30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 1. April 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-53/02 und C-217/02 (Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d'Etat): Commune de Braine-le-Château und Michel Tillieut u. a. gegen Région wallonne (1)

(Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfälle - Abfallbewirtschaftungspläne - Für die Abfallbeseitigung geeignete Standorte und Anlagen - Genehmigung bei Fehlen eines Bewirtschaftungsplans, der eine geografische Karte mit genauer Angabe der für Beseitigungsanlagen vorgesehenen Orte enthält)

(2004/C 106/08)

Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen C-53/02 und C-217/02 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Conseil d'État (Belgien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Commune de Braine-le-Château (C-53/02), Michel Tillieut u. a. (C-217/02) gegen Région wallonne, Beteiligte: BIFFA Waste Services SA (C-53/02), Philippe Feron (C-53/02), Philippe De Codt (C-53/02) und Propreté, Assainissement, Gestion de l'environnement SA (PAGE) (C-217/02), vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken — Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 ist dahin auszulegen, dass der Bewirtschaftungsplan oder die Bewirtschaftungspläne, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erstellen sind, entweder eine geografische Karte enthalten müssen, in der die genauen Standorte der Abfallbeseitigungsflächen festgelegt sind, oder aber hinreichend genaue Kriterien zur Bestimmung dieser Orte, damit die für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie zuständige Behörde feststellen kann, ob die fragliche Deponie oder Anlage sich in den vom Plan vorgesehenen Bewirtschaftungsrahmen einfügt.

2.

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Abfallbewirtschaftungspläne innerhalb angemessener Frist, die über die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 91/156 gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 hinausgehen kann, zu erstellen haben.

3.

Die Artikel 4, 5 und 7 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Abfallbewirtschaftungsplan über geeignete Flächen für Deponien und sonstige Abfallbeseitigungsanlagen erstellt hat, nicht verwehren, individuelle Genehmigungen zum Betrieb solcher Deponien und Anlagen zu erteilen.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.

ABl. C 191 vom 10.8.2002.