30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 104/26


PROTOKOLL

(2004/C 104 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Giorgos DIMITRAKOPOULOS

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

2.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen spanischen Behörden haben die Benennung von Luis Marco Aguiriano Nalda mit Wirkung vom 19. April 2004 anstelle von María Rodríguez Ramos zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Der Präsident weist auf die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 GO hin.

3.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der PSE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgende Benennung:

M.Aguiriano Nalda als Mitglied des

BUDG-Ausschusses

Delegation für die Beziehungen zu der Volksrepublik China.

4.   Beschluss über die Dringlichkeit

Dringlichkeitsantrag:

Initiative der Republik Italien im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliestaaten aufhalten (12025/2003 — C5-0440/2003 und 14205/2003 — C5-0582/2003 — 2003/0821(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Es spricht Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion zu dem Antrag.

Die Dringlichkeit wird abgelehnt.

*

* *

Es spricht Jens-Peter Bonde, der auf seine Wortmeldung vom Vortag (Punkt 24 des Protokolls vom 19. April 2004) zurückkommt, in der er darauf hingewiesen hatte, dass für den Misstrauensantrag gegen die Kommission im Zusammenhang auf Eurostat die erforderliche Anzahl der Unterschriften erreicht wurde, und der um Erläuterungen zum weiteren Verfahren bittet (der Präsident antwortet, dass die zuständigen Dienste die genaue Anzahl der Unterschriften überprüfen werden und das Plenum im Anschluss daran hierüber informiert wird).

5.   Sicherheit auf See (Aussprache)

Bericht: Verbesserung der Sicherheit auf See [2003/2235(INI)] — Nichtständiger Ausschuss für die Verbesserung der Sicherheit auf See.

Berichterstatter: Dirk Sterckx (A5-0257/2004)

Herman Vermeer (für den Berichterstatter) erläutert den Bericht.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Daniel Varela Suanzes-Carpegna im Namen der PPE-DE-Fraktion, Gilles Savary im Namen der PSE-Fraktion, Astrid Thors im Namen der ELDR-Fraktion, María Luisa Bergaz Conesa im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Camilo Nogueira Román im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Alain Esclopé im Namen der EDD-Fraktion, Dominique F.C. Souchet, fraktionslos, Françoise Grossetête, Rosa Miguélez Ramos und Sylviane H. Ainardi.

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Es sprechen Josu Ortuondo Larrea, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, Georg Jarzembowski, Emmanouil Mastorakis, Konstantinos Hatzidakis, Jan Marinus Wiersma, Manuel Pérez Álvarez, Juan de Dios Izquierdo Collado, Peter Pex, Bernard Poignant, Brigitte Langenhagen, Wilhelm Ernst (Willi) Piecyk, John Walls Cushnahan, Jan Dhaene, Loyola de Palacio und Koldo Gorostiaga Atxalandabaso zu dieser Wortmeldung.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.28 des Protokolls vom 21. April 2004

6.   Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge [KOM(2003) 448 — C5-0351/2003 — 2003/0175(COD)].

Berichterstatter: Luigi Cocilovo (A5-0220/2004)

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Luigi Cocilovo erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Manuel António dos Santos (Verfasser der Stellungnahme ECON) und Georg Jarzembowski im Namen der PPE-DE-Fraktion.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Es sprechen Ulrich Stockmann im Namen der PSE-Fraktion, Paolo Costa im Namen der ELDR-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Reinhard Rack, Johannes (Hannes) Swoboda, Herman Vermeer, Claude Turmes, Ari Vatanen, Ewa Hedkvist Petersen, Gilles Savary und Jan Dhaene.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.29.

7.   Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr [KOM(2003) 628 — C5-0601/2003 — 2003/0255(COD)].

Berichterstatter: Helmuth Markov (A5-0216/2004)

Verfasserin der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Elisabeth Schroedter, EMPL-Ausschuss

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Helmuth Markov erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Elisabeth Schroedter (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Mathieu Grosch im Namen der PPE-DE-Fraktion, Emmanouil Mastorakis im Namen der PSE-Fraktion, Samuli Pohjamo im Namen der ELDR-Fraktion, Arlette Laguiller im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.30.

8.   Sicherheit von Tunneln ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz [5238/1/2004 — C5-0118/2004 — 2002/0309(COD)].

Berichterstatter: Reinhard Rack (A5-0249/2004)

Reinhard Rack erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Giorgio Lisi im Namen der PPE-DE-Fraktion und Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.18.

VORSITZ: Pat COX

Präsident

9.   Tagesordnung

Der Präsident macht folgende Mitteilungen:

1.

Der RETT-Ausschuss beantragt, dass über die Empfehlung für die zweite Lesung Bradbourn betreffend den Aufbau eines transeuropäischen Vekehrsnetzes (Punkt 30 OJ) am folgenden Tag ohne Aussprache abgestimmt wird.

Der Präsident weist darauf hin, dass die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen somit auf 17.00 Uhr vorgezogen wird.

Das Parlament erklärt sich damit einverstanden.

2.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Bericht Brok über das Kooperationsabkommen EG-Pakistan (Punkt 67 OJ) wird auf den folgenden Tag, 10.00 Uhr verlängert.

3.

Der wegen ihrer Rolle in der Eurostat-Affaire gegen die Kommission gerichtete Misstrauensantrag (B5-0189/2004) hat die Unterschriften von 65 Abgeordneten erhalten und wird daher der Kommission übermittelt. Der Präsident schlägt vor, dass die Aussprache am folgenden Tag um 21.00 Uhr stattfindet und dass gemäß Artikel 34 Absatz 5 GO, wonach die Abstimmung über den Antrag frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache stattfindet, über den Misstrauensantrag in der Mai-Tagung 2004 abgestimmt wird.

Es sprechen zum letzten Punkt Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Wortmeldung von Enrique Barón Crespo, Jens-Peter Bonde, Mogens N.J. Camre und Daniel Marc Cohn-Bendit.

10.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

10.1.   EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung * (Artikel 110a GO) (Schlussabstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa [KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge (A5-0198/2004).

Der Bericht wurde am 31. März 2004 an den Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 69 Absatz 2 GO) (Punkt 6.7 des Protokolls)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0278)

10.2.   Zypern: Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern [KOM(2004) 185 — C5-0175/2004 — 2004/0067(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0264/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0279)

10.3.   Elektronische Mautsysteme ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft [6277/1/2004 — C5-0163/2004 — 2003/0081(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatterin: Renate Sommer (A5-0246/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Renate Sommer gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0280)

10.4.   Zollkodex der Gemeinschaften***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [KOM(2003) 452 — C5-0345/2003 — 2003/0167(COD)].

Rechtsausschuss. Berichterstatterin: Janelly Fourtou (A5-0255/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0281)

10.5.   Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) durch die Europäische Gemeinschaft [5747/2004 — KOM(2003) 555 — C5-0065/2004 — 2003/0214(AVC)].

Berichterstatterin: Christine De Veyrac (A5-0215/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Christine De Veyrac gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0282)

10.6.   Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten [KOM(2003) 502 — C5-0442/2003 — 2003/0193(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Carmen Cerdeira Morterero (A5-0142/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0283)

10.7.   Kleiner Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten [KOM(2003) 502 — C5-0443/2003 — 2003/0194(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Stockton (A5-0141/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung(P5_TA(2004)0284)

10.8.   Informations- und Koordinierungsnetz für Migrationsbehörden* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten [KOM(2003) 727 — C5-0612/2003 — 2003/0284(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Ewa Klamt (A5-0145/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Ewa Klamt gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0285)

10.9.   Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ort der Dienstleistung* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung [KOM(2003) 822 — C5-0026/2004 — 2003/0329(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Othmar Karas (A5-0233/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0286)

10.10.   Europäische Weltraumorganisation * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation [KOM(2004) 85/2 — C5-0099/2004 — 2004/0028(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Guido Bodrato (A5-0222/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0287)

10.11.   Visa-Informationssystem (VIS) * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) [KOM(2004) 99 — C5-0098/2004 — 2004/0029(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Carlos Coelho (A5-0262/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Abgelehnt durch einzige Abstimmung

Der Berichterstatter, Carlos Coelho, empfiehlt die Ablehnung des Vorschlags der Kommission. Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission) weist darauf hin, dass die Kommission ihren Vorschlag aufrecht erhält. Der Gegenstand wird somit gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Der Berichterstatter spricht zu dieser Rücküberweisung.

10.12.   Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln [6620/2004 — C5-0111/2004 — 2003/0809(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Jorge Salvador Hernández Mollar (A5-0266/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

INITIATIVE DES KÖNIGREICHS SPANIEN

Abgelehnt durch einzige Abstimmung

Der Gegenstand wird gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

10.13.   Europäische Polizeiakademie: Rechtspersönlichkeit — Sitz * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht:

1.

Initiative Irlands zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

[15400/2003 — C5-0001/2004 — 2004/0801(CNS)]

2.

Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

[5121/2004 — C5-0040/2004 — 2004/0802(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Martine Roure (A5-0140/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

ENTWÜRFE LEGISLATIVER ENTSCHLIESSUNGEN

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0288 und P5_TA(2004)0289)

10.14.   Ernennung eines Mitglieds des EZB-Direktoriums * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf einer Empfehlung des Rates betreffend die Ernennung von José Manuel González-Páramo zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (6315/2004 — C5-0176/2004 — 2004/0808(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0273/2004).

(Geheime Abstimmung: Artikel 136 Absatz 1 GO)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Christa Randzio-Plath gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige und geheime Abstimmung (363 Ja-Stimmen, 113 Nein-Stimmen, 52 Enthaltungen) (P5_TA(2004)0290)

10.15.   Gemeinschaftliche Rechtsetzung und Konsultationsverfahren (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren [2003/2079(INI)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Bert Doorn (A5-0221/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0291)

10.16.   Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan [KOM(2003) 650 — C5-0039/2004 — 2004/2004(INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Mario Mantovani (A5-0263/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0292)

10.17.   Systeme der sozialen Sicherheit ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [15577/6/2003 — C5-0043/2004 — 1998/0360(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Jean Denise Lambert (A5-0234/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0293)

10.18.   Sicherheit von Tunneln ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz [5238/1/2004 — C5-0118/2004 — 2002/0309(COD)].

Berichterstatter: Reinhard Rack (A5-0249/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0294)

10.19.   Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft [KOM(2003) 423 — C5-0331/2003 — 2003/0164(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Hans Kronberger (A5-0047/2004).

Die Aussprache fand am 9. März 2004 statt (Punkt 19 des Protokolls dieses Datums).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0295)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0295)

10.20.   Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) [KOM(2003) 443 — C5-0335/2003 — 2003/0162(COD)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatterin: Evelyne Gebhardt (A5-0191/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0296)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0296)

10.21.   Verbraucherkredit ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher [KOM(2002) 443 — C5-0420/2002 — 2002/0222(COD)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Joachim Wuermeling (A5-0224/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0297)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0297)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter, Joachim Wuermeling, schlägt vor, über einige Änderungsanträge, über die gesondert abgestimmt werden sollte, en bloc abzustimmen. Arlene McCarthy erklärt sich im Namen der PSE-Fraktion damit einverstanden, sofern über die Änderungsanträge 38, 39, 80, 102, 122, 127 und 128 gesondert abgestimmt wird. Der Präsident teilt mit, dass die Änderungsanträge 38, 39 und 102 zurückgezogen worden sind. Der Berichterstatter gibt dem Antrag von Arlene McCarthy statt.

Joachim Wuermeling trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 178 vor, der nicht berücksichtigt wird, da sich mehr als 32 Abgeordnete dagegen ausgesprochen haben.

Im Anschluss an die Wortmeldung von Arlene McCarthy zu Änderungsantrag 206 bestätigt der Berichterstatter, dass dieser hinfällig ist.

10.22.   Unlautere Geschäftspraktiken ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG and 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) [KOM(2003) 356 — C5-0288/2003 — 2003/0134(COD)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatterin: Fiorella Ghilardotti (A5-0188/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0298)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0298)

10.23.   Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs [KOM(2003) 117 — C5-0108/2003 — 2003/0052(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Robert William Sturdy (A5-0260/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0299)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0299)

10.24.   Sichere Erdgasversorgung ***I (Abstimmung)

Bericht: Änderung der Rechtsgrundlage und „allgemeine Ausrichtung“ des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (erneute Konsultation) [15769/2003 — C5-0027/2004 — 2002/0220(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Peter Michael Mombaur (A5-0213/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0300)

10.25.   Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen [KOM(2003) 741 — C5-0644/2003 — 2003/0302(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Esko Olavi Seppänen (A5-0254/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 25)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA2004)0301)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0301)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Peter Michael Mombaur weist auf eine Abweichung zwischen der deutschen und der englischen Fassung des Änderungsantrags 43 hin und stellt fest, dass die englische Fassung maßgeblich ist.

10.26.   Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderunge an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates [KOM(2003) 453 — C5-0369/2003 — 2003/0172(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Astrid Thors (A5-0171/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 26)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0302)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0302)

10.27.   Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls [KOM(2003) 403 — C5-0355/2003 — 2003/0173(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Alexander de Roo (A5-0154/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 27)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0303)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0303)

10.28.   Batterien und Akkumulatoren ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren [KOM(2003) 723 — C5-0563/2003 — 2003/0282(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Johannes (Hans) Blokland (A5-0265/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 28)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0304)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0304)

10.29.   Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge [KOM(2003) 448 — C5-0351/2003 — 2003/0175(COD)]

Berichterstatter: Luigi Cocilovo (A5-0220/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 29)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0305)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0305)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Gilles Savary weist auf einen Fehler in der französischen Fassung des Änderungsantrags 48 hin.

10.30.   Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr [KOM(2003) 628 — C5-0601/2003 — 2003/0255(COD)].

Berichterstatter: Helmuth Markov (A5-0216/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 30)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0306)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0306)

10.31.   Europäischer Flüchtlingsfonds 2005-2010 * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 [KOM(2004) 102 — C5-0096/2004 — 2004/0032(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Gérard Deprez (A5-0267/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 31)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0307)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0307)

10.32.   Abfallvermeidung und -recycling (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling [KOM(2003) 301 — C5-0385/2003 — 2003/2145(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz (A5-0176/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 32)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0308)

10.33.   Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union [KOM(2003) 606 — C5-0594/2003 — 2003/2249(INI)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Johannes Voggenhuber (A5-0227/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 33)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0309)

*

* *

Die Punkte, über die aus Zeitgründen nicht abgestimmt werden konnte, werden auf die Abstimmungsstunde des folgenden Tages vertagt.

11.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht de Roo — A5-0154/2004

Marialiese Flemming im Namen der österreichischen Mitglieder der PPE-DE-Fraktion

Bericht Cocilovo — A5-0220/2004

Michl Ebner

Bericht Voggenhuber — A5-0227/2004

Miquel Mayol i Raynal

Bericht Wuermeling — A5-0224/2004

Astrid Thors, Theresa Villiers

12.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Wuermeling — A5-0224/2004

Änderungsantrag 48

dafür: Lone Dybkjær, Karin Riis-Jørgensen

Änderungsantrag 173

dafür: Othmar Karas

Änderungsantrag 201

dafür: Eurig Wyn

Änderungsantrag 202

dafür: Claude Turmes

dagegen: Dagmar Roth-Behrendt

Bericht Thors — A5-0171/2004

Änderungsantrag 1

dafür: Othmar Karas

Bericht Blokland — A5-0265/2004

Änderungsantrag 23

dafür: David Robert Bowe

Bericht Cocilovo — A5-0220/2004

Änderungsantrag 53

dafür: Christa Prets, Marialiese Flemming

dagegen: Alexander Radwan

Änderungsantrag 54

dafür: Marialiese Flemming

dagegen: Alexander Radwan

Änderungsantrag 55

dagegen: Alexander Radwan

Änderungsantrag 56

dafür: Christa Prets

dagegen: Alexander Radwan

Enthaltung: Hans-Peter Martin

Änderungsantrag 48

dagegen: Alexander Radwan

Enthaltung: Armonia Bordes

Bericht Markov — A5-0216/2004

Änderungsantrag 52 und 58 (identisch)

dafür: Pervenche Berès

Bericht Florenz — A5-0176/2004

Änderungsantrag 11

dafür: Armonia Bordes

dagegen: Rainer Wieland

Änderungsantrag 15

dafür: Jan Andersson, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson, Yvonne Sandberg-Fries, Maj Britt Theorin

Änderungsantrag 20

dagegen: Linda McAvan, Claude Moraes, Othmar Karas

Erklärungen über die Nichtteilnahme an Abstimmungen:

Gerhard Hager war anwesend, hat aber nicht an allen Abstimmungen nicht teilgenommen.

Armonia Bordes und Arlette Laguiller waren anwesend, haben aber an der Abstimmung über den Bericht Fourtou (A5-0255/2004) und über die Änderungsanträge 53, 54, 55 und 56 im Bericht Cocilovo (A5-0220/2004) nicht teilgenommen.

(Die Sitzung wird von 14.15 Uhr bis 15.10 Uhr unterbrochen.)

13.   Ansprache von Michel Barnier

Der Präsident weist darauf hin, dass er soeben gemeinsam mit dem Präsidenten von Ruanda des 10. Jahrestags des Genozids gedacht hat, und begrüßt die Anwesenheit im Plenarsaal von Michel Barnier, ehemaliges Mitglied der Kommission und nunmehr Außenminister der französischen Regierung.

M. Michel Barnier hält eine Ansprache, in der er insbesondere dem Präsidenten des Parlaments sowie allen Personen, mit denen er während seiner Tätigkeit für die Kommission zusammengearbeitet hat, dankt.

Es spricht Giorgio Napolitano, Präsident des AFCO-Ausschusses.

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

14.   Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 50 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Debatte eingereicht:

I.   KUBA

Concepció Ferrer, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Bernd Posselt und Lennart Sacrédeus im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Situation der Menschenrechte in Kuba ein Jahr nach den Massenverhaftungen von Dissidenten (B5-0192/2004)

Cecilia Malmström und Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zur Situation der Menschenrechte in Kuba ein Jahr nach den Massenverhaftungen von Dissidenten (B5-0201/2004)

Alain Lipietz, Josu Ortuondo Larrea und Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Lage in Kuba ein Jahr nach den Massenverhaftungen von Dissidenten (B5-0204/2004)

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion zur Situation der Menschenrechte in Kuba ein Jahr nach den Massenverhaftungen von Dissidenten (B5-0207/2004)

Ana Miranda de Lage und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zu Kuba (B5-0208/2004)

Luisa Morgantini, Pernille Frahm und Herman Schmid im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Lage in Kuba (B5-0212/2004)

Luís Queiró und José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion zu Kuba (B5-0214/2004)

II.   HERSTELLUNG VON SPORTARTIKELN FÜR DIE OLYMPISCHEN SPIELE

Stephen Hughes, Marie-Hélène Gillig, Anna Karamanou und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion, Jean Denise Lambert, Theodorus J.J. Bouwman und Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Emmanouil Bakopoulos, Sylvia-Yvonne Kaufmann und Dimitrios Koulourianos im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (B5-0191/2004)

Anne Elisabet Jensen im Namen der ELDR-Fraktion zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (B5-0200/2004)

Bartho Pronk im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (B5-0202/2004)

Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (B5-0210/2004)

III.   NIGERIA

Niall Andrews im Namen der UEN-Fraktion zur Ermordung von Christen in Nigeria (B5-0194/2004)

Charles Tannock, John Alexander Corrie, Lennart Sacrédeus und Bernd Posselt zur Ermordung von Christen in Nigeria (B5-0203/2004)

Didier Rod, Marie Anne Isler Béguin und Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu den Konfrontationen zwischen Gruppierungen in Nigeria (B5-0205/2004)

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion zur Ermordung von Christen in Nigeria (B5-0206/2004)

Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zu Nigeria (B5-0209/2004)

Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zur Lage in Nigeria (B5-0211/2004)

Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Konfrontationen zwischen Gruppierungen in Nigeria (B5-0213/2004)

Die Redezeit wird gemäß Artikel 120 GO aufgeteilt.

15.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

16.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von den Ausschüssen

1.1)

Berichte:

Bericht über die Konsequenzen der Sexindustrie in der Europäischen Union (2003/2107(INI)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Frau Eriksson (A5-0274/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung (8108/1999 — C5-0659/2001 — 1998/0199(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Brok (A5-0275/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (KOM(2004) 243 — C5-0187/2004 — 2004/0076(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Randzio-Plath (A5-0276/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2004) 239 — C5-0188/2004 — 2004/0082(CNS)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Hermange (A5-0277/2004).

***I Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (Kom(2003) 639 — C5-0507/2003 — 2003/0250(COD) — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatter: Fernando Fernández Martín (A5-0279/2004).

Bericht: Empfehlung der Kommission für die 2004 aktualisierten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005) (KOM(2004) 238 — C5-0183/2004 — 2004/2020(INI) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0280/2004).

1.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (5762/1/2004 — C5-0184/2004 — 2001/0229(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Bradbourn (A5-0278/2004).

2)

von den Abgeordneten

2.1)

Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Carmen Cerdeira Morterero zum Zugang von behinderten Menschen zu den Europawahlen 2004 (Nr. 33/2004).

17.   Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Die schriftlichen Erklärungen Nr. 2 und 3/2004 haben nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften erhalten und sind somit gemäß Artikel 51 Absatz 5 GO hinfällig.

18.   Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013 (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission: Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013 [KOM(2004) 101 — C5-0089/2004 — 2004/2006(INI)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Terence Wynn (A5-0268/2004)

Terence Wynn erläutert seinen Bericht.

Es spricht Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender).

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Véronique De Keyser (Verfasserin der Stellungnahme AFET), Jan Mulder (Verfasser der Stellungnahme CONT), Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Brigitte Langenhagen (Verfasserin der Stellungnahme PECH), Samuli Pohjamo (Verfasser der Stellungnahme RETT), Ulpu Iivari (Verfasserin der Stellungnahme CULT), Nirj Deva (Verfasser der Stellungnahme DEVE), James E.M. Elles im Namen der PPE-DE-Fraktion, Bárbara Dührkop Dührkop im Namen der PSE-Fraktion, Kyösti Tapio Virrankoski im Namen der ELDR-Fraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Liam Hyland im Namen der UEN-Fraktion.

VORSITZ: José PACHECO PEREIRA

Vizepräsident

Es sprechen Reimer Böge und Jutta D. Haug.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.17 des Protokolls vom 22. April 2004

19.   Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Dritter Bericht (Aussprache)

Bericht: Dritter Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt [KOM(2004) 107 — C5-0092/2004 — 2004/2005(INI).

Berichterstatter: Konstantinos Hatzidakis (A5-0272/2004)

Konstantinos Hatzidakis erläutert seinen Bericht.

Es spricht Franz Fischler (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Myrsini Zorba (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Elspeth Attwooll (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Agnes Schierhuber (Verfasserin der Stellungnahme AGRI), Marie-Hélène Gillig (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), José Javier Pomés Ruiz im Namen der PPE-DE-Fraktion, Juan de Dios Izquierdo Collado im Namen der PSE-Fraktion, Samuli Pohjamo im Namen der ELDR-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Margie Sudre, Arlene McCarthy, Camilo Nogueira Román, Rolf Berend, Garrelt Duin, Juan Manuel Ferrández Lezaun, Emmanouil Mastorakis, Ewa Hedkvist Petersen, Catherine Guy-Quint und Franz Fischler.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.18 des Protokolls vom 22. April 2004

20.   Jährliche Strategieplanung der Kommission für 2005 (Aussprache)

Bericht: Haushaltsplan 2005: Mitteilung der Kommission über die jährliche Strategieplanung [2004/2001(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Salvador Garriga Polledo (A5-0269/2004)

Salvador Garriga Polledo erläutert seinen Bericht.

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es sprechen José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra (Verfasser der Stellungnahme AFET), Paul Rübig (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Bartho Pronk (Verfasser der Stellungnahme EMPL), María Esther Herranz García (Verfasserin der Stellungnahme AGRI), Brigitte Langenhagen (Verfasserin der Stellungnahme PECH), Catherine Guy-Quint (Verfasserin der Stellungnahme RETT), Lissy Gröner (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Markus Ferber im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ralf Walter im Namen der PSE-Fraktion, Samuli Pohjamo im Namen der ELDR-Fraktion, Kathalijne Maria Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion und Franz Turchi im Namen der UEN-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.19 des Protokolls vom 22. April 2004.

21.   EP-Haushaltsvoranschlag 2005 (Aussprache)

Bericht: Hauhaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2005 [2004/2007(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Wilfried Kuckelkorn (A5-0236/2004)

Wilfried Kuckelkorn erläutert seinen Bericht.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Es spricht Markus Ferber im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.20 des Protokolls vom 22. April 2004

22.   Eurostat — Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission — 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds — Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII — Einzelplan I — Europäisches Parlament — Dezentrale Agenturen — EGKS (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Eurostat

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) [SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Juan José Bayona de Perogordo (A5-0200/2004)

Bericht: Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 [KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Jonas Sjöstedt (A5-0183/2004)

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002

1.

Einzelplan II — Rat

2.

Einzelplan IV — Gerichtshof

3.

Einzeplan V — Rechnungshof

4.

Einzelplan VI — Wirtschaft-s und Sozialausschuss

5.

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

6.

Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

[I5-0034/2004 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC), 2003/2213(DEC), 2003/2214(DEC), 2003/2215(DEC), 2003/2216(DEC), 2003/2217(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatterin: Gabriele Stauner (A5-0228/2004)

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002

(Einzelplan I — Europäisches Parlament) [I5-0034/2004 — C5-0088/2004 — 2003/2211(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Michiel van Hulten (A5-0218/2004)

Bericht: Entlastung 2002 für:

1.

die Europäische Agentur für Wiederaufbau [C5-0632/2003 — 2003/2242(DEC)]

2.

die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz [C5-0636/2003 — 2003/2246(DEC)]

3.

die Europäische Umweltagentur [C5-0635/2003 — 2003/2245(DEC)]

4.

die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln [C5-0638/2003 — 2003/2255(DEC)]

5.

das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union [C5-0637/2003 — 2003/2247(DEC)]

6.

das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung [C5-0630/2003 — 2003/2240(DEC)]

7.

Eurojust [C5-0662/2003 — 2003/2256(DEC)]

8.

die Europäische Stiftung für Berufsbildung [C5-0641/2003 — 2003/2259(DEC)]

9.

die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [C5-0631/2003 — 2003/2241(DEC)]

10.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [C5-0634/2003 — 2003/2244(DEC)]

11.

die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [C5-0633/2003 — 2003/2243(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Jan Mulder (A5-0212/2004)

Bericht: Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr [C5-0646/2003 — 2003/2218(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatterin: Heide Rühle (A5-0201/2004)

Franz Fischler (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Juan José Bayona de Perogordo erläutert seinen Bericht (A5-0200/2004).

Jonas Sjöstedt erläutert seinen Bericht (A5-0183/2004).

Gabriele Stauner erläutert ihren Bericht (A5-0228/2004).

Michiel van Hulten erläutert seinen Bericht (A5-0218/2004).

(Da der Zeitpunkt für die Mitteilung der Kommission gekommen ist, wird die Aussprache an dieser Stelle unterbrochen und um 21.00 Uhr fortgesetzt) (Punkt 26).

23.   Tagesordnung

Der Präsident schlägt angesichts der Änderungen der Tagesordnung (Punkt 14 des Protokolls vom 19. April 2004 und Punkt 9 des vorliegenden Protokolls) und mit Zustimmung des Rats und der Fraktionen vor, die Fragestunde mit Anfragen an den Rat von der Tagesordnung des folgenden Tages abzusetzen.

Das Parlament erklärt sich damit einverstanden.

24.   Beitrittsantrag Kroatiens (Mitteilung der Kommission)

Mitteilung der Kommission: Stellungnahme der Kommission zum Antrag Kroatiens auf Beitritt zur Union

Der Präsident heißt eine kroatische Delegation mit dem Außenminister willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

Christopher Patten und Günther Verheugen (Mitglieder der Kommission) machen die Mitteilung.

Nach dem „catch the eye“-Verfahren stellen Olivier Dupuis, Sarah Ludford und Alexandros Baltas Fragen, die Christopher Patten beantwortet.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Nach demselben Verfahren stellen Joost Lagendijk und Doris Pack Fragen, die Günther Verheugen beantwortet, sowie Miet Smet und Michl Ebner, die Christopher Patten beantwortet.

Der Punkt ist geschlossen.

25.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B5-0071/2004).

Erster Teil

Anfrage 25 von Michl Ebner: Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts — Genehmigung von groß angelegten Wasserableitungen zur Wasserkraftgewinnung.

Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Michl Ebner und Carlos Lage.

Anfrage 26 von Linda McAvan: Soziale Verantwortung der Unternehmen.

Stavros Dimas (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Linda McAvan und Philip Bushill-Matthews.

Anfrage 27 von Carlos Lage: Schließung von europäischen Werken des Unternehmens Bombardier.

Stavros Dimas beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Carlos Lage, Regina Bastos, Ilda Figueiredo und Malcolm Harbour.

Es spricht Göran Färm, zu der fehlenden Bereitschaft von Michaele Schreyer, auf eine von ihm gestellte Frage zu antworten (der Präsident nimmt dies zur Kenntnis).

Zweiter Teil

Anfrage 28 von Ulla Margrethe Sandbæk: Weiterbehandlung von Pilotprojekten und Umwandlung in Mehrjahresprogramme.

Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Glenys Kinnock (in Vertretung).

Anfrage 29 von Othmar Karas: Studie über die Auswirkungen von Basel II auf die Klein- und Mittelbetriebe.

Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Othmar Karas, Paul Rübig und Enric Morera Català.

Anfrage 30 von Bill Newton Dunn: Diebstahl personenbezogener Daten.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bill Newton Dunn und Reino Paasilinna.

Anfrage 31 von Malcolm Harbour: Urteil in der Rechtssache Gambelli.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Malcolm Harbour.

Anfrage 32 von Reino Paasilinna: Konzentration der Medien.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Reino Paasilinna.

Anfrage 33 von Miguel Angel Martínez Martínez: Ersuchen um Klarstellung der Antworten der Kommission zu Kuba.

Poul Nielson (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Miguel Angel Martínez Martínez, Efstratios Korakas und Nikolaos Chountis.

Anfrage 34 von Patricia McKenna: IWF-Programme und das Globalziel Armutsbekämpfung der EU.

Poul Nielson beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Patricia McKenna.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 20.10 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Gerhard SCHMID

Vizepräsident

26.   Eurostat — Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission — 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds — Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII — Einzelplan I — Europäisches Parlament — Dezentrale Agenturen — EGKS (Fortsetzung der Aussprache)

Jan Mulder erläutert den Bericht (A5-0212/2004).

Bart Staes (für die Berichterstatterin) erläutert den Bericht (A5-0201/2004).

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Bartho Pronk (Verfasser der Stellungnahme EMPL), Miet Smet (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Ursula Stenzel (Verfasserin der Stellungnahme AFET), Ozan Ceyhun (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Martin Callanan (Verfasser der Stellungnahme ENVI), Diemut R. Theato im Namen der PPE-DEFraktion, Helmut Kuhne im Namen der PSE-Fraktion, Ole B. Sørensen im Namen der ELDR-Fraktion, Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion, Graham H. Booth im Namen der EDD-Fraktion, Gianfranco Dell'Alba, fraktionslos, María Antonia Avilés Perea, Herbert Bösch, Rijk van Dam, Christopher Heaton-Harris, Paulo Casaca, Jens-Peter Bonde und Michaele Schreyer.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Jens-Peter Bonde im Namen der EDD-Fraktion zu Eurostat (B5-0218/2004)

Heide Rühle und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Eurostat (B5-0219/2004)

Jan Mulder und Ole B. Sørensen im Namen der ELDR-Fraktion zu Eurostat (B5-0220/2004)

Freddy Blak, Jonas Sjöstedt und Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Eurostat-Affäre (B5-0222/2004)

Enrique Barón Crespo und Helmut Kuhne im Namen der PSE-Fraktion zu den Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit Eurostat (B5-0223/2004)

James E.M. Elles im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Eurostat (B5-0225/2004).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Entlastungen: Punkte 10.20, 10.21, 10.23, 10.12 und 10.13 des Protokolls vom 21. April 2004 — Eurostat: Punkt 7.22 des Protokolls vom 22. April 2004.

27.   Abkommen EG/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des US Department of Homeland Security [KOM(2004) 190 — C5-0162/2004 — 2004/0064(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0271/2004)

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Johanna L.A. Boogerd-Quaak erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Jorge Salvador Hernández Mollar im Namen der PPE-DE-Fraktion, Elena Ornella Paciotti im Namen der PSE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Kathalijne Maria Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Marco Cappato, fraktionslos, Hubert Pirker, Anna Terrón i Cusí, Christopher Patten für eine persönliche Bemerkung im Anschluss an die Wortmeldung von Graham R. Watson und Graham R. Watson, der seine Bemerkung zurückzieht.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.17 des Protokolls vom 21. April 2004

28.   Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Aussprache)

Bericht: Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien [2003/2237(INI)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0230/2004)

Der Präsident teilt mit, dass die UEN-Fraktion einen Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit eingereicht hat.

Es spricht José Ribeiro e Castro, der im Namen der UEN-Fraktion den Antrag begründet (der Präsident erklärt, dass ein solcher Antrag gemäß Artikel 143 Absatz 1 GO unzulässig ist, da die in der Geschäftsordnung vorgesehene Frist nicht eingehalten wurde).

Johanna L.A. Boogerd-Quaak erläutert ihren Bericht.

Es spricht Antonio Tajani, der eine Mitteilung des Pressedienstes dementiert, wonach die Meinungs- und Informationsfreiheit in Italien eines der Hauptthemen dieser Tagung darstellt.

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission)...

Es sprechen Giuseppe Gargani (Verfasser der Stellungnahme JURI), Roy Perry (Verfasser der Stellungnahme CULT), Monica Frassoni (Verfasserin der Stellungnahme AFCO), Giacomo Santini im Namen der PPE-DEFraktion, Elena Ornella Paciotti im Namen der PSE-Fraktion, Giorgio Calò im Namen der ELDR-Fraktion, Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALEFraktion, Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion, der Präsident und Pasqualina Napoletano — die zwei letzteren zur Wortmeldung von Roberta Angelilli —, Koenraad Dillen, fraktionslos, Anna Terrón i Cusí, Lucio Manisco, Enric Morera Català, Mariotto Segni, Mario Borghezio und Francesco Fiori.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.23 des Protokolls vom 22. April 2004

29.   Schengener Übereinkommen: Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs [KOM(2003) 664 — C5-0580/2003 — 2003/0258(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Roberta Angelilli (A5-0229/2004)

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Roberta Angelilli erläutert ihren Bericht.

Es spricht Marcelino Oreja Arburúa im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.18 des Protokolls vom 21. April 2004

30.   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) [KOM(2003) 808 — C5-0060/2004 — 2003/0311(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Ozan Ceyhun (A5-0248/2004)

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Ozan Ceyhun erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Minerva Melpomeni Malliori (Verfasserin der Stellungnahme ENVI) und Arie M. Oostlander im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.19 des Protokolls vom 21. April 2004

31.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 344.162/OJME).

32.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 0.15 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

James L.C. Provan

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Aguiriano Nalda, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boselli, Boumediene-Thiery, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carlotti, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Cesaro, Ceyhun, Chichester, Chountis, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Paolo Costa, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Ford, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Hoff, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lucas, Ludford, Lulling, Lund, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martínez Martínez, Mastella, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morera Català, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Myller, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scallon, Scapagnini, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Uca, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Veltroni, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wuermeling, Wuori, Wyn, Wynn, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

A.Nagy, Azzopardi, Bagó, Bastys, Bauer, Berg, Bielan, Bonnici, Christoforou, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Cybulski, de Marco, Demetriou, Drzęla, Ékes, Gałażewski, Germič, Golde, Genowefa Grabowska, Gruber, Heriban, Ilves, Jerzy Jaskiernia, Kamiński, Kāposts, Kelemen, Kiršteins, Kļaviņš, Kłopotek, Klukowski, Kósėné Kovács, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kubovič, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Landsbergis, Liberadzki, Libicki, Lisak, Lydeka, Macierewicz, Maldeikis, Mallotová, Matsakis, Őry, Palečková, Pęczak, Alojz Peterle, Pieniążek, Plokšto, Podgórski, Pospíšil, Protasiewicz, Pusz, Rutkowski, Savi, Siekierski, Šlesere, Smorawiński, Surján, Szabó, Tomczak, Vaculík, Vadai, Valys, George Varnava, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Wittbrodt, Żenkiewicz, Žiak


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung *

Bericht: BÖGE (A5-0198/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

2.   Zypern: Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0264/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

3.   Elektronische Mautsysteme ***II

Bericht: SOMMER (A5-0246/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

4.   Zollkodex der Gemeinschaften ***I

Bericht: FOURTOU (A5-0255/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

454, 7, 51

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

5.   Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ***

Bericht: DE VEYRAC (A5-0215/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

6.   Kleiner Grenzverkehr an den Landesaußengrenzen *

Bericht: CERDEIRA MORTERERO (A5-0142/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

7.   Kleiner Grenzverkehr an den Landesaußengrenzen *

Bericht: STOCKTON (A5-0141/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

8.   Informations- und Koordinierungsnetz für Migrationsbehörden *

Bericht: KLAMT (A5-0145/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

9.   Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ort der Dienstleistung *

Bericht: KARAS (A5-0233/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

10.   Europäische Weltraumorganisation *

Bericht: BODRATO (A5-0222/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

11.   Visa-Informationssystem (VIS) *

Bericht: COELHO (A5-0262/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag der Kommission

 

-

 

Da der Vorschlag der Kommission abgelehnt wurde und die Kommission nicht die Absicht hat, ihn zurückzuziehen, wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 68 Absatz 3 GO).

12.   Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen *

Zweiter Bericht: HERNÁNDEZ MOLLAR (A5-0266/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Text der Initiative

EA

-

225, 287, 11

Da die Initiative abgelehnt wurde, wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 68 Absatz 3 GO)

13.   Europäische Polizeiakademie: Rechtspersönlichkeit — Sitz *

Bericht: ROURE (A5-0140/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

14.   Ernennung eines Mitglieds des EZB-Direktoriums

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0273/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

Geh.

+

363, 113, 52

Geheime Abstimmung (Artikel 136 Absatz 1 GO)

15.   Gemeinschaftliche Rechtsetzung und Konsultationsverfahren

Bericht: DOORN (A5-0221/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

501, 1, 23

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

16.   Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen

Bericht: MANTONVANI (A5-0263/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

17.   Systeme der sozialen Sicherheit ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: LAMBERT (A5-0234/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

Ausschuss

 

+

 

18.   Sicherheit von Tunneln ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: RACK (A5-0249/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

19.   Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I

Bericht: KRONBERGER (A5-0047/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

3 Fraktionen + Kronberger

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 61 wurde zurückgezogen.

Block 1 = 74 Änderungsanträge von 3 Fraktionen und von Hans Kronberger (Änderungsanträge 62 bis 135)

Block 2 = 60 Änderungsanträge des Umweltausschusses (Änderungsanträge 1 bis 60)

20.   Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I

Bericht: GEBHARDT (A5-0191/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

PSE

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Block 3

Ausschuss

 

-

 

nach Artikel 21

59

PPE-DE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 49 und 54 wurden annulliert.

Block 1 = 35 Änderungsanträge der PSE-Fraktion (Änderungsanträge 60 bis 94)

Block 2 = 47 Änderungsanträge des Rechtsausschusses (Änderungsanträge 2, 4 bis 7, 9 bis 25, 29 bis 39, 41 bis 43, 45, 46, 48, 50 bis 53 und 55 bis 58)

Block 3 = 9 Änderungsanträge des Rechtsausschusses (Änderungsanträge 1, 3, 8, 26 bis 28, 40 und 44)

21.   Verbraucherkredit ***I

Zweiter Bericht: WUERMELING (A5-0224/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-9

11-18

21

24-25

27-31

34

43

45-46

49-51

53

56-57

61

76

78

82-89

93

94

109-117

121

124

126

129-131

137

138

140

142

144

146-147

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

10, 19-20

Ausschuss

ges./EA

+

276, 233, 6

23, 26, 33, 37, 38, 39, 42, 44, 47, 54, 55, 59, 60, 62, 67, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 77, 79

ges./EA

+

275, 239, 2

102, 104, 105, 106, 107, 120

ges./EA

+

285, 227, 2

132, 133, 134, 135, 139, 141, 143, 145, 148, 149, 150, 151, 152

 

+

 

22

ges.

-

 

 

80

 

ges.

-

 

 

122

 

ges.

-

 

 

123

 

ges.

+

 

 

125

 

ges.

+

 

 

127

 

ges.

-

 

 

128

 

ges.

-

 

Artikel 1

167

PPE-DE

 

-

 

32

Ausschuss

 

-

 

204

PSE

 

+

 

Artikel 2 Buchst. a

154

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 2 Buchstabe d

155

VERTS/ALE

 

-

 

36

Ausschuss

EA

-

221, 291, 1

166

PPE-DE

 

-

 

182

PSE

 

+

 

Art 2 Buchstabe g

40

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

3

+

 

177

ELDR

 

 

Artikel 2 Buchstabe h

183

PSE

EA

+

275, 240, 3

41

Ausschuss

 

 

Artikel 2, nach Buchstabe p

156

Verts/ALE

 

-

 

176

ELDR

 

+

 

168

PPE-DE

 

 

35

Ausschuss

 

 

Artikel 3 § 2 Einleitung

48=

178entspr.=

Ausschuss

ELDR

NA

+

273, 242, 11

Artikel 3 § 2 Buchstabe a

178entspr.

ELDR

NA

+

317, 203, 11

169

PPE-DE

 

 

58

Ausschuss

 

 

Artikel 3 § 1 Buchstabe c

52

Ausschuss

 

-

 

184

PSE

 

+

 

Artikel 3 § 2 Buchstabe e

185

PSE

 

+

 

Artikel 4

63

Ausschuss

 

-

 

157

Verts/ALE

 

-

 

186

PSE

 

-

 

187

PSE

 

+

 

Artikel 5

64

Ausschuss

 

+

 

206

PSE

NA

 

Artikel 6

65

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

3

-

 

158 entspr.

Verts/ALE

 

-

 

188

PSE

 

+

 

159

Verts/ALE

 

-

 

nach Artikel 6

179

ELDR

 

+

 

66

Ausschuss

 

 

Artikel 7

68

Ausschuss

 

+

 

190

PSE

 

 

189

PSE

 

 

Artikel 8 § 2

180

ELDR

 

+

 

73

Ausschuss

 

 

Artikel 10 § 2 Unterabsatz 1

81

Ausschuss

 

+

 

191

PSE

 

 

Artikel 11 § 1

164

PPE-DE

 

-

 

90

Ausschuss

 

-

 

Artikel 11, nach § 2

170

PPE-DE

 

-

 

Artikel 11 § 3

171

PPE-DE

 

-

 

192

PSE

 

+

 

Artikel 11, nach § 3

193

PSE

 

+

 

Artikel 11 § 4

172

PPE-DE

 

-

 

Artikel 12

91

Ausschuss

 

-

 

194

PSE

 

+

 

195

PSE

 

+

 

196

PSE

 

+

 

197

PSE

 

+

 

198

PSE

 

+

 

Artikel 13

199

PSE

 

+

 

153

Ausschuss

 

 

Artikel 14 § 3

92

Ausschuss

EA

+

403, 86, 12

160

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 15

95

Ausschuss

 

+

 

200

PSE

 

 

Artikel 16 § 1

173

PPE-DE

NA

-

241, 272, 11

96

Ausschuss

 

-

 

201

PSE

NA

+

276, 235, 18

Artikel 16 § 2

202

PSE

NA

-

205, 312, 8

101

Ausschuss

ges.

-

 

97

Ausschuss

ges.

-

 

98

Ausschuss

ges.

-

 

99

Ausschuss

ges.

-

 

100

Ausschuss

ges.

-

 

Artikel 19, nach § 2

165

PPE-DE

 

+

 

205

PSE

 

 

174

PPE-DE

 

-

 

108

Ausschuss

 

+

 

Artikel 22

175

PPE-DE

 

+

 

118

Ausschuss

 

 

119

Ausschuss

 

 

Artikel 24 § 1 nach Buchstabe a

161

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 28

136

Ausschuss

 

+

 

163

Verts/ALE

 

 

162

Verts/ALE

 

+

 

nach Artikel 28

203

PSE

 

-

 

Rechtsgrundlage

181

PSE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 103 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 173, 177, 178, 201, 202

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 40

1. Teil: Einleitung

2. Teil: Spiegelstrich 1

3. Teil: Spiegelstrich 2

PSE, ELDR

Änd. 65

1. Teil: Text ohne Absatz 3, 4a

2. Teil: Absatz 3

3. Teil: Absatz 4a

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 37, 38, 39, 102

PSE: Änd. 10, 19, 20, 22, 23, 26, 33, 37, 42, 44, 47, 54, 55, 59, 60, 62, 67, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 77, 79, 80, 104, 105, 106, 107, 120, 122, 123, 125, 127, 128, 132, 133, 134, 135, 139, 141, 143, 145, 148, 149, 150, 151, 152, 101

ELDR: Änderungsanträge 90, 96, 97, 98, 99, 100, 101

22.   Unlautere Geschäftspraktiken ***I

Bericht: GHILARDOTTI (A5-0188/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-9

13-15

19-20

22-29

32-34

36-37

39-40

43-55

60

62-70

72-88

90-92

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

10

Ausschuss

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

-

 

16

Ausschuss

ges.

-

 

35

Ausschuss

ges.

-

 

38

Ausschuss

ges.

-

 

41

Ausschuss

ges.

-

 

42

Ausschuss

ges.

-

 

56

Ausschuss

ges.

-

 

57

Ausschuss

ges./EA

+

265, 236, 2

58

Ausschuss

ges.

-

 

61

Ausschuss

ges.

+

 

71

Ausschuss

ges.

+

 

89

Ausschuss

ges./EA

+

271, 232, 1

93

Ausschuss

ges.

-

 

94

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 Buchstabe b

12

Ausschuss

 

-

 

107

PSE

 

+

 

Art 2 Buchstabe g

17+18

Ausschuss

 

+

 

104

PPE-DE

 

+

 

Artikel 2 Buchstabe j

21

Ausschuss

 

+

 

108

PSE

 

+

 

Artikel 4 § 1

95

EDD

 

-

 

Artikel 4, nach § 2

109

PSE

 

+

 

Artikel 5 § 2 Spiegelstrich 2

30+31

Ausschuss

 

-

 

110

PPE-DE

 

+

 

Artikel 9 Buchstabe c

111

PSE

 

+

 

59

Ausschuss

 

+

 

Artikel 10

103

PPE-DE

 

+

 

Artikel 11

102

PPE-DE

 

-

 

101

PPE-DE

 

-

 

Anhang 1, „irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 3

99

PPE-DE

 

+

 

100

PPE-DE

 

-

 

Anhang 1, „irreführende Geschäftspraktiken“, Nummer 4

98

PPE-DE

 

-

 

Anhang 1, „irreführende Geschäftspraktiken“, Nummer 7

97

PPE-DE

 

+

 

Anhang 1, „aggressive Geschäftspraktiken“, Nummer 4

96

PPE-DE

 

-

 

88

Ausschuss

 

+

 

Rechtsgrundlage

112

PSE

 

+

 

Erwägung 5

105

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung 13

106

PSE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 2/3, 4/5, 9/10, 17/18, 30/31, 43 bis einschließlich 45, 46/47, 64/65, 91/92 des Rechtsausschusses sind fusioniert worden.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 21, 61, 10, 71, 93, 94

PSE Änd. 11, 16, 35, 38, 41, 42, 56, 57, 58, 89

23.   Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I

Bericht: STURDY (A5-0260/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

7

11-20

22-25

29-30

32

34

37

39-40

42-48

50-54

56-61

63

65-66

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

8

Ausschuss

ges.

-

 

10

Ausschuss

ges./EA

-

239, 272; 1

21

Ausschuss

ges.

+

 

26

Ausschuss

ges.

+

 

27

Ausschuss

ges./EA

+

279,230,0

31

Ausschuss

ges.

+

 

33

Ausschuss

ges.

+

 

35

Ausschuss

ges./EA

-

237, 265, 6

36

Ausschuss

ges.

+

 

38

Ausschuss

ges.

+

 

41

Ausschuss

ges.

-

 

55

Ausschuss

ges.

-

 

62

Ausschuss

ges.

+

 

64

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

3

-

 

Artikel 3 § 5

71

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 6 § 1 Unterabsatz 2

75

PPE-DE

 

-

 

Artikel 21

77

PPE-DE

 

-

 

nach Artikel 23

76

PPE-DE

 

-

 

Artikel 24

78

PPE-DE

 

-

 

Artikel 26

73

Verts/ALE

 

-

 

49

Ausschuss

 

+

 

Artikel 29

72

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 41

68

PSE

 

-

 

Erwägung 12

74

PPE-DE

 

-

 

Erwägung 13

6

Ausschuss

 

+

 

69

PSE

 

 

nach Erwägung 19

67

PSE

 

-

 

Erwägung 20

9S=

70S=

Ausschuss

Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 28 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änderungsanträge 21, 26, 27, 33, 35, 36, 41

ELDR Änd. 10, 35, 41, 55, 62, 64

PSE Änd. 8, 31, 38, 55

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 64

1. Teil: Text ohne die Worte „mit der Industrie ausgehandelt werden“ und „Es sollte die Möglichkeit ... festgesetzt hat“

2. Teil: die Worte „mit der Industrie ausgehandelt werden und“

3. Teil: die Worte „Es sollte die Möglichkeit .... festgesetzt hat“

24.   Sichere Erdgasversorgung ***I

Bericht: MOMBAUR (A5-0213/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 3

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entwurf einer legislativen Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE Entwurf einer legislativen Entschließung — §§ 2,3

25.   Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I

Bericht: SEPPÄNEN (A5-0254/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

7-27

29-42

Ausschuss

 

+

 

Artikel 1 § 1

43

PPE-DE

 

+

 

6

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 28 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

26.   Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I

Bericht: THORS (A5-0171/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

3-9

11

13-14

16-17

19-27

29-50

52-56

58-60

62-63

65

67-73

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

NA

+

437, 73, 11

2

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

12

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

15

Ausschuss

ges.

+

 

51

Ausschuss

ges.

+

 

57

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

64

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

66

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 7 § 2 Unterabsatz 2

75

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 11, nach § 1

76

Verts/ALE

 

+

 

nach Artikel 13

77

Verts/ALE

 

-

 

61

Ausschuss

 

+

 

Anhang 1, nach Abschnitt 2

78

Verts/ALE

NA

-

232, 273, 20

Anhang 5

74

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung 4

79

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung 6

18=

80=

Ausschuss

PPE-DE

 

+

 

Erwägung 20

81

PPE-DE

 

+

 

28

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE Änd. 1

Verts/ALE Änd. 78

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 1, 15, 28

ELDR Änd. 1, 2, 51

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 10

1. Teil: ohne die Worte „der Chemikalienpolitik der Gemeinschaft“

2. Teil: diese Worte

Änd. 12

1. Teil: Text ohne das Wort „städtischen“

2. Teil: diese Worte

Änd. 57

1. Teil: Text ohne das Wort „in städtischen Gebieten“

2. Teil: diese Worte

ELDR

Änd. 64

1. Teil: Text ohne die Worte „Entsprechend .... Aufsichtsbehörden bei.“

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE

Änd. 66

1. Teil: Text mit Ausnahme der Streichung des Absatzes 2 des Kommissionsvorschlags

2. Teil: Streichung des Absatzes 2

27.   Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I

Bericht: DE ROO (A5-0154/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

Ausschuss + 7 Fraktionen

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die EDD-Fraktion hat nicht die Änderungsanträge 25 und 38 unterzeichnet. Hans Blokland hat diese beiden Änderungsanträge im eigenen Namen unterzeichnet.

Block 1 (Kompromissänderungsanträge) = 3 Änderungsanträge des Umweltausschusses (Änderungsanträge 11, 12 und 18) und 28 Änderungsanträge von 7 Fraktionen (Änderungsanträge 19 bis 46)

Block 2 = 15 Änderungsanträge des Umweltausschusses (Änderungsanträge 1 bis 10 und 13 bis 17)

28.   Batterien und Akkumulatoren ***I

Bericht: BLOKLAND (A5-0265/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

4

6

10

14

16

18

20

24

29

37

39

43

46-47

50

52-53

63

65

67-68

71

73-75

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges.

+

 

5

Ausschuss

ges.

+

 

7

Ausschuss

ges.

+

 

8

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

2

+

11

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

19

Ausschuss

ges.

+

 

21

Ausschuss

ges.

+

 

25

Ausschuss

ges.

+

 

26

Ausschuss

ges.

+

 

27

Ausschuss

ges.

+

 

45

Ausschuss

ges.

+

 

51

Ausschuss

ges.

+

 

54

Ausschuss

ges.

+

 

55

Ausschuss

ges.

+

 

57

Ausschuss

ges.

+

 

58

Ausschuss

ges.

+

 

59

Ausschuss

ges.

+

 

60

Ausschuss

ges.

+

 

61

Ausschuss

ges.

+

 

62

Ausschuss

ges.

+

 

64

Ausschuss

ges.

+

 

69

Ausschuss

ges.

+

 

77

Ausschuss

ges.

+

 

79

Ausschuss

ges.

+

 

80

Ausschuss

ges.

+

 

81

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 3 § 4

84/rev

EDD

 

-

 

15

Ausschuss

EA

-

246, 267, 5

Artikel 3 § 6

85

EDD

 

+

 

17

Ausschuss

 

 

Artikel 3 § 14

105

Verts/ALE

 

-

 

22

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4

23

Ausschuss

NA

+

290, 224, 11

83

PSE

 

 

82

Ausschuss

getr.

 

 

1/NA

+

295, 209, 14

2/NA

-

198, 309, 11

Artikel 5, nach dem einzigen Absatz

106

Verts/ALE

 

-

 

92

PPE-DE

 

+

 

Artikel 9 § 1 Buchstabe a

107

Verts/ALE

 

-

 

28

Ausschuss

 

+

 

Artikel 9 § 1 Buchstabe b

108

Verts/ALE

 

+

 

30

Ausschuss

 

+

 

Artikel 9 § 1 Buchstabe c

109

Verts/ALE

 

+

 

31

Ausschuss

 

 

Artikel 9, nach § 2

110

Verts/ALE

EA

-

97,421,1

32

Ausschuss

 

+

 

Artikel 10

118S

EDD

NA

-

23, 499, 8

Artikel 11

33

Ausschuss

getr.

 

 

1/EA

-

243, 258, 3

2

-

 

3

+

 

93

PPE-DE

 

 

Artikel 13

111/rev

Verts/ALE

 

-

 

34

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 14 § 1

86S

EDD

 

-

 

35

Ausschuss

 

+

 

Artikel 14 § 2

87S

EDD

 

-

 

36

Ausschuss

 

+

 

Artikel 15 § 1

94

PPE-DE

 

-

 

38

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

120

EDD

EA

+

267, 240, 3

95

PPE-DE

 

+

 

Artikel 15 § 3

121

EDD

 

-

 

Artikel 16 § 1

88

EDD

 

-

 

40

Ausschuss

 

+

 

41

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 18

99

PPE-DE

 

+

 

42

Ausschuss

 

 

Artikel 19

100

PPE-DE

 

+

 

Artikel 20

122

EDD

 

-

 

44

Ausschuss

 

+

 

Artikel 20, nach § 2

112

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 22

123

EDD

 

-

 

48

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 23 § 1

124

EDD

 

-

 

49

Ausschuss

 

+

 

Artikel 23 § 2

97

PPE-DE

 

-

 

Artikel 25 § 1 Buchstabe e

96

PPE-DE

 

-

 

Artikel 25 § 2

113

Verts/ALE

 

-

 

56

Ausschuss

 

+

 

Artikel 29 § 1 Buchstabe b

66

Ausschuss

 

+

 

98

PPE-DE

 

 

Artikel 33

114

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 1 Tabelle 2 nach Zeile 3

115

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 5

116

Verts/ALE

 

-

 

72

Ausschuss

 

+

 

Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 8

117

Verts/ALE

 

-

 

76

Ausschuss

 

+

 

 

78

 

 

+

 

Anhang 2 § 2

125

PPE-DE

 

 

nach Anhang 2

101

PPE-DE

 

+

 

Erwägung 7

1

Ausschuss

 

+

 

89

PPE-DE

 

 

Erwägung 10

102

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung 11

103

Verts/ALE

 

+

 

3

Ausschuss

 

 

Erwägung 14

104

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung 21

90

PPE-DE

 

-

 

Erwägung 24

91S

PPE-DE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

EA

+

283, 224, 15

Änderungsantrag 7 wurde annulliert.

Änderungsantrag 119 wurde zurückgezogen.

Änderungsantrag 13 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 23, 82

EDD Änd. 118S

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 2, 5, 7, 8, 21, 25, 26, 27, 45, 51, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 69, 77, 79, 80, 81

Verts/ALE Änd. 11, 12, 41, 64

EDD Änd. 9, 19

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 34

1. Teil: Absätze 1 und 2

2. Teil: Absatz 2a (neu)

PSE, EDD

Änd. 33

1. Teil: Text ohne die Worte „ganzen oder unbehandelten“

2. Teil: diese Worte

3. Teil: Absatz 2

Verts/ALE

Änd. 9

1. Teil: Text ohne die Worte „was .... betrifft“

2. Teil: diese Worte

Änd. 38

1. Teil: Text ohne die Worte „und die als .... entsprechen“

2. Teil: diese Worte

Änd. 48

1. Teil: Absätze 1 bis 4

2. Teil: Absatz 5

Änd. 82

1. Teil: Text ohne Spiegelstrich 8

2. Teil: Spiegelstrich 8

Änd. 41

1. Teil: Zahl „11“

2. Teil: die Worte „die Behandlung oder“

29.   Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I

Bericht: COCILOVO (A5-0220/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-9

11-12

14

18

20

22

24

26-27

32-34

38-39

42-43

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

16

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

17

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

25

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

35

Ausschuss

ges./EA

-

236, 278, 2

36

Ausschuss

ges.

+

 

37

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 Buchstabe aa)

53

Verts/ALE

NA

-

103, 414, 6

21

Ausschuss

 

+

 

Artikel 7 § 9 Unterabsatz 1

54

Verts/ALE

NA

-

242, 267, 6

28 entspr.

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 7 § 9 Unterabsatz 2

28 entspr.

Ausschuss

 

+

 

Artikel 7 § 10 Einleitung

55

Verts/ALE

NA

-

215, 298, 5

29 entspr.

Ausschuss

 

+

 

Artikel 7 § 10 Buchst. a bis c

29 entspr.

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 7, nach § 10

50

PSE

 

+

 

Artikel 7 § 11

56

Verts/ALE

NA

-

101, 418, 1

30

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 9 § 2

48

PSE

NA

+

308, 208, 10

40

Ausschuss

 

 

49

PSE

NA

 

nach Artikel 9

51

PSE

 

-

 

41

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 5

10

Ausschuss

 

+

 

44

PSE

 

 

Erwägung 8

13

Ausschuss

 

+

 

45

PSE

 

-

 

Erwägung 9

15S

Ausschuss

 

-

 

46

PSE

 

+

 

nach Erwägung 9

47

PSE

EA

-

234, 260, 3

nach Erwägung 15

52

PSE

EA

+

285, 219, 7

19

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 1 und 7 wurden fusioniert.

Die Änderungsanträge 23 und 31 betreffen nicht alle Sprachfassungen und wurden daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Änd. 44, 48, 49

Verts/ALE: Änd. 53, 54, 55, 56

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 16

1. Teil: Text ohne die Worte „sowie den Gebieten ... der Richtlinie 96/62/EG“

2. Teil: diese Worte

Änd. 17

1. Teil: Text ohne die Worte „vollständige“

2. Teil: dieses Wort

Änd. 25

1. Teil: bis „einkalkuliert sind“

2. Teil: Rest

Änd. 28

1. Teil: Text ohne Spiegelstrich 4

2. Teil: Spiegelstrich 4

Änd. 29 entspr. (Artikel 7 § 10 Buchst. a bis c)

1. Teil: Text ohne die Buchstaben ab, b und ca

2. Teil: die Buchstaben ab, b und ca

Änd. 30

1. Teil: Text ohne die Worte „und in den Gebieten ... der Richtlinie 96/62/EG genannten Liste“

2. Teil: diese Worte

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 35

ELDR: Änd. 25

Verts/ALE: Änd. 35, 36, 37

M. Gilles Savary weist auf eine Korrektur der französischen Sprachfassung des Änderungsantrags 48 hin.

30.   Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I

Bericht: MARKOV (A5-0216/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

5

7

11

13-16

20

22-25

27-29

31-35

37

39-40

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

19

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

21

Ausschuss

ges.

+

 

26

Ausschuss

ges.

+

 

30

Ausschuss

ges.

+

 

36

Ausschuss

ges.

+

 

41

Ausschuss

ges.

+

 

42

Ausschuss

ges.

+

 

43

Ausschuss

ges./EA

-

203, 292, 7

45

Ausschuss

ges./EA

-

218, 290, 2

46

Ausschuss

ges.

-

 

47

Ausschuss

ges.

-

 

48

Ausschuss

ges.

-

 

49

Ausschuss

ges.

-

 

Artikel 2, nach § 1

63

EDD

EA

+

264, 244, 4

Artikel 2 § 2 Unterabsatz 1

51=

57=

Verts/ALE

GUE/NGL

 

-

 

17

Ausschuss

EA

-

207, 258, 2

Artikel 9 § 4 Einleitung

64

EDD

 

-

 

Artikel 9 § 4 Buchstabe a

52=

58=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

119, 392, 10

Artikel 9§ 4 Buchstabe b

53=

59=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

114, 309, 11

Artikel 9 § 4 Buchstabe c

54=

60=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

113, 391, 11

Artikel 11 Absatz 1

65

EDD

 

-

 

38

Ausschuss

 

+

 

Artikel 13, nach § 3

55=

61=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

237, 271, 9

Anhang 1, Abschnitt A nach Nummer 7

66

EDD

 

+

 

Anhang 1 Abschnitt B Nummer 3

67

EDD

 

-

 

Anhang 1 Abschnitt B Nummer 5

68

EDD

NA

-

240,278,2

Erwägung 4

4

Ausschuss

EA

-

238, 267, 7

56=

62=

Verts/ALE

GUE/NGL

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 13/14 und 21/22 des Regionalausschusses wurden fusioniert.

Änderungsantrag 44 wurde annulliert.

Die Änderungsanträge 2, 8, 9, 10 und 50 betreffen nicht alle Sprachfassungen und wurden daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE Änderungsanträge 52/58, 53/59, 54/60

GUE/NGL Änd. 52/58, 53/59, 54/60, 55/61, 68

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 21, 42, 43, 47, 48, 49

PSE Änderungsanträge 12, 17, 18, 26, 36, 41-49

ELDR Änd. 3, 6, 30, 47, 48, 49

GUE/NGL Änd. 43, 45, 46, 47, 48, 67

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE, ELDR

Änd. 19

1. Teil: bis „durchgeführt“

2. Teil: Rest

31.   Europäischer Flüchtlingsfonds 2005-2010 *

Bericht: DEPREZ (A5-0267/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-10

12-27

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4

28

PSE

 

+

 

11

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

legislative Entschließung

§ 3

29

PPE-DE

 

-

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

32.   Abfallvermeidung und -recycling

Bericht: FLORENZ (A5-0176/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

30S

PPE-DE

 

-

 

§ 5

10

Verts/ALE

 

+

 

§ 8

11

Verts/ALE

NA

+

280, 220, 11

nach § 8

12

Verts/ALE

NA

+

272, 221, 9

§ 9

31

PPE-DE

 

+

 

nach § 9

13

Verts/ALE

NA

+

270, 233, 7

14

Verts/ALE

NA

+

481,14,15

§ 12

32

PPE-DE

 

-

 

§ 16

15

Verts/ALE

NA

+

343,147,16

§ 18

16

Verts/ALE

 

+

 

§ 19

33

PPE-DE

 

-

 

§ 20

34

PPE-DE

NA

+

392, 111, 10

§ 21

35

PPE-DE

 

-

 

nach § 22

17

Verts/ALE

 

+

 

§ 23

18

Verts/ALE

 

+

 

§ 26

19

Verts/ALE

 

-

 

§ 29

20

Verts/ALE

NA

+

253, 244, 18

nach § 29

21

Verts/ALE

getr.

 

 

1/NA

+

273, 223, 10

2/NA

-

234, 269, 5

§ 30

36S

PPE-DE

 

-

 

§ 31

37

PPE-DE

 

+

 

§ 32

38

PPE-DE

 

-

 

§ 34

22

Verts/ALE

 

-

 

§ 35

23

Verts/ALE

 

-

 

§ 40

4

EDD

 

-

 

39

PPE-DE + UEN

 

-

 

§ 41

5

EDD

 

-

 

Erwägung D

24

PPE-DE

 

+

 

Erwägung G

25

PPE-DE

 

+

 

6

Verts/ALE

 

 

Erwägung I

26S

PPE-DE

 

-

 

Erwägung L

27

PPE-DE

 

+

 

Erwägung M

28

PPE-DE

 

+

 

Erwägung O

7

Verts/ALE

 

+

 

Erwägung P

29

PPE-DE

 

+

 

Erwägung R

8

Verts/ALE

 

+

 

nach Erwägung T

9

Verts/ALE

 

+

 

2

EDD

 

+

 

1

EDD

 

-

 

Erwägung U

3

EDD

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änderungsanträge 11, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 34

Anträge auf getrennte Abstimmung

ELDR

Änd. 21

1. Teil: Text ohne das Wort „vollständig“

2. Teil: dieses Wort

33.   Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union

Bericht: VOGGENHUBER (A5-0227/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

5

PPE-DE

 

-

 

§ 2

6S

PPE-DE

 

-

 

§ 3

7S

PPE-DE

 

-

 

2

GUE/NGL

 

-

 

§ 4

8S

PPE-DE

 

Z

 

§ 6

9

PPE-DE

EA

-

220, 231, 7

§ 7

10

PPE-DE

 

Z

 

§ 10

12S

PPE-DE

 

Z

 

11

PPE-DE

 

-

 

§ 11 Buchstabe d

13S

PPE-DE

 

Z

 

§ 12

14S

PPE-DE

 

Z

 

nach Erwägung D

3

PPE-DE

 

Z

 

Erwägung E

4S

PPE-DE

 

Z

 

Erwägung G

1

GUE/NGL

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

383, 30, 52

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Schlussabstimmung

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion hat ihre Änderungsanträge 8, 10, 12, 13, 14, 3, 4 zurückgezogen.


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Fourtou A5-0255/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 454

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Herzog, Jové Peres, Puerta, Sylla

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García- Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 7

EDD: Andersen, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

UEN: Camre

Enthaltungen: 51

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Souchet, Turco

Verts/ALE: McKenna

2.   Bericht Randzio-Plath A5-0273/2004

Geheime Abstimmung

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

3.   Bericht Doorn A5-0221/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 501

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 1

UEN: Camre

Enthaltungen: 23

EDD: Abitbol, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Titford

GUE/NGL: Bordes, Krarup, Krivine, Laguiller

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Turco

PSE: Färm

4.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Änderungsanträge 48 + 178

Ja-Stimmen: 273

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gobbo, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Lalumière

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 242

EDD: Andersen, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Dybkjær, Maaten, Riis-Jørgensen

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

5.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Änderungsantrag 178 Buchstabe a

Ja-Stimmen: 317

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 203

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Sandbæk, Titford

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Doyle

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Breyer

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

PSE: Rothley

6.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Änderungsantrag 173

Ja-Stimmen: 241

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

NI: Berthu, Beysen, Garaud, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Duin, Glante, Görlach, Hänsch, Haug, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lange, Leinen, Mann Erika, Marinho, Müller, Rapkay, Roth-Behrendt, Schmid Gerhard, Valenciano Martínez-Orozco

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 272

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Mennea, Turco

PSE: Bösch, Rothley

7.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Änderungsantrag 201

Ja-Stimmen: 276

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Cesaro, Costa Raffaele, Gil-Robles Gil-Delgado, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Crowley

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 235

EDD: Abitbol, Kuntz

ELDR: Monsonís Domingo

NI: Berthu, Beysen, Garaud, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ceyhun, Duin, Glante, Görlach, Hänsch, Haug, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lange, Leinen, Mann Erika, Müller, Rapkay, Roth-Behrendt

UEN: Bigliardo, Camre, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 18

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Mennea, Turco

PSE: Bullmann

UEN: Muscardini, Nobilia, Turchi

8.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Änderungsantrag 202

Ja-Stimmen: 205

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Friedrich

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 312

EDD: Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe, Cashman, Corbett, Evans Robert J.E., Ford, Gill, Hänsch, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, O'Toole, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Titley, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 8

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Mennea, Turco

UEN: Nobilia, Turchi

9.   Bericht Thors A5-0171/2004

Änderungsantrag 1

Ja-Stimmen: 437

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Rutelli

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Caudron, Chountis, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Fitzsimons

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 73

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Coûteaux, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Souchet

PPE-DE: Gawronski, Niebler, Schmitt, Suominen, Vatanen, van Velzen

UEN: Bigliardo, Camre, Collins, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 11

ELDR: Manders

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Mennea, Speroni, Turco

UEN: Hyland

10.   Bericht Thors A5-0171/2004

Änderungsantrag 78

Ja-Stimmen: 232

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 273

EDD: Abitbol, Bernié, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Borghezio, Garaud, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Fava, Ghilardotti, Napoletano, Paciotti, Sacconi, Trentin, Veltroni

UEN: Bigliardo, Marchiani, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 20

EDD: Coûteaux

ELDR: Dybkjær

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Schierhuber

UEN: Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini

11.   Bericht Blockland A5-0265/2004

Änderungsantrag 23

Ja-Stimmen: 290

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Averoff, Daul, Dimitrakopoulos, Hatzidakis, Kratsa-Tsagaropoulou, Marinos, Mastella, Smet, Trakatellis, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Muscardini, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 224

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Flesch, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe, Hughes, Linkohr

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 11

ELDR: Newton Dunn

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Mennea, Turco

PPE-DE: Florenz, Maat, Oomen-Ruijten

12.   Bericht Blockland A5-0265/2004

Änderungsantrag 82, 1. Teil

Ja-Stimmen: 295

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Averoff, Dimitrakopoulos, Hatzidakis, Maat, Marinos, Oomen-Ruijten, Pex, Trakatellis, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Queiró, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 209

EDD: Bernié, Coûteaux, Kuntz, Saint-Josse, Titford

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Collins, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 14

EDD: Mathieu

ELDR: Newton Dunn

GUE/NGL: Ainardi

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Mennea, Speroni, Turco

PPE-DE: Florenz

13.   Bericht Blockland A5-0265/2004

Änderungsantrag 82, 2. Teil

Ja-Stimmen: 198

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

PPE-DE: Averoff, Dimitrakopoulos, Hatzidakis, Oomen-Ruijten, Pex, Trakatellis, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Nein-Stimmen: 309

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

ELDR: Newton Dunn

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Mennea, Speroni, Turco

14.   Bericht Blockland A5-0265/2004

Änderungsantrag 118

Ja-Stimmen: 23

EDD: Andersen, Bonde, Coûteaux, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Krarup

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Speroni, Varaut

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 499

EDD: Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Beysen, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 8

ELDR: Vallvé

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

UEN: Hyland

15.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Änderungsantrag 53

Ja-Stimmen: 103

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Karas, Rack, Radwan, Rübig, Schierhuber, Stenzel

PSE: Berger, Bösch, Dehousse, Dhaene, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Ettl, Scheele, Schulz, Swoboda, Vairinhos

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 414

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Laguiller

NI: Borghezio, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Costa Raffaele

16.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Änderungsantrag 54

Ja-Stimmen: 242

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Karas, Posselt, Rack, Radwan, Rübig, Schierhuber, Stenzel

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 267

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Mennea

17.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Änderungsantrag 55

Ja-Stimmen: 215

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Flemming, Karas, Posselt, Rack, Radwan, Rübig, Schierhuber, Stenzel

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 298

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe, Cashman, Corbett, Désir, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, O'Toole, Read, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Titley, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Marchiani, Nobilia, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Blak

NI: Mennea

PSE: Pittella

UEN: Fitzsimons, Hyland

18.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Änderungsantrag 56

Ja-Stimmen: 101

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Flemming, Karas, Rack, Rübig, Schierhuber, Stenzel

PSE: Berger, Bösch, Dehousse, Ettl, Lund, Marinho, Scheele, Swoboda, Vairinhos

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 418

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 1

ELDR: Dybkjær

19.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Änderungsantrag 48

Ja-Stimmen: 308

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Clegg, Davies, Duff, Dybkjær, Huhne, Ludford, Malmström, Manders, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Procacci, Schmidt, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Flemming, Foster, Grönfeldt Bergman, Grosch, Harbour, Helmer, Inglewood, Karas, Khanbhai, Kirkhope, Parish, Perry, Purvis, Rack, Rübig, Scallon, Schierhuber, Smet, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Vlasto

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 208

EDD: Coûteaux

ELDR: Andreasen, André-Léonard, van den Bos, Busk, Calò, De Clercq, Flesch, Jensen, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rutelli, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Bordes

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Sommer, Stauner, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Segni, Turchi

Enthaltungen: 10

EDD: Mathieu

GUE/NGL: Laguiller

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Mennea

20.   Bericht Markov A5-0216/2004

Änderungsanträge 52 + 58

Ja-Stimmen: 119

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Ebner, García-Orcoyen Tormo, Lechner, Liese, Mastella, Wijkman

PSE: Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Lund, Marinho, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Roure, Savary, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 392

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, de La Perriere, Mennea, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 10

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang

UEN: Camre

21.   Bericht Markov A5-0216/2004

Änderungsanträge 53 + 59

Ja-Stimmen: 114

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PSE: Berès, Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Lund, Marinho, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Rocard, Roure, Savary, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 390

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dupuis, de La Perriere, Mennea, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang

UEN: Camre

22.   Bericht Markov A5-0216/2004

Änderungsanträge 54 + 60

Ja-Stimmen: 113

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PSE: Berès, Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Lund, Marinho, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Rocard, Roure, Savary, Vairinhos, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 391

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, de La Perriere, Mennea, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang

UEN: Camre

23.   Bericht Markov A5-0216/2004

Änderungsanträge 55 + 61

Ja-Stimmen: 237

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Raschhofer

PPE-DE: Bremmer, Maat

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 271

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Dybkjær

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle

UEN: Camre

24.   Bericht Markov A5-0216/2004

Änderungsantrag 68

Ja-Stimmen: 240

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

GUE/NGL: Krarup

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 278

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Della Vedova, Gobbo, Martin Hans-Peter, Speroni

PPE-DE: Atkins, Jeggle, Wieland, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Fitzsimons, Hyland, Marchiani

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 2

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

Verts/ALE: Schörling

25.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 11

Ja-Stimmen: 280

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: De Veyrac, Goepel, Santini, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 220

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: van den Bos, Ludford, Mulder, Thors

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Bigliardo, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 11

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Herzog, Korakas, Patakis

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

26.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 12

Ja-Stimmen: 272

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: De Veyrac, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 221

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Plooij-van Gorsel

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Goebbels

UEN: Bigliardo, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

ELDR: Manders

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Speroni, Turco

27.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 13

Ja-Stimmen: 270

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Koch, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Fitzsimons

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 233

EDD: Bernié, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Nordmann, Plooij-van Gorsel, Thors

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel- Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

ELDR: Manders

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

28.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 14

Ja-Stimmen: 481

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans- Peter, Raschhofer, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García- Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen- Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas- Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Titford

PPE-DE: McMillan-Scott, Mastella, Suominen

PSE: Goebbels

UEN: Marchiani, Muscardini, Nobilia, Segni, Turchi

Enthaltungen: 15

ELDR: Mulder, Nordmann, Thors

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Mennea, Turco

PPE-DE: Xarchakos

29.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 15

Ja-Stimmen: 343

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Dhaene, El Khadraoui, Ford, Lund, Napoletano, Piecyk, Thorning-Schmidt, Vairinhos

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 147

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Titford

NI: Mennea

PPE-DE: Mastella

PSE: Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez- Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Marchiani, Muscardini, Nobilia, Segni

Enthaltungen: 16

ELDR: Mulder

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, Speroni, Turco

PPE-DE: Xarchakos

30.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 34

Ja-Stimmen: 392

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Nordmann, Plooij-van Gorsel

GUE/NGL: Bakopoulos, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Jové Peres, Krarup, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García- Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen- Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 111

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Bremmer

PSE: Bowe, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Lund, Vairinhos

UEN: Marchiani

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 10

ELDR: Manders, Mulder

GUE/NGL: Herzog

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

PPE-DE: Wijkman

31.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 20

Ja-Stimmen: 253

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Andria, Sacrédeus, Wijkman, Xarchakos

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 244

EDD: Bernié, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Nordmann, Plooij-van Gorsel

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Cashman, Evans Robert J.E., Ford, Gill, Goebbels, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Morgan, Murphy, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Whitehead, Wynn

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ribeiro e Castro, Turchi

Enthaltungen: 18

ELDR: Manders, Mulder, Rousseaux, Vermeer

GUE/NGL: Herzog

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Turco

PSE: Bowe

32.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 21, 1. Teil

Ja-Stimmen: 273

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Florenz, Wijkman, Xarchakos

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 223

EDD: Bernié, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Plooij-van Gorsel

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 10

ELDR: Manders, Mulder

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Turco

UEN: Camre

33.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Änderungsantrag 21, 2. Teil

Ja-Stimmen: 234

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Wijkman, Xarchakos

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 269

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Goebbels

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 5

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

34.   Bericht Voggenhuber A5-0227/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 383

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Flemming, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Jackson, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Knolle, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Crowley, Fitzsimons, Queiró

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, MacCormick, Maes, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 30

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Seppänen

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Fiori, Jarzembowski, Mastella, Mauro, Wuermeling

UEN: Andrews, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 52

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Sjöstedt, Sylla

PPE-DE: Atkins, von Boetticher, Bradbourn, Bushill-Matthews, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Foster, Friedrich, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Inglewood, Kastler, Khanbhai, Koch, Konrad, Mantovani, Montfort, Parish, Perry, Purvis, Schierhuber, Stevenson, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Camre, Hyland, Turchi

Verts/ALE: Mayol i Raynal


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0278

EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa (KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 603) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0501/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0198/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der am 31. März 2004 (2) geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2004)0230.

