17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/38


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

10. Februar 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-64/01 und T-65/01: Afrikanische Frucht-Compagnie GmbH und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Referenzmenge - Verordnungen [EG] Nrn. 1924/95 und 2362/98 - Schadensersatzklage)

(2004/C 94/110)

Verfahrenssprache: Deutsch

In den verbundenen Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland) und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. mit Sitz in Hamburg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schohe, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: S. Marquardt und J. P. Hix) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Braun und M. Niejahr), wegen Ersatzes des Schadens, den die Klägerinnen im Zusammenhang mit der Festsetzung ihrer Referenzmenge für das Jahr 1999 erlitten zu haben behaupten, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke, Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin, am 10. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates und der Kommission.


(1)  ABl. C 173 vom 16.6.2001.