhet SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Allgemeine Produktsicherheit - Gemeinschaftsschnellwarnsystem für Lebensmittel - Schadensersatzklage)

(2004/C 106/114)

Verfahrenssprache: Französisch

in der Rechtssacher T-177/02, Malagutti-Vezinhet SA, in gerichtlicher Liquidation, mit Sitz in Cavaillon (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Favarel Veidig und N. Boron, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy und M. França), wegen Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge einer von der Kommission verbreiteten Schnellwarnung erlitten haben soll, in der über Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Äpfeln aus Frankreich informiert und die Klägerin als Ausführer der fraglichen Waren namentlich genannt wurde, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij — Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin — am 10. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.