P5_TA(2004)0279

Zypern: Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (KOM(2004) 185 — C5-0175/2004 — 2004/0067(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 185) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0175/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 30. März 2004 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten (2),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0264/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2004)0200.

P5_TA(2004)0280

Elektronische Mautsysteme ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (6277/1/2004 — C5-0163/2004 — 2003/0081(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6277/1/2004 — C5-0163/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 132) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0246/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit der Präsidentin des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 18.12.2003, P5_TA(2003)0594.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0281

Zollkodex der Gemeinschaften ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (KOM(2003) 452 — C5-0345/2003 — 2003/0167(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 452) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 29, 95, 133 und 135 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0345/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0255/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0167

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (5), enthält die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr und der Ausfuhr.

(2)

Bei den Zollkontrollen im Hinblick auf Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es notwendig, in der Gemeinschaft ein gleichwertiges Zollkontrollniveau zu schaffen und eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten , die für die Durchführung dieser Kontrollen hauptsächlich zuständig sind. Diese Kontrollen müssen auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Waren und Wirtschaftsbeteiligten basieren, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger sowie für die Handelspartner der Gemeinschaft zu minimieren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten daher zur Unterstützung eines gemeinsamen Ansatzes einen Rahmen für das Risikomanagement in der Europäischen Union schaffen, so dass wirksame Prioritäten gesetzt und die entsprechenden Mittel effizient zugewiesen werden können und damit letztlich das richtige Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt. Dazu gehören auch gemeinsame Kriterien und einheitliche Anforderungen an die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie die einheitliche Anwendung derselben. Die Einführung eines gemeinsamen Risikomanagements sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, Waren stichprobenweise zu prüfen.

(3)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander ihre Informationen über risikobehaftete Einfuhr- und Ausfuhrwaren mitteilen. Zu diesem Zweck muss ein sicheres System aufgebaut werden, das den zuständigen Behörden rechtzeitig und effizient den Zugriff auf diese Informationen, ihre Übermittlung und ihren Austausch ermöglicht. Diese Informationen können auch an Drittländer weitergeleitet werden, sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht.

(4)

Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen, anderen Behörden desselben Mitgliedstaates, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht werden dürfen. Hierfür ist klar anzugeben, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden und alle anderen Behörden gelten, an die entsprechend dem Zollkodex der Gemeinschaft Daten weitergegeben werden.

(5)

Um wirklich risikobezogene Kontrollen zu ermöglichen, müssen für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, Vorab-Angaben gemacht werden; ausgenommen sind durchgehende Beförderungen durch dieses Gebiet auf dem Luftweg oder auf dem Seeweg. Diese Angaben, die normalerweise von den internationalen Spediteuren geliefert werden, sollten vorliegen, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen. Je nach Waren oder Beförderungsmittel können für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen unterschiedliche Zeitrahmen und Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften müssen auch für Waren gelten, die in eine oder aus einer Freizone verbracht werden, damit keine Sicherheitsschlupflöcher entstehen. Kontrollen zu Sicherheitszwecken sollten in der Regel an den Eingangszollstellen an den Grenzübergangsorten der Gemeinschaft stattfinden, während Kontrollen zwecks Einziehung von Abgaben oder zu ähnlichen Zwecken in der Regel bei den Einfuhrzollstellen im Inneren des Zollgebiets durchgeführt werden sollten .

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist daher entsprechend zu ändern

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummern werden eingefügt:

4a.

„Eingangszollstelle“: die Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie einer geeigneten risikobezogenen Eingangskontrolle unterzogen werden;

4b.

„Einfuhrzollstelle“: die Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4c.

„Ausfuhrzollstelle“: die Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten durchzuführen sind, damit die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4d.

„Ausgangszollstelle“: die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden müssen, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und bei der sie Zollkontrollen im Zusammenhang mit Ausfuhrförmlichkeiten unterzogen werden können.

b)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

„Zollkontrollen“: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Amtshandlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Übergabe und die Bestimmung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftscharakter; zu diesen Amtshandlungen können die Beschau der Waren, die Überprüfung der Zollanmeldung und des Vorhandenseins und der Echtheit elektronischer oder schriftlicher Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel , des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, die Durchführung behördlicher Nachforschungen und andere ähnliche Maßnahmen gehören ;“

c)

Folgende Nummern werden angefügt:

„25.

„Risiko“: Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem internationalen Transport oder Handel von Waren zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern, sowie mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftscharakter, der

die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Maßnahmen verhindert, oder

den finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten schadet, oder

die Sicherheit der Gemeinschaft oder die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet ;

26.

„Risikomanagement“: die systematische Festlegung und Anwendung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlicher Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieser Tätigkeiten und ihrer Ergebnisse nach internationalen, gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Quellen und Strategien.

2.

En neuer Abschnitt 1a und ein neuer Artikel 5a werden eingefügt:

„Abschnitt 1a

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 5a

(1)     Die Zollbehörden verleihen gegebenenfalls nach Beratung mit anderen zuständigen Behörden und entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 den im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die Anträge auf Gewährung von Erleichterungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Zollkontrollen oder im Hinblick auf sonstige Zollvorschriften stellen, den Status von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.

Der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten nach den Bedingungen gemäß Absatz 2 anerkannt, es sei denn, die Erleichterung wurde gemäß den Zollvorschriften nur für einen oder mehrere Mitgliedstaaten gewährt.

(2)     Die Kriterien für die Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten umfassen :

die nachweisliche Einhaltung der Zollvorschriften in der Vergangenheit;

eine zufrieden stellende Betriebsführung und, wo dies angebracht ist, Transportaufzeichnungen, die angemessene Zollkontrollen ermöglichen; und

angemessene Sicherheitsstandards.

Nach dem Ausschussverfahren werden festgelegt:

die Regeln für die Erteilung einer Zulassung und die Erleichterungen nach Absatz 1;

die Regeln zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Erteilung einer Zulassung;

die Regeln für die Beratung mit anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;

die Regeln, nach denen die Gewährung von Erleichterungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Zollkontrollen von einer Zollbehörde in Ausnahmefällen ausgesetzt werden kann;

die Bedingungen, unter denen der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ entzogen werden kann;

die Bedingungen, unter denen bei bestimmten Kategorien von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis abgesehen werden kann, ihren Sitz in der Gemeinschaft zu haben.

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)     Die Zollbehörden können gemäß den in den geltenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um eine korrekte Anwendung der Zollvorschriften und sonstigen Vorschriften über den internationalen Transport von Waren zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftscharakter zu gewährleisten. Zollkontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts können auch in einem Drittland durchgeführt werden, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(2)    Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden , damit die Risiken erkannt und quantifiziert und die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die Durchführungsverordnung legt einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement sowie gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche fest. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Durchführung des Risikomanagements .

(3)     Führen andere Behörden als die Zollbehörden Zollkontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Abstimmung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor .

(4)     Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zoll- und anderen zuständigen Behörden wie z.B. Veterinär- und Polizeibehörden zum Schutz der Bürger und Unternehmen oder zur Aufdeckung oder Verhinderung von Unregelmäßigkeiten die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem internationalen Transport von Waren zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern, oder im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftscharakter erhalten haben, einander, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission übermitteln, sofern die korrekte Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften dies verlangt. Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Verwaltungen (z.B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zulässig.

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Alle Informationen, die vertraulichen Charakter haben oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden ohne ausdrückliche Genehmigung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, nicht offengelegt werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, wenn die zuständige Behörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu verpflichtet ist. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

5.

In Artikel 16 wird der Begriff „zollamtliche Prüfung“ durch den Begriff “Zollkontrollen“ ersetzt.

6.

Unter Kapitel I des Titels III (Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft) werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 36a

(1)     Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren wird eine summarische Anmeldung abgegeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.

(2)     Die summarische Anmeldung wird bei der Eingangszollstelle abgegeben .

Die Zollbehörden können die Abgabe der summarischen Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle zulassen, sofern diese die erforderlichen Angaben der Eingangszollstelle unverzüglich auf elektronischem Wege übermittelt oder zugänglich macht.

Die Zollbehörden können zulassen, dass die Abgabe der summarischen Anmeldung durch eine entsprechende Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Beteiligten ersetzt wird .

(3)     Die summarische Anmeldung wird vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abgegeben.

(4)     Nach dem Ausschussverfahren werden festgelegt

die Frist, innerhalb der die summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist,

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der genannten Frist und

die Voraussetzungen, unter denen von der Abgabe einer summarischen Anmeldung abgesehen werden kann oder unter denen sie angepasst werden kann, unter besonderen Umständen und für bestimmte Arten von Warenverkehr, Beförderungsmitteln oder Wirtschaftsbeteiligten; oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 36b

(1)     Nach dem Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datenbestand und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung erstellt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich im Hinblick auf Sicherheitsaspekte für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten heranzuziehen sind.

(2)   Die summarische Anmeldung erfolgt unter Einsatz von Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen auf Papierträger annehmen, sofern die Qualität des darauf angewandten Risikomanagements der Qualität entspricht, dem die unter Einsatz von Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen unterliegen .

(3)   Die summarische Anmeldung wird von der Person abgegeben , die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(4)     Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 2 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von

a)

der Person, in deren Namen die in Absatz 2 genannte Person handelt, oder

b)

jeder Person, die die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde gestellen oder gestellen lassen kann, oder

c)

einem Vertreter einer der in Absatz 2 oder in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten Personen

(5)     Den in den Absätzen 3 und 4 genannten Personen wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)

die Entfernung der Waren gemäß den Zollvorschriften bereits zugelassen haben.

Artikel 36c

(1)     Die Eingangszollstelle kann bei den Waren auf die summarische Anmeldung verzichten, für die vor dem Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. In diesem Falle muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Anmeldung erforderlichen Daten enthalten, und sie hat, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen wird, den Status einer summarischen Anmeldung.

(2)     Die Zollbehörden können die Abgabe der Zollanmeldung bei einer Einfuhrzollstelle, die nicht die Eingangszollstelle ist, zulassen, sofern diese die erforderlichen Angaben der Eingangszollstelle unverzüglich auf elektronischem Wege übermittelt oder zugänglich macht.

(3)     Wird die Zollanmeldung nicht unter Einsatz von Datenverarbeitung abgegeben, so unterwerfen die Zollbehörden die Daten der gleichenRisikomanagementqualität wie elektronische summarische Anmeldungen.

7.

In Artikel 37 Absatz 1 werden die Worte „zollamtlich geprüft“ und in Artikel 38 Absatz 3 die Worte „einer zollamtlichen Prüfung unterzogen“ durch die Worte „Zollkontrollen unterzogen“ ersetzt.

8.

Artikel 38 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)     Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 36a bis 36c und 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

9.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, bezieht sich dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde.

10.

Titel III Kapitel 3 erhält die Überschrift „Abladen der gestellten Waren“.

11.

Die Artikel 43 bis 45 werden gestrichen.

12.

Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten:

a)

Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in eine Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens von der Gestellungspflicht befreit werden können;

b)

Waren, die aufgrund einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht wurden;

c)

Waren, auf die die in Artikel 166 Buchstabe b) genannten Maßnahmen anwendbar sind;

d)

Waren, die von außerhalb der Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

13.

Artikel 176 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist in Einklang mit den Artikeln 36a bis 36c eine summarische Anmeldung abzugeben.“

14.

Artikel 181 erhält folgende Fassung:

„Artikel 181

Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr , die passive Veredelung, die Wiederausfuhr , die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Bestimmungen des Titels V erfüllt sind, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.

15.

In Artikel 182 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Wiederausfuhr oder“ gestrichen.

16.

Unter Titel V (Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 182a

(1)    Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist entweder eine Zollanmeldung oder, wenn eine Zollanmeldung nicht erforderlich ist, eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.

(2)    Nach dem Ausschussverfahren werden festgelegt

die Frist, innerhalb der die Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben ist;

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der genannten Frist sowie der Voraussetzungen, unter denen von der Abgabe einer summarischen Anmeldung abgesehen werden kann;

die Fälle und ihre Voraussetzungen, in denen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weder eine Zollanmeldung noch eine summarische Anmeldung abzugeben ist,

unter besonderen Umständen und für bestimmte Arten von Warenverkehr, Beförderungsmitteln oder Wirtschaftsbeteiligten; oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5a Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 36a Absatz 4, Artikel 36b Absatz 1 und Artikel 182a Absatz 2 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der vorstehenden Artikel in Kraft getreten sind. Die elektronische Anmeldung, automatisierte Risikomanagementsysteme und der elektronische Datenaustausch zwischen Eingangs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Ausgangszollstellen, die in den Artikeln 13, 36a, 36b und 36c, vorgesehen sind, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen Geltung erlangt haben, einzurichten.

Spätestens zwei Jahre nach Beginn der Geltung dieser Bestimmungen prüft die Kommission Anträge von Mitgliedstaaten auf eine Verlängerung der im vorstehenden Absatz genannten Frist für die Systeme der elektronischen Anmeldung, automatisierte Risikomanagementsysteme und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollstellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und schlägt, soweit zweckmäßig, eine Änderung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Frist vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

P5_TA(2004)0282

Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) durch die Europäische Gemeinschaft (5747/2004 — KOM(2003) 555 — C5-0065/2004 — 2003/0214(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 555) (1),

in Kenntnis des Protokolls über den Beitritt (5747/2004),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0065/2004),

gestützt auf Artikel 86 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0215/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0283

Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 — C5-0442/2003 — 2003/0193(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 502) (1),

gestützt auf Artikel 62 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0442/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0142/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 2 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen der Schlussakte des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla.

Abänderung 2

Artikel 3 Buchstabe h

h)

„Grenzarbeitnehmer“: Drittstaatsangehörige, die im Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes ansässig und im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats beschäftigt sind und täglich oder zumindest einmal wöchentlich in das Grenzgebiet des Nachbarlandes zurückkehren.

h)

„Grenzarbeitnehmer“: Drittstaatsangehörige, die im Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes ansässig und im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats beschäftigt sind und im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit täglich oder zumindest einmal alle zwei Wochen regelmäßig in das Grenzgebiet des Nachbarlandes zurückkehren.

Abänderung 3

Artikel 6 Einleitung

Folgende Dokumente können nicht visumpflichtige Grenzbewohner zum Überschreiten der Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs berechtigen:

Folgende Dokumente berechtigen nicht visumpflichtige Grenzbewohner zum Überschreiten der Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs:

Abänderung 4

Artikel 6 Buchstabe a

a)

ein Personalausweis, in dem der Wohnsitz im Grenzgebiet angegeben ist. Ist die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt, können die Grenzbewohner gebeten werden, zusammen mit dem Reisedokument eine Wohnsitzbescheinigung mit sich zu führen;

a)

ein Personalausweis, in dem der Wohnsitz im Grenzgebiet angegeben ist. Ist die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt, werden die Grenzbewohner gebeten, zusammen mit dem Reisedokument eine Wohnsitzbescheinigung mit sich zu führen;

Abänderung 5

Artikel 6 Buchstabe b

b)

eine vom Wohnsitzstaat ausgestellte besondere Grenzübertrittsgenehmigung.

entfällt

Abänderung 13

Artikel 7 Absatz 1

Im Rahmen dieser Verordnung können sich nicht visumpflichtige Grenzbewohner bis zu sieben aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats aufhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten.

Im Rahmen dieser Verordnung können sich nicht visumpflichtige Grenzbewohner bis zu vierzehn aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats aufhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten.

Abänderung 6

Artikel 7 Absatz 2a (neu)

 

Die Behörden der Mitgliedstaaten können die Dokumente, die zum Kleinen Grenzverkehr berechtigen, entziehen, wenn der Begünstigte einen schwerwiegenden Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften oder Vorschriften dieser Verordnung begeht.

Abänderung 7

Artikel 9 Absatz 2

Die räumliche Gültigkeit des Visums ist auf das Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt.

Die räumliche Gültigkeit des Visums ist auf das Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt. Die Mitgliedstaaten können von der auf 50 km beschränkten territorialen Gültigkeit des Visums abweichen, sofern dies gerechtfertigt ist und von beiden Mitgliedstaaten akzeptiert wird.

Abänderung 8

Artikel 9 Absatz 3

Das Visum berechtigt den Inhaber, die Landaußengrenze des ausstellenden Mitgliedstaats mehrmals zu überschreiten und sich bis zu sieben aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten.

Das Visum berechtigt den Inhaber, die Landaußengrenze des ausstellenden Mitgliedstaats mehrmals zu überschreiten und sich bis zu vierzehn aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten. Eine günstigere Behandlung ist für Grenzarbeitnehmer, Schüler, Studenten sowie Personen, die eine Berufsausbildung, eine Ausbildung ohne Vergütung oder einen Freiwilligendienst absolvieren, anzuwenden.

Abänderung 9

Artikel 15

Die Zeitvorgaben gemäß Artikel 7 und Artikel 9 gelten nicht für Grenzarbeitnehmer.

Die Zeitvorgaben gemäß Artikel 7 und Artikel 9 gelten nicht für Grenzarbeitnehmer , Schüler, Studenten sowie Personen, die eine Berufsausbildung, eine Ausbildung ohne Vergütung oder einen Freiwilligendienst absolvieren .

Abänderung 10

Artikel 16 Überschrift

Einreise- und Ausreisestempel

Kontrollen bei Ein- und Ausreise

Abänderung 11

Artikel 16

Auf bzw. in den Reisedokumenten von Grenzbewohnern, die die Landaußengrenze eines Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs überschreiten, werden keine Einreise- oder Ausreisestempel angebracht.

Das Überschreiten der Grenze wird elektronisch bzw. mit Hilfe von Magnetkarten kontrolliert, um die Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu gewährleisten. Bis zur Einführung derartiger Mittel wird auf bzw. in den Reisedokumenten von Grenzbewohnern, die die Landaußengrenze eines Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs überschreiten, ein Einreise- oder Ausreisestempel angebracht.

Abänderung 12

Artikel 18 Buchstabe c

c)

den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0284

Kleiner Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 — C5-0443/2003 — 2003/0194(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 502) (1),

gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0443/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0141/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 5 Absatz 2 Einleitung

(2) Die Abkommen nach Absatz 1 können Bestimmungen zur Erleichterung des Grenzübertritts enthalten, denen zufolge die Mitgliedstaaten

(2) Die Abkommen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen zur Erleichterung des Grenzübertritts, denen zufolge die Mitgliedstaaten

Abänderung 2

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

c)

den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0285

Informations- und Koordinierungsnetz für Migrationsbehörden *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 727 — C5-0612/2003 — 2003/0284(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 727) (1),

gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0612/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0145/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EU-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 6a (neu)

 

(6a) Angesichts seiner Fach- und Detailkenntnisse sollte Europol an dem web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetz beteiligt werden. Die Kommission wird aufgefordert, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Entscheidung einen Vorschlag mit dieser Zielsetzung vorzulegen.

Abänderung 2

Artikel 1

Mit der Entscheidung wird ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für den Informationsaustausch über irreguläre Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung illegal aufhältiger Personen eingerichtet.

Mit der Entscheidung wird ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für den Informationsaustausch über irreguläre Migration, Schleusernetze und Netze, die die Arbeitskraft illegaler Einwanderer ausnutzen, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung illegal aufhältiger Personen eingerichtet.

Abänderung 3

Artikel 2 Absatz 1

(1) Der Kommission wird die Zuständigkeit für die Entwicklung und Verwaltung des Netzes, einschließlich seiner Struktur und seines Inhalts und der Elemente für den Informationsaustausch, zugewiesen.

(1) Der Kommission wird die Zuständigkeit für die Entwicklung und Verwaltung des Netzes, einschließlich seiner Struktur und der Elemente für den Informationsaustausch, zugewiesen.

Abänderung 4

Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

(2) Der Informationsaustausch umfasst mindestens Folgendes:

(2) Der Informationsaustausch umfasst Folgendes:

Abänderung 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

d) Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr.

d)

Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr , insbesondere Fälle der Nichtachtung der Würde und der körperlichen Unversehrtheit der ausgewiesenen Personen durch die für die Rückkehr zuständigen Behörden .

Abänderung 6

Artikel 5 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Es wird ein Verfahren vorgesehen, um es dem Eigentümer der Information zu ermöglichen, regelmäßig etwaige Korrekturen oder eine Aktualisierung der an das Netz gelieferten Daten vorzunehmen.

Abänderung 7

Artikel 5 Absatz 4

(4) Unbeschadet von Absatz 3 beschließt die Kommission weitere Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2.

(4) Soweit die von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichen, um die in Absatz 3 genannten Ziele zu erreichen, beschließt die Kommission weitere Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0286

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ort der Dienstleistung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlamens zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (KOM(2003) 822 — C5-0026/2004 — 2003/0329(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 822) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0026/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0233/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0287

Europäische Weltraumorganisation *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (KOM(2004) 85/2 — C5-0099/2004 — 2004/0028(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 85/2) (1),

gestützt auf Artikel 170, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0099/2004),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 9. Oktober 2003 zu der europäischen Raumfahrtpolitik — Grünbuch (2) und vom 29. Januar 2004 zum Aktionsplan für die Durchführung der europäischen Raumfahrtpolitik (3),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0222/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2003)0427.

(3)  P5_TA(2004)0054.

P5_TA(2004)0288

Europäische Polizeiakademie: Rechtspersönlichkeit *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative Irlands zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (15400/2003 — C5-0001/2004 — 2004/0801(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative Irlands (15400/2003) (1),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0001/2004),

gestützt auf Artikel 106, Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0140/2004),

1.

billigt die Initiative Irlands in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative Irlands entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Irlands zu übermitteln.

TEXT DER INITIATIVE

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE b

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe f (Beschluss 2000/820/JI)

f)

die Gehälter der Mitglieder des Sekretariats und/oder die Rückerstattung der Ausgaben des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der oder die die Entlohnung der Mitglieder des Sekretariats gewährleistet(n), und zwar entsprechend dem Umfang der Beiträge der Mitgliedstaaten.

f)

die Gehälter der Mitglieder des Sekretariats oder die Rückerstattung der Ausgaben des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der oder die die Entlohnung der Mitglieder des Sekretariats gewährleistet(n), und zwar entsprechend dem Umfang der Beiträge der Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. C 1 vom 6.1.2004, S. 8.

P5_TA(2004)0289

Europäische Polizeiakademie: Sitz *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (5121/2004 — C5-0040/2004 — 2004/0802(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative des Vereinigten Königreichs (5121/2004) (1),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0040/2004),

gestützt auf Artikel 106, Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0140/2004),

1.

billigt die Initiative des Vereinigten Königreichs in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Vereinigten Königreichs entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

TEXT DER INITIATIVE

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Beschluss 2000/820/JI)

(1) Der Verwaltungsrat richtet ein ständiges Sekretariat ein, das die EPA bei den Verwaltungsaufgaben unterstützt, die für ihre Tätigkeit und die Durchführung des Jahresprogramms und gegebenenfalls der zusätzlichen Programme und Initiativen erforderlich sind. Dieses Sekretariat kann bei einer der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Polizei errichtet werden .

(1) Der Verwaltungsrat richtet ein ständiges Sekretariat ein, das die EPA bei den Verwaltungsaufgaben unterstützt, die für ihre Tätigkeit und die Durchführung des Jahresprogramms und gegebenenfalls der zusätzlichen Programme und Initiativen erforderlich sind. Dieses Sekretariat hat seinen Sitz in Bramshill .

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Beschluss 2000/820/JI)

Die Bestimmungen über die Unterbringung der EPA im Vereinigten Königreich und über die Leistungen, die vom Vereinigten Königreich zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Vereinigten Königreich für die Mitglieder der Organe der EPA, ihren Direktor, ihre Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat in einem Sitzabkommen zwischen der EPA und dem Vereinigten Königreich festgelegt.

Die Bestimmungen über die Unterbringung der EPA in Bramshill und über die Leistungen, die vom Vereinigten Königreich zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Vereinigten Königreich für die Mitglieder der Organe der EPA, ihren Direktor, ihre Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat in einem Sitzabkommen zwischen der EPA und dem Vereinigten Königreich festgelegt.


(1)  ABl. C 20 vom 24.1.2004, S. 18.

P5_TA(2004)0290

Ernennung eines Mitglieds des EZB-Direktoriums *

Beschluss des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Empfehlung des Rates zur Ernennung von José Manuel González-Páramo zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (6315/2004 — C5-0176/2004 — 2004/0808(CNS))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 30. März 2004 (6315/2004),

gestützt auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0176/2004),

gestützt auf Artikel 36 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0273/2004),

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von José Manuel González-Páramo zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Präsidenten des Rates zur Weiterleitung an die Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

P5_TA(2004)0291

Rechtsetzung und Konsultationsverfahren

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren (2003/2079(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002 über Folgenabschätzung (KOM(2002) 276),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002„Aktionsplan Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ (KOM(2002) 278),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission „Bessere Rechtsetzung“ (1),

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0221/2004),

A.

in der Erwägung, dass eine nachträgliche Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsetzung viel teurer und komplizierter ist, als wenn man sich schon zu Beginn einen klaren Überblick über die Auswirkungen der Rechtsetzung verschafft und diese bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften berücksichtigt,

B.

in der Erwägung, dass eine wirksame demokratische Kontrolle nur möglich ist, wenn dem Parlament ausreichende Informationen über die Auswirkungen der Rechtsetzung auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte vorliegen,

C.

in der Erwägung, dass die Gesetzestexte und die Begründungen häufig durchaus Informationen über die angestrebten politischen Ziele enthalten, jedoch keinen Einblick in die Kosten der Ausführung und Anwendung der Rechtsvorschriften ermöglichen; in der Erwägung, dass dieser Einblick Einsparungen in Höhe von mehreren Milliarden Euro an Kosten ermöglicht, die Unternehmen und Bürgern entstehen, wenn sie den gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Behörden, ausführenden Stellen und anderen nachkommen, in Form der so genannten administrativen Belastung; ferner in der Erwägung, dass die Verringerung der administrativen Belastung einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung in Europa und zu den Zielen von Lissabon bedeutet,

D.

in der Erwägung, dass die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Ziel, eine Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung zu erreichen, der Folgenabschätzung eine wichtige Rolle einräumt und dass diese Vereinbarung insbesondere in diesem Bereich weiter konkretisiert werden muss,

E.

in der Erwägung, dass sich die Folgenabschätzung nicht auf quantitative Elemente wie die Kosten der Maßnahmen, beschränken darf, sondern dass qualitative Faktoren wie die Notwendigkeit der Maßnahmen, die sozialen Anforderungen, die Sicherheit der Menschen, ihre Gesundheit oder ihre persönliche Entwicklung berücksichtigt werden müssen,

1.

stellt fest, dass die bisher angewandte Methode der Folgenabschätzung keine Informationen geliefert hat, die bei der Beurteilung der Auswirkungen und der Kosten geplanter europäischer Rechtsvorschriften hilfreich waren; begrüßt daher die Initiative der Kommission, eine systematische Folgenabschätzung bei neuen Rechtsvorschriften vorzunehmen;

2.

definiert eine Folgenabschätzung als einen kurzen und bündigen Überblick über die Auswirkungen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte sowie einen Überblick über die politischen Alternativen, die dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zur Verfügung stehen;

3.

betont, dass eine Folgenabschätzung ein Hilfsmittel zur Realisierung einer besseren Rechtsetzung darstellt; ist ferner der Ansicht, dass eine Folgenabschätzung in keiner Weise ein Ersatz für den demokratischen Entscheidungsprozess ist; stellt ferner fest, dass die Erfahrung in den Ländern, in denen Folgenabschätzungen durchgeführt werden, gezeigt hat, dass eine Folgenabschätzung zu besseren Gesetzen und einer Vereinfachung der Kontrolle durch das Parlament führt;

4.

schlägt vor, Folgenabschätzungen für Initiativen durchführen zu lassen, die die Kommission im Rahmen ihrer jährlichen politischen Strategie oder ihres Arbeitsprogramms vorlegt, sowie für Änderungsanträge des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, die wesentliche Auswirkungen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte haben werden;

5.

schlägt daher folgendes Verfahren vor:

a)

jeder legislative Vorschlag der Kommission sollte mit einer globalen Schätzung der Kosten der Rechtsetzung für soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte einhergehen; diese Schätzung wird von den zuständigen Beamten in Abstimmung mit einer direkt dem Präsidenten der Europäischen Kommission unterstehenden Rechnungsprüfungsstelle vorgenommen;

b)

diese globale Schätzung der Kosten wird von der Rechnungsprüfungsstelle kontrolliert;

c)

die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament legen im Rahmen der Umsetzung der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung eine Kostenschwelle fest, bei deren Überschreitung eine umfassende Folgenabschätzung durchzuführen ist;

d)

wird festgestellt, dass bei einem legislativen Vorschlag die festgelegte Kostenschwelle überschritten wird, prüfen die zuständigen Beamten der Kommission den Vorschlag auf seine Auswirkungen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte sowie die politischen Alternativen, die dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zur Verfügung stehen; dieser Prozess muss durch die Rechnungsprüfungsstelle kontrolliert werden; die Ergebnisse dieser Untersuchung werden dem Gesetzesvorschlag beigefügt;

e)

die Ergebnisse der Kostenabschätzungen und Folgenabschätzungen werden dem Vorschlag beigefügt und an einem zentralen und für jedermann zugänglichen Ort veröffentlicht;

f)

die Kommission übermittelt dem Parlament nur solche Vorschläge, denen eine Kostenbewertung und Folgenabschätzung beigefügt sind;

g)

Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, die Auswirkungen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte haben werden, werden zum Zwecke einer Kostenabschätzung einer mit den angemessenen Mitteln, über die das Parlament verfügen kann, eingerichteten Rechnungsprüfungsstelle vorgelegt; überschreitet der Änderungsantrag die in Buchstabe c) erwähnte Kostenschwelle, so führt die Rechnungsprüfungsstelle eine Folgenabschätzung für diesen Änderungsantrag durch; die Ergebnisse der Kostenabschätzung und der Folgenabschätzung werden dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss übermittelt und gleichzeitig an dem in Buchstabe e) genannten Ort veröffentlicht;

h)

der Rat führt ein ähnliches Verfahren wie in Buchstabe g) durch und richtet eine Rechnungsprüfungsstelle beim Ratssekretariat ein;

6.

weist darauf hin, dass das vorgeschlagene Verfahren den praktischen Erfahrungen in den Ländern entspricht, in denen bereits seit geraumer Zeit Folgenabschätzungen durchgeführt werden;

7.

weist ferner darauf hin, dass eine europäische Folgenabschätzung nur dann Sinn hat, wenn Kommission, Rat und Europäisches Parlament nach derselben Systematik und mit denselben Maßstäben arbeiten; ersucht daher Kommission und Rat um Fortsetzung der interinstitutionellen Beratungen, um dieses Jahr noch Einigung über das in Ziffer 5 vorgeschlagene Verfahren zu erzielen;

8.

fordert die Kommission und den Rat auf, um die Kosten des Folgenabschätzungssystems zu begrenzen, zusammen mit dem Parlament gemeiname Kriterien zu entwickeln, um die Kosten zu beziffern, die die Gesetzesentwürfe sowohl in der Union insgesamt als auch innerhalb der Mitgliedstaaten verursachen;

9.

nimmt die oben genannte Mitteilung der Kommission über die Ausführung des Aktionsplans „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ zur Kenntnis; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission Fortschritte bei der Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsetzung erzielt; äußert die Hoffnung, dass die von der Kommission festgestellten Probleme künftig gelöst werden können; betont, dass eine nachträgliche Vereinfachung vermieden werden kann, wenn zuvor eine sorgfältige Folgenabschätzung konsequent durchgeführt wird;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

P5_TA(2004)0292

Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan (KOM(2003) 650 — C5-0039/2004 — 2004/2004(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 650),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission zur Chancengleichheit für Behinderte — eine neue Strategie der Europäischen Union für Behinderte (KOM(1996) 406) und „Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen“ (KOM(2000) 284),

unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags und die Erklärung Nr. 22 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 21 und 26,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen bzw. Standpunkte vom 11. April 1997 zur Chancengleichheit für Behinderte (2), vom 18. November 1998 zu Gebärdensprache (3), vom 15. Dezember 1998 zur Bewertung des dritten Aktionsprogramms der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II) (4), vom 4. April 2001 zur Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen“ (5), vom 15. November 2001 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (6), vom 3. September 2003 zur Unterstützung eines rechtsverbindlichen Instruments der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen (7) und vom 9. März 2004 zu der Situation von Frauen, die Minderheitengruppen in der Europäischen Union angehören (8),

unter Hinweis auf die Entschließungen des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte (9) und vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen (10), vom 6. Februar 2003„eAccessability“ — Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft (11), vom 5. Mai 2003 zur Chancengleichheit für Schüler und Studierende mit Behinderungen in Bezug auf allgemeine und berufliche Bildung (12) und vom 6. Mai 2003 zur Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen (13), vom 15. Juli 2003 zur Förderung der Beschäftigung und sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (14); unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2003 hinsichtlich der Bekämpfung von Stigmatisierung und Diskriminierung im Zusammenhang mit Geisteskrankheiten sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Untersuchung Eurobarometer 54.2 „Einstellung der Europäer gegenüber Behinderungen“ und den Eurostat-Bericht „Beschäftigung von Personen mit Behinderungen in Europa 2002“,

unter Hinweis auf die UN-Rahmenbestimmungen von 1993 zur Chancengleichheit für Behinderte,

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 und ihre vier Grundprinzipien: „Diskriminierungsverbot, Vorrang für das Wohl des Kindes, Recht auf Leben und Entwicklung, Meinungsfreiheit und Recht auf Mitwirkung“, die als miteinander verknüpft und unteilbar zu betrachten sind,

unter Hinweis auf die Madrider Erklärung „Nichtdiskriminierung plus positive Handlungen bewirken soziale Integration“, die auf dem von der spanischen EU-Präsidentschaft organisierten Kongress von 600 Vertretern von Behindertenorganisationen aus ganz Europa angenommen worden ist,

unter Hinweis auf die ermutigenden Ergebnisse des „Corporate Partnership Programme“, das eine engere Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Menschen mit Behinderungen hinsichtlich des Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Beschäftigung gefördert hat,

unter Hinweis auf die Entschließung „Über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen hinaus: eine Vision für die Zukunft“ und das Manifest im Hinblick auf die Europawahlen 2004, angenommen vom Europäischen Behindertenparlament, das am 10. und 11. November 2003, organisiert vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments in Zusammenarbeit mit dem European Disability Forum, stattgefunden hat,

in Kenntnis der Erklärung des XIII. Iberoamerikanischen Gipfels der Staats- und Regierungschefs am 14. und 15. November 2003 in Santa Cruz de la Sierra in Bolivien, in der das Jahr 2004 zum Iberoamerikanischen Jahr der Behinderten erklärt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2003 zu der Petition 842/2001 betreffend die Auswirkungen der Diskriminierung von Personen mit Multipler Sklerose in der Europäischen Union (15),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Kommission durchgeführten Untersuchung zur Integration von Menschen mit Behinderungen und insbesondere zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Behinderung in den Beziehungen zur Institution,

unter Hinweis auf den Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (16) und die Empfehlung 2003/579/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (17),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000,

in Kenntnis des Entschließungsantrags von Cristiana Muscardini zu den Reiseerleichterungen für Behinderte in Europa (B5-0061/2004),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0263/2004),

A.

angesichts der 50 Millionen Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union und den heterogenen Charakter ihrer Behinderungen,

B.

in der Erwägung, dass die Nichtdiskriminierung und der Schutz der Menschenrechte im Zentrum der in Artikel 13 des EG-Vertrags und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Strategie zugunsten der Menschen mit Behinderungen stehen müssen,

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu den Maßnahmen durchgeführt hat, die von der Kommission zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Behinderung in den Beziehungen zur Institution getroffen worden sind,

D.

in der Erwägung, dass die Behinderung nicht vom medizinischen Standpunkt (medizinisches Modell), sondern vom gesellschaftlichen Standpunkt (gesellschaftliches Modell) gesehen werden muss, indem Menschen mit Behinderungen als Bürger mit gleichen Rechten anerkannt werden,

E.

in der Erwägung, dass ein wirksames politisches Vorgehen in mit der Behinderungsthematik zusammenhängenden Fragen auf den universellen Werten der Achtung der Menschenrechte, der Chancengleichheit und der Würde aller Bürger aufbauen muss, wozu alle demokratischen politischen Kräfte einen positiven Beitrag zu leisten haben,

F.

in der Erwägung, dass behinderte Frauen häufig Opfer vielfältiger Formen der Diskriminierung sind,

1.

begrüßt die auf europäischer und nationaler Ebene festzustellende wachsende Sensibilisierung für die Nichtdiskriminierung und die Menschenrechte der Personen mit Behinderungen sowie die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Behindertenverbänden und Akteuren des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Anschluss an die im Rahmen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 eingeleiteten Initiativen; ist der Auffassung, dass die erzielten positiven Ergebnisse in die Politiken der Europäischen Union einbezogen und durch geeignete politische und legislative Initiativen gefestigt werden müssen;

2.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Folgewirkung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 und insbesondere die Verabschiedung eines europäischen Aktionsplans zugunsten behinderter Menschen durch die Kommission; bedauert jedoch, dass sich der Aktionsplan in Anbetracht der Tatsache, dass für Behinderte, wenn sie eine echte Gleichstellung und soziale Integration erfahren sollen, sämtliche Lebensbereiche berücksichtigt werden müssen, zu sehr und zu eng auf Beschäftigungs- und Bildungspolitik konzentriert; ist der Auffassung, dass die Mitteilung auf die Konsolidierung der erzielten Ergebnisse setzen muss, um solide Grundlagen für die künftige Arbeit zu schaffen; bedauert, dass die Mitteilung der Kommission weder eine integrierte Geschlechterperspektive noch ein besonderes Kapitel über geschlechterspezifische Behindertenpolitik enthält; fordert die Kommission auf, die Geschlechterperspektive und spezifische Informationen über behinderte Frauen in die einzelnen Phasen ihres Aktionsplans aufzunehmen; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in sämtliche behindertenpolitische Maßnahmen die Geschlechterperspektive einzubeziehen;

3.

bedauert, dass der Aktionsplan keine Legislativvorschläge und insbesondere keinen Richtlinienvorschlag gegen Diskriminierung aus Gründen der Behinderung enthält, der sich auf sämtliche Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Union erstrecken würde, um endgültig jedes Hindernis für die Teilnahme behinderter Menschen am Leben der Gemeinschaft zu beseitigen und es den Behinderten zu ermöglichen, tatsächlich die vollen Bürgerrechte zu genießen, und dies trotz der wiederholten einschlägigen Forderungen des Europäischen Parlaments und der von dem italienischen Ratsvorsitz eingeleiteten Debatte über die Richtlinie zum Diskriminierungsverbot; erinnert daran, dass die Kommission sich verpflichtet hat, eine solche Richtlinie vorzulegen;

4.

bedauert, dass in den Vorschlägen des Aktionsplans nicht berücksichtigt wurde, dass Organisationen von Behinderten in den Erweiterungsländern besonders unterstützt werden müssen, um ihnen in der Übergangsphase des Beitritts zu helfen;

5.

ersucht die Kommission, in ihr künftiges Grünbuch zur Strategie für die Nichtdiskriminierung sowie in ihre neue sozialpolitische Agenda einen Zeitplan für die Vorlage einer Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Behinderung in den nicht durch die Richtlinie 2000/78/EG abgedeckten Bereichen aufzunehmen; ruft die Union und die Mitgliedstaaten auf, Statistiken über die Situation Behinderter nach Geschlecht aufgegliedert auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass eine Studie durchgeführt werden sollte, um zu untersuchen, ob Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Behinderte behinderte Frauen und Mädchen benachteiligen;

6.

ersucht die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2000/78/EG noch nicht vollständig umgesetzt haben, unverzüglich die Adressaten zu informieren und Maßnahmen zur Unterrichtung der für die Anwendung verantwortlichen Akteure, einschließlich der Richter, einzuleiten; begrüßt die Absicht der Kommission, gegen eine nicht erfolgte Umsetzung der Richtlinie in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung vorzugehen;

7.

ist der Auffassung, dass der künftige Vertrag, mit dem eine Verfassung für Europa geschaffen wird, unter Achtung jenes sozialen Europas, das sich dem Grundsatz der Solidarität verpflichtet wird, die Maßnahmen verstärken muss, mit denen die Diskriminierung bekämpft und der Schutz der Menschenrechte und die Chancengleichheit für Personen mit Behinderungen, insbesondere für Behinderte, die sehr pflegebedürftig sind und/oder sich nicht selbst vertreten können, gefördert werden können; ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Verabschiedung von Legislativmaßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und die Mitentscheidung auszuweiten;

8.

bekräftigt seine Unterstützung für eine UN-Menschenrechtskonvention für Personen mit Behinderungen und ersucht die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage seiner Entschließung aktiv ein Übereinkommen zu fördern, das die uneingeschränkte Ausübung der Menschenrechte für Personen mit Behinderungen gewährleistet;

9.

verweist darauf, dass behinderte Frauen Opfer gravierender Verletzungen ihrer Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Selbstbestimmung sind, da ihnen ihre sexuellen und reproduktiven Rechte vorenthalten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, entschlossen Maßnahmen gegen jegliche Formen der Gewalt gegen behinderte Frauen und Mädchen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, im Rahmen des DAPHNE-Programms besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung der Gewalt gegen behinderte Frauen zu richten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Mangel an Informationen im Allgemeinen zu beheben und den Zugang der behinderten Frauen zu den Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte behinderter Frauen bei sexuellem Missbrauch und Gewalt zu erlassen und im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor genitaler Verstümmelung zu ergreifen, die gemäß der Aktionsplattform der UN-Frauenkonferenz als Straftat betrachtet werden muss;

10.

unterstreicht die Bedeutung des Zweijahresberichts über die Menschen mit Behinderungen, weil er als Mittel dafür dienen kann, einen besseren Überblick über die Situation in den Mitgliedstaaten der Union zu verschaffen und vorbildliche Verfahren zu fördern; ist der Auffassung, dass sich die Beiträge der Mitgliedstaaten auf gemeinsame Leitlinien gründen müssten, um das Benchmarking zu ermöglichen, wobei besondere Aufmerksamkeit der Lage der Menschen mit Behinderungen in den Beitrittsländern geschenkt werden sollte; betont erneut, dass die Behindertenverbände auf nationaler und europäischer Ebene aktiv in den Entscheidungsprozess einbezogen werden müssen;

11.

ersucht die Kommission, den Zweijahresbericht über die Lage von Menschen mit Behinderungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss zu unterbreiten; ersucht den Rat „Beschäftigung und Sozialpolitik“, die Prüfung des Berichts in seine Tagesordnung aufzunehmen;

12.

begrüßt die Zusage der Kommission, ein Arbeitsdokument über die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie gegenüber Menschen mit Behinderungen vorzulegen; ersucht die Kommission darüber hinaus, konkrete Empfehlungen für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten, die in den nächsten gemeinsamen Beschäftigungsbericht einzubeziehen sind;

13.

ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen umzusetzen, insbesondere was die Notwendigkeit betrifft, im Zweijahresbericht 2005 die besondere Aufmerksamkeit auf die Verbesserung der Lebensqualität von behinderten Menschen, die sehr betreuungsbedürftig sind und/oder sich nicht selbst vertreten können, und der Lebensqualität der Familienangehörigen, auf die qualitativ hochstehenden Dienstleistungen zur Förderung der Unabhängigkeit von Personen mit Behinderungen sowie auf die Achtung der Rechte dieser Menschen zu lenken;

14.

ist der Auffassung, dass die künftige Verordnung betreffend den Europäischen Sozialfonds spezifische Maßnahmen im Bereich der Behindertenthematik mit dem Hauptakzent auf Personen, die sehr betreuungsbedürftig sind und/oder sich nicht selbst vertreten können, fördern muss, indem die Qualität der Ausbildung und der Rehabilitation verbessert und gleichzeitig das Mainstreaming der Behinderung in den einzelnen Zielsetzungen gewährleistet wird; ersucht die Kommission ferner, in die Strukturfonds-Verordnungen die Verpflichtung der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen bei der Finanzierung von Infrastruktur- oder Bauvorhaben sowie bei vom Europäischen Sozialfonds finanzierten Ausbildungsgängen einschließlich der Ausbildung in den neuen Informations- und Telekommunikationstechnologien aufzunehmen;

15.

begrüßt es, dass in den Aktionsplan der Kommission Maßnahmen betreffend die Zugänglichkeit der Informationstechnologien und der baulichen Umwelt sowie die Verpflichtung einbezogen worden sind, im Rahmen gemeinschaftlicher Politiken im Bereich des baulichen Umfelds das Prinzip des Universaldesigns zu fördern; ist jedoch der Auffassung, dass es zur Erzielung konkreter Ergebnisse notwendig ist, eine ehrgeizigere Strategie zu entwickeln; fordert, dass die Empfehlungen des EU-Sachverständigenberichts über „Zugang für alle“ unverzüglich umgesetzt werden, einschließlich der Überarbeitung der Richtlinie über Bauprodukte im Sinne zwingender Zugangsvorschriften; fordert daher, dass die EU-Massnahmen flankiert werden durch einen geeigneten Rechtsrahmen, der gemeinsame Normen für die Zugänglichkeit von Produkten, Dienstleistungen und Infrastrukturen festlegt und einhergeht mit Anreizen für die Unternehmen und mit der Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor;

16.

verweist ferner darauf, dass unterstützende Technologien zwar eine wichtige Rolle dabei spielen, die Selbständigkeit von Behinderten zu erleichtern, jedoch für viele Behinderte unerschwinglich sein können; verweist darauf, dass viele Hilfsmittel schwierig zu erhalten, zu warten und zu reparieren sind; verweist darauf, dass das Handynet-Programm nicht in der Lage war, den tatsächlichen Bedürfnissen Behinderter zu entsprechen, und unterstreicht, dass die EU-Politik ihr Augenmerk konkreter auf die Förderung einer „Design für alle“-Politik richten muss;

17.

begrüßt die Verabschiedung von Vorschriften für die Zugänglichkeit von Dienstleistungen, Produkten und Lieferaufträgen im Rahmen der kürzlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen neuen Richtlinien zur Auftragsvergabe; ersucht die Kommission, Leitlinien für die öffentlichen Einrichtungen und die lokalen Körperschaften vorzulegen, um die uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten;

18.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Austausch bewährter Praktiken zu fördern und die Faktoren für Erfolg oder Misserfolg hinsichtlich der vollständigen Integration von Personen mit Behinderungen im Bereich Erziehung, Bildung und Ausbildung zu ermitteln; schlägt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, Behindertenorganisationen, Experten aus dem Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungsbereich, Vertretern der Sozialpartner, Herstellern im Bereich der neuen Technologien und anderen Akteuren vor;

19.

unterstreicht die Bedeutung des im Rahmen des Haushaltsplans 2004 vom Europäischen Parlament angenommenen Pilotvorhabens zum Follow-up des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 mit dem Ziel, das Mainstreaming der Behindertenthematik in den einzelnen europäischen Politiken zu fördern und die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Behindertenorganisationen und Akteuren des wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Sektors sowie der Medien zu unterstützen; ersucht die Kommission, im Haushaltsplan 2005 einen Vorschlag für ein spezifisches Aktionsprogramm zu unterbreiten;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(2)  ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 313.

(3)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 66.

(4)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 35.

(5)  ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 246.

(6)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 599.

(7)  P5_TA(2003)0370.

(8)  P5_TA(2004)0153.

(9)  ABl. C 12 vom 13.1.1997, S. 1.

(10)  ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3.

(11)  ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 5.

(12)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 6.

(13)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 7.

(14)  ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1.

(15)  P5_TA(2003)0601.

(16)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

(17)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 22.

P5_TA(2004)0293

Systeme der sozialen Sicherheit ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (15577/6/2003 — C5-0043/2004 — 1998/0360(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15577/6/2003 — C5-0043/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 779) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 596) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0234/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 79 E vom 30.3.2004, S. 15.

(2)  Angenommene Texte vom 3.9.2003, P5_TA(2003)0365.

(3)  ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 10.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(1998)0360

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Sozialpartner und der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.

(2)

Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), ist mehrfach geändert und aktualisiert worden, um nicht nur den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene — einschließlich der Urteile des Gerichtshofes —, sondern auch den Änderungen der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen. Diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass die gemeinschaftlichen Koordinierungsregeln komplex und umfangreich geworden sind. Zur Erreichung des Ziels des freien Personenverkehrs ist es daher von wesentlicher Bedeutung, diese Vorschriften zu ersetzen und dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu vereinfachen.

(4)

Es ist notwendig, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.

(5)

Es ist erforderlich, bei dieser Koordinierung innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, dass die betreffenden Personen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gleich behandelt werden.

(6)

Die enge Beziehung zwischen den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit und den tarifvertraglichen Vereinbarungen, die diese Rechtsvorschriften ergänzen oder ersetzen und die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, kann einen Schutz bei der Anwendung dieser Bestimmungen erfordern, der demjenigen vergleichbar ist, der durch diese Verordnung gewährt wird. Als erster Schritt könnten die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die solche Regelungen notifiziert haben, evaluiert werden.

(7)

Wegen der großen Unterschiede hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs der nationalen Rechtsvorschriften ist es vorzuziehen, den Grundsatz festzulegen, dass diese Verordnung auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen Anwendung findet.

(8)

Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung.

(9)

Der Gerichtshof hat mehrfach zur Möglichkeit der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten Stellung genommen; dieser Grundsatz sollte explizit aufgenommen und ausgeformt werden, wobei Inhalt und Geist der Gerichtsentscheidungen zu beachten sind.

(10)

Der Grundsatz, dass bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, so zu behandeln sind, als ob sie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden, eingetreten wären, sollte jedoch nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, mit Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, führen. Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, sollten deshalb nur durch die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten berücksichtigt werden.

(11)

Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, kann in keinem Fall bewirken, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden.

(12)

Im Lichte der Verhältnismäßigkeit sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder zum Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum führt.

(13)

Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

(14)

Diese Ziele müssen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften für die Begründung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für dessen Berechnung zu berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter diese Verordnung fallenden Personengruppen, erreicht werden.

(15)

Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.

(16)

Innerhalb der Gemeinschaft ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Ansprüche der sozialen Sicherheit vom Wohnort der betreffenden Person abhängig zu machen; in besonderen Fällen jedoch — vor allem bei besonderen Leistungen, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betreffenden Person gebunden sind — könnte der Wohnort berücksichtigt werden.

(17)

Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

(18)

Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die andere Zugehörigkeitskriterien rechtfertigen, abzuweichen.

(19)

In einigen Fällen können Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft von der Mutter oder dem Vater in Anspruch genommen werden; weil sich für Väter diese Leistungen von Erziehungsleistungen unterscheiden und mit Leistungen bei Mutterschaft im engeren Sinne gleichgesetzt werden können, da sie in den ersten Lebensmonaten eines Neugeborenen gewährt werden, ist es angezeigt, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft gemeinsam zu regeln.

(20)

In Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft sollte den Versicherten sowie ihren Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz gewährt werden.

(21)

Die Bestimmungen über Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft wurden im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes erstellt. Die Bestimmungen über die vorherige Genehmigung wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes verbessert.

(22)

Die besondere Lage von Rentenantragstellern und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen erfordert Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die dieser Situation gerecht werden.

(23)

In Anbetracht der Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Systemen ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit vorsehen, dass Familienangehörigen von Grenzgängern in dem Mitgliedstaat, in dem die Grenzgänger ihre Tätigkeit ausüben, medizinische Behandlung gewährt wird.

(24)

Es ist erforderlich, spezifische Bestimmungen vorzusehen, die ein Zusammentreffen von Sachleistungen bei Krankheit mit Geldleistungen bei Krankheit ausschließen, wie sie Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-215/99 Jauch und C-160/96 Molenaar waren, sofern diese Leistungen das gleiche Risiko abdecken.

(25)

In Bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollten Regeln erlassen werden, die Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz gewähren.

(26)

Für Leistungen bei Invalidität sollten Koordinierungsregeln vorgesehen werden, die die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des Invaliditätszustands und seiner Verschlimmerung, berücksichtigen.

(27)

Es ist erforderlich, ein System zur Feststellung der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene für Personen zu erarbeiten, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten.

(28)

Es ist erforderlich, den Betrag einer Rente festzulegen, die nach der Zusammenrechnungs- und Zeitenverhältnisregelung berechnet und durch das Gemeinschaftsrecht garantiert ist, wenn sich die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften als weniger günstig erweist als die genannte Regelung.

(29)

Um Wanderarbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen gegen eine übermäßig strenge Anwendung der nationalen Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften zu schützen, ist es erforderlich, Bestimmungen aufzunehmen, die für die Anwendung dieser Vorschriften strenge Regeln festlegen.

(30)

Wie der Gerichtshof stets bekräftigt hat, ist der Rat nicht dafür zuständig, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Zusammentreffen von zwei oder mehr Rentenansprüchen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben wurden, dadurch eingeschränkt wird, dass der Betrag einer Rente, deren Anspruch ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften erworben wurde, gekürzt wird.

(31)

Nach Auffassung des Gerichtshofes ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, derartige Rechtsvorschriften zu erlassen, wobei der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen festlegt, in denen die nationalen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften anzuwenden sind.

(32)

Zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer ist vor allem ihre Arbeitssuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern; daher ist eine stärkere und wirksamere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsverwaltung aller Mitgliedstaaten notwendig.

(33)

Es ist erforderlich, gesetzliche Vorruhestandsregelungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen und dadurch die Gleichbehandlung und die Möglichkeit des „Exports“ von Vorruhestandsleistungen sowie die Feststellung von Familien- und Gesundheitsleistungen für die betreffende Person nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten; da es gesetzliche Vorruhestandsregelungen jedoch nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten gibt, sollten die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten auf diese Regelungen nicht angewendet werden.

(34)

Da die Familienleistungen sehr vielfältig sind und Schutz in Situationen gewähren, die als klassisch beschrieben werden können, sowie in Situationen, die durch ganz spezifische Faktoren gekennzeichnet sind und die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 Hoever und Zachow und in der Rechtssache C-275/96 Kuusijärvi waren, ist es erforderlich, diese Leistungen in ihrer Gesamtheit zu regeln.

(35)

Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.

(36)

Unterhaltsvorschüsse sind zurückzuzahlende Vorschüsse, mit denen ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für sein Kind nicht nachkommt; hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vorschüsse nicht als direkte Leistungen aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten.

(37)

Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass Vorschriften, mit denen vom Grundsatz der „Exportierbarkeit“ der Leistungen der sozialen Sicherheit abgewichen wird, eng ausgelegt werden müssen. Dies bedeutet, dass sie nur auf Leistungen angewendet werden können, die den genau festgelegten Bedingungen entsprechen. Daraus folgt, dass Titel III Kapitel 9 dieser Verordnung nur auf Leistungen angewendet werden kann, die sowohl besonders als auch beitragsunabhängig sind und in Anlage X dieser Verordnung aufgeführt sind.

(38)

Es ist erforderlich, eine Verwaltungskommission einzusetzen, der ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats angehört und die insbesondere damit beauftragt ist, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(39)

Es hat sich herausgestellt, dass die Entwicklung und Benutzung von elektronischen Datenverarbeitungsdiensten für den Informationsaustausch die Einsetzung eines Fachausschusses unter der Verantwortung der Verwaltungskommission mit spezifischen Zuständigkeiten in den Bereichen der Datenverarbeitung erforderlich machen.

(40)

Die Benutzung von elektronischen Datenverarbeitungsdiensten für den Datenaustausch zwischen Trägern erfordert Bestimmungen, die gewährleisten, dass elektronisch ausgetauschte oder herausgegebene Dokumente genauso anerkannt werden wie Dokumente in Papierform. Ein solcher Austausch hat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erfolgen.

(41)

Zur Erleichterung der Anwendung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften gerecht werden.

(42)

Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Absicht, diese Verordnung auf alle Unionsbürger auszudehnen, und mit dem Ziel, eine Lösung zu erreichen, die allen Zwängen Rechnung trägt, die mit den besonderen Merkmalen von auf dem Wohnortkriterium basierenden Systemen verknüpft sein könnten, wurde eine besondere Ausnahmeregelung in Form eines Eintrags für Dänemark in Anlage XI für zweckdienlich erachtet, die ausschließlich auf Sozialrentenansprüche für die neue Kategorie von nicht erwerbstätigen Personen, auf die diese Verordnung ausgeweitet wurde, beschränkt ist; damit wird den besonderen Merkmalen des dänischen Systems sowie der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Renten nach dem geltenden dänischen Recht (Rentengesetz) nach einer Wohnzeit von zehn Jahren „exportiert“ werden können.

(43)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung wird eine besondere Ausnahmeregelung in Form eines Eintrags für Finnland in Anlage XI für zweckdienlich erachtet, die auf wohnsitzabhängige staatliche Renten beschränkt ist, um den besonderen Merkmalen der finnischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Rechnung zu tragen; dadurch soll sichergestellt werden, dass die staatliche Rente nicht niedriger sein darf als die staatliche Rente, die sich ergäbe, wenn sämtliche Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, in Finnland zurückgelegt worden wären.

(44)

Es ist erforderlich, eine neue Verordnung zu erlassen, um die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufzuheben. Dabei muss die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jedoch im Hinblick auf bestimmte Rechtsakte der Gemeinschaft und Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, zur Wahrung der Rechtssicherheit in Kraft bleiben und weiterhin Rechtsgültigkeit besitzen.

(45)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich Koordinierungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

b)

„selbstständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

c)

„Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;

d)

„Beamter“ jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt;

e)

“Sondersystem für Beamte“ jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;

f)

„Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g)

„Flüchtling“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

h)

„Staatenloser“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;

i)

„Familienangehöriger“

1.

i)

jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii)

in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2.

unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3.

wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;

j)

„Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

k)

„Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt;

l)

„Rechtsvorschriften“ für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.

Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht;

m)

„zuständige Behörde“ in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;

n)

„Verwaltungskommission“ die in Artikel 71 genannte Kommission;

o)

„Durchführungsverordnung“ die in Artikel 89 genannte Verordnung;

p)

„Träger“ in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;

q)

„zuständiger Träger“

i)

den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder

ii)

den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder

iii)

den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger oder

iv)

bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;

r)

„Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;

s)

„zuständiger Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;

t)

„Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

u)

„Beschäftigungszeiten“ oder „Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;

v)

„Wohnzeiten“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;

w)

„Renten“ nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;

x)

„Vorruhestandsleistungen“ alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; eine „vorgezogene Leistung wegen Alters“ ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;

y)

„Sterbegeld“ jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe w genannten Kapitalabfindungen;

z)

„Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anlage I.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

a)

Leistungen bei Krankheit;

b)

Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

c)

Leistungen bei Invalidität;

d)

Leistungen bei Alter;

e)

Leistungen an Hinterbliebene;

f)

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g)

Sterbegeld;

h)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

i)

Vorruhestandsleistungen;

j)

Familienleistungen.

(2)   Sofern in Anlage XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

(3)   Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.

(4)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.

(5)   Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar.

Artikel 4

Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Artikel 5

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a)

Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b)

Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Artikel 6

Zusammenrechnung der Zeiten

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften

den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs,

die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder

den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 7

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 8

Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen

(1)   Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anlage II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.

(2)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei Bedarf nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung Abkommen miteinander schließen.

Artikel 9

Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie spätere wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum des Inkrafttretens der einschlägigen Gesetze und Regelungen anzugeben oder im Falle der Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l das Datum, ab dem diese Verordnung auf die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Regelungen Anwendung findet.

(2)   Diese Notifizierungen werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 10

Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.

TITEL II

BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1)   Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a)

eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b)

ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c)

eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d)

eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e)

jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4)   Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Artikel 12

Sonderregelung

(1)   Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

(2)   Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1)   Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2)   Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3)   Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4)   Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Artikel 14

Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung

(1)   Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.

(2)   Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.

(3)   Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

(4)   Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat, so gilt die Gleichstellung des Wohnorts in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 5 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Artikel 15

Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften können zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen sie zuletzt unterlagen, oder der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wählen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, die nach den Beschäftigungsbedingungen für diese Hilfskräfte gewährt werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstantritts wirksam.

Artikel 16

Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15

(1)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.

(2)   Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.

TITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN

KAPITEL 1

LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT

ABSCHNITT 1

VERSICHERTE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN MIT AUSNAHME VON RENTNERN UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN

Artikel 17

Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Artikel 18

Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet — Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern

(1)   Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel 17 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

(2)   Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat, es sei denn, dieser Mitgliedstaat ist in Anlage III aufgeführt. In diesem Fall haben die Familienangehörigen von Grenzgängern in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1.

Artikel 19

Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats

(1)   Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

(2)   Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.

Artikel 20

Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen

(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.

(2)   Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.

(4)   Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Mitgliedstaat für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Absatz 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger.

Artikel 21

Geldleistungen

(1)   Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.

(2)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

(3)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

Artikel 22

Rentenantragsteller

(1)   Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Mitgliedstaats den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen in dem Wohnmitgliedstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.

(2)   Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln 23 bis 25 zuständig wäre.

ABSCHNITT 2

RENTNER UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN

Artikel 23

Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

Artikel 24

Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

(1)   Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:

a)

hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten;

b)

hat der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so übernimmt der zuständige Träger des Mitgliedstaats die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben; sollte die Anwendung dieser Regel dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zulasten des Trägers, der für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, die für den Rentner zuletzt gegolten haben.

Artikel 25

Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und von dem sie keine Rente erhält, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2 bestimmt wird, soweit dieser Rentner und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Artikel 26

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Rentners wohnen

Familienangehörige einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, haben, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner wohnen, Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, sofern der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

Artikel 27

Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat — Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat — Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnmitgliedstaats

(1)   Artikel 19 gilt entsprechend für eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente(n) gewährenden Mitgliedstaaten hat, oder für ihre Familienangehörigen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten.

(2)   Artikel 18 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden hat und in Anlage IV aufgeführt ist.

(3)   Artikel 20 gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.

(4)   Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

(5)   Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Mitgliedstaat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.

Artikel 28

Besondere Vorschriften für Grenzgänger in Rente

(1)   Ein Grenzgänger, der in Rente geht, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als „Fortsetzung einer Behandlung“ gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit.

(2)   Ein Rentner, der in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer Alters- oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür entschieden haben und beide in Anlage V aufgeführt sind.

(3)   Absatz 2 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines ehemaligen Grenzgängers oder für seine Hinterbliebenen, wenn sie während der in Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 2 hatten, und zwar auch dann, wenn der Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente verstorben ist, sofern er in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten so lange, bis auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anwendung finden.

(5)   Die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner oder seinen Hinterbliebenen in ihrem jeweiligen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

Artikel 29

Geldleistungen für Rentner

(1)   Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel 21 gilt entsprechend.

(2)   Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.

Artikel 30

Beiträge der Rentner

(1)   Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Dekkung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(2)   Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.

ABSCHNITT 3

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 31

Allgemeine Bestimmung

Die Artikel 23 bis 30 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben. In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17 bis 21.

Artikel 32

Rangfolge der Sachleistungsansprüche — Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat

(1)   Ein eigenständiger Sachleistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder dieses Kapitels hat Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen hat jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnmitgliedstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat besteht.

(2)   Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt, so werden die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem sie wohnen, sofern der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt oder von diesem Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rente erhält.

Artikel 33

Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

(1)   Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Versicherten oder einem seiner Familienangehörigen vor dessen Versicherung nach den für einen Träger eines anderen Mitgliedstaats geltenden Rechtsvorschriften den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so werden diese Leistungen auch dann für Rechnung des ersten Trägers gewährt, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Leistungen bereits nach den für den zweiten Träger geltenden Rechtsvorschriften versichert ist.

(2)   Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Leistungen fest.

Artikel 34

Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1)   Kann der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die als Leistungen bei Krankheit gelten und daher von dem für die Gewährung von Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht werden, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, für die ebenfalls ein Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten nach Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte.

(2)   Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Geldleistungen und Sachleistungen fest.

(3)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

Artikel 35

Erstattungen zwischen Trägern

(1)   Die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.

(2)   Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist.

(3)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 2

LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 36

Anspruch auf Sach- und Geldleistungen

(1)   Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

(2)   Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf, die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.

(3)   Artikel 21 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.

Artikel 37

Transportkosten

(1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.

(2)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.

Artikel 38

Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war

Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 39

Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:

a)

Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit.

b)

Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Mitgliedstaats gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie galten.

c)

Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäß Buchstabe b von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gewährt werden.

Artikel 40

Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

(1)   Besteht in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.

(2)   Besteht in dem zuständigen Mitgliedstaat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für die Sachleistungen zuständig ist.

(3)   Artikel 5 gilt für den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern

a)

für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch bestand und

b)

für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

Artikel 41

Erstattungen zwischen Trägern

(1)    Artikel 35 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.

(2)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 3

STERBEGELD

Artikel 42

Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt oder wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt

(1)   Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ein, so gilt der Tod als in dem zuständigen Mitgliedstaat eingetreten.

(2)   Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Artikel 43

Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners

(1)   Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten hatte und in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln 24 und 25 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, so wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Mitgliedstaat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2)   Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.

KAPITEL 4

LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT

Artikel 44

Personen, für die ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs A galten

(1)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften des Typs A“ alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anlage VI aufgenommen wurden, und der Ausdruck „Rechtsvorschriften des Typs B“ alle anderen Rechtsvorschriften.

(2)   Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und die Versicherungs- oder Wohnzeiten ausschließlich unter Rechtsvorschriften des Typs A zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 — nur gegenüber dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren; sie erhält diese Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften.

(3)   Eine Person, die keinen Leistungsanspruch nach Absatz 2 hat, erhält die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats — gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 — noch Anspruch hat.

(4)   Sehen die in Absatz 2 oder 3 genannten Rechtsvorschriften bei Zusammentreffen mit anderen Einkünften oder mit Leistungen unterschiedlicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen bei Invalidität vor, so gelten die Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 3 entsprechend.

Artikel 45

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel 51 Absatz 1 entsprechend an.

Artikel 46

Personen, für die entweder ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs B oder sowohl Rechtsvorschriften des Typs A als auch des Typs B galten

(1)   Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach Kapitel 5, das unter Berücksichtigung von Absatz 3 entsprechend gilt.

(2)   Wird jedoch eine Person, für die ursprünglich Rechtsvorschriften des Typs B galten, im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide, während für sie Rechtsvorschriften des Typs A gelten, so erhält sie Leistungen nach Artikel 44 unter folgenden Voraussetzungen:

Sie erfüllt — gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 — ausschließlich die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art vorgesehenen Voraussetzungen, ohne jedoch Versicherungsoder Wohnzeiten einzubeziehen, die nach Rechtsvorschriften des Typs B zurückgelegt wurden, und

sie macht keine Ansprüche auf Leistungen bei Alter — unter Berücksichtigung des Artikels 50 Absatz 1 '— geltend.

(3)   Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers ist für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anlage VII als übereinstimmend anerkannt sind.

Artikel 47

Verschlimmerung des Invaliditätszustands

(1)   Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Leistungen erhält, gilt unter Berücksichtigung dieser Verschlimmerung Folgendes:

a)

Die Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, das entsprechend gilt.

b)

Unterlag die betreffende Person jedoch zwei oder mehr Rechtsvorschriften des Typs A und waren die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats seit dem Bezug der Leistungen auf sie nicht anwendbar, so werden die Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 gewährt.

(2)   Ist der nach Absatz 1 geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder Leistungen niedriger als der Betrag der Leistung, den die betreffende Person zulasten des zuvor für die Zahlung zuständigen Trägers erhalten hat, so gewährt ihr dieser Träger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags.

(3)   Hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Leistungen zulasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats, so hat der zuständige Träger des zuvor zuständigen Mitgliedstaats die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls des Artikel 45 zu gewähren.

Artikel 48

Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter

(1)   Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind und nach Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2)   Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 50 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.

(3)   Werden Leistungen bei Invalidität, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nach Artikel 44 gewährt werden, in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfüllt die betreffende Person noch nicht die für den Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so erhält sie von diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an Leistungen bei Invalidität.

Diese Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, und zwar bis die betreffende Person die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfüllt, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie sie Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.

(4)   Die nach Artikel 44 gewährten Leistungen bei Invalidität werden nach Kapitel 5 neu berechnet, sobald die berechtigte Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des Typs B erfüllt oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält.

Artikel 49

Besondere Vorschriften für Beamte

Die Artikel 6, 44, 46, 47, 48 und Artikel 60 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind.

KAPITEL 5

ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1)   Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.

(2)   Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a oder b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.

(3)   Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)   Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.

Artikel 51

Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

(1)   Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.

Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(2)   Die im Rahmen eines Sondersystems eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Mitgliedstaat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wurden.

(3)   Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung im Falle der Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nach den in Anlage XI für jeden betroffenen Mitgliedstaat genannten Verfahren als erfüllt.

Artikel 52

Feststellung der Leistungen

(1)   Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag

a)

allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);

b)

indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:

i)

Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

ii)

Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

(2)   Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 53 bis 55 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.

(3)   Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden.

(4)   Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so kann der zuständige Träger unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen auf die Berechnung der anteiligen Leistung verzichten. Diese Fälle sind in Anlage VIII aufgeführt.

Artikel 53

Doppelleistungsbestimmungen

(1)   Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

(2)   Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.

(3)   Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:

a)

Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.

b)

Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.

c)

Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.

d)

Wendet ein einzelner Mitgliedstaat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bezieht oder in anderen Mitgliedstaaten Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.

Artikel 54

Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art

(1)   Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.

(2)   Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich

a)

um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist,

oder

b)

um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft

i)

mit einer Leistung gleicher Art, außer wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Abkommen zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben, oder

ii)

mit einer Leistung nach Buchstabe a.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Leistungen und Abkommen sind in Anlage IX aufgeführt.

Artikel 55

Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art

(1)   Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen

a)

auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind;

die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch nicht dazu führen, dass der betreffenden Person ihr Status als Rentner für die Zwecke der übrigen Kapitel dieses Titels nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren aberkannt wird;

b)

auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berücksichtigt wurden;

c)

auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe a auf die autonomen Leistungen und Buchstabe b auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.

(2)   Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Bezugsgrößen in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zu berücksichtigenden Versicherungs- und/oder Wohnzeiten vorsehen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.

Artikel 56

Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

(1)   Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:

a)

Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.

b)

Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist in der Durchführungsverordnung geregelt.

c)

Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger nach den in Anlage XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren wie folgt:

i)

Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

ii)

Er zieht zur Berechnung des Betrags aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, die gleichen Bezugsgrößen heran, die für die Versicherungszeiten festgestellt oder aufgezeichnet wurden, die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

(2)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Bezugsgrößen, die der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden.

Artikel 57

Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

(1)   Ungeachtet des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b ist der Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn

die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt

und

aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zeiten“ alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jedes betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.

(3)   Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Mitgliedstaaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel 6 und Artikel 51 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden wären.

Artikel 58

Gewährung einer Zulage

(1)   Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnmitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden.

(2)   Der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Artikel 59

Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

(1)   Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.

(2)   Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Mitgliedstaats geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 52 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.

Artikel 60

Besondere Vorschriften für Beamte

(1)   Die Artikel 6, 50, Artikel 51 Absatz 3 und die Artikel 52 bis 59 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind.

(2)   Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.

Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt.

(3)   Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen eines Sondersystems für Beamte auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Entgelts berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur das Entgelt, das in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.

KAPITEL 6

LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2)   Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder

Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Artikel 62

Berechnung der Leistungen

(1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

(2)   Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.

Artikel 63

Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64 und 65 vorgesehenen Fällen und Grenzen.

Artikel 64

Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

(1)   Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a)

vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;

b)

der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;

c)

der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;

d)

die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.

(2)   Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.

(3)   Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(4)   Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)   Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2)   Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3)   Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4)   Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5)

a)

Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b)

Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6)   Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(7)   Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.

(8)   Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 7

VORRUHESTANDSLEISTUNGEN

Artikel 66

Leistungen

Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel 6 keine Anwendung.

KAPITEL 8

FAMILIENLEISTUNGEN

Artikel 67

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 68

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1)   Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a)

Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b)

Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i)

bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii)

bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii)

bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2)   Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3)   Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a)

Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b)

der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Artikel 69

Ergänzende Bestimmungen

(1)   Besteht nach den gemäß den Artikeln 67 und 68 bestimmten Rechtsvorschriften kein Anspruch auf zusätzliche oder besondere Familienleistungen für Waisen, so werden diese Leistungen grundsätzlich in Ergänzung zu den anderen Familienleistungen, auf die nach den genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, sofern ein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften besteht. Besteht kein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so werden die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft und die Leistungen entsprechend gewährt.

(2)   Leistungen in Form von Renten oder Rentenzuschüssen werden nach Kapitel 5 berechnet und gewährt.

KAPITEL 9

BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN

Artikel 70

Allgemeine Vorschrift

(1)   Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ die Leistungen,

a)

die dazu bestimmt sind:

i)

einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,

ii)

oder allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist,

und

b)

deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;

und

c)

die in Anlage X aufgeführt sind.

(3)   Artikel 7 und die anderen Kapitel dieses Titels gelten nicht für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leistungen.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.

TITEL IV

VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS

Artikel 71

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission

(1)   Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(2)   Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.

Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden gemäß den Beschlussfassungsregeln des Vertrags getroffen und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.

(3)   Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.

Artikel 72

Aufgaben der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

a)

Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.

b)

Sie erleichtert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere, indem sie den Erfahrungsaustausch und die Verbreitung der besten Verwaltungspraxis fördert.

c)

Sie fördert und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit, um u.a. spezifische Fragen in Bezug auf bestimmte Personengruppen zu berücksichtigen; sie erleichtert die Durchführung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit.

d)

Sie fördert den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien, um den freien Personenverkehr zu erleichtern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat; die Verwaltungskommission erlässt die gemeinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung, und legt die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils dieser Dienste fest.

e)

Sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung und aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig ist.

f)

Sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geeignete Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit dem Ziel, den gemeinschaftlichen Besitzstand durch die Erarbeitung weiterer Verordnungen oder durch andere im Vertrag vorgesehene Instrumente zu verbessern und zu modernisieren.

g)

Sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und stellt auf der Grundlage eines Berichts des in Artikel 74 genannten Rechnungsausschusses die Jahresabrechnung zwischen diesen Trägern auf.

Artikel 73

Fachausschuss für Datenverarbeitung

(1)   Der Verwaltungskommission ist ein Fachausschuss für Datenverarbeitung (im Folgenden „Fachausschuss“ genannt) angeschlossen. Der Fachausschuss unterbreitet der Verwaltungskommission Vorschläge für die gemeinsamen Architekturregeln zur Verwaltung der elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung; er erstellt Berichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Artikel 72 Buchstabe d trifft. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Fachausschusses werden von der Verwaltungskommission bestimmt.

