1.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 82/20


PROTOKOL

(2004/C 82 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Gerhard SCHMID

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von den Ausschüssen:

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Serbien und Montenegro zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (KOM(2003) 506 — C5-0428/2003 — 2003/0190(CNS)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Bastiaan Belder

(A5-0356/2003).

2)

von den Abgeordneten:

2.1)

Anfragen zur mündlichen Beantwortung (Artikel 42 GO):

Salvador Jové Peres im Namen des AGRI-Ausschusses an die Kommission zur Reform der GMO für Tabak, Baumwolle und Olivenöl (B5-0280/2003)

Giuseppe Gargani, Willi Rothley, Klaus-Heiner Lehne und Toine Manders im Namen des JURI-Ausschusses an die Kommission zum Pfandsystem in Deutschland (B5-0281/2003)

Theodorus J.J. Bouwman im Namen des EMPL-Ausschusses an die Kommission zur Halbzeitüberprüfung der sozialpolitischen Agenda (B5-0412/2003)

2.2)

Entschließungsanträge (Artikel 48 GO):

Cristiana Muscardini zur Teilnahme von EU-Bürgern an Gemeinderatswahlen (B5-0433/2003)

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

2.3)

Entschließungsanträge (Artikel 42 Absatz 5 GO) zum Abschluss der Aussprache über Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die freien Berufe (die Aussprache hat am Mittwoch, 8. Oktober 2003, stattgefunden (Punkt 12 des Protokolls vom 8. Oktober 2003)):

Willy C.E.H. De Clercq im Namen der ELDR-Fraktion zu Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die freien Berufe (B5-0430/2003)

Manuel Medina Ortega im Namen der PSE-Fraktion zu Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die freien Berufe (B5-0431/2003)

Klaus-Heiner Lehne, Othmar Karas, Giuseppe Gargani und Stefano Zappalà im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die freien Berufe (B5-0432/2003).

3.   Weiterbehandlung der Standpunkte und Entschließungen des Parlaments

Die Mitteilung der Kommission über die Weiterbehandlung der vom Parlament während seiner Tagung im Juli 2003 angenommenen Standpunkte und Entschließungen ist verteilt worden.

4.   Beschluss über die Dringlichkeit

* Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Serbien und Montenegro zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (KOM(2003) 506 — C5-0428/2003 — 2003/0190(CNS)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie — (Bericht Bastiaan Belder (A5-0356/2003)).

Es sprechen Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Luis Berenguer Fuster im Namen der PSEFraktion, Johannes (Hannes) Swoboda, dieser zur Wortmeldung von Claude Turmes, und Claude Turmes, der seine vorangegangene Wortmeldung präzisiert.

Die Dringlichkeit wird beschlossen.

5.   Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 50 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Debatte eingereicht:

I.

BURUNDI

DEVE-Ausschuss zu den Verletzungen der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Burundi zu den Verletzungen der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Burundi (B5-0434/2003)

II.

TURKMENISTAN UND ZENTRALASIEN

Margrietus J. van den Berg und Richard Corbett im Namen der PSE-Fraktion zur Situation in Turkmenistan und Zentralasien (B5-0436/2003)

Ole Andreasen im Namen der ELDR-Fraktion zu den Verletzungen der Menschenrechte in Turkmenistan (B5-0440/2003)

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion zu den Verletzungen der Menschenrechte in Turkmenistan (B5-0445/2003)

Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion zu den Menschenrechten in Turkmenistan und Zentralasien (B5-0446/2003)

Pernille Frahm und Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Situation der Menschenrechte in Turkmenistan und den Republiken Zentralasiens (B5-0449/2003)

John Bowis, Albert Jan Maat, Elisabeth Jeggle und Ari Vatanen im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Menschenrechten in Turkmenistan und Zentralasien (B5-0450/2003)

Bart Staes, Joost Lagendijk, Matti Wuori, Per Gahrton und Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Situation der Menschenrechte in Turkmenistan und Zentralasien (B5-0452/2003)

III.

NEPAL

Gerard Collins im Namen der UEN-Fraktion zu dem dringenden Erfordernis, den Konflikt in Nepal zu lösen (B5-0435/2003)

Johannes (Hannes) Swoboda und Maria Carrilho im Namen der PSE-Fraktion zur Situation in Nepal (B5-0437/2003)

Astrid Thors im Namen der ELDR-Fraktion zu den Verletzungen der Menschenrechte in Nepal (B5-0439/2003)

Pedro Marset Campos im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Situation in Nepal (B5-0448/2003)

Thomas Mann im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Nepal (B5-0451/2003)

Reinhold Messner, Bart Staes und Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Nepal (B5-0453/2003).

