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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/30 |
Klage des Königreichs der Niederlande gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. März 2004
(Rechtssache C-103/04)
(2004/C 94/67)
Das Königreich der Niederlande hat am 1. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind H. G. Sevenster und J. G. M. van Bakel.
Der Kläger beantragt,
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1. |
die Entscheidung 2004/1/EG (1) für nichtig zu erklären, soweit diese Entscheidung die Schlussfolgerung der Kommission enthält, dass für die Aufrechterhaltung der niederländischen Regelung für die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine, die nicht in der Richtlinie 2002/45/EG (2) aufgeführt sind, die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG notwendig ist; |
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2. |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass die Kommission gegen Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG in Verbindung mit der Richtlinie 2002/45/EG verstoßen habe, indem sie die Beibehaltung der nationalen Maßnahmen, die im Besluit gechloreerde paraffines WMS (Verordnung über gechlorte Paraffine WMS) niedergelegt seien, nur dann zulasse, wenn die betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG bei ihr angemeldet und gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG von ihr genehmigt worden seien.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 95 Absatz 4 ergebe, unterliege die Beibehaltung nationaler Maßnahmen nur dann der Genehmigung durch die Kommission, wenn und soweit es ein Mitgliedstaat für erforderlich halte, nationale Bestimmungen beizubehalten. Eine solche Genehmigung sei jedoch für die Beibehaltung nationaler Maßnahmen nicht erforderlich, die sich auf einen Gegenstand (oder wie im vorliegenden Fall auf Anwendungen) bezögen, die nicht von der betreffenden Gemeinschaftsregelung erfasst würden oder die ein anderes Ziel anstrebten.
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass die Maßnahmen zur Durchführung des PARCOM-Beschlusses 95/1 im Besluit gechloreerde paraffines WMS, soweit sie eine andere Verwendung als die in der Richtlinie 2002/45/EG genannten beträfen, nicht in den Geltungsbereich der Richtline 2002/45/EG fielen, so dass die Genehmigung der Kommission im Sinne von Artikel 95 Absatz 6 EG keine Voraussetzung für die Beibehaltung sei.
Die Richtlinie 2002/45/EG beziehe sich ausschließlich auf die Beschränkung des Inverkehrbringens von SCCP in einer höheren Konzentration als 1 % zur Verwendung als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe und Zubereitungen bei der Metallbearbeitung und für das „Fetten“ von Leder.
In der Richtlinie 2002/45/EG sei ausdrücklich nicht von anderen Verwendungen die Rede. Maßnahmen im Hinblick auf Weichmacher und feuerhemmende Materialien würden daher von den erwähnten Bestimmungen in der Richtlinie nicht berührt. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, in Bezug auf diese Gebiete selbständig Maßnahmen zu erlassen, die nicht gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG bei der Kommission anzumelden seien. Das Inverkehrbringen von SCCP als Stoff oder Bestandteil für andere Verwendungen als die in der Richtlinie 2002/45/EG genannten falle daher nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/45/EG.
(1) ABl. L 1 vom 3. Januar 2004, S. 20 – 36.
(2) ABl. L 177 vom 6. Juli 2002, S. 21 – 22.