(2)   Zu diesem Zweck hat der Fachausschuss folgende Aufgaben:

a)

Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.

b)

Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.

c)

Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.

d)

Er stellt den Betrieb der gemeinschaftlichen Pilotprojekte unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsdienste und, für den gemeinschaftlichen Teil, der operativen Systeme unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsdienste sicher.

Artikel 74

Rechnungsausschuss

(1)   Der Verwaltungskommission ist ein Rechnungsausschuss angeschlossen. Seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise werden von der Verwaltungskommission bestimmt.

Der Rechnungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Er prüft die Methode zur Feststellung und Berechnung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten durchschnittlichen jährlichen Kosten.

b)

Er trägt die erforderlichen Daten zusammen und führt die Berechnungen aus, die erforderlich sind, um den jährlichen Forderungsstand jedes einzelnen Mitgliedstaats festzustellen.

c)

Er erstattet der Verwaltungskommission regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

d)

Er stellt die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g erforderlichen Daten und Berichte zur Verfügung.

e)

Er unterbreitet der Verwaltungskommission alle geeigneten Vorschläge im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c, einschließlich derjenigen, die diese Verordnung betreffen.

f)

Er erledigt alle Arbeiten, Untersuchungen und Aufträge zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.

Artikel 75

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(1)   Es wird ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Beratender Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der sich für jeden Mitgliedstaat wie folgt zusammensetzt:

a)

ein Vertreter der Regierung,

b)

ein Vertreter der Arbeitnehmerverbände,

c)

ein Vertreter der Arbeitgeberverbände.

Für jede der oben aufgeführten Kategorien wird für jeden Mitgliedstaat ein stellvertretendes Mitglied ernannt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Rat ernannt. Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)   Der Beratende Ausschuss ist befugt, auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder auf eigene Initiative

a)

über allgemeine oder grundsätzliche Fragen und über die Probleme zu beraten, die die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf bestimmte Personengruppen, aufwirft;

b)

Stellungnahmen zu diesen Bereichen für die Verwaltungskommission sowie Vorschläge für eine etwaige Überarbeitung der genannten Bestimmungen zu formulieren.

TITEL V

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 76

Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über

a)

alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

b)

alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.

(3)   Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

(4)   Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.

Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

(5)   Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

(6)   Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.

(7)   Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.

Artikel 77

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Mitgliedstaats. Für jede Weitergabe durch die Behörde oder den Träger des Empfängermitgliedstaats sowie für die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten durch diesen Mitgliedstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängermitgliedstaats.

(2)   Die für die Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten werden durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr übermittelt.

Artikel 78

Elektronische Datenverarbeitung

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gewährt bei Aufgaben von gemeinsamem Interesse Unterstützung, sobald die Mitgliedstaaten diese elektronischen Datenverarbeitungsdienste eingerichtet haben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr.

(3)   Ein von einem Träger nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.

(4)   Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird ein elektronisches Dokument von einem Träger der sozialen Sicherheit an einen anderen Träger übermittelt, so werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr getroffen.

Artikel 79

Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:

a)

Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs — insbesondere des elektronischen Datenaustauschs — zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,

b)

jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.

Artikel 80

Befreiungen

(1)   Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.

(2)   Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.

Artikel 81

Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe

Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

Artikel 82

Ärztliche Gutachten

Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Antragstellers oder des Leistungsberechtigten unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.

Artikel 83

Anwendung von Rechtsvorschriften

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anlage XI aufgeführt.

Artikel 84

Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen

(1)   Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.

(2)   Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern.

(3)   Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats Forderungen gleicher Art einräumen.

(4)   Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch die Durchführungsverordnung und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.

Artikel 85

Ansprüche der Träger

(1)   Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a)

Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an.

b)

Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

(2)   Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 Absatz 3 und/oder Artikel 41 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:

a)

Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen in seinem Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten aus.

b)

Für die Anwendung von Buchstabe a gilt

i)

der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert und

ii)

dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.

c)

Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.

Artikel 86

Bilaterale Vereinbarungen

Bezüglich der Beziehungen zwischen Luxemburg einerseits und Frankreich, Deutschland und Belgien andererseits werden über die Anwendung und die Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 genannten Zeitraums bilaterale Vereinbarungen geschlossen.

TITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 87

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung.

(2)   Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4)   Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

(5)   Die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat eine Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden.

(6)   Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(7)   Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

(8)   Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.

(9)   Artikel 55 dieser Verordnung findet ausschließlich auf Renten Anwendung, für die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung nicht gilt.

(10)   Die Bestimmungen des Artikels 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten in Luxemburg spätestens zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung.

(11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende Informationen über die mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung eingeführten Änderungen der Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 88

Aktualisierung der Anhänge

Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig überarbeitet.

Artikel 89

Durchführungsverordnung

Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.

Artikel 90

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke

a)

der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (5), solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

b)

der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland (6), solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

c)

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (7) und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (8) sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.

(2)   Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (9), gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 91

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 10 und ABl. C. (geänderter Vorschlag).

(2)  ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 29.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Januar 2004 (OJ C 79 E vom 30.3.2004, S. 15) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1).

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7.

(7)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1.

(8)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 55).

(9)  ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.

ANLAGE I

UNTERHALTSVORSCHÜSSE UND BESONDERE GEBURTS- UND ADOPTIONSBEIHILFEN

(Artikel 1 Buchstabe z)

I.   Unterhaltsvorschüsse

A.

BELGIEN

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen.

B.

DÄNEMARK

Im Gesetz über Kindergeld vorgesehene Unterhaltsvorschüsse für Kinder.

Unterhaltsvorschüsse für Kinder konsolidiert durch Gesetz Nr. 765 vom 11. September 2002.

C.

DEUTSCHLAND

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979.

D.

FRANKREICH

Unterhaltszahlung für ein Kind, wenn ein oder beide Elternteile es versäumt haben oder außerstande sind, ihrer Unterhaltspflicht oder ihrer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nachzukommen.

E.

ÖSTERREICH

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG.

F.

PORTUGAL

Unterhaltsvorschüsse (Gesetz Nr. 75/98 vom 19. November über die Unterhaltsgarantie für Minderjährige).

G.

FINNLAND

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die Sicherung des Kindesunterhalts (671/1998).

H.

SCHWEDEN

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsgesetz (1996: 1030).

II.   Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen

A.

BELGIEN

Geburtsbeihilfe und Adoptionsprämie.

B.

SPANIEN

Einmalige Zahlung einer Geburtszulage.

C.

FRANKREICH

Geburts- oder Adoptionsbeihilfe als Teil der „Kleinkindbeihilfe“.

D.

LUXEMBURG

Familienbeihilfe

Geburtsbeihilfe

E.

FINNLAND

Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

ANLAGE II

BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN

Artikel 8 Absatz 1

Der Inhalt dieses Anlages wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.

ANLAGE III

BESCHRÄNKUNG DES ANPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN

Artikel 18 Absatz 2

DÄNEMARK

SPANIEN

IRLAND

NIEDERLANDE

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

ANLAGE IV

MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKKEHREN

Artikel 27 Absatz 2

BELGIEN

DEUTSCHLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

ITALIEN

LUXEMBURG

ÖSTERREICH

SCHWEDEN

ANLAGE V

MEHR RECHTE FÜR EHEMALIGE GRENZGÄNGER, DIE IN DEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKKEHREN, IN DEM SIE ZUVOR EINE BESCHÄFTIGUNG ODER EINE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGEIT AUSGEÜBT HABEN (FINDET NUR ANWENDUNG, WENN DER MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER TRÄGER, DER DIE KOSTEN DER DEM RENTNER IN SEINEM WOHNMITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN SACHLEISTUNGEN ZU TRAGEN HAT, SEINEN SITZ HAT, AUCH AUFGEFÜHRT IST)

Artikel 28 Absatz 2

BELGIEN

DEUTSCHLAND

SPANIEN

FRANKREICH

LUXEMBURG

ÖSTERREICH

PORTUGAL

ANLAGE VI

RECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A, DIE DER SONDERKOORDINIERUNG UNTERLIEGEN SOLLTEN

Artikel 44 Absatz 1

A.

GRIECHENLAND

Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Versicherungssystem (OGA) nach dem Gesetz Nr. 4169/1961.

B.

IRLAND

Teil II Kapitel 15 des „Social Welfare (Consolidation) Act“ von 1993.

C.

FINNLAND

Nach dem Nationalen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 festgesetzte und nach den vorläufigen Bestimmungen des Nationalen Rentengesetzes (547/93) gewährte Invaliditätsrenten.

Staatliche Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (Nationales Rentengesetz (547/93)).

D.

SCHWEDEN

Einkommensabhängige Geldleistungen bei Krankheit und Lohnausgleichszahlungen (Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489).

E.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

(a)

Großbritannien

Artikel 30A Absatz 5 sowie Artikel 40, 41 und 68 des Gesetzes über die Beiträge und Leistungen 1992.

(b)

Nordirland

Artikel 30A Absatz 5 sowie Artikel 40, 41 und 68 des Gesetzes über die Beiträge und Leistungen (Nordirland) 1992.

ANLAGE VII

ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DEN GRAD DER INVALIDITÄT

(Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung)

BELGIEN

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der MItgliedstaaten der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den belgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Knappschaftliches System

System der Seeleute

Ossom

Allgemeine Invalidität

Berufsunfähigkeit

FRANKREICH

1. Allgemeines System:

 

 

 

 

 

Gruppe III

(Pflegefälle)

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Gruppe II

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Gruppe I

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2.

Landwirtschaftliches System

 

 

 

 

 

allgemeine Vollinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

3. Knappschaftliches System:

 

 

 

 

 

allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

4. System der Seeleute:

 

 

 

 

 

— allgemeine Invalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

ITALIEN

1. Allgemeines System:

 

 

 

 

 

— Invalidität Arbeiter

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Invalidität Angestellte

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. System der Seeleute:

 

 

 

 

 

seedienstuntauglich

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

LUXEMBURG (1)

Invalidität Arbeiter

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Invalidität Angestellte

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

FRANKREICH

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Aner-kennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den französischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Landwirtschaftliches System

Knappschaftliches System

System der Seeleute

Gruppe I

Gruppe II

Gruppe III Pflegefälle

Invalidität von zwei Dritteln

Vollinvalidität

Pflegefälle

Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Pflegefälle

Berufsunfähigkeit

Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Volle Berufsunfähigkeit

Pflegefälle

BELGIEN

1. Allgemeines System

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. Knappschaftliches System

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

- Berufsunfähigkeit

 

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung(2)

 

 

 

3. System der Seeleute

Übereinstimmung(1)

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung(1)

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung(1)

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

ITALIEN

1. Allgemeines System

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Invalidität Arbeiter

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

- Invalidität Angestellte

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. System der Seeleute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- seedienstuntauglich

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

LUXEMBOURG(3)

Invalidität Arbeiter

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Invalidität Angestellte

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

ITALIEN

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den italienischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Arbeiter

Angestellte

Seedienstuntaugliche Seeleute

BELGIEN

1. Allgemeines System

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. Knappschaftliches System

 

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

3. System der Seeleute

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

FRANKREICH

1. Allgemeines System

 

 

 

— Gruppe III (Pflegefälle)

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Gruppe II

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Gruppe I

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. Landwirtschaftliches System

 

 

 

— allgemeine Vollinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

3. Knappschaftliches System

 

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

4. System der Seeleute

 

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

 

 

 

LUXEMBURG (5)

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den luxemburgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Invalidität — Arbeiter

Invalidität — Angestellte

BELGIEN

1. Allgemeines System:

Übereinstimmung

Übereinstimmung

2. Knappschaftliches System

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

3. System der Seeleute

Übereinstimmung (6)

Keine Übereinstimmung (6)

FRANKREICH

1. Allgemeines System:

 

 

— Gruppe III (Pflegefälle)

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Gruppe II

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Gruppe I

Übereinstimmung

Übereinstimmung

2. Landwirtschaftliches System:

 

 

— allgemeine Vollinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

3. Knappschaftliches System:

 

 

— allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— allgemeine Vollinvalidität

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

4. System der Seeleute:

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung


(1)  Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(2)  Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.

(3)  Nur wenn der belgische Träger anerkannt hat, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, unter Tage oder über Tage zu arbeiten.

(4)  Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderun-gen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(5)  Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(6)  Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.

ANLAGE VIII

FÄLLE, IN DENEN DIE AUTONOME LEISTUNG GLEICH HOCH ODER HÖHER ALS DIE ANTEILIGE LEISTUNG IST

(Artikel 52 Absatz 4)

A.

DÄNEMARK

Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anlage IX aufgeführten Renten.

B.

FRANKREICH

Alle Anträge auf Alters- oder Hinterbliebenenrenten nach den Zusatzrentensystemen für Arbeitnehmer oder Selbstständige, ausgenommen Anträge auf Altersruhegeld oder auf Hinterbliebenenrente nach dem Zusatzrentensystem für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt.

C.

IRLAND

Alle Anträge auf Ruhestandsrenten, (beitragsbedingte) Altersrenten, (beitragsbedingte) Witwenrenten und (beitragsbedingte) Witwerrenten.

D.

NIEDERLANDE

Wenn eine Person auf der Grundlage des niederländischen Gesetzes betreffend eine allgemeine Altersversicherung (AOW) zum Bezug einer Rente berechtigt ist.

E.

PORTUGAL

Ansprüche auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach Artikel 11 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 35/2002 vom 19. Februar, in der die Regeln für die Festlegung der Höhe der Rente enthalten sind, vorgenommen wird. In diesen Fällen kann durch Zugrundlegung günstigerer Rentenbemessungsgrundlagen der aus der Zeitenverhältnisregelung hervorgehende Betrag über dem der autonomen Berechnung liegen.

F.

SCHWEDEN

Einkommensbezogene Rente (Gesetz 1998:674), einkommensbezogene Hinterbliebenenrente in Form einer Anpassungsrente und von Waisengeld, falls der Tod vor dem 1. Januar 2003 eingetreten ist, und Witwenrente (Gesetz 2000:461 und Gesetz 2000:462).

G.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld nach Titel III Kapitel 5 der Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, bei denen:

a)

in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr:

i)

die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und

ii)

eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

b)

durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, im Zusammenhang mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wiederaufleben würden.

ANLAGE IX

LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL 54 ANZUWENDEN

I.

Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:

A.

BELGIEN

Leistungen aus der allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität, aus dem Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter und aus dem Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.

Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige.

Leistungen bei Invalidität gemäß dem System der sozialen Sicherheit in Übersee und der Invaliditätsregelung für die ehemaligen Beschäftigten von Belgisch Kongo und Ruanda-Urundi.

B.

DÄNEMARK

Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

C.

GRIECHENLAND

Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).

D.

SPANIEN

Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte.

E.

FRANKREICH

Invaliditätsrente nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte.

Die Rente für invalide Witwer oder Witwen nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

F.

IRLAND

Invaliditätsrente Typ A

G.

NIEDERLANDE

Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO).

Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ).

Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).

H.

FINNLAND

Die staatlichen Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (Nationales Rentengesetz 547/93).

Die staatlichen Renten nach dem Nationalen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Nationalen Rentengesetzes (547/93).

Der Zusatzbetrag des Waisengeldes nach dem Gesetz über die Hinterbliebenenversorgung vom 17. Januar 1969.

I.

SCHWEDEN

Die einkommensbezogene Hinterbliebenenrente in Form von Waisengeld und einer Anpassungsrente, falls der Tod am 1. Januar 2003 oder später eingetreten ist, wenn der Verstorbene 1938 oder später geboren wurde (Gesetz 2000:461)

II.

Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:

A.

DEUTSCHLAND

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

B.

SPANIEN

Altersrenten oder Renten wegen dauerhafter Behinderung (Invalidität) nach dem Sondersystem für Beamte gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.

C.

ITALIEN

Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“).

D.

LUXEMBURG

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten.

E.

FINNLAND

Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.

F.

SCHWEDEN

Leistung bei Krankheit und Lohnausgleich in Form einer Garantieleistung (Gesetz 1962:381).

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Gesetz 2000:461 und Gesetz 2000:462).

Altersrente in Form einer Garantierente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten, die bereits früher berücksichtigt worden sind, berechnet wird (Gesetz 1998:702).

III.

Abkommen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit:

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit.

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.

Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

ANLAGE X

BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN

(Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c)

Der Inhalt dieses Anlages wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.

ANLAGE XI

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN

(Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83)

Der Inhalt dieses Anlages wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.

P5_TA(2004)0294

Sicherheit von Tunneln ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (5238/1/2004 — C5-0118/2004 — 2002/0309(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5238/1/2004 — C5-0118/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 769) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 147) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0249/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 9.10.2003, P5_TA(2003)0425.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0295

Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (KOM(2003) 423 — C5-0331/2003 — 2003/0164(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 423) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0331/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0047/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0164

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses  (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit den Prinzipien von Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags wurde im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angenommen wurde, auf die Notwendigkeit verwiesen, die Umweltverschmutzung auf ein Niveau zu beschränken, welches die schädlichen Einflüsse für die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksicht auf empfindliche Bevölkerungsgruppen — und die Umwelt insgesamt minimiert, die Überwachung und Bewertung der Luftqualität, einschließlich der Ablagerung von Schadstoffen, zu verbessern und die Öffentlichkeit zu informieren.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (5) legt die Kommission Vorschläge zur Regelung der in Anlage I dieser Richtlinie aufgelisteten Schadstoffe vor und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels.

(3)

Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Auswirkungen auf menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen und über die Ablagerung. Aus Gründen der wirtschaftlichen Machbarkeit ist es in bestimmten Gebieten nicht möglich, Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zu erreichen, von denen kein signifikantes Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(4)

Im Hinblick auf eine Minimierung der schädlichen Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt insgesamt sind Zielwerte festzulegen, die so weit wie möglich einzuhalten sind. Als Marker für das karzinogene Risiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft dient Benzo(a)pyren.

(5)

Die Zielwerte würden keine Maßnahmen erfordern, die unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen. Für Industrieanlagen würde der Zielwert keine Maßnahmen erfordern, die über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BAT) gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (6) hinausgehen, insbesondere würden keine Anlagen geschlossen werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch alle möglichen und kosteneffizienten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen in den relevanten Sektoren ergreifen.

(6)

Die Zielwerte der vorliegenden Richtlinie sind insbesondere nicht als Umweltqualitätsnormen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 96/61/EG zu betrachten, die gemäß Artikel 10 jener Richtlinie strengere Bedingungen als jene erfordern, die unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken zu erreichen sind.

(7)

Im Einklang mit Artikel 176 des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind und der Kommission notifiziert werden.

(8)

Sofern Konzentrationen bestimmte Beurteilungsschwellen überschreiten, ist die Überwachung im Hinblick auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren obligatorisch. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung könnte eine Verringerung der erforderlichen Zahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen. Eine weitere Überwachung der Hintergrundwerte für BaP-Konzentration und -ablagerung ist vorgesehen.

(9)

Quecksilber ist ein für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sehr gefährlicher Stoff. Er ist in der gesamten Umwelt gegenwärtig und kann in Form von Quecksilber in Organismen akkumulieren und sich insbesondere in Organismen weiter oben in der Nahrungskette konzentrieren. In die Atmosphäre gelangtes Quecksilber kann über weite Strecken transportiert werden .

(10)

Die Kommission beabsichtigt, im Jahre 2004 eine umfassende Strategie mit Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Quecksilberemissionen auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes und unter Berücksichtigung von Produktion, Verwendung, Abfallmanagement und Emissionen vorzulegen. Sie prüft in diesem Zusammenhang alle geeigneten Maßnahmen mit Blick auf eine Reduzierung der Quecksilbermenge in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen und damit der Aufnahme von Quecksilber über die Nahrung sowie auf die Vermeidung von Quecksilber in bestimmten Produkten.

(11)

Die Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit, auch über die Nahrungskette, und die Umwelt insgesamt erfolgen durch Konzentrationen in der Luft und über die Ablagerung; die Akkumulation dieser Stoffe im Boden und der Schutz des Grundwassers sind zu beachten. Um die im Jahr 2010 anstehende Überprüfung dieser Richtlinie zu vereinfachen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, inwiefern die Erforschung der Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefördert werden kann, wobei besondere Aufmerksamkeit der Ablagerung gilt.

(12)

Genormte, genaue Messmethoden und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standortes von Messstationen sind bei der Bewertung der Luftqualität besonders wichtig, um gemeinschaftsweit vergleichbare Informationen zu erhalten. Die Bereitstellung von Referenzmessmethoden wird als ein wichtiger Punkt gesehen. Die Kommission hat bereits die Ausarbeitung von CEN-Normen für die Messung jener Stoffe in der Luft in Auftrag gegeben, bei denen Zielwerte festgelegt sind (Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyrene), sowie bezüglich der Ablagerung von Schwermetallen, um diese Normen kurzfristig zu entwickeln und beschließen zu können. Solange genormte CEN-Verfahren nicht vorhanden sind, können internationale oder nationale genormte Referenzmessmethoden verwendet werden.

(13)

Der Kommission sollten Informationen über die Konzentrationen und die Ablagerung der geregelten Schadstoffe übermittelt werden, damit sie über eine Grundlage für regelmäßige Berichte verfügt.

(14)

Die Öffentlichkeit sollte einen einfachen Zugang zu aktuellen Information über Immissionskonzentrationen und die Absetzung geregelter Schadstoffe haben.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionsbestimmungen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(16)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(17)

Die zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen sollten ausschließlich Kriterien und Techniken für die Ermittlung von Konzentrationen und der Absetzung geregelter Schadstoffe oder die Modalitäten für die Weiterleitung von Informationen an die Kommission betreffen. Damit sollten jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Diese Richtlinie dient folgenden Zielen:

a)

Festlegung eines Zielwerts für die Immissionskonzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Hinblick auf die Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt ;

b)

Erhaltung der Luftqualität hinsichtlich der Belastung durch Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo dies nicht der Fall ist;

c)

Beschreibung gemeinsamer Methoden und Kriterien für die Ermittlung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;

d)

Erfassung sachdienlicher Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Bereitstellung dieser Informationen an die Öffentlichkeit.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG mit Ausnahme der Definition des Begriffs „Zielwert“.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einfüsse auf die menschliche Gesundheit und die gesamte Umwelt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern;

b)

„Gesamtablagerung oder Massenablagerung“ ist die Gesamtmasse der Schadstoffe, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums von der Luft auf Oberflächen (z.B. Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude usw.) übertragen werden;

c)

obere Bewertungsschwelle“ ist der in Anlage II genannte Wert, bei dessen Unterschreitung eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG angewandt werden kann;

d)

„untere Bewertungsschwelle“ ist der in Anlage II genannte Wert, bei dessen Unterschreitung nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG angewandt zu werden brauchen;

e)

„ortsfeste Messungen“ sind Messungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG , die an ortsfesten Standorten entweder kontinuierlich oder in Form von Zufallsstichproben vorgenommen werden;

f)

„Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo(a)pyren“ sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;

g)

„PM10“ sind Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Norm EN 12341 passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 μm eine Abscheideeffizienz von 50% aufweist;

h)

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“ sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ganz aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;

i)

gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d.h. wasserlösliche Quecksilberarten mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren.

Artikel 3

Zielwerte

(1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 4 ermittelte Immissionskonzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren , das als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verwendet wird, nach dem 31. Dezember 2012 die Zielwerte des Anlages I nicht überschreitet.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren unter den betreffenden Zielwerten liegen. Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Werte dieser Schadstoffe unter den betreffenden Zielwerten und bemühen sich, im Einklang mit der nachhaltigen Entwicklung die bestmögliche Luftqualität zu erhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die in Anlage I angegebenen Zielwerte überschritten werden .

Die Mitgliedstaaten geben für solche Gebiete und Ballungsräume an, in welchen Teilgebieten der Wert überschritten wird und welche Quellen hierzu beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen für die betreffenden Teilgebiete nachweisen, dass, insbesondere abzielend auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand durchführbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen. Im Fall von Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 jener Richtlinie angewendet wurden.

Artikel 4

Ermittlung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten

(1)   Die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren werden auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ermittelt.

(2)    Entsprechend den in Absatz 7 genannten Kriterien ist die Messung in folgenden Gebieten vorgeschrieben:

Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Bewertungsschwelle liegen, sowie

sonstige Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der oberen Bewertungsschwelle liegen.

Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, sodass in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden.

(3)     Eine Kombination von Messungen, einschließlich indikativer Messungen gemäß Anlage IV Abschnitt I, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu bewerten, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Bewertungsschwelle liegen, wobei die Bewertungsschwellen anhand der Bestimmungen des Anlages II Abschnitt II festzulegen sind.

(4)     Im Fall von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Bewertungsschwelle liegen, die anhand der Bestimmungen des Anlages II Abschnitt II festzulegen ist, brauchen nur Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.

(5)     Dort wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder an ortsfesten Standorten stichprobenartig durchzuführen; die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, sodass die festgestellten Werte bestimmt werden können.

(6)     Die unteren und oberen Bewertungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren werden in Anlage II Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für die Zwecke dieses Artikels ist spätestens alle fünf Jahre nach dem in Anlage II Abschnitt II genannten Verfahren zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der für die Konzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft relevanten Aktivitäten früher zu überprüfen.

(7)    Anlage III enthält in den Abschnitten I und II die Kriterien für die Wahl des Standorts der zur Messung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft zwecks Feststellung der Einhaltung der Zielwerte bestimmten Probenahmestellen. Anlage III Abschnitt IV enthält die für die ortsfeste Messung der Konzentrationen jedes Schadstoffs festgelegte Mindestanzahl der Probenahmestellen, die in allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Messung vorgeschrieben ist, aufzustellen sind, sofern Daten über Konzentrationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen gewonnen werden.

(8)     Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen ermitteln zu können, überwacht jeder Mitgliedstaat an einer begrenzten Anzahl von Messstationen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Diese Verbindungen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a, h)anthracen. Die Überwachungsstellen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden mit Messstellen für Benzo(a)pyren zusammengelegt und so gewählt, dass räumliche Abweichungen und langfristige Tendenzen bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anlages III Abschnitte I, II und III.

(9)   Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für jedes Gebiet von 100 000 km; jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur indikativen Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber , Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten Verbindungen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber , Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient. Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Messstation ein ; jedoch können die Mitgliedstaaten einvernehmlich und in Übereinstimmung mit den nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren aufzustellenden Leitlinien eine oder mehrere gemeinsame Messstationen einrichten, die aneinander liegende Gebiete in aneinander grenzenden Mitgliedstaaten erfassen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. Zusätzlich wird die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber empfohlen . Sofern angebracht, ist die Überwachung im Rahmen des Messund Bewertungsprogramms EMEP zu koordinieren. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe sind so zu wählen, dass räumliche Abweichungen und langfristige Tendenzen bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anlages III Abschnitte I, II und III.

(10)    Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme bewertet werden sollen.

(11)     In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden und Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentration von Luftschadstoffen gemäß Anlage III Abschnitt I und Anlage IV Abschnitt I zu ermitteln.

(12)    Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anlage IV Abschnitt I festgelegt . Werden Modelle zur Bestimmung der Luftqualität verwendet, gelten die Bestimmungen von Anlage IV Abschnitt II.

(13)   Die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anlage V Abschnitte I, II und III festgelegt. Anlage V Abschnitt IV enthält Referenzmethoden zur Messung der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Anlage V Abschnitt V enthält Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind.

(14)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zu dem in Artikel 10 genannten Datum über die Methoden für die vorläufige Bewertung der Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 96/62/EG.

(15)   Jegliche zur Anpassung der Bestimmungen dieses Artikels und des Anlages II Abschnitt II sowie der Anhänge III, IV und V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet, wobei jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden dürfen.

Artikel 5

Übermittlung von Informationen und Berichten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in Anlage I festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:

a)

die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,

b)

die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,

c)

die ermittelten Konzentrationswerte,

d)

die Gründe für die Überschreitung der Werte und insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,

e)

die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten Werten ausgesetzt sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner alle gemäß Artikel 4 ausgewerteten Daten, sofern diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (8) gemeldet worden sind .

Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 30. September des darauf folgenden Jahres und zum ersten Mal für das Kalenderjahr, das auf das in Artikel 10 genannte Datum folgt, übermittelt.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden die Mitgliedstaaten alle gemäß Artikel 3 ergriffenen Maßnahmen.

(3)   Die Kommission sorgt dafür, dass alle gemäß Absatz 1 unterbreiteten Informationen der Öffentlichkeit umgehend und auf angemessenem Wege, etwa über das Internet, die Presse und sonstige leicht zugängliche Medien, zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren alle Modalitäten für die Weiterleitung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Verfügung zu stellenden Informationen fest.

Artikel 6

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt .

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 7

Information der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen, Organisationen, die die Interessen anfälliger Bevölkerungsgruppen vertreten, und andere relevante Gruppen im Gesundheitsbereich Zugang zu routinemäßig zur Verfügung gestellten, klaren und verständlichen Information über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo(a)pyren und den übrigen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo(a)pyren und den übrigen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen haben.

(2)   Die Informationen umfassen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in Anlage I festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren. Dabei werden die Gründe für die Überschreitung und das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung festgestellt wurde. Hinzu kommen ferner eine kurze Bewertung im Hinblick auf den Zielwert und Angaben über gesundheitliche Auswirkungen und Umweltfolgen .

Informationen über gemäß Artikel 3 ergriffene Maßnahmen werden den in Absatz 1 genannten Organisationen zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Informationen werden über Kanäle wie das Internet, die Presse und sonstige leicht zugängliche Medien zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Bericht und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Erfahrungen mit dieser Richtlinie vor, und befasst sich darin insbesondere mit den Ergebnissen der neuesten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten über die gesundheitlichen Folgen einer Exposition gegenüber Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen unter besonderer Berücksichtigung anfälliger Personengruppen und über die Auswirkungen der Exposition auf die gesamte Umwelt sowie mit technologischen Entwicklungen, einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder sonstigen Bewertung der Ablagerung und der Immissionskonzentrationen dieser Schadstoffe.

(2)   Bei dem in Absatz 1 genannten Bericht sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

derzeitige Luftqualität, Trends und Vorausschauen bis zum Jahr 2015 und darüber hinaus;

b)

Möglichkeiten für eine weitere Verringerung der Schadstoffemissionen aus allen relevanten Quellen und möglicher Nutzen der Einführung von Grenzwerten zum Zweck der Verminderung der Gefahr für die menschliche Gesundheit im Fall der in Anlage I aufgeführten Schadstoffe unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit sowie gegebenenfalls ein dadurch gebotener signifikanter zusätzlicher Schutz der Gesundheit und der Umwelt ;

c)

Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Verbesserung der Luftqualität in der Gemeinschaft und zur Erreichung damit verbundener Ziele;

d)

derzeitige und künftige Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

e)

Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Bedingungen für die gemäß Anlage III durchgeführten Messungen;

f)

ein sekundärer ökonomischer Nutzen für Umwelt und Gesundheit durch Verringerung der Emissionen von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, soweit sich dieser Nutzen bewerten lässt;

g)

die Angemessenheit der bei der Probenahme herangezogenen Partikelgröße in Anbetracht der auf Partikel bezogenen allgemeinen Messanforderungen;

h)

die Eignung von Benzo(a)pyren als Marker für die gesamte krebserregende Wirkung polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe unter Berücksichtigung des überwiegend gasförmigen Auftretens von polyzyklischem aromatischen Kohlenwasserstoffen wie Fluoranthen.

Anhand der neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen untersucht die Kommission die gesundheitliche Auswirkung von Arsen, Kadmium und Nickel, um deren gentoxische Karzinogenität zu quantifizieren. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Quecksilber-Strategie getroffenen Maßnahmen prüft die Kommission außerdem den möglichen Nutzen weiterer Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit sowie eines dadurch gebotenen signifikanten zusätzlichen Schutzes der Gesundheit und der Umwelt.

(3)   Im Bestreben, Immissionskonzentrationen zu erreichen, die die schädlichen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit weiter verringern und die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit zukünftiger Massnahmen ein hohes Niveau des Schutzes der gesamten Umwelt herbeiführen , können mit dem in Absatz 1 erwähnten Bericht gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie , besonders unter Berücksichtigung der aufgrund von Absatz 2 erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Darüber hinaus prüft die Kommission Möglichkeiten zur Regelung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und bestimmten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... (9) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2001/752/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 69).

(9)   24 Monate Inkrafttreten der Richtlinie.

ANLAGE I

ZIELWERTE FÜR ARSEN, KADMIUM, NICKEL UND BENZO(A)PYREN

Schadstoff

Zielwert (1)

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3


(1)  Gesamtgehalt der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

ANLAGE II

FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN VON ARSEN, KADMIUM, NICKEL UND BENZO(A)PYREN INNERHALB EINES GEBIETS ODER BALLUNGSRAUMS

I.   Obere und untere Beurteilungsschwellen

 

Arsen

Kadmium

Nickel

B(a)P

Obere Bewertungsschwelle in Prozent des Grenzwertes

60% (3,6 ng/m3)

60% (3 ng/m3)

70% (14 ng/m3)

60% (0,6 ng/m3)

Untere Bewertungsschwelle in Prozent des Grenzwertes

40% (2,4 ng/m3)

40% (2 ng/m3)

50% (10 ng/m3)

40% (0,4 ng/m3 )

II.   Feststellung der Überschreitung der oberen und unteren Bewertungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Bewertungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Bewertungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie während mindestens drei getrennten Jahren dieser fünf Jahre überschritten worden ist.

Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Bewertungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.

ANLAGE III

STANDORT UND MINDESTANZAHL DER PROBENAHMESTELLEN FÜR DIE MESSUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN UND DER ABLAGERUNGSRATEN

I. Standortwahl auf Makroebene

Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass

in Gebieten und Ballungsräumen Daten über die Teilgebiete erfasst werden können, wo über ein Kalenderjahr hinweg die Bevölkerung auf direktem oder indirektem Wege im Schnitt wahrscheinlich den höchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;

Daten über Werte in anderen Teilgebieten von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die Aussagen über die repräsentative Exposition der Bevölkerung ermöglichen;

Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen.

Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleiner Mikrozonen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität eines Gebiets von nicht weniger als 200 m, an Industriestandorten für die Luftqualität eines Gebiets von mindestens 250 x 250 m, sofern möglich, und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität eines Gebiets von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.

Besteht das Ziel in der Ermittlung von Hintergrundwerten, so ist darauf zu achten, dass sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d.h. Standorte in einer Entfernung von weniger als einigen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.

Soll der Beitrag industrieller Quellen bewertet werden, ist zumindest eine Probenahmestelle in Windrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, wird zumindest eine weitere Probenahmestelle in der Hauptwindrichtung aufgestellt. Kommt Artikel 3 Absatz 3 zur Anwendung, so sind die Probenahmestellen so aufzustellen, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.

Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammen gelegt werden.

II. Standortwahl auf Mikroebene

Folgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich beachtet werden:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messprobensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein);

im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;

der Messeinlass darf nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;

die Abluftleitung des Messprobensammlers ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird;

Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen sollten mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein. Die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind;

bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht in diesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des Mess- und Bewertungsprogramms EMEP angewandt werden.

Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:

Störquellen;

Sicherheit;

Zugänglichkeit;

Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;

Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;

Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;

eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;

bebauungsplanerische Anforderungen.

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z.B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

IV. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft

Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.

a)

Diffuse Quellen

Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend)

Wenn die maximalen Konzentrationen die obere Bewertungsschwelle überschreiten  (1)

Wenn die maximalen Konzentrationen zwischen der oberen und unteren Bewertungsschwelle liegen

 

As, Cd, Ni

BaP

As, Cd, Ni

BaP

0 — 749

1

1

1

1

750 — 1 999

2

2

1

1

2 000 — 3 749

2

3

1

1

3 750 — 4 749

3

4

2

2

4 750 — 5 999

4

5

2

2

≥ 6 000

5

5

2

2

b)

Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden. Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Verfahren gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 96/61/EG kontrolliert werden kann.

(1)  Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.

ANLAGE IV

DATENQUALITÄTSZIELE UND ANFORDERUNGEN AN MODELLE ZUR BESTIMMUNG DER LUFTQUALITÄT

I.   Datenqualitätsziele

Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen.

 

Benzo(a)pyren

Arsen, Kadmium und Nickel

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo(a)pyren, dem gesamten gasförmigen Quecksilber

Gesamtablagerung

Unsicherheitsgrad

 

 

 

 

Ortsfeste und indikative Messungen

50%

40%

50%

70%

Modell

60%

60%

60%

60%

— Mindestdatenerfassung

90%

90%

90%

90%

— Mindestzeiterfassung:

 

 

 

 

ortsfeste Messungen

33%

50%

—%

 

indikative Messungen (1)

14%

14%

14%

33%

Der (auf der Grundlage eines Konfidenzkoeffizienten von 95 % ausgedrückte) Unsicherheitsgrad der bei der Ermittlung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CENLeitfadens für die Messunsicherheit ( ENV 13005-1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität — Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377: 2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für den Unsicherheitsgrad werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden , und zwar für einen Konfidenzkoeffizienten von 95 %. Der Unsicherheitsgrad der Messungen ist in der Region anwendbar, für die der entsprechende Grenzwert gilt. Die ortsfesten und die indikativen Messungen müssen sich gleichmäßig über das Jahr verteilen, um ungenaue Ergebnisse zu vermeiden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Zeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthene und Benzo(k)fluoranthene lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine vierundzwanzigstündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmiumund Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen. Die Mitgliedstaaten dürfen anstelle einer Probenahme aus der Masse nur dann Feuchtproben verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 % ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in μg/m pro Tag angegeben werden.

Die Mitgliedstaaten können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14 % bei ortsfesten Messungen und 6 % bei indikativen Messungen, sofern sie nachweisen können, dass der Unsicherheitsgrad von 95 % für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 — Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen eingehalten wird.

II.   Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität

Werden Modelle zur Bestimmung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über den Unsicherheitsgrad zusammenzustellen. Der Unsicherheitsgrad von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.

III.     Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf der Unsicherheitsgrad 100 % nicht überschreiten.

IV.     Standardisierung

Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, steht das Volumen der Probe in Beziehung zu den Umgebungsbedingungen.


(1)  Indikative Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Ziele hinsichtlich der Datenqualität erfüllen.

ANLAGE V

REFERENZMETHODEN FÜR DIE BEWERTUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN UND DER ABLAGERUNGSRATEN

I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

CEN arbeitet derzeit an der Normung einer Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium und Nickel, die auf einer der EN 12341 gleichwertigen, manuellen PM10-Probenahme basieren wird und auf die die Verarbeitung der Proben und eine Analyse nach Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie folgt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich den Ergebnissen der vorstehend genannten Methode gleichwertige Ergebnisse erbringt.

II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

CEN arbeitet derzeit an der Normung einer Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentration von Benzo(a)pyren, die auf einer der EN 12341 gleichwertigen, manuellen PM10-Probenahme basieren wird. Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder die anderen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884 anwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich den Ergebnissen der vorstehend genannten Methode gleichwertige Ergebnisse erbringt.

III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Quecksilbers wird eine automatisierte Methode sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atomfluoreszenzspektrometrie basiert. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden verwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich den Ergebnissen der vorstehend genannten Methode gleichwertige Ergebnisse erbringt.

IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen wird auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungsmessgeräte mit Standardabmessungen basieren. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden verwenden.

V. Referenzmethode zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen. Alle Änderungen zur Anpassung dieses Punkts an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt müssen gemäß dem in Artikel 6 genannten Verfahren beschlossen werden.

P5_TA(2004)0296

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (KOM(2003) 443 — C5-0335/2003 — 2003/0162(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat(KOM(2003) 443) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0335/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0191/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0162

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr..../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 (5) wird bekräftigt, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden zu verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission wurden darin aufgefordert, vorrangig die Möglichkeiten einer stärkeren administrativen Zusammenarbeit in der Rechtsdurchsetzung zu prüfen.

(2)

Die bestehenden nationalen Durchsetzungsregelungen für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sind nicht an die Erfordernisse einer Durchsetzung im Binnenmarkt angepasst. Eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ist in solchen Fällen gegenwärtig nicht möglich. Diese Schwierigkeiten führen zu Hindernissen bei der Zusammenarbeit öffentlicher Behörden, wenn es darum geht, Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen bei grenzüberschreitenden Transaktionen festzustellen, bei derartigen Verstößen zu ermitteln und ihre Unterbindung zu erreichen. Dadurch, dass eine wirksame Durchsetzung bei diesen Transaktionen nicht gegeben ist, werden Verkäufer und Dienstleistungserbringer in die Lage versetzt, sich Durchsetzungsversuchen durch Geschäftsverlegung innerhalb der Gemeinschaft zu entziehen. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung zuungunsten von gesetzestreuen Verkäufern und Dienstleistungserbringern, die entweder im Inland oder grenzüberschreitend tätig sind. Durch die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung bei grenzüberschreitenden Transaktionen wird auch die Bereitschaft der Verbraucher zur Annahme grenzüberschreitender Angebote beeinträchtigt und damit das Verbrauchervertrauen in den Binnenmarkt untergraben.

(3)

Daher ist es angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes bei innergemeinschaftlichen Verstößen zuständigen Behörden zu erleichtern sowie zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, der Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze und zur Überwachung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beizutragen.

(4)

In den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind Regelungen für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung vorgesehen, damit die Verbraucher über ihre wirtschaftlichen Interessen hinaus geschützt werden (nicht zuletzt, wenn es um deren Gesundheit geht). Bewährte Verfahrensweisen sollten zwischen den mit dieser Verordnung eingerichteten Netzen und den anderen Netzen ausgetauscht werden.

(5)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können, weil diese allein nicht in der Lage sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen, sondern besser auf Gemeinschaftsebene realisiert werden können, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6)

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung sollte sich auf innergemeinschaftliche Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Verbraucherschutz beschränken. Durch die wirksame Verfolgung von Verstößen auf nationaler Ebene sollte sichergestellt sein, dass nationale und innergemeinschaftliche Transaktionen gleich behandelt werden. Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortlichkeiten der Kommission im Zusammenhang mit Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Gemeinschaftsrecht. Noch werden der Kommission mit dieser Verordnung Befugnisse für ein Vorgehen gegen innergemeinschaftliche Verstöße im Sinne der Verordnung übertragen.

(7)

Der Schutz der Verbraucher gegen grenzüberschreitende Verstöße erfordert die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Netzes öffentlicher Durchsetzungsbehörden. Diese Behörden benötigen ein Mindestmaß gemeinsamer Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, um diese Verordnung wirksam anzuwenden und Verkäufer und Dienstleistungserbringer abzuschrecken, innergemeinschaftliche Verstöße zu begehen.

(8)

Die Fähigkeit der zuständigen Behörden, gegenseitige Amtshilfe zu leisten im Informationsaustausch, bei der Erkennung und Untersuchung innergemeinschaftlicher Verstöße und im gemeinsamen Vorgehen zum Verbot oder zur Unterbindung derartiger Verstöße ist eine wesentliche Voraussetzung, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

(9)

Die zuständigen Behörden sollten auch von anderen, ihnen auf nationaler Ebene eingeräumten Befugnissen oder Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, um gegebenenfalls auf ein Amtshilfeersuchen hin unter anderem eine Strafverfolgung zu dem Zweck einzuleiten oder zu veranlassen, unverzüglich die Einstellung oder das Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße zu bewirken.

(10)

Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollte einer strengstmöglichen Garantie der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung unterliegen, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden oder der Ruf eines Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht unbegründeterweise geschädigt wird. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) gelten im Rahmen dieser Verordnung.

(11)

Die sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung stellenden Herausforderungen gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus , und die Interessen der europäischen Verbraucher müssen auch vor unseriösen Geschäftemachern in Drittländern geschützt werden. Daher besteht Bedarf, internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auszuhandeln. Diese internationalen Abkommen sollten auf Gemeinschaftsebene in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen ausgehandelt werden, damit ein optimaler Schutz der europäischen Verbraucher und das reibungsvolle Funktionieren der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Rechtsdurchsetzung gewährleistet werden können.

(12)

Es ist angemessen, auf Gemeinschaftsebene die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei innergemeinschaftlichen Verstößen zu koordinieren, um die Anwendung dieser Verordnung zu optimieren sowie den Standard und die Kohärenz der Durchsetzung anzuheben.

(13)

Es ist angemessen, auf Gemeinschaftsebene die administrative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu koordinieren — soweit es dabei um innergemeinschaftliche Aspekte geht —, um zur besseren Anwendung der Verbraucherschutzgesetze beizutragen. Eine entsprechende Funktion erfüllt die Gemeinschaft bereits im Rahmen des Europäischen Netzes für außergerichtliche Streitbeilegung.

(14)

Soweit die Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft einschließt, werden Entscheidungen über die Gewährung einer solchen Unterstützung nach den Verfahren getroffen, die im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004 bis 2007 (8) , insbesondere Maßnahmen 5 und 10 im Anlage zu diesem Beschluss , und den Folgebeschlüssen festgelegt sind.

(15)

Die Verbraucherverbände spielen bei der Information und der Aufklärung der Verbraucher sowie beim Schutz der Verbraucherinteressen, unter anderem auch bei der Beilegung von Streitfällen, eine wesentliche Rolle und sollten zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aufgefordert werden, damit die Anwendung dieser Verordnung gefördert wird.

(16)

Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(17)

Die wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes erfordert, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte vorlegen.

(18)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Prinzipien, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELSETZUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANWENDUNGSBEREICH UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 1

Zielsetzung

Diese Verordnung enthält die Modalitäten, nach denen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten mit Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten müssen, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Gesetze eingehalten werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die in den Kapiteln II und III enthaltenen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe gelten für innergemeinschaftliche Verstöße.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

(3)   Diese Verordnung lässt die Durchführung von Maßnahmen zur strafrechtlichen und zivilrechtlichen justiziellen Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes, unberührt .

(4)     Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Erfüllung weiter gehender Verpflichtungen der gegenseitigen Amtshilfe durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, ergeben, unberührt.

(5)     Diese Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (10) unberührt.

(6)   Diese Verordnung berührt nicht die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Binnenmarkt, insbesondere die Bestimmungen zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr.

(7)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die in Anlage I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die in Anlage I aufgeführten Verordnungen ;

b)

innergemeinschaftlicher Verstoß“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen die unter Buchstabe a definierten Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung vorhanden sind ;

c)

zuständige Behörde“ jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die spezifische Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen besitzt;

d)

„zentrale Verbindungsstelle“die Behörde in den einzelnen Mitgliedstaaten, die mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut ist;

e)

„zuständiger Beamter“ einen Beamten einer zuständigen Behörde, der als für die Anwendung dieser Verordnung zuständige Person benannt worden ist ;

f)

ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt;

g)

ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

h)

„Verkäufer oder Dienstleistungserbringer“jede natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu Zwecken handelt, die mit ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen;

i)

Marktüberwachungstätigkeiten die Maßnahmen einer zuständigen Behörde, die dazu dienen, innergemeinschaftliche Verstöße aufzudecken, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden sind ;

j)

Verbraucherbeschwerde eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung , dass ein Verkäufer oder Dienstleistungserbringer gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat oder verstoßen könnte;

k)

Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher , die durch einen Verstoß geschädigt worden sind oder geschädigt werden können .

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung zuständig sind.

(2)     Jeder Mitgliedstaat kann, wenn dies zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, andere Behörden benennen. Sie können ferner Stellen benennen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt werden.

(3)    Jede zuständige Behörde verfügt unbeschadet des Absatzes 4 über die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und übt diese Befugnisse im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften aus.

(4)     Die zuständigen Behörden können die in Absatz 3 genannten Befugnisse in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt ausüben:

a)

entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

b)

im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, sofern der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(5)     Soweit die zuständigen Behörden ihre Befugnisse gemäß Absatz 4 Buchstabe b im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, sind diese Gerichte für den Erlass der erforderlichen Entscheidungen zuständig.

(6)    Die in Absatz 3 genannten Befugnisse werden nur ausgeübt, wenn ein begründeter Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß besteht; sie umfassen zumindest das Recht,

a)

relevante Unterlagen aller Art und jeder Form, die mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in Zusammenhang stehen, einzusehen;

b)

von jedermann einschlägige Auskünfte über den innergemeinschaftlichen Verstoß zu verlangen ;

c)

die erforderlichen Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

d)

die betreffenden Verkäufer oder Dienstleistungserbringer schriftlich aufzufordern, einen von ihnen begangenen innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen;

e)

von dem für einen innergemeinschaftlichen Verstoß verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleistungserbringer die Verpflichtung zu erwirken , den innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen, und gegebenenfalls diese schriftliche Verpflichtung zu veröffentlichen;

f)

die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu fordern und gegebenenfalls die entsprechenden Entscheidungen zu veröffentlichen;

g)

im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung von der unterlegenen beklagten Partei zu verlangen , einen bestimmten Betrag in eine öffentliche Kasse oder an einen anderen im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezeichneten Begünstigten zu zahlen.

(7)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , dass die zuständigen Behörden mit den für die Durchführung dieser Verordnung angemessenen Mitteln ausgestattet sind. Die zuständigen Beamten müssen die beruflichen Standards einhalten und angemessenen internen Verfahren oder Verhaltensregeln unterliegen, die insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 13 gewährleisten.

(8)   Jede zuständige Behörde macht öffentlich bekannt, welche Rechte und Pflichten ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden.

(9)   Jede zuständige Behörde benennt die zuständigen Beamten .

Artikel 5

Verzeichnisse

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zuständigen Behörden, andere Behörden und Stellen, die ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt werden, und welche zentrale Verbindungsstelle er gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannt hat.

(2)    Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert das Verzeichnis der zentralen Verbindungsstellen und zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.

KAPITEL II

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 6

Informationsaustausch auf Ersuchen

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde liefert die ersuchte Behörde gemäß Artikel 4 alle einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher vorliegen könnte . Die ersuchte Behörde stellt die erbetenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(2)   Die ersuchte Behörde stellt gegebenenfalls mit der Unterstützung anderer Behörden entsprechende Ermittlungen an oder trifft andere notwendige oder geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 4 , um die erbetenen Informationen zu beschaffen.

(3)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde einem zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde gestatten , die Beamten der ersuchten Behörde bei ihrer Ermittlungsarbeit zu begleiten.

(4)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Artikel 7

Informationsaustausch ohne Ersuchen

(1)   Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt, oder wenn sie den begründeten Verdacht hat , dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte , so teilt sie dies den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit und liefert alle erforderlichen Informationen.

(2)   Wenn eine zuständige Behörde weitere Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Verstoß trifft oder entsprechende Ersuchen um gegenseitige Amtshilfe bei ihr eingehen, so informiert die zuständige Behörde die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

Artikel 8

Durchsetzungsersuchen

(1)   Auf Antrag einer ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.

(2)   Um ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, übt die ersuchte Behörde die in Artikel 4 Absatz 6 genannten Befugnisse sowie weitere ihr gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse aus . Die ersuchte Behörde entscheidet, gegebenenfalls mit der Unterstützung anderer Behörden , welche Maßnahmen getroffen werden, um auf verhältnismäßige , wirksame und effiziente Weise eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.

(3)     Die ersuchte Behörde kann ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auch dadurch nachkommen, dass sie eine Stelle, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Stelle benannt worden ist, die ein legitimes Interesse an der Einstellung innergemeinschaftlicher Verstöße hat, anweist, alle ihr nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Einstellung oder das Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes im Namen der ersuchten Behörde zu bewirken. Falls die Stelle die Einstellung oder das Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes nicht unverzüglich erwirkt, bleiben die Verpflichtungen der ersuchten Behörde nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.

(4)     Die ersuchte Behörde darf die in Absatz 3 genannten Maßnahmen nur dann treffen, wenn nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde über die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen sowohl die ersuchende als auch die ersuchte Behörde darin übereinstimmen, dass

durch die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 3 die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes voraussichtlich in einer mindestens genauso effizienten und wirksamen Weise bewirkt wird wie im Falle eines Tätigwerdens der ersuchten Behörde und

durch die Weisung, die der nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle erteilt wird, keine nach Artikel 13 geschützten Informationen an diese Stelle weitergegeben werden.

(5)     Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies der ersuchten Behörde schriftlich unter Angabe der Gründe mit.

Stimmen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde nicht überein, so kann die ersuchte Behörde die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren dazu Stellung nimmt.

(6)   Die ersuchte Behörde kann sich bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchsetzungsmaßnahmen mit der ersuchenden Behörde abstimmen. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verstoß sowie darüber, ob der Verstoß eingestellt wurde .

(7)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

Artikel 9

Koordinierung der Marktüberwachung und Durchsetzung

(1)   Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Marktüberwachungs — und Durchsetzungstätigkeit. Sie tauschen alle hierfür erforderlichen Informationen aus.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß Verbraucher in mehr als zwei Mitgliedstaaten schädigt, koordinieren die betreffenden zuständigen Behörden ihre Durchsetzungsmaßnahmen und Amtshilfeersuchen über die zentrale Verbindungsstelle . Insbesondere bemühen sie sich um eine gleichzeitige Durchführung von Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

(3)   Die zuständigen Behörden informieren die Kommission vorab über diese Koordinierung; sie können die Beamten und andere von der Kommission befugten Begleitpersonen zur Beteiligung auffordern.

(4)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

Artikel 10

Datenbank

(1)     Die Kommission unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie alle ihr gemäß den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 zugehenden Informationen speichert und verarbeitet. Die Datenbank darf nur den zuständigen Behörden für Abfragen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden werden hinsichtlich ihrer Pflichten in Bezug auf die Übermittlung von Informationen zwecks Speicherung in der Datenbank und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG betrachtet. Die Kommission wird hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Artikel und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betrachtet.

(2)     Stellt eine zuständige Behörde fest, dass sich ein von ihr gemäß Artikel 7 mitgeteilter innergemeinschaftlicher Verstoß letztlich als unbegründet erwiesen hat, so zieht sie die Mitteilung zurück; die Kommission entfernt die Informationen unverzüglich aus der Datenbank. Teilt eine ersuchte Behörde der Kommission gemäß Artikel 9 mit, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß eingestellt wurde, so werden die gespeicherten Daten zu dem innergemeinschaftlichen Verstoß nach fünf Jahren gelöscht.

(3)     Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 11

Allgemeine Verantwortlichkeiten

(1)   Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung so, als würden sie im Namen der Verbraucher ihres eigenen Landes und im eigenen Interesse handeln oder auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde in ihrem eigenen Land.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um über ihre zentrale Verbindungsstelle eine wirksame Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung durch die von ihnen benannten zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen, die ein legitimes Interesse an der Einstellung innergemeinschaftlicher Verstöße haben, und durch die zuständigen Gerichte zu gewährleisten.

(3)     Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und allen sonstigen Stellen, die im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ein berechtigtes Interesse an der Einstellung von innergemeinschaftlichen Verstößen haben, damit mögliche innergemeinschaftliche Verstöße den zuständigen Behörden unverzüglich gemeldet werden.

Artikel 12

Verfahren für Ersuchen und Informationsaustausch

(1)   Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen Folge leisten kann; hierzu gehören auch alle erforderlichen Beweismittel, die nur im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde erhoben werden können .

(2)   Ersuchen werden von der ersuchenden Behörde nach Weiterleitung durch die zentrale Verbindungsstelle der ersuchenden Behörde an die zentrale Verbindungsstelle der ersuchten Behörde übermittelt. Die Ersuchen werden von der zentralen Verbindungsstelle der ersuchten Behörde unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weitergeleitet.

(3)   Amtshilfeersuchen und alle Mitteilungen von Informationen erfolgen schriftlich unter Verwendung eines Standardformulars und werden auf elektronischem Wege über die in Artikel 10 vorgesehene Datenbank übermittelt.

(4)   Die für die Ersuchen und die Mitteilung von Informationen zu verwendenden Sprachen werden vor Einleitung des Verfahrens von den betreffenden zuständigen Behörden vereinbart. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antworten in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt.

(5)   Die auf ein Ersuchen hin mitgeteilten Informationen werden unmittelbar der ersuchenden Behörde und gleichzeitig den zentralen Verbindungsstellen der ersuchenden und der ersuchten Behörde mitgeteilt.

(6)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

Artikel 13

Verwendung der ausgetauschten Informationen und Schutz der personenbezogenen Daten sowie des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses

(1)   Die gelieferten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

(2)   Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Land beschaffte Unterlagen.

(3)   Informationen, die in jeglicher Form Personen, die eine Tätigkeit bei den zuständigen Behörden, den Gerichten, anderen Behörden und der Kommission ausüben , mitgeteilt werden, einschließlich Informationen, die der Kommission übermittelt und in der in Artikel 10 genannten Datenbank gespeichert werden, und durch deren Weitergabe

der Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten,

die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

Gerichtsverfahren und die Rechtsberatung oder

der Zweck von Untersuchungs- und Ermittlungstätigkeiten,

beeinträchtigt würde, sind vertraulich zu behandeln und unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, es sei denn, die Weitergabe der Informationen ist erforderlich, um die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken und die mitteilende Behörde stimmt der Weitergabe zu.

(4)   Die Mitgliedstaaten erlassen zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind , um die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 10, 11 und 12 der Richtlinie 95/46/EG zu beschränken, soweit dies für die Wahrung der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f der Richtlinie 95/46/EG genannten Interessen notwendig ist. Die Kommission kann die Rechte und Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 13 bis 17 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in den Fällen beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Wahrung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Interessen notwendig ist.

(5)     Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Erhält eine zuständige Behörde Informationen von einer Behörde eines Drittlands, so gibt sie diese Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten weiter, sofern dies nach den bilateralen Amtshilfeabkommen mit dem betreffenden Drittland zulässig ist und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden .

(2)   Die im Rahmen dieser Verordnung mitgeteilten Informationen können von einer zuständigen Behörde auch an eine Behörde eines Drittlands im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit dem betreffenden Drittland übermittelt werden, sofern die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden .

Artikel 15

Bedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verzichten auf jegliche Erstattung von Kosten, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen. Allerdings ist der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste haftbar, die als Ergebnis von Maßnahmen angefallen sind, die von einem Gericht als unbegründet angesehen wurden, was den Inhalt des innergemeinschaftlichen Verstoßes anbelangt.

(2)   Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn

a)

in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer vor den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde oder dort ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist,

b)

sie nach den von ihr ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungen zu der Ansicht gelangt, dass kein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt, oder

c)

ihrer Ansicht nach die ersuchende Behörde keine ausreichenden Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat, außer die ersuchte Behörde hat es bereits abgelehnt, einem Ersuchen nach Absatz 3 Buchstabe b in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß nachzukommen.

(3)     Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Informationen nach Artikel 6 ablehnen, wenn

a)

sie nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die erbetenen Informationen von der ersuchenden Behörde nicht benötigt werden, um festzustellen, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß erfolgt ist oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher Verstoß erfolgen könnte, oder wenn die ersuchende Behörde sich nicht damit einverstanden erklärt, dass die Informationen den in Artikel 13 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zur beruflichen Schweigepflicht unterliegen, oder

b)

in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(4)     Eine ersuchte Behörde kann entscheiden, den Verpflichtungen aus Artikel 7 nicht nachzukommen, wenn in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits eine strafrechtliche Ermittlung oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(5)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde und der Kommission die Gründe für die Ablehnung der Amtshilfe mit. Die ersuchende Behörde kann die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren dazu Stellung nimmt.

(6)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

KAPITEL IV

GEMEINSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Artikel 16

Durchsetzungskoordinierung

(1)    Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse in Bereichen wie zum Beispiel Folgenden:

a)

Schulung ihrer für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständigen Beamten, einschließlich Sprachausbildung und Veranstaltung von Ausbildungsseminaren;

b)

Erfassung und Klassifizierung von Verbraucherbeschwerden;

c)

Aufbau sektorspezifischer Netze zuständiger Beamter;

d)

Entwicklung des Instrumentariums für Information und Kommunikation;

e)

Erarbeitung von Normen, Methodiken und Leitlinien für die mit der Durchsetzung betrauten Beamten;

f)

Beamtenaustausch.

Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsam Tätigkeiten zu den in den in Unterabsatz 1 genannten Bereichen durchführen. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ferner einen gemeinsamen Rahmen für die Klassifizierung von Verbraucherbeschwerden.

(2)    Die zuständigen Behörden können einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der Zusammenarbeit organisieren. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beamten während der Austauschmaßnahmen wirksam in die Tätigkeit der jeweiligen zuständigen Behörde eingebunden werden können. Zu diesem Zweck sind diese zuständigen Beamten im Rahmen der Austauschs befugt, die ihnen von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auszuführen.

(3)   Während des Austauschs gelten in Bezug auf die zivil- und strafrechtliche Haftung für die zuständigen Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats: Die zuständigen Beamten halten im Rahmen des Austauschs die beruflichen Standards ein und unterliegen internen Verhaltensregeln der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats, die insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die vorschriftsmäßige Beachtung der in Artikel 13 festgelegten Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsbestimmungen gewährleisten.

(4)   Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen , einschließlich der Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen .

Artikel 17

Administrative Zusammenarbeit

(1)    Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse in Bereichen wie zum Beispiel Folgenden:

a)

Verbraucherinformation und -beratung ;

b)

Unterstützung der Tätigkeit von Verbraucherverbänden ,

c)

Unterstützung der Tätigkeiten von Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind,

d)

Unterstützung des Zugangs der Verbraucher zum Recht,

e)

Zusammentragung von Statistiken, Forschungsergebnissen und anderen Informationen über Verbraucherverhalten, Verbrauchereinstellungen und Untersuchungsergebnisse.

Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsam Tätigkeiten in den in Unterabsatz 1 genannten Bereichen durchführen. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ferner einen gemeinsamen Rahmen für die unter Buchstabe e genannten Tätigkeiten.

(2)   Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen, einschließlich der Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 18

Internationale Vereinbarungen

Die Gemeinschaft arbeitet in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit Drittstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu verbessern. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, einschließlich der Festlegung der Einzelheiten für die gegenseitige Amtshilfe, können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Aufgaben des Ausschusses

(1)   Der Ausschuss prüft alle mit der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung stehenden Fragen, die vom Vorsitzenden entweder auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

(2)   Insbesondere prüft und bewertet er die Praxistauglichkeit der Verordnungsbestimmungen für die Zusammenarbeit.

Artikel 21

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen; ferner teilen sie ihr den Wortlaut der Abkommen — außer solchen, die sich auf Einzelfälle beziehen — mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre, vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.

(3)   Die nationalen Berichte enthalten folgende Angaben:

a)

alle neuen Informationen über die Organisationsstruktur, die Befugnisse, die Ressourcen und die Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden,

b)

alle Informationen über Entwicklungstrends, eingesetzte Mittel oder Methoden bei innergemeinschaftlichen Verstößen, insbesondere solche Informationen, die auf Mängel oder Lücken in dieser Verordnung oder in den Gesetzen zum Schutz der Verbraucherinteressen hinweisen,

c)

alle Informationen über Durchsetzungsverfahren, die sich als wirksam erwiesen haben,

d)

zusammenfassende Statistiken über die Tätigkeit der zuständigen Behörden, wie zum Beispiel Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, eingegangene Beschwerden, Klagen zur Rechtsdurchsetzung und Urteile,

e)

Zusammenfassungen wichtiger nationaler Urteile zur Auslegung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen,

f)

alle sonstigen für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Informationen.

(4)     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ... (11).

Die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in den Kapiteln II und III gelten ab ... (12) .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Für den Rat

Der Präsident


(1)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  ABl. C 224 vom 1.8.1996, S 3.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)   ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 .

(10)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(11)   Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens.

(12)  Zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens.

ANLAGE I

VERZEICHNIS DER VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE a (1) ERFASSTEN RICHTLINIEN UND VERORDNUNGEN

1.

Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17) und Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

2.

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31).

3.

Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17) [und die Richtlinie XXXX/XX/EG vom ... ].

4.

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

5.

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).

6.

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Artikel 86 bis 100 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

7.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29). Geändert durch die Entscheidung 2002/995/EG der Kommission (ABl. L 353 vom 30.12.2002, S. 1).

8.

Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83).

9.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19). Geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

10.

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

11.

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.07.2000, S. 1).

12.

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

13.

Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... über die Verkaufsförderung.

14.

Richtlinie XXXX/XX/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

15.

Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel.

16.

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

17.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).


(1)  Die Richtlinien 1, 6, 7 und 9 enthalten Sonderbestimmungen.

P5_TA(2004)0297

Verbraucherkredit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher (KOM(2002) 443 — C5-0420/2002 — 2002/0222(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 443) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0420/2002),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0310/2003),

in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0224/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 331 vom 31.12.2002, S. 200.

P5_TC1-COD(2002)0222

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (3),

in Erwägung folgender Gründe:

1)

1995 legte die Kommission einen Bericht (4) über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (5) vor und führte im Anschluss daran eine breit angelegte Befragung der betroffenen Kreise durch. 1997 legte sie einen zusammenfassenden Bericht über die Reaktionen zu dem Bericht aus dem Jahr 1995 (6) vor. 1996 wurde ein zweiter Bericht (7) über die Anwendung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (8) ausgearbeitet.

(2)

Aus diesen Berichten und Anhörungen geht hervor, dass sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche Personen im Allgemeinen und von Verbraucherkrediten im Besonderen nach wie vor stark unterscheiden. Eine Analyse der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG zeigt in der Tat, dass die Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher nationaler Gegebenheiten rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Natur über die Richtlinie hinaus noch andere Verbraucherschutzmechanismen verwenden. Eine gemeinschaftsrechtlich modernisierte gemeinsame Grundlage für den Verbraucherkredit erfordert, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten und zu erlassen.

(3)

Die sich aus nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage schränkt die Möglichkeiten der Verbraucher ein, von dem langsam zunehmenden Angebot grenzüberschreitenden Verbraucherkredits unmittelbar Gebrauch zu machen. Zwar wirken sich diese Einschränkungen momentan nur kaum fühlbar auf Umfang und Art der Nachfrage nach grenzübergreifenden Krediten aus, was wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben kann. Jedoch sollten, auch im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes des Verbraucherkredits und die zunehmende Mobilität der Bürger Europas, zukunftsweisende und den notwendigen Spielraum lassende europäische Vorschriften zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen.

(4)

Die „Credit-Unions“ in Irland und im Vereinigten Königreich sind durch einen so genannten „common bond“ beschränkt, d.h. ihr eigener lokaler Bereich, in dem sie tätig werden dürfen, ist geographisch eingegrenzt. Sie spielen eine unschätzbare Rolle bei der Gewährung von Krediten an Personen, mit denen sich die üblichen Kredit vergebenden Institutionen nicht abgeben. Außerdem sind sie freiwillige Zusammenschlüsse ohne Erwerbszweck. Aus all diesen Gründen sollten sie nicht den strengen Regelungen dieser Richtlinie unterliegen.

(5)

In den letzten Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern angeboten und von ihnen in Anspruch genommen werden, vieles geändert. Es gibt heute neue Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendung finden. Deshalb ist es zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen anzupassen, zu ändern und zu ergänzen und , sofern notwendig, ihren Geltungsbereich auszudehnen.

(6)

Es empfiehlt sich, die Entstehung eines transparenteren und effizienteren Kreditbinnenmarktes zu fördern. Dieser Markt sollte ein solches Verbraucherschutzniveau bieten, dass unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Vorschriften und Bedürfnisse Kreditangebote unter den bestmöglichen Bedingungen für Anbieter wie auch für Kreditnehmer frei verkehren können. Dieses Ziel lässt sich nur durch eine zielgerichtete Harmonisierung erreichen , die den Mitgliedstaaten genug Raum für den optimalen Schutz der Interessen aller Verbraucher der Gemeinschaft gewährleistet und diesen denselben Informationsstand sichert. Daneben kann in einigen Bereichen eine Vollharmonisierung angebracht sein, um eine Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen und damit den Binnenmarkt für Verbraucherkredite weiterzuentwickeln.

(7)

Artikel 16 schafft einen gemeinschaftsweiten Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verbraucherkrediten. Die Mitgliedstaaten werden dadurch aber nicht gehindert, zum Schutze des Verbrauchers weitergehende strengere Haftungsvorschriften, wie beispielsweise das in Großbritannien vorhandene Prinzip der „joint and several liability“, beizubehalten. Die Feststellung der Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs können die Mitgliedstaaten auch einer richterlichen Entscheidung vorbehalten.

(8)

Bei verbundenen Verträgen stehen der Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Ausübung des Widerrufs des einen Vertrags voraussetzt, dass der andere Vertrag ebenfalls noch für sich widerrufbar ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts bei einem verbundenen Vertrag setzt somit voraus, dass der damit verbundene Kreditvertrag selbst noch widerrufbar ist.

(9)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entstehung eines transparenteren und effizienteren Kreditbinnenmarktes innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist wesentlich für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten.

(10)

Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen bleiben sollten Kreditverträge, die durch Grundpfandrechte oder vergleichbare Sicherheiten gesichert sind, und solche Verträge, bei denen die Erklärungen des Verbrauchers unter Mitwirkung eines Notars (civil law notary) oder eines vergleichbaren Amtsträgers abgegeben wurden .

(11)

Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe c, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, umfassen für die Zwecke dieser Richtlinie Zahlungen für Versicherungen über monatliche Teilzahlungen.

(12)

Wegen des wirtschaftlichen Risikos, das natürliche Personen eingehen, die für einen Verbraucherkredit garantieren, sind besondere Bestimmungen notwendig, die ihnen ein ähnliches Informationsund Schutzniveau sichern, wie es für Verbraucher vorgesehen ist.

(13)

Die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (9) soll bei der Angabe von Zahlen, Kosten oder Zinssätzen in der Werbung oder in Werbeangeboten für Kreditverträge Schutz bieten. Sie muss daher implizieren, dass derartige Zahlen, Kosten und Zinssätze durch Berechnungselemente zu ergänzen sind, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Angabe ins Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten zu setzen, die sich für ihn aus dem Kreditvertrag ergeben .

(14)

Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, muss er vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichend über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, informiert werden. Im Interesse einer möglichst weitgehenden Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen insbesondere auch die Angabe des EU-weit in gleicher Weise ermittelten effektiven Jahreszinses umfassen .

(15)

Verbraucher und Sicherungsgeber müssen ebenfalls mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

(16)

In bestimmten Fällen kann der Verbraucher durch die Bedingungen eines Kreditvertrags benachteiligt werden. Ein besserer Schutz der Verbraucher ist dadurch zu erreichen, dass bestimmte Bedingungen als Mindeststandards vorgeschrieben werden. Im Kreditvertrag sind die Informationen, die der Verbraucher vor dem Abschluss des Kreditvertrags erhalten hat, zu bestätigen und gegebenenfalls durch einen Tilgungsplan und die Angabe der Nichterfüllungskosten zu ergänzen .

(17)

Zwecks Angleichung der Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts auf verwandten Sachgebieten ist ein Recht auf Widerruf vorzusehen, das entsprechend den in der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (10) vorgesehenen Bedingungen ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keinerlei Vertragsstrafe nach sich zieht.

(18)

Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft soll nunmehr endgültig die EU-weite Vergleichbarkeit der Effektivzinsangaben herbeigeführt werden. Zwar wurde bei der letzten Änderung der Richtlinie 87/102/EWG durch die Richtlinie 98/7/EG (11) eine einheitliche mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses vorgegeben. Gleichwohl sind die Effektivzinsangaben bisher nicht EU-weit vergleichbar, da in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Kostenfaktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. Es ist daher erforderlich, in der vorliegenden Richtlinie den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ eindeutig zu definieren. Hier sollte ausschließlich auf die Kosten abgestellt werden, die der Kreditgeber selbst veranlasst hat. Die mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten sind nur dann in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen , wenn der Verbraucher diese Versicherung beim Abschluss des Kreditvertrags abschließen muss .

(19)

Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall sollte dem Kreditgeber unabhängig davon, ob der Kredit teilweise oder vollständig zurückgezahlt wird, nur eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung zustehen.

(20)

Kann ein Lieferant von Waren oder ein Erbringer von Dienstleistungen, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung erworben werden, als Kreditvermittler betrachtet werden, so sollten dem Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber die gleichen Rechte zustehen, wie sie ihm gegenüber dem Lieferanten einer Ware oder dem Erbringer einer Dienstleistung zustehen .

(21)

Es ist zweckmäßig, gemeinschaftliche Mindestnormen für Maßnahmen im Fall der Nichterfüllung von Kreditverträgen aufzustellen. So sind namentlich bestimmte offensichtlich unverhältnismäßige Praktiken der Beitreibung von Forderungen als unzulässig zu betrachten .

(22)

Im Interesse eines nachhaltigen Schutzes der Interessen des Verbrauchers und des Sicherungsgebers sollten Kredit- oder Sicherungsverträge nicht zu deren Nachteil von den zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen oder dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften abweichen.

(23)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Gemäß den Artikeln 8, 17, 21, 33 und 38 der Charta soll diese Richtlinie namentlich die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz persönlicher Daten, das Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familienlebens und den Schutz der Verbraucher in vollem Umfang gewährleisten.

(24)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Regeln, die Mindeststandards auf dem Gebiet des Verbraucherkredits ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus .

(25)

Die Richtlinie 87/102/EWG ist somit aufzuheben und zu ersetzen.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ZWECK, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Zweck

Diese Richtlinie dient der Verbesserung des Verbraucherschutzes, der Vermeidung von Überschuldung sowie der optimalen Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und von Verbrauchern geschlossene Sicherungsverträge.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verbraucher“: eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b)

„Kreditgeber“: eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Kredite gewährt oder zu gewähren verspricht;

c)

„Kreditvertrag“: einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; Verträge über die kontinuierliche Lieferung von Sachen gleicher Art und Menge, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen leistet, sowie Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie;

d)

„Kreditvermittler“: eine natürliche oder juristische Person, die eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit ausübt, die darin besteht, dass sie Kreditverträge vorstellt oder anbietet, sonstige Vorarbeiten zum Abschluss solcher Verträge erledigt oder sie abschließt; das Entgelt kann aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen;

e)

„Kreditvermittlung“: das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Kreditverträgen oder das Abschließen von Kreditverträgen;

f)

Sicherungsvertrag“: einen mit einem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag, mit dem ein Sicherungsgeber die Erfüllung eines unter diese Richtlinie fallenden, mit einem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrags sichert;

g)

Sicherungsgeber “: einen Verbraucher, der für den von einem Dritten als Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag einen Sicherungsvertrag abschließt;

h)

„Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“: sämtliche Kosten, einschließlich der Sollzinsen, Provisionen und Gebühren, die der Verbraucher bei vertragsgemäßer Abwicklung des Kreditvertrags an den Kreditgeber zu zahlen hat und die dem Kreditgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, mit Ausnahme der Kosten, die andere Personen als der Kreditgeber, namentlich Notare, Finanzbehörden, Grundbuchämter, beim Abschluss des Kreditvertrags vom Verbraucher verlangen, und generell Kosten, die für Registrierung und Sicherheiten an die zuständigen Behörden zu entrichten sind;

i)

„effektiver Jahreszins“: der Jahreszinssatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Unkosten) des Kreditgebers und des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag sowie den verbundenen Geschäften herstellt ;

j)

„Restwert“ : den Kaufpreis der finanzierten Ware zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf deren Erwerb oder des Eigentumsübergangs;

k)

„in Anspruch genommener Kreditbetrag“: einen Kreditbetrag, der dem Verbraucher in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen Finanzierungshilfe zur Verfügung gestellt wird;

l)

„Gesamtkreditbetrag“: den Plafond oder die Summe aller Beträge, die insgesamt als Kredit gewährt werden können;

m)

schriftlich “: Schriftform und jede Form der Übermittlung, die es dem Verbraucher und dem Sicherungsgeber ermöglicht, die ihnen persönlich erteilten Informationen so zu speichern, dass sie über einen dem Zweck der Informationen entsprechenden Zeitraum hinweg mühelos darauf zugreifen können , und die eine identische Reproduktion der gespeicherten Informationen erlaubt ;

n)

„verbundener Vertrag“: einen mit einem Kreditvertrag verbundenen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge dadurch eine wirtschaftliche Einheit bilden; eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Lieferant oder der Verkäufer der Ware oder der Erbringer der Dienstleistung selbst den Kredit des Verbrauchers finanziert oder, im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des vorgenannten Personenkreises bedient.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung .

