17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/18 |
Rechtsmittel des G. Krikorian, der S. Krikorian, geborene Tatoyan, und der Association Euro-Arménie gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, sowie gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, eingelegt am 16. Januar 2004
Rechtssache C-18/04 P
(2004/C 94/37)
G. Krikorian, S. Krikorian, geborene Tatoyan, und die Association Euro-Arménie haben am 16. Januar 2004 ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, sowie gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, eingelegt.
Die Rechtsmittelführer beantragen,
1. |
den ihnen mit Einschreiben, erhalten am 6. Januar 2004, zugestellten Beschluss vom 17. Dezember 2003 in vollem Umfang aufzuheben, mit dem das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführer nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung mit der Begründung abgewiesen hat, dass dieser offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt; |
2. |
den ihnen mit Einschreiben, erhalten am 6. Januar 2004, zugestellten Beschluss vom 17. Dezember 2003 in vollem Umfang aufzuheben, mit dem der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, entschieden hat, dass sich der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt hat; |
3. |
den erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben und folglich
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hilfsweise,
nach vollständiger Aufhebung der beiden angefochtenen Beschlüsse,
4. |
die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
5. |
für Recht zu erkennen, dass das Gericht an die vom Gerichtshof entschiedenen Rechtsfragen gebunden ist, insbesondere hinsichtlich der für die Organe geltenden Rechtsverbindlichkeit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1987, die bei den Rechtsmittelführern ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen ließ, dass sich die Gemeinschaftsorgane an dieser Entschließung orientieren; |
in jedem Fall
6. |
den genannten Gemeinschaftsorganen als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Verfahrensfehler, die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt hätten:
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Verletzung des Gemeinschaftsrechts: Indem das Gericht den angefochtenen Beschluss erlassen habe, habe es gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der wohlerworbenen Rechte verstoßen. |