Die Redezeit wird gemäß Artikel 120 GO aufgeteilt.

6.   Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ***II — Eisenbahnsicherheit ***II — Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems ***II — Europäische Eisenbahnagentur ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft [8011/3/2003 — C5-0295/2003 — 2002/0025(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Georg Jarzembowski

(A5-0327/2003)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) [8557/2/2003 — C5-0297/2003 — 2002/0022(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Dirk Sterckx

(A5-0325/2003)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [8556/2/2003 — C5-0298/2003 — 2002/0023(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatterin: Sylviane H. Ainardi

(A5-0321/2003)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) [8558/2/2003 — C5-0296/2003 — 2002/0024(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Gilles Savary

(A5-0323/2003)

Georg Jarzembowski erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0327/2003).

Dirk Sterckx erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0325/2003).

Sylviane H. Ainardi erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0321/2003).

Gilles Savary erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0323/2003).

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Reinhard Rack im Namen der PPE-DE-Fraktion, Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Herman Vermeer im Namen der ELDR-Fraktion, Erik Meijer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Camilo Nogueira Román im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion, Koenraad Dillen, fraktionslos, Konstantinos Hatzidakis, Brian Simpson, Samuli Pohjamo, Gérard Caudron, Jan Dhaene und Alain Esclopé.

VORSITZ: Charlotte CEDERSCHIÖLD

Vizepräsidentin

Es sprechen Dominique F.C. Souchet, James Nicholson, Juan de Dios Izquierdo Collado, Giorgio Calò, Roseline Vachetta, Theodorus J.J. Bouwman, Graham H. Booth, Peter Pex, Proinsias De Rossa, Arlette Laguiller, Claude Turmes, Joaquim Piscarreta, Jean-Maurice Dehousse, Luigi Cocilovo, Mathieu J.H. Grosch, Agnes Schierhuber, Loyola de Palacio und Dirk Sterckx, dieser für eine persönliche Bemerkung im Anschluss an die Ausführungen von Koenraad Dillen.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 9 bis 12 des Protokolls vom 23. Oktober 2003.

(Die Sitzung wird von 11.15 Uhr bis zur Abstimmungsstunde um 11.35 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

7.   Halteeinrichtung für Beifahrer ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) [KOM(2003) 145 — C5-0146/2003 — 2003/0058(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt

Berichterstatter: Giuseppe Gargani

(A5-0339/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0432)

8.   Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) [KOM(2003) 147 — C5-0147/2003 — 2003/0059(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt

Berichterstatter: Giuseppe Gargani

(A5-0340/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0433)

9.   Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) [KOM(2003) 252 — C5-0231/2003 — 2003/0094(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt

Berichterstatter: Giuseppe Gargani

(A5-0338/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0434)

10.   Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) [KOM(2003) 241 — C5-0230/2003 — 2003/0099(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt

Berichterstatter: Giuseppe Gargani

(A5-0337/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0435)

11.   Vierteljährliche Finanzkonten des Staates ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates [KOM(2003) 242 — C5-0222/2003 — 2003/0095(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatterin: Astrid Lulling

(A5-0320/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRAG und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0436)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Die Berichterstatterin gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

12.   Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [KOM(2003) 219 — C5-0191/2003 — 2003/0084(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz

(A5-0324/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0437)

13.   Korsika: Ermäßigter Verbrauchsteuersatz für Tabakwaren * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG um Frankreich zu ermächtigen, auf Korsika in den Verkehr gebrachte Tabakwaren weiterhin einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu unterwerfen [KOM(2003) 186 — C5-0197/2003 — 2003/0075(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: John Purvis

(A5-0322/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0438)

14.   Forest Focus: Monitoring von Wäldern ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) [8243/1/2003 — C5-0292/2003 — 2002/0164(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Encarnación Redondo Jiménez

(A5-0343/2003)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES:

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0439)

15.   Erasmus Mundus 2004-2008 ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) [8644/1/2003 — C5-0294/2003 — 2002/0165(COD)] — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport

Berichterstatterin: Marielle De Sarnez

(A5-0336/2003)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES:

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0440)

16.   eLearning 2004-2006 ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) [8642/1/2003 — C5-0293/2003 — 2002/0303(COD)] — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport

Berichterstatter: Mario Mauro

(A5-0314/2003)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES:

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0441)

17.   Qualität der Badegewässer ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer [KOM(2002) 581 — C5-0508/2002 — 2002/0254(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Jules Maaten

(A5-0335/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION:

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0442)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen (P5_TA(2003)0442)

*

* *

(Von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr tritt das Parlament unter dem Vorsitz von Pat Cox