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Kreditverträge bis zu einem Kreditbetrag von 500,- EUR;

b)

Kreditverträge, die den Erwerb oder die Veränderung einer Liegenschaft, die im Eigentum eines Verbrauchers steht oder die er erwerben will, zum Gegenstand haben, oder Kreditverträge, die entweder durch eine Grundstückshypothek oder durch eine andere vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich zu diesem Zweck genutzt wird, gesichert sind;

c)

Mietverträge, es sei denn, diese sehen vor, dass das Eigentum letztlich auf den Mieter übergeht;

d)

Leasingverträge, nach denen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasingobjekts besteht;

e)

Kreditverträge , nach denen der Verbraucher den zins- und gebührenfrei gewährten Kredit binnen einer Frist von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat;

f)

Kredite, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist :

i)

sie werden außerhalb der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewährt (Privatkredit) ,

ii)

sie werden vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Nebenleistung zu niedrigeren effektiven Jahreszinsen als den marktüblichen oder zinsfrei gewährt,

iii)

sie werden nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten;

g)

Kreditverträge über 100 000 EUR Nettokredit, bei Kreditverträgen im Sinne des Buchstaben b über eine Summe von 1 Million EUR Nettokredit ;

h)

Verträge, bei denen die Erklärungen des Verbrauchers unter Mitwirkung eines Notars (civil law notary) oder eines anderen Amtsträgers abgegeben wurden oder die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen dazu staatlich ermächtigten Stelle sind oder die die kostenfreie Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben;

i)

Kreditverträge, aufgrund deren der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat;

j)

zu Förderzwecken gewährte Kredite öffentlicher oder dazu öffentlich beauftragter Einrichtungen;

k)

Verträge, aufgrund deren Kredite durch ein Kredit- oder Geldinstitut in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten oder in Form von Debitkonten gewährt werden, wenn der gesamte Betrag innerhalb von drei Monaten oder auf Verlangen zurückgezahlt werden muss; jedoch sind auf solche Kredite Artikel 7 und Artikel 17 anwendbar;

l)

Kreditverträge, die die Vereinbarung von Stundungs-, Sicherungs- oder Rückzahlungsmodalitäten für schon notleidende Kredite zwischen dem Kreditgeber oder einem von ihm dazu beauftragten Dritten und dem Kreditnehmer vorsehen, wenn auf diesem Wege voraussichtlich ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann und in der Gesamtschau die Bedingungen sich für den Verbraucher nicht verschlechtern;

m)

Kreditverträge, die unter Verwahrung einer vom Kreditnehmer beim Kreditgeber hinterlassenen Sicherheit abgeschlossen werden, sofern der Kreditgeber sich nur aus dieser hinterlegten Sicherheit befriedigen kann;

n)

Genossenschaften, die die Ersparnisse und die Erschließung von Finanzierungsquellen für ihre Mitglieder verwalten, bei denen die endgültige Verantwortung bei Freiwilligen liegt, die Kredite gewähren, deren effektiver Jahreszins durch nationale Regelungen nach oben hin begrenzt ist, und bei denen die Mitgliedschaft auf Personen begrenzt ist, die in einer bestimmten eng begrenzten Region wohnen oder angestellt sind, oder auf Arbeitnehmer (und Arbeitnehmer im Ruhestand) einer bestimmten Branche oder eines bestimmten Arbeitgebers oder diesen ähnliche nach nationalem Recht zulässige Zusammenschlüsse.

KAPITEL II

INFORMATIONS- UND VORVERTRAGLICHE PFLICHTEN

Artikel 4

Standardinformationen

(1)     Die Informations- und vorvertraglichen Pflichten umfassen die Werbung sowie wesentliche Informationen zum Kreditangebot und zum Inhalt des Kreditvertrags.

(2)     Als Standardinformationen sind in graphisch übersichtlicher und optisch hervorgehobener Art und Weise in der angegebenen Reihenfolge der effektive Jahreszins, die vereinbarte Kreditlaufzeit, Anzahl und Höhe der monatlichen Raten sowie die Gesamtkosten des Kredits anzugeben (Infobox).

(3)     Zusätzliche Angaben, insbesondere zu Gebühren, Rückzahlungsmodalitäten, eventuell erforderlichen Anzahlungen oder Ratenhöhen, können separat hiervon gemacht werden.

Wird zu Beginn des Kreditvertrags für eine begrenzte Zeit ein niedrigerer Sollzins angeboten, ist in der Werbung an hervorgehobener Stelle der aufgrund des tatsächlichen Sollzinses nach der begrenzten Zeit berechnete effektive Jahreszins anzugeben.

(4)     Die Pflicht zur Angabe von Standardinformationen entfällt:

soweit eine der in Absatz 2 aufgeführten Standardinformationen nicht allgemein bestimmbar ist oder wenn diese Kreditkonditionen nicht allgemein für jeden Kreditnehmer zur Verfügung stehen; jedoch muss, notfalls anhand repräsentativer Beispiele, der effektive Jahreszins angegeben werden;

bei Kreditkartenverträgen;

bei allgemeiner Werbung, die kein spezifisches Kreditangebot enthält.

Artikel 5

Werbung

Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG sind in jeder Art von Werbung oder von in Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angeboten, die Informationen zu Kreditverträgen enthalten, klare und verständliche Angaben insbesondere zum Sollzins, zum Kreditgeber-Gesamtzins und zum effektiven Jahreszins zu machen, wobei namentlich der Grundsatz der Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu beachten ist. Der kommerzielle Zweck dieser Informationen muss unzweideutig erkennbar sein.

Artikel 6

Verantwortungsvolle Kreditvergabe und Kreditaufnahme

(1)    Der Kreditgeber, gegebenenfalls der Kreditvermittler und der Verbraucher sind zur Einhaltung des Grundsatzes der verantwortlichen Kreditvergabe verpflichtet. Verantwortliche Kreditvergabe umfasst die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten durch den Kreditgeber und den Verbraucher sowie die vom Kreditgeber auf Basis der vom Verbraucher gegebenen Informationen durchzuführende Bonitätsprüfung.

Bei Kontokorrentkrediten muss der Kreditgeber die Informationen, über die er bezüglich des Verbrauchers verfügt, vor jeder Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags auf den neuesten Stand bringen.

(2)    Vor Vertragsabschluss informiert der Kreditgeber schriftlich in klarer und verständlicher Weise über:

a)

Sicherheiten und verlangte Versicherungen;

b)

Laufzeit des Kreditvertrags;

c)

Betrag und Anzahl der Zahlungen sowie Zeitabstände, in denen sie zu leisten sind, sofern möglich, dargestellt in einem Zahlungsplan ;

d)

zusätzliche Kosten, die beim Abschluss des Kreditvertrags auf den Verbraucher zukommen, soweit ihre Höhe dem Kreditgeber bekannt ist, insbesondere beim Kreditgeber entstehende produktbezogene Gebühren, Verwaltungskosten und Sachverständigenkosten für die Schätzung der verlangten Sicherheiten gegebenenfalls Kosten für die Führung eines aufgrund der Kreditaufnahme neu einzurichtenden Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kredite verbucht werden, sowie gegebenenfalls Kosten für die Verwendung oder die Einsatzbereitschaft einer Karte oder eines anderen Zahlungsmittels, mit dem gleichzeitig sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, und Kosten für Zahlungsgeschäfte im Allgemeinen;

e)

Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher nach Artikel 2 Buchstabe h;

f)

gegebenenfalls Barzahlungspreis der finanzierten Ware oder Dienstleistung ;

g)

gegebenenfalls Sollzins, für diesen Zins geltende Bedingungen, Indizes, soweit vorhanden, oder Referenzzinssätze jeder Art, die sich auf den anfänglichen Sollzins beziehen, ferner Zeiträume, Bedingungen und Verfahren der Anpassung eines variablen Zinses;

h)

effektiver Jahreszins ;

i)

Frist und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts;

j)

die Rückzahlungsmodalitäten, die zum Zeitpunkt der Informationserteilung geltenden Verzugszinsen sowie die Modalitäten für ihre Anpassung und die Nichterfüllungskosten dem Grunde nach.

In den Fällen, auf die sich Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG bezieht, muss diese Auskunft zumindest die in den Buchstaben c, e und h dieses Absatzes vorgesehenen Angaben enthalten.

Die Informationspflicht nach diesem Absatz kann auch durch Aushändigung eines entsprechend ausgefüllten Vertragsentwurfs nach Artikel 9 erfüllt werden.

(3)   Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler suchen aus der Palette der Kreditverträge, die sie anbieten oder bei deren Abschluss sie gewöhnlich mitwirken, denjenigen Kredittyp und Gesamtkreditbetrag aus, der sich in Anbetracht der finanziellen Situation des Verbrauchers, der Vorteile und Nachteile des vorgeschlagenen Produkts und des Zwecks, dem der Kredit dient, für den Verbraucher am besten eignet.

(4)    Der Kreditgeber prüft anhand der nach Absatz 1 vom Verbraucher erteilten Auskunft und gegebenenfalls unter Einschaltung einer Datenbank die Bonität des Verbrauchers.

Artikel 7

Informationspflichten bei Überziehungskrediten

(1)     Der Verbraucher ist im Falle eines Vertrags zwischen ihm und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto vor Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich zu informieren:

über die etwaige Höchstgrenze des Kreditbetrags;

über den effektiven Jahreszins und die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können;

über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2)     Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags über jede Änderung des effektiven Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann in Form eines Kontoauszuges oder in einer anderen für die Mitgliedstaaten annehmbaren Form erfolgen.

(3)     In Mitgliedstaaten, in denen stillschweigend akzeptierte Kontoüberziehungen zulässig sind, trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass der Verbraucher vom effektiven Jahreszins und den in Rechnung gestellten Kosten sowie allen diesbezüglichen Änderungen unterrichtet wird, wenn ein Konto länger als drei Monate überzogen wird.

KAPITEL III

ZUGANG ZU DATENBANKEN

Artikel 8

Datenbanken

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu Datenbanken im Falle grenzüberschreitender Kredite in ihrem Mitgliedstaat für Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen gewährt wird, wie sie für Unternehmen und Personen dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind.

(2)    Der Verbraucher und gegebenenfalls der Sicherungsgeber werden unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis der Abfrage informiert.

KAPITEL IV

ZUSTANDEKOMMEN VON KREDIT- UND SICHERUNGSVERTRÄGEN

Artikel 9

Zwingende Angaben in Kredit- und Sicherungsverträgen

(1)   Kreditverträge und Sicherungsverträge werden schriftlich erstellt.

Alle Vertragsparteien, auch der Sicherungsgeber und der Kreditvermittler, erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags .

Der Vertrag enthält Angaben über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren oder einer Beschwerderegelung sowie deren Modalitäten, wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler sich an solchen Verfahren beteiligt.

(2)   Im Kreditvertrag sind , neben den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2, anzuführen :

a)

Namen und Adressen der Vertragsparteien sowie Name und Adresse des beteiligten Kreditvermittlers;

b)

eine Aufstellung der Kosten dem Grunde und gegebenenfalls der Höhe nach, die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen iworden sind, die jedoch vom Verbraucher an den Kreditgeber zu leisten sind , insbesondere Bereitstellungsprovisionen, Kosten für nicht gebilligte Überschreitungen des Gesamtkreditbetrags, Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung und pauschalierte Nichterfüllungskosten;

c)

das Verfahren bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung;

d)

das Verfahren und die anfallenden Kosten, zumindest dem Grunde nach, bei vorzeitiger Rückzahlung .

(3)    Im Sicherungsvertrag ist ider Höchstgarantiebetrag anzugeben .

Artikel 10

Widerrufsrecht

(1)   Der Verbraucher kann seine auf den Abschluss eines Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Der Lauf dieser Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher eine Ausfertigung des geschlossenen Kreditvertrags erhält.

(2)   Der Verbraucher hat dem Kreditgeber vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften den Widerruf mitzuteilen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung, sofern sie auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird.

(3)    Nach der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über die Beträge, die zurückzuzahlen sind, einschließlich der Zinsen für den Zeitraum, in dem der Kredit in Anspruch genommen wurde. Die geschuldeten Zinsen werden auf der Grundlage des vereinbarten effektiven Jahreszinses berechnet . Sonstige Entgelte können wegen der Ausübung des Widerrufsrechts nicht verlangt werden. Der Verbraucher zahlt die Beträge an den Kreditgeber, über die er gemäß diesem Absatz unterrichtet wurde. Jede Anzahlung, die der Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags geleistet hat, ist ihm unverzüglich zu erstatten.

(4)     Ist der Kreditvertrag außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG  (12) für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen worden, so findet das Recht auf Widerruf gemäß Absatz 1 auch auf diese Waren bzw. Dienstleistungen Anwendung.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten weder für Kreditverträge, die durch eine Hypothek oder eine ähnliche Sicherheit gesichert sind, noch für wohnungswirtschaftliche Kreditverträge und Kreditverträge, die aufgrund folgender Bestimmungen gekündigt werden:

a)

Artikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG ;

b)

Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz  (13);

c)

Artikel 7 der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien  (14).

KAPITEL V

EFFEKTIVER JAHRESZINS UND SOLLZINS

Artikel 11

Effektiver Jahreszins

(1)   Der effektive Jahreszins ist mathematisch korrekt mit der Formel zu berechnen, die den Wachstumsfaktor des Kapitals nach Berücksichtigung aller Zahlungsströme aus dem Kredit und den verbundenen Geschäften mit einem Exponenten wiedergibt, der in Tagen geteilt durch 365,325 ausgedrückt wird. Die Methode ist in Anlage I erläutert .

In Anlage II werden als Hinweis vier Berechnungsbeispiele gegeben.

(2)   Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher mit Ausnahme der Kosten maßgebend, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die dieser beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt.

Die Kosten für die Führung des Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kredite verbucht werden, die Kosten für die Verwendung oder die Einsatzbereitschaft einer Karte oder eines anderen Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie die Kosten für Zahlungsgeschäfte im Allgemeinen gelten als Kreditkosten, es sei denn, diese Kosten sind nicht obligatorisch und im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und deutlich erkennbar festgelegt.

Mit Versicherungsprämien zusammenhängende Kosten sind in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen, wenn die Versicherung zwingend vorgeschrieben ist, um den Kredit zu erhalten.

(3)   Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag während des vereinbarten Zeitraum wirksam bleibt und dass der Kreditgeber und der Verbraucher ihren Verpflichtungen innerhalb der Fristen und zu den Terminen, die sie vereinbart haben, nachkommen.

(4)   In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzins geändert werden kann, wird der effektive Jahreszins auf der Grundlage des Endzinssatzes berechnet, der für den Kreditvertrag nach einer begrenzten Zeit gilt. Ist der Endzinssatz nicht bekannt, so berechnet der Kreditgeber den effektiven Jahreszins auf der Grundlage des Standardzinssatzes für diesen oder einen ähnlichen Kreditvertrag .

Wird zu Beginn des Kreditvertrags für eine begrenzte Zeit ein niedrigerer Sollzins angeboten, so wird der effektive Jahreszins auf der Grundlage des Endzinssatzes berechnet, der nach dieser begrenzten Zeit für den Kreditvertrag gilt.

(5)   Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von folgenden Annahmen ausgegangen werden:

a)

ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so wird davon ausgegangen, dass der gesamte Kredit sofort in voller Höhe in Anspruch genommen wird;

b)

i st kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus dem Zahlungsmittel des gewährten Kredits, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;

c)

bei unbefristeten Kreditverträgen sollte von einer konstanten Kapitalschuld ausgegangen werden;

d)

vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung gilt, wenn im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.

(6)   Wird der Kreditvertrag in Form eines Mietvertrags mit Kaufoption abgeschlossen und sieht dieser Vertrag mehrere Zeitpunkte vor, zu denen das Wahlrecht ausgeübt werden kann, so wird der effektive Jahreszins für jeden dieser Zeitpunkte berechnet.

Ist der Restwert nicht bestimmbar, so unterliegt die Mietsache einer linearen Abschreibung, so dass ihr Wert nach Ablauf der im Kreditvertrag festgelegten normalen Mietzeit mit Null gleichgesetzt wird.

Artikel 12

Sollzins

(1)   Der Sollzins kann fest oder variabel sein.

(2)   Sind feste Sollzinsen vereinbart worden, so werden sie auf den im Kreditvertrag vereinbarten Zeitraum angewandt.

(3)   Ein variabler Sollzins kann entweder nach Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten und vorgesehenen Zeiträume und im gleichen Verhältnis wie der vereinbarte Index oder Referenzzinssatz oder nach einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Schema variieren.

(4)   Der Verbraucher ist über jede Änderung des Sollzinses schriftlich zu informieren.

KAPITEL VI

ERFÜLLUNG DES KREDITVERTRAGS

Artikel 13

Vorzeitige Rückzahlung

(1)   Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit ganz oder teilweise zu erfüllen.

(2)   Der Kreditgeber kann im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung nur insoweit eine Vergütung verlangen, als diese objektiv gerechtfertigt und angemessen ist und auf der Grundlage mathematischer Grundsätze errechnet wird.

Es kann keine Vergütung verlangt werden

a)

für Kreditverträge, bei denen der Zeitraum für die Festsetzung des Sollzinses unter einem Jahr liegt;

b)

wenn die Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;

c)

bei Kreditverträgen, welche die Zahlung von Kosten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorsehen, mit Ausnahme von Kreditverträgen mit Kapitalbildungsklausel.

Artikel 14

Forderungsabtretung

Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder einem Sicherungsvertrag an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher und gegebenenfalls der Sicherungsgeber dem neuen Gläubiger gegenüber die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehenden Einreden geltend machen, soweit sie ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnungseinrede, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

Der Verbraucher muss über die Abtretung des Vertrags an einen Dritten unterrichtet werden.

Artikel 15

Verbot der Verwendung von Wechseln und anderen Wertpapieren

Dem Kreditgeber oder dem Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag ist es untersagt, vom Verbraucher oder Sicherungsgeber zu verlangen oder ihm vorzuschlagen, dass er für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag durch einen Wechsel oder Eigenwechsel garantieren soll.

Ferner darf von ihnen nicht die Ausstellung eines Schecks zur Sicherung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung des geschuldeten Betrags verlangt werden.

Artikel 16

Verbundene Geschäfte

(1)    Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherkreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2)    Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherkreditvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(3)     Der Vertrag enthält Angaben über die Regelung der Absätze 1 und 2 und das Verfahren und die besonderen Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrechts.

(4)     Wenn

a)

der Verbraucher für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen Kredit mit einer anderen Person als dem Lieferanten vereinbart und

b)

zwischen dem Kreditgeber und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, und

c)

der in Buchstabe a genannte Verbraucher seinen Kredit gemäß dieser vorherigen Abmachung erhält und

d)

die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder dem Liefervertrag nicht entsprechen,

kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechte ausgeübt werden können.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen in Richtung auf ein System, das solche Rechte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie erleichtert.

(5)     Dieser Artikel lässt jegliche Bestimmungen in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten unberührt, die Umstände vorsehen, unter denen ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbraucher gegen den Lieferanten haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten über einen Kreditvertrag finanziert wird.

KAPITEL VII

BESONDERE KREDITVERTRÄGE

Artikel 17

Kreditvertrag in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten oder in Form eines Debitkontos

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form eines Überziehungskredits auf sein laufendes Konto oder in Form eines Debitkontos eingeräumt, so wird er regelmäßig schriftlich über den Stand seiner Verbindlichkeiten informiert; dabei sind folgende Angaben zu machen :

a)

genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;

b)

in Anspruch genommene Beträge und Datum der Inanspruchnahme;

c)

gegebenenfalls Passivsaldo aus dem letzten Kontoauszug sowie Datum dieses Auszugs;

d)

zuletzt vereinbarter Sollzins .

Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags schriftlich über jede Änderung des effektiven Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten.

Artikel 18

Unbefristeter Kreditvertrag

(1)    Jede Partei kann einen unbefristeten Kreditvertrag kündigen ; die Kündigung ist der anderen Partei schriftlich nach den im Kreditvertrag festgelegten Modalitäten gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften mitzuteilen.

(2)     Die Kredite dürfen nicht zur Unzeit oder rechtsmissbräuchlich gekündigt werden. Dem Kreditnehmer ist eine angemessene Frist für die Beschaffung der fälligen Kreditsumme oder eines Umschuldungskredits einzuräumen.

(3)     Im Falle der Kündigung durch den Verbraucher gelten die Vorschriften des Artikels 13.

(4)     Befristete langfristige Verträge können nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Kreditnehmers verlängert werden.

KAPITEL VIII

ERFÜLLUNG DES SICHERHEITSVERTRAGS

Artikel 19

Erfüllung des Sicherungsvertrags

Der Kreditgeber kann den Sicherungsgeber nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Verbraucher, der mit der Rückzahlung des Kredits im Verzug ist, seiner Verpflichtung drei Monate nach der Mahnung noch nicht erfüllt hat.

Der Sicherungsgeber muss unterrichtet werden, sobald eine Mahnung an den Verbraucher geschickt wurde.

KAPITEL IX

NICHTERFÜLLUNG DES KREDITVERTRAGS

Artikel 20

Mahnung und Fälligkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

Kreditgeber, deren Bevollmächtigte sowie sonstige Personen, die Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag geworden sind, im Fall der Nichterfüllung dieser Verträge keine unverhältnismäßigen Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen ergreifen;

b)

der Gesamtbetrag der vom Kreditgeber im Fall der Nichtzahlung verlangten Kosten den realen Kosten entspricht, die dem Kreditgeber unmittelbar dadurch entstanden sind, dass der Verbraucher seine Pflichten nicht erfüllt hat;

c)

der Kreditgeber den Kredit nur dann sofort fällig stellen oder sich auf eine ausdrücklich vereinbarte auflösende Bedingung berufen darf, wenn er den Verbraucher und gegebenenfalls den Sicherungsgeber zuvor abgemahnt und aufgefordert hat, seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen;

d)

der Kreditgeber die Auszahlung des Kredits nur aussetzen kann, wenn er seine Entscheidung begründet und verpflichtet ist, sie dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen;

e)

der Verbraucher und der Sicherungsgeber berechtigt sind, im Fall der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen oder im Fall der vorzeitigen Rückzahlung auf Verlangen unverzüglich einen kostenlosen detaillierten Kontoauszug zu erhalten, anhand dessen sie die verlangten Kosten und Zinsen überprüfen können.

(2)   Eine Mahnung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist nicht erforderlich

a)

im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Verbraucher , die vom Kreditgeber oder dem neuen Gläubiger der Forderung nachzuweisen ist;

b)

im Falle der Veräußerung der finanzierten Sache durch den Verbraucher vor der vollständigen Rückzahlung des Kredits oder im Falle eines den Abreden im Kreditvertrag widersprechenden Gebrauchs, wenn dem Kreditgeber oder neuen Gläubiger der Forderung ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung, ein Eigentumsrecht oder ein Eigentumsvorbehalt an der finanzierten Sache zusteht und sofern der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen worden ist.

Artikel 21

Überschreitung des Gesamtkreditbetrags

Im Falle einer unzulässigen Überschreitung des eingeräumten Gesamtkreditbetrags teilt der Kreditgeber dem Verbraucher mit , dass eine Überschreitung oder nicht gebilligte Überziehung vorliegt und welcher Sollzins und welche Vertragsstrafen, Kosten oder Verzugszinsen Ianwendbar sind.

KAPITEL X

RECHTSSTELLUNG UND KONTROLLE VON KREDITGEBERN UND -VERMITTLERN

Artikel 22

Kontrolle von Kreditgebern und -vermittlern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und -vermittler von einer unabhängigen Einrichtung oder Behörde kontrolliert oder überwacht werden , bis eine europäische Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Kreditvermittler in Kraft tritt.

Artikel 23

Pflichten des Kreditvermittlers

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Kreditvermittler

a)

sowohl in seiner Werbung als auch in den für seine Kundschaft bestimmten Unterlagen insbesondere deutlich macht, wenn er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern arbeitet ;

b)

vom Verbraucher, der ihn eingeschaltet hat, weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine Vergütung erhält, es sei denn, sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

i)

der Betrag der Vergütung ist schriftlich mit dem Kreditvermittler vereinbart;

ii)

der Kreditvermittler erhält vom Kreditgeber keine Vergütung;

iii)

der Kreditvertrag, an dem er mitgewirkt hat, ist wirksam geschlossen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Effektivität der Richtlinienbestimmungen

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Sicherungsverträge von den zur Anwendung dieser Richtlinie ergangenen oder dieser Richtlinie entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Sicherungsgebers abweichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge , insbesondere eine Aufteilung des Kreditbetrags auf mehrere Verträge, umgangen werden können.

(3)   Verbraucher und Sicherungsgeber können auf die Rechte, die ihnen mit dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch umgangen wird, dass das Recht eines Drittstaates als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag eine enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

(5)     Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum optimalen Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.

(6)     Die Mitgliedstaaten können nicht von der in Artikel 11 festgelegten Regelung des effektiven Jahreszinses abweichen.

Artikel 25

Außergerichtliche Verfahren

Die Mitgliedstaaten ermutigen Beschwerde- und Abhilfeeinrichtungen zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, auch grenzüberschreitende Streitigkeiten beizulegen.

Artikel 26

Laufende Verträge

Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kredit- und Sicherungsverträge .

Artikel 27

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum ...  (15) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem ...  (15) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 28

Aufhebung

Die Richtlinie 87/102/EWG wird mit Wirkung vom ...  (15) aufgehoben.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 200 .

(2)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 1 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)  KOM(95) 117 endg.

(5)  ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).

(6)  KOM(97) 465 endg.

(7)  KOM(96) 79 endg.

(8)  ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14.

(9)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

(10)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16 .

(11)  Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).

(12)  Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31).

(13)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG.

(14)  ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

(15)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

GRUNDGLEICHUNG ZUR DARSTELLUNG DER GLEICHHEIT ZWISCHEN KREDIT-AUSZAHLUNGSBETRÄGEN EINERSEITS UND TILGUNGS- UND KOSTENZAHLUNGEN ANDERERSEITS

Die nachstehende Grundgleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit- Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Tilgungs- und Kostenzahlungen andererseits aus:

Formula

Hierbei ist:

X der effektive Jahreszins;

m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;

k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;

Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;

tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensgabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

m die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung;

l die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;

Dl der Tilgungs- oder Kostenzahlungsbetrag;

sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen

a)

Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b)

Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

c)

Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für 1 Jahr 365 Tage (bzw. für 1 Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d.h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

d)

Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

e)

Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Einzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

Formula

Dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.

f)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die anwendbaren Lösungsverfahren zum gleichen Ergebnis wie in den Beispielen in Anlage II führen.

ANLAGE II

BEISPIELE FÜR DIE BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES

Vorbemerkungen

Soweit nicht anders angegeben, wird bei sämtlichen nachfolgenden Rechenbeispielen von der Annahme ausgegangen, dass der Kredit als einmaliger Auszahlungsbetrag in Anspruch genommen wird, der dem Gesamtbetrag des dem Verbraucher zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Kreditvertrag schließt, bereitgestellten Kredits entspricht. Es sei daran erinnert, dass, soweit der Kreditvertrag vorsieht, dass der Verbraucher die freie Wahl darüber hat, wie ihm der Kreditbetrag ausgezahlt werden soll, davon ausgegangen wird, dass der Gesamtkreditbetrag in voller Höhe als einmalige Auszahlung unverzüglich in Anspruch genommen wird.

Für die Angabe des Sollzinssatzes haben sich manche Mitgliedstaaten auf einen effektiven Zins mit entsprechender Umrechnungsmethode festgelegt. Auf diese Weise wird vermieden, dass die Berechnung der periodischen Zinsen auf zig Art und Weisen unter Zugrundelegung voneinander abweichender Pro-ratatemporis- Regeln erfolgt, die nur sehr vage in Relation zum zeitlichen Linear-Charakter stehen. In anderen Mitgliedstaaten wiederum gilt ein periodischer Nominalzinssatz als zulässig; angewandt wird dabei eine Proportional-Umrechnungsmethode. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Richtlinie soll eine etwaige spätere Reglementierung der Sollzinssätze deutlich von einer Reglementierung der effektiven Zinssätze abgegrenzt werden. Außerdem beschränkt sich diese Richtlinie auf die Angabe des tatsächlich angewandten, d.h. effektiven Zinssatzes. Bei den in diesem Anlage aufgeführten Beispielen ist die jeweils angewandte Methodik ausdrücklich angegeben.

Beispiel 1

Ein Kreditbetrag (Kapital) in Höhe von 6 000 EUR soll in 4 gleichen Jahresraten à 1852,00 EUR getilgt werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,00000 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,0% ergibt.

Beispiel 2

Ein Kreditbetrag (Kapital) in Höhe von 6 000 EUR soll in 48 gleichen Jahresraten à 149,31 EUR getilgt werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,380593 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,4% ergibt.

Beispiel 3

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR soll in 48 gleichen Jahresraten à 149,31 EUR getilgt werden. Die anfallenden Nebenkosten (Aktengebühren bei Abschluss des Kreditvertrags) betragen 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: 9,954966 %, was einen effektiven Jahreszins von 10% ergibt.

Beispiel 4

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR soll in 48 gleichen Monatsraten à 149,31 EUR getilgt werden. Die Bearbeitungsgebühren betragen 60 EUR und sind auf die einzelnen Tilgungszahlungen verteilt. Die monatliche Gesamtbelastung beträgt also (149,31 EUR + (60 EUR /48)) = 150,56 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: 9,856689 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,9% ergibt.

Beispiel 5

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR ist in 48 gleichen Monatsraten à 149,31 EUR zu tilgen. Die Verwaltungsgebühren bei Abschluss des Kreditvertrags belaufen sich auf 60 EUR. Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Kosten für Versicherungsprämien sind in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen , wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags unterzeichnet wird und nicht die Regelung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 3e greift . Der letzte Halbsatz ist aufgrund der Nichtannahme von Änderungsantrag 153 hinfällig. Die fällige Tilgungszahlung beläuft sich also auf 152,31 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: 11,1070115 %, was einen effektiven Jahreszins von 11,1% ergibt.

Beispiel 6

Ein Ballonkredit mit einem Kreditbetrag von insgesamt 6 000 EUR (= Kaufpreis eines zu finanzierenden Neuwagens) ist in 47 gleichen Monatsraten à 115,02 EUR zu tilgen. Die letzte Tilgungszahlung beläuft sich auf 1915,02 EUR; diese Summe entspricht dem Restwert in Höhe von 30% des Kapitals (aus dem Ballonkreditvertrag). Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Kosten für Versicherungsprämien sind in die Gesamtkosten des Kredits einzubeziehen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags unterzeichnet wird und nicht die Regelung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a greift . Die jeweils fällige Tilgungsrate beläuft sich damit auf 118,02 EUR und folglich die letzte Tilgungszahlung auf 1918,02 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,381567 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,4% ergibt.

Beispiel 7

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von 6 000 EUR geschlossen; die beim Abschluss des Vertrags verlangten Bearbeitungsgebühren betragen 60,00 EUR. Die fälligen Tilgungszahlungen sind nach unterschiedlich langen Fälligkeitsperioden von 22 bzw. 26 Monaten gestaffelt. Die zweite Tilgungszahlung beläuft sich auf 60% der ersten Rückzahlungsrate. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 186,36 EUR bzw. 111,82 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 10,04089 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,0% ergibt.

Beispiel 8

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von 6 000 EUR geschlossen; die bei Unterzeichnung des Vertrags verlangten Bearbeitungsgebühren betragen 60,00 EUR. Die fälligen Tilgungszahlungen sind nach unterschiedlich langen Fälligkeitsperioden von 22 bzw. 26 Monaten gestaffelt. Die zweite Tilgungszahlung beläuft sich auf 60% der ersten Rückzahlungsrate. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 112,15 EUR bzw. 186,91 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X= 9,888383 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,9% ergibt.

Beispiel 9

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag in Höhe von 500 EUR (= Preis einer zu finanzierenden Sache) geschlossen, der in 3 gleichen Monatsraten zu tilgen ist. Der Sollzinssatz T (Nominalzins) beträgt 18 %. Hinzu kommen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30 EUR, die gleichmäßig auf die einzelnen fälligen Raten umgelegt werden. Das ergibt eine monatliche Tilgungsrate von 171,69 EUR + 10,00 EUR (Nebenkosten) = 181,69 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 68,474596 %, was einen effektiven Jahreszins von 68,5% ergibt.

Dieses Beispiel ist charakteristisch für jene Praktiken, wie sie nach wie vor von bestimmten Kreditinstituten, die sich auf „Händlerkredite“ spezialisiert haben, gehandhabt werden.

Beispiel 10

Bei einem Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 1000 EUR soll die Rückzahlung wahlweise entweder in einer ersten Tranche von 700 EUR nach einem Jahr und einer zweiten Tranche von 500 EUR nach zwei Jahren oder in einer ersten Tranche von 500 EUR nach einem Jahr und einer zweiten Tranche von 700 EUR nach zwei Jahren erfolgen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Ergebnis: X = 13,898663 %, was einen effektiven Jahreszins von 13,9% ergibt.

Oder, anders ausgedrückt:

Formula

Ergebnis: X = 12,321446 %, was einen effektiven Jahreszins von 12,3% ergibt.

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nur die fälligen Tilgungszahlungen maßgeblich sind und dass die Angabe der Gesamtkosten des Kredits in der Vorabinformation oder im Kreditvertrag selber dem Verbraucher keinerlei zusätzlichen Nutzen bringen. Bei gleichen Gesamtkosten des Kredits in Höhe von 200 EUR ergibt die Berechnung zwei unterschiedliche effektive Jahreszinssätze (je nachdem, wie rasch die Rückzahlung erfolgt).

Beispiel 11

Bei einem Kreditvertrag über einen Kreditbetrag von 6000 EUR soll die Rückzahlung bei einem Sollzinssatz von 9% in 4 gleichen Jahresraten à 1852,01 EUR erfolgen. Die Bearbeitungsgebühren, die beim Abschluss des Kreditvertrags verlangt werden, belaufen sich auf 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,459052 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5% ergibt.

Bei vorzeitiger Rückzahlung ergibt sich folgende Gleichung:

Nach einem Jahr:

Formula

Dabei steht die Zahl 6540 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der ersten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 10,101010 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,1% ergibt.

Nach zwei Jahren:

Formula

Dabei steht die Zahl 5109,91 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der zweiten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 9,640069 %, was einen effektiven Zinssatz von 9,6% ergibt.

Nach drei Jahren:

Formula

Dabei steht die Zahl 3551,11 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der dritten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 9,505315 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5% ergibt.

Dies zeigt, dass der voraussichtliche effektive Jahreszins im Laufe der Zeit degressiv verläuft — speziell dann, wenn die anfallenden Nebenkosten bei Abschluss des Kreditvertrags zahlbar sind .

Beispiel 12

Im Rahmen eines Kreditvertrags ist ein Kreditbetrag von insgesamt 6000 EUR mit einem Sollzinssatz T (Nominalzins) von 9% in 48 Monatsraten à 149,31 EUR zu tilgen (Proportional- Berechnung). Die Bearbeitungsgebühren, die bei Unterzeichnung des Vertrags zu entrichten sind, belaufen sich auf 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,9954957 %, was einen effektiven Jahreszins von 10% ergibt.

Im Falle vorzeitiger Rückzahlung allerdings ergibt sich folgender effektiver Jahreszins:

Nach einem Jahr:

Formula

Dabei steht die Zahl 4844,64 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Zahlung der 12. periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X=10,655907 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,7% ergibt.

Nach zwei Jahren:

Formula

Dabei steht die Zahl 3417,58 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Zahlung der 24. Monatsrate laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X = 10,136089 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,1% ergibt.

Nach drei Jahren:

Formula

dabei steht die Zahl 1856,66 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Zahlung der 36. Monatsrate laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X = 9,991921 %, was einen effektiven Jahreszins von 10% ergibt.

Beispiel 13

Ein Kreditbetrag von insgesamt 6000 EUR (Kapital) ist in vier gleichen Jahresraten à 1852,00 EUR zu tilgen. Angenommen, für diesen Kredit ist der Zinssatz variabel, und nach der zweiten Jahresrate steigt der Sollzinssatz (Nominalzins) von 9,00% auf 10,00 %, so dass dann die zu zahlende Jahresrate 1877,17 EUR beträgt. Es sei daran erinnert, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses davon ausgegangen wird, dass der Sollzinssatz und die Nebenkosten sich gegenüber dem anfänglichen Stand nicht ändern und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten. Entsprechend Beispiel 1 beträgt der effektive Jahreszins in diesem Fall 9%.

Ändern sich der Sollzinssatz und die Nebenkosten, so muss der neue effektive Jahreszins bekannt gegeben werden. Für dessen Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag vereinbarungsgemäß auch noch für die verbleibende Restlaufzeit seine Gültigkeit behält und der Darlehensgeber wie auch der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,741569, was einen effektiven Jahreszins von 9,7% ergibt.

Beispiel 14

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6000,00 EUR ist in 48 gleichen Monatsraten von 149,31 EUR zu tilgen. Die Bearbeitungsgebühren, zahlbar bei Abschluss des Kreditvertrags, belaufen sich auf 60 EUR. Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Erinnert sei daran, dass die Kosten für die Versicherungsprämien in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sein müssen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags geschlossen wird. Die fällige Tilgungsrate beläuft sich also auf 152,31 EUR. Wie bereits unter Beispiel 5 berechnet, gelangt man zu dem Ergebnis X = 11,107112, was einen effektiven Jahreszins von 11,1% ergibt.

Gesetzt den Fall, der Sollzinssatz (Nominalzins) ist variabel und steigt nach der 17. Tilgungszahlung auf 10 %. Aufgrund der eingetretenen Änderung des Sollzinssatzes und der Nebenkosten muss ein neuer effektiver Jahreszins bekannt gegeben werden, für dessen Berechnung davon ausgegangen wird, dass der Kreditvertrag vereinbarungsgemäß für die noch verbleibende Restlaufzeit seine Gültigkeit behält und der Kreditgeber wie auch der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 11,542740 %, was einen effektiven Jahreszins von 11,5% ergibt.

Beispiel 15

Ein Auto-Leasing-/Mietkauf-Vertrag über 15 000 EUR (= Fahrzeugwert) sieht 48 Monatsraten in Höhe von 350 EUR vor. Die erste Monatsrate ist zahlbar bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Nach Ablauf der 48 Monate kann mittels Zahlung des Restwerts in Höhe von 1 250 EUR von der vertraglich vorgesehenen Kaufoption Gebrauch gemacht werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,541856 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5% ergibt.

Beispiel 16

Ein Kreditvertrag über einen Finanzierungskredit, Händlerkredit oder Ratenkredit für eine zu finanzierende Sache im Wert von 2 500 EUR sieht die Leistung einer Anzahlung von 500 EUR und daran anschließend von 24 monatlichen Tilgungsraten à 100 EUR vor. Die erste monatliche Tilgungszahlung ist binnen 20 Tagen nach Übergabe der Sache zu leisten.

In solchen Fällen ist die zu leistende Anzahlung in keinem Fall Bestandteil des Finanzierungsvorgangs.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 20,395287, was einen effektiven Jahreszins von 20,4% ergibt.

Beispiel 17

Im Rahmen eines Kreditvertrags über die Einräumung einer auf 6 Monate befristeten Kreditlinie ist ein Kreditbetrag von insgesamt 2 500 EUR laut vertraglicher Vereinbarung wie folgt zu tilgen: Zahlung der insgesamt anfallenden Kreditkosten in Monatsraten und Rückzahlung des Kapitals zum Vertragsende. Der Sollzinssatz beträgt 8% p. a. (effektiver Zins) und die Nebenkosten belaufen sich auf 0,25% monatlich. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag unverzüglich vom Kreditnehmer in Anspruch genommen wird.

Die Höhe der periodisch fälligen Zinsen, berechnet unter Zugrundelegung eines gleichbleibenden monatlichen Zinssatzes, lässt sich wie folgt errechnen:

a = 2500 . {[(1,08)1/12 - 1] + 0,25}

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

a = 2500 . (0,006434 + 0,0025) = 22,34

Nach Umformung:

Formula

Anders ausgedrückt:

Formula

Ergebnis: X = 11,263633, was einen effektiven Jahreszins von 11,3% ergibt.

Beispiel 18

Im Rahmen eines Kreditvertrags über die Einräumung einer Kreditlinie mit unbefristeter Laufzeit ist ein Kreditbetrag von 2 500 EUR vertraglich wie folgt zu tilgen: halbjährlich mindestens 25% der jeweiligen Restschuld (Kapital und Sollzinsen), jedoch mindestens 25 EUR. Der Jahreszinssatz (effektiver Jahreszins) beträgt 12 %, und die Bearbeitungsgebühren für die Krediteröffnung belaufen sich auf 50 EUR, zahlbar bei Abschluss des Kreditsvertrags.

(Den entsprechenden monatliche Zinssatz erhält man durch folgende Berechnung:

i = (1 + 0,12)6/12 - 1 = 0,00583

Das ergibt 5,83 %).

Die 19 zu zahlenden Halbjahresraten (Dl)) ergeben sich aus einem Tilgungsplan, in dem D1 = 661,44; D2 = 525; D3 = 416,71; D4 = 330,75; D5 = 262,52; D6 = 208,37; D7 = 165,39; D8 = 208,37; D9 = 104,20; D10 = 82,70; D11 = 65,64; D12 = 52,1; D13 = 41,36; D14 = 32,82; D15 = 25; D16 = 25; D17 = 25; D18 = 25; D19 = 15,28.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Ergebnis: X = 13,151744 %, was einen effektiven Jahreszins von 13,2% ergibt.

Beispiel 19

Mit einem Krediteröffnungsvertrag wird ein unbefristeter Kreditrahmen eingeräumt, aus dem sich der Verbraucher mit Hilfe einer Geldkarte bedienen kann. Die Kreditsumme beläuft sich auf insgesamt 700 EUR. Vertraglich vereinbart ist, dass monatlich mindestens 5% der jeweiligen Restschuld (Kapital und Zinsen) zurückzuzahlen sind und die periodisch fällige Tilgungszahlung (a) mindestens 25 EUR betragen muss. Für die Geldkarte betragen die Gebühren 20 EUR p. a. Der effektive Jahreszins beträgt 0% für die erste fällige Tilgungszahlung bzw. 12% für die darauf folgenden Raten.

Die 31 monatlichen Tilgungsbeträge (Dl)) ergeben sich aus einem Tilgungsplan, in dem D1 = 55,00; D2 = 33,57; D3 = 32,19; D4 = 30,87; D5 = 29,61; D6 = 28,39; D7 = 27,23; D8 = 26,11; D9 = 25,04; D10 à D12 = 25,00; D13 = 45; D14 à D24 = 25,00; D25 = 45; D26 à D30 = 25,00; D31 = 2,25.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Ergebnis: X = 18,470574, was einen effektiven Jahreszins von 18,5% ergibt.

Beispiel 20

Im Rahmen eines Kontokorrent-Kredits mit unbefristeter Laufzeit wird ein Kreditbetrag von 2 500 EUR (in Form eines Vorschusses) bereitgestellt. Die Rückzahlung ist vertraglich nicht im Einzelnen festgelegt, sondern es ist lediglich vereinbart, dass die Gesamtkosten des Kredits durch monatliche Tilgungszahlungen rückzahlbar sind. Der Sollzinssatz beläuft sich auf 8% p. a. (effektiver Zins), und die monatlichen Kosten betragen 2,50 EUR.

Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag als einmalige Auszahlung in Anspruch genommen werden kann und dass die Rückzahlung theoretisch nach einem Jahr erfolgt ist.

Rechnerisch ermittelt wird zunächst die (theoretisch) periodisch geschuldete Summe an Zinsen und Kosten (a):

a = {2500 . [(1,08)1/12 - 1] + 2,50

Daran anschließend wird folgende Gleichung erstellt:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,295804, was einen effektiven Jahreszins von 9,3% ergibt .

P5_TA(2004)0298

Unlautere Geschäftspraktiken ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (KOM(2003) 356 — C5-0288/2003 — 2003/0134(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 356) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0288/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0188/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0134

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004 /.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 153 ,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist wesentlich für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten.

(2)

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken weisen deutliche Unterschiede auf, die erhebliche Verzerrungen des Wettbewerbs und Hemmnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes verursachen können. Im Bereich der Werbung legt die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (4) zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung Mindestkriterien für die Harmonisierung im Bereich der irreführenden Werbung fest, hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher vorsehen. Deshalb unterscheiden sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der irreführenden Werbung nach wie vor erheblich.

(3)

Diese Unterschiede führen zu Unsicherheit darüber, welche einzelstaatlichen Regeln für unlautere Geschäftspraktiken gelten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigen, und schaffen viele Hemmnisse für Unternehmen wie Verbraucher. Diese Hemmnisse verteuern für die Unternehmen die Ausübung der Freiheiten des Binnenmarkts, insbesondere, wenn sie jenseits der Grenzen Marketing-, Werbe- oder Verkaufskampagnen betreiben wollen. Auch für Verbraucher schaffen sie Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte und untergraben ihr Vertrauen in den Binnenmarkt.

(4)

In Ermangelung einheitlicher Regeln auf Gemeinschaftsebene könnten Hemmnisse für den freien grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die Niederlassungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt sein, sofern sie dem Schutz anerkannter Ziele des öffentlichen Interesses dienen und diesen Zielen angemessen sind. Angesichts der Ziele der Gemeinschaft, wie sie in den Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit und im sekundären Gemeinschaftsrecht niedergelegt sind, und in Übereinstimmung mit der Politik der Kommission auf dem Gebiet der kommerziellen Kommunikation (5) sollten solche Hemmnisse beseitigt werden. Dies ist nur durch die Festlegung einheitlicher Regeln und die Klärung bestimmter Rechtskonzepte auf Gemeinschaftsebene in dem Maße möglich, wie es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit erforderlich ist.

(5)

Die vorliegende Richtlinie bewirkt deshalb eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken, zu denen auch die unlautere Werbung zählt. Sie erfasst und berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen, obwohl Tätigkeiten, die nach dieser Richtlinie nicht erlaubt sind, auch auf Grund der Wettbewerbsbestimmungen als unlauter betrachtet werden können. Sie berührt weder die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG über Werbung, die nur für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist, noch die Bestimmungen über vergleichende Werbung. Ebenfalls nicht berührt werden akzeptierte Werbe- und Marketingmethoden wie Produktplatzierung, Markendifferenzierung oder Anreize, die in legitimer Weise die Wahrnehmung von Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen. Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, was beispielsweise bei kommerziellen, für Investoren gedachten Mitteilungen, wie Jahresberichten und Unternehmensprospekten, der Fall ist.

(6)

Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen derjenigen , die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie lässt ferner die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten ebenso unberührt wie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben.

(7)

Es muss sichergestellt sein, dass diese Richtlinie auf das übrige geltende Gemeinschaftsrecht abgestimmt ist, und zwar insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind. Diese Richtlinie ändert daher die Richtlinie 84/450/EWG, die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (6) sowie die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen  (7). Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine Spezialvorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie Informationen dem Verbraucher zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Eigenart ihrer Produkte zu wecken. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risiko für den Verbraucher, wie bestimmten Finanzdienstleistungen. Die Richtlinie ergänzt somit das geltende Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden, und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt (8). Jene Verordnung hebt bestimmte Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf verkaufsfördernde Maßnahmen und den Verweis darauf in kommerziellen Mitteilungen auf. Die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf irreführende Werbung und andere unlautere Geschäftspraktiken, die auf den Einsatz und die Mitteilung verkaufsfördernder Maßnahmen anwendbar sind, werden in dieser Richtlinie geregelt.

(8)

Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Zuge dieser Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Durch diese Richtlinie werden unlautere Geschäftspraktiken verboten , die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die im Augenblick auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind. Die erreichte Harmonisierung und das hohe Verbraucherschutzniveau, das durch sie geschaffen werden soll, wird mit der Zeit die Bedingungen für eine Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in dem von dieser Richtlinie koordinierten Bereich schaffen.

(9)

Als Ergebnis der Kombination von Harmonisierung und dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung wird die Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen beträchtlich erhöht. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich an einem einzigen Rechtsrahmen zu orientieren, der auf einem klar definierten Rechtskonzept beruht, das alle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken im Bereich der Gemeinschaft reguliert. Unternehmen werden sich nur an den diese Richtlinie umsetzenden nationalen Vorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, orientieren müssen. Dies wird den Effekt haben, dass die durch die Fragmentierung der Vorschriften über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken verursachten Handelsbarrieren beseitigt werden und die Verwirklichung des Binnenmarktes in diesem Bereich ermöglicht wird. Der Ort, an dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, soll in Übereinstimmung mit jeder spezifischen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestimmt werden.

(10)

Um die Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt zu erreichen ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsprinzipien zu harmonisieren . Deshalb enthält diese Richtlinie ein Verbot unlauterer Handelspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. Um sein Ziel des Verbraucherschutzes und die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher zu erreichen, gilt das Verbot gleichermaßen für unlautere Geschäftspraktiken außerhalb einer Vertragsbeziehung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher, oder nach dem Abschluss eines Vertrages sowie während dessen Durchführung. Das Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.

(11)

Es ist wünschenswert, dass irreführende Praktiken solche Praktiken, einschließlich irreführender Werbung umfassen, welche den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. Mit dieser Richtlinie ist nicht beabsichtigt, die Wahl der Verbraucher dadurch einzuschränken, dass sie die Werbung für billigere Produktkopien verbietet oder beschränkt, es sei denn, der Verbraucher muss vor impliziten oder expliziten Versuchen der Markentäuschung geschützt werden. In Übereinstimmung mit dem Recht und den Praktiken der Mitgliedstaaten zur irreführenden Werbung unterteilt diese Richtlinie irreführende Praktiken in irreführende Handlungen und irreführende Unterlassungen. Im Hinblick auf die Unterlassungen stellt die Richtlinie eine bestimmte Anzahl von Kerninformationen auf, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Solche Informationen müssen nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein, sondern nur, wenn der Gewerbetreibende zur Abgabe eines Angebotes zum Vertragsschluss auffordert. Dieses Konzept wird in der Richtlinie klar definiert.

(12)

Die in Anlage 1 aufgeführten Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen als unlauter anzusehen. Die Mitgliedstaaten müssen Anlage 1 vollständig ohne Änderungen, Streichungen oder Hinzufügungen umsetzen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich des Anlages 1, und muss erforderlichenfalls deren Anpassung nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags vorschlagen.

(13)

Die Bestimmungen über aggressive Geschäftspraktiken sollten solche Praktiken einschliessen, die die Wahlfreiheit des Verbrauchers wesentlich beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um Praktiken, die sich der Belästigung, der Nötigung und der unzulässigen Beeinflussung bedienen.

(14)

Dieser Richtlinie liegt der vom Gerichtshof entwickelte Begriff des Durchschnittsverbrauchers zugrunde. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes werden die nationalen Gerichte bei der Anwendung dieses Begriffes auch wirtschaftliche, soziale, kulturelle oder sprachliche Faktoren zu berücksichtigen haben. Richtet sich eine Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe, so sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden.

(15)

Da die schutzbedürftigsten Verbraucher diejenigen sind, bei denen die Gefahr am größten ist, dass sie Opfer unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne dieser Richtlinie werden, ist es angebracht, dass ihre Interessen als Verbraucher geschützt werden, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles das Alter (z.B. Minderjährige und alte Menschen), ein besonderer körperlicher oder geistiger Zustand (z.B. die Zeit des Mutterschaftsschutzes oder die Zeit der Trauer) und der Bildungsstand des Verbrauchers gebührend zu berücksichtigen sind. So sollte die unrechtmäßige Ausnutzung der Schwachpunkte einer bestimmten Verbrauchergruppe verhindert werden. Ferner ist eine besondere persönliche Schutzbedürftigkeit, wie z.B. bei körperlichen oder geistigen Behinderungen, im Fall direkter Beziehungen zu den einzelnen Verbrauchern, wie z.B. bei Haustürverkäufen und beim Ansprechen und der Belästigung einzelner Verbraucher vor, während und nach dem Abschluss eines Vertrages zu berücksichtigen.

(16)

Es ist zweckmäßig, die Möglichkeit von Verhaltenskodizes vorzusehen, die es Gewerbetreibenden ermöglichen, Selbstbeschränkungsregelungen nach den Grundsätzen dieser Richtlinie zu erlassen. Die Aufstellung und die Verwendung dieser Kodizes und der festen Verpflichtungen in derartigen Kodizes sollte unter Achtung der Anforderungen des Wettbewerbsrechts erfolgen. Zur Verfolgung eines hohen Verbraucherschutzniveaus müssen Verbraucherorganisationen unterrichtet und an der Ausarbeitung des Verhaltenskodex beteiligt werden.

(17)

Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein einschlägiges berechtigtes Interesse geltend machen können, müssen über Rechtsbehelfe verfügen, die es ihnen erlauben, vor Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen.

(18)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und dass sie für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(19)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken die durch die nationalen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken verursachten Handelshemmnisse zu beseitigen und ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Diese Richtlinie achtet insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, wie im Folgenden definiert, durch Angleichung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des gemeinsamen Marktes und dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b)

„Durchschnittsverbraucher“ der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren ;

c)

„bestimmte Verbrauchergruppe“: eine Gruppe von Verbrauchern mit eigenen Merkmalen nichtwirtschaftlicher Natur, wie z. B:

i)

Verbraucher, die auf Grund verschiedener Faktoren, wie z.B. Alter, Behinderung, körperlicher oder geistiger Zustand (auch vorübergehend), Bildungsstand, die das Urteils- und Reaktionsvermögen beeinflussen, schutzbedürftig sind;

ii)

Verbraucher mit spezifischen Kenntnissen in dem Sektor, an den sich der Gewerbetreibende wendet, welche sie dazu befähigen, eine fachliche kommerzielle Mitteilung zu verstehen;

d)

„Verkäufer oder Lieferant“ (nachstehend„Gewerbetreibender“),

jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder im Hinblick auf die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Ziels handelt; eine Handlung, die der Gewerbetreibende bewusst durch eigenes Verhalten fördert oder bewusst ermöglicht, wird ihm zugerechnet;

der Staat oder die juristische Person, an der der Staat einen Mehrheitsanteil hat, die eine gewerbliche, finanzielle oder industrielle Tätigkeit ausübt und die Produkte oder Dienstleistungen anbietet oder verkauft;

die Personen, die entweder in eigenem Namen, oder im Namen oder auf Rechnung eines Dritten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks eine gewerbliche, finanzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben und Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder verkaufen;

e)

„Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien;

f)

„Geschäftspraxis“ jede unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts durch einen Gewerbetreibenden an Verbraucher zusammenhängende Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing dieses Gewerbetreibenden;

g)

„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Verwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, erheblich zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

h)

„Verhaltenskodex“ eine freiwillige Vereinbarung, die das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten oder für die er verbindlich ist; Verbraucherorganisationen können sich an der Erstellung des Kodex beteiligen;

i)

Urheber eines Kodex“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und folglich für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist;

j)

„berufliche Sorgfalt“ der Standard an Kenntnissen und Sorgfalt, der von einem Gewerbetreibenden unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Anforderungen der Handelspraxis in seinem Tätigkeitsbereich in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, vernünftigerweise erwartet werden kann, und dem Gebot von Treu und Glauben entspricht , wie dies in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (9) gefordert wird;

k)

„Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ jede kommerzielle Kommunikation, welche die wesentlichen Eigenschaften des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und dem Verbraucher dadurch die Möglichkeit des Erwerbs des Produkts vom Gewerbetreibenden oder seinem Vertreter gibt;

l)

„unzulässige Beeinflussung“ die Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von Druck auch ohne die Anwendung körperlichen Zwangs oder die Drohung mit körperlichem Zwang auf eine Weise, welche die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt;

m)

„feste Verpflichtung“ eine Verpflichtung in einem Verhaltenskodex, die die Unterzeichner bezüglich der Geschäftspraktiken, auf die sich die Richtlinie bezieht, speziell zu einer bestimmten Handlung oder zu Handlungsweisen gegenüber dem Verbraucher verpflichtet. Es sind jegliche Verpflichtungen ausgeschlossen, die im Kodex selbst speziell von der Klassifizierung als feste Verpflichtungen ausgeschlossen sind oder die nur als Ziele oder Bestrebungen bezeichnet werden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 5 . Sie gilt für geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern, selbst wenn diese Entscheidungen nicht zu einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden führen. Kommt es zu einem solchen Vertrag, gilt diese Richtlinie für geschäftliche Entscheidungen sowohl vor als auch nach dem Vertragsschluss.

(2)   Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Gültigkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrages unberührt.

(3)   Diese Richtlinie lässt die Bestimmung der Art und Höhe des durch eine unlautere Geschäftspraxis verursachten Schadens unberührt.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten.

(5)   Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind auf die speziellen Aspekte der unlauteren Geschäftspraktiken anzuwenden.

(6)   Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte und die Regeln zur Bestimmung des auf nichtvertragliche Pflichten anwendbaren Rechts unberührt.

(7)     Mit Ausnahme von Artikel 4 berührt diese Richtlinie nicht die Anforderungen von Zulassungsregelungen, Verhaltenskodizes oder anderen spezifischen Regelungen, die das Verhalten von Gewerbetreibenden bei der Lieferung oder Absatzförderung von solchen Produkten regeln, die wegen ihrer besonderen Merkmale detaillierte Anforderungen an den Schutz der Interessen von Verbrauchern erfordern, vorausgesetzt, dass besagte Anforderungen ein Verbraucherschutzniveau gewährleisten, das mindestens so hoch ist, wie das durch diese Richtlinie gewährleistete Niveau.

Artikel 4

Binnenmarkt

(1)   Gewerbetreibende haben sich auf dem durch diese Richtlinie angeglichenen Gebiet lediglich an die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu halten, in dem sie niedergelassen sind. Der Mitgliedstaat, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, sorgt für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Sachgebiet zusammenhängen, weder die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs noch den freien Warenverkehr einschränken.

(3)     Abweichend davon können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die sich auf einen Sektor beziehen, der durch diese Richtlinie nicht harmonisiert ist, wie z.B. die Gesundheit, der Schutz des körperlichen, geistigen oder moralischen Wohls von Minderjährigen und die öffentliche Sicherheit.

(4)     Die Mitgliedstaaten können abweichend davon für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Umsetzung dieser Richtlinie in dem durch diese harmonisierten Bereich einzelstaatliche Vorschriften anwenden, die strenger oder restriktiver als die Vorschriften dieser Richtlinie sind und aufgrund von Klauseln über eine Mindestharmonisierung in geltenden Richtlinien in den durch jene harmonisierten Bereichen erlassen werden. Diese Vorschriften müssen darauf abzielen sicherzustellen, dass die Verbraucher gegen unlautere Geschäftspraktiken geschützt werden und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

(5)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die in Absatz 4 genannten einzelstaatlichen Vorschriften mit.

KAPITEL 2:

UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 5

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

(1)   Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)   Eine Geschäftspraxis gilt als unlauter, wenn

sie den Geboten der beruflichen Sorgfaltspflicht und von Treu und Glauben widerspricht, und

sie im konkreten Fall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, in Bezug auf das jeweilige Produkt wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist. Die Bedingung der besonderen Schutzbedürftigkeit bestimmter Verbrauchergruppen muss jedoch gewahrt bleiben.

(3)   Insbesondere gelten Geschäftspraktiken im Sinne von Absatz 2 als unlauter, die

a)

irreführend oder

b)

aggressiv

im Sinne der Definition dieser Richtlinie sind.

(4)   Anlage 1 enthält eine abschließende Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste kann nur im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 251 des Vertrages geändert werden.

ABSCHNITT 1

IRREFÜHRENDE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 6

Irreführende Handlungen

(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie, in welcher Weise auch immer, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Anwendung, den Verbraucher dadurch tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sein wirtschaftliches Verhalten beeinflusst , dass sie ihn täuscht oder zu täuschen geeignet ist in Bezug auf:

a)

die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Spezifikation, geographische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

b)

Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen;

c)

den Preis, die Art der Preisberechnung oder einen besonderen Preisvorteil;

d)

die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, es sei denn, diese Notwendigkeit wurde unter Beachtung der beruflichen Sorgfalt im Sinne des Artikels 2 Buchstabe (j) entschieden;

e)

die Person, die Eigenschaften oder Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und Ehrungen;

f)

Behauptungen über das Produkt, die nicht belegt werden können;

g)

die Rechte des Verbrauchers oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

(2)   Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die sein wirtschaftliches Verhalten beeinflusst , und die er sonst nicht getroffen hätte, und folgendes umfasst:

a)

jegliche Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit irgendeinem Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

b)

die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Gewerbetreibende im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern:

es sich um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und

Informationen über die Gewerbetreibenden, für die der Kodex gilt, und über den Inhalt des Kodex öffentlich verfügbar sind, oder

der Gewerbetreibende selbst mitteilt, dass er den Verhaltenskodex unterzeichnet hat;

c)

die Nichteinhaltung einer gegenüber einer Behörde eingegangenen Verpflichtung, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne dieser Richtlinie abzustellen.

Artikel 7

Irreführendes Unterlassen

(1)   Als irreführend gilt eine Geschäftspraxis, bei der im konkreten Fall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände, und gegebenenfalls der Art des verwendeten Kommunikationsmittels, wesentliche Informationen vorenthalten werden, oder, falls es physische Beschränkungen im Zusammenhang mit Werbefläche oder Sendezeit gibt, wesentliche Informationen auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Geschäftsentscheidung treffen zu können, oder die Möglichkeit, diese einzuholen oder seinen Informationsstand zu erweitern, verweigert wird, so dass sie einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung von wirtschaftlicher Tragweite veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(2)   Als Irreführung durch Unterlassen gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender derartige wesentliche Informationen verbirgt oder nach Aufforderung des Verbrauchers auf unvollständige, unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn der kommerzielle Zweck der Geschäftspraxis nicht erkennbar ist, falls dieser nicht bereits aus dem Kontext klar ersichtlich ist.

(3)   Bei Geschäftspraktiken vor einer kommerziellen Transaktion kann ein irreführendes Unterlassen nur auftreten, falls der Gewerbetreibende zur Abgabe eines Angebotes auffordert. Im Falle der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und unter Berücksichtigung der Art des Kommunikationsmittels, mit dem diese Aufforderung verbreitet wird, können alle oder einige der folgenden Informationen als wesentlich gelten , sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

a)

die wichtigsten Merkmale des Produkts;

b)

auf jedem schriftlichen Dokument der Handelsname des Gewerbetreibenden und gegebenenfalls der Handelsname des Gewerbetreibenden, für den er handelt;

c)

der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Gebühren vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass zusätzliche Gebühren anfallen können;

d)

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls dieses von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweicht;

e)

für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- , Widerrufs-, Umtausch- und/oder Kostenerstattungsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts;

f)

den genauen Inhalt und den Ursprung im Falle von Nahrungsmitteln;

g)

vollständige Angaben über die Produktgarantie und Bedingungen für den Kundendienst;

h)

gegebenenfalls die Beteiligung an einem Verhaltenskodex.

(4)     Alle in Absatz 3 aufgeführten Angaben sind klar und sichtbar anzubringen.

(5)   Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen über das Produktangebot eines bestimmten Gewerbetreibenden in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing gelten als wesentlich.

(6)   Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Mitteilungen, Werbung oder Marketing festlegen.

(7)     Bei Gewerbetreibenden, die die in diesem Artikel genannten Informationsanforderungen ordnungsgemäß erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie keine wesentlichen Informationen vorenthalten haben, die der Durchschnittsverbraucher benötigt, um eine informierte Geschäftsentscheidung zu treffen.

ABSCHNITT 2

AGGRESSIVE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 8

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- bzw. Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Artikel 9

Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung

Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, Nötigung oder unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:

a)

den Zeitpunkt, die Eigenart und die Dauer des Einsatzes;

b)

die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

c)

die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen, die eine Schutzbedürftigkeit derart bedingen, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, durch den Gewerbetreibenden, der damit die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt bewusst beeinflusst , es sei denn der Verbraucher verlangt das Produkt ausdrücklich im Zusammenhang mit der Unglückssituation oder den Umständen;

d)

belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln;

e)

Drohungen mit unzulässigen Handlungen , es sei denn, der Gewerbetreibende weist seinen guten Glauben nach .

KAPITEL 3

VERHALTENSKODIZES

Artikel 10

Verhaltenskodizes

(1)     Die Verhaltenskodizes enthalten geeignete und effektive Mechanismen zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung ihrer Bestimmungen. Die Verbraucherorganisationen können sich an der Ausarbeitung dieser Kodizes beteiligen.

(2)    Diese Richtlinie schließt die Kontrolle der Einhaltung von Verhaltenskodizes durch deren Anwender zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken und die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen durch die in Artikel 11 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß dem genannten Artikel zur Verfügung stehen.

(3)     Die in Absatz 2 genannten freiwilligen Verfahren können den Charakter eines Schiedsverfahrens haben und die Zahlung von Geldbeträgen als Sanktion oder Entschädigung vorsehen.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen im Interesse der Verbraucher geeignete und wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken , um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten .

Diese Möglichkeiten müssen Rechtsvorschriften umfassen, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, gestatten,

gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder

gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden, welche dieser Möglichkeiten gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 10 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Die genannten Rechtsbehelfe können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des Allgemeininteresses für erforderlich halten,

die Einstellung der unlauteren Geschäftspraktiken anzuordnen oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren einzuleiten, in dem die Einstellung dieser unlauteren Geschäftspraktiken angeordnet werden kann, oder

falls die unlautere Geschäftspraxis noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, diese Praxis zu verbieten oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren einzuleiten, in dem ein Verbot dieser Praktik angeordnet werden kann,

auch wenn kein tatsächlicher Verlust oder Schaden bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Gewerbetreibendes nachweisbar ist.

Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, daß die in Unterabsatz 1 bezeichneten Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit

vorläufiger oder

endgültiger

Wirkung getroffen werden können, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu entscheiden, welche dieser beiden Möglichkeiten gewählt wird.

Außerdem können die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse übertragen, die sie ermächtigen, zur Beseitigung der fortdauernden Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken, deren Einstellung durch eine rechtskräftige Entscheidung angeordnet worden ist,

die Veröffentlichtung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen für angemessen erachteten Form zu verlangen;

außerdem die Veröffentlichung einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden müssen

a)

so zusammengesetzt sein, daß ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann;

b)

über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Einhaltung ihrer Entscheidungen über Beschwerden wirksam überwachen und durchsetzen zu können;

c)

ihre Entscheidungen begründen.

Werden die in Absatz 2 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, sind die Entscheidungen stets zu begründen. In diesem Fall sind ferner Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemäße Ausübung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehörde oder eine ungerechtfertigte oder unsachgemäße Nichtausübung dieser Befugnisse von den Gerichten überprüft werden kann.

Artikel 12

Gerichte und Verwaltungsbehörden

Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden

a)

vom Gewerbetreibenden Belege für Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraxis zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbetreibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint und

b)

Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a) verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 14

Änderungen der Richtlinie 84/450/EWG

Die Richtlinie 84/450/EWG wird hiermit wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren Auswirkungen auf die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“

2.

Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3)

„Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die im Zusammenhang mit ihrem Handelsgeschäft, Handwerk, Gewerbe oder Beruf stehen.“

3.

In Artikel 2 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

3a)

„Urheber eines Kodex“ jedes Rechtssubjekt, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, das für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.“

4.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung;

b)

sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann;

c)

durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder schlecht gemacht;

d)

bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung;

e)

sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;

f)

sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar.“

5.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Gewerbetreibenden und ihrer Konkurrenten für geeignete und wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der irreführenden Werbung und für die Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung. Diese Möglichkeiten müssen Rechtsvorschriften umfassen, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irreführender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,

a)

gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen und/oder

b)

eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden, welche dieser Möglichkeiten gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 5 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Die genannten Rechtsbehelfe können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten .“

6.

In Artikel 6 Buchstabe a) wird die Formulierung „Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen“ ersetzt durch „Belege für die in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen“.

7.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz der Gewerbetreibenden und Mitbewerber vorsehen.“

Artikel 15

Änderung der Richtlinie 97/7/EG [Vertragsabschlüsse im Fernabsatz]

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Unbestellte Waren

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.“

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 98/27/EG [Unterlassungsklagen]

Im Anlage der Richtlinie 98/27/EG erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L ... vom ..., S. ...)“

Artikel 17

Information

Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Verbraucher über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren, und sie regen gegebenenfalls Gewerbetreibende, Berufsorganisationen und Urheber von Kodizes dazu an, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.

Artikel 18

Anpassung

(1)     Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt alle fünf Jahre die Anpassung der in Anlage 1 der Richtlinie enthaltenen Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, vor.

(2)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie einen umfassenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie, und insbesondere von Artikel 4, gegebenenfalls begleitet von einem Vorschlag zur Überarbeitung jenes Artikels, vor.

(3)     Auf dieser Grundlage überprüfen das Europäische Parlament und der Rat die Bestimmungen des Artikels 4 und treffen im Einklang mit dem Vertrag binnen zwei Jahren nach Vorlage des in Absatz 2 genannten Vorschlags durch die Kommission geeignete Maßnahmen.

Artikel 19

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis ... (10) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon und von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab ... (11) an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Für den Rat

Der Präsident


(1)  ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)   ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

(5)  „Folgedokument zum Grünbuch über kommerzielle Kommunikationen im Binnenmarkt“, Mitteilung der Kommission, KOM(1998) 121 endg., 4.3.1998.

(6)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(7)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG.

(8)  ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(9)  ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

(10)  18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(11)  2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE 1

GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

Irreführende Geschäftspraktiken

(1)

Ein Gewerbetreibender behauptet bösgläubig, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist;

(2)

Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.

(3)

Es wird zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Produkten zu einem bestimmten Preis aufgefordert und es gibt Anzeichen dafür , dass der Gewerbetreibende nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, das in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen ist (Lockangebote);

(4)

Der Gewerbetreibende fordert zur Abgabe eines Abgebotes zum Erwerb von Produkten zu einem bestimmten Preis auf und:

a)

weigert sich dann, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen, oder

b)

weigert sich dann, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder

c)

macht dann das Produkt schlecht

d)

oder führt dann ein fehlerhaftes Exemplar vor

in der Absicht, statt dessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-Technik);

(5)

Der Gewerbetreibende behauptet fälschlich, das Produkt werde nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sein, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen;

(6)

Dem Verbraucher wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur in einer anderen Sprache als derjenigen erbracht, die der Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in Kommunikationen mit dem Verbraucher verwendet hat, ohne den Verbraucher vorher eindeutig hierüber aufzuklären bevor der Verbraucher das Geschäft tätigt;

(7)

Es wird bösgläubig behauptet, ein Produkt könne legal verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist;

(8)

Werbebeiträge, Bekanntmachungen oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die gelegentlich als „Advertorials“ — als Information getarnte Werbung — bezeichnet werden und gegen Bezahlung oder eine andere gegenseitige Vereinbarung verbreitet werden, müssen dieser Richtlinie entsprechen, wenn der Werbungstreibende und nicht der Verleger ihren Inhalt kontrolliert. Gewerbetreibende und Verleger müssen deutlich machen, dass Werbebeiträge Werbung sind, indem sie etwa eine Überschrift „Werbebeitrag“ einfügen.

(9)

Es wird fälschlich behauptet, die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie sei gefährdet, wenn er das Produkt nicht kaufe , oder die Risiken, denen sich der Verbraucher oder seine Familie aussetzt, wenn der Verbraucher das Produkt kauft bzw. nicht kauft, werden unverhältnismäßig übertrieben ;

(10)

Es wird ein Schneeballsystem zur Verkaufsförderung eingeführt, betrieben oder gefördert, bei dem der Verbraucher eine Leistung erbringt für die Möglichkeit, eine finanzielle Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist ;

(11)

Künstlich erhöhte Preise werden als Grundlage für die Gewährung von Nachlässen verwendet, wodurch beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorgerufen wird, es gäbe einen Preisvorteil;

(12)

Der Begriff „Räumungsverkauf“ oder ähnliche Bezeichnungen werden verwendet, der Gewerbetreibende beabsichtigt aber tatsächlich keine Geschäftsaufgabe und befindet sich auch nicht in einer Situation, die ihm laut Gesetz das Recht verleiht, seine Verkaufssituation als Räumungsverkauf zu bezeichnen;

(13)

Es wird für ein Produkt geworben, das einem von einem bestimmten Hersteller gefertigten Produkt ähnlich ist, auf eine Art und Weise, die den Eindruck vermittelt, dass dieses Produkt vom selben Hersteller gefertigt wurde, auch wenn dies nicht der Fall ist;

(14)

Waren oder Dienstleistungen werden Verbrauchern bereitgestellt, die sie nicht bestellt haben, es sei denn, es wird klargestellt, dass diese Waren oder Dienstleistungen ohne jegliche Verpflichtung des Verbrauchers behalten bzw. genutzt werden können;

(15)

Ein Gewerbe wird in einer Art und Weise betrieben, dass es für die Verbraucher schwierig ist, die wahre Identität der Person oder der Personen in Erfahrung zu bringen, die unter normalen Umständen als Verkäufer oder Lieferant nach dem anwendbaren Recht haften;

(16)

Es wird der Eindruck erweckt, dass eine Marktsondierung oder Meinungsforschung durchgeführt wird, wogegen in Wirklichkeit der Absatz von Produkten oder Dienstleistungen gefördert wird;

(17)

Die Werbung und Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen erfolgt in einer Weise, dass der gewerbliche Inhalt der kommerziellen Kommunikation verschleiert wird;

(18)

Der Verbraucher soll auf betrügerische Art und Weise dazu veranlasst werden, schriftlich auf den Rechtschutz gemäß dieser Richtlinie zu verzichten;

(19)

Es wird eine Liquidation durchgeführt, oder der Inhaber wird gewechselt, wobei der alleinige Grund hierfür ist, sich der Haftung oder vorher gegebener Zusagen zu entziehen („Phoenix-Gesellschaften“);

(20)

Wettbewerbe und Preisausschreiben werden nach Schemata durchgeführt, bei denen es keine Absicht gibt oder gab, die beschriebenen Preise zu vergeben.

Aggressive Geschäftspraktiken:

(1)

Es wird der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsunterzeichnung oder Zahlung nicht verlassen.

(2)

Bei lange währenden und/oder wiederholten persönlichen Besuchen in der Wohnung des Verbrauchers wird dessen Aufforderung, die Wohnung zu verlassen und nicht zurückzukehren , nicht beachtet.

(3)

Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben , nachdem der Verbraucher deutlich gemacht hat, dass er dieses Ansprechen nicht mehr wünscht .

Der Begriff „Ansprechen“ umfasst nicht eine rechtmäßige Handlung zur Durchsetzung von Vertragspflichten, die zu einem neuen Vertrag führen kann.

(4)

Verbraucher, in deren Familie kürzlich ein Todesfall oder eine schwere Erkrankung aufgetreten ist, werden gezielt angesprochen, um ihnen ein Produkt zu verkaufen, das in direktem Bezug zu dem Unglücksfall steht. Diese Bestimmung gilt nicht für Bestattungsunternehmer oder damit zusammenhängende Gewerbetreibende.

(5)

Ein Versicherter wird aufgefordert, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs auf seine Versicherungspolice anzusehen sind, mit dem Zweck, den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.

(6)

An Kinder gerichtete Werbung suggeriert diesen, ihre Akzeptanz unter Gleichaltrigen sei davon abhängig, dass sie ein bestimmtes Produkt kaufen , oder dass ein bestimmtes Produkt gekauft wird . Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 16 der Richtlinie 89/552/EWG, der die Fernsehwerbung gegenüber Kindern regelt (1).

(7)

Der Verbraucher wird zur Bezahlung oder zur Rücksendung von Produkten aufgefordert, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen).

Ausgenommen hiervon sind die Fälle von Ersatzlieferungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG.

(8)

Verbrauchern, die ihr Recht auf Beendigung des Vertrags oder Wechsel zu einem anderen Lieferanten ausüben wollen, werden lästige oder unsinnige Hindernisse in den Weg gelegt.


(1)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

ANLAGE 2

BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR REGELUNG DER BEREICHE WERBUNG UND KOMMERZIELLE KOMMUNIKATION

Artikel 4 und 5 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (1)

Artikel 3 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (2)

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (3)

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (4)

Artikel 86 bis 100 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (5)

Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (6)

Artikel 4 und Anlage des Vorschlags für eine Verordnung über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt

Artikel 4 der Richtlinie 2004./.../EG [Vorschlag Verbraucherkredit (7) (anstelle von Artikel 3 der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit (8), geändert durch Richtlinie 90/88/EWG (9) und Richtlinie 98/7/EG (10))]

Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (11)

Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte (12)

Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (13)

Artikel 36 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen (14)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (15).

Artikel 31 und 43 der Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (16)

Artikel 5, 7 und 8 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (17).


(1)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(2)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(3)  ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

(4)  ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.

(5)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(6)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(7)  KOM(2002) 443 endg.

(8)  ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48.

(9)  ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14.

(10)  ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.

(11)  ABl. L 271 vom 9.1.2002, S. 16.

