30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-90/02 (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofes: Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen - Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet - Erfordernis des Besitzes einer Rechnung - Inhalt der Rechnung)

(2004/C 106/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-90/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 18 Absatz 1 und 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) und 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M. F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Ein Steuerpflichtiger, der nach Artikel 21 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen und 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer als Empfänger einer Dienstleistung die darauf entfallende Mehrwertsteuer schuldet, braucht für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine nach Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie ausgestellte Rechnung zu besitzen.


(1)  ABl. C 169 vom 13.7.2002.