17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/39


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Februar 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T-221/01, Calberson GE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Verordnung (EG) Nr. 11/1999 - Nahrungsmittelhilfe für Russland - Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 - Lieferung von Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 - Lieferung von Magermilchpulver - Vergabe der Beförderungsleistung - Vertragsverhältnis - Schiedsklausel - Vertragliche Haftung - Ausservertragliche Haftung - Zulässigkeit)

(2004/C 94/114)

Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T-221/01, Calberson GE mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gallois, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Berscheid) wegen

in der Rechtssache T-215/01 Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 14 290,61 Euro und 57 859,56 USD zuzüglich der gesetzlichen Zinsen als Ersatz des geltendgemachten Schadens zu zahlen,

in der Rechtssache T-220/01 Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 106 901,96 DM zuzüglich der gesetzlichen Zinsen als Ersatz des geltend gemachten Schadens zu zahlen, und

in der Rechtssache T-221/01 Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 23 115,49 Euro und 25 761,11 USD zuzüglich der gesetzlichen Zinsen als Ersatz des geltend gemachten Schaden zu zahlen,

alle drei Klagen gestützt auf Artikel 238 EG und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, hilfweise gestützt auf Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirung und A. W. H. Meij – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 10. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

In der Rechtssache T-215/01 wird die Kommission verurteilt, an die Klägerin 7 194,24 Euro und 23 072,89 USD, beide Beträge zuzüglich Verzugszinsen vom 16. Mai 2001 an bis zur vollständigen Zahlung, zu zahlen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank während des genannten Zeitraums für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt worden ist und der um zwei Prozentpunkte erhöht wird.

2.

Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-215/01 abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-215/01 ein Dritttel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission; Letztere trägt zwei Drittel ihrer eigenen und zwei Drittel der Kosten der Klägerin.

4.

Die Klage in der Rechtssache T-220/01 wird abgewiesen.

5.

Die Klägerin wird in der Rechtssache T-220/01 verurteil,t sämtliche Kosten zu tragen.

6.

In der Rechtssache T-221/01 wird die Kommission verurteilt, an die Klägerin 25 761,11 USD zuzüglich Verzugszinsen vom 3. August 2001 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank während des genannten Zeitraums für die Hauprefinanzierungsgeschäfte festgesetzt worden ist und der um zwei Prozentpunkte erhöht wird.

7.

Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-221/01 ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Kommission; Letztere trägt drei Viertel ihrer eigenen und drei Viertel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 317 vom 10.11.01.