(12)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(13)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(14)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S.1.

(16)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(17)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64 .

P5_TA(2004)0299

Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs (KOM(2003) 117 — C5-0108/2003 — 2003/0052(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 117) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0108/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0260/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0052

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (5), die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (6), die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (7) und die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (8) wurden wiederholt umfassend geändert. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollten diese Richtlinien aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(2)

Diese Verordnung ist von unmittelbarem Belang für die öffentliche Gesundheit und ist für das Funktionieren des Binnenmarktes von Bedeutung. Sie betrifft sowohl in Anlage I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse als auch dort nicht aufgeführte Erzeugnisse. Folglich empfiehlt es sich, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) als Rechtsgrundlage zu wählen.

(3)

Unterschiedliche nationale Höchstwerte für Pestizidrückstände können den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Drittländern und der Gemeinschaft beeinträchtigen und Unterschiede beim Schutz der öffentlichen Gesundheit schaffen . Im Interesse des freien Warenverkehrs, gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten und des gleichen Verbraucherschutzes für alle Verbraucher ist es daher angezeigt, Höchstwerte für Rückstände (maximum residue levels — MRL) in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf Gemeinschaftsebene festzusetzen , jedoch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Klimabedingungen und auf der Grundlage der besten verfügbaren landwirtschaftlichen Praktiken (Integrierte Schädlingsbekämpfung) .

(4)

Eine Verordnung zur Festsetzung von MRL-Werten braucht nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt zu werden. Sie ist daher das geeignetste Rechtsinstrument zur Festsetzung von Höchstwerten für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, da (9) ihre präzisen Anforderungen gemeinschaftsweit zu ein und demselben Zeitpunkt und nach ein und demselben Verfahren angewendet werden sollten und insofern eine effizientere Verwendung nationaler Ressourcen gestatten.

(5)

Produktion und Verbrauch von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen spielen in der Gemeinschaft eine sehr wichtige Rolle. Ernteerträge werden kontinuierlich durch Schadorganismen beeinträchtigt. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse müssen unbedingt gegen derartige Organismen geschützt werden, um Ernteverluste oder Pflanzenschäden zu vermeiden und um eine hohe Produktivität der Landwirtschaft zu gewährleisten. Dazu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung: nicht-chemische Methoden, Praktiken wie die Verwendung resistenter Arten, Fruchtwechsel, mechanische Unkrautbekämpfung, biologische Bekämpfung und chemische Methoden wie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Pestiziden.

(6)

Eine der verbreitetsten Methoden zum Schutz von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen vor den Folgen des Schadorganismusbefalls ist die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln. Als Folge der Verwendung dieser Wirkstoffe können sich in den behandelten Erzeugnissen, in Tieren, an die diese Erzeugnisse verfüttert werden, und in Honig, der von Bienen erzeugt wird, die diesen Wirkstoffen ausgesetzt sind, Rückstände verbleiben. Da der öffentlichen Gesundheit Vorrang vor dem Interesse des Pflanzenschutzes gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (10) einzuräumen ist, muss sichergestellt werden, dass diese Rückstände nicht in Mengen vorhanden sind, die ein inakzeptables Gesundheitsrisiko für Mensch oder Tier darstellen. Die MRL-Werte sollten auf dem niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren Niveau für jedes Pestizid festgesetzt werden, um besonders gefährdete Gruppen wie Kinder und Ungeborene zu schützen und um mögliche kombinierte Auswirkungen verschiedener Rückstände so gering wie möglich zu halten.

(7)

Mit der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (11) wurden bestimmte Wirkstoffe verboten. Gleichzeitig sind im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG zurzeit auch zahlreiche andere Wirkstoffe nicht zugelassen. Die Rückstände von Wirkstoffen in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die von unzulässigen Verwendungen oder von Umweltverschmutzungen oder von Verwendungen in Drittländern herrühren, sollten sorgfältig kontrolliert und überwacht werden.

(8)

Die grundlegenden Vorschriften des Lebens- und Futtermittelrechts sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (12) festgelegt.

(9)

Neben diesen grundlegenden Vorschriften sind spezifischere Vorschriften notwendig, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und des Handels mit Drittländern im Sektor frische, verarbeitete und zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, auf denen sich Pestizidrückstände befinden können, zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundlage für einen hohen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Verbraucherinteressen zu schaffen. Diese Vorschriften umfassen die Festsetzung von MRL-Werten für jedes einzelne Pestizid auf allen Lebens- und Futtermitteln und die Qualität der diesen MRL-Werten zugrunde liegenden Daten.

(10)

Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (13) enthält spezifische Vorschriften für die Tierernährung, einschließlich Vermarktung und Lagerung von Futtermitteln sowie Fütterung von Tieren. Bei bestimmten Erzeugnissen ist es nicht möglich festzustellen, ob sie zu Lebensmitteln verarbeitet oder für die Tierernährung verwendet werden sollen. Etwaige Pestizidrückstände auf diesen Erzeugnissen sollten daher sowohl beim menschlichen Verzehr als auch bei der Verfütterung an Tiere unbedenklich sein. Folglich empfiehlt es sich, dass für diese Erzeugnisse zusätzlich zu den spezifischen Vorschriften für die Tierernährung auch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten sollten.

(11)

Die grundlegenden Vorschriften für amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen sind in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (14) festgelegt. Es empfiehlt sich, spezifische Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle von Pestizidrückständen einzuführen.

(12)

Die Richtlinie 91/414/EWG enthält grundlegende Vorschriften über die Verwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel sollte insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Pestizidrückstände, die auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zurückzuführen sind, könnten die Gesundheit von Verbrauchern gefährden. Es empfiehlt sich daher, Vorschriften für die MRL-Werte bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen festzulegen, die mit der Zulassung der Verwendung der Pestiziden im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG verbunden sind.

(13)

Im Hinblick auf die Exposition von Personen gegenüber Wirkstoffkombinationen und deren kumulative und möglicherweise synergistische Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind MRL-Gesamtwerte nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die Vorschläge für die Berechnung der MRL-Gesamtwerte vorlegt, festzusetzen.

(14)

Bei der Prüfung von MRL-Werten für Pestizide sollte auch anerkannt werden, dass wenige Verbraucher die von Pestiziden ausgehenden Risiken kennen. Es wäre angebracht, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Projekt einleitet, um der Öffentlichkeit die Risiken bewusst zu machen.

(15)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen vorschreiben, dass die betreffenden Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß zu verwenden sind. MRL- Werte sollten so niedrig angesetzt werden, wie eine gute landwirtschaftliche Praxis erlaubt, sofern sie kein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher darstellen. Die Gemeinschaft sollte die Anwendung risikomindernder Methoden oder Mittel und die Verringerung der verwendeten Pestizidmengen auf ein Niveau, das einer effizienten Schädlingsbekämpfung zuträglich ist, fördern.

(16)

Es ist angezeigt, bestimmte Begriffe, die für die Festsetzung, Überwachung und Kontrolle von Höchstwerten für Pestizidrückstände in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie die Berichterstattung darüber verwendet werden, sowie Leitlinien für die Sanktionierung von Erzeugern oder Händlern auf Gemeinschaftsebene zu definieren.

(17)

Gemäß der Richtlinie 76/895/EWG können die Mitgliedstaaten höhere MRL-Werte festsetzen, als sie zurzeit auf Gemeinschaftsebene zugelassen sind. Diese Möglichkeit ist zu streichen, da sie im Binnenmarkt Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel verursachen könnte.

(18)

Die Bestimmung von MRL-Werten für Pestizide erfordert langwierige technische Überlegungen und setzt eine Bewertung der potenziellen Verbrauchergefährdung voraus. MRL-Werte für die derzeit unter die Richtlinie 76/895/EWG fallenden Pestizide oder für Pestizide, für die es noch keine Gemeinschaftswerte gibt, können daher unmöglich sofort festgesetzt werden.

(19)

Es ist angezeigt, die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdaten, die zur Entscheidung über die Festsetzung von Höchstwerten für Pestizidrückstände erforderlich sind, auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

(20)

Bei unzulässigen Pestiziden, die möglicherweise als Schadstoffe in der Umwelt präsent sind, sollte es in Ausnahmefällen gestattet sein, MRL-Werte für Pestizide auf der Grundlage von Überwachungsdaten festzusetzen.

(21)

MRL-Werte für Pestizide sollten kontinuierlich überwacht und angepasst werden, um neuen Erkenntnissen und Daten Rechnung zu tragen. MRL-Werte sollten an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt werden, wenn sich bei zulässiger Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine Pestizidrückstände in nachweisbaren Mengen feststellen lassen. Sind Pestizidverwendungen auf Gemeinschaftsebene nicht zugelassen, so sollten die MRL-Werte auf einem angemessen niedrigen Niveau festgesetzt werden, um den Verbraucher vor der Aufnahme unzulässiger oder zu hoher Mengen an Pestizidrückständen zu schützen. Dieses Niveau liegt herkömmlicherweise bei 0,01 mg/kg, obgleich in Ausnahmefällen, in denen diese Menge keinen angemessenen Verbraucherschutz gewährleistet, ein niedrigeres Niveau festgesetzt werden sollte.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Verfahrensvorschriften für Sofortmaßnahmen betreffend Lebensmittel gemeinschaftlichen Ursprungs und Lebensmitteleinfuhren aus Drittländern. Nach diesen Vorschriften kann die Kommission in Situationen, in denen ein Lebensmittel die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt ernsthaft gefährden könnte und in denen ein solches Risiko durch Maßnahmen des (der) Mitgliedstaats(en) nicht zufriedenstellend eingedämmt werden kann, Sofortmaßnahmen treffen. Es ist zweckmäßig, dass diese Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier unverzüglich von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet werden.

(23)

Die lebenslange Exposition und gegebenenfalls die akute Exposition von Verbrauchern gegenüber Pestizidrückständen in Lebensmitteln sollte unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien nach gemeinschaftlichen Verfahren und Praktiken geprüft und bewertet werden.

(24)

Die Handelspartner der Gemeinschaft sollten über die Welthandelsorganisation zu den vorgeschlagenen MRL-Werten gehört und ihre Bemerkungen sollten vor Festlegung der MRL-Werte berücksichtigt werden. Den auf internationaler Ebene von der Codex Alimentarius-Kommission festgesetzten MRLWerten sollte bei der Festsetzung gemeinschaftlicher MRL-Werte ebenfalls Rechnung getragen werden , jedoch nur, wenn die Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes und die Klimabedingungen berücksichtigt werden .

(25)

Bei außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Lebens- und Futtermitteln können hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln legal andere landwirtschaftliche Praktiken angewandt werden, was dazu führt, dass andere Pestizidrückstände auftreten können als diejenigen, die durch vorschriftgemäße Verwendungen in der Gemeinschaft verursacht werden. Es ist daher zweckmäßig, dass für eingeführte Erzeugnisse MRL-Werte festgesetzt werden, die diesen Verwendungen und den resultierenden Rückständen Rechnung tragen, vorausgesetzt, dass die Sicherheit der Erzeugnisse anhand derselben Kriterien nachgewiesen werden kann, die für einheimische Erzeugnisse gelten.

(26)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit spielt bei der Bewertung der Verbrauchergefährdung eine wesentliche Rolle und sollte an der wissenschaftlichen Prüfung von Anträgen auf MRL-Festsetzung und bei der Bewertung der Verbrauchergefährdung durch Pestizidrückstände mitwirken. Daher ist zu gewährleisten, dass die Behörde ausreichende Mittel erhält, um diese Aufgaben auch wahrnehmen zu können.

(27)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte bei der Bewertung des Risikos für die Verbraucher alle wissenschaftlichen von Fachleuten überprüften Veröffentlichungen über die toxikologischen Auswirkungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels berücksichtigen. Unter anderem sind die Immuntoxizität, die Störungen des Hormonsystems und der Entwicklung verursachenden Wirkungen und die Auswirkungen geringer Dosen insbesondere zu berücksichtigen.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung Strafmaßnahmen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass sie angewendet werden. Die Strafmaßnahmen müssen wirksam und abschreckend sein und zur Schwere des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(29)

Die Schaffung eines gemeinschaftlich harmonisierten Systems für die Festsetzung von MRL-Werten setzt die Entwicklung von Leitlinien, Datenbanken sowie andere Aktivitäten voraus, die mit entsprechenden Kosten verbunden sind. Es ist angezeigt, dass sich die Gemeinschaft in bestimmten Fällen an diesen Kosten beteiligt.

(30)

Es ist gute Verwaltungspraxis und technisch wünschenswert, Entscheidungen über MRL-Werte für Wirkstoffe zeitgleich mit Entscheidungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG über die betreffenden Wirkstoffe zu treffen. Für zahlreiche Wirkstoffe, für die noch keine gemeinschaftlichen MRL-Werte festgesetzt wurden, werden Entscheidungen im Rahmen der genannten Richtlinie nicht erwartet, bis diese Verordnung in Kraft tritt.

(31)

Mit Blick auf die schrittweise Festsetzung von MRL-Werten im Zuge der Entscheidungen über einzelne Wirkstoffe im Rahmen der Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ist es daher angezeigt, Sondervorschriften für die Festsetzung vorläufiger, jedoch verbindlicher MRL-Werte festzulegen.

(32)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (15) erlassen werden.

(33)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Erleichterung des Handels bei gleichzeitigem Schutz des Verbrauchers notwendig und angemessen, Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags erforderliche Maß hinaus.

(34)

Um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten, veröffentlichen die Mitgliedstaaten alle drei Monate die Ergebnisse der nationalen Überwachung der Rückstände im Internet, wobei sie alle Einzelangaben bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob es möglich ist, die Namen von Unternehmen zu veröffentlichen, die Erzeugnisse herstellen, deren Gehalt an Pestizidrückständen die zulässigen Höchstwerte überschreitet -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Das Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung von Höchstwerten für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, um die europäischen Verbraucher vor möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit zu schützen. Die MRL-Werte sollten deshalb auf dem niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren Niveau mit dem Ziel festgesetzt werden, den bestmöglichen Verbraucherschutz sicherzustellen.

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 2

Gegenstand

Diese Verordnung gilt für die in Anlage I aufgeführten frischen, verarbeiteten und zusammengesetzten Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Teile solcher Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr oder für die Tierernährung bestimmt sind und die aus folgenden Gründen Pestizidrückstände aufweisen können:

a)

Verwendung von unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden Pflanzenschutzmitteln,

b)

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln , Tierarzneimitteln oder Bioziden außerhalb der Gemeinschaft, oder

c)

umweltbedingte Kontamination durch früher als Pflanzenschutzmittel , Tierarzneimittel oder Biozide verwendete Stoffe.

Diese Verordnung unterliegt den Vorschriften für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2002/32/EG und der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (16).

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Erzeugnisse gemäß Artikel 2, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie

a)

für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebens- oder Futtermitteln; oder

b)

zur Aussaat oder zur Anpflanzung bestimmt sind.

(3)   Höchstwerte für Pestizidrückstände, die nach dieser Verordnung festgesetzt werden, gelten nicht für Erzeugnisse gemäß Artikel 2, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind und vor der Ausfuhr , jedoch nach der Ernte behandelt werden, wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, dass das Bestimmungsdrittland diese spezielle Behandlung verlangt oder ihr zustimmt, um die Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet zu verhüten.

Artikel 4

Definitionen

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Außerdem gelten die folgenden Definitionen:

1.

„Pestizidrückstände“: Rückstände von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukten von Wirkstoffen, die in oder auf den Erzeugnissen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung vorhanden sind , einschließlich derer, deren Vorhandensein von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und Bioziden herrühren kann;

2.

„Rückstandshöchstwert“ (Maximum Residue Level — MRL): höchstzulässige Menge eines Pestizidrückstands auf der Grundlage der besten verfügbaren landwirtschaftlichen Methoden des Pflanzenschutzes, d.h. Integrierter Pflanzenschutz in einer bestimmten Klimazone, und der geringsten Exposition der Verbraucher, die zum Schutz der besonders gefährdeten Verbraucher notwendig ist; wenn ein MRL überschritten wird, sind Maßnahmen zu treffen , um ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen;

3.

Quantifizierungsgrenze (QG) : kleinste Menge, die im Rahmen der routinemäßigen Überwachung nach validierten Methoden von akkreditierten Laboratorien gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachgewiesen und erfasst wird;

4.

„Gute landwirtschaftliche Praxis“ (GLP): auf nationaler Ebene empfohlene landwirtschaftliche Praktiken auf der Grundlage des Integrierten Pflanzenschutzes, wobei alternativen Methoden und Praktiken des Pflanzenschutzes Vorrang vor der Verwendung von Chemikalien einzuräumen ist ;

5.

„Einfuhrtoleranz“: MRL-Wert auf der Grundlage eines MRL-Werts der Codex Alimentarius-Kommission oder auf der Grundlage guter landwirtschaftlicher Praxis, die in einem Drittland für die vorschriftsmäßige Verwendung eines Wirkstoffs gilt, wenn die Verwendung dieses Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel an einem Erzeugnis in der Gemeinschaft aus anderen Gründen als zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht zugelassen ist;

6.

Prüfung des Fachwissens “: eine vergleichende Prüfung, bei der mehrere Laboratorien Analysen an identischen Proben durchführen und die somit eine Bewertung der Qualität der Analyse der einzelnen Laboratorien ermöglicht;

7.

„akute Referenzdosis“: die geschätzte Menge eines Stoffs in einem Lebensmittel oder in Trinkwasser, ausgedrückt bezogen auf das Körpergewicht, die den in geeigneten Studien gewonnenen Daten zufolge über einen kurzen Zeitraum — normalerweise bei einer Mahlzeit oder an einem Tag — ohne nennenswertes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers aufgenommen werden kann, einschließlich kumulativer oder synergistischer Wirkungen der verschiedenen Pflanzenschutzmittel und unter Berücksichtigung der besonderen Gefährdung von Kindern und Ungeborenen;

8.

„annehmbare Tagesdosis“: die geschätzte Menge eines Stoffs in einem Lebensmittel oder in Trinkwasser, ausgedrückt bezogen auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ein Leben lang täglich ohne nennenswertes Risiko für die Gesundheit eines Verbrauchers aufgenommen werden kann, einschließlich kumulativer oder synergistischer Wirkungen der verschiedenen Pflanzenschutzmittel und unter Berücksichtigung der besonderen Gefährdung von Kindern und Ungeborenen ;

9.

„zusammengesetzte Lebensmittel“: Lebensmittel, die eine Mischung verschiedener Zutaten enthalten.

KAPITEL II

GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR ANTRÄGE AUF FESTSETZUNG ODER ÄNDERUNG VON MRL-WERTEN

ABSCHNITT 1

EINREICHUNG VON MRL-ANTRÄGEN

Artikel 5

Antragsteller

Anträge auf Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wertes können gestellt werden von

a)

einem Mitgliedstaat, der die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels , Tierarzneimittels oder Biozids in seinem Hoheitsgebiet zulässt;

b)

allen Beteiligten mit einem legitimen Interesse an der Gesundheit und der Umwelt sowie Betroffenen mit einem kommerziellen Interesse, einschließlich Herstellern, Anbauern, Einführern und Erzeugern von Erzeugnissen gemäß Artikel 2,

c)

allen Parteien mit angemessenen, wissenschaftlich fundierten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung von Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Pestizidrückständen.

Artikel 6

Bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzureichende Anträge

(1)    Nach Fertigstellung eines Bewertungsberichts leitet der Mitgliedstaat den Antrag gemeinsam mit dem Bewertungsbericht und den begleitenden Unterlagen an die Kommission weiter. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten unverzüglich und leitet den Antrag, den Bewertungsbericht und die begleitenden Unterlagen an die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“ genannt) weiter .

(2)   Die Behörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich und schriftlich den Eingang des Antrags. Aus der Bestätigung muss das Eingangsdatum hervorgehen.

(3)   Die Behörde unterrichtet die Kommission über eingegangene Anträge.

Artikel 7

Modalitäten der Antragstellung

(1)   Anträgen auf Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wertes liegen folgende Informationen bei:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

eine Kopie aller maßgeblichen nationalen Bestimmungen über die spezifische Verwendung des betreffenden Wirkstoffs einschließlich der GLP;

c)

das Antragsdossier mit

i)

einer Zusammenfassung des Antrags;

ii)

den wichtigsten Argumenten;

iii)

einem Index der Dokumentation;

d)

eine vollständige Übersicht über alle Bedenken, die in der wissenschaftlichen Literatur in Bezug auf das Pflanzenschutzmittel und/oder dessen Rückstände erwähnt werden ;

e)

die Informationen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG im Rahmen der Datenanforderungen für die Festsetzung von MRL-Werten für Pestizidrückstände sowie gegebenenfalls toxikologische Daten sowie Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus;

Wenn ein Wirkstoff jedoch bereits im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG zur Verwendung in der Gemeinschaft zugelassen wurde oder wenn ein MRL-Wert der Codes Alimentarius-Kommission besteht, kann die Behörde beschließen, dass der Antragsteller von der Einreichung bestimmter Daten, insbesondere hinsichtlich der Toxikologie, befreit wird. In diesen Fällen enthält die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 10 eine Begründung für derartige Befreiungen.

(2)   Die Behörde kann gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller über die Informationen gemäß Absatz 1 hinaus innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist von höchstens zwei Jahren zusätzliche Informationen übermittelt.

Artikel 8

Leitlinien zur Einreichung von Daten

Die Daten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) müssen den in Anlage VI festgelegten Leitlinien entsprechen.

Die Behörde legt regelmäßig Vorschläge zur Aktualisierung dieser Leitlinien vor, um dem wissenschaftlichtechnischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

ABSCHNITT 2

KOORDINIERUNG VON MRL-ANTRÄGEN DURCH DIE BEHÖRDE

Artikel 9

Eingang von MRL-Anträgen bei der Behörde

Bei Eingang eines Antrags auf Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wertes trifft die Behörde folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüft, ob der Antrag die Anforderungen von Artikel 7 erfüllt;

b)

sie teilt dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten mit, wenn ein Antrag die Anforderungen von Artikel 7 nicht erfüllt;

c)

sie hält den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Zusammenfassung jedes Antrags zur Verfügung und übermittelt den Mitgliedstaaten oder der Kommission auf Antrag das Antragsdossier sowie alle vom Antragsteller übermittelten zusätzlichen Informationen.

Artikel 10

Stellungnahme der Behörde zu MRL-Anträgen

(1)   Die Behörde gibt zu Artikel 7 entsprechenden Anträgen auf Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wertes eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme umfasst Folgendes:

a)

eine Beurteilung der Eignung der Analysemethode, die im Antrag für die routinemäßige Überwachung vorgeschlagen wird, für die beabsichtigten Kontrollzwecke;

b)

die voraussichtliche QG für die Pestizid-Erzeugnis-Kombination;

c)

eine Bewertung des Risikos, dass die annehmbare Tagesdosis oder die akute Referenzdosis infolge der Änderung des MRL-Werts überschritten wird; eine Bewertung des Anteils des Erzeugnisses, für das der MRL-Wert beantragt wird;

d)

eine Bewertung insbesondere der Immuntoxizität, der Neurotoxizität, der Wirkungen, die Störungen der frühkindlichen Entwicklung verursachen, der Toxizität bei geringen Dosen, der Störungen des Hormonsystems und der synergistischen Wirkungen des Pflanzenschutzmittels oder dessen Rückstände.

(2)   Die Behörde übermittelt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten.

(3)   Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 11

Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu MRL-Anträgen

(1)   Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen ab, die am Tag des Antragseingangs anlaufen:

a)

innerhalb von drei Monaten, wenn der Wirkstoff auf Gemeinschaftsebene bereits toxikologisch bewertet wurde;

b)

innerhalb von zwölf Monaten, wenn der Wirkstoff auf Gemeinschaftsebene noch nicht toxikologisch bewertet wurde.

(2)   In Fällen, in denen die Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 zusätzliche Informationen verlangt, werden die Fristen gemäß Absatz 1 ausgesetzt, bis die genannten Informationen vorliegen.

ABSCHNITT 3

FESTSETZUNG, ÄNDERUNG ODER STREICHUNG IN BEZUG AUF MRL-ANTRÄGE

Artikel 12

Entscheidungen über MRL-Anträge

Nach Eingang einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 nimmt die Kommission nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren eine begründete Entscheidung über die Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Werts an .

Bei dieser Entscheidung ist der Stellungnahme der Behörde Rechnung zu tragen.

Die Kommission kann jederzeit verlangen, dass der Antragsteller zusätzliche Informationen übermittelt.

Bei der Entscheidung werden folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

wissenschaftlich-technischer Kenntnisstand;

b)

mögliches Vorhandensein von Pestizidrückständen infolge anderer Verwendungen von Wirkstoffen als der derzeitigen Verwendung zum Pflanzenschutz;

c)

Ergebnisse einer Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern und gegebenenfalls von Tieren;

d)

Ergebnisse aller Bewertungen und Entscheidungen zur Änderung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

e)

MRL der Codex Alimentarius-Kommission oder GLP, die in einem Drittland für die vorschriftsmäßige Verwendung eines Wirkstoffs gilt;

f)

andere legitime Faktoren, die in diesem Zusammenhang relevant sind.

Artikel 13

Fälle, in denen keine Stellungnahme der Behörde erforderlich ist

Bei der Änderung der Anhänge II oder III zur Streichung oder Senkung eines MRL-Wertes auf 0,01 mg/kg wegen Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG ist keine Stellungnahme der Behörde erforderlich.

KAPITEL III

MRL-WERTE FÜR ERZEUGNISSE PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS UND WIRKSTOFFE

Artikel 14

Einhaltung von MRL-Werten

(1)   Die Erzeugnisse gemäß Artikel 2 enthalten ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens keine Pestizidrückstände über

a)

den für diese Erzeugnisse in den Anhängen II und III festgesetzten MRL-Werten;

b)

0,01 mg/kg bei nicht in Anlage IV aufgeführten Wirkstoffen für die Erzeugnisse, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer MRL-Wert festgesetzt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,

a)

die Pestizidrückstandsmengen oder -gehalte gehen nicht über die in den Anhängen II oder III festgesetzten MRL-Werte hinaus oder

b)

der Wirkstoff ist in Anlage IV aufgelistet.

Artikel 15

Verwendungsverbote für verarbeitete und zusammengesetzte Erzeugnisse

Im Falle verarbeiteter und zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 2 ist es verboten,

a)

Erzeugnisse, die mit den in den Anhängen II oder III festgesetzten MRL-Werten nicht konform sind, zu verdünnen, um die Pestizidrückstandsmengen unter den MRL-Wert zu senken;

b)

Erzeugnisse, die sortiert oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, mit Erzeugnissen zu vermischen, die zum direkten Verzehr durch Menschen oder zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittelzutat bestimmt sind;

c)

Erzeugnisse, die mit den in den Anhängen II oder III festgesetzten MRL-Werten nicht konform sind, als Zutaten zur Herstellung anderer Lebens- oder Futtermittel zu verwenden;

d)

die Erzeugnisse durch chemische Verfahren zu entgiften.

Artikel 16

MRL-Werte für getrocknete und andere verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Wenn für getrocknete und andere verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 in den Anhängen II oder III keine MRL-Werte festgesetzt sind, gelten die MRL-Werte, die in den Anhängen II oder III für das entsprechende Erzeugnis gemäß Anlage I festgesetzt sind, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

durch den Trocknungsprozess bewirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsmengen oder

b)

durch die Verarbeitung bewirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsmengen.

(2)   Spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für bestimmte Trocknungs- oder andere Verarbeitungsverfahren oder für bestimmte getrocknete oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse können nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in die Liste in Anlage V aufgenommen werden.

Artikel 17

MRL-Werte für zusammengesetzte Lebens- und Futtermittel

Die MRL-Werte für zusammengesetzte Lebens- und Futtermittel müssen den in Anlage II bzw. III festgesetzten MRL-Werten für ihre Bestandteile entsprechen, wobei die jeweiligen Konzentrationen der Bestandteile sowie die Bestimmungen der Artikel 14, 15 und 16 zu berücksichtigen sind.

Artikel 18

Summengrenzwerte

Nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren und in Übereinstimmung mit den in Artikel 20 festgelegten Kriterien werden Summengrenzwerte für Mehrfachbelastungen von Lebens- und Futtermitteln mit Rückständen verschiedener Pestizide festgelegt. Bei Überschreiten der Summengrenzwerte finden die Bestimmungen der Artikel 14, 15 und 16 entsprechende Anwendung.

KAPITEL IV

FESTLEGUNG VON LISTEN VON ERZEUGNISSEN, MRL-WERTEN UND WIRKSTOFFEN

ABSCHNITT 1

VERFAHREN FÜR DIE FESTLEGUNG VON LISTEN MIT GRUPPEN VON ERZEUGNISSEN, MRL-WERTEN UND WIRKSTOFFEN SOWIE FÜR DIE BEWERTUNG VON MRL-WERTEN

Artikel 19

Festlegung von Listen mit Gruppen von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Die in Anlage I aufzunehmenden Listen mit Gruppen von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs mit Beispielen für Erzeugnisse innerhalb dieser Gruppen und für Bestandteile dieser Erzeugnisse, für die MRL-Werte gelten, sind nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen. Diese Listen umfassen auch Futtermittel gemäß Artikel 2. Der genannte Anlage enthält alle Erzeugnisse, für die ausdrücklich MRL-Werte festgesetzt sind, und sie sind so zu Gruppen zusammengefasst, dass MRL-Werte für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgesetzt werden können.

Artikel 20

Festlegung von Listen mit MRL-Werten

Die in Anlage II aufzunehmenden Listen von MRL-Werten für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs sind nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren von unter Berücksichtigung folgender Aspekte festzulegen:

a)

wissenschaftlich-technischer Kenntnisstand einschließlich einer Übersicht über die wissenschaftliche von Fachleuten überprüfte Literatur der letzten zehn Jahre über das jeweilige Pflanzenschutzmittel und dessen Rückstände ;

b)

mögliches Vorhandensein von Pestizidrückständen infolge anderer Verwendungen von Wirkstoffen und deren bekannte kumulative oder synergistische Wirkungen ;

c)

Ergebnisse einer Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit von den Verbrauchern mit der höchsten Aufnahme (einschließlich der Exposition gegenüber anderen Quellen als Lebensmittel) und der höchsten Gefährdung und gegebenenfalls von Tieren;

d)

Ergebnisse anderer Bewertungen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchgeführt wurden;

e)

Änderung der Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, aufgrund von Entscheidungen im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG;

f)

folgende MRL-Werte:

i)

MRL-Werte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG;

ii)

im Codex Alimentarius festgesetzte MRL-Werte für Wirkstoffe, deren Verwendung in der Europäischen Union zulässig ist ;

iii)

in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführte MRL-Werte.

Anlage II wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 21

Festlegung einer Liste mit vorläufigen MRL-Werten

Die in Anlage III aufzunehmende Liste der vorläufigen MRL-Werte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, ist nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren von und unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie der in Artikel 20 Buchstaben a), b) und c) genannten Informationen festzulegen.

Zu diesen vorläufigen MRL-Werten gehören:

a)

restliche MRL-Werte aus dem Anlage der Richtlinie 76/895/EWG;

b)

bislang nicht harmonisierte nationale MRL-Werte gemäß Artikel 26 und

c)

die nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 28 festgesetzten MRL-Werte.

Anlage III wird im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 26, 27 und 28 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 22

Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine MRL-Werte erforderlich sind

Die in Anlage IV aufzunehmende Liste der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden und für die der Ausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 1 beschlossen hat, dass keine MRL-Werte erforderlich sind, ist nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Verwendungen dieser Wirkstoffe und der in Artikel 20 Buchstaben a), b) und c) genannten Informationen festzulegen.

Anlage IV wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 23

Bewertung von existierenden MRL-Werten durch die Behörde

Die Behörde unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem betreffenden Wirkstoff und:

a)

zu den in Anlage II oder III dieser Verordnung festgesetzten MRL-Werten für den Wirkstoff;

b)

zur Notwendigkeit der Festsetzung neuer MRL-Werte für den Wirkstoff;

c)

zu spezifischen Trocknungs- und Verarbeitungsfaktoren für den Wirkstoff, die in Anlage V aufgenommen werden können;

d)

zu den MRL-Werten, deren Aufnahme in Anlage II die Kommission im Betracht ziehen könnte, sowie zu den MRL-Werten für den betreffenden Wirkstoff, die gestrichen oder auf 0,01 mg/kg gesenkt werden können.

ABSCHNITT 2

MRL-WERTE UND ANTRÄGE AUF ZULASSUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN GEMÄSS DER RICHTLINIE 91/414/EWG

Artikel 24

MRL-Werte im Rahmen von Anträgen auf Zulassung und vorläufige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Richtlinie 91/414/EWG

Erhält ein Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag auf Zulassung oder auf vorläufige Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, so prüft er, ob ein in Anlage II oder III dieser Verordnung festgesetzter MRL-Wert infolge dieser Verwendung geändert oder ob ein neuer Wert festgesetzt werden muss.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wert erforderlich ist, so stellt er gemäß Kapitel II dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung, Änderung oder Streichung des betreffenden MRL-Wertes.

Artikel 25

Aufnahme neuer oder geänderter MRL-Werte in die Anhänge II und III

(1)   Wird auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 ein neuer oder geänderter MRL-Wert festgesetzt, so ist dieser neue oder geänderte MRL-Wert aufzulisten

a)

in Anlage II dieser Verordnung, wenn der Wirkstoff in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, oder

b)

in anderen Fällen, als vorläufiger MRL-Wert, in Anlage III dieser Verordnung.

(2)   Wird ein vorläufiger MRL-Wert gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in Anlage III dieser Verordnung aufgenommen, so darf er in diesem Anlage ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG nicht länger als ein Jahr bleiben.

ABSCHNITT 3

FESTSETZUNG VORLÄUFIGER MRL-WERTE

Artikel 26

Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen über nationale MRL-Werte

Wird für einen Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels, der noch nicht in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist,

a)

in Anlage II dieser Verordnung kein MRL-Wert für ein bestimmtes in Anlage I dieser Verordnung aufgeführtes Erzeugnis angegeben und

b)

hat ein Mitgliedstaat spätestens zum 30. Juni 2004 einen nationalen MRL-Wert für einen Wirkstoff auf einem Erzeugnis gemäß Buchstabe a) auf der Grundlage der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in seinem Hoheitsgebiet festgesetzt,

so teilt der betreffende Mitgliedstaat gemäß Buchstabe b) der Kommission und der Behörde in einer Form und innerhalb einer Frist, die nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, Folgendes mit:

c)

den nationalen MRL-Wert gemäß Buchstabe b);

d)

die GLP;

e)

Angaben zu überwachten Versuchen;

f)

die annehmbare Tagesdosis und, falls relevant, die akute Referenzdosis, die für die nationale Risikobewertung zugrunde gelegt wurden, sowie das Ergebnis der Bewertung.

Artikel 27

Stellungnahme der Behörde zu den nationalen MRL-Werten zugrunde liegenden Daten

(1)   Die Behörde erstellt Listen der gemäß Artikel 26 mitgeteilten nationalen MRL-Werte und verwendet sie als Grundlage für eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Kommission betreffend

a)

eine Liste vorläufiger MRL-Werte, die in Anlage III aufgenommen werden können;

b)

eine Liste von Wirkstoffen, die in Anlage IV aufgenommen werden können.

(2)   Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Behörde

a)

folgende MRL-Werte:

i)

die in Anlage II der Richtlinie 76/895/EWG festgesetzten MRL-Werte;

ii)

die von den Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 2004 festgesetzten nationalen MRL-Werte gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b);

iii)

die von der Codex Alimentarius-Kommission festgelegten MRL-Werte;

b)

in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführte MRL-Werte;

c)

die verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

i)

über die toxikologische Bewertung, einschließlich potenzieller Überschreitungen der annehmbaren Tagesdosis und gegebenenfalls der akuten Referenzdosis;

ii)

über die GLP;

iii)

aus überwachten Versuchen, die die Mitgliedstaaten zur Festsetzung der nationalen MRL-Werte verwenden.

Artikel 28

Festsetzung vorläufiger MRL-Werte

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde können nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren für die in Artikel 26 genannten Wirkstoffe vorläufige MRL-Werte in Anlage III aufgenommen werden oder der Wirkstoff kann in Anlage IV aufgenommen werden. Vorläufige MRL-Werte werden auf dem niedrigsten Niveau angesetzt, das in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage guter landwirtschaftlicher Praxis und unter Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes erreicht werden kann.

Artikel 29

Vereinfachtes Verfahren für die Festsetzung vorläufiger MRL-Werte unter bestimmten Umständen

(1)   Vorläufige MRL-Werte können unter folgenden Umständen nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Anlage III aufgenommen werden:

a)

in Ausnahmefällen, insbesondere, wenn Pestizidrückstände infolge der Umweltverschmutzung oder einer anderen Kontamination auftreten können;

b)

wenn die betreffenden Erzeugnisse nur einen sehr geringfügigen Bestandteil der Ernährung europäischer Verbraucher darstellen und keinen wichtigen Bestandteil der Ernährung einer Untergruppe bilden;

c)

wenn die Erzeugnisse nur einen kleinen Anteil des internationalen Handels ausmachen, oder

d)

wenn in einem Beschluss, dem zufolge ein Wirkstoff nicht in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. daraus gestrichen werden soll, wesentliche Verwendungen des Pflanzenschutzmittels festgestellt wurden.

(2)   Die Aufnahme vorläufiger MRL-Werte gemäß Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, der Überwachungsdaten sowie einer Bewertung, deren Ergebnisse zeigen, dass keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken für Verbraucher oder Tiere bestehen.

Die weitere Gültigkeit dieser vorläufigen MRL-Werte wird mindestens alle zehn Jahre überprüft, und diese MRL-Werte werden erforderlichenfalls geändert oder aus Anlage III gestrichen.

ABSCHNITT 4

HONIG

Artikel 30

Festsetzung von MRL-Werten für Pestizidrückstände in Honig und anderen untypischen Lebensmitteln wie etwa Kräutertees

(1)    Für Pestizidrückstände in Honig gemäß der Definition in Anlage I der Richtlinie 2001/110/EG des Rates (17) können MRL-Werte festgesetzt und auf der Grundlage von Überwachungsdaten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Anlage III aufgenommen werden.

(2)     Für Pestizidrückstände in Kräutertees als zusammengesetzte Erzeugnisse können MRL-Werte festgesetzt und auf der Grundlage von Überwachungsdaten und gegebenenfalls einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Anlage III aufgenommen werden.

(3)    Die weitere Gültigkeit der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzten MRL-Werte wird mindestens alle zehn Jahre überprüft, und sie werden erforderlichenfalls geändert oder aus Anlage III gestrichen.

ABSCHNITT 5

EINFUHRTOLERANZEN

Artikel 31

Festsetzung von Einfuhrtoleranzen

Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen können von den Mitgliedstaaten oder von den in Artikel 5 Buchstaben b) und c) genannten Personen bzw. Parteien gemäß den Bestimmungen in Kapitel II gestellt werden.

ABSCHNITT 6

INFORMATIONSÜBERMITTLUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND DATENBANK

Artikel 32

Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde Angaben über gute landwirtschaftliche Praktiken sowie alle zur Bewertung der Sicherheit eines MRL-Wertes erforderlichen Angaben über die Aufnahme von Wirkstoffen über die Nahrung.

Artikel 33

Datenbank der Behörde für MRL-Werte

Unbeschadet der geltenden Bestimmungen in Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht über den Zugang zu Dokumenten erstellt und unterhält die Behörde eine der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugängliche Datenbank mit den einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Angaben über gute landwirtschaftliche Praktiken in Zusammenhang mit den in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführten MRL-Werten, Wirkstoffen und Verarbeitungsfaktoren. Die Datenbank enthält insbesondere Beurteilungen der Aufnahme von Wirkstoffen über die Nahrung, Angaben zu Verarbeitungsfaktoren und zu toxikologischen Endpunkten.

KAPITEL V

AMTLICHE KONTROLLEN, ÜBERWACHUNG, GEBÜHREN, BERICHTERSTATTUNG UND STRAFMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

AMTLICHE KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG VON MRL-WERTEN UND WIRKSTOFFEN

Artikel 34

Amtliche Kontrollen, Überwachung und Gebühren

(1)    Unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG  (18) führen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für amtliche Lebens- und Futtermittelkontrollen amtliche Kontrollen von Pestizidrückständen durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen.

Die amtlichen Kontrollen der Pestizidrückstände umfassen die Probenahme am Ort der Abgabe, die anschließende chemische Analyse der Proben und die Identifizierung etwaiger Pestizide in den Proben. Der Ort sollte so gewählt werden, dass potenzielle Durchsetzungsmaßnahmen möglich sind.

(2)   Die Überwachung von Pestizidrückständen durch die Mitgliedstaaten erfolgt auf allen Stufen der Verteilung, am Zoll, in Verteilungszentren und insbesondere am Ort der Abgabe an den Verbraucher. Diese Überwachung ergänzt die in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen ähnlichen Überwachungsmaßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erheben nach den in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätzen Gebühren, um die Kosten der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 decken.

Artikel 35

Probenahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten entnehmen ausreichend Proben, die eine umfassende Produktpalette und ein ausreichend großes geografisches Gebiet abdecken, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Stichprobeuntersuchungen für ihren Markt repräsentativ sind und gegebenenfalls den jeweiligen Anteil einheimischer, gemeinschaftlicher und drittländischer Erzeugnisse am Gesamtmarkt wiederspiegeln.

(2)   Die zur Überwachung von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (19) fallenden Pflanzenschutzmitteln angewandten Probenahmemethoden werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 36

Analysemethoden

(1)   Durchführungsvorschriften über Analysemethoden für Pestizidrückstände einschließlich spezifischer Validierungskriterien sowie spezifischer Verfahren für die Qualitätskontrolle können nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und in Anlage VII festgelegt werden.

(2)   Die Methoden für die Analyse von Pestizidrückständen entsprechen den Vorschriften gemäß Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Zulassung von Pestiziden, für die kein geeignetes Nachweisverfahren vorliegt oder die nicht regelmäßig überwacht werden, wird ausgesetzt.

(3)   Alle Laboratorien, die Proben für die amtliche Kontrolle von Pestizidrückständen analysieren, unterziehen sich der in Artikel 45 Buchstabe b genannten und von der Kommission durchgeführten gemeinschaftlichen Eignungsprüfung für Pestizidrückstände .

ABSCHNITT 2

NATIONALE KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSPROGRAMME

Artikel 37

Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Programmen zur Überwachung von Pestizidrückständen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen nationale Jahresprogramme zur Kontrolle und Überwachung von Pestizidrückständen für das jeweils folgende Kalenderjahr fest.

Diese nationalen jährlichen Kontroll- und Überwachungsprogramme müssen Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.882/2004, der mehrjährige nationale Kontrollpläne für Pestizidrückstände betrifft, entsprechen.

In diesen Programmen ist zumindest Folgendes festgelegt:

a)

die zu beprobenden Erzeugnisse;

b)

die Zahl der Proben, die zu entnehmen und zu analysieren sind;

c)

die zu analysierenden Pestizidrückstände;

d)

Kriterien für die Erstellung der Programme, darunter

i)

die auszuwählenden Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen;

ii)

die Zahl der unter Berücksichtigung der einheimischen Produktion zu entnehmenden Proben;

iii)

der Verbrauch der Erzeugnisse;

iv)

das Gemeinschaftliche Überwachungsprogramm und

v)

die Ergebnisse vorangegangener Überwachungsprogramme.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Behörde ihre jährlichen Kontroll- und Überwachungsprogramme für Pestizidrückstände bis 31. Dezember jeden Jahres vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich am gemeinschaftlich koordinierten Überwachungsprogramm gemäß Artikel 38.

(4)     Die Mitgliedstaaten veröffentlichen vierteljährlich alle Ergebnisse der nationalen Überwachung der Rückstände im Internet mit allen Einzeldaten. Werden MRL-Werte überschritten, so können die Mitgliedstaaten die betroffenen Einzelhändler, Vertreiber oder Erzeuger nennen.

ABSCHNITT 3

ÜBERWACHUNGSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT

Artikel 38

Überwachungsprogramm der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission und die Behörde legen ein gemeinschaftlich koordiniertes Überwachungsprogramm mit genauen Angaben über die in die nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramme einzubeziehenden spezifischen Proben fest, das auch etwaigen Problemen mit der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten MRL-Werte Rechnung trägt.

(2)   Die Behörde übermittelt der Kommission bis 1. Mai jeden Jahres eine Stellungnahme zu dem gemeinschaftlich koordinierten Überwachungsprogramm für das folgende Kalenderjahr, einschließlich ihrer Stellungnahme zu den in die nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramme einzubeziehenden spezifischen Proben.

(3)   Das Überwachungsprogramm der Gemeinschaft wird nach dem in Artikel 51 Absatz 1 genannten Verfahren festgelegt und wird dem Ausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 1 jedes Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr vorgelegt.

ABSCHNITT 4

INFORMATIONSÜBERMITTLUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND JAHRESBERICHT DER GEMEINSCHAFT

Artikel 39

Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten

Zusätzlich zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten der Behörde und der Kommission in den Jahresberichten gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu übermitteln haben, teilen sie der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. Dezember jeden Jahres Folgendes mit:

a)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und der Überwachung gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2;

b)

die Ergebnisse der Analysen der Proben, die im laufenden Jahr im Rahmen ihrer nationalen KontrollÜberwachungsprogramme gemäß Artikel 37 und im Rahmen des gemeinschaftlichen Überwachungsprogramms gemäß Artikel 38 zur Ermittlung von Pestizidrückständen in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs entnommen wurden;

c)

die im nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramm gemäß Artikel 37 und im gemeinschaftlichen Überwachungsprogramm gemäß Artikel 38 angewandten NWG;

d)

Angaben über die Beteiligung von Analyselaboratorien an Eignungsprüfungen der Gemeinschaft und an anderen Eignungsprüfungen, die für die im Rahmen des nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramms untersuchten Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen relevant sind;

e)

Angaben über die Akkreditierung der Analyselaboratorien gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 40

Form der Informationsübermittlung an die Behörde

(1)   Die Behörde kann vorgeben, in welcher Form die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 39 übermitteln.

(2)   Die Behörde vergleicht und kombiniert die Informationen gemäß Artikel 39.

Artikel 41

Jahresbericht der Gemeinschaft

(1)   Die Behörde erstellt einen Jahresbericht der Gemeinschaft.

(2)   Der von der Behörde erstellte Jahresbericht der Gemeinschaft enthält folgende Informationen:

a)

eine Analyse der möglichen Bedeutung, falls bei der Überwachung gemäß Artikel 34 Absatz 2 abweichende Ergebnisse festgestellt werden;

b)

einen Bericht an die Kommission über überschrittene MRL-Werte sowie gegebenenfalls eine Einschätzung der Notwendigkeit, diese MRL-Werte unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden GLP zu ändern;

c)

einen Bericht über die akute oder chronische Gefährdung der Gesundheit von Verbrauchern;

d)

eine Bewertung der Exposition der Verbraucher gegenüber Pestizidrückständen auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a bereitgestellten Information und aller anderen relevanten verfügbaren Angaben einschließlich der im Rahmen der Richtlinie 96/23/EWG vorgelegten Berichte.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat bis 31. Dezember die Informationen gemäß Artikel 39 nicht vollständig übermittelt, so kann die Behörde die Informationen dieses Mitgliedstaats bei der Erstellung des Jahresberichts der Gemeinschaft außer Acht lassen.

(4)   Die Behörde legt der Kommission den Jahresbericht der Gemeinschaft bis 30. April des folgenden Jahres vor.

(5)   Die Kommission kann vorgeben, in welcher Form die Behörde den Jahresbericht der Gemeinschaft vorlegt.

(6)   Die Behörde macht den Jahresbericht der Gemeinschaft für die Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 42

Übermittlung des Jahresberichts der Gemeinschaft an den Ausschuss

Die Kommission legt dem Ausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 1 vor dem 31. Januar jeden Jahres den Jahresbericht der Gemeinschaft zur Prüfung und zur Festlegung von Empfehlungen zu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen vor, die bei Meldung etwaiger Verstöße gegen die in den Anhängen II und III festgesetzten MRL-Werte zu treffen sind.

ABSCHNITT 5

STRAFMASSNAHMEN

Artikel 43

Strafmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen Strafmaßnahmen fest, die bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre ordnungsgemäße Anwendung. Die Strafmaßnahmen müssen wirksam und abschreckend sein und zur Schwere des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen erlassenen Strafmaßnahmen sowie etwaige Änderungen unverzüglich mit.

KAPITEL VI

SOFORTMASSNAHMEN

Artikel 44

Sofortmaßnahmen und Stellungnahme der Behörde

(1)   Zeigt sich infolge neuer Informationen oder einer Überprüfung vorhandener Informationen, dass Pestizidrückstände oder MRL-Werte, die durch die vorliegende Verordnung geregelt werden, die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden können und dass unverzügliches Handeln erforderlich ist, so finden die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung.

(2)   Die Kommission unterrichtet die Behörde unverzüglich, wenn Sofortmaßnahmen getroffen werden.

(3)   Die Behörde nimmt eine umfassende Risikobewertung vor und legt der Kommission ihre Stellungnahme zu diesen Risiken innerhalb von 15 Tagen nach der Benachrichtigung durch die Kommission vor, außer bei frischen Erzeugnissen; bei letzteren legt die Behörde der Kommission ihre Stellungnahme innerhalb von sieben Tagen vor .

KAPITEL VII

HARMONISIERTE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR MRL-WERTE

Artikel 45

Harmonisierte Regelung für MRL-Werte für Pestizidrückstände

Auf Gemeinschaftsebene wird eine harmonisierte Regelung für MRL-Werte für Pestizidrückstände festgelegt, die folgende Elemente umfasst:

a)

eine Datenbank mit Gemeinschaftsvorschriften über MRL-Werte für Pestizidrückstände, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist;

b)

gemeinschaftliche Eignungsprüfungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39 Buchstabe d);

c)

die zur Erarbeitung von Vorschriften für Pestizidrückstände erforderlichen Studien;

d)

die zur Einschätzung der Exposition von Verbrauchern und Tieren gegenüber Pestizidrückständen erforderlichen Studien.

Artikel 46

Finanzhilfe der Gemeinschaft zur harmonisierten Regelung für MRL-Werte für Pestizidrückstände

Zur Deckung der Kosten der harmonisierten Regelung gemäß Artikel 45 kann die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 100% gewähren.

Die diesbezüglichen Mittel werden jedes Jahr im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewilligt.

KAPITEL VIII

KOORDINIERUNG VON MRL-ANTRÄGEN

Artikel 47

Benennung nationaler Stellen

Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Stelle für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Behörde, anderen Mitgliedstaaten, Herstellern, Erzeugern und Anbauern bei der Durchführung dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Behörde Namen und Anschrift der benannten Stelle mit.

Artikel 48

Koordinierung von MRL-Anträgen durch die Behörde

Die Behörde

a)

koordiniert ihre Tätigkeit mit dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für einen bestimmten Wirkstoff benannten berichterstattenden Mitgliedstaat;

b)

koordiniert ihre Tätigkeit bezüglich der unter diese Verordnung fallenden MRL-Anträge und Einfuhrtoleranzen mit den Antragstellern gemäß Artikel 5 sowie mit den Mitgliedstaaten und der Kommission;

c)

gewährleistet den erforderlichen Kontakt zu Interessengruppen gemäß Artikel 5 Buchstabe b);

d)

schließt die wissenschaftlichen Bewertungen von Dossiers und Anträgen auf Aufnahme von MRLWerten in die Listen gemäß den Anhängen II und III ab.

Artikel 49

Berichterstattender Mitgliedstaat und Gebühren für die Bearbeitung von MRL-Anträgen

(1)    Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Arbeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung, Änderung oder Streichung von MRL-Werten oder Einfuhrtoleranzen bzw. aller anderen Arbeiten, die sich aus den Verpflichtungen dieser Verordnung ergeben, in Form einer Gebühr in Rechnung stellen .

(2)   Die berichterstattenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gebühr gemäß Absatz 1

a)

auf transparente Weise festgesetzt wird;

b)

den tatsächlichen Kosten der Prüfung und administrativen Bearbeitung der Anträge entspricht;

c)

an die in Artikel 47 genannte zuständige Behörde des berichterstattenden Mitgliedstaats gezahlt wird;

d)

ausschließlich zur Finanzierung der tatsächlichen Kosten der Prüfung und administrativen Bearbeitung des betreffenden Antrags verwendet wird.

(3)     Die Mitgliedstaaten können der Pestizid-Industrie eine allgemeine Abgabe auferlegen. In diesem Fall sollte die Abgabe transparent festgesetzt werden, wobei aus den Unterlagen die Einzelheiten der von den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegten Kostenberechnung hervorgehen.

KAPITEL IX

DURCHFÜHRUNG

Artikel 50

Wissenschaftliches Gutachten der Behörde

Die Kommission kann die Behörde beauftragen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikobewertung im Rahmen dieser Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Sie kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.

Artikel 51

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.

Artikel 52

Durchführungsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren kann Folgendes festgelegt oder geändert werden:

a)

Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

b)

die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii), Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absätze 2 und 3, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 vorgesehenen Daten;

c)

die Anhänge I bis VII unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse;

d)

technische Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;

e)

Analyse- und Bewertungsmethoden;

f)

Qualitätskontrollverfahren;

g)

Durchführungsvorschriften bezüglich wissenschaftlicher Daten, die für die Festsetzung von MRLWerten erforderlich sind. Beim Erlass solcher Vorschriften ist der Stellungnahme der Behörde Rechnung zu tragen.

Artikel 53

Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung

Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Aufhebung

Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.

Hinweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Hinweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle gemäß Anlage VIII zu lesen.

Artikel 55

Übergangsmaßnahmen

Sofern es notwendig ist, um unter Berücksichtigung der normalen Haltbarkeitsdauer der Ernteerzeugnisse die normale Vermarktung und Verarbeitung sowie den normalen Verbrauch zu gewährleisten und um legitimen Erwartungen gerecht zu werden, können für die Umsetzung bestimmter MRL-Werte gemäß den Artikeln 20, 21, 25, 28, 29, 30 und 31 Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Diese Maßnahmen sind nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen und gelten unbeschadet der Verpflichtung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Kapitel II, III, V und VI treten sechs Monate nach Festlegung der Anhänge I, II, III und V in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)   ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 33.

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 10 ).

(7)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG.

(8)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG.

(9)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(10)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50).

(11)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(12)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(13)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.10.2003, S. 33).

(14)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(15)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(16)   Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr L 224 vom 18.8.1990, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13).

(17)  Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig ( ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47 ).

(18)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG ( ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(19)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenanahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

ANLAGEN

(I-VII nach dem Ausschussverfahren zu ergänzen)

ANLAGE I:

Gruppen von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs mit Beispielen für Erzeugnisse innerhalb dieser Gruppen und für Bestandteile dieser Erzeugnisse, für die MRL-Werte gelten, einschließlich Futtermittel gemäß Artikel 2. Dieser Anlage umfasst die Erzeugnisse, die zurzeit in den Anhängen der vier ursprünglichen Richtlinien aufgelistet sind, sowie die neuen Erzeugnisse Honig und Kräutertee .

ANLAGE II:

MRL-Werte für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, gemäß Artikel 20 (zunächst) aus den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG übernommen.

ANLAGE III:

Vorläufige MRL-Werte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme in oder Ausschluss aus Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG noch keine Entscheidung getroffen wurde, einschließlich der restlichen MRL-Werte aus dem Anlage der Richtlinie 76/895/EWG sowie bislang nicht harmonisierte nationale MRL-Werte gemäß Artikel 26 und nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 29 festgesetzte MRL-Werte.

ANLAGE IV:

Liste von Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden und für die der Ständige Ausschuss beschlossen hat, dass MRL-Werte nicht erforderlich sind (gemäß Artikel 22).

ANLAGE V:

Spezifische Konzentrations- und Verdünnungsfaktoren, die im Anschluss an eine Bewertung im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt oder im Anschluss an eine Entscheidung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG entwickelt wurden (gemäß Artikel 15).

ANLAGE VI:

Leitlinien für die Ermittlung von Rückstandsdaten gemäß Anlage II Teil A Abschnitt 6 und Anlage III Teil A Abschnitt 8 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

ANLAGE VII:

Analysemethoden, Qualitätskontrollverfahren (gemäß Artikel 37).

ANLAGE VIII:

Entsprechungstabelle


Diese Verordnung

Richtlinie 76/895/EWG

Richtlinie 86/362/EWG

Richtlinie 86/363/EWG

Richtlinie 90/642/EWG

Artikel 2

Artikel 1, Absatz 2

Artikel 1, Absatz 1

Artikel 1, Absatz 1

Artikel 1, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 9, Absatz 2

Artikel 1, Absatz 4

Artikel 1, Absatz 4

Artikel 1, Absatz 4

Artikel 3, Absatz 3

Artikel 9, Absatz 1

Artikel 1, Absatz 3

Artikel 1, Absatz 3

Artikel 1, Absatz 3

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 5

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

 

Artikel 14, Absatz 1

 

Artikel 4, Absatz 1

Artikel 4, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe a)

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 5

Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe b)

 

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 15

 

 

 

 

Artikel 16

 

Artikel 4, Absatz 2

Artikel 4, Absatz 2

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 17

 

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 19

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

 

Artikel 21

 

 

 

 

Artikel 22

 

 

 

 

Artikel 23

 

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

Artikel 26, Absatz 2

Artikel 5

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 27

 

 

 

 

Artikel 28

 

 

 

 

Artikel 29

 

 

 

 

Artikel 30

 

 

 

 

Artikel 31

 

 

 

 

Artikel 32

 

 

 

 

Artikel 33

 

 

 

 

Artikel 34, Absatz 1

Artikel 6, Absatz 1

Artikel 4, Absatz 4

Artikel 4, Absatz 4

Artikel 3, Absatz 4

Artikel 35, Absatz 2

Artikel 6, Absatz 2

Artikel 8, Absatz 1

Artikel 8, Absatz 1

Artikel 6, Absatz 1

Artikel 36, Absatz 1

 

 

 

Artikel 6, Absatz 1

Artikel 36, Absatz 2

Artikel 6, Absatz 2

Artikel 8, Absatz 1

Artikel 8, Absatz 1

Artikel 6, Absatz 2

Artikel 37, Absatz 1

 

Artikel 7, Absatz 1

 

Artikel 4, Absatz 1

Artikel 37, Absatz 2

 

Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe a)

 

Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe a)

Artikel 38, Absatz 1

 

Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe b)

 

Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe b)

Artikel 39

 

Artikel 7, Absatz 3

Artikel 7, Absatz 1

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 40

 

Artikel 7, Absatz 3

Artikel 7, Absatz 2

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 41, Absatz 2, Buchstabe b)

 

Artikel 7, Absatz 3

 

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 41, Absatz 6

 

Artikel 7, Absatz 3

 

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 42

 

Artikel 7, Absatz 5

 

Artikel 4, Absatz 5

Artikel 43

 

Artikel 7, Absatz 3

 

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 44, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 4, Absatz 1

Artikel 9, Absatz 1

Artikel 9, Absatz 1

Artikel 8

Artikel 45

 

 

 

 

Artikel 46

 

 

 

 

Artikel 47

 

 

 

 

Artikel 48

 

 

 

Artikel 7

Artikel 49

 

 

 

 

Artikel 50

 

 

 

 

Artikel 51

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9, Absätze 2 und 3

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 9, Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 8, Absätze 2 und 3

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 52

 

 

 

 

Artikel 53

 

 

 

 

Artikel 54

 

 

 

 

Artikel 55

 

 

 

 

P5_TA(2004)0300

Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zur Änderung der Rechtsgrundlage und zur allgemeinen Ausrichtung des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (15769/2003 — C5-0027/2004 — 2002/0220(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung — erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung der Rechtsgrundlage sowie der „allgemeinen Ausrichtung“ des Rates vom 8. Dezember 2003 (15769/2003 — C5-0027/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 488) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0213/2004),

1.

begrüßt, dass der Rat inhaltlich den Vorschlägen des Parlaments gefolgt ist;

2.

billigt die Änderung der Rechtsgrundlage;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, in der Präambel auf die Empfehlungen des Europäischen Parlaments Bezug zu nehmen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 23.9.2003, P5_TA(2003)0397.

(3)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 262.

P5_TA(2004)0301

Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (KOM(2003) 741 — C5-0644/2003 — 2003/0302(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 741) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0644/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0254/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0302

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (5) hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet. Um die verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes , besonders bezüglich des Handels von Erdgas über die Grenzen hinweg und zwischen den Fernleitungsnetzen, anzugehen, müssen nun strukturelle Änderungen am Regulierungsrahmen vorgenommen werden. Zusätzliche technische Regeln sind erforderlich, vor allem für die Entgeltgrundsätze, die Transparenz, das Engpassmanagement und den Ausgleich von Mengenabweichungen.

(2)

Die Schaffung eines wirklichen Erdgasbinnenmarkts sollte durch die Erhöhung der Zahl derjenigen Marktteilnehmer gefördert werden, die Erdgas über die Grenzen hinweg transportieren können, sodass sich der Wettbewerb in der gesamten Europäischen Gemeinschaft intensiviert.

(3)

Die Erfahrung mit der Umsetzung und der Überwachung des ersten Pakets von Leitlinien für die gute Praxis, das 2002 vom Europäischen Erdgasregulierungsforum angenommen wurde, zeigt, dass diese rechtlich durchsetzbar gemacht werden müssen, damit die vollständige Umsetzung dieser Regeln in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird und sie in der Praxis eine Mindestgarantie für den gleichberechtigten Marktzugang bieten.

(4)

Ein zweites Paket gemeinsamer Regeln, die „Zweiten Leitlinien für die gute Praxis“, wurde auf der Tagung des Forums vom 24./25. September 2003 angenommen. In dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage jener Leitlinien Grundprinzipien und Regeln für den Netzzugang und für Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, für das Engpassmanagement, die Transparenz, den Ausgleich von Mengenabweichungen und den Handel mit Kapazitätsrechten festgelegt werden.

(5)

Bei der Ausarbeitung der Leitlinien im Sinne des Artikels 9 ist es wichtig, vor deren formeller Vorlage durch die Kommission für die uneingeschränkte Konsultation von und die Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Gremien der Industrie zu sorgen. Das Europäische Erdgasregulierungsforum und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden sind dazu geeignet, diese Konsultation zu gewährleisten.

(6)

Die Kriterien für die Festlegung der Netzzugangsentgelte müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines gut funktionierenden Binnenmarktes vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die tatsächlich entstandenen Kosten wiedergeben.

(7)

Gemeinsame Mindestdienstleistungen für den Netzzugang Dritter, die z.B. insbesondere die Laufzeit der angebotenen Transportverträge und der Verträge auf unterbrechbarer Basis betreffen, sind nötig, um in der Praxis in der gesamten Gemeinschaft über einen gemeinsamen Mindeststandard für den Netzzugang zu verfügen und dafür zu sorgen, dass Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, damit der grenzüberschreitende Handel nicht behindert wird, sowie die aus einem gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausschöpfen zu können.

(8)

Das Management vertraglich bedingter Netzengpässe , besonders an Grenzübergängen und sonstigen Verbundpunkten zwischen den Fernleitungsnetzen, ist im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes ein wichtiges Thema. Gemeinsame Regeln für den Ausgleich zwischen der notwendigen Zurverfügungstellung ungenutzter Kapazitäten gemäß dem „use-it-or-lose-it“-Grundsatz (entweder die Kapazität wird genutzt oder wieder freigegeben) und dem Recht der Kapazitätsinhaber, die Kapazität im Bedarfsfall zu nutzen, müssen entwickelt werden, wobei gleichzeitig die Liquidität der Kapazitäten verbessert werden muss.

(9)

Wenngleich physische Netzengpässe in der Gemeinschaft derzeit selten ein Problem sind, könnten sie zu einem Problem werden. Daher müssen Grundprinzipien dafür festgelegt werden, wie in solchen Fällen die Kapazitäten auf überlasteten Netzen zugewiesen werden.

(10)

Für den tatsächlichen Zugang zu den Erdgasnetzen benötigen die Netznutzer Informationen insbesondere über die technischen Anforderungen und die verfügbare Kapazität, um in der Lage zu sein, Geschäftsmöglichkeiten wahrzunehmen, die im Rahmen des Binnenmarktes entstehen. Für solche Transparenzanforderungen sind gemeinsame Mindeststandards erforderlich.

(11)

Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene nichtdiskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, vor allem für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr Gesamtkundenportfolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nichtdiskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar sind.

(12)

Der Handel mit primären Kapazitätsrechten spielt für die Entwicklung eines wettbewerbsoffenen Marktes und für die Entstehung von Liquidität eine wichtige Rolle. In dieser Verordnung sollten daher die Grundregeln hierfür festgelegt werden.

(13)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung der Regeln dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen Leitlinien gewährleisten.

(14)

In den Leitlinien im Anlage zu dieser Verordnung sind spezielle, ausführliche Regeln zur Umsetzung dieser Grundsätze festgelegt, die auf den Zweiten Leitlinien für die gute Praxis beruhen. Diese Regeln werden sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln müssen und durch weitere Regeln zu Fragen wie die der Milderung vertraglich bedingter Engpässe umgesetzt werden. Die Verordnung muss daher die Möglichkeit bieten, solche neuen Regeln gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) zu erlassen.

(15)

Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden. Die Kommission sollte im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, relevante Informationen direkt von den betroffenen Unternehmen anzufordern, sofern die zuständigen nationalen Behörden darüber unterrichtet sind.

(16)

Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft.

(17)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen , damit Dritte als Netznutzer ihr Erdgas von einem Fernleitungssystem in jedes andere physisch mit ihm verbundene Erdgasfernleitungssystem in der Europäischen Gemeinschaft transportieren können, wodurch sich der Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt verstärkt . Dazu gehören Grundsätze für die Netzzugangsentgelte, die Festlegung der notwendigen Dienstleistungen, harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Anforderungen an die Transparenz, der Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Notwendigkeit, sekundäre Märkte für den Kapazitätshandel zu erleichtern. Diese Verordnung gilt für alle Fernleitungsnetze, bei denen aufgrund der Richtlinie 2003/55/EG ein regulierter Zugang Dritter vorgeschrieben ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Fernleitung“ bezeichnet den Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz der durch ein regionales Rohrleitungsnetz, das hauptsächlich Hochdruckrohrleitungen umfasst, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

2.

„Transportvertrag“ bezeichnet einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung der Fernleitung geschlossen hat;

3.

„Kapazität“ bezeichnet den maximalen Lastfluss, der in normalen Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat;

4.

„Engpassmanagement“ bezeichnet das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Saturierungsstellen;

5.

„sekundärer Markt“ bezeichnet den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber auf andere Weise als auf dem primären Markt gehandelte Kapazität;

6.

„Nominierung“ bezeichnet die vorherige Meldung des Lastflusses, den der Netznutzer tatsächlich in das Netz ein- oder aus diesem ausspeisen will, durch diesen an den Fernleitungsnetzbetreiber;

7.

„Renominierung“ bezeichnet die Meldung einer korrigierten Nominierung;

8.

„Restausgleich“ bezeichnet den physischen Ausgleich von Mengenabweichungen, um die Netzintegrität innerhalb der Ausgleichsperiode sicherzustellen;

9.

„Netzintegrität“ bezeichnet jedwede auf ein Fernleitungsnetz oder eine Fernleitungsanlage bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, sodass die Erdgasfernleitung technisch gewährleistet ist;

10.

„Ausgleichsperiode“ bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten Erdgasmenge durch die Einspeisung der gleichen Erdgasmenge in das Fernleitungsnetz gemäß dem Transportvertrag oder dem Netzcode ausgleichen muss;

11.

„Netznutzer“ bezeichnet einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Fernleitungsnetzbetreibers und die Fernleitungsnetzbetreiber selbst , sofern diese ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Fernleitung wahrnehmen müssen ;

12.

„unterbrechbare Dienstleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber auf der Grundlage unterbrechbarer Kapazität anbietet;

13.

„unterbrechbare Kapazität“ bezeichnet die Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann;

14.

„langfristige Dienstleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von einem oder mehr als einem Jahr anbietet;

15.

„kurzfristige Dienstleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet;

16.

„verbindliche Kapazität“ bezeichnet Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber vertraglich zugesichert wurde;

17.

„technische Kapazität“ bezeichnet die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann;

18.

„kontrahierte Kapazität“ bezeichnet die Kapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen hat;

19.

„verfügbare Kapazität“ bezeichnet den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz aktuell noch zur Verfügung steht;

20.

„vertraglich bedingter Engpass“ bezeichnet eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt, d.h. in der die gesamte technische Kapazität verbindlich gebucht ist;

21.

„primärer Markt“ bezeichnet den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber direkt abgesetzte oder vom Inhaber eines Monopols auf langfristige Fernleitungskapazität abgesetzte Kapazität;

22.

„physischer Engpass“ bezeichnet eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt;

23.

„neue Marktteilnehmer“ bezeichnet Unternehmen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat noch nicht in der Erdgasversorgung tätig sind und die als kleiner Marktteilnehmer gelten, oder Unternehmen, die erst innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Markt eingetreten sind und als kleine Marktteilnehmer angesehen werden;

24.

„kleiner Marktteilnehmer“ bezeichnet ein Unternehmen mit einem Marktanteil von weniger als 3% des nationalen Erdgasmarktes, auf dem es aktiv ist;

25.

„Verbundvereinbarungen“ bezeichnet Vereinbarungen zwischen miteinander verbundenen Fernleitungsnetzbetreibern, die dazu bestimmt sind, die Interoperabilität am Verbundpunkt zu gewährleisten, und die energiebezogenen Festlegungen (einschließlich Druck, Temperatur und Angaben zu den chemischen Eigenschaften des Erdgases) sowie Änderungen der Lastflussgeschwindigkeit und den Betrieb des Verbundpunkts betreffen können;

26.

Vereinbarungen über betrieblichen Ausgleich bezeichnet Vereinbarungen zwischen miteinander verbundenen Fernleitungsnetzbetreibern, die dazu bestimmt sind, die Interoperabilität am Verbundpunkt zu gewährleisten, und die sich auf die Verwendung der Energiekonten der Fernleitungsnetzbetreiber am Verbundpunkt beziehen und dazu benutzt werden, geringe betriebsbedingte Ungleichgewichte auszugleichen, sodass den Netznutzern ihre Nominierung vollständig zugeteilt wird, soweit nicht ein erheblicher Ausfall oder Überhang im Netz gegeben ist;

27.

maßgebliche Punkte bezeichnet mindestens sämtliche Einspeise- und die wichtigsten Ausspeisepunkte, die von einem Fernleitungsnetzbetreiber betrieben werden, sämtliche Punkte, die das Fernleitungsnetz mit verschiedenen Netzbetreibern und mit LNG- und Speicheranlagen verbinden, alle wesentlichen Punkte des Netzes des Fernleitungsnetzbetreibers und alle Punkte, die das Netz mit der Infrastruktur verbinden, welche für die Erbringung von Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist.

(2)   Ferner gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/55/EG.

Artikel 3

Entgelte für den Netzzugang

(1)   Die Entgelte oder die Methoden zur Berechnung der Entgelte , die die Fernleitungsnetzbetreiber für den Zugang zu den Netzen berechnen, müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität Rechnung tragen und die entstandenen Kosten, einschließlich einer angemessenen Kapitalrendite und gegebenenfalls nationaler und internationaler Entgeltvergleichsstudien , wirkungsvoll widerspiegeln. Die Entgelte oder die Methoden zur Berechnung der Entgelte müssen diskriminierungsfrei angewandt werden.

Die Entgelte erleichtern den effizienten Gashandel und Wettbewerb , vermeiden gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern und bieten Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze .

(2)   Durch die Entgelte für den Netzzugang wird weder die Marktliquidität eingeschränkt noch wird der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt. Soweit Unterschiede der Tarifstrukturen oder der Ausgleichsmechanismen den grenzüberschreitenden Handel hemmen, müssen die Fernleitungsnetzbetreiber aktiv auf die Konvergenz der Tarifstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hinarbeiten, auch im Zusammenhang mit Ausgleichsregelungen.

Artikel 4

Dienstleistungen für den Zugang Dritter

(1)     Die Fernleitungsnetzbetreiber streben die Unterbindung aller Hemmnisse für den Erdgashandel, die sich aus der Gestaltung oder Durchführung von Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter ergeben, an. Bestehende Hemmnisse sollten beseitigt werden.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten allen Netznutzern Dienstleistungen für den Zugang Dritter auf der gleichen vertraglichen Grundlage anhand von Standardtransportverträgen oder eines gemeinsamen Netzcodes an.

(3)   Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Zugang Dritter bereit. Der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider.

(4)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an.

(5)   Transportverträge, die außerhalb eines Erdgasjahres mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardtransportvertrags auf jährlicher Basis unterzeichnet werden, führen nicht zu willkürlich höheren Entgelten.

(6)     Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten die Interoperabilität mehrerer Netze unter anderem durch den Abschluss sowohl von standardisierten Verbundvereinbarungen als auch von standardisierten Vereinbarungen über den betrieblichen Ausgleich jeder Schnittstelle.

(7)     Beim Verkauf oder bei der Zuteilung von Dienstleistungen für Dritte hat ein Unternehmen, das ein langfristiges Monopol auf Kapazitätsrechte innehat, dieselben Verpflichtungen wie der Fernleitungsnetzbetreiber der Rohrleitung, für die diese Rechte gelten.

(8)     Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und angemessen sein.

Artikel 5

Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)     Den Marktteilnehmern wird an allen in Artikel 6 Absatz 4 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um. Diese sollten

a)

angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung technischer Kapazität liefern und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;

b)

die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich den Spotmärkten und „trading hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen;

c)

kompatibel mit den Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten sein.

(3)   Schließen Fernleitungsnetzbetreiber neue Transportverträge ab, so berücksichtigen diese Verträge die folgenden Grundsätze, die im Falle vertraglich bedingter Engpässe gelten:

a)

Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet ungenutzte Kapazität auf dem primären Markt zumindest auf „day-ahead“-Basis und als unterbrechbare Kapazität an;

b)

Netznutzer, die ihre ungenutzte, kontrahierte Kapazität auf dem sekundären Markt weiterverkaufen wollen, sind hierzu berechtigt.

(4)   Bleiben Kapazitäten im Rahmen bestehender Transportverträge ungenutzt, und im Falle eines andauernden und bedeutsamen vertraglichen Engpasses , bemühen sich die Fernleitungsnetzbetreiber in Absprache mit den zuständigen Behörden um die Zurverfügungstellung dieser Kapazitäten, damit die in Absatz 3 Buchstaben a und b niedergelegten Grundsätze angewandt werden können.

(5)   Im Falle physischer Engpässe werden nichtdiskriminierende, marktorientierte Lösungen angewandt werden.

Artikel 6

Transparenzanforderungen

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen.

(2)     Um für transparente, objektive und nichtdiskriminierende Tarife zu sorgen und eine effiziente Nutzung des Erdgasnetzes zu erleichtern, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in sinnvoller und hinlänglicher Genauigkeit Informationen über die Tarifbildung, die entsprechenden Methoden und die Tarifstruktur veröffentlichen.

(3)   Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte oder Rohrleitungen auf einer regelmäßigen und rollierenden Grundlage und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die technischen, kontrahierten und verfügbaren Kapazitäten. Diese maßgeblichen Punkte und Rohrleitungen umfassen alle Verbindungen mit anderen Fernleitungsnetzen.

(4)   Die übrigen maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, über die Informationen zu veröffentlichen sind, werden von den nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation mit den Netznutzern festgelegt .

(5)   Ist ein Fernleitungsnetzbetreiber der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die nationale Regulierungsbehörde, der Einschränkung der Veröffentlichung für den betreffenden Punkt oder die betreffenden Punkte zuzustimmen.

Die nationale Regulierungsbehörde erteilt ihre Zustimmung oder verweigert diese, wobei sie der Notwendigkeit des legitimen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und dem Ziel der Schaffung eines wettbewerbsoffenen Erdgasbinnenmarkts Rechnung trägt. Im Falle der Zustimmung wird die verfügbare Kapazität ohne die Angabe der numerischen Daten, die der Vertraulichkeit zuwiderlaufen würden, veröffentlicht.

Haben drei oder mehr Netznutzer Kapazität an ein und demselben Punkt kontrahiert, ist eine Freistellung von der Veröffentlichungspflicht nicht möglich.

(6)     Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.

