17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/15


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 3. März 2004

in der Rechtssache C-395/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg für den Gerichtsbezirk Antwerpen): NV Transport Service gegen Belgischer Staat und BVBA Bea Cars (1)

((Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Anwendung der Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang - Erhebung)

(2004/C 94/30)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-395/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van eerste aanleg für den Gerichtsbezirk Antwerpen (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit NV Transport Service gegen Belgischer Staat, Beteiligte: BVBA Bea Cars, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 3. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, dass ein Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen auf Nachzahlung der Mehrwertsteuer in Anspruch nimmt, der für eine Lieferung von Gegenständen zu Unrecht eine Rechnung unter Befreiung von der Mehrwertsteuer ausgestellt hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die auf dem späteren Verkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher lastende Mehrwertsteuer an die Finanzverwaltung abgeführt worden ist oder nicht.


(1)  ABl. C 219 vom 11.1.2003.