Artikel 7

Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte

(1)   Die Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen werden auf gerechte, nichtdiskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.

(2)     Von den Netznutzern darf nicht verlangt werden, dass sie ihre Inputs und Outputs in kürzeren Zeitspannen ausgleichen, als dies durch ein marktorientiertes Ausgleichssystem möglich ist. Bevor dies erreicht ist, trägt die nationale Regulierungsbehörde in der Übergangszeit dafür Sorge, dass ein nicht marktorientiertes Ausgleichssystem bereitgestellt wird und den Neuzugang erleichtert.

(3)   Im Falle nicht marktorientierter Systeme zum Ausgleich von Mengenabweichungen werden die Toleranzwerte zumindest so konzipiert, dass sie den saisonalen Charakter und die tatsächlichen technischen Möglichkeiten des Fernleitungsnetzes widerspiegeln. Die Toleranzwerte spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.

(4)   Die Ausgleichsentgelte sind weitestgehend kostenorientiert und von ihnen gehen angemessene Anreize für die Netznutzer aus, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.

Die Ausgleichsentgelte werden veröffentlicht.

(5)   Die Fernleitungsnetzbetreiber können spezielle Entgelte von den Netznutzern erheben, deren Einspeisung in das und Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz nicht gemäß den nach Absatz 1 festgelegten Ausgleichsregeln ausgeglichen ist.

(6)    Die speziellen Entgelte, die die tatsächlich entstandenen Ausgleichskosten übersteigen, werden den Netznutzern auf nichtdiskriminierender Basis zurückerstattet. Die Methode für die Rückerstattung dieser Kosten wird von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt.

(7)   Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen ausreichende, rechtzeitig erscheinende und zuverlässige Online- Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit, die notwendig sind, damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können. Die Gebühren für die Bereitstellung von Informationen dieser Art werden von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt und veröffentlicht.

Der Stand der bereitgestellten Informationen spiegelt den Informationsstand wider, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen.

(8)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fernleitungsnetzbetreiber die Ausgleichssysteme harmonisieren und die Strukturen und die Höhe der Ausgleichsentgelte rationalisieren, um den Erdgashandel zu erleichtern.

Artikel 8

Sekundäre Märkte

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen Konsultationen mit den Netznutzern, damit Kapazitätsrechte auf einem sekundären Markt frei zwischen registrierten Netznutzern gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Sie entwickeln auf dem primären Markt standardisierte Transportverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennen den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde.

Artikel 9

Leitlinien

(1)   Gegebenenfalls bestimmen Leitlinien, die für das zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sorgen, Folgendes:

a)

die Einzelheiten der Entgeltmethode gemäß Artikel 3;

b)

die Einzelheiten der Dienstleistungen für den Zugang Dritter, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese, gemäß Artikel 4;

c)

die Einzelheiten der Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß Artikel 5;

d)

die Einzelheiten der Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Netz benötigen, und der Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblicher Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen, gemäß Artikel 6;

e)

die Einzelheiten der Ausgleichsregeln und der Ausgleichsentgelte gemäß Artikel 7;

f)

die Einzelheiten zu den sekundären Märkten gemäß Artikel 8.

(2)   Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Punkten werden im Anlage festgelegt. Sie werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren geändert.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben a, e und f genannten Punkten.

Artikel 10

Regulierungsbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sorgen die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 9 erlassenen Leitlinien.

Soweit angebracht, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 9 erforderlichen Informationen.

Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.

(2)   Wenn der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffene Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 gesetzten Frist übermittelt, kann die Kommission alle Informationen, die für die Zwecke des Artikels 9 erforderlich sind, unmittelbar von den jeweiligen Unternehmen anfordern.

Fordert die Kommission von einem Unternehmen Informationen an, so übermittelt sie den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieser Anforderung.

In ihrer Anforderung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, die Frist für die Übermittlung der Informationen, den Zweck der Anforderung sowie die in Artikel 13 Absatz 2 für den Fall der Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte vorgesehenen Sanktionen an. Die Kommission setzt dabei eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der diese benötigt werden.

(3)    Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch Entscheidung anfordern. In der Entscheidung werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. Sie enthält einen Hinweis auf die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen.

Die Kommission übermittelt den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift ihrer Entscheidung.

(4)   Die Kommission verwendet die aufgrund dieser Verordnung angeforderten Informationen nur für die Zwecke des Artikels 9.

Artikel 12

Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die Leitlinien nach Artikel 9 enthalten.

Artikel 13

Sanktionen

(1)     Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet des Absatzes 2 fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 1. Juli 2005 mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese betreffen.

(2)   Die Kommission kann Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei der Erteilung einer nach Artikel 11 Absatz 2 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben oder die Angaben nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 gesetzten Frist machen.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist die Schwere der Nichteinhaltung der Anforderungen des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.

(3)   Sanktionen nach Absatz 1 und Entscheidungen nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 14

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitendenStromhandel (7) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)     Der Ausschuss führt Konsultationen mit den Fernleitungsnetzbetreibern, den Netznutzern und den Erdgasverbrauchern und trägt deren Ansichten in gebührendem Umfang Rechnung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/ EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 15

Bericht der Kommission

Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Erfahrungen bei ihrer Anwendung vor. In dem Bericht ist insbesondere zu analysieren, in welchem Umfang die Verordnung nichtdiskriminierende und kostenorientierte Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen gewährleisten und somit einen Beitrag zur Angebotsvielfalt für die Kunden in einem gut funktionierenden Binnenmarkt und zur langfristigen Versorgungssicherheit leisten konnte. Der Bericht wird im Rahmen der in der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Berichtspflicht erstellt und kann gegebenenfalls geeignete Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ein Mitgliedstaat kann ohne eine Änderung der Verordnung nicht von seinen Verpflichtungen ausgenommen werden.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

ANLAGE

LEITLINIEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN ZUGANG DRITTER

GRUNDSÄTZE DER KAPAZITÄTSZUWEISUNGSMECHANISMEN

UND ENGPASSMANAGEMENTVERFAHREN SOWIE DER ANWENDUNG VON ENGPASSMANAGEMENTVERFAHREN BEI VERTRAGLICH BEDINGTEN ENGPÄSSEN UND DEFINITION DER TECHNISCHEN INFORMATIONEN, DIE DIE NETZNUTZER FÜR DEN TATSÄCHLICHEN NETZZUGANG BENÖTIGEN, UND DEFINITION ALLER FÜR DIE TRANSPARENZANFORDERUNGEN MASSGEBLICHER PUNKTE, EINSCHLIESSLICH DER FÜR ALLE MASSGEBLICHEN PUNKTE ZU VERÖFFENTLICHENDEN INFORMATIONEN UND DES ZEITPLANS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DIESER INFORMATIONEN

1.   Dienstleistungen für den Zugang Dritter

(1)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten verbindliche und unterbrechbare Dienstleistungen bis hin zu einer Mindestperiode von einem Tag an.

(2)

Standardtransportverträge und ein gemeinsamer Netzcode werden in einer Weise konzipiert werden, die den Handel und die Wiederverwendung von Kapazitäten, die von den Netznutzern kontrahiert wurden, erleichtern, ohne die Kapazitätsfreigabe zu behindern.

(3)

Die Konzipierung von Netzcodes und standardisierten Verträgen muss durch eine gründliche Konsultation mit den Netznutzern und den Fernleitungsnetzbetreibern vorgenommen werden.

(4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber realisieren standardisierte Verfahren für die Nominierung und Renominierung Messeinheiten, die zuvor innerhalb des Verbands EASEE-gas vereinbart wurden. Sie entwikkeln Informationssysteme und elektronische Kommunikationsmittel, um den Netznutzern geeignete Daten bereitzustellen und Transaktionen, etwa Nominierungen, die Kapazitätskontrahierung und die Übertragung von Kapazitätsrechten zwischen Netznutzern, zu vereinfachen.

(5)

Die Fernleitungsnetzbetreiber harmonisieren formalisierte Anfrageverfahren und Antwortzweiten gemäß der besten Branchenpraxis, um die Antwortzeiten zu minimieren. Sie stellen spätestens ab dem 1. Juli 2005 bildschirmgestützte Online-Kapazitätsbuchungs- und -bestätigungssysteme sowie Nominierungs- und Renomininierungsverfahren, die innerhalb des Verbands EASEE-gas vereinbart wurden, bereit.

(6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen den Netznutzern keine separaten Gebühren für Informationsanfragen und für Transaktionen in Rechnung, die mit ihren Transportverträgen zusammenhängen und gemäß Standardregeln und -verfahren durchgeführt werden.

(7)

Informationsanfragen, die außergewöhnliche oder übermäßige Kosten erfordern, etwa für Durchführbarkeitsstudien, können separat in Rechnung gestellt werden, sofern die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

(8)

Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten, und um hinsichtlich der Versorgungssicherheit, einschließlich des Transits, gleiche Nutzeffekte zu gewährleisten.

(9)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessener Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und nichtdiskriminierende Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.

(10)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein tägliches Protokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der Regulierungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung Betroffenen zur Verfügung gestellt.

2.   Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren sowie der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen

2.1.     Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)

Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Handelsumschlagsplätze, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an verändernde Marktgegebenheiten anpassen.

(2)

Diese Mechanismen und Verfahren können die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit berücksichtigen.

(3)

Diese Mechanismen und Verfahren behindern weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer noch schaffen sie übermäßige Markteintrittshindernisse. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit einem kleinen Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.

(4)

Von diesen Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.

(5)

Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit kontrahierter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen sollte dem Informationsstand entsprechen, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.

(6)

Falls sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen ergeben, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber die Netznutzer unterrichten und unverzüglich eine diskriminierungsfreie Lösung anstreben. Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.

2.2.   Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen

(1)

Falls die kontrahierte Kapazität nicht genutzt wird, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber diese Kapazität auf dem primären Markt auf unterbrechbarer Basis durch Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit zur Verfügung, sofern sie nicht vom jeweiligen Netznutzer (Kapazitätsinhaber) zu einem angemessenen Preis auf dem sekundären Markt angeboten wird.

(2)

Die Einnahmen aus der freigegebenen, unterbrechbaren Kapazität werden nach von der jeweiligen Regulierungsbehörde festgelegten Regeln aufgeteilt. Diese Regeln sind mit dem Erfordernis einer effektiven und effizienten Netznutzung vereinbar.

(3)

Die Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung der vorherrschenden speziellen Gegebenheiten einen angemessenen Preis für die freigegebene unterbrechbare Kapazität festlegen.

(4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich in angemessener Weise, dem Markt zumindest Teile der nichtgenutzten Kapazität als verbindliche Kapazität anzubieten.

3.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblicher Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen

3.1.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen in der (den) nationalen Sprache(n) und gleichzeitig auf Englisch mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:

a)

Eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und ihrer Entgelte;

b)

die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen und gegebenenfalls den Netzcode und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer umrissen werden, einschließlich Standardtransportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;

c)

die Standardverfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;

d)

Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, gegen das Horten und für die Wiederverwendung;

e)

die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem sekundären Markt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;

f)

gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;

g)

eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers mit Angabe aller maßgeblichen Punkte, die sein Netz mit dem anderer Fernleitungsnetzbetreiber und/oder mit der Erdgasinfrastruktur wie LNG und Infrastruktur, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist, verbinden;

h)

Informationen über die Erdgasqualität und Druckanforderungen;

i)

die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;

j)

Informationen über vorgeschlagene und/oder tatsächliche Änderungen der Dienstleistungen oder Bedingungen, einschließlich der in den Buchstaben a bis i aufgeführten Punkte.

3.2.   Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblicher Punkte

Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens:

a)

alle Einspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Netzes

b)

die wichtigsten Ausspeisepunkte, die mindestens 50% der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers ausmachen

c)

alle Punkte, die verschiedene Netze von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden

d)

alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Kopfstation verbinden

e)

alle wesentlichen Punkte des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers, einschließlich der Verbindungspunkte zu Erdgashubs. Als wesentlich gelten alle Punkte, an denen erfahrungsgemäß physische Engpässe auftreten können.

f)

alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist.

3.3.   Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

(1)

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber auf einer regelmäßigen/rollierenden Basis und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Internet die folgenden Informationen über die Kapazitätslage bis hin zu den täglichen Perioden:

a)

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen

b)

die gesamte kontrahierte und unterbrechbare Kapazität

c)

die verfügbare Kapazität

(2)

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten im Voraus und aktualisieren diese Informationen mindestens monatlich oder, falls neue Informationen vorliegen, häufiger.

(3)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte tägliche Aktualisierungen der Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen (einen Tag und eine Woche im Voraus), die u.a. auf Nominierungen, den vorherrschenden vertraglichen Verpflichtungen und regelmäßigen langfristigen Prognosen der verfügbaren Kapazität auf jährlicher Basis für bis zu zehn Jahre beruhen.

(4)

Öffentlich bekannt gegebene Kapazitäten sollten nicht der zusätzlichen Bestätigung bedürfen.

(5)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die jährlichen durchschnittlichen Lastflüsse für alle maßgeblichen Punkte für die letzten drei Jahre auf rollierender Basis.

(6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen drei Monate lang ein tägliches Protokoll der tatsächlichen aggregierten Lastflüsse.

(7)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, auf die die maßgeblichen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen können.

(8)

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Berechnung der Entgelte für die verfügbaren Dienstleistungen und für die Online-Überprüfung der verfügbaren Kapazität bereit.

(9)

Sind die Fernleitungsnetzbetreiber außerstande, Informationen gemäß den Absätzen 1, 3 und 8 zu veröffentlichen, konsultieren sie ihre zuständigen nationalen Behörden und erstellen so schnell wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2005, einen Aktionsplan für die Umsetzung.

P5_TA(2004)0302

Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (KOM(2003) 453 — C5-0369/2003 — 2003/0172(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 453) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0369/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0171/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0172

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 175 ,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die umweltfreundliche Gestaltung (Ökodesign) energiebetriebener Produkte können Handelshemmnisse schaffen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und damit unmittelbar das Funktionieren des Binnenmarktes stören. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist das einzige Mittel, um der Entstehung von Handelshemmnissen und der Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen.

(2)

Die Umweltpolitik der Europäischen Union, die im sechsten Umweltaktionsprogramm  (5) auf der Basis der Grundsätze des Artikels 175 des Vertrags dargelegt ist, verlangt den effizienten Einsatz von Energie und Materialien und die Verringerung schädlicher Emissionen. Energiebetriebene Produkte haben einen rasch wachsenden Anteil am Verbrauch von Energie und Materialien in der Gemeinschaft und sind deshalb im Rahmen der laufenden, breit angelegten Bemühungen um nachhaltige Entwicklung besonders zu beachten.

(3)

Die Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms sind unter Berücksichtigung des Konzepts der integrierten Produktpolitik und der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung zu verfolgen, und zwar unter anderem durch Förderung umweltverträglicher und nachhaltiger Gestaltung von Produkten, durchAusarbeitung operativer Maßnahmen zur Förderung von Abfallvermeidung, wie beispielsweise von Anreizen zu Wiederverwendung und Recycling, sowie durch Ausstieg aus der Verwendung bestimmter Stoffe und Materialien im Wege produktbezogener Maßnahmen.

(4)

Das sechste Umweltaktionsprogramm sieht Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor, damit die Grenze der Belastbarkeit der Umwelt durch den Verbrauch von Ressourcen und die damit verbundenen Auswirkungen nicht überschritten wird und das Wirtschaftswachstum und der Ressourcenverbrauch entkoppelt werden. Diese Ziele sind unter Berücksichtigung des Konzepts der integrierten Produktpolitik und der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft mit Hilfe vorrangiger Aktionen zu verfolgen, zu denen u.a. die Förderung von Gewinnungs- und Produktionsmethoden gehören, die die Ökoeffizienz und die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen, Energie, Wasser und anderen Ressourcen begünstigen.

(5)

Auf energiebetriebene Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Gemeinschaft. Solche Produkte haben darüber hinaus eine Reihe weiterer Umweltwirkungen. Bei den meisten in der Gemeinschaft auf dem Markt befindlichen Produktarten sind bei ähnlicher Funktion und Leistung stark unterschiedliche Umweltwirkungen zu beobachten. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die laufende Minderung der von diesen Produkten insgesamt verursachten Umweltwirkungen gefördert werden, vor allem durch Ermittlung der Hauptquellen schädlicher Umweltauswirkungen und durch Vermeidung aller Übertragungen von Umweltbelastung .

(6)

Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten ist wesentlicher Bestandteil der Gemeinschaftsstrategie zur integrierten Produktpolitik. Sie bietet als vorbeugender Ansatz zu dem Zweck, die Umweltverträglichkeit von Produkten an der Quelle zu optimieren und gleichzeitig deren Gebrauchsqualität zu erhalten, neue, konkrete Chancen für Hersteller, Verbraucher und die Allgemeinheit.

(7)

Die Verbesserung der Energieeffizienz- bei der eine der verfügbaren Optionen der effizientere Endverbrauch von Elektrizitätist — gilt als wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union. Die Elektrizitätsnachfrage ist die am schnellsten wachsende Kategorie des Endenergieverbrauchs; Prognosen zufolge wird sie in den nächsten 20 bis 30 Jahren von rund 7 000 auf 10 000 kWh pro Kopf steigen, soweit nicht politische Maßnahmen gegen diese Tendenz ergriffen werden. Dem von der Kommission vorgelegten Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP)  (6) zufolge ist eine Senkung des Energieverbrauchs um 40 % möglich. Die Klimaänderung gehört zu den Prioritäten des Sechsten Umweltaktionsprogramms. Die Energieeinsparung ist die kostengünstigste Art und Weise, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern. Es gilt daher, wesentliche Maßnahmen und Zielvorgaben auf der Nachfrageseite anzusetzen.

(8)

Es ist notwendig, auf der Stufe der Produktentwicklung Eingriffe vorzunehmen, weil auf dieser Stufe 80 % der während des Lebenszyklus auftretenden Umweltbelastungen vorgezeichnet werden und 90 % der Kosten entstehen.

(9)

Es sollte ein Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an die umweltfreundliche Gestaltung energiebetriebener Produkte mit dem Ziel geschaffen werden, den freien Verkehr mit Produkten zu gewährleisten, die diesen Anforderungen entsprechen, und die von ihnen verursachten Umweltwirkungen zu mindern. Bei der Festlegung solcher Anforderungen sollten die Grundsätze des fairen Wettbewerbs und des internationalen Handels beachtet werden.

(10)

Ökodesign-Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft festgelegt werden, einschließlich zukünftiger Ziele seiner thematischen Strategien, wie der thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, der thematischen Strategien für die Abfallvermeidung und -verwertung, der ECCP-Politikempfehlungen, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen zur Klimaänderung und der Verpflichtungen aufgrund des Protokolls von Kyoto sowie unter anderen der bestehenden Zielvorgaben der Richtlinien 2000/60/EG  (7) , 96/62/EG  (8) ,, 75/442/EWG  (9) und 76/769/EWG  (10) , des OSPAR-Übereinkommens, der Chemikalienpolitik der Gemeinschaft und der Richtlinie (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinien 79/117/EWG und 96/59/EG]  (11).

(11)

Es bedarf auch eines kohärenten Rahmens für Ökodesign-Anforderungen auf internationaler Ebene. Deshalb wird die Kommission ersucht, einen Dialog mit wichtigen Handelspartnern — wie den USA, Japan, China, Indien usw. — einzuleiten, um die Möglichkeiten zum Aufbau eines solchen Rahmens zu sondieren.

(12)

Mit dieser Richtlinie soll durch Steigerung der Ressourceneffizienz energiebetriebener Produkte ein hohes Umweltschutzniveau erreicht werden, das letztlich den Produktnutzern zugute kommt. Eine nachhaltige Entwicklung erfordert auch die angemessene Berücksichtigung der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Eine höhere Energieeffizienz von Produkten trägt zur Sicherheit der Energieversorgung bei, die ihrerseits eine Voraussetzung für eine gesunde Wirtschaft und damit für eine nachhaltige Entwicklung ist.

(13)

Es ist wichtig, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung einen kohärenteren Ansatz bei den Problemen des Energieverbrauchs zu wählen. Hier würde die Aufstellung eines Leitfadens mit Energieverbrauchsratschlägen, der von den nationalen und/oder regionalen Umweltbehörden herausgegeben und vorrangig an die Haushalte in Europa verteilt würde, als sinnvolles Mittel zur Sensibilisierung der Verbraucher für Energieverschwendung wirken.

(14)

Artikel 95 Absatz 3 des Vertrags verpflichtet die Kommission, in ihren Vorschlägen von einem hohen Umweltschutzniveau auszugehen und dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(15)

Es liegt im Interesse von Herstellern und Händlern, die Verbraucher über umweltbezogene Fortschritte bei energiebetriebenen Produkten zu informieren und ihnen eine Anleitung zur umweltschonenden Verwendung des Produkts zu geben.

(16)

Das Vorsorgeprinzip ist Bestandteil des Vertrags und sollte bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Richtlinie Beachtung finden.

(17)

Mit dem im Grünbuch zur integrierten Produktpolitik (12) beschriebenen Konzept, das ein wichtiger und innovativer Teil des sechsten Umweltaktionsprogramms (Beschluss Nr. 1600/2002/EG) ist, wird das Ziel verfolgt, die Umweltwirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern. Durch Berücksichtigung dieser Umweltwirkungen bereits beim Entwurf des Produkts lässt sich der Umweltschutz auf kostengünstige Weise verbessern. Wenn dieser Ansatz bei aufeinanderfolgenden Produktgenerationen angewandt wird, lässt sich das Gesamtpotenzial für Verbesserungen dauerhaft beeinflussen. Hierzu sollten die Hersteller eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit ihrer Produkte anstreben und Entwurfsalternativen im Hinblick auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts nach dem jeweils neuesten Stand des Ökodesigns bewerten. Bei der Wahl des zu fertigenden Entwurfs ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss zwischen den einzelnen umweltrelevanten Eigenschaften sowie zwischen umweltrelevanten und anderen Eigenschaften, wie technischen Anforderungen an Funktionalität, Qualität und Leistung, oder wirtschaftlichen Aspekten wie Herstellungskosten und Marktfähigkeit anzustreben.

(18)

Ein umfassender Ansatz bezüglich der Umweltverträglichkeit ist wünschenswert; das vorrangige umweltpolitische Ziel dieser Richtlinie besteht in der Senkung von Treibhausgasemissionen durch Steigerung der Energieeffizienz.

(19)

Es ist notwendig und gerechtfertigt, für bestimmte Produkte oder bestimmte umweltrelevante Merkmale quantitative Ökodesign-Anforderungen festzulegen, um die von den Produkten verursachten Umweltwirkungen auf ein Minimum zu begrenzen. In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, dazu beizutragen , das in dem mit der Entscheidung 2002/358/EG  (13) genehmigten Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) gesetzte Ziel zu erreichen, nämlich eine Senkung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft um 8 % bis zum Jahr 2012 und eine weitere Senkung in den folgenden Jahren und unbeschadet des in dieser Richtlinie befürworteten integrierten Ansatzes sollten binnen 12 Monaten ab dem Erlass dieser Richtlinie diejenigen Maßnahmen Vorrang erhalten, die ein hohes Potenzial für die kostengünstige Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen haben. Solche Maßnahmen fördern auch die nachhaltige Nutzung der Ressourcen und sind ein wesentlicher Beitrag zum Zehnjahres-Rahmenplan für Programme für nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrukturen, der im September 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vereinbart wurde.

(20)

Die Senkung des Energieverbrauchs ist ein wesentliches Instrument der europäischen Umweltpolitik, wie sie beispielsweise im Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP) nach Konsultation aller beteiligten Kreise festgelegt wird.

(21)

Da im Zuge der integrierten Produktpolitik letztlich ein gemeinsamer, harmonisierter Rahmen für die Verfahren der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen werden soll, sollten die Tätigkeiten im Rahmen der integrierten Produktpolitik der Kommission, besonders die Festlegung von vorrangigen Produkten und der Ansatz für Produktdesign-Verpflichtungen, berücksichtigt werden. Bis dahin muss die Kommission jedoch in Anbetracht der Dringlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen eine mit einem Zeitplan versehene Auswahlliste der Produkte vorschlagen, bei denen unverzüglich Maßnahmen in Angriff zu nehmen sind.

(22)

Die Höhe der Ökodesign-Anforderungen ist insoweit festzulegen, als Verbesserungen technisch durchführbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, d.h. sie sind aufgrund einer Analyse der Lebenszykluskosten zu ermitteln und auf dem Niveau festzulegen, bei dem mögliche Verbesserungen die niedrigsten Lebenszykluskosten bewirken . Eine flexible Methode für diese Festlegung ermöglicht schnelle Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Produkten. Die Betroffenen sollten bei dieser technischen Analyse aktiv zusammenarbeiten. Der Erlass verbindlicher Vorschriften erfordert eine sorgfältige Analyse durch eine kompetente, jedoch unabhängige Einrichtung unter sorgfältiger Abwägung der jeweiligen Interessen, wobei eine ausgewogene Mitwirkung von Vertretern wirtschaftlicher Interessen, Befürwortern von Energieeffizienz/Umweltschutz und Verbraucherorganisationen gegeben sein muss. Die notwendigen technischen und wirtschaftlichen Analysen sind mit Hilfe kompetenter, unabhängiger Sachverständiger durchzuführen. Um das benötigte Fachund Expertenwissen zu schaffen und zu verwalten, sollte auf EU-Ebene ein Sachverständigengremium für umweltgerechte Produktgestaltung geschaffen werden, das teilweise die Ressourcen der Exekutivagentur für intelligente Energie, die durch den Beschluss 2004/20/EG  (14) eingerichtet wurde, in Anspruch nimmt. Bei solchen Konsultationen könnte sich zeigen, dass die Vorschriften schrittweise eingeführt werden müssen oder Übergangsregelungen notwendig sind. Die Festsetzung von Zwischenzielen macht die Politik berechenbarer, ermöglicht die Berücksichtigung von Produktentwicklungszyklen und ermöglicht den Betroffenen langfristige Planung.

(23)

Länder wie Japan haben anspruchsvolle Methoden zur Festlegung von Energieeffizienz-Anforderungen beim Ökodesign ausgearbeitet; um für die Zukunft die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller sicherzustellen, sollte die Kommission solche Initiativen sorgfältig prüfen, wenn sie im Rahmen einzelner Durchführungsmaßnahmen spezifische Anforderungen aufstellt.

(24)

Alternative Wege wie Selbstregulierung durch die Industrie sollten dort in Betracht gezogen werden , wo sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Bereits bestehende oder geplante Formen der Selbstregulierung sollten in gleicher Weise unabhängigen Analysen, der eingehenden Prüfung durch die beteiligten Kreise und der Überwachung unterliegen wie Durchführungsmaßnahmen. Rechtsvorschriften sind erforderlich, wo die Marktkräfte die Entwicklung nicht in die gewünschte Richtung lenken oder nicht rasch genug vorantreiben.

(25)

Diese Richtlinie muss auch die Integration des Gedankens der umweltgerechten Gestaltung bei den kleinen und mittelgroßen Unternehmen und den Kleinstunternehmen fördern. Eine bessere Steuerung ihres Energieverbrauchs und die Rücksichtnahme auf die Umwelt bei ihren Tätigkeiten würden durch die Einrichtung einer Datenbank auf Gemeinschaftsebene erleichtert. Diese wäre ein wichtiges Hilfsmittel, das unter anderem vereinfachte Modelle zur Analyse des Produktlebenszyklus, Simulationen der positiven Umweltauswirkungen in jeder Phase des Lebenszyklus und Ökodesign-Anforderungen enthalten würde, die vorrangig zu berücksichtigen sind, um den Energie- und Wasserverbrauch und die Lärmbelästigung bei diesen Produkten zu senken.

(26)

Energiebetriebene Produkte, die die Ökodesign-Anforderungen der Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie erfüllen, sollten die CE-Kennzeichnung und entsprechende Angaben tragen, damit im Binnenmarkt ein freier Verkehr mit ihnen möglich ist. Die strenge Durchsetzung der Durchführungsmaßnahmen ist eine Voraussetzung für die Verringerung der Umweltauswirkungen des regulierten energiebetriebenen Produkts und für einen fairen Wettbewerb. Die Mitgliedstaaten sollten Interessengruppen an der Einführung wirkungsvoller und rechtzeitig einsetzender Marktüberwachungsmechanismen beteiligen. Die Kommission sollte einen Bericht ausarbeiten, in dem anhand von Maßstäben die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten eingeführten Marktüberwachungsprozesse begutachtet wird. Dieser Bericht sollte auch Verweise auf alle von den Mitgliedstaaten angewendeten restriktiven Maßnahmen und Strafmaßnahmen enthalten. Der Bericht sollte alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat und den beteiligten Kreisen unterbreitet werden.

(27)

Beachtet werden sollten auch die Bestimmungen des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (15).

(28)

Die Aufsichtsbehörden sollten Information über im Geltungsbereich dieser Richtlinie geplante Maßnahmen austauschen, um die Marktaufsicht wirksamer zu gestalten. Dabei sollten die elektronischen Medien und die entsprechenden Programme der Gemeinschaft so weit wie möglich genutzt werden. Der Austausch von Informationen ist zu erleichtern, indem er zentral verarbeitet wird und die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist eine Standardisierung der Weitergabe solcher Information notwendig. Die Zusammenstellung und Auswertung des Wissens, das durch die Bemühungen der Hersteller um umweltgerechte Gestaltung entsteht, stellt einen entscheidenden Mehrwert dieser Richtlinie dar. Die notwendigen technischen und wirtschaftlichen Prüfungen sind mit einschlägigem Sachwissen, jedoch unabhängig von den auf Seiten der Industrie Beteiligten durchzuführen. Bei der Analysetätigkeit (besonders der Analyse der Lebenszykluskosten) und bei der Festsetzung von Anforderungen sind internationale Leistungsvergleiche heranzuziehen. Der Informationsaustausch über Umweltauswirkungen während eines Lebenszyklus sowie über Leistungen von Gestaltungslösungen sollte gefördert werden. Bei der Ausarbeitung, dem Aufbau, der Verwaltung und der Erhaltung dieses Sachwissens könnte die neu geschaffene Exekutivagentur für intelligente Energie als zentrale Anlaufstelle fungieren.

(29)

Für die Schulung und Information von kleinen und mittleren Unternehmen in Sachen Ökodesign ist es sinnvoll, Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union, insbesondere aus dem mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG (16) festgelegten Programm „Intelligente Energie — Europa (2003-2006)“, sowie Mittel aus den nationalen Haushalten zur Verfügung zu stellen.

(30)

Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen verbessern das Funktionieren des Binnenmarktes. Sobald die Fundstelle einer harmonisierten Norm in Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte vermutet werden, dass bei Übereinstimmung mit dieser Norm die entsprechenden Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahme erfüllt sind, wenn auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten.

(31)

Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, die von einem der in Anlage I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (17) genannten Normungsgremien verabschiedet wurden und für deren Ausarbeitung die Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG und nach den am 13. November 1984 angenommenen allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Normungsgremien einen Auftrag erteilt hat. Im Interesse des internationalen Handels sollten wo immer möglich internationale Normen übernommen werden.

(32)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Leitlinien einer neuen Konzeption für die technische Harmonisierung und Normung, wie sie in der Entschließung des Rates von 7. Mai 1985 (18) formuliert sind, und dem Prinzip der Verweisung auf harmonisierte europäische Normen. In seiner Entschließung vom 28. Oktober 1999zur Funktion der Normung in Europa  (19) ersuchte der Rat die Kommission, zu prüfen, ob das neue Konzept der Harmonisierung auf weitere, bisher nicht von ihm erfasste Bereiche ausgedehnt werden könne, um dort die Rechtsvorschriften zu verbessern und zu vereinfachen.

(33)

Indem diese Richtlinie bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wie die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (20), die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (21), die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (22), die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (23) und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (24) ergänzt und mit ihnen zusammen wirkt, dürfte sie deren Wirksamkeit verstärken und zur Entwicklung eines in sich schlüssigen Vorschriftenwerks für Hersteller beitragen.

(34)

Eine unverzichtbare Folgemaßnahme zu dieser Richtlinie wäre eine Richtlinie über energiebezogene Kennzeichnung.

(35)

Da die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (25), die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (26) und die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (27) bereits Bestimmungen für die Überprüfung der Energieeffizienzanforderungen enthalten, sollten sie in den mit dieser Richtlinie geschaffenen Rahmen aufgenommen werden.

(36)

Die Richtlinie 92/42/EWG sieht vor, die Energieeffizienz von Heizkesseln mit Sternen zu bewerten. Da die Mitgliedstaaten und die Industrie übereinstimmend zu dem Schluss gelangt sind, dass dieses Bewertungssystem die Erwartungen nicht erfüllt, sollte die Richtlinie 92/42/EWG entsprechend geändert werden.

(37)

Die Bestimmungen der Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (28) wurden durch die Bestimmungen der Richtlinie 92/42/EWG, der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (29) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (30) ersetzt. Die Richtlinie 78/170/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

(38)

Die Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (31) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Angaben über die Geräuschemissionen solcher Geräte verlangen können, und legt ein Verfahren zur Ermittlung des Geräuschpegels fest. Im Zuge der Harmonisierung sollte die Geräuschemission in eine Gesamtbewertung der umweltrelevanten Eigenschaften eingehen. Da mit dieser Richtlinie ein integriertes Konzept eingeführt wird, sollte die Richtlinie 86/594/EWG aufgehoben werden.

(39)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (32) erlassen werden. Um eine effektive Mitwirkung der beteiligten Kreise zu fördern, sollte parallel zu dem Ausschussverfahren ein Verfahren mit beratendem Ausschuss eingeführt werden. Das durch die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung  (33) geschaffene Verfahren kann als Muster hierfür dienen.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(41)

Die für eine regelrechte Konformitätsprüfung benötigte Zeit ist möglicherweise zu lang im Vergleich zu der Zeitspanne, die im Normalfall von der Einführung des Produkts auf dem Markt bis zum Verkauf an die Endverbraucher vergeht; deshalb sollten Durchführungsmaßnahmen Bestimmungen umfassen, durch die die Mitgliedstaaten Sanktionen im Verhältnis zu dem Maß, in dem die Produkte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, und im Verhältnis zu der Menge der auf den Gemeinschaftsmarkt gebrachten nicht konformen energiebetriebenen Produkte verhängen können, bevor die einzelstaatlichen Behörden das Inverkehrbringen des Produkts einschränken.

(42)

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich durch angemessene Anforderungen an die umweltrelevanten Eigenschaften von Produkten das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, kann von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern wird wegen des Umfangs und der Tragweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht. Nach dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip kann die Gemeinschaft deshalb diese Maßnahme erlassen. Diese Richtlinie geht in Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(43)

Das Recht des Europäischen Parlaments, speziell im Mitentscheidungsverfahren, aber auch in eher technischen Rechtsetzungsbereichen darüber zu wachen, wie diese Richtlinie im Ausschussverfahren in Form von Durchführungsmaßnahmen umgesetzt wird, muss gewährleistet werden. Die Rückrufoption für das Europäische Parlament, wie sie im Verfassungsentwurf vorgesehen ist, wird als sinnvoller Kompromiss zwischen Effizienz und demokratischer Kontrolle begrüßt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Einbeziehung von Umweltbelangen in die Gestaltung und Entwicklung von Produkten , wobei vorrangig auf die Verbesserung der Energieeffizienz zu achten ist, mit dem Ziel, den freien Verkehr mit energiebetriebenen Produkten im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Sie legt Anforderungen fest, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht werden können. Indem sie auf ein hohes Umweltschutzniveau abzielt und die Sicherheit der Energieversorgung verbessert, trägt sie zur nachhaltigen Entwicklung bei.

(2)    Der Geltungsbereich dieser Richtlinie kann künftig auf Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg ausgedehnt werden .

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1)

„energiebetriebenes Produkt“ ein Produkt, dem Energie (Elektrizität oder Wärme aus fossilen oder erneuerbaren Quellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung oder Messung solcher Energie oder ein Teil, das zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt ist, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht wird und für sich auf seine umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden kann;

(2)

„Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt sind — einschließlich Werkstoffe und Zwischenprodukte - , die jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht werden und die nicht für sich auf ihre umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden können;

(3)

„Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen an bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten umweltrelevanten Merkmalen, die notwendig sind, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen;

(4)

„Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts als neues oder aufgearbeitetes Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft;

(5)

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines energiebetriebenen Produkts zum vorgesehenen Zweck auf dem Gemeinschaftsmarkt durch einen Endnutzer.

(6)

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die ein energiebetriebenes Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder es für den eigenen Gebrauch herstellt und die für seine Übereinstimmung mit dieser Richtlinie verantwortlich ist;

(7)

„Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ausdrücklich benannt wurde, die in seinem Namen handelt und die an Stelle des Herstellers die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten des Herstellers gegenüber Behörden und anderen Stellen in der Gemeinschaft erfüllt;

(8)

„Importeur“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, ein energiebetriebenes Produkt erstmals in Verkehr bringt;

9)

„unabhängige notifizierte Stelle“ ein ständiges Expertengremium, das von den zuständigen Behörden benannt und von den betreffenden Wirtschaftsinteressen unabhängig ist und die Aufgabe hat, in Bezug auf das Produkt oder den Produktbereich, das/der von einer Durchführungsmaßnahme betroffen ist, die Verifizierung durch Dritte vorzunehmen;

(10)

„Materialien“ Rohmaterialien, Halbfertigfabrikate und Hilfsstoffe;

(11)

„Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen sowie sonstiger Erfordernisse in technische Spezifikationen für ein energiebetriebenes Produkt;

12)

„umweltrelevantes Merkmal“einen Teil oder eine Funktion eines energiebetriebenen Produkts in jeder Phase des Lebenszyklus , das (die) mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;

(13)

„Umweltwirkung“ eine ganz oder teilweise einem energiebetriebenen Produkt in jeder Phase des Lebenszyklus zurechenbare nachteilige Veränderung der Umwelt;

(14)

„Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Phasen der Existenz eines energiebetriebenen Produkts von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Entsorgung;

(15)

„Altprodukt“ ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Nutzung erreicht hat;

(16)

„Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendbar gemacht wird, für den es ursprünglich bestimmt war; Wiederverwendung in diesem Sinne ist auch die weitere Nutzung eines Altprodukts, das bei Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines Produkts nach Aufarbeitung;

(17)

„Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; energetische Verwertung ist die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und mit Verwertung der dabei entstehenden Wärme;

(18)

„Verwertung“ eines der in Anlage II. B der Richtlinie 75/442/EWG genannten anwendbaren Verfahren;

(19)

„Abfall“einen Stoff oder Gegenstand gemäß Anlage I der Richtlinie 75/442/EWG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

20)

„ökologisches Profil“ die Beschreibung der einem energiebetriebenen Produkt gemäß der einschlägigen Durchführungsmaßnahme zurechenbaren, für seine Umweltwirkung ausschlaggebenden und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen und Abgaben von Material und Energie (Rohstoffe, Halbfertigfabrikate, Emissionen und Abfälle) während seines Lebenszyklus;

(21)

„Umweltverträglichkeit“ eines energiebetriebenen Produkts die Gesamtheit der Auswirkungen auf die Umwelt während seines Lebenszyklus ;

(22)

„Verbesserung der Umweltverträglichkeit“den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der laufenden Verbesserung der umweltrelevanten Merkmale eines energiebetriebenen Produkts, beurteilt anhand eines Maßstabes für Produkt-Ökodesign , wenn auch nicht unbedingt aller dieser Merkmale zugleich;

23)

„Maßstab für Produkt-Ökodesign“ den Stand der Ökodesignentwicklung als Bezugswert bei einem bestimmten umweltrelevanten Merkmal; soweit relevant, sind hier internationale Maßstäbe heranzuziehen — besonders im Fall der Energieeffizienz;

(24)

„Ökodesign“ die systematische Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Hauptziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts in seinem gesamten Lebenszyklus zu verbessern;

(25)

„Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die im Hinblick auf die Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit gestellt wird. Diese Anforderung wird ergänzt durch die Auskunft über umweltrelevante Merkmale des Produkts;

26)

„allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts betrifft und mit der keine Grenzwerte für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal festgelegt werden;

27)

„spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

28)

„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet und verabschiedet wurde, um europaweit gültige Anforderungen festzulegen, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;

29)

„niedrigste Lebenszykluskosten“ die Summe aus dem Kaufpreis und die auf eine realistische- Lebensdauer des energiebetriebenen Produkts hochgerechneten laufenden Kosten.

Artikel 3

Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen oder der in Artikel 16 genannten freiwilligen Vereinbarungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden.

Sie tragen dafür Sorge, dass diese Behörden die notwendigen Befugnisse besitzen und anwenden, um die ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Befugnisse und organisatorischen Vorkehrungen für die zuständigen Behörden fest; diese sind befugt,

a)

auch nach dem Inverkehrbringen von energiebetriebenen Produkten in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung dieser Produkte mit den Vorschriften zu veranlassen und den Hersteller oder den Importeur zu verpflichten, Produkte, die den Vorschriften nicht genügen, vom Markt zu nehmen,

b)

von den Beteiligten sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den Durchführungsmaßnahmen bzw. den freiwilligen Vereinbarungen genau angegeben sind,

c)

Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.

Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission laufend Informationen zu; soweit zweckmäßig, leitet die Kommission diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Beteiligte Gelegenheit haben, an die zuständigen Behörden Beschwerden im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten und mit Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten zu richten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verbraucher und andere Interessierte von den zu diesem Zweck eingeführten Verfahren.

Artikel 4

Kennzeichnung und Konformitätserklärung

(1)   Ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt ist vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen, soweit die Bedingungen des Anlages III erfüllt sind, und es ist eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

Wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, ist der Importeur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Konformitätserklärung vorliegt und allen rechtlichen Anforderungen genügt.

(2)   Die EG-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE und ist gestaltet wie in Anlage III wiedergegeben.

(3)   Die Konformitätserklärung muss die in Anlage V genannten Angaben enthalten.

(4)   An energiebetriebenen Produkten dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt vom Benutzer mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die nach Anlage I Teil 3 zu machenden Angaben in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird. Sie lassen auch zu, dass diese Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst werden.

Bei der Anwendung von Absatz 5 Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere,

a)

ob die notwendige Information auch durch Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden kann,

b)

den Informationsstand der voraussichtlichen Benutzer des Produkts und die Art der zu machenden Angaben.

Artikel 5

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energiebetriebenen Produkten auf ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf Anforderungen bezüglich der in den geltenden Durchführungsmaßnahmen geregelten umweltrelevanten Merkmale behindern, wenn die Produkte den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprechen und die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen energiebetriebene Produkte gezeigt werden, die den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und darauf, dass sie erst erworben werden können, wenn sie in Übereinstimmung mit der Durchführungsmaßnahme gebracht worden sind.

Artikel 6

Beschränkung des Inverkehrbringens

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 4 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt und dass es die CE-Kennzeichnung zu Unrecht trägt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaates abzustellen.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde den Verkauf des Produkts unmittelbar für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder für die gesamte Europäische Union verbieten, bis die Erfüllung der Anforderungen wieder gegeben ist.

Wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, ist der Importeur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das energiebetriebene Produkt den Anforderungen der einschlägigen Umsetzungsmaßnahme genügt.

Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder um es aus dem Verkehr zu ziehen.

(2)   Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist ausführlich zu begründen.

Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(3)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission eine solche Maßnahme unverzüglich mit und nennt die Gründe dafür, insbesondere, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

a)

Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme,

b)

fehlerhafte Anwendung der in Artikel 9 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen,

c)

Lücken in den in Artikel 9 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

(4)   Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen an und kann unabhängige Sachverständige zu Rate ziehen.

Kommt die Kommission nach dieser Anhörung zu dem Schluss, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, so wie den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

Hält die Kommission die Maßnahme für nicht gerechtfertigt, teilt sie das den Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

(5)   Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme mit einer Lücke in den harmonisierten Normen so leitet die Kommission das in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 beschriebene Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(6)   Trägt eine energiebetriebenes Produkt die CE-Kennzeichnung, ohne alle einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu erfüllen, trifft der zuständige Mitgliedstat geeignete Maßnahmen gegen den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, der die CE-Kennzeichnung angebracht hat , oder den Importeur, der es in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat, und unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Information. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten die Öffentlichkeit, wenn ein Produkt nachweislich die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt.

(8)   Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7

Konformitätsbewertung

(1)   Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller zum Nachweis seiner Übereinstimmung mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme eine Konformitätsbewertung vornehmen.

(2)   Die Verfahren der Konformitätsbewertung werden in den Durchführungsmaßnahmen der in Anlage IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle festgelegt. Das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend dem Modul B des Beschlusses 93/465/EWG kann eine Prüfung beinhalten und kann in ausreichend begründeten Fällen aus den anderen Modulen ausgewählt werden .

Im Rahmen des Verfahrens der Konformitätsbewertung sind den zuständigen Behörden Umweltverträglichkeitserklärungen gemäß den in der Durchführungsmaßnahme festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung vorzulegen.

Zu diesem Zweck erfolgt im Rahmen der Durchführungsmaßnahme die Standardisierung der Erklärungsformulare für die einschlägigen Angaben, und die Mitgliedstaaten benennen die auf nationaler und/oder Gemeinschaftsebene zuständigen Stellen, denen die Daten zu übermitteln sind.

(3)     Die Aufsichtsbehörde befasst automatisch eine unabhängige notifizierte Stelle mit einem energiebetriebenen Produkt, bei dem erhebliche Zweifel an der Konformität mit den in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen bestehen.

Die notifizierte Stelle übermittelt ihre begründete Stellungnahme, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Prüfung der notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen.

(4)   Nach dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die von ihm abgegebenen Konformitätserklärungen bis 10 Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereit halten.

Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates vorzulegen.

(5)   Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und dort auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, so geht die Verantwortung dafür, dass das in Verkehr gebrachte Produkt den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die Person über, die es in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

(6)   Die in Artikel 4 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

Artikel 8

Konformitätsvermutung

(1)   Die Mitgliedstaaten vermuten die Übereinstimmung eines energiebetriebenen Produkts mit den einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme, wenn es die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung trägt.

(2)   Ist ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass es alle von diesen Normen abgedeckten Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

(3)   Wurde für ein energiebetriebenes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird vermutet, dass es die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, soweit sie in der Verordnung zum Umweltzeichen berücksichtigt werden.

Artikel 9

Harmonisierte Normen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen getroffen werden, um im Zuge der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene anzuhören. Dazu gehört auch, dass die angemessene Mitwirkung von Interessengruppen, besonders Organisationen der Zivilgesellschaft, auf nationaler Ebene aktiv unterstützt und finanziert wird.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit Anforderungen einer geltenden Durchführungsmaßnahme begründet, deren Anforderungen nicht vollständig berücksichtigt, so befasst die Kommission unter Darlegung ihrer Gründe den nach der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss.

Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(3)   Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder zu belassen ist oder ob sie nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen oder aus ihm zu streichen ist.

(4)   Die Kommission unterrichtet hiervon das zuständige Europäische Normungsgremium und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.

Artikel 10

Anforderungen an Bauteile und Baugruppen

Die Mitgliedstaaten sorgen nach den Bestimmungen der Durchführungsmaßnahmen dafür, dass Hersteller von Bauteilen und Baugruppen für energiebetriebene Produkte anderen Herstellern, die diese Bauteile und Baugruppen in von Durchführungsmaßnahme erfassten Produkten verwenden, auf Verlangen alle Informationen übermitteln, die notwendig sind, um das ökologische Profil des Produkts zu erstellen.

Die Durchführungsmaßnahmen können die Hersteller solcher Teile, Bauteile oder Baugruppen eines energiebetriebenen Produkts verpflichten, den Herstellern von energiebetriebenen Produkten Auskunft zu geben über Materialzusammensetzung, Energie- und Ressourcenverbrauch der Teile, Bauteile oder Baugruppen und, soweit vorhanden, auch über die Ergebnisse von Bewertungen oder Fall-Kontroll-Studien der Umweltwirkungen nennen, die mit dem Einsatz und der Entsorgung der Teile, Bauteile oder Baugruppen verbunden sind.

Artikel 11

Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden.

Sie fördern die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Medien zu nutzen, ihre Förderung aus den in Frage kommenden Programmen der Gemeinschaft ist möglich.

Für eine unabhängige Beurteilung der Informationen soll die Exekutivagentur für intelligente Energie Experten hinzuziehen und hierfür mit den notwendigen Finanzmitteln ausgestattet werden.

Die Mitgliedstaaten schaffen ein Netz von öffentlich zugänglichen Datenbanken, das gegebenenfalls unter anderem vereinfachte analytische Modelle der Produktlebenszyklen, Simulationen der positiven Umweltauswirkungen in jeder Phase des Lebenszyklus und die Ökodesign-Anforderungen umfasst, die vorrangig zu berücksichtigen sind, um den Energie- und Wasserverbrauch und die Lärmbelastung zu reduzieren, die die jeweiligen Produkte hervorrufen.

Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dafür Sorge, dass sie KMU und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung umweltverträgliche Ansätze zu wählen, damit fortlaufend Verbesserungen bei der umweltgerechten Gestaltung erzielt und dem Bedarf an künftiger Rechtsetzung der Europäischen Union vorgegriffen wird.

(2)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass kleine und mittelgroße Unternehmen über die notwendigen Ressourcen für umweltgerechte Gestaltung und Anpassung verfügen. Im Rahmen dieser Unterstützungstätigkeit sind beispielsweise Produktgestaltungslösungen oder Daten zur Unterstützung von Umgestaltungslösungen sowie Fortbildung und Sachwissen in einem zugänglichen Format bereitzustellen.

(3)     Im Hinblick auf die Überprüfung der Konformitätsbewertung durch Dritte benennen die Mitgliedstaaten unabhängige, sachverständige notifizierte Stellen, wie sie in Artikel 7 vorgesehen sind.

(4)     Der Austausch von Informationen über die Umweltverträglichkeit zwischen Herstellern und Behörden sowie zwischen Behörden sollte vorgeschrieben werden, wobei die Information zentral verarbeitet und in einem sinnvollen Format der Öffentlichkeit zur Prüfung verfügbar gemacht wird.

Hierzu ist im Rahmen der Durchführungsmaßnahme die Standardisierung der Meldeformulare für die relevanten Elemente festzulegen; die Mitgliedstaaten benennen die für die Erfassung und Verarbeitung der Daten auf nationaler und/oder Gemeinschaftsebene zuständigen Einrichtungen.

(5)   Über Art und Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird nach dem in Artikel 21Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(6)     Spezielle Finanzmittel sind zur Schaffung eines Netzes für die Förderung der Energieeffizienz bereitzustellen.

Artikel 12

Maßnahmen zugunsten von KMU und Kleinstunternehmen

(1)     KMU und Kleinstunternehmen soll durch Einrichtung einer öffentlich zugänglichen Datenbank durch die Kommission ermöglicht werden, die Bestimmungen dieser Richtlinie zu erfüllen; diese Datenbank kann unter anderem umfassen: vereinfachte Modelle zur Analyse des Produktlebenszyklus, Simulationen der positiven Umweltauswirkungen in jeder Phase des Lebenszyklus und Ökodesign-Anforderungen, die vorrangig zu berücksichtigen sind, um den Energie- und Wasserverbrauch und die Lärmbelästigung bei diesen Produkten zu senken.

(2)     Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere durch Stärkung der unterstützenden Netze und Strukturen dafür, dass die KMU und Kleinstunternehmen Anreize erhalten, ab der Stufe der Produktentwicklung umweltverträgliche Ansätze zu wählen und sich den künftigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzupassen.

Artikel 13

Verbraucherinformation

(1)     Die Hersteller und Händler tragen dafür Sorge, dass die Verbraucher von umweltgerecht gestalteten energiebetriebenen Produkten in der von ihnen als geeignet angesehenen Form die notwendigen Informationen erhalten über

a)

die Umweltwirkungen des Produkts im gesamten Lebenszyklus,

b)

das ökologische Profil des Produkts und die Vorteile der umweltgerechten Gestaltung,

c)

die Möglichkeiten der Verbraucher, zur Senkung des Energieverbrauchs durch nachhaltige Verwendung des Produkts beizutragen.

(2)     Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit den nationalen und/oder regionalen Umweltschutzbehörden die Herausgabe eines Leitfadens mit „Energie-Ratschlägen“, der vorrangig für die Haushalte der Europäischen Union bestimmt ist.

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen entsprechend den umweltpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft, wie sie in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG, in den Richtlinien 2000/60/EG, 96/62/EG, und 75/442/EEG sowie dem OSPAR-Übereinkommen und in den übrigen einschlägigen Umweltrechtsvorschriften und -strategien der Europäischen Union aufgeführt sind, sowie unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), falls folgende Kriterien erfüllt sind :

a)

Kriterien für die zu erfassenden energiebetriebenen Produkte:

i)

Die Produkte müssen in großen Stückzahlen vertrieben werden;

ii)

Die Produkte müssen eine erhebliche Umweltwirkung haben;

iii)

Die Produkte müssen Möglichkeiten zur wesentlichen Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bieten;

b)

Kriterien für den Inhalt der Maßnahme:

i)

Der gesamte Lebenszyklus des Produkts muss erfasst werden;

ii)

Die Leistung des Produkts darf aus der Sicht des Benutzers nicht spürbar beeinträchtigt werden;

iii)

Nachteilige Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit müssen ausgeschlossen sein;

iv)

Den Verbrauchern dürfen keine Nachteile entstehen, insbesondere dürfen sich der Kaufpreis und die Lebenszykluskosten des Produkts nicht wesentlich erhöhen.

(2)     Falls die Kommission triftige Gründe hat, vom Erlass einer Durchführungsmaßnahme abzusehen, beispielsweise weil eine freiwillige Vereinbarung vorliegt, durch die sich die politischen Ziele schneller oder zu geringeren Kosten erreichen lassen als mit verbindlichen Vorschriften, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat eine formelle Begründung für die diesbezügliche Entscheidung vor.

(3)   Mit den Durchführungsmaßnahmen werden spezifische Ökodesign-Anforderungen nach Anlage II festgelegt.

Allgemeine Ökodesign-Anforderungen, die gemäß Anlage I festgelegt werden, werden zusätzlich zu spezifischen Anforderungen eingeführt, insbesondere, soweit dies zu Zwecken des Aufbaus von Wissen und zur Ankurbelung von Innovationen notwendig ist .

(4)   Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage VI aufgeführten Bestandteile enthalten und quantitative Zielwerte für den Umfang stichprobenartiger Überprüfung durch Dritte vor der Vermarktung aufstellen; außerdem müssen sie Bestimmungen über die regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über diese Tätigkeiten enthalten. Der Prozentanteil der zu prüfenden Produkte wird anhand der bei dem jeweiligen Produkt gegebenen Marktlage festgelegt .

(5)     Die Durchführungsmaßnahmen werden in Abständen von drei Jahren überprüft und nötigenfalls dem Stand der Technik angepasst.

(6)     Bei der Ausarbeitung von Normen zieht die Kommission das Fachwissen heran, das bei der Festlegung von EU-Kennzeichen gesammelt worden ist.

Artikel 15

Arbeitsprogramm

Binnen 12 Monaten ab dem Erlass der dieser Richtlinie beschließt die Kommission nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zumindest für die Produkte, die im Rahmen des Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) als Produkte mit einem hohen Potenzial für die kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen ermittelt worden sind, beispielsweise Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, elektrische Antriebssysteme, Beleuchtung in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Haushaltsgeräte, Bürogeräte in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Unterhaltungselektronik und HLK-Anlagen (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen).

Eine separate Durchführungsmaßnahme zum Zweck der Senkung der Energieverluste aller Produkte im Bereitschaftsmodus wird von der Kommission binnen zwölf Monaten ab dem Erlass der vorliegenden Richtlinie vorgelegt. Bei IKT-Produkten sollte der Energieverbrauch nach Ausschaltung allgemein soweit wie technisch möglich minimiert werden.

Falls die Kommission triftige Gründe hat, in den genannten Bereichen keinen Vorschlag vorzulegen — etwa weil eine freiwillige Vereinbarung besteht, durch die sich die politischen Ziele schneller oder mit weniger Kosten erreichen lassen als durch verbindliche Vorschriften —, legt siedem Europäischen Parlament und dem Rat eine formelle Begründung für die diesbezügliche Entscheidung vor.

Nach Konsultation des in Artikel 20 genannten Ökodesign-Ausschusses arbeitet die Kommission unter Berücksichtigung der gesamten Umweltwirkungen ein Arbeitsprogramm für die nächsten drei Jahre mit einer indikativen Liste der für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vorrangigen Produktkategorienaus und unterbreitet ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die genannte Liste wird von der Kommission in Konsultation mit dem in Artikel 21 genannten Ausschuss regelmäßig angepasst.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abständen von fünf Jahren einen Bericht vor, der die Ergebnisse in den Fällen, in denen Durchführungsmaßnahmen aufgestellt wurden, und in den Fällen, in denen freiwillige Vereinbarungen der Industrie angewandt wurden, darlegt.

Artikel 16

Selbstregulierung

Freiwillige Vereinbarungen oder sonstige vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahmen unterliegen der uneingeschränkten Prüfung durch den Ausschuss für Ökodesign unter Heranziehung analytischer Studien zu dem Zweck, ihre Eignung zur Verwirklichung der gewünschten Ergebnisse zu ermitteln, einschließlich des Anspruchsniveaus, der Zielsetzung und der vorgesehenen Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren; dies zusätzlich zu den in Anlage VII aufgeführten Mindestkriterien.

Artikel 17

Bestehende Durchführungsmaßnahmen

Die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG sind als Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie hinsichtlich der Energieeffizienz von Warmwasserheizkesseln, Haushaltskühl- und Gefriergeräten und Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen im Betrieb zu betrachten.

Artikel 18

Ausnahmen

Im Fall örtlicher Umweltprobleme berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag strengere Rechtsvorschriften über Herstellung, Einfuhr, Verkauf und Verbrauch energiebetriebener Produkte beizubehalten oder einzuführen, die sie als notwendig erachten, um ein hohes Niveau beim Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit sowie bei der Energieversorgungssicherheit zu erreichen, soweit diese Vorschriften nicht die Bestimmungen dieser Richtlinie einschränken.

Artikel 19

Unabhängiges Sachverständigengremium

Zu Zwecken vergleichender Untersuchungen, der unabhängigen Analyse und der Unterstützung der Kommission bei der Aufstellung von Ökodesign-Anforderungen in Durchführungsmaßnahmen wird ein unabhängiges Sachverständigengremium eingerichtet. Dieses Gremium kann Teil bestehender Einrichtungen sein oder die Schaffung neuer Strukturen erfordern, soweit das Wissen unabhängiger Sachverständiger bezüglich aller potenziell umweltrelevanten Merkmale verfügbar ist. Dieses Gremium wird mit den nötigen Finanzmitteln ausgestattet, die zum Teil aus dem Programm „Intelligente Energie — Europa (2003-2006)“ kommen können.

Artikel 20

Ökodesign-Ausschuss

Die Kommission setzt einen Ökodesign-Ausschuss ein, in dem eine ausgewogene Beteiligung aller relevanten interessierten Kreise, wie der Industrie und der Dienstleistungserbringer, einschließlich KMU, Handwerker und ihrer berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften, Händler, Einzelhändler, Importeure, Fachleute für Energieeffizienz, Spitzenreiter beim Ökodesign, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen gegeben ist. Der Ausschuss trägt insbesondere zur Festlegung und Überprüfung von Durchführungsmaßnahmen und zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen bei.

Der Ökodesign-Ausschuss hält seine Sitzungen parallel zu den Sitzungen des in Artikel 21 genannten Ausschusses ab.

Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird von der Kommission nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt und enthält Bestimmungen über die Finanzierung der Beteiligung einschlägiger Gruppen der Zivilgesellschaft.

Artikel 21

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln und Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund von Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen für deren Durchführung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein , wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang die Produkte nicht den Vorschriften genügen, und in welchen Mengen nicht konforme Produkte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind, bevor die Mitgliedstaaten sie verboten haben. Entsprechend den nationalen Praktiken trägt das gesamte Aufkommen aus den Sanktionen zur Finanzierung der Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden bei. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen erlassenen Vorschriften spätestens bis zu dem in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum mit und teilen alle späteren Änderungen an diesen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat von jeder auf Grund dieser Richtlinie in der Gemeinschaft verhängten Sanktion.

Artikel 23

Geänderte Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 92/42/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 wird gestrichen.

(2)

Anlage I Nummer 2 wird gestrichen.

Artikel 24

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinien 78/170/EWG und 86/594/EWG werden aufgehoben.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie, besonders vor dem Hintergrund der thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen. Auf der Grundlage geeigneter Studien und einer Konsultation der Interessengruppen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge zu deren Änderung vor.

Artikel 26

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2005die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1 Juli 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 28

Adressaten

Diese Richtlinien ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments,

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(6)  KOM(2000) 88 endg.

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)  Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55).

(9)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 4).

(11)  ABl. L ....

(12)  KOM(2001) 68 endg.

(13)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(14)  Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

(15)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(16)  Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

(17)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 , geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S.18).

(18)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(19)  ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 1.

(20)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(21)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(22)  ABl. L 332 vom 12.12.2001, S. 1.

(23)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24, geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(24)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(25)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, geändert durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

(26)  ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36.

(27)  ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33.

(28)  ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32, geändert durch die Richtlinie 82/885/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S.19).

(29)  ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S 1).

(30)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(31)  ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(32)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23.

(33)  ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24.

ANLAGE I

METHODEN ZUR FESTLEGUNG ALLGEMEINER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

Allgemeine Ökodesign-Anforderungen zielen darauf ab, die Umweltverträglichkeit des betreffenden Produkts zu verbessern, sind auf signifikante umweltrelevante Merkmale des Produkts konzentriert und setzen keine Grenzwerte. Die signifikanten umweltrelevanten Merkmale werden von der Kommission bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eine Maßnahme ermittelt, die dem in Artikel 21 genannten Ausschuss zu unterbreiten ist, und werden in der Durchführungsmaßnahme dargelegt.

Durchführungsmaßnahmen, in denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 festgelegt werden, legen jeweils für das von ihnen erfasste energiebetriebene Produkt unter den in Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Kriterien die anzuwendenden Methoden und Ökodesign-Kriterien sowie unter den in Teil 3 aufgeführten Anforderungen die anzuwendenden Informationsanforderungen fest.

Sämtliche Daten, Analysen und ökologischen Profile stehen dem Ökodesign-Ausschuss bei der Bewertung und Festlegung der Durchführungsmaßnahme und der sich gegebenenfalls daraus ergebenden vergleichenden oder profilierenden Analyse zur Verfügung.

Teil 1. Allgemeine Bestimmungen

Um die Parameter einer Durchführungsmaßnahme festzulegen, werden Analysen der Umweltwirkungen vorgenommen , die von dem Produkt während seines gesamten Lebenszyklus ausgehen , und zwar auf der Grundlage von realistischen Annahmen in Bezug auf die üblichen Nutzungsbedingungen und die Verwendungszwecke des Produkts.

Das Analyseverfahren und die Durchführungsmaßnahme umfassen insbesondere Elemente aus der Reihe derjenigen, die in Teil 2 aufgeführt sind.

Vorrangig sind in der Durchführungsmaßnahme diejenigen Eigenschaften zu berücksichtigen, die sich durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussen lassen. Die diesbezüglichen Ökodesign-Anforderungen werden in der Durchführungsmaßnahme angegeben.

Anhand dieser Analyse erstellt das unabhängige Sachverständigengremium in Zusammenarbeit mit den Herstellern, die Daten bereitstellen, das ökologische Profil entsprechend dem neuesten Stand des Ökodesigns. Das Profil beruht auf umweltbezogenen Produktmerkmalen und Inputs/Outputs, die während des Produktlebenszyklus auftreten.

Teil 2. Ökodesign-Parameter für energiebetriebene Produkte

2.1   Die in Teil 1 dieses Anlages genannte Analyse ist für folgende Phasen des Produktlebenszyklus vorzunehmen, soweit sie für die Produktgestaltung von Bedeutung sind:

a)

Beschaffung des Rohmaterials

b)

Fertigung

c)

Verpackung, Transport und Vertrieb

d)

Installierung und Wartung

e)

Nutzung

f)

Entsorgung

2.2   Für jede dieser Phasen ist soweit relevant Folgendes abzuschätzen:

a)

voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie Wasser

b)

voraussichtliche Emissionen in Luft, Wasser und Boden

c)

voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Erscheinungen wie Schall, Schwingungen, Strahlung und elektromagnetische Felder

d)

Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe

e)

Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recycling und der Verwertung von Materialien und Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/96/EG

2.3   Die Verbesserung der in Nummer 2.2 genannten Umwelteigenschaften eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:

a)

Masse und Volumen des Produkts

b)

Verwendung von Recyclingmaterial

c)

Energieverbrauch während des Produktlebenszyklus

d)

Verwendung von Stoffen, die gesundheits- oder umweltschädlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (1) sind und deren Kennzeichnung und Verwendung u.a. durch die Richtlinien 76/769/EWG und 2002/95/EG geregelt ist

e)

Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien

f)

Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten Werkzeuge, Kennzeichnung wiederverwendbarer und rezyklierbarer Bauteile und Materialien mit gängigen Codes (einschließlich der Kennzeichnung von Kunststoffen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen rezyklierbaren Bauteilen und Materialien und leichte Zugänglichkeit von Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten

g)

Verwendung gebrauchter Teile

h)

Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten entgegenstehen

i)

Indikatoren der Produktlebensdauer: garantierte Mindestlebensdauer, garantierter Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit

j)

Entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen Abfällen

k)

Emissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner, flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel) wobei jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (2) gelten

l)

Emissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische Schadstoffe)

m)

Emissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach ihrer Deponierung).

2.4    Die Hersteller energiebetriebener Produkte gewährleisten, dass sie alle sinnvollen Schritte unternehmen, um nur solche Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die, soweit durchführbar und mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar, so gestaltet und hergestellt sind, dass Folgendes nicht verhindert wird:

a)

die Wiederverwendung des Geräts als Ganzes oder in Teilen (Bauteile, Baugruppen und Verbrauchsmaterialien);

b)

die Verwendung der Geräte mit wiederverwendbaren oder wiederverwendeten Bauteilen, Baugruppen und Verbrauchsmaterialien;

c)

das Recycling des ganzen Geräts oder von Teilen des Geräts.

Teil 3. Anforderungen bezüglich der Abgabe von Informationen

Die Durchführungsmaßnahme umfasst Angaben, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Beteiligte als den Hersteller beeinflussen können, u.a.:

Anweisungen für den Herstellungsprozess;

Information der Verbraucher über die wesentlichen umweltrelevanten Merkmale und Eigenschaften des Produkts; diese Information ist dem Produkt beizufügen, wenn es in Verkehr gebracht wird, und soll es dem Verbraucher ermöglichen, Produkte unter diesen Aspekten zu vergleichen;

für Verbraucher/Nutzer bestimmte Angaben darüber, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie es eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie es zu entsorgen ist.

Hinweise für Entsorgungsbetriebe bezüglich Zerlegung, Recycling oder Deponierung des Altprodukts. Grundlegende Hinweise sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist.

Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.


(1)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003).

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2004 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 703).

ANLAGE II

METHODE ZUR FESTLEGUNG SPEZIFISCHER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte umweltrelevante Eigenschaften des Produkts zu verbessern. Mit ihnen kann u.a. der Verbrauch einer bestimmten Ressource in verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (z.B. der Wasserverbrauch bei der Nutzung oder der Verbrauch eines bestimmten Materials bei der Herstellung) begrenzt werden oder es kann die Verwendung eines Mindestanteils an Recyclingmaterial für die Herstellung vorgeschrieben werden.

Um die umweltrelevanten Merkmale bei einer Durchführungsmaßnahme festzulegen, werden Analysen der umweltrelevanten Merkmale eines repräsentativen Modells des energiebetriebenen Produkts während seines gesamten Lebenszyklus vorgenommen, und zwar beruhend auf realistischen Annahmen in Bezug auf die üblichen Nutzungsbedingungen und die Verwendungszwecke des Produkts.

Die Analyse und die Durchführungsmaßnahme umfassen insbesondere Elemente aus der Reihe derjenigen, die in Anlage I Teil 2 aufgeführt sind.

Vorrangig sind in der Analyse diejenigen Eigenschaften zu berücksichtigen, die sich durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussen lassen.

In Anbetracht der Dringlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen müssen Schritte unternommen werden, um spezifische Gestaltungsanforderungen ummittelbar und unabhängig von den übrigen zu prüfenden Umweltwirkungen festzulegen.

Im Fall von anderen Aspekten als dem Energieverbrauch im Betrieb, die für eine Durchführungsmaßnahme herangezogen werden, erstellt das unabhängige Sachverständigengremium in Zusammenarbeit mit den Herstellern, die Daten bereitstellen, das ökologische Profil entsprechend dem neuesten Stand des Ökodesigns. Das Profil beruht auf umweltbezogenen Produktmerkmalen und Inputs/Outputs, die während des Produktlebenszyklus auftreten, ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.

Bei der Festlegung der Höhe einer spezifischen Ökodesign-Anforderung an ein bestimmtes energiebetriebenes Produkt ist wie folgt vorzugehen:

1. In einer technisch-wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind. An ihnen sind die wirtschaftlich realisierbaren technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden.

Nach den Ergebnissen dieser Analyse sind unter Berücksichtigung des Verbesserungspotenzials konkrete spezifische Anforderungen zur Minimierung der dem Produkt zurechenbaren Umweltwirkung festzulegen .

Im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch im Betrieb sind spezifische Ökodesign-Anforderungen entweder auf dem Niveau des besten am Markt verfügbaren Produkts oder auf dem Niveau der niedrigsten Lebenszykluskosten festzulegen .

Zur Ermittlung dieses Niveaus wird von einem Analytiker oder einer Gruppe von Analytikern, die aufgrund ihrer Kompetenz in der Praxis ausgewählt wurden, jedoch von den Interessengruppen unabhängig sind, eine Analyse vorgenommen.

Auf dem Markt befindliche repräsentative Modelle des energiebetriebenen Produkts werden ausgewählt.

Von dieser Auswahl wird

a)

das beste am Markt verfügbare Modell ermittelt, und die Anforderung bezüglich des Energieverbrauchs im Betrieb wird entsprechend angepasst, wobei der Zeitrahmen für die Anpassung anzugeben ist, oder

b)

ein Basismodell festgelegt unter den Modellen, die im Vergleich zu der spezifischen Ökodesign-Anforderung die geringste Effizienz aufweisen (je nach den speziellen Gegebenheiten auf bestimmten Märkten und in Abhängigkeit von der für die Endverbraucher zu erbringenden Dienstleistung können mehrere Basismodelle in Betracht gezogen werden). Die technischen Optionen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts werden möglichst umfassend aufgeführt. Diese technischen Optionen zur Verbesserung der ressourcenbezogenen Eigenschaften des energiebetriebenen Produkts sollen gewährleisten, dass alle übrigen verbraucherbezogenen Leistungs- und Annehmlichkeitsmerkmale mindestens erhalten bleiben und im besten Fall verbessert werden.

Die während der Lebensdauer des energiebetriebenen Produkts entstehenden Kosten, die üblicherweise als Lebenszykluskosten bezeichnet werden, entsprechen der Summe aus dem Kaufpreis und den auf eine realistisch veranschlagte Lebensdauer des Produkts hochgerechneten laufenden Kosten. Der Diskontsatz entspricht dem von den europäischen Finanzinstitutionen vorgegebenen Satz.

Bei jeder technischen Option werden die Lebenszykluskosten berechnet und mit denjenigen des Basismodells verglichen. Technische Optionen, die im Vergleich zu denen des Basismodells geringere Lebenszykluskosten mit sich bringen, werden kombiniert, soweit sie kompatibel sind. Die Kombination aus technischen Optionen, die unter allen Optionen die niedrigsten Lebenszykluskosten aufweisen, wird ermittelt und als Mindestlebenszykluskosten bezeichnet. Die Eigenschaften des energiebetriebenen Produkts, die diesem Mindestniveau entsprechen, ergeben die spezifischen Ökodesign-Anforderungen, die erreicht werden müssen, weil bei dieser Schwelle die technischen Verbesserungen kosteneffektiv für die Endverbraucher und damit für die Allgemeinheit sind, der dann eine Senkung der externen Umweltkosten zugute kommt.

Bei der Festlegung von Mindestnormen für Effizienz ist auch ein Wert für die vermiedenen Kohlendioxidemissionen zu berücksichtigen. Der Wert für die vermiedenen Kohlendioxidemissionen ist von der Kommission zu ermitteln und regelmäßig zu aktualisieren. Die externen Kosten der Kohlendioxidemissionen können in die Basismodellrechnung einbezogen werden.

Eine ähnliche Methode könnte in Bezug auf andere Ressourcen, wie Wasser, angewandt werden.

2. Die Höhe spezifischer Ökodesign-Anforderungen kann nach den Erkenntnissen festgelegt werden, die im Rahmen anderer umweltpolitischer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden, wie derVerordnung (EG) Nr. 1980/2000, der künftigen thematischen Strategien für die nachhaltige Nutzung von Ressourcen und das Recycling, der Richtlinie 92/75/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001.

Erkenntnisse aus außerhalb der Gemeinschaft bestehenden Maßnahmen dieser Art können zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte herangezogen werden, die aus Drittländern eingeführt oder in sie ausgeführt werden.

3. Eine spezifische Ökodesign-Anforderung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Technik eines Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss. Hätte eine Anforderung zur Folge, dass ein erheblicher Teil der augenblicklich angebotenen Modelle des betreffenden Produkts vom Markt genommen werden müsste, darf sie erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten.

ANLAGE III

CE-KENNZEICHNUNG

Image

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei ihrer Vergrößerung oder Verkleinerung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist das nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung oder den Begleitdokumenten anzubringen.

Die Kommission arbeitet einen Bericht über die Einhaltung der Vorschriften über das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf Produkten durch Hersteller und Händler aus.

Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und den beteiligten Kreisen in jedem Fall vor der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und vor der Umsetzung durch Sondermaßnahmen übermittelt.

ANLAGE IV

INTERNE ENTWURFSKONTROLLE

1. Im Folgenden wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in Nummer 2 dieses Anlages genannten Pflichten erfüllt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt auf jedem Exemplar des Produkts die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand derer es möglich ist, die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme unter den Bedingungen des allgemein üblichen Gebrauchs und der bestimmungsgemäßen Entsorgung zu beurteilen.

Die technischen Unterlagen umfassen:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist,

b)

die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltwirkungen oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Gestaltung des Produkts gestützt hat,

c)

das ökologische Profil der Produktgruppe, wie in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt,

d)

die Beschreibung der umweltrelevanten Gestaltungsmerkmale des Produkts,

e)

eine Liste der in Artikel 9 genannten harmonisierten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, oder eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls harmonisierte Normen nicht angewandt wurden oder den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen,

f)

die nach Anlage I Teil 3 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts,

g)

die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme,

3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den unter Ziffer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

Wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, ist der Importeur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt hat und ihm die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

ANLAGE V

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ; wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, wird der Name des Importeurs aufgezeichnet ,

2.

eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung,

3.

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,

4.

gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen,

5.

gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen,

6.

Name und Unterschrift der Person, die befugt ist, im Namen des Herstellers Rechtsgeschäfte zu tätigen.

ANLAGE VI

INHALT DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

In einer Durchführungsmassnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

1.

die genaue Definition der von ihr erfassten Arten von energiebetriebenen Produkten,

2.

die Ökodesign-Anforderungen an die von ihr erfassten Produkte, die Daten, an denen diese Anforderungen Gültigkeit erlangen, und eventuelle Stufen- und Übergangsregelungen,

bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen diejenigen der in Anlage I Teil 2 aufgeführten Aspekte, die bei den von der Maßnahme erfassten Produkten zu berücksichtigen sind,

bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe in Form eines Grenzwertes,

3.

die Anforderungen an die Installierung des Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat,

4.

die anzuwendenden Messnormen oder Messverfahren; bestehen hierzu harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist nach diesen Normen zu verfahren.

5

Angaben zur Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 93/465/EWG,

wenn ein anderer Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses Moduls,

gegebenenfalls die Kriterien für die Einschaltung Dritter,

Sind in verschiedenen Vorschriften für dasselbe Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist der in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden.

6.

die Daten, die der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur den Behörden zur Überwachung der Übereinstimmung seiner Produktion zu übermitteln hat, wennernsthafte Zweifel an der Konformität bestehen oder wenn mangelnde Konformität ermittelt bzw. gemeldet wird,

7.

die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen energiebetriebener Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen.

ANLAGE VII

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON SELBSTREGULIERUNGSINITIATIVEN IM RAHMEN DIESER RICHTLINIE

1.   Grundlegende rechtliche Anforderungen

Selbstregulierungsinitiativen müssen mit sämtlichen Bestimmungen desVertrags (insbesondere des Binnenmarkt- und des Wettbewerbsrechts) sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft einschließlich der multilateralen Handelsbestimmungen in Einklang stehen.

Selbstregulierungsinitiativen müssen sowohl in der Vorbereitungs- als auch der Durchführungsphase für die Mitwirkung von Akteuren in Drittstaaten offen stehen.

2.   Mehrwert

Selbstregulierungsinitiativen müssen einen Mehrwert (über das „Weitermachen wie bisher“ hinaus) in Form einer besseren Gesamtumweltverträglichkeit des betroffenen energiebetriebenen Produkts schaffen.

3.   Repräsentativität

Die Industrie und ihre Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs mit möglichst wenigen Ausnahmen repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass für die Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen gesorgt wird.

4.   Quantifizierte und abgestufte Ziele

Die von den Interessengruppen festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsinitiative über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenoder Teilziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. Forschungsdaten sowie wissenschaftliche und technologische Hintergrunddaten erleichtern die Aufstellung dieser Indikatoren.

5.   Beteiligung der Zivilgesellschaft

Damit Transparenz gewährleistet ist, werden Selbstregulierungsinitiativen öffentlich bekannt gegeben, auch mit Hilfe des Internet und sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.

Das Gleiche gilt für vorläufige und endgültige Überwachungsberichte. Die Interessengruppen, insbesondere die Industrie, die nichtstaatlichen Umweltorganisationen und die Verbraucherverbände, müssen die Möglichkeit haben, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsinitiative zu machen.

6.   Überwachung und Berichterstattung

Selbstregulierungsinitiativen umfassen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer. Die zuständigen Dienststellen der Kommission werden aufgefordert, in Partnerschaft mit den Parteien der Selbstregulierungsinitiative das Erreichen der Ziele zu überwachen.

Der Überwachungs- und Berichterstattungsplan ist detailliert, transparent und objektiv. Es obliegt den zuständigen Dienststellen der Kommission, unterstützt durch den in Artikel 21 genannten Ausschuss, zu prüfen, ob die Gesamtziele erreicht worden sind.

7.   Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsinitiative

Die Kosten der Verwaltung von Selbstregulierungsinitiativen, besonders was die Überwachung angeht, dürfen keine gegenüber den Ziele der Initiative und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten unverhältnismäßige administrative Belastung mit sich bringen.

8.   Nachhaltigkeit

Selbstregulierungsinitiativen tragen der politischen Zielsetzung dieser Richtlinie einschließlich des integrierten Ansatzes Rechnung und stehen im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung. Die Belange der Verbraucher (Gesundheit, Lebensqualität oder wirtschaftliche Belange) sind zu wahren.

9.   Kompatibilität von Anreizen

Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize — Druck des Marktes, Besteuerung und einzelstaatliches Recht — den an der Aktion Beteiligten widersprüchliche Signale vermitteln. Politische Konsequenz ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung und muss bei der Bewertung der Wirksamkeit der Initiative berücksichtigt werden.

P5_TA(2004)0303

Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I

Legislative Entscließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (KOM(2003) 403 — C5-0355/2003 — 2003/0173(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 403) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0355/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0154/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0173

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/87/EG (3) schafft ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Gemeinschaftsebene („das Gemeinschaftssystem“), mit dem auf kostenwirksame und wirtschaftliche Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen bezweckt wird, anerkennend, dass Treibhausgasemissionen längerfristig gegenüber dem Stand vom 1990 um etwa 70% gesenkt werden müssen. Sie leistet einen Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit dem Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen zur Reduzierung der anthropogenen Treibhausgasemissionen, das mit der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (4) angenommen wurde.

(2)

Die Richtlinie 2003/87/EG stellt fest, dass mit der Anerkennung der Gutschriften aus projektbezogenen Mechanismen ab 2005 die Verpflichtung zur Reduzierung der globalen Treibhausgasemissionen noch kosteneffizienter erfüllt werden kann und dass dies in Bestimmungen zu regeln ist, die die im Kyoto-Protokoll festgelegten projektbezogenen Mechanismen, wie „Joint Implementation“ (JI) und „Clean Development Mechanism“ (CDM), mit dem Gemeinschaftssystem verknüpfen.

(3)

Die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem unter Wahrung der Umweltwirksamkeit dieses Systems eröffnet die Möglichkeit, Emissionsgutschriften, die im Zuge von projektbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu nutzen. Damit erhöht sich das Spektrum der kostengünstigen Optionen innerhalb des Gemeinschaftssystems, verringern sich die Gesamtkosten für die Erfüllung des Kyoto-Protokolls und erhöht sich die Liquidität des gemeinschaftlichen Marktes für Treibhausgaszertifikate. Durch die Ankurbelung der Nachfrage nach JI-Gutschriften werden Unternehmen der Gemeinschaft in die Entwicklung und die Weitergabe von modernen, umweltfreundlichen Technologien und umweltfreundlichem Know-how investieren. Aufgrund der ebenfalls gesteigerten Nachfrage nach CDM-Gutschriften erhalten die Entwicklungsländer, in denen CDM-Projekte durchgeführt werden, Unterstützung bei der Erreichung ihrer Ziele für eine nachhaltige Entwicklung.

(4)

Zusätzlich zu der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie durch Unternehmen und Personen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen, sollten diese Mechanismen mit dem Gemeinschaftssystem so verknüpft werden, dass eine Übereinstimmung mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen sowie mit den Zielen und dem Aufbau des in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Gemeinschaftssystems gewährleistet ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Betreiber im Rahmen des Gemeinschaftssystems ab 2005 zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und ab 2008 Emissionsreduktionseinheiten (ERU) nutzen. Die Nutzung von CER und ERU ab 2008 durch die Betreiber kann bis zu einem Prozentanteil der Zuteilung der einzelnen Anlagen zugelassen werden, der von jedem Mitgliedstaat in dessen nationalen Zuteilungsplan festgelegt wird. Die Nutzung erfolgt durch die Vergabe und sofortige Abgabe eines Zertifikats im Austausch gegen eine CER oder ERU. Ein im Austausch gegen eine CER oder ERU ausgestelltes Zertifikat entspricht der betreffenden CER oder ERU.

(6)

Die Verordnung der Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem, die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (5) zu erlassen ist, wird die einschlägigen Prozesse und Verfahren in dem Registrierungssystem für die Nutzung zertifizierter Emissionsreduktionen im Zeitraum 2005-2007 und anschließenden Zeiträumen und die Nutzung von Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum 2008-2012 und den anschließenden Zeiträumen vorsehen.

(7)

Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Höchstgrenzen der Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch, um das darin enthaltene Erfordernis zu erfüllen, dass die Anwendung der Mechanismen eine Ergänzung der innerstaatlichen Maßnahmen sein sollte. Die innerstaatlichen Maßnahmen stellen damit ein wesentliches Element der Anstrengungen dar.

(8)

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen müssen die Mitgliedstaaten darauf verzichten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zu nutzen, die in Nuklearanlagen entstehen, um ihre Verpflichtungen aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls und aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG zu erfüllen.

(9)

In den aufgrund des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen 15/CP.7 und 19/CP.7 wird betont, dass ökologische Integrität unter anderem durch fundierte Modalitäten, Vorschriften und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Vorschriften über Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erreichen ist und dass die mit den Projektmaßnahmen des Bereichs Aufforstung und Wiederaufforstung verbundenen Probleme der fehlenden Dauerhaftigkeit, der Zusätzlichkeit, der Verlagerungseffekte, der Unsicherheiten und der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die natürlichen Ökosysteme, berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG im Jahr 2006 sollte die Kommission technische Vorschriften in Betracht ziehen, die die vorübergehende Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1%, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, betreffen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potentiell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, ab 2008 entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen in dem Gemeinschaftssystem nutzen können.

(10)

Zur Vermeidung einer doppelten Erfassung dürfen für innerhalb des Gemeinschaftssystems durchgeführte Projektmaßnahmen keine Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen vergeben werden, wenn diese Projektmaßnahmen auch eine Reduzierung oder Begrenzung von Emissionen aus Anlagen herbeiführen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, es sei denn, aus dem Register des Mitgliedstaats, aus dem die ERU oder CER kommen, werden Zuteilungen in entsprechendem Umfang gelöscht.

(11)

Entsprechend den jeweiligen Beitrittsverträgen ist der gemeinschaftliche Besitzstand bei der Festlegung des Referenzszenariums für die Projektmaßnahmen zu berücksichtigen, die in den Beitrittsländern durchgeführt werden.

(12)

Jeder Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sollte daher dafür sorgen, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(13)

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung gefassten Beschlüssen sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern unterstützen, um es ihnen zu ermöglichen, JI und CDM in vollem Umfang auf eine Art und Weise zu nutzen, die ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzt. Die Kommission sollte diesbezügliche Anstrengungen überprüfen und darüber berichten.

(14)

Kriterien und Leitlinien, die für die Prüfung der Frage relevant sind, ob Wasserkraftprojekte nachteilige ökologische und soziale Folgen haben, wurden von der Weltkommission für Staudämme in ihrem Abschlussbericht vom November 2000, „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“, von der OECD und von der Weltbank aufgestellt.

(15)

Da die Beteiligung an JI- und CDM-Projekten freiwillig ist, gilt es, gemäß Absatz 17 des auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Durchführungsplans die ökologische und gesellschaftliche Verantwortung und Rechenschaft zu stärken. In diesem Zusammenhang sollten Anreize für Unternehmen geschaffen werden, die gesellschaftliche und ökologische Relevanz der JI- und CDM-Maßnahmen zu verbessern, an denen sie beteiligt sind.

(16)

Der Zugang zu Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist oder bei denen ein Mitgliedstaat privaten oder öffentlichen Stellen die Beteiligung genehmigt, sollte der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (6) gewährt werden.

(17)

Die Kommission kann die Auswirkungen auf den Strommarkt in ihre Berichte über den Handel mit Emissionszertifikaten und die Nutzung der Gutschriften aus Projektmaßnahmen aufnehmen.

(18)

Nach dem Inkraftreten des Kyoto-Protokolls sollte die Kommission prüfen, ob es möglich wäre, mit in Anlage B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Staaten, die das Protokoll noch zu ratifizieren haben, Vereinbarungen zu schließen, in denen die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten zwischen dem Gemeinschaftssystem und in diesen Ländern eingeführten, verbindlichen und mit absoluten Emissionsobergrenzen versehenen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen vorgesehen wird.

(19)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen im Rahmen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem, durch isoliertes Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 werden folgende Punkte angefügt:

„k)

„Anlage-I-Vertragspartei“: eine gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls in Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgeführte Vertragspartei, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat;

l)

„Projektmaßnahme“: eine Projektmaßnahme, die von einer oder mehreren Anlage-I-Vertragspartei(en) gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen gebilligt wurde;

m)

„Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“: eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

n)

„zertifizierte Emissionsreduktion“ oder „CER“: eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.“

2.

Folgende Artikel werden nach Artikel 11 eingefügt:

„Artikel 11a

Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten den Betreibern die Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum bis zu einem Prozentanteil der Zuteilung von Zertifikaten für die einzelnen Anlagen, der von den einzelnen Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Zuteilungsplan für den betreffenden Zeitraum festzulegen ist, genehmigen. Hierbei wird von dem Mitgliedstaat ein sofort wieder abzugebendes Zertifikat vergeben, im Austausch gegen eine CER oder ERU, die auf diesen Betreiber in seinem nationalen Verzeichnis eingetragen ist.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums den Betreibern die Nutzung von CER aus Projektmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems genehmigen. Hierbei wird von dem Mitgliedstaat ein sofort wieder abzugebendes Zertifikat im Austausch gegen eine CER vergeben. Die Mitgliedstaaten löschen CER, die während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums von den Betreibern genutzt worden sind.

(3)   Alle CER und ERU, die aufgrund des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und der in diesem Rahmen im Folgenden gefassten Beschlüsse ausgestellt worden sind und genutzt werden dürfen, können im Gemeinschaftssystem genutzt werden:

a)

Abweichend hiervon gilt, in Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen darauf verzichten müssen, CER und ERU, die aus Nuklearanlagen stammen, zu nutzen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG nachzukommen, dass die Betreiber darauf verzichten müssen, aus solchen Anlagen stammende CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums und des ersten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu nutzen;

b)

ausgenommen sind auch Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.

Artikel 11 b

Projektmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Referenzszenarien für Projektmaßnahmen im Sinne der Definition der im Rahmen der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüsse, die in Ländern durchgeführt werden sollen, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, dem gemeinschaftlichen Besitzstand voll und ganz entsprechen, einschließlich den in diesem Beitrittsvertrag festgehaltenen befristeten Ausnahmen.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen durchgeführt werden, gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, keine ERU oder CER zugeteilt werden.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emisionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage unmittelbar verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn von dem Betreiber der Anlage Zertifikate in gleicher Anzahl gelöscht werden.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emisionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage indirekt verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn Zertifikate in gleicher Anzahl aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats gelöscht werden, aus dem die ERU bzw. CER kommen.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sorgt dafür, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(6)   Im Fall von Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW gewährleisten die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung solcher Projektmaßnahmen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der des Abschlussberichts 2000 „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ der Weltkommission für Staudämme, während der Entwicklung dieser Projektmaßnahmen eingehalten werden.

(7)   Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 3 und 4, besonders soweit es um die Vermeidung einer doppelten Erfassung geht, und zur Umsetzung von Absatz 5, in Fällen, in denen das Gastgeberland alle Teilnehmervoraussetzungen für JI-Projektmaßnahmen erfüllt, sind gemäß Artikel 23 Absatz 2 zu verabschieden.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Zugang zu Informationen

Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgaben vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

4.

Dem Artikel 18 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Koordinierung zwischen der von ihnen benannten Anlaufstelle für die Genehmigung der Projektmaßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen werden, und ihrer für die Umsetzung von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls benannten zuständigen Stelle gewährleisten, die jeweils gemäß den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen bestimmt werden.“

5.

In Artikel 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verordnung wird auch Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU zur Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten.“

6.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Besonders berücksichtigt werden in diesem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Anwendung der Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.“

7.

Folgender Artikel wird nach Artikel 21 eingefügt:

„Artikel 21a

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern auf eine Art und Weise zu unterstützen, die es ihnen ermöglicht, JI und CDM in vollem Umfang so zu nutzen, dass sie ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzen und die Beteiligung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Durchführung von JI- und CDM-Projektmaßnahmen erleichtert wird.“

8.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Nutzung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen einschließlich der Notwendigkeit zur Harmonisierung der zulässigen Nutzungen von ERU und CER im Gemeinschaftssystem;“

b)

dem Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„l)

die Auswirkung der projektbezogenen Mechanismen auf die Gastgeberländer, insbesondere auf ihre Entwicklungsziele, die Feststellung, ob JI- und CDM-Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 500 MW gebilligt wurden, die negative ökologische oder soziale Auswirkungen haben, und die künftige Nutzung von CER und ERU, die sich aus solchen Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft im Rahmen des Gemeinschaftssystems ergeben;

m)

die Unterstützung für Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau in Entwicklungs- und Transformationsländern;

n)

die Modalitäten und Verfahren für die Genehmigung innerstaatlicher Projektmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten und für die Ausstellung von Zertifikaten aufgrund von Verringerungen und Begrenzungen der Emissionen infolge solcher Maßnahmen ab 2008;

o)

technische Bestimmungen, die sich auf die befristete Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1 %, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, beziehen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potentiell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten Beschlüssen ab 2008 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen können.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Vor Beginn jedes der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeiträume veröffentlicht jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Zuteilungsplan den Umfang seiner beabsichtigten Nutzung von ERU und CER und den Prozentanteil der Zuteilung für jede einzelne Anlage, bis zu dem die Betreiber ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems während dieses Zeitraums nutzen dürfen. Der Gesamtumfang der genutzten ERU und CER steht in Einklang mit den diesbezüglichen Verpflichtungen zur Nutzung der Mechanismen als ergänzende Maßnahmen zu innerstaatlichen Maßnahmen im Rahmen des Kyoto-Protokolls, des UNFCCC und der auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls in Abständen von zwei Jahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse Bericht darüber, inwieweit innerstaatliche Maßnahmen tatsächlich ein wesentliches Element der auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sind, zu dem Umfang, in dem durch die Verwendung der Projektmechanismen die innerstaatlichen Maßnahmen tatsächlich ergänzt werden, und über das Verhältnis zwischen diesen. Die Kommisson erstattet gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung hierüber Bericht. Vor dem Hintergrund dieses Berichts arbeitet die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge oder sonstige Vorschläge zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten aus, um dafür zu sorgen, dass die Verwendung der Mechanismen die inländische Maßnahmen in der Gemeinschaft ergänzt. (7)

(7)  ABL 49 vom 19.2.2004, S. 1.“"

9.

Dem Anlage III wird folgende Nummer angefügt:

„12. In dem Plan wird die Obergrenze des Umfangs, in dem CER und ERU von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden dürfen, als Prozentanteil der Zuteilung von Zertifikaten für die einzelnen Anlagen angegeben. Der Prozentanteil muss mit den ergänzenden Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der Beschlüsse, die aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefasst worden sind, in Einklang stehen.“

Artikel 2

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem (8) nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 61.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(4)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(8)  12 Monate nach ihrem Inkrafttreten.

P5_TA(2004)0304

Batterien und Akkumulatoren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (KOM(2003) 723 — C5-0563/2003 — 2003/0282(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 723) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0563/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0265/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0282

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die verschiedenen einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Altbatterien sollten harmonisiert werden im Hinblick auf die doppelte Zielsetzung, ihre Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Umweltqualität beizutragen, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern.

(2)

In der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft vom 30. Juli 1996 (5) wurden Leitlinien für die künftige Abfallpolitik der Gemeinschaft festgelegt. Diese Mitteilung hebt die Notwendigkeit hervor, die Mengen an gefährlichen Stoffen in Abfällen zu reduzieren, und weist auf die potenziellen Vorteile gemeinschaftsweiter Vorschriften zur Begrenzung des Gehalts dieser Stoffe in Produkten und Produktionsprozessen hin. Ferner heißt es darin, dass in Fällen, in denen die Entstehung von Abfällen nicht vermieden werden kann, diese wiederverwendet oder stofflich bzw. energetisch verwertet werden sollten.

(3)

Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 1. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (6) wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich angeglichen. Die Ziele dieser Richtlinien wurden jedoch nicht vollständig erreicht, und dass sie änderungsbedürftig sind, wurde auch im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (7) und in der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte (8) angemerkt. Die Richtlinie 91/157/EWG sollte daher im Interesse größerer Klarheit geändert und ersetzt werden.

(4)

Die Bestimmungen über Mindestanforderungen für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren und die Information der Endnutzer (Kapitel IV — VII) dienen dem Schutz der Umwelt und stützen sich daher Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags. Durch die Bestimmungen über die Anforderungen an Produkte, das Inverkehrsetzen und die Kennzeichnung in Kapitel II, III, VIII und Anlage II soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden; die Rechtsgrundlage für diese Bestimmungen ist daher Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags.

(5)

Um zu vermeiden, dass Batterien und Akkumulatoren schließlich in die Umwelt gelangen, und dass beim Endnutzer Verwirrung hinsichtlich der verschiedenen Anforderungen für die Abfallbewirtschaftung verschiedener Batterien entsteht, sollte diese Richtlinie für alle Batterien und Akkumulatoren gelten, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Durch eine solche Anwendung sollten darüber hinaus Größenvorteile bei Sammlung und Recycling sowie eine optimale Einsparung von Ressourcen sichergestellt werden.

(6)

Zuverlässige Batterien und Akkumulatoren sind eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit vieler Produkte, Geräte und Dienstleistungen und eine sehr wichtige Energiequelle in unserer Gesellschaft.

(7)

Um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen, sollte die Vermarktung bestimmter Batterien und Akkumulatoren aufgrund der Menge an Schwermetallen, die sie enthalten, untersagt werden .

(8)

Altbatterien und Altakkumulatoren sollten gesammelt werden, um die Umwelt zu schützen. Dazu müssen Sammelsysteme eingerichtet werden, so dass alle Altbatterien und Altakkumulatoren aus Geräten bequem und kostenfrei für den Endnutzer zurückgegeben werden können.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, eine hohe Sammelrate für Altbatterien und Altakkumulatoren zu erzielen, damit gewährleistet ist, dass sie zu den Umweltzielen der Gemeinschaft beitragen. Um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Recyclingniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren dem Recycling zuzuführen.

(10)

Angesichts der spezifischen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die von Kadmium, Quecksilber und Blei ausgehen, und der besonderen Eigenschaften von Batterien und Akkumulatoren, die Kadmium, Quecksilber und Blei enthalten, sollten zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden. Die Verwendung von Quecksilber in Batterien sollte eingeschränkt werden. Die endgültige Beseitigung von Autound Industriebatterien und -Akkumulatoren sollte untersagt werden. Für Nickel-Kadmium-Gerätebatterien sollte ein zusätzliches Sammelziel festgesetzt werden. Darüber hinaus sollten für Kadmium— und Bleibatterien spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Verwertungsniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(11)

Alle interessierten Parteien sollten sich an Sammel- und Recyclingsystemen beteiligen können. Diese Systeme sollten so konzipiert sein, dass die Diskriminierung von Einfuhrprodukten sowie Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, und sie sollten einen möglichst hohen Rückfluss von Altbatterien und Altakkumulatoren gewährleisten. Die Verantwortung für die Finanzierung der Bewirtschaftung historischer Abfälle sollte von allen existierenden Herstellern in kollektiven Finanzierungssystemen getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilmäßig beitragen. Während eines Übergangszeitraums sollten die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte auf freiwilliger Basis die Kosten , die den Herstellern für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren, die vor der Umsetzung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, enstanden sind, ausweisen können. Hersteller, die diese Bestimmung in Anspruch nehmen, sollten sicherstellen, dass die angegebenen Kosten nicht höher sind als die tatsächlich angefallenen Kosten.

(12)

Sammel- und Recyclingsysteme sollten optimiert werden, vor allem hinsichtlich der Minimierung der negativen externen Kosten für die Verbringung.

(13)

Die Grundsätze für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die Finanzierungssysteme sollten zur Erzielung hoher Sammel- und Recyclingraten und zur Umsetzung des Grundsatzes der Produzentenverantwortung beitragen.

(14)

Die Besitzer von Geräte-Altbatterien und -Altakkumulatoren sollten diese kostenfrei zurückgeben können. Die Hersteller sollten daher die Kosten für die Sammlung, die Behandlung, und das Recycling solcher Altbatterien und Altakkumulatoren tragen, die bei ihrer Sammeleinrichtung abgegeben wurden. Darüber hinaus sollten die Hersteller auch die Sammlung, die Behandlung, und das Recycling anderer Altbatterien und Altakkumulatoren finanzieren.

(15)

Unbedingt erforderlich für eine erfolgreiche Sammlung ist die Information des Endnutzers über die getrennte Sammlung, die zur Verfügung stehenden Sammelsysteme und die Rolle des Endnutzers bei der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren. Es sollten detaillierte Regeln für ein Kennzeichnungssystem festgelegt werden, das dem Endnutzer transparente, zuverlässige und unmissverständliche Informationen über die Sammlung von Batterien und Akkumulatoren und die in ihnen enthaltenen Schwermetalle liefert.

(16)

Die Endnutzer sollten auch über die Kapazität der von ihnen gekauften Batterien unterrichtet werden, um ihnen eine Entscheidung auf informierter Grundlage zu ermöglichen.

(17)

Setzen die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere zur Erreichung hoher Raten für die getrennte Sammlung und das Recycling, wirtschaftliche Instrumente wie beispielsweise gestaffelte Steuersätze ein, sollten sie die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(18)

Damit überwacht werden kann, ob die Ziele der Richtlinie erreicht wurden, sind zuverlässige und vergleichbare Daten über die Menge der in Verkehr gebrachten, gesammelten und recycelten Batterien und Akkumulatoren erforderlich.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhängen sind, und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(20)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(21)

Da die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und die Gewährleistung eines problemlosen Funktionierens des Binnenmarktes auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Sicherheits-, Umweltqualitäts- und Gesundheitsanforderungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung, insbesondere der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (10) und der Richtlinie 2002/96/EG.

(23)

Die Produzentenverantwortung des Batterieproduzenten für die weitere Behandlung setzt nach der Entfernung der Batterie aus einem getrennt gesammelten Altfahrzeug oder einem Elektro- oder Elektronikaltgerät ein , wenn der Batterieproduzent ermittelt werden kann .

(24)

Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (11) findet keine Anwendung auf Batterien, die in elektrischen und elektronischen Geräten verwendet werden.

(25)

In Fahrzeugen verwendete Auto- und Industriebatterien sollten den Vorschriften der Richtlinie 2000/53/EG, insbesondere deren Artikel 4, entsprechen. Anlage II der Richtlinie 2000/53/EG sieht eine Ausnahmeregelung für die Verwendung von Kadmium in Industriebatterien für Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2005 vor -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Vorrangiges Ziel dieser Richtlinie ist die Vermeidung der Verwendung von Schwermetallen in Batterien und Akkumulatoren und zusätzlich die Sammlung, Behandlung und das Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren , um die Beseitigung von Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten, zu vermeiden und das Recycling von Wertstoffen zu fördern. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung der Umweltbilanz von Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus elektrischer und elektronischer Ausrüstung Beteiligten, d.h. Hersteller, Vertreiber und Endnutzer und insbesondere der Akteure, die direkt an der Behandlung von Batterie- und Akkumulatorenabfall beteiligt sind .

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren sowie, was die Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und das Entfernen der Batterie betrifft, für die Geräte, in die sie eingelegt oder eingebaut sind, unabhängig von deren Form, Volumen, Gewicht, stofflichen Zusammensetzung oder Verwendung.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren in Ausrüstungen für militärisches Material, sowie in Waffen und Munition für spezielle militärische Zwecke und auf Batterien und Akkumulatoren in Fahrzeugen und Ausrüstung für einen Einsatz im Weltraum .

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Batterie“ oder Akkumulator “ ist eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzelle(n) oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzelle(n) bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird ;

2.

„Batteriesatz“ ist ein Satz von miteinander verbundenen Batterien oder Akkumulatoren, die in einem Außengehäuse zu einer vollständigen, nicht vom Endnutzer zu öffnenden Einheit zusammengebaut sein können;

3.

„Gerätebatterien oder -akkumulatoren“ sind Batterien oder Akkumulatoren, die von den Endnutzer oder gewerblichen Nutzern in Haushaltsgeräten, schnurlosen Werkzeugmaschinen, Notbeleuchtungsvorrichtungen, Elektro- und Elektronikgeräten oder für andere Anwendungen eingesetzt werden;

4.

„Knopfzellen“ sind kleine, runde Batterien und Akkumulatoren, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie in Hörgeräten, Uhren, kleinen tragbaren Geräten oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;

5.

„Industriebatterien oder -akkumulatoren“ sind Batterien oder Akkumulatoren zur industriellen Verwendung, zum Beispiel für die Notstromversorgung oder als Energiequelle, bei denen es sich nicht um „Gerätebatterien oder -akkumulatoren“ gemäß der Definition von Nummer 3 handelt ;

6.

„Autobatterien oder -akkumulatoren“ sind Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen;

7.

„Altbatterien oder -akkumulatoren“ sind Batterien oder Akkumulatoren, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (12) als Abfall gelten;

8.

„Recycling“ ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung , das heißt der Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme ;

9.

„Beseitigung“ sind alle im Anlage IIA der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge;

10.

„Behandlung“ ist jede Behandlung zur Vorbereitung für das Recycling, die Verwertung oder die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, nachdem sie einer Anlage übergeben wurden, und schließt beispielsweise die Sortierung, Demontage, Entleerung usw. ein;

11.

„Geräte“ sind alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG, die vollständig oder teilweise durch Batterien oder Akkumulatoren angetrieben werden oder angetrieben werden können;

12.

„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich Distanzverkäufen gemäß der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (13)

a)

Batterien oder Akkumulatoren unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder in Geräte eingebaut verkauft ,

b)

Batterien oder Akkumulatoren unter seinem Markennamen oder in Geräte eines Anbieters, der nicht ermittelt werden kann, eingebaut weiterverkauft,

oder

c)

Batterien, Akkumulatoren oder Geräte gewerblich in den Gemeinschaftsmarkt ein- oder ausführt;

13.

„Vertreiber“ ist jeder, der Batterien und Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet;

14.

„Kreislaufsystem“ ist ein System, bei dem der Hersteller oder ein entweder in seinem Auftrag oder im eigenen Nahmen handelnder Dritter Altbatterien oder -akkumulatoren zurücknimmt, um deren Sekundärmaterialien zu recyceln, die dann zur Herstellung neuer Produkte verwendet werden.

KAPITEL II

PRODUKTANFORDERUNGEN

Artikel 4

Vermeidung

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen unbeschadet der Richtlinie 2000/53/EG das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht , die mehr als:

a)

5 ppm Quecksilber,

b)

40 ppm Blei oder

c)

20 ppm Kadmium enthalten.

(2)    Absatz 1 gilt nicht für die in Anlage III aufgeführten Anwendungen.

(3)     Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission passen das Europäische Parlament und der Rat Anlage III an den technischen Fortschritt an und beschränken die Liste der Ausnahmen in Anlage III weiter, wenn die Verwendung von Quecksilber, Kadmium und Blei für die dort genannten Anwendungen vermeidbar geworden ist, weil Alternativen auf dem Markt vorhanden sind.

Artikel 5

Bessere Umweltverträglichkeit

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung und halten die Hersteller dazu an, die allgemeine Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern sowie Batterien und Akkumulatoren zu entwickeln und in Verkehr zu bringen , die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder umweltverträglichere Stoffe, insbesondere umweltverträglichere Ersatzstoffe für Quecksilber, Kadmium und Blei, enthalten.

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung und Entwicklung auf diesen Gebieten, um das Erreichen dieser Ziele zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Batterien und Akkumulatoren nicht in Geräte eingelegt oder eingebaut werden können, wenn die Endnutzer sie am Ende ihrer Lebensdauer nicht problemlos entnehmen können. Diese Vorschrift gilt nicht für die in Anlage III genannten Kategorien von Geräten. Allen Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingelegt oder eingebaut sind, werden Anweisungen beigefügt, wie die Batterien und Akkumulatoren sicher entnommen werden können und die gegebenenfalls den Benutzer über die Inhaltsstoffe der eingelegten oder eingebauten Batterien und Akkumulatoren informieren.

Artikel 6

Schwermetallfreie Brennstoffzellen

Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von schwermetallhaltigen Akkumulatoren untersagen, wenn schwermetallfreie Brennstoffzellen zur Verfügung stehen.

KAPITEL III

INVERKEHRBRINGEN

Artikel 7

Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, weder behindern noch verbieten oder beschränken.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht oder wieder vom Markt genommen werden.

KAPITEL IV

SAMMLUNG

Artikel 8

Förderung eines Kreislaufsystems

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die endgültige Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren zu vermeiden und ein Kreislaufsystem für alle Altbatterien und Altakkumulatoren , deren Verwendung nicht durch Artikel 4 untersagt ist, einzurichten.

Artikel 9

Sammelsysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Systeme für die kostenlose getrennte Sammlung von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder leicht zugänglich in dessen Nähe eingerichtet werden , es sei denn, die Gerätealtbatterien und -akkumulatoren werden durch die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Systeme gesammelt ;

b)

die Endnutzer ihre Altbatterien und -akkumulatoren bei den in Buchstabe a genannten Sammeleinrichtungen zurückgeben;

c)

die Hersteller oder Vertreiber von Industrie-Batterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Industrie-Altbatterien und -altakkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft kostenlos vom Endnutzer zurücknehmen;

d)

die Hersteller von Autobatterien und -akkumulatoren oder Vertreiber oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Sammlung von Auto-Altbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder leicht zugänglich in dessen Nähe einrichten, sofern die Sammlung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt.

(2)   Bei der Einrichtung der Sammelsysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

(3)     Die Mitgliedstaaten richten Mindestpfandsysteme für Batterien, bei denen nur eine niedrige Sammelrate erreicht wird oder die gefährliche Stoffe enthalten, ein.

Die Höhe des Pfands kann abhängig vom Gefahrenpotenzial der in den Batterien enthaltenen Stoffe unterschiedlich sein.

Artikel 10

Individuelle oder kollektive Systeme

Unbeschadet des Artikels 9 gestatten die Mitgliedstaaten den Herstellern die Einrichtung individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme für Altbatterien und Altakkumulatoren, sofern diese mit den Zielen der Richtlinie in Einklang stehen.

Artikel 11

Endgültige Beseitigung

Die Mitgliedstaaten sorgen für die endgültige Beseitigung von quecksilber-, blei- oder kadmiumhaltigen Batterien und Akkumulatoren nach der Bearbeitung in speziell dafür vorgesehenen Abschnitten zugelassener Deponien für gefährliche Abfälle, mit geeigneten Garantien für den Umweltschutz, wenn sie nicht in neuen Batterien wiederverwendet werden können.

Artikel 12

Wirtschaftliche Instrumente

Setzen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente ein, um die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren oder den Einsatz von Batterien, die umweltfreundlichere Stoffe enthalten, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze zu fördern, unterrichten sie die Kommission über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.

Artikel 13

Sammelziele

(1)   Spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate von 50% der in dem Mitgliedstaat zwei Jahre davor jährlich verkauften Menge aller Gerätebatterien und -akkumulatoren , einschließlich Nickel-Kadmium- Gerätebatterien, erreicht haben .

Spätestens sechs Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate von 60% der in dem Mitgliedstaat in den zwei vorangegangenen Jahren jährlich verkauften Menge aller Gerätebatterien und -akkumulatoren, einschließlich Nikkel-Kadmium-Gerätebatterien, erreicht haben.

(2)   Anhand der Tabelle 2 in Anlage I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Sammlung zu erstellen. Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (14) jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

(3)     Spätestens sechs Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt legt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einen Vorschlag zur Erhöhung der Sammelziele vor.

Artikel 14

Fristverlängerungen und Anpassungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können aufgrund besonderer geographischer Gegebenheiten, beispielsweise wenn sie über eine große Anzahl kleiner Inseln, ausgedehnte ländliche Gebiete, Bergregionen oder eine niedrige Bevölkerungsdichte verfügen, eine Verlängerung der Frist für die Erreichung der in Artikel 13 genannten Sammelziele um höchstens 36 Monte beantragen. Ein Verzeichnis der beantragten und genehmigten Verlängerungen ist in Anlage (15) enthalten.

(2)   Die Staaten, die der Europäischen Union aufgrund von nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossenen Beitrittsverträgen beigetreten sind, können aufgrund besonderer sozialer, wirtschaftlicher, geographischer oder ökologischer Gegebenheiten, wie etwa zahlreicher kleiner Inseln, ausgedehnter ländlicher Gebiete und Bergegionen oder einer niedrigen Bevölkerungsdichte, ebenfalls eine Anpassung der in Artikel 13 genannten Sammelziele beantragen. Ein Verzeichnis der beantragten und genehmigten Verlängerungen ist in Anlage (16) der Richtlinie enthalten.

(3)   Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, einzelstaatliche Maßnahmen auf der Grundlage der Absätze 1 oder 2 einzuführen, unterrichtet er die Kommission von den geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen und den Gründen für ihre Einführung.

(4)   Innerhalb von sechs Monaten nach der in Absatz 3 genannten Mitteilung genehmigt oder verwirft die Kommission die geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen, nachdem sie geprüft hat, ob sie Einklang mit den in Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen stehen und kein willkürliches Mittel der Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, gelten die geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen als genehmigt.

(5)   Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von den eingegangenen Notifizierungen, so dass diese dazu Stellung nehmen können, bevor sie ihre Entscheidung trifft. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten auch von diesen Entscheidungen.

KAPITEL V

BEHANDLUNG UND RECYCLING

Artikel 15

Behandlung

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Systeme für die Behandlung von gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren eingerichtet werden, bei denen die besten verfügbaren Behandlungs- und Recyclingtechniken mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz der Umwelt zum Einsatz kommen und die als Mindestanforderung den gemeinschaftsrechtllichen Vorschriften insbesondere bezüglich der Gesundheit, der Sicherheit und der Abfallbewirtschaftung entsprechen . Bei der Einrichtung der Behandlungssysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Recyclingsysteme für die gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren einrichten, bei denen die besten verfügbaren Techniken zum Einsatz kommen und die keine unangemessenen Kosten verursachen.

(2)   Die Behandlung muss nach Möglichkeit mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen. Findet eine Lagerung statt, muss sie, selbst wenn sie vorübergehend ist, in Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen .

(3)   Die Hersteller können solche Systeme auf individueller oder kollektiver Basis einrichten.

Artikel 16

Ausfuhr

(1)   Die Behandlung oder das Recycling kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft vorgenommen werden, sofern die Verbringung der Altbatterien und Altakkumulatoren entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft,  (17) erfolgt.

Altbatterien und Altakkumulatoren, die im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder  (18) , und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates  (19) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen und Ziele der Artikel 11, 18 und 19 dieser Richtlinie nur berücksichtigt, wenn der Ausführer erklärt, dass die Behandlung oder das Recycling unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(2)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren im Einzelnen Vorschriften für die Durchführung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest.

Artikel 17

Neue Recyclingtechnologien

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten bieten den Behandlungsanlagen Anreize für die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (20).

Artikel 18

Recyclingziele

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt für das Recycling aller gemäß Artikel 9 getrennt gesammelten Batterien und Akkumulatoren sorgen.

(2)     Neue Mindestziele für das Recycling werden für alle Batterien und Akkumulatoren drei Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt festgelegt.

Die Mindestwerte für die Recyclingeffizienz werden regelmäßig bewertet und angepasst, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 19

Recyclingeffizienzziele

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgende Mindestwerte für die Recyclingeffizienz erreichen:

a)

Recycling von mindestens 65 % des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Akkumulatoren enthaltenen Stoffe und ein Kreislaufsystem für das gesamte darin enthaltene Blei ;

b)

Recycling von mindestens 75% des durchschnittlichen Gewichts der in Nickel-Kadmium-Akkumulatoren enthaltenen Stoffe und ein Kreislaufsystem für das gesamte darin enthaltene Kadmium ;

c)

Recycling von 55% des durchschnittlichen Gewichts der in anderen Altbatterien und Altakkumulatoren enthaltenen Stoffe.

Die vorgeschlagenen Mindestwerte für die Recyclingeffizienz sind regelmäßig zu überprüfen und nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren an die beste verfügbare Technologie und an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten jährlich einen Bericht über die Recyclingziele gemäß Artikel 18 und die Recyclingeffizienzwerte gemäß Absatz 1 vor, die je Kalenderjahr tatsächlich erreicht wurden.

Diese Angaben sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

KAPITEL VI

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ÜBER SAMMLUNG, BEHANDLUNG UND RECYCLING

Artikel 20

Systeme für Gerätebatterien und -akkumulatoren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte spätestens ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Vorkehrungen für die Finanzierung mindestens der Sammlung, Behandlung, des Recycling und der umweltverträglichen Beseitigung aller Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren treffen, die in gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten Sammeleinrichtungen deponiert wurden.

(2)     Bei Produkten, die ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller den Anforderungen in Absatz 1 über individuelle oder kollektive Systeme nachkommen.

(4)     Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und die umweltverträgliche Beseitigung werden gegenüber den Käufern zum Zeitpunkt des Verkaufs neuer Produkte nicht getrennt ausgewiesen.

Artikel 21

Systeme für Industrie- und Auto-Batterien und -akkumulatoren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Vorkehrungen für die Finanzierung der Sammlung, der Behandlung, und des Recycling der Industrie- und Auto-Batterien und-akkumulatoren treffen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Buchstabe c) gesammelt wurden.

(2)     Bei Batterien und Akkumulatoren, die noch in andere Produkte wie beispielsweise Kraftfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, wenn diese Produkte zu Abfall werden, ist der Hersteller der Batterien und Akkumulatoren nur für die weitere Behandlung nach der Entfernung aus den anderen Produkten verantwortlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Herstellern und Nutzern von Industrie- und Autobatterien und - akkumulatoren den Abschluss von Vereinbarungen über andere als die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmethoden.

(4)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer verpflichtet sind, ihre Industrie- und Autoaltbatterien und -akkumulatoren an Sammelsysteme zurückzugeben.

Artikel 22

Registrierung und Garantie

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Hersteller, der ein Produkt in Verkehr bringt, registriert ist und die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren , die er in Verkehr bringt, garantiert. Der Hersteller kann diese Garantie durch seine Beteiligung an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, einer Recyclingversicherung oder ein Sperrkonto leisten.

Bei Batterien und Akkumulatoren, die noch in andere Produkte wie beispielsweise Kraftfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, wenn diese Produkte zu Abfall werden, ist der Hersteller der Batterien oder Akkumulatoren nur für die weitere Behandlung nach der Entfernung aus den anderen Produkten verantwortlich .

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Batterien und Akkumulatoren, die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht, gesammelt, behandelt und dem Recycling zugeführt wurden, sowie über die ausgeführten gesammelten Altbatterien und -akkumulatoren unter Angabe des Gewichts, oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrer Zahl.

Bei den Maßnahmen sollte zwischen der Finanzierung der Bewirtschaftung von Quecksilber-, Blei- oder Kadmium-Altbatterien und -altakkumulatoren und der Finanzierung der Bewirtschaftung von anderen Altbatterien und Altakkumulatoren unterschieden werden.

Die Mitgliedstaaten können von der Garantie der Finanzierung absehen, wenn sich die Sammlung und das Recycling von Batterien und Akkumulatoren selbst finanziert.

Artikel 23

Historische Abfälle

(1)   Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die umweltverträgliche Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, die sogenannten „historischen Abfälle“, tragen die Hersteller.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Hersteller von Gerätebatterien, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ihren Verpflichtungen im Verhältnis zu ihrem jeweiligen gewichtsbezogenen Marktanteil für den betreffenden Batterie- und Akkumulatortyp gerecht werden.

(2)   Die Kosten für die Bewirtschaftung von Industriebatterien und -akkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, und die durch gleichwertige Produkte oder durch Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, ersetzt werden, sollten die Hersteller bei Lieferung dieser neuen Produkte tragen. Die Mitgliedstaaten können als Alternative dazu vorsehen, dass der Endnutzer die Finanzierung dieser Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

(3)   Die Kosten für andere „historische“ Industrie-Altbatterien tragen die industriellen Nutzer.

(4)   Hinsichtlich der historischen Abfälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren aufzeigen können. Die angegebenen Kosten dürfen nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kosten.

Artikel 24

Beteiligung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten in den betroffenen Wirtschaftssektoren und alle zuständigen öffentlichen Behörden an den in den Artikeln 9, 10 und 15 genannten Systemen für Sammlung, Behandlung und Recycling beteiligen können.

In diese Systeme werden unter nicht diskriminierenden Bedingungen auch aus Drittländern eingeführte Produkte einbezogen; sie sind so zu konzipieren, dass Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

KAPITEL VII

INFORMATION DER ENDNUTZER

Artikel 25

Information der Endnutzer

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer , insbesondere durch nationale Informationskampagnen, umfassend unterrichtet werden über:

a)

die möglichen Auswirkungen von Batterien und Akkumulatoren und der in ihnen enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;

b)

das Erfordernis, Altbatterien und Altakkumulatoren nicht über unsortierte Siedlungsabfälle zu beseitigen, sondern solche Abfälle getrennt zu sammeln;

c)

die ihnen zur Verfügung stehenden Sammel- und Rücknahmesysteme;

d)

ihren Beitrag zum Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren;

e)

die Bedeutung des in Anlage II abgebildeten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb;

(2)     Die Hersteller finanzieren die in Absatz 1 genannte Information der Endnutzer.

(3)    Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Endnutzer an der Sammlung von Batterien und Akkumulatoren beteiligen und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.

Artikel 26

Wirtschaftsbeteiligte

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die an Herstellung, Verteilung und Vertrieb von Batterien und Akkumulatoren beteiligten, einige oder sämtliche der in Artikel 25 genannten Informationen zur Verfügung stellen.

KAPITEL VIII

KENNZEICHNUNGVORSCHRIFTEN

Artikel 27

Kennzeichnung

(1)   Im Hinblick darauf, die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren zu vermeiden und ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle Batterien und Akkumulatoren sowie Batteriesätze mit dem in Anlage II abgebildeten Symbol gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kapazität aller Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben werden.

(2)    Batterien und Akkumulatoren sowie Knopfbatterien und -akkumulatoren, die mehr als 5 ppm Quecksilber, 20 ppm Kadmium oder 40 ppm Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall — Hg, Cd oder Pb — zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des in Anlage II abgebildeten Zeichens aufzudrucken und muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe dieses Zeichens abdecken.

(3)     Die Abmessungen des in Anlage II abgebildeten Zeichens betragen 3% der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch 5 x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 1,5% der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators ein, höchstens jedoch 5 x 5 cm.

(4)     Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 x 0,5 cm, brauchen die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden. Dafür wird das Zeichen in der Größe von 1 x 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

(5)     Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

(6)     Die Mitgliedstaaten schreiben keine zusätzliche Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren vor, die sich auf Gegenstände bezieht, die durch diese Richtlinie geregelt werden.

(7)     Die Kommission kann nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren Ausnahmen für die Kennzeichnung nach dem vorliegenden Artikel vorsehen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Berichte über die Durchführung auf einzelstaatlicher Ebene

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Die Berichte sind auf der Grundlage eines Fragebogens oder eines Schemas zu erstellen, der (das) von der Kommission entsprechend dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren ausgearbeitet wurde. Der Fragebogen oder das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übermittelt.

(2)   Der Bericht ist der Kommission binnen neun Monaten nach Ablauf des dreijährigen Berichtszeitraums vorzulegen. Der erste Bericht umfasst den Drei-Jahres-Zeitraum, der mit dem in Artikel 32 Absatz 1 genanten Zeitpunkt beginnt.

Artikel 29

Überprüfung

(1)   Die Kommission veröffentlicht neun Monate nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sowie über das Funktionieren des Binnenmarktes. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der folgenden Aspekte der Richtlinie:

a)

der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Berichtspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 weitere Maßnahmen für das Risikomanagement für Batterien und Akkumulatoren erforderlich sind, die Schwermetalle enthalten,

b)

der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 übermittelten Angaben sowie des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnen praktischen Erfahrungen das Mindestsammelziel für alle Geräte-Altbatterien und - Altakkumulatoren aus Geräten angemessen ist,

c)

der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnen praktischen Erfahrungen die in den Artikeln 18 und 19 genannten Mindestziele für das Recycling und Mindestwerte für die Recyclingeffizienz angemessen sind,

d)

der Frage, inwieweit schwermetallfreie Brennstoffzellen schwermetallhaltige Akkumulatoren ersetzen können.

(2)   Die Kommission veröffentlicht den Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt.

Im Lichte der Evaluierung legt die Kommission gegebenenfalls einen neuen Richtlinienvorschlag vor, in dem erwogen wird, das Inverkehrbringen schwermetallhaltiger Akkumulatoren in Neugeräten in dem Maße zu untersagen, wie schwermetallfreie Brennstoffzellen schwermetallhaltige Akkumulatoren ersetzen können.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.

Artikel 31

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt mit und unterrichten sie über spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 32

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Verordnung erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 33

Freiwillige Vereinbarungen

Sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Artikel 6, 9, 16, 25, 26 und 27 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten umsetzen. Solche Vereinbarungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

ihre Einhaltung kann durchgesetzt werden;

b)

sie legen Ziele und entsprechende Fristen für deren Erreichung fest;

c)

sie werden in den jeweiligen nationalen Gesetzblättern oder einem für die Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglichen staatlichen Dokument veröffentlicht und der Kommission übermittelt;

d)

die erzielten Ergebnisse werden regelmäßig überprüft, den zuständigen Behörden und der Kommission gemeldet und der Öffentlichkeit entsprechend den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich gemacht;

e)

die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte überprüft werden;

f)

werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, führen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch.

Artikel 34

Außerkraftsetzung

Die Richtlinie 91/157/EWG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Verweise auf die Richtlinie 91/157/EWG gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 36

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C....

(2)  ABl. C....

(3)  ABl. C....

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  KOM(96) 399 endg.

(6)  ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1).

(7)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24 , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81).

(11)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(12)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(13)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(14)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.

(15)  Vor der Annahme dieser Richtlinie einzufügen.

(16)  Vor der Annahme dieser Richtlinie einzufügen.

(17)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission, ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission (ABl. L 318 vom 3.12.2003, S. 5).

(19)  ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission.

(20)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S.1.

ANLAGE I

ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER SAMMELZIELE GEMÄSS ARTIKEL 13

Jahr

 

Land

 

Anzahl Einwohner

 

Gesamtmenge der jährlich in Verkehr gebrachten Gerätebatterien und -akkumulatoren (in Tonnen)

 

Gesamtmenge der jährlich getrennt gesammelten Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren (in Tonnen)

 

Erzielte Sammelrate für die Gesamtmenge von Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren in Prozent der zwei Jahre davor jährlich verkauften Menge

 

Gesamtmenge der zwei Jahre davor jährlich in Verkehr gebrachten Nickel-Kadmium-Batterien und -Akkumulatoren (in Tonnen)

 

Gesamtmenge der jährlich getrennt gesammelten Gerätealtbatterien-und -akkumulatoren aus Geräten (in Tonnen )

 

Erzielte Sammelrate für die Gesamtmenge von Nickel-Kadmium-Gerätealtbatterien und -akkumulatoren in Prozent der verkauften Menge

 

ANLAGE II

SYMBOL FÜR DIE BEZEICHNUNG VON BATTERIEN, AKKUMULATOREN UND BATTERIESÄTZEN FÜR DIE GETRENNTE SAMMLUNG

Das Zeichen für die „getrennte Sammlung“ für alle Batterien und Akkumulatoren besteht aus einer durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern, wie nachstehend abgebildet:

Image

ANLAGE III

BATTERIEN UND AKKUMULATOREN FÜR ANWENDUNGEN, DIE VON DEM IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 FESTGELEGTEN VERBOT AUSGENOMMENEN SIND

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 werden Batterien und Akkumulatoren, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht, zur Verwendung in folgenden Anwendungen von dem in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Verbot ausgenommen:

Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent,

kadmiumhältige Batterien oder Akkumulatoren für Notbeleuchtung,

kadmiumhältige Batterien oder Akkumulatoren für industrielle Anwendungen,

kadmiumhältige Batterien und Akkumulatoren für Flugzeuge und Züge, nicht jedoch Nickel-Kadmium-Batterien für Elektrofahrzeuge, weil diese Anwendungen unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG fallen,

bleihältige Autobatterien und -akkumulatoren gemäß der Richtlinie 2000/53/EG,

bleihältige Batterien und Akkumulatoren für Anwendungen, die zum Anlassen von Verbrennungsmotoren erforderlich sind (beispielsweise in Gartentraktoren, Bootsmotoren, Flugzeugen und Motorrädern),

bleihältige Batterien oder Akkumulatoren für industrielle Anwendungen.

Gemäß Artikel 11 verbieten die Mitgliedstaaten die endgültige Beseitigung aller in diesem Anlage angeführten Batterien und Akkumulatoren auf Abfalldeponien oder durch Verbrennung.

ANLAGE IV

VERZEICHNIS DER KATEGORIEN VON ANWENDUNGEN, DIE NICHT UNTER ARTIKEL 5 FALLEN

1. Referenzzellen in wissenschaftlicher und professioneller Ausrüstung und Batterien und Akkumulatoren in medizinischen Geräten, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen bestimmt sind, und in Herzschrittmachern, wenn eine ununterbrochene Funktion von entscheidender Bedeutung ist und die Batterien und Akkumulatoren nur von qualifiziertem Personal entfernt werden können.

2. Tragbare Geräte mit einer vorgesehenen Lebensdauer, die die Lebensdauer des Originalbatterieoder -akkumulatorsatzes übersteigt, wenn der Austausch der Batterien oder Akkumulatoren durch nicht qualifiziertes Personal ein Sicherheitsrisiko für den Nutzer darstellen oder die Arbeitsweise des Gerätes beeinträchtigen könnte.

3. Geräte, bei denen die rechtlichen Sicherheitsnormen die Verwendung von Werkzeugen für das Entfernen der Batterie erfordern oder die als wasserdicht konzipiert sind und verkauft werden.

4. In professionelle Ausrüstung eingebaute Batterien und Akkumulatoren, die für einen Einsatz in hochsensibler Umgebung bestimmt sind, beispielsweise beim Vorhandensein flüchtiger Stoffe.

P5_TA(2004)0305

Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (KOM(2003) 448 — C5-0351/2003 — 2003/0175(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 448) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0351/2003),

in Kenntnis des Entschließungsantrags von Jorge Salvador Hernández Mollar zu Privatinvestitionen in neue Verkehrsinfrastrukturen (B5-0360/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0220/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0175

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ hat die Kommission die Vorlage einer Richtlinie zur Tarifierung der Straßeninfrastruktur angekündigt. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. Februar 2003 (6) zu diesem Weißbuch die Notwendigkeit einer Tarifierung der Infrastrukturen bekräftigt und die gerechte Anlastung der externen Kosten für jeden Verkehrsträger sowohl im Sinne eines fairen Wettbewerbs zwischen den einzelnen Verkehrsträgern als auch im Sinne eines wirksamen Umweltschutzes als zentrales Element einer nachhaltigen Verkehrspolitik begrüßt. Der Europäische Rat von Kopenhagen im Dezember 2002 und der Europäische Rat von Brüssel im März 2003 haben außerdem die Absicht der Kommission befürwortet, eine neue Richtlinie zur „Eurovignette “vorzulegen.

(2)

Gerechte Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur auf der Grundlage des Verursacherprinzips (user pays und polluter pays) sind von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung nachhaltiger Verkehrsbedingungen in der Gemeinschaft. Es ist notwendig, das Ziel der optimalen Nutzung des bestehenden Straßennetzes und einer erheblichen Verringerung seiner negativen Auswirkungen zu erreichen, ohne dass sich die Kosten für die Nutzer letztendlich erheblich erhöhen, und unter Vermeidung von Doppelbesteuerung , damit ein solides Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sind. Die Kommission sollte ferner auf wissenschaftlich anerkannten Daten basierende einheitliche Prinzipien für die Berechnung der Mautgebühren entwickeln, die den Weg frei machen für die künftige Internalisierung der externen Kosten.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg in Ziffer 29 seiner Schlussfolgerungen festgehalten, dass eine nachhaltige Verkehrspolitik dem Anstieg des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsüberlastung, des Lärms und der Umweltverschmutzung entgegenwirken und die Verwendung umweltfreundlicher Verkehrsmittel sowie die vollständige Internalisierung der sozialen und der Umweltkosten fördern sollte .

(4)

Dem Bestreben, die Lasten für die Verkehrsunternehmer nicht zu erhöhen, kommt besondere Bedeutung zu im Fall der Gebiete in Randlage, die bereits unter erhöhten Transportkosten zu leiden haben, weil ihre Verkehrsunternehmer größere Entfernungen zurücklegen müssen, um die wichtigsten Produktions- und Konsumzentren zu erreichen.

(5)

Die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Belange der Umwelt und der Volksgesundheit erfordern im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Einführung diskriminierungsfreier gerechter Mechanismen für die Erhebung von Gebühren von den Verkehrsunternehmen. Ein gewisser Grad an Harmonisierung wurde bereits mit der Verabschiedung der Richtlinie 1999/62/EG erreicht.

(6)

Bei der Finanzierung der Infrastrukturen sollten die Anstrengungen zur Verringerung der Stauneigung und zur Vervollständigung der Infrastrukturen des transeuropäischen Netzes verstärkt werden.

(7)

In der Richtlinie 1999/62/EG werden bei der Festlegung der Mautgebühren die Kosten von Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Infrastrukturen berücksichtigt. Um zu verhindern, dass bereits gezahlte Baukosten in die Abgaben einbezogen werden, muss die Berücksichtigung dieser Kosten auf neue Infrastrukturen beschränkt werden, d.h. auf Infrastrukturen, die in Zukunft gebaut werden bzw. innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor Inkrafttreten dieser Richtlinie fertiggestellt wurden. Gleichwohl sollte eine besondere Bestimmung vorgesehen werden, um bei der Berücksichtigung der Baukosten die Rechte aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits bestehenden Konzessionsverträgen zu wahren.

(8)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen Rechte aus bereits bestehenden Konzessionsverträgen unberührt.

(9)

Der internationale Straßengüterverkehr konzentriert sich auf das transeuropäische Straßengüterverkehrsnetz. Außerdem ist die Schaffung des Binnenmarktes von grundlegender Bedeutung für den gewerblichen Kraftverkehr. Daher muss der gemeinschaftliche Rechtsrahmen den kommerziellen Verkehr auf dem transeuropäischen Straßennetz umfassen, wie es in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (7) festgelegt ist. Um ein Ausweichen des Verkehrs mit möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit und die optimale Nutzung des Verkehrsnetzes zu verhindern, müssen die Mitgliedstaaten die Mautgebühren auf allen unmittelbar mit den transeuropäischen Netz konkurrierenden Straßen (Hauptverkehrsstraßennetz) erheben. In Einklang mit dem Subsidaritätsprinzip steht es den Mitgliedstaaten sowie — entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten — den regionalen und lokalen Behörden weiterhin frei, unter Beachtung der Regeln des Vertrags auf anderen, nicht zum Hauptverkehrsstraßennetz gehörenden Straßen, Maut- und/oder Benutzungsgebühren zu erheben.

(10)

Ein grundlegender Bestandteil des Gebührensystems ist die Tatsache, dass der Nutzer die Entscheidungen, die die Höhe der Gebühren beeinflussen (umweltfreundlichere Fahrzeuge, ökologisch weniger anfällige Strecken, verkehrsärmere Zeiträume sowie sicherere Strecken und Fahrzeuge) selbst trifft. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Mautgebühren entsprechend dem Fahrzeugtyp, seiner Emissionskategorie („EURO“-Einstufung), dem Grad der von ihm verursachten Straßenschäden sowie nach Ort, Zeitpunkt und Grad der Stauneigung anpassen können. Die Differenzierung der Mautgebührensätze darf nicht zu einer Erhöhung der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie 1999/62/EG führen.

(11)

Die finanzielle Belastung des Straßenverkehrssektors darf nicht erhöht werden, sondern muss umverteilt werden, indem das System von Steuern und festen Gebühren durch ein System nutzungsbezogener Gebühren ersetzt wird. Bei der Einführung von Maut- und/oder Benutzungsgebühren müssen die Mitgliedstaaten daher in der Lage sein, die jährlichen Kraftfahrzeugsteuersätze zu senken, gegebenenfalls unter die in Anlage I der Richtlinie 1999/62/EG vorgesehenen Mindestsätze und/oder die Verbrauchsteuern auf Kraftstoff zu senken.

(12)

Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, für Fahrzeuge der nationalen Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehrdienste, anderer Notdienste, der Ordnungsbehörden, des Straßenwartungsdienstes und Fahrzeuge anerkannter Hilfsorganisationen ermäßigte Sätze oder Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer anzuwenden.

(13)

In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip entscheiden die Mitgliedstaaten über die Verwendung der Einnahmen aus Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, sollten die Einnahmen aus Gebühren jedoch zum Nutzen des Verkehrssektors und zur Optimierung des Gesamtverkehrssystems eingesetzt werden.

(14)

Berggebieten wie den Alpen oder den Pyrenäen sowie den Gebieten und Ballungsräumen der Liste nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (8) muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der Start neuer wichtiger Infrastrukturvorhaben ist oft gescheitert, weil die benötigten beträchtlichen Finanzmittel nicht vorhanden waren. In solchen besonders sensiblen Gebieten müssen die Benutzer daher einen zusätzlichen Beitrag zur Finanzierung grundlegender Vorhaben von sehr hohem zusätzlichem Nutzen auf europäischer Ebene, wie der vorrangigen Vorhaben der Transeuropäischen Netze (TEN), leisten, die sich gegebenenfalls auch auf andere Verkehrsträger und ihre Vernetzung im gleichen Korridor oder in der gleichen Region beziehen. Die Höhe dieses Betrags darf jedoch im Hinblick auf die Erhaltung des freien Verkehrs nicht unverhältnismäßig sein und muss sich an den für das Vorhaben erforderlichen Finanzmitteln orientieren. Der Betrag muss ebenfalls am Ausgangswert der Mautgebühren orientiert sein, damit die Kosten in einem Korridor nicht künstlich erhöht werden, was zum Ausweichen des Verkehrs auf andere Korridore, einschließlich örtlicher Verkehrsüberlastung und einer ineffizienten Nutzung der Netze, führen könnte.

(15)

Die Gebühren dürfen weder diskriminierend sein, noch übermäßige Formalitäten umfassen oder Hindernisse an den Binnengrenzen schaffen. Zu diesem Zweck müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Zahlung jederzeit und mit unterschiedlichen Zahlungsmitteln erfolgen kann. Außerdem muss sichergestellt sein, dass das elektronische Zahlungssystem (das im Fahrzeug angebrachte Gerät) sowohl für gelegentliche als auch für häufige Nutzer zugänglich ist.

(16)

Um eine einheitliche Anwendung des Systems der Infrastrukturtarifierung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Höhe der Mautgebühren unter Berücksichtigung der zu deckenden Kosten nach einer gemeinsamen Methodik festlegen. Die Kommission sollte auf wissenschaftlich anerkannten Daten basierende Prinzipien für die Berechnung der Mautgebühren entwickeln, die den Weg frei machen für die vollständige Internalisierung der externen Kosten.

(17)

Für den Ausbau des Tarifierungssystems für die Benutzung der Straßeninfrastruktur sind weitere technische Fortschritte erforderlich. Vorzusehen ist ein Verfahren, das es der Kommission ermöglicht, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG an den technischen Fortschritt anzupassen und zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten zu konsultieren. Die zur Durchführung der genannten Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(18)

Da die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich die Harmonisierung der Bedingungender Erhebung von Mautgebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden könnenund daher wegen der gemeinschaftlichen Dimension und dem Schutz des Verkehrsbinnenmarktes besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Zur Erreichung des Ziels einer gerechten Tarifierung muss das bestehende System der Konzessionen für Straßeninfrastrukturen oder äquivalente Lösungen in den Mitgliedstaaten (Straßen, Autobahnen, Tunnel, Brücken) berücksichtigt werden, insofern als die schweren Nutzfahrzeuge auf den den Konzessionen unterliegenden Netzen bereits nach dem Verursacherprinzip die durch sie entstehenden externen Kosten zahlen und insoweit als die Konzessionen öffentlich-private Partnerschaften darstellen, die den Regeln des freien Wettbewerbs unterliegen

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

„transeuropäisches Straßennetz“ das in Anlage I, Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegte und mit Karten erläuterte Straßennetz. Die Karten beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte im verfügenden Teil und/oder in Anlage II der genannten Entscheidung;

(*)

ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

b)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„aa)

„Hauptstraßennetz“ das transeuropäische Straßennetz sowie jede andere Strecke, auf die der Verkehr vom transeuropäischen Straßennetz ausweichen kann und die direkt mit bestimmten Teilen dieses Netzes konkurriert;

ab)

„Baukosten“ die mit dem Bau verbundenen Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Kosten der Zinsen auf das investierte Kapital, für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht amortisierten Teil; die Baukosten sollten auf jeden Fall die laufenden Kosten des Wiederaufbaus der betreffenden Infrastruktur nicht übersteigen ;“

c)

unter Buchstabe b) werden die Worte „deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet“ ersetzt durch die Worte „deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und den entsprechenden Kosten pro Kilometer richtet“;

d)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ba)

„gewogene durchschnittliche Mautgebühren Mautgebühren, die gemäß den in Artikel 7 Absatz 9 genannten Kriterien in Bezug auf das betreffende Verkehrswegenetz auf der Grundlage der Kilometerkosten berechnet und in jedem Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde festgelegt werden.“

e)

Die Buchstaben d) und e) erhalten folgende Fassung:

„d)

„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder eine Gelenkfahrzeugkombination, die ausschließlich vorgesehen ist oder ausschließlich eingesetzt wird für den Güterkraftverkehr und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 3,5 t beträgt;

e)

„Fahrzeug der Klasse“„EURO 0“, „EURO I“, „EURO II“, „EURO III“, „EURO IV“, „EURO V“ ein Fahrzeug, das mit den Emissionsgrenzwerten in Anlage 0 dieser Richtlinie konform ist.“

f)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ea)

„Konzession für Straßeninfrastruktur“ einen Akt (einen Vertrag oder eine einseitige Erklärung) über die Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse, mit dem eine Behörde eine privatrechtliche Person ermächtigt, die Planung, den Bau, die Finanzierung und den Betrieb einer Straßeninfrastruktur (Straße, Autobahn, Tunnel, Brücke) für einen längeren festgelegten Zeitraum zu übernehmen und die dafür aufgenommenen Darlehen und das investierte Kapital durch die Einnahmen aus der Mauteinhebung zu refinanzieren.

g)

Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

f)

„externe Kosten“ Kosten, die eindeutig vom Straßengütersystem verursacht werden, aber nicht im Marktpreis ihrer Dienstleistungen einkalkuliert sind. Dies können Kosten aufgrund von Verkehrsüberlastung, Umweltkosten, wie lokale und generelle Luftverschmutzung, Lärmbelästigung, Schädigung der Landschaft sowie soziale Kosten, wie Gesundheitskosten und indirekte Kosten im Zusammenhang mit Unfällen, die nicht von Versicherungen abgedeckt werden, sein.

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden die Worte „Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf:“ ersetzt durch die Worte: „Unbeschadet von Artikel 7b können die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf:“

b)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)

Fahrzeuge der nationalen Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehrdienste, anderer Notdienste sowie anerkannter humanitärer Organisationen und Hilfsorganisationen, der Ordnungsbehörden und des Straßenwartungsdienstes;

c)

In Absatz 4 werden die Worte „Unbeschadet von Absatz 1, Unterabsatz 2 und der Absätze 2 und 3 dieses Artikels“ ersetzt durch die Worte „Unbeschadet der Absätze 3 und 4 und des Artikels 7b,“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen unter den in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bedingungen Mautund/oder Benutzungsgebühren beibehalten oder einführen.

(2)   Die Maut- und Benutzungsgebühren gelten für die festgelegten Fahrzeuge und auf dem transeuropäischen Straßennetz. Die Mitgliedstaaten können — nachdem sie zuvor die Kommission informiert haben - die Maut- und Benutzungsgebühren auf andere Strecken des Hauptstraßennetzes ausweiten. Legen die Mitgliedstaaten eine solche Ausweitung fest, so konsultieren sie die lokalen und/oder regionalen Behörden, die für die Straßen zuständig sind, auf die die Regelung ausgeweitet werden soll, und stellen sicher, dass die Maut- und/oder Benutzungsgebühren mit anderen Mautoder Gebührensystemen vereinbar sind, die auf lokaler oder regionaler Ebene angewandt werden.

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, sowie der lokalen und regionalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten , unter Beachtung der Regeln des Vertrags auf anderen Straßen Maut- und/oder Benutzungsgebühren zu erheben.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Landes oder Ortes der Zulassung des Fahrzeugs, des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs führen.“

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(5a).   Die Mitgliedstaaten, die elektronische Systeme zur Erhebung von Maut- und/oder Benutzungsgebühren einsetzen, stellen für alle Fahrzeuge im Rahmen angemessener administrativer und wirtschaftlicher Vereinbarungen die in die Fahrzeuge einzubauenden Endgeräte („On-Board-Units“) zur Verfügung. Durch diese Vereinbarungen dürfen gelegentliche Benutzer des Straßennetzes weder finanziell noch auf andere Weise, beispielsweise durch zusätzliche Verwaltungsgebühren oder Anforderungen in Bezug auf Zusatzausrüstungen, benachteiligt werden.“

d)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Höchstsätze werden nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] alle zwei Jahre überprüft. Bei Bedarf passt die Kommission die Sätze entsprechend dem in Artikel 9c Absatz 2 vorgesehenen Verfahren an.“

e)

In Absatz 7 wird Unterabsatz 3 gestrichen.

f)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9.   Die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren orientieren sich an:

den Kosten für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, einschließlich der Zinszahlung für das eingesetzte Kapital;

der Verzinsung des eingesetzten Kapitals;

den zur Verringerung der Lärmbelästigung bestimmten Infrastrukturkostensowie den tatsächlich gezahltenKosten des Infrastrukturverwaltersder Maßnahmen zur Verhütung und Reduzierung von Unfällen;

den Kosten, die objektiven umweltbezogenen Aspekten entsprechen wie z.B. Bodenverseuchung und Luftverschmutzung einschließlich der durch Verkehrsstaus entstehenden Kosten, soweit sie sich konkret mit entsprechend auf das europäische Niveau angepassten Berechnungsmethoden quantifizieren lassen.

Bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren werden hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für den Bau, Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der betreffenden Verkehrsinfrastruktur die Rechte aus am ... [Datum des Inkrafttretens der aktuellen Richtlinie] bereits bestehenden Konzessionsverträgen nach Artikel 2 Buchstabe ab gewahrt.

Diese Gebühren, berechnet nach dem in Anlage II genannten Verfahren, stellen Höchstsätze dar; die Mitgliedstaaten können geringere Sätze anwenden.

g)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Unbeschadet der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren nach Absatz 9 und sofern die höchste Mautgebühr nicht mehr als 100 % über der niedrigsten Mautgebühr liegt können die Mitgliedstaaten die Mautgebührensätze differenzieren nach:

a)

Fahrzeugtypen entsprechend der Klasse der von ihnen an den Strecken verursachten Schäden gemäß Anlage III ;

b)

den Bestimmungen über die EURO-Emissionen gemäß Anlage 0;

c)

Werktagen bzw. Sonn- und Feiertagen und/oder Urlaubszeiten;

d)

Tageszeit und Stauneigung;

e)

der betreffenden Achse des Straßennetzes entsprechend der Sensibilität der Region unter ökologischen Gesichtspunkten, der Bevölkerungsdichte und der Unfallgefahr;

f)

der Höhe der PM10 und NOx-Emissionen.

Eine Differenzierung der Gebühren nach den Aspekten gemäß Buchstaben a bis f muss dem angestrebten Ziel angemessen sein.

h)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(10a)     Die Kommission entwickelt bis spätestens zum ... (10) ein allgemein gültiges, transparentes und nachvollziehbares Modell zur Monetarisierung aller externen Umwelt-, Stau- und Gesundheitskosten, welches künftigen Berechnungen von Infrastrukturgebühren zugrunde gelegt wird.

Die Kommission wird dabei von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Es gilt das Verfahren nach Artikel 9c Absätze 3 und 4.

(10)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.“"

i)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(11)   In Ausnahmefällen von Infrastrukturen in den Berggebieten und in den Gebieten und Ballungsräumen der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG genannten Liste und nach Konsultation der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 9c Absatz 5 können die Mautgebühren erhöht werden für eine Querfinanzierung der Investitionskosten für andere Verkehrsinfrastrukturen, die umweltfreundlicher und von hohem europäischem Interesse sind — wie die prioritären TEN-Vorhaben — im gleichen Korridor und /oder in der gleichen Verkehrsregion.

Die Erhöhung darf 25 % der Mautgebühren nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe a b) werden lediglich zur Berechnung dieser Erhöhung der Mautgebühren auch die Baukosten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie bereits amortisierten Infrastruktur berücksichtigt.

Die Anwendung dieser Bestimmung unterliegt der Vorlage von Finanzierungsplänen für die betreffenden Infrastrukturen und einer Kosten-Nutzen-Analyse für das neue Infrastrukturvorhaben. Bei neuen grenzüberschreitenden Vorhaben unterliegt die Anwendung dieser Bestimmung der Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten.

Falls die geplante Erhöhung nach Ansicht der Kommission nicht den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen entspricht, bittet sie den Ausschuss nach Artikel 9c, Absatz 1 um Stellungnahme. Sie kann die von dem betreffenden Mitgliedstaat geplanten Gebühren nach dem Verfahren des Artikels 9c Absatz 2 ablehnen.

Teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass sie beabsichtigt, den Ausschuss um Stellungnahme zu bitten, so wird die in Artikel 2 gemäß Artikel 9c Absatz 5 genannte Frist von 30 Tagen ausgesetzt.

12.   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Einstufung der auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge nach Emissionen und den an den Strecken verursachten Schäden leicht nachvollziehbar ist.

Kann ein Fahrer bei einer Kontrolle die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, so erheben die Mitgliedstaaten Mautgebühren, die der Klasse der Fahrzeuge entspricht, die die stärkste Umweltverschmutzung und die größten Schäden an den Strecken verursachen, d.h. der Fahrzeuge EURO 0 und der Fahrzeuge der Klasse III der Streckenschäden.

13.     Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, an private Konzessionäre zu entrichtende Mautgebühren anzuwenden. Die an einen privaten Konzessionär zu entrichtende Mautgebühr beruht auf einem Vertrag über die Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse in einem Mitgliedstaat und unterliegt nationalem Recht sowie dem europäischem Recht im Hinblick auf das öffentliche Auftragswesen im Verkehrssektor.

4.

Folgende Artikel 7a und 7b werden eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Höhe der Mautgebühren unter Berücksichtigung der abzudeckenden23 Kosten nach der gemeinsamen Methodik in Anlage III fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Werte je Einheit und die übrigen erforderlichen Parameter, die sie zur Berechnung der einzelnen Kostenbestandteile heranziehen, mit. Nach Stellungnahme des gemäß Artikel 9c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses genehmigt die Kommission die Werte und Parameter nach dem Verfahren des Artikels 9c Absatz 2.

Artikel 7b

(1)   Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags und vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten bei der Einführung eines Systems von Infrastrukturmaut- und/oder Benutzungsgebühren einen Ausgleich für diese Abgaben gewähren, insbesondere durch eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuersätze, gegebenenfalls unter die in Anlage I festgelegten Mindestsätze.

(2)     Der Ausgleich für die Straßengebühren muss ohne Benachteiligung allen Fuhrunternehmen der EU-Mitgliedstaaten unabhängig vom Ursprungsland des Fahrers gewährt werden.

(3)   Die Höhe des Ausgleichs muss an der Höhe der entrichteten Maut- und/oder Benutzungsgebühren orientiert sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen Durchschnittswert festlegen, der auf dem für die einzelnen, in Anlage I genannten Fahrzeugklassen gewährten Ausgleich basiert.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen in einem gemeinsamen Programm das System der Maut- und/oder Benutzungsgebühren und die Ausgleichsregelung fest. Jede Ausgleichsregelung muss in dem auf die Einführung des neuen Maut- und/oder Benutzungsgebührensystems folgenden Jahr eingeführt werden.

(5)     Die Ausgleichsregelung berücksichtigt uneingeschränkt die steuerlichen Auswirkungen bestehender oder künftiger lokaler und regionaler Gebührensysteme, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

5.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Die eventuell gewährten Ermäßigungen der Mautgebühren sind auf die tatsächlichen Einsparungen des Infrastrukturbetreibers bei den Verwaltungskosten begrenzt. Bei der Festlegung der Höhe der Ermäßigung dürfen die in den erhobenen Mautgebühren bereits enthaltenen Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt werden.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: :

d)

Versicherungssteuern.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip entscheiden die Mitgliedstaaten über die Verwendung der Einnahmen aus Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, sollten die Einnahmen aus Gebühren zum Nutzen des Verkehrssektors und zur Optimierung des Gesamtverkehrssystems eingesetzt werden .“

7.

Folgende Artikel 9a, 9b und 9c werden eingefügt:

„Artikel 9a

Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Kontrollen vor und legen einen Sanktionsmechanismus für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die festgelegten Strafmaßnahmen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 9b

Die Kommission aktualisiert die Anhänge entsprechend dem technischen Fortschritt oder dem Preisanstieg gemäß dem in Artikel 9c Absatz 3 genannten Verfahren. Dabei wird die Kommission einheitliche Grundlagen und Prinzipien für die Berechnung der externen Kosten erarbeiten .

Artikel 9c

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, werden die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 angewendet.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, werden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 angewendet.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, wird die Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs angewendet.

(*)

ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 4, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

(**)

ABl. L 23 vom 3.4.1962, S. 720, Entscheidung geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (ABl. L 347 vom 17.12.1973, S.48).“

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Spätestens am 1. Juli 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, wobei sie der Entwicklung der Technik, des Verkehrsaufkommens , der Verkehrsunfälle sowie den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt Rechnung trägt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die erforderlichen Angaben.“

9.

Die Tabelle in Anlage II mit den Höchstsätzen der Jahresgebühren erhält folgende Fassung:

Jahresgebühr

 

max. 3 Achsen

min. 4 Achsen

EURO 0

1 332

2 223

EURO I

1 158

1 933

EURO II

1 008

1 681

EURO III

876

1 461

EURO IV und schadstoffärmer

797

1 329

10.

Der Anlage 0, dessen Wortlaut in Anlage I dieser Richtlinie enthalten ist, wird eingefügt.

11.

Der Anlage III, dessen Wortlaut in Anlage II dieser Richtlinie enthalten ist, wird angefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. L 187 vom 20.07.1999, S. 42.

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(5)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(6)  ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 250.

(7)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S.1).

(8)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANLAGE I

ANLAGE O

EMISSIONSGRENZWERTE

1.   Fahrzeug „EURO 0“

Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh

Masse Stickstoffoxid (NOX) g/kWh

12,3

2,6

15,8

2.   Fahrzeuge „EURO I“ / „EURO II“

 

Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh

Masse Stickstoffoxid (NOX) g/kWh

Partikel (PT) g/kWh

Fahrzeug „EURO I“

4,9

1,23

9,0

0,4 ( (1)

Fahrzeug „EURO II“

4,0

1,1

7,0

0,15

3.   Fahrzeuge „EURO III“/„EURO IV“/„EURO V“

Die spezifischen Massen des Kohlenmonoxids, der gesamten Kohlenwasserstoffe, der Stickstoffoxide und der Partikel, die bei der ESC-Prüfung gemessen wird, und der bei der ELR-Prüfung gemessene Rußwert dürfen folgende Werte (2) nicht überschreiten:

 

Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh

Masse Stickstoffoxid (NOX) g/kWh

Partikel (PT) g/kWh

Ruß m-1

Fahrzeug „EURO III“

2,1

0,66

5,0

0,10 (3)

0,8

Fahrzeug „EURO IV“

1,5

0,46

3,5

0,02

0,5

Fahrzeug „EURO V“

1,5

0,46

2,0

0,02

0,5

Bei Dieselmotoren, die zusätzlich der ETC-Prüfung unterzogen werden, und speziell bei Gasmotoren darf die spezifische Masse von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe ohne Methan, Methan (gegebenenfalls), Stickstoffoxid und Partikeln (gegebenenfalls) folgende Werte nicht überschreiten:

 

Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Masse Kohlenwasserstoffe ohne Methan (NMHC) g/kWh

Masse Methan (CH4) (4) g/kWh

Masse Stickstoffoxid (NOX) g/kWh

Masse Partikel (PT) (5) g/kWh

Fahrzeug „EURO III“

5,45

0,78

1,6

5,0

0,16 (6)

Fahrzeug „EURO IV“

4,0

0,55

1,1

3,5

0,03

Fahrzeug „EURO V“

4,0

0,55

1,1

2,0

0,03


(1)  Auf den Grenzwert für die Partikelemissionen wird bei Motoren mit einer Leistung bis zu 85 kW ein Koeffizient von 1,7 angewendet.

(2)  Ein Prüfzyklus besteht aus einer Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (ESC-Prüfung) bzw. instationären Bedingungen (ETC-, ELR-Prüfung) durchlaufen muss.

(3)  0,13 für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,7 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3000min-1.

(4)  Nur für mit Erdgas betriebene Motoren.

(5)  Gilt nicht für Gasmotoren.

(6)  0,21 für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3000min-1.

ANLAGE II

ANLAGE III

BERECHNUNG UND ANRECHNUNG DER KOSTEN

In diesem Anlage wird die Methode zur Berechnung der einzelnen Bestandteile der Mautgebühren festgelegt. Die geschätzten Kosten und die verwendeten Angaben unter Ziffer 2 dienen nur der Information. Sie müssen jedoch herangezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat bei seiner Evaluierung die lokalen und regionalen Gegebenheiten nicht angemessen berücksichtigt hat.

1.   Infrastrukturkosten

1.1.   Kosten der Investitionen in Infrastrukturen

Die Kosten der Infrastrukturinvestitionen, berechnet als Baukosten der betreffenden Infrastrukturen und als jährlicher Betrag ausgedrückt (einschließlich eines angemessenen Zinssatzes auf das investierte Kapital) während der vorausbestimmten Lebensdauer der Infrastrukturen, sind nach Maßgabe der Zahl der Fahrzeuge/der von jeder Fahrzeugklasse jährlich zurückgelegten Kilometer anzulasten.

Durchschnittliche Investitionskosten (Euro/Fahrzeug. km)=

Jährliche Abschreibungen der Investion und Zinsen auf das investierte Kapital

* Anteil des gewerblichen Verkehrs

/von Nutzfahrzeugen zurückgelegte Kilometer

1.2.   Kosten der Schäden an den Infrastrukturen

Die Kosten der Schäden an den Infrastrukturen werden als Durchschnitt (über höchstens fünf Jahre) der jährlichen Instandhaltungs- und Betriebskosten der betreffenden Infrastrukturen berechnet und müssen — mit einem Äquivalenzfaktor gewichtet — nach Maßgabe der Fahrzeuge/der jährlich von jeder Fahrzeugklasse zurückgelegten Kilometer angelastet werden. Dieser unter Ziffer 1.3 angegebene Faktor gibt den Einfluss jeder Fahrzeugklasse auf die Instandhaltungs- und Betriebskosten der betreffenden Infrastrukturen wieder. Der Faktor definiert sich nach Gewicht, Art der Radaufhängung und Zahl der Achsen der Fahrzeuge.

Durchschnittliche Infrastrukturkosten (Euro/Fahrzeug. km)=

Jährliche Instandhaltungs- und Betriebskosten

* Verkehrsanteil nach Fahrzeugklassen, gewichtet mit den Äquivalenzkoeffizienten

/zurückgelegte Kilometer nach Fahrzeugklasse

1.3.   Fahrzeugklassen und Äquivalenzfaktoren

Die folgende Tabelle enthält die Äquivalenzfaktoren

Fahrzeugklasse

Äquivalenzkoeffizienten

Strukturinstandhaltung  (1)

Regelmäßige Instandhaltung

<3,5t

0,0001

1

Zwischen 3,5 t und 7,5t, Klasse 0

1,46

3

>7,5 t Klasse I

2,86

3

>7,5 t Klasse II

5,06

3

>7,5 t Klasse III

8,35

3

Die Strukturinstandhaltungsmaßnahmen sind gelegentlich durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen, z.B. die Erneuerung der Fahrbahndecken und die Sanierung von Brücken oder des Fahrbahnunterbaus. Die Kosten dieser Instandhaltung sind proportional zu den durch den Verkehr verursachten Infrastrukturschäden. Diese Schäden sind je nach Achslast unterschiedlich. Diese Schäden nehmen mit der vierten Potenz der Achslast zu. Daher steigen bei einer Verdoppelung des Gewichts die Straßenschäden um das 16-Fache.

Die regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen sind regelmäßig durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen, z.B. jährliche Arbeiten wie Fahrbahnmarkierung, Reinigung der Straßengräben, Winterarbeiten usw. Diese hängen zwar nicht mit dem Gewicht der Fahrzeuge zusammen, doch kommen in ihnen die Gesamtverkehrsdichte, aber auch Verkehrszusammensetzung zum Ausdruck.

Kann in der Buchführung des Infrastrukturbetreibers nicht zwischen Strukturausgaben und den übrigen Ausgaben unterschieden werden, so werden letztere pauschal auf 20% der Gesamtausgaben angesetzt.

Die Fahrzeugklassen werden in der nachstehenden Tabelle festgelegt.

Die Fahrzeuge müssen entsprechend den durch sie verursachten Schäden am Straßenoberbau in aufsteigender Folge in die Unterklassen 0, I, II und III eingestuft werden (Klasse III ist also diejenige, die die meisten Schäden an den Straßeninfrastrukturen verursacht). Die Schäden steigen mit der Erhöhung der Achslast exponentiell an.

Alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt, fallen unter die Klasse0.

Kraftfahrzeuge

Antriebsachsen mit Luftfederungen oder als gleichwertig anerkannten Federungen (2)

Andere Aufhängungssysteme der Antriebsachsen

Schadensklasse

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

mindestens

unter

mindestens

unter

Zwei Achsen

 

7,5

12

13

14

15

12

13

14

15

18

7,5

12

13

14

15

12

13

14

15

18

I

Drei Achsen

15

17

19

21

23

25

17

19

21

23

25

26

15

17

19

21

17

19

21

23

23

25

25

26

II

Vier Achsen

 

23

25

27

25

27

29

23

25

25

27

I

29

31

31

32

27

29

31

29

31

32

II


Fahrzeugkombinationen (Gelenkfahrzeuge und Anhängerfahrzeuge)

Antriebsachsen mit Luftfederungen oder als gleichwertig anerkannten Federungen

Andere Aufhängungssysteme der Antriebsachsen

Schadensklasse

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

mindestens

unter

mindestens

unter

2 +1 Achsen

 

7,5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

7.5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

I

2 + 2 Achsen

23

25

26

28

25

26

28

29

23

25

26

28

25

26

28

29

29

31

29

31

II

31

33

31

33

33

36

36

38

33

36

36

38

III

2 + 3 Achsen

II

36

38

36

38

38

40

38

40

III

3 + 2 Achsen

II

36

38

36

38

38

40

38

40

III

40

44

40

44

3 + 3 Achsen

I

36

38

36

38

38

40

38

40

II

40

44

40

44

2.   Unfallkosten

Die Kosten je Einheit für jede Unfallart werden entsprechend der von der Unfallart und vom Fahrzeugtyp ausgehenden Gefahr angepasst. Anschließend wird die Versicherungsprämie je Fahrzeugtyp in Abzug gebracht. Der Bestandteil der endgültigen Belastung ist in Euro je zurückgelegtem Kilometer anzugeben. Zwischen Autobahnen, städtischen und den übrigen, nicht-städtischen Straßen ist zu differenzieren.

Folgende Formel zeigt in vereinfachter Form die Möglichkeit, die nicht durch Versicherungen gedeckten Unfallkosten zu berücksichtigen:

Durchschnittliche externe Unfallkosten nach Art der Infrastruktur (Euro/Fahrzeug. km) =

(Summe der Kosten nach Unfallart für alle Unfallarten)

* Zahl der Unfälle mit Beteiligung eines LKW nach Unfallart — Versicherungsprämien)

/ Fahrzeug. km

Geschätzte Höhe der Kosten nach Unfallart:

Unfälle

 

mit Todesfolge

1 Mio. EUR/Fall

mit Schwerverletzten

135 000 EUR/Fall

mit Leichtverletzten

15 000 EUR/Fall


(1)  Die Fahrzeugklassen entsprechen einer Achslast von 0,5; 5,5; 6,5; 7,5 oder 8,5 Tonnen.

(2)  Als gleichwertig anerkannte Federungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage II der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.09.1996, S. 59).

P5_TA(2004)0306

Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (KOM(2003) 628 — C5-0601/2003 — 2003/0255(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 628) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0601/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0216/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0255

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (5) und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (6) sowie die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (7) und die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (8) sind für die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Landverkehrsleistungen von Bedeutung.

(2)

Im Weißbuch „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (9) hat die Kommission die Notwendigkeit festgestellt, die Kontrollen und Sanktionen vor allem im Bereich der Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Straßenverkehr zu verschärfen und insbesondere die Anzahl der Kontrollen zu erhöhen, den systematischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, Kontrolltätigkeiten zu koordinieren und die Ausbildung des Vollzugspersonals zu unterstützen.

(3)

Deshalb muss durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die einheitliche und wirksame Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sichergestellt werden, sodass Verstöße verringert und vermieden werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, gestützt auf Artikel 71 und Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags, sollen nicht nur zu einer Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit führen, sondern auch zu einer Harmonisierung und Verbesserung der Sozialstandards in der Gemeinschaft beitragen und die Wettbewerbsgleichheit fördern.

(5)

Aufgrund der Ersetzung der analogen Fahrtenschreiber durch digitales Gerät können schrittweise größere Datenvolumina rascher und genauer geprüft werden und die Mitgliedstaaten werden zunehmend in der Lage sein, mehr Kontrollen durchzuführen. Der Anteil der erfassten Arbeitstage von Fahrern in Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Sozialvorschriften fallen, sollte daher auf 3 % erhöht werden.

(6)

Bei den Kontrollsystemen muss es Ziel sein, nationale Lösungen hin zur europäischen Interoperabilität und Praktikabilität zu entwickeln.

(7)

Alle zuständigen Kontrollorgane müssen über ausreichende Standardausrüstungen und gesetzliche Befugnisse verfügen, damit sie in der Lage sind, ihren Pflichten wirksam und effizient nachzukommen.

(8)

In jedem Mitgliedstaat ist eine Koordinierungsstelle für die Durchsetzung zu benennen , die als nationales Zentrum der Durchsetzung fungiert, der es obliegt, im Benehmen mit anderen zuständigen Behörden eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie zu beaufsichtigen und umzusetzen und zur europäischen Interoperabilität der Kontrollsysteme zu führen und die auch einschlägige Statistiken führt .

(9)

Die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollorganen der Mitgliedstaaten sollte durch abgestimmte Kontrollen, gemeinsame Ausbildungsprojekte, die Einrichtung eines gemeinsamen und interoperablen elektronischen Informationssystems sowie den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen weiter gefördert werden.

(10)

Bewährte Verfahren für die Durchsetzung von Vorschriften im Straßenverkehr sollten durch ein Forum für die Kontrollorgane der Mitgliedstaaten begünstigt und gefördert werden, um insbesondere ein einheitliches Konzept in Bezug auf Belege für Urlaubs- und Krankheitstage von Fahrern zu gewährleisten.

(11)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(12)

Eine gemeinsame Sichtweise spezifischer Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 dürfte einer einheitlichen Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten förderlich sein.

(13)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Festlegung eindeutiger gemeinschaftlicher Regeln zu den Mindestbedingungen für die Kontrolle der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der Richtlinie 2002/15/EG und der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Verordnung (EG) Nr. ... vom ... [zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr] (11) auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der Notwendigkeit koordinierter grenzübergreifender Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (12) sollte daher ersetzt werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85, der Richtlinie 2002/15/EG, der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 sowie der Richtlinie 2003/59/EG (13) fest.

Artikel 2

Definition

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Fahrer“ jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in demselben Fahrzeug mit der Absicht befindet, es zu lenken.

Artikel 3

Kontrollsysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten ein System für angemessene, regelmäßige Kontrollen der in Artikel 1 genannten ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung sowohl auf der Straße als auf dem Betriebsgelände von Kraftverkehrsunternehmen jeder Beförderungsart.

Diese Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Teil der mobilen Arbeitnehmer, der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahrzeuge jeder Beförderungsart, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallen, sowie der Fahrer und mobilen Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG und der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 fallen.

Diese Richtlinie gilt für in der Gemeinschaft zugelassene Fahrzeuge, soweit die Beförderung im Straßenverkehr

a)

vollständig innerhalb der Gemeinschaft erfolgt oder

b)

zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland erfolgt, das nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist, oder durch ein solches Land führt.

Das AETR-Übereinkommen gilt für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei des AETR-Übereinkommen ist, zugelassen sind, und zwar für die gesamte Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat, der Vertragspartei ist, oder durch einen solchen Staat erfolgen.

Für Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des AETR-Übereinkommen ist, gilt diese Richtlinie für den auf Gemeinschaftsgebiet liegenden Fahrtabschnitt.

(2)     Sofern dies nicht bereits der Fall ist, erteilen die Mitgliedstaaten den zuständigen Beamten, die mit der Kontrolle befasst sind, bis zum 1. Januar 2005 alle erforderlichen gesetzlichen Befugnisse, damit sie die ihnen übertragenen Inspektionsaufgaben gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß wahrnehmen können.

(3)   Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen in der Weise durch, dass jährlich mindestens 3% der Tage erfasst werden, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten.

Dieser Mindestanteil kann von der Kommission nach Billigung des Europäischen Parlaments angehoben werden , sofern den Spediteuren ein einwandfrei funktionierender digitaler Fahrtenschreiber zur Verfügung steht.

An mindestens 15 % aller überprüften Arbeitstage werden Straßenkontrollen und an mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage werden Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführt. Von den Kontrollen auf Betriebsgeländen müssen mindestens 50 % auf Kleinstunternehmen (nicht mehr als drei Fahrzeuge) entfallen.

(4)   Die Angaben, die der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übermittelt werden, müssen die Zahl der auf der Straße kontrollierten Fahrer, die Zahl der auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführten Kontrollen, die Zahl der überprüften Arbeitstage und die Zahl sowie die Art der gemeldeten Verstöße enthalten.

Artikel 4

Statistik

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bei den Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobenen statistischen Daten in folgende Kategorien aufgeschlüsselt werden:

a)

Straßenkontrolle: Art der Straße wie Autobahn, Bundesstraße, Nebenstraße, Nummer der Straße und Standort der Kontrolle, Land, in dem das kontrollierte Fahrzeug zugelassen ist, Zahl der Fahrzeuge, die das Unternehmen besitzt und Art des verwendeten Fahrtenschreibers;

Um Diskriminierung zu vermeiden, wird bei den Straßenkontrollen festgehalten, aus welchen Mitgliedstaaten die kontrollierten Fahrzeuge, die Fahrer und die Unternehmen stammen.

b)

Kontrolle auf Betriebsgelände:

i)

Art der Beförderungen wie grenzüberschreitender oder Binnenverkehr, Personen- oder Güterverkehr, Werksverkehr oder gewerblicher Verkehr, verderbliche oder nicht verderbliche Güter;

ii)

Flottengröße des Unternehmens;

Die erhobenen Daten des letzten Jahres werden sowohl von den für die Fahrer verantwortlichen Unternehmen als auch von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten aufbewahrt.

Artikel 5

Straßenkontrollen

(1)   Straßenkontrollen werden an verschiedenen Orten zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Straßennetzes durchgeführt, der so groß ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

auf bestehenden und geplanten Straßen Kontrollposten in ausreichender Zahl vorgesehen werden, und dass insbesondere Tankstellen , Rasthöfe, Parkplätze und andere sichere Plätze auf Autobahnen sowie Autohöfe als Kontrollposten dienen können;

b)

Kontrollen nach einem System der zufälligen Rotation durchgeführt werden, wobei ein Gleichgewicht bei der Intensität der Kontrollen an den verschiedenen Standorten entlang der Straßen angestrebt wird;

(3)     Straßenkontrollen sollen dann erfolgen, wenn die Fahrzeuge an dem jeweiligen Ort der Kontrolle vorfahren bzw. abzufahren beabsichtigen. An stehenden Fahrzeugen, die offensichtlich parken, um die vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten, sollen Straßenkontrollen nur dann erfolgen, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen oder Gefahrenlagen es erfordern.

(4)   Gegenstand der Straßenkontrollen sind die in Anlage I Teil A genannten Elemente. Die Kontrollen können sich erforderlichenfalls auf einen spezifischen Gegenstand gemäß Anlage I Teil A konzentrieren.

(5)   Die Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung durchzuführen. Insbesondere dürfen die Kontrollbeamten nicht nach einem der folgenden Gesichtspunkte diskriminieren:

a)

Land der Zulassung des Fahrzeugs;

b)

Wohnsitzland des Fahrers;

c)

Land der Niederlassung des Unternehmens;

d)

Ursprung und Bestimmung der Beförderung;

e)

Typ des Fahrtenschreibers, mit dem das Fahrzeug ausgestattet ist.

(6)   Den zuständigen Kontrollbeamten ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

a)

eine Liste der zu überprüfenden Hauptelemente gemäß Anlage I Teil A;

b)

eine bestimmte Standardkontrollausrüstung gemäß Anlage II.

(7)   Legt in einem Mitgliedstaat das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die eine ergänzende Kontrolle auf dem Betriebsgelände erforderlich erscheinen lässt , so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einander bei der Klärung Amtshilfe.

Artikel 6

Abgestimmte Kontrollen

Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen der in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrer und Fahrzeuge durch.

Diese Maßnahmen sind von den Kontrollorganen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gleichzeitig durchzuführen.

Artikel 7

Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen

(1)   Bei der Planung der Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen sind die Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmen zu berücksichtigen. Ferner werden Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie die Richtlinie 2002/15/EG oder die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 ermittelt wurden.

(2)   Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen werden zusätzlich zu den in Anlage I Teil A genannten Elementen die in dessen Teil B genannten Elemente überprüft.

(3)   Den zuständigen Kontrollbeamten ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

a)

eine Liste der zu überprüfenden Hauptelemente gemäß Anlage I Teil A und B;

b)

eine bestimmte Standardkontrollausrüstung gemäß Anlage II.

(4)   Die zuständigen Kontrollbeamten in einem Mitgliedstaat tragen im Zuge ihrer Kontrollen allen Informationen Rechnung, die von der gemäß Artikel 8 Absatz 1 benannten Koordinierungsstelle für die Durchsetzung eines anderen Mitgliedstaates zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens in diesem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden.

(5)   Für Zwecke der Absätze 1 bis 4 sind Kontrollen, die bei den zuständigen Behörden anhand der von den Unternehmen auf Verlangen dieser Behörden vorgelegten einschlägigen Unterlagen oder Daten durchgeführt werden, den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen gleichgestellt.

Artikel 8

Koordinierungsstelle für die Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Koordinierungsstelle für die Durchsetzung.

Die Koordinierungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Sicherstellung der Koordinierung von Maßnahmen gemäß Artikel 5 und 7 zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und der Koordinierung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 mit den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten;

b)

Festlegung einer eindeutigen Auslegung und gleichen Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 gemeinsam mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten;

c)

alle zwei Jahre Übermittlung statistischer Erhebungen an die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85;

d)

Erstellung einer schlüssigen nationalen Durchsetzungsstrategie;

e)

Hauptverantwortung für die Unterstützung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 5 Absatz 7;

f)

Veröffentlichung der gemäß Artikel 4 erhobenen statistischen Daten;

Die Koordinierungsstelle ist in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss vertreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Koordinierungsstelle, und die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Der Austausch von Daten, Erfahrungen und Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten wird in erster Linie, aber nicht ausschließlich, durch den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss und gegebenenfalls durch eine von der Kommission gemäß in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren benannte entsprechende Stelle gefördert.

Artikel 9

Informationsaustausch

(1)   Die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wechselseitig zu übermittelnden Informationen werden unter folgenden Bedingungen zwischen den Koordinierungsstellen, die der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 notifiziert wurden, ausgetauscht:

a)

mindestens einmal alle drei Monate ab dem 1. Januar 2005;

b)

auf ausdrückliches Ersuchen eines Mitgliedstaats in Einzelfällen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein System für den elektronischen Informationsaustausch, wobei zur leichteren Verständlichkeit ein einheitliches Format verwendet wird.

Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats das Einheitsformular für den Datenaustausch gemäß der Entscheidung 93/172/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Strassenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars (14) verwenden oder die Mitgliedstaaten können im Benehmen mit der Kommission ein gemeinsames System für den Datenaustausch beschließen.

Artikel 10

Gemeinsames Risikobewertungssystem und Verstöße

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten ein gemeinsames System für die Risikobewertung von Unternehmen nach Maßgabe der Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen die Richtlinie 2002/15/EG.

Unternehmen mit einer hohen Risikobewertung sind strenger und häufiger zu prüfen und bei der Ermittlung wiederholter Verstöße mit schwereren Sanktionen zu belegen. Die Kriterien und Durchführungsvorschriften für ein solches System werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verstöße begangen wurden.

(2)   Zu den von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen gehören die zeitweilige Stilllegung des Fahrzeugs und/oder im Personenverkehr die Verpflichtung des Fahrers zum Einlegen einer täglichen Ruhezeit sowie Entzug, Aufhebung oder Beschränkung einer Verkehrsgenehmigung oder Fahrerlaubnis. Die Anwendung von Sanktionen muss wirksam, angemessen und abschreckend sowie nicht-diskriminierend in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 5 enthaltenen Gründe sein.

Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verstoß gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen die Richtlinie 2002/15/EG, der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begangen wurde, so setzt er diesen Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis, damit dieser die Zuwiderhandlung ahndet .

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System angemessener finanzieller Sanktionen für den Fall besteht, dass Unternehmen oder mit ihnen verbundene Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer durch die Nichtbeachtung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Richtlinie 2002/15/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 Profit erzielen.

(4)   Die Mitgliedstaaten betrachten insbesondere die folgenden Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie die Richtlinie 2002/15/EG als schwerwiegend:

a)

Überschreitung der täglichen, 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um mindestens 20 %;

b)

Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten um mindestens 20 %;

c)

Unterschreitung der Mindestunterbrechung um mindestens 33 %;

d)

Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden um mindestens 10 %.

(5)     Die Bestimmungen über die Verstöße gelten auch für selbständige Kraftfahrer sowie für Kraftfahrer in Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... (15) die für diese Verstöße festgelegten Sanktionen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschrekkend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens an dem in Artikel 17 genannten Tag mit.

Artikel 12

Berichterstattung

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, worin die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Verstöße vorgesehenen Sanktionen analysiert werden. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission einen Richtlinienvorschlag über die Harmonisierung dieser Sanktionen.

Der Bericht zeigt auf, inwiefern die Sanktionen sich unterscheiden und wie sich eine Harmonisierung der Mindest- und Höchststrafen für einen bestimmten Verstoß auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und auf die Verkehrssicherheit auswirken würde.

Artikel 13

Bewährte Verfahren

(1)   Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für bewährte Verfahren bei der Durchsetzung.

Diese Leitlinien werden in einem Zweijahresbericht der Kommission veröffentlicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten gemeinsame Ausbildungsprogramme über bewährte Verfahren ein, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, und fördern den mindestens einmal jährlich vorzunehmenden Austausch von Personal der Koordinierungsstelle mit anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Befand sich der Fahrer während des in Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums im Krankheits- oder Erholungsurlaub, so muss er auf Ersuchen eines zuständigen Kontrollbeamten einen von seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgestellten Beleg vorweisen.

Dieser Beleg wird nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genanntenVerfahren von der Kommission entworfen.

Artikel 14

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschuss unterstützt. In diesem Ausschuss sollten auch die Sozialpartner vertreten sein.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Zeitraum beträgt drei Monate.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, mit denen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

a)

Klärung der Bestimmungen der Verordnung und Sicherstellung eines gemeinsamen Ansatzes;

b)

Förderung eines einheitlichen Ansatzes der verschiedenen Kontrollorgane;

c)

Förderung des Dialogs zwischen der Industrie und den Kontrollorganen.

Artikel 16

Aktualisierung der Anhänge

Die zur Anpassung der Anhänge an die Fortentwicklung bewährter Praktiken notwendigen Änderungen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem1. Januar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 18

Aufhebung

Die Richtlinie 88/599/EWG wird aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1, geändert durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(6)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1).

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.

(8)  ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1.

(9)  KOM(2001) 370.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L ....

(12)  ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55.

(13)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(14)  ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 30.

(15)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

Teil A

Straßenkontrollen

Folgende Punkte müssen Gegenstand der Straßenkontrollen sein:

1)

tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen , Unterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie die Ausgleichsruhezeit ; daneben die Schaublätter der zwei zurückliegenden Wochen , die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, sowie die auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anlage II der vorliegenden Richtlinie aufgezeichneten Daten der letzten 28 Tage .

2)

während des in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, das heißt jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, während dessen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 90 km/h (bei Fahrzeugen der Klasse N3) bzw. 105 km/h (bei Fahrzeugen der Klasse M3) überschritt (wobei die Fahrzeugklassen N3 und M3 der Definition in Anlage I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1) entsprechen);

3)

erforderlichenfalls die nach den Aufzeichnungen des Kontrollgeräts in den letzten höchstens 24 Stunden der Fahrzeugnutzung zeitweilig vom Fahrzeug erreichten Geschwindigkeiten;

4)

die letzte wöchentliche Ruhezeit;

5)

das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.

6)

die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden in einer beliebigen Woche gemäß Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG;

7)

die tägliche Nachtarbeitszeit gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/15/EG;

8.

falls das Fahrzeug von einem aus einem Drittland stammenden Fahrer gefahren wird, der Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002.

Teil B

Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen

Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen wird zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten Folgendes überprüft:

1)

wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;

2.

die vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten;

3.

die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem viermonatigen oder — falls die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies erlauben — sechsmonatigen Bezugszeitraum;

4.

die Verwendung von Schaublättern, Daten von digitalen Fahrtenschreibern und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer;

5.

die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im festgelegten Referenzzeitraum gemäß Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG.

6.

eventuelle Mitverantwortung anderer Beteiligter an der Beförderungskette, wie z.B. Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer, im Falle der Ermittlung eines Verstoßes; dabei ist auch zu prüfen, ob die über das Erbringen von Verkehrsdienstleistungen geschlossenen Verträge es erlauben, die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 sowie der Richtlinie 2002/15/EG einzuhalten.


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 8.

ANLAGE II

Standardausrüstung des Kontrollpersonals

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kontrollpersonal, das die in Anlage I genannten Aufgaben wahrnimmt, über folgende Standardausrüstung verfügt:

1.

Tragbarer Computer mit Software, die es erlaubt, Daten von der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte des digitalen Fahrtenschreibers herunterzuladen und zu analysieren oder zur Analyse an eine zentrale Datenbank zu übermitteln. Die Kompatibilität dieser Ausrüstung zwischen den zuständigen Kontrollorganen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte gewährleistet sein;

2.

Ausrüstung zur Überprüfung der alten Fahrtenschreiberblätter.

P5_TA(2004)0307

Europäischer Flüchtlingsfonds 2005-2010 *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (KOM(2004) 102 — C5-0096/2004 — 2004/0032(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 102) (1),

gestützt auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0096/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0267/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des Vertrages entsprechend zu ändern;

3.

ist der Auffassung, dass der Finanzbogendes Kommissionsvorschlags für den Zeitraum 2005 bis 2006 mit der Obergrenze der Rubrik 3 der derzeitigen Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere Politikbereiche beschränkt werden; fordert die Kommission auf, die Mittelzuweisungen für den Zeitraum 2007 bis 2010 mit Blick auf die neue Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum nach 2007 neu zu prüfen;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 3

(3) Dieser Weg muss fortgesetzt und der Europäische Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005 bis 2010 errichtet werden, um diese Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Lichte der Entwicklung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Umsetzung der ersten Phase des Fonds in den Jahren 2000 bis 2004 fortzusetzen.

(3) Dieser Weg muss fortgesetzt und der Europäische Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005 bis 2010 errichtet werden, um diese Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Lichte der Entwicklung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Umsetzung der ersten Phase des Fonds in den Jahren 2000 bis 2004 sowie der unlängst und derzeit auf der Ebene der Union und auf weltweiter Ebene angestrengten Überlegungen über Reformen und eine etwaige Ausweitung der internationalen Schutzregelungen fortzusetzen.

Abänderung 2

Erwägung 3a (neu)

 

(3a) Die zweite Phase des Fonds geht zeitlich über die gegenwärtige Finanzielle Vorausschau hinaus; deshalb muss die Mittelausstattung des Fonds mit Blick auf seine Vereinbarkeit mit der neuen Finanziellen Vorausschau erneut bewertet werden.

Abänderung 3

Erwägung 4

(4) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen sowie gerechte und wirksame Asylverfahren zu gewähren, müssen unterstützt werden, um die Rechte der Personen zu wahren, die internationalen Schutzes bedürfen, und das Funktionieren der Asylsysteme zu verbessern.

(4) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen zu gewähren, damit den spezifischen Bedürfnissen der besonders schutzbedürftigen Gruppen (unbegleitete Minderjährige, Opfer von Folter oder Vergewaltigung, Opfer von Menschenhandel oder von Formen des sexuellen Missbrauchs, Personen, die eine besondere ärztliche Behandlung brauchen) Rechnung getragen werden kann, sowie gerechte und wirksame Asylverfahren zu gewährleisten und bewährte Verfahren zu fördern , müssen unterstützt und verbessert werden, um die Rechte der Personen zu wahren, die internationalen Schutzes bedürfen, und das Funktionieren der Asylsysteme zu verbessern.

Abänderung 4

Erwägung 8

(8) Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in ihr Herkunftsland zurückzukehren , wenn sie dies wünschen .

(8) Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen , die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen und in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, dies in voller Kenntnis der Sachlage und in Sicherheit und Würde tun können.

Abänderung 5

Erwägung 13

(13) Es entspricht einer gerechten Aufteilung, die zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen entsteht.

(13) Es ist angemessen, den Pauschalbetrag, der jedem Mitgliedstaat zugewiesen wird, zu erhöhen, um zur Verbesserung seines jeweiligen Asylsystems beizutragen; es entspricht jedoch nach wie vor einer gerechten Aufteilung, einen großen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen entsteht.

Abänderung 6

Erwägung 15

(15) Die Durchführung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten muss hinreichende Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse dieser Maßnahmen und ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle geben.

(15) Die Durchführung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten muss hinreichende Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse dieser Maßnahmen und ihre Transparenz, in Bezug auf ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle geben.

Abänderung 7

Erwägung 19

(19) Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds hängen auch von ihrer Bewertung ab , und es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, festzulegen.

(19) Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds hängen auch von ihrer Bewertung und von der Verbreitung der Ergebnisse ab. Es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, festzulegen , sowie die Qualität der in diesem Zusammenhang erteilten Informationen (vor und nach der Bewertung).

Abänderung 8

Artikel 2 Absatz 2

(2) Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2008 wird die Kommission spätestens am 1. Mai 2007 über die Übereinstimmung des Betrags für 2008 bis 2010 mit der neuen Finanziellen Vorausschau Bericht erstatten. Sie wird gegebenenfalls im Laufe der Haushaltsverfahren 2008 bis 2010 die notwendigen Schritte ergreifen, um die Kohärenz der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau zu gewährleisten.

(2) Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2007 wird die Kommission spätestens am 1. Mai 2006 über die Vereinbarkeit der für 2007 bis 2010 vorgesehenen Richtbeträge mit der neuen Finanziellen Vorausschau Bericht erstatten. Sie wird der Haushaltsbehörde gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt festgestellten konkreten Bedürfnisse einen Vorschlag zur Anpassung der Mittel, die für den Fonds bereitgestellt werden sollen, vorlegen.

Abänderung 9

Artikel 3 Nummern 4 und 5

(4)

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die eine Form des Schutzes gemäß den Nummern 1 und 3 beantragt haben ;

(4)

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird ;

(5)

alle Staatsangehörigen von Drittländern oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird .

(5)

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die eine der in den Nummern 1 und 3 genannten Formen des Schutzes beantragt haben .

Abänderung 10

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

b)

die Integration von Personen nach Artikel 3 , deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und/oder beständig ist ;

b) die Integration von Personen nach Artikel 3;

Abänderung 28

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

c)

die freiwillige Rückkehr der Personen nach Artikel 3, soweit diese Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen haben.

c)

die freiwillige Rückkehr der Personen nach Artikel 3, soweit diese Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen haben. Maßnahmen zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylbewerber werden nicht aus dem Fonds finanziert.

Abänderung 12

Artikel 4 Absatz 3

(3) Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechtsspezifische Fragen sowie die spezifischen Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen Personen , einschließlich der Personen, die Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlungen erfahren haben, sowie das vorrangige Interesse des Kindes . Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Maßnahmen können Gegenstand verbundener Projekte sein.

(3) Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechtsspezifische Fragen, das vorrangige Interesse des Kindes sowie die spezifischen Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen Personen (unbegleitete Minderjährige, Opfer von Folter oder Vergewaltigung, Opfer von Menschenhandel oder von Formen des sexuellen Missbrauchs, Personen, die eine besondere ärztliche Behandlung brauchen) . Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Maßnahmen können Gegenstand verbundener Projekte sein.

Abänderung 13

Artikel 5 Spiegelstrich 3

sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den Verwaltungsschritten ;

sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den Verwaltungs- und/oder gerichtlichen Schritten;

Abänderung 14

Artikel 5 Spiegelstrich 5

-

Bildung, Sprachunterricht, berufliche Wiedereingliederung;

Befriedigung der spezifischen Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere im Bereich der Schulbildung für Kinder;

Abänderung 15

Artikel 6 Spiegelstrich 4

allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und Diplomen;

Bildung und Ausbildung , berufliche Eingliederung, Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und Diplomen;

Abänderung 16

Artikel 6 Spiegelstrich 5

Maßnahmen, die darauf abzielen, diesen Personen auch auf wirtschaftlicher Ebene Eigenständigkeit zu verschaffen;

Förderung der Beschäftigung und generell Maßnahmen, die darauf abzielen, diesen Personen auch auf wirtschaftlicher Ebene Eigenständigkeit zu verschaffen;

Abänderung 17

Artikel 6 Spiegelstrich 5a (neu)

 

Maßnahmen, die auf die Beherrschung der geläufigen Sprache des Wohnorts abzielen;

Abänderung 18

Artikel 8 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Projekte, die die unmittelbare Beteiligung der in Artikel 3 genannten Personen an der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmenbeinhalten, gelten jedenfalls als besonders innovative Maßnahmen.

Abänderung 19

Artikel 8 Absatz 2b (neu)

 

(2b) Mit den Gemeinschaftsmaßnahmen können innovative Projekte mit kurzer Laufzeit finanziert werden.

Abänderung 20

Artikel 9 Absatz 1

(1) Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates finanziert der Fonds ferner — neben und zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Maßnahmen — Sofortmaßnahmen zugunsten der Mitgliedstaaten.

(1) Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates finanziert der Fonds ferner — neben und zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Maßnahmen — Sofortmaßnahmen zugunsten der betroffenen Mitgliedstaaten.

Abänderung 21

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b

b)

Organisation und Bekanntmachung der Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

Organisation und Bekanntmachung der Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung ;

Abänderung 22

Artikel 12 Absatz 6a (neu)

 

(6a) Die zuständige Behörde wendet sich an einen nationalen beratenden Ausschuss, um die Ziele und Prioritäten des Fonds sowie seine allgemeine Orientierung festzulegen. Der beratende Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Regierung, der lokalen Behörden, ehrenamtlicher Organisationen, der Sozialpartner, Vertretern des Hohen Flüchtlingskommissariats und Hochschulinstituten zusammen.

Abänderung 23

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d

d)

Angaben zur Vereinbarkeit dieser Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten;

d)

Angaben zur Vereinbarkeit dieser Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten und zur Komplementarität zu diesen ;

Abänderung 24

Artikel 16 Absatz 1

(1) Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 000 EUR. Dieser Betrag wird für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für die der Europäischen Union am 1. Mai 2004beigetretenen Staaten auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

(1) Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 000 EUR. Dieser Betrag wird für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beitreten, auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

Abänderung 25

Artikel 19 Absatz 3

(3) Die Mittel aus dem Fonds müssen die öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen ergänzen.

(3) Die Mittel aus dem Fonds müssen die öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen ergänzen und einen zusätzlichen Nutzen bewirken .

Abänderung 26

Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a

a)

bei in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nach Artikel 5, 6 und 7: 50% der Gesamtkosten der Maßnahme. Dieser Anteil kann bei besonders innovativen Maßnahmen oder bei Maßnahmen im Zusammenhang mit transnationalen Partnerschaften auf 60% und in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75% angehoben werden;

a)

bei in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nach Artikel 5, 6 und 7: 50% der Gesamtkosten der Maßnahme. Dieser Anteil kann bei Maßnahmen im Zusammenhang mit transnationalen Partnerschaften auf 60% und in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75% angehoben werden;

Abänderung 27

Artikel 22 Absatz 3

(3) Eine zweite Vorauszahlung erfolgt binnen drei Monaten nach Genehmigung eines Berichts über die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms durch die Kommission, sobald eine Erklärung des Mitgliedstaats vorliegt, dass er mindestens 70% des Betrags der ersten Vorauszahlung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorauszahlung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50% des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorauszahlung.

(3) Eine zweite Vorauszahlung erfolgt binnen drei Monaten nach Genehmigung eines Berichts über die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms durch die Kommission, sobald eine Erklärung des Mitgliedstaats vorliegt, dass er mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorauszahlung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorauszahlung der Kommission entspricht dem Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorauszahlung.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0308

Abfallvermeidung und -recycling

Entschließung des Europäischen Parlaments über die Mitteilung der Kommission: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (KOM(2003) 301 — C5-0385/2003 — 2003/2145(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und-recycling“ (KOM(2003) 301 — C5-0385/2003)

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Entwicklung einer thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ (KOM(2003) 572),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Integrierte Produktpolitik — Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen“ (KOM(2003) 302),

in Kenntnis der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, (2)

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 29. Oktober 2003 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Reach), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) (über persistente organische Schadstoffe) (KOM(2003) 644),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. November 2003 zu dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 1996 (4) zu der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft und dem Entwurf einer Entschließung des Rates zur Politik der Abfallbewirtschaftung und die Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 (5) zu der Mitteilung der Kommission über die Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0176/2004),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie des Rates 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6) gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit zu fördern,

B.

unter Hinweis darauf, dass Artikel 4 des genannten Beschlusses Nr. 1600/2002/EG über das sechste Umweltaktionsprogramm vorsieht, dass die durch das Programm vorgesehenen thematischen Strategien dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden und, soweit zweckmäßig, die Form eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (Mitentscheidung) erhalten,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG folgende Ziele beinhaltet:

deutliche Verringerung des Gesamtabfallvolumens durch Initiativen zur Abfallvermeidung, höhere Ressourceneffizienz und Übergang zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern;

deutliche Verringerung der Menge an Abfällen, die beseitigt werden, sowie der Mengen gefährlicher Abfälle unter Vermeidung einer Zunahme von Emissionen in Luft, Gewässer und Boden;

Förderung der Wiederverwendung; für die dann noch erzeugten Abfälle gilt: Ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, und sie sollten ein möglichst geringes Risiko darstellen; Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen; die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert und die Abfälle sollten sicher beseitigt werden; die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zulasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht;

D.

in der Erwägung, dass Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung vorsieht und in Ziffer iii die Abfallbewirtschaftung sowie die Entwicklung einer thematischen Strategie für das Abfallrecycling angesprochen wird,

E.

unter Hinweis darauf, dass Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG die Ausarbeitung bzw. Überarbeitung von Rechtsvorschriften für Abfälle, unter anderem Bau- und Abbruchabfall, Klärschlamm und biologisch abbaubare Abfälle, sowie die Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall und die Erarbeitung angemessener Kriterien für eine detailliertere Ausgestaltung der Anhänge IIA und IIB der Abfallrahmenrichtlinie vorsieht,

F.

unter Hinweis darauf, dass Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG ferner die Erarbeitung einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Ressourcenverwendung und -bewirtschaftung vorsieht und die enge Verknüpfung zwischen einer nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und der Bewirtschaftung von Abfällen zum Ausdruck bringt,

G.

in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, die einerseits zu einem geringeren Ressourcenverbrauch bei der Herstellung, Umstellung auf sauberere und mit geringerer Abfallerzeugung verbundene Herstellungsverfahren und längere Lebensdauer der Erzeugnisse führen und andererseits zu einer Beeinflussung der Wahl der Verbraucher und der Nachfrage auf dem Markt zugunsten von Produkten und Dienstleistungen, die mit geringerem Anfall von Abfällen verbunden sind

H.

in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten immer noch keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen, um die Abfallvorschriften der Gemeinschaft fristgerecht umzusetzen und korrekt anzuwenden, wodurch ein erheblicher Schaden für das in der Gemeinschaft angestrebte Umweltschutzniveau und erhebliche Wettbewerbsnachteile für Unternehmen in Mitgliedstaaten mit fristgerechter Umsetzung entstehen,

I.

in der Erwägung, dass „Abfallvermeidung“ sich in erster Linie nur auf die Verringerung der Abfallerzeugung bezieht und nicht mit der Herausnahme bereits entstandener Abfälle aus der Beseitigung verwechselt werden sollte,

J.

unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur Minimierung der Abfallproblematik getroffen hat, diese aber nicht ausreichen, um die Erzeugung von gefährlichem und nicht gefährlichem Abfall und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern, noch um eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten,

K.

unter Hinweis darauf, dass die kulturellen und regionalen Unterschiede in den Mitgliedstaaten groß sind und ein einheitliches System regionale Unterschiede zulassen muss, und eine ganzheitliche Abfallstrategie daher so zu gestalten ist, dass verschiedene Lenkungsmittel angewandt werden können,

L.

in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Abfallvermeidungspolitik sich letztendlich auf eine solide wissenschaftliche Analyse und zuverlässige statistische Daten stützen muss, der Umstand jedoch, dass die vorhandenen Daten bisher nicht oder nur unzureichend ausgewertet wurden und mit den auf Grundlage der Verordnung zur Abfallstatistik erhobenen Daten frühestens ab 2006 gerechnet werden kann, nicht als Vorwand für einen weiteren Aufschub der Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Produkten und deren Abfällen dienen darf,

M.

in der Erwägung, dass die Vermeidung von Abfällen zwangsläufig auch ein Ziel der Strategie für natürliche Ressourcen und der integrierten Produktpolitik darstellt und dass die Richtlinie 96/61/EG sowie der Vorschlag der Reach — Richtlinie eine wichtige Rolle bei der Vermeidung und Behandlung von Abfällen spielen könnten,

N.

in der Erwägung, dass die Beseitigung und insbesondere die Deponierung in den meisten Staaten noch immer die häufigste Methode der Abfallbehandlung darstellt,

O.

in der Erwägung, dass das Sortieren von Abfall, bevor bestimmte Bestandteile in nach dem Stand der Technik betriebene Deponien verbracht werden , einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leistet,

P.

in der Erwägung, dass die Vermeidung der Entstehung von Abfällen wie auch die Vermeidung von Abfällen zur Beseitigung ein großes Potenzial für eine erfolgreiche Politik der quantitativen Abfallvermeidung darstellen,

Q.

unter Hinweis darauf, dass eine Umstellung von Produktionsprozessen zu weniger Abfällen oder zu geringerer Gefährlichkeit der Abfälle führen kann;

R.

in der Erwägung, dass Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling und energetische Verwertung von Abfällen — in dieser Rangfolge — einen wesentlichen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen leisten können, und dass nach heutigem Stand der Technik die Getrennthaltung bestimmter Abfallströme eine Voraussetzung hierfür ist,

S.

in der Erwägung, dass gemeinschaftliche Mindeststandards für Verwertungsanlagen fehlen, was zu einem unterschiedlichen Umweltschutzniveau in den Mitgliedstaaten, zu Ökodumping und Wettbewerbsverzerrungen führt,

T.

in der Erwägung, dass Ansätze zur Festlegung materialbezogener Recyclingvorgaben, z.B. für Kunststoffe, oder ein System mit handelbaren Zertifikaten in Zukunft zwar eine Ergänzung zu den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Abfallbehandlung darstellen könnten, derzeit aber noch viele Fragen der praktischen Umsetzbarkeit offen bleiben,

U.

im Bedauern darüber, dass alle Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen derzeit von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ausgenommen sind, obwohl derartige Maßnahmen erheblich zu CO2-Emissionen beitragen können,

V.

in der Erwägung, dass die jüngsten Urteile des Gerichtshofs über die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Methoden der Verwertung und endgültigen Beseitigung von Abfall zu Unsicherheit hinsichtlich der in Anlage II zu Richtlinie 75/442/EWG geregelten Einstufung von Verwertung und Beseitigung geführt haben,

W.

in der Erwägung, dass eine Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung dringend erforderlich, die Präzisierung des Unterschieds von Abfall und Nicht-Abfall Voraussetzung für größere Rechts-, Planungs-und Investitionssicherheit der Unternehmen ist, und dass ferner keine hinreichenden gemeinschaftlichen Begriffsbestimmungen für Abfallvermeidung und Wiederverwendung bestehen,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission als geeignete Grundlage für die Diskussion über die künftige Strategie;

2.

fordert die Kommission auf, die künftige thematische Strategie zu einem ambitionierten politischen Rahmen zu machen, bei dem das Hauptgewicht auf konkreten Maßnahmen im Sinne der Abfallvermeidung liegt, damit die Ziele des Sechsten Umweltaktionsprogramms erreicht werden;

3.

stellt fest und begrüßt, dass die Mitteilung die im sechsten Umweltaktionsprogramm vorgesehene thematische Strategie für das Abfallrecycling auf die wesentlichen Bereiche der Abfallbewirtschaftung ausweitet, unter anderem auf die Abfallvermeidung und die Präzisierung des Rechtsrahmens;

4.

hält es für erforderlich, dass die Strategie vom Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags (Mitentscheidung) beschlossen wird;

5.

ist der Ansicht, dass der Titel der Strategie („Thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“) die inhaltlichen Zielsetzungen der Strategie und die Herausforderungen einer künftigen EU-Abfallbewirtschaftungspolitik nicht ausreichend widerspiegelt und schlägt daher folgenden Titel vor: „Thematische Strategie für Abfallvermeidung, -recycling und -behandlung“;

6.

hält es für erforderlich, dass die Beziehung der Strategie zu anderen relevanten Maßnahmen und Vorschriften, insbesondere der Ressourcenstrategie, der Integrierten Produktpolitik, der Richtlinie 96/61/EG und der vorgeschlagenen Reach — Richtlinie, sowie zu den Zielen der Klimaschutzpolitik und Bodenschutzpolitik eindeutig geklärt und ihre Kohärenz sichergestellt wird;

7.

hält es für erforderlich, dass die Strategie zeitgleich mit der Ressourcenstrategie vorgeschlagen und bis dahin ein weiterer intensiver Dialog mit allen Beteiligten geführt wird;

8.

betont, dass das oberste Ziel der Strategie darin liegt, die nachteiligen Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu verringern; dies beinhaltet, dass bei der thematischen Strategie der Begriff der Umweltauswirkung definiert wird, dass Recycling kein Ziel an sich ist, insbesondere nicht für gefährliche Abfälle und dass die Abfallhierarchie nicht für unterschiedliche Situationen und alle Materialien korrekt angewandt wird; ausschlaggebend sollten die Auswirkungen auf die Umwelt sein; fordert daher, dass in der zukünftigen Gesetzgebung Abfallbeseitigung nur dann Priorität Wiederverwendung und Recycling hat, wenn eindeutig erwiesen ist, dass sie tatsächlich umweltfreundlicher ist; dies könnte beispielsweise durch eine Bilanzierung unter anderem der Emissionen und des Energieverbrauchs der alternativen Prozesse über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verglichen werden;

9.

weist darauf hin, dass sich die negativen Umweltauswirkungen von Abfall am besten dadurch vermeiden lassen, dass überhaupt kein Abfall erzeugt wird, woraus die vorrangige Bedeutung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Entstehung von Abfall, insbesondere gefährlichen Abfällen, resultiert;

10.

bekräftigt, dass die Strategie eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung zum Ziel haben muss, d.h., dass ökologische, ökonomische und soziale Erfordernisse bei künftigen Maßnahmen und Zielvorgaben der Gemeinschaft gleichermaßen und zukunftsorientiert berücksichtigt werden;

11.

fordert die Kommission auf, unter anderem weiterhin den obligatorischen stufenweisen Verzicht auf bestimmte gefährliche Stoffe in produktbezogenen Rechtsvorschriften als effektives Mittel zur qualitativen Abfallvermeidung vorzuschlagen, um mit Blick auf 2010 zu einer Reduzierung der Entstehung von gefährlichen Abfällen um insgesamt 20 % beizutragen;

12.

fordert die Kommission auf, die korrekte Umsetzung der bestehenden Richtlinien sicherzustellen, die den progressiven Verzicht auf die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe vorsehen, indem sie gewährleistet, dass im Komitologieverfahren gefasste Beschlüsse mit den Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie und mit dem in verwandten Rechtsvorschriften gewählten Ansatz in Einklang stehen;

13.

begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Kommission mit der Strategie einen Ansatz verfolgen will, der den gesamten Lebenszyklus der Bewirtschaftung von Ressourcen berücksichtigt und dass sich künftige Maßnahmen und Zielvorgaben der Gemeinschaft auf eine gründliche Analyse der Ökoeffizienz, der Kosten und des Nutzens und auch der Kostenwirksamkeit verschiedener Optionen stützen sollen;

14.

betont, dass Umweltindikatoren für Verbrauchsgüter festgesetzt werden müssen, die unter anderem die Menge und die Auswirkungen des Endabfalls berücksichtigen; ist überzeugt, dass diese Indikatoren einen starken Anreiz zur Verbesserung der Umweltqualität der Erzeugnisse darstellen wird; ist überzeugt, dass klare Indikatoren die Hersteller in die Lage versetzen können, ihre Investitionen im Sinne umweltfreundlicherer Materialien und Herstellungsverfahren auszurichten;

15.

fordert die Kommission auf, bei der Festlegung neuer Zielvorgaben großen Ehrgeiz an den Tag zu legen, beste Umweltpraxis als Bezugskriterium bei der Festsetzung der Zielvorgaben anzuwenden, Übergangszeiträume anzustreben, die von einer möglichst großen Zahl von Mitgliedstaaten eingehalten werden können, zusätzliche Zeit für bestimmte Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen zu genehmigen und sicherzustellen, dass wirksame Maßnahmen zur Überprüfung der Umsetzung ergriffen werden;

16.

ersucht die Kommission, bei der Erstellung der Strategie auf das Subsidiaritätsprinzip zu achten; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, klare Zielvorgaben für die Europäische Union insgesamt aufzustellen, dabei aber den Mitgliedstaaten bei der Frage, wie sie diese Zielvorgaben erreichen, eine gewisse Flexibilität zuzugestehen;

17.

hält eine Beschleunigung der gesamten Prozedur der Vertragsverletzungsverfahren im Abfallbereich für dringend erforderlich, um die Wettbewerbsnachteile von Unternehmen, die in Mitgliedstaaten mit fristgerechter Umsetzung ansässig sind, zu beenden; ermutigt die Kommission dazu, ihre Befugnisse bei der Überwachung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Abfallbereich noch stärker und unter uneingeschränkter Anwendung der Artikel 226 und 228 Absatz 2 des Vertrags wahrzunehmen;

18.

hält im Hinblick auf die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ferner eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten unter Beteiligung der Kommission für dringend notwendig, um einen besseren Erfahrungsaustausch zu gewährleisten und zu große Unterschiede bei der Umsetzung in nationale Vorschriften zu vermeiden; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, einen Lenkungs- und Beratungsausschuss einzusetzen, durch den eine gründliche und konsequente Überwachung und Koordinierung der Durchführung des geltenden Abfallrechts und eine Konsultation der beteiligten Kreise zu allen Abfallrechtsvorschriften möglich wird;

19.

schlägt vor, dass das vorgenannte Gremium eine Überprüfung der bestehenden Abfallvorschriften auf ihre Kohärenz und Vereinfachung hin vornimmt, mit dem Ziel, gegebenenfalls die Revision den Abbau von Vorschriften zu empfehlen, die zu unnötigem Aufwand der Behörden und Wirtschaftsbeteiligten führen oder die innovationshemmend wirken, ohne aber das Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu verringern;

20.

schlägt vor, dass zwischen den Kategorien Vermeidung und Recycling eine von der Abfallkategorie „Verwertung“ getrennte Kategorie „Wiederverwendung“ geschaffen wird; somit gäbe es eine eigenständige Definition des Begriffs „Wiederverwendung“, und es könnten wirksame Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung ergriffen werden; eine optimale Abfallbewirtschaftungsstrategie ist eine Kombination aus Vermeidung, Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen, Recycling von Materialien, Energiegewinnung und umweltverträglicher Entsorgung;

21.

weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der energetischen Verwertung für eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung hin, im Anschluss an die Nutzung aller Möglichkeiten für Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling;

22.

fordert die Einrichtung einer aus Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission bestehenden „Arbeitsgruppe Abfallvermeidung“, um innerhalb von 2 Jahren die vorhandenen sowie neue Daten und Studien zur Abfallvermeidung auszuwerten sowie Indikatoren für die Abfallvermeidung und konkrete Empfehlungen für Maßnahmen zu erarbeiten; die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat in einem Bericht übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; die Kommission sollte auf Grundlage des Berichts und der über die Verordnung zur Abfallstatistik ab 2006 zu erwartenden Daten einen Rechtsrahmen für die Abfallverringerung vorschlagen, der die verschiedenen Rechtsinstrumente schafft, die zur Erreichung und Überwachung der für die Abfallverringerung festgesetzten Ziele erforderlich sind, namentlich:

Klarstellung und Ausarbeitung der Bestimmung des Begriffs Abfallvermeidung,

Leitlinien für die Erstellung von Abfallverringerungsplänen,

Mechanismen für die zweijährliche Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung der nationalen Abfallverringerungspläne,

einheitliche Messmethoden für die Abfallverringerung und einheitliches Berichterstattungssystem durch Entwicklung einer Reihe von einheitlichen Abfallverringerungsindikatoren für die Reduzierung des Haus- und Industriemülls und gegebenenfalls für verschiedene Arten von Abfällen innerhalb dieser Kategorien;

23.

lehnt obligatorische Abfallverringerungspläne ab, da hierdurch zu sehr in die Produktionsabläufe eingegriffen würde; ist jedoch der Ansicht, dass freiwillige Abfallverringerungspläne bzw. -konzepte auf regionaler, kommunaler oder Sektorebene hingegen zu begrüßen wären;

24.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Abfallverringerung ergänzende Instrumente zu schaffen, wie

Kriterien der sauberen Produktion bei der Vergabe von Mitteln aus den Strukturfonds,

ein EU-Netz von Zentren für technische Unterstützung auf dem Gebiet sauberer Herstellungsverfahren, die ihre Dienste kostenlos anbieten,

Kriterien für die Abfallverringerung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Industrie,

ein System von zugelassenen Zentren für Wiederverwendung und Reparatur,

Leitlinien und Kriterien für die Umsetzung der verursacherbezogenen Abfallgebühren und eine Arbeitsgruppe für den Austausch von Wissen und Erfahrungen über bewährte Praktiken im Zusammenhang mit verursacherbezogenen Abfallgebühren,

eine Arbeitsgruppe in Verbindung mit der Thematischen Strategie für nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, deren Aufgabe es ist, einerseits festzustellen, wo umweltschädliche Subventionen vergeben werden und andererseits, wo Abgaben auf Ressourcen erhoben werden, die ökologisch sinnvoll sind ;

25.

fordert die Kommission auf, die Ausweitung der Richtlinie 96/61/EG auf den gesamten Abfallsektor zu prüfen und hierbei die bisherigen Vollzugs- und Effizienzerfahrungen mit der Richtlinie zu berücksichtigen;

26.

fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf alle Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen auszudehnen, um einen Anreiz zu schaffen, die CO2-Emissionen aus diesem Bereich zu reduzieren;

27.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission kürzlich Legislativvorschläge über Bergbauabfälle und die Überarbeitung der Batterie-Richtlinie unterbreitet hat, ebenso das Vorhaben der Kommission, im Jahr 2004 Vorschläge über biologisch abbaubare Abfälle und zur Änderung der Klärschlamm-Richtlinie vorzulegen, die wichtige Bausteine der Strategie bilden;

28.

fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren Vorschläge für harmonisierte Standards für Verwertungs- und Recyclinganlagen einschließlich Vorbehandlungsanlagen auf hohem Niveau vorzulegen;

29.

fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren Vorschläge zur Festlegung der Qualitätsstandards für aus Abfallrecycling gewonnene Materialien zu unterbreiten;

30.

hält die Festlegung weiterer Recycling-Zielvorgaben und -Standards für solche Abfällströme für notwendig, die sich aufgrund ihrer Menge oder Gefährlichkeit erheblich auf die Umwelt auswirken und die aufgrund ihres negativen oder geringen Wertes keine oder sehr geringe Marktanreize für das Recycling bieten, insbesondere für Bau- und Abbruchabfälle, wie im sechsten Umweltaktionsprogramm vorgesehen, und für Gewerbe- und Industrieabfälle;

31.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf eine langfristig sich selbst tragende Recyclingwirtschaft konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, die die Wettbewerbsfähigkeit von Sekundärrohstoffen gegenüber Primärrohstoffen gewährleisten;

32.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu ergreifen; empfiehlt den Mitgliedstaaten auf von Wiederverwendungszentren verkaufte Erzeugnisse, einen verminderten Mehrwertsteuersatz anzuwenden;

33.

fordert, die zu beseitigende Menge an Abfällen auf ein Minimum zu reduzieren, damit die Abfälle recycelt werden können; fordert ein möglichst umfassendes Deponieverbot für wiederverwertbare oder kompostierbare Abfälle bis zum Jahr 2025, und bittet die Kommission, eine entsprechende Überarbeitung der Deponie-Richtlinie vorzuschlagen, einschließlich eines Stufenplans, der folgende Form haben könnte:

ab 2010 Verbot der Deponierung nicht vorbehandelter Abfälle mit gärfähigen Anteilen;

ab 2015 Verbot der Deponierung von Papier, Pappe, Karton, Glas, Textilien, Holz, Kunststoffen, Metallen, Gummi, Kork, Keramik, Beton, Ziegeln und Fliesen;

ab 2020 Verbot der Deponierung sämtlicher wiederverwertbarer Abfälle;

ab 2025 Verbot der Deponierung sämtlicher Restabfälle, außer wenn diese unvermeidlich oder gefährlich sind (z.B. Filterasche);

34.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, die gewährleisten, dass nach 2010 auf den Markt gebrachte Produkte und ihre Verpackung wiederverwendbar und/oder wiederverwertbar sind;

35.

hält eine Vereinheitlichung der Deponiegebühren für angebracht, da sie das Deponieren verteuert und Einnahmen mit sich bringt, mit denen die Qualitätsstandards der Deponien erhöht werden können; fordert strengere Vorgaben für die Ablagerung in Deponien und für die Abdichtung von Deponien;

36.

bekräftigt, dass die Herstellerverantwortung auch künftig ein wesentliches Element der gemeinschaftlichen Abfallpolitik sein sollte;

37.

betont die Wichtigkeit der Umsetzung des Konzepts der individuellen Herstellerverantwortung, damit bei der Entwicklung hingearbeitet wird auf Abfallvermeidung bei prioritären Altprodukt-Abfallströmen, wie Batterien, Bauschutt, Möbeln, Papier und Reifen;

38.

ersucht die Kommission, Effizienz und Kostenwirksamkeit materialbezogener Recyclingziele genauer zu untersuchen und hierbei auch zu klären, wie die Herstellerverantwortung zugeteilt werden soll; weist darauf hin, dass materialbezogene Recyclingziele nur dort Sinn machen, wo keine funktionierenden Sekundärrohstoffmärkte existieren;

39.

ersucht die Kommission, das Instrument handelbarer Zertifikate zur Erreichung von Verwertungszielen eingehender zu untersuchen, die Erfahrungen mit dem Zertifikatehandel in anderen Bereichen auszuwerten und die Ergebnisse in einem Bericht zusammenzufassen bevor es ggf. in überschaubaren Verwertungssektoren getestet wird;

40.

lehnt die Festlegung europäischer Recyclingquoten, welche die bisher auf nationaler Ebene zu erreichenden Quoten ersetzen würden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab, weil sie zu erheblichen Unterschieden bei Abfallstandards in Europa und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten; harmonisierte Verwertungsstandards sowie der Aufbau eines effizienten europäischen Monitoring- und Sanktionssystem wären die Voraussetzung für solch ein Instrument, das in Verbindung mit dem Instrument der handelbaren Zertifikate näher untersucht werden sollte;

41.

hält verursacherbezogene Abfallgebühren für ein erfolgversprechendes Instrument, um wirtschaftliche Anreize für den Bürger und Unternehmen zu schaffen, die Menge der Restabfälle zu verringern bzw. Abfälle getrennt zu sammeln; hält deren Anwendung aber aufgrund der unterschiedlichen regionalen Bedingungen eher geeignet für die regionale und lokale Ebene; begrüßt daher die Initiative der Kommission, einen Leitfaden für lokale Entscheidungsträger zu erstellen;

42.

ermuntert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und kommunalen Behörden, in Zusammenarbeit mit den Recycling-Unternehmen Konzepte und Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, um die getrennte Einsammlung von rezyklierbaren Materialien sicherzustellen; weist darauf hin, dass der Umstand, dass manche Behörden dies nicht tun, zu Verzerrungen der Voraussetzungen führt, die eigentlich einheitlich sein sollten;

43.

unterstreicht, dass die im Gewerbe anfallenden Materialien oft einfacher zu recyceln sind, da oft die Sortenreinheit und Qualität besser sind; fordert die Kommission deshalb auf, dem in dem geplanten Rechtsakt gebührend Rechnung zu tragen und die getrennte Sammlung von recyclingfähigem Material im Gewerbe verbindlich vorzuschreiben;

44.

ersucht die Kommission, möglichst rasch und unabhängig von der Strategie, eine klare Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung zu erarbeiten;

45.

fordert in diesem Zusammenhang, dass dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Folge geleistet wird, wonach die Verbrennung von Abfällen in einer Abfallverbrennungsanlage als Beseitigungsoperation anerkannt wird, selbst wenn dabei Energie gewonnen und an Dritte geliefert wird;

46.

fordert die Kommission auf, den bereits durchgeführten Konsultationsprozess über die Definition des Abfallbegriffs auszuwerten und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

47.

fordert die Kommission auf, wie im Sechsten Umweltaktionsprogramm vorgesehen, eine Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall herbeizuführen, den Begriff der „Verwertung“ zu klären sowie so rasch wie möglich und unabhängig von der Strategie eine allgemeine Definition der Begriffe „Abfallvermeidung“, „Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Recycler/Wiederaufbereiter“ zu erarbeiten;

48.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit Spielraum für flexiblere Gestaltung der Rechtsvorschriften über Abfall besteht, beispielsweise durch größere Entscheidungsfreiheit, Abfälle Fall für Fall entsprechend der jeweiligen Eigenart zu behandeln und weniger schwerfällige Verwaltungsverfahren anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften Wiederverwendung und Recycling von Abfällen nicht unnötig behindern;

49.

schlägt vor, durch Informationskampagnen das Bewusstsein für eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung von Bürgern, Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu stärken;

50.

fordert die Einbeziehung sämtlicher am Abfallrecyclingzyklus beteiligter Akteure, einschließlich der Endverbraucher, sowie Maßnahmen, die sich auf das getrennte Sammeln von Abfällen beziehen, um der Herausforderung einer nachhaltigen Abfallbewirtschaftung gerecht zu werden;

51.

fordert die Einrichtung von Beratungsstellen zur Förderung von Abfallvermeidung und einer nachhaltigen Abfallbewirtschaftung bei den KMU;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in einen Informationsaustausch auf europäischer Ebene über nationale Bildungs- und Ausbildungsprogramme im Bereich der Abfallbewirtschaftung zu treten und schlägt vor, eine europäische Studie über Lehrinhalte und Wissen über die Abfallproblematik an den Schulen durchzuführen, mit dem Ziel, eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu richten, um die Jugendlichen stärker für die Abfallproblematik zu sensibilisieren; schlägt in diesem Zusammenhang ferner vor, auf Grundlage der Studie ein Förderprogramm für Schulprojekte mit dem Ziel der Abfallvermeidung und nachhaltigen Abfallbewirtschaftung an Schulen einzurichten;

53.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zu noch größeren Anstrengungen bei der Weiterentwicklung Internationaler Entsorgungsstandards auf UN- und OECD-Ebene auf;

54.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Strategie einer erweiterten Folgenabschätzung zu unterziehen;

55.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26,.

(3)  P5_TA(2003)508.

(4)  ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 241.

(5)  ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 194 vom 25.07.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).

P5_TA(2004)0309

Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (KOM(2003) 606 — C5-0594/2003 — 2003/2249(INI))

Die Rechtschaffenen dagegen neigen aus irgendeinem Grunde zu allzu großer Bequemlichkeit und werden, nachdem sie die Anfänge nicht beachtet haben, schließlich im letzten Augenblick durch das zwingende Gebot der Umstände aufgerüttelt, wobei sie freilich nicht selten wegen ihres trägen Zauderns, während sie auch unter Preisgabe ihrer Würde am Frieden festhalten wollen, das eine wie das andere verspielen.

M. Tullius Cicero, Pro Sestio 100 (Sämtliche Reden, Bd. 5, Zürich: Artemis, 1978, S. 349)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 309 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza unterzeichnet wurde (1),

unter Hinweis auf den vom Konvent zur Zukunft Europas ausgearbeiteten Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 606 — C5-0594/2003),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0227/2004),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 6 EUV die Europäische Union als Werte- und Grundrechtegemeinschaft konstituiert und die Achtung der Grundrechte gemäß der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — und so wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben — verankert,

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft und die Mitwirkung in der Union die Wahrung der Grundwerte voraussetzen und bei ihrer schwerwiegenden und andauernden Verletzung die in Artikel 7 genannten Sanktionen verhängt werden können,

C.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament feierlich verkündet wurde, dass sie von der Europäischen Kommission akzeptiert wurde und vom Gerichtshof berücksichtigt worden ist,

D.

in der Erwägung, dass der Konvent für die Zukunft Europas die Charta der Grundrechte in seinen Verfassungsentwurf eingebunden hat,

E.

in der Erwägung, dass der Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa in Artikel 2 den Werten, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde voranstellt, sie u.a. um den Wert der Gleichheit erweitert und daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnet,

F.

in der Erwägung, dass die mit dem Vertrag von Amsterdam und später mit dem Vertrag von Nizza in Form von Artikel 7 in die Gründungsverträge eingefügten Texte in dem Entwurf eines Verfassungsvertrags bekräftigt werden und dass in diesem Entwurf eine Klärung der Texte vorgenommen wurde und eine Umwandlung in Artikel 58 erfolgte, in dem die Befugnis der Union festgeschrieben wird,

G.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der Union Mitglieder der Vereinten Nationen sind und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit daher auch die Achtung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen umfasst;

1.

begrüßt die Initiative der Kommission als einen wichtigen Beitrag für eine enge Zusammenarbeit aller EU-Institutionen zum Schutz der Werte der Union und damit der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

2.

ist der Auffassung, dass bei der Feststellung einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen nach Artikel 7 Absatz 1 oder einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung nach Artikel 7 Absatz 2 ein höheres Schutzniveau als von der Kommission vorgeschlagen gewährleistet werden muss;

3.

ist der Auffassung, dass bei Anwendung des Artikels 7 politische Phänomene Beachtung finden müssen, die als eindeutige Gefahren oder als schwerwiegende andauernde Verletzungen der gemeinsamen Werte der Union zu beurteilen sind, sich jedoch nicht als bloße Häufung einzelner Rechtsbrüche darstellen: Unterlassungen eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Verletzung von Menschenrechten, deren Duldung oder die Förderung eines Klimas oder gesellschaftlicher Bedingungen, in denen sich Menschen zu Recht bedroht fühlen, müssen als eindeutige Gefahr für die Werte der Union und der grundlegenden Freiheiten ihrer Bürger und Bürgerinnen erkannt werden;

4.

teilt nicht die Überzeugung der Kommission, wonach „. die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 7 Absatz 3 EUV und Artikel 309 EGV in dieser Union der Werte nicht notwendig sein wird“; ist vielmehr der Ansicht, dass die Nichtbehandlung der möglichen Notwendigkeit von Sanktionen den Eindruck erwecken muss, die Union sei nicht gewillt oder in der Lage, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zum Schutz ihrer Werte anzuwenden;

5.

stellt fest, dass weder im Vertrag von Nizza noch im Entwurf eines Verfassungsvertrags die Art bzw. Tragweite der Aussetzungsmaßnahmen vertieft werden, die der Ministerrat gegebenenfalls beschließen kann;

6.

unterstreicht, dass im Vertrag die besondere Rolle des Parlaments als Anwalt der europäischen Bürger anerkannt wird, indem vor jedwedem Beschluss des Rates eine Zustimmung des Europäischen Parlaments vorgesehen wird und dem Parlament das Recht eingeräumt wird, im Falle der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen; ist der Auffassung, dass das Parlament bei der Wahrnehmung dieses besonderen Auftrags unvoreingenommen und auf umsichtige, verantwortungsvolle und gerechte Art und Weise für die Verteidigung gemeinsamer Grundsätze, Grundwerte und Grundrechte eintreten muss;

7.

ist deshalb der Meinung, dass sein endgültiger Standpunkt, ungeachtet aller Konsultationen und Informationen zwischen den europäischen Institutionen, auf seiner unabhängigen Entscheidung beruhen muss;

8.

betont seine besondere Verantwortung als unmittelbar gewählte Vertretung der europäischen Bürger bei der Verteidigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten;

9.

begrüßt die Ausweitung seiner Rolle im Verfahren nach Artikel 7 durch den Vertrag von Nizza; ist der Auffassung, dass das Fehlen eines parlamentarischen Initiativrechts in dem im Falle einer schwerwiegenden Verletzung vorgesehenen Verfahren keineswegs die normale und gewöhnliche Rolle des Parlaments beeinträchtigt, was bedeutet, dass — auch wenn das Parlament gegenwärtig keinen formellen Antrag im juristischen Sinne einreichen kann — es dennoch nichts daran hindert, sein Kontrollrecht wahrzunehmen, um auf politischer Ebene ein Vorgehen des Rates zu fordern;

10.

unterstreicht, dass zur Feststellung einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung (Absatz 1) oder einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung (Absatz 2) der gemeinsamen Grundwerte die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist und es daher umso notwendiger erscheint, dass die obengenannten Voraussetzungen erfüllt werden;

11.

erklärt, der Anwendung des Artikel 7 EUV und insbesondere seiner notwendigen Zustimmung zu Feststellungen nach Abs.1 und 2 folgende Prinzipien zugrunde zu legen, und fordert Kommission und Rat auf, auch auf diese Grundsätze zu achten.

a)

Der Vertrauensgrundsatz

Die Union erwartet von ihren Mitgliedstaaten das aktive Eintreten für die gemeinsamen Werte der Union und erklärt auf dieser Grundlage ihr prinzipielles Vertrauen in:

die demokratische und rechtsstaatliche Verfassungsordnung aller Mitgliedstaaten und in die Fähigkeit und Entschlossenheit ihrer Organe, Gefahren für die Grundfreiheiten und die gemeinsamen Grundsätze abzuwenden,

die Autorität des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,

Eine Intervention der Union nach Artikel 7 EUV ist daher auf eindeutige Gefahren und anhaltende Verletzungen beschränkt und begründet kein Recht und keine Politik der permanenten Überwachung der Mitgliedstaaten durch die Union. Die Mitgliedstaaten, die Beitrittsländer und die Bewerberländer bleiben jedoch aufgefordert, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte weiter zu entfalten und erforderlichenfalls entsprechende Reformen durchzuführen bzw. fortzusetzen;

Der Vertrauensgrundsatz steht einer verstärkten Inanspruchnahme der Dienste der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht im Wege; gegebenenfalls könnte die Rolle der Beobachtungsstelle überprüft werden, um eine umfassendere, unabhängige und objektive Sichtweise zu gewährleisten.

b)

Der Grundsatz der Pluralität

Die Union respektiert die Pluralität von Weltanschauungen, politischen Zielen und Werthaltungen und ihren demokratischen Wettstreit auf dem Boden der Grundrechte und der gemeinsamen Werte. Parlament, Rat und Kommission achten daher darauf, dass die Verfahren des Artikel 7 EUV nicht als Instrumente politischer Gegnerschaft missbraucht werden;

c)

Der Grundsatz der Gleichheit

Die Union erkennt bei der Anwendung des Artikel 7 EUV den Grundsatz der strikten Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten ohne Ansehen der Größe, der politischen Ausrichtung, des finanziellen Beitrags zum Unionshaushalt, der Dauer der Mitgliedschaft oder sonstiger Unterschiede an;

d)

Der Grundsatz der Öffentlichkeit

Alle Entscheidungen nach Artikel 7 EUV bedürften der größtmöglichen Glaubwürdigkeit vor der europäischen Bürgerschaft. Die Verfahren sind daher, unbeschadet diplomatischer Konsultationen und politischer Gespräche, transparent, nachvollziehbar und öffentlich zugänglich durchzuführen;

12.

hält es für zweckmäßig, nach der Erneuerung des Europäischen Parlaments und der Kommission einen interinstitutionellen Dialog über eine Reihe von gemeinsamen Kriterien und die obengenannten Grundsätze für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 aufzunehmen, um die Zusammenarbeit und den Austausch aller essenziellen Informationen zwischen den europäischen Institutionen auf eine organisatorische Grundlage zu stellen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(2)  CONV 850/03 — ABl. C 169 vom 18.7.2003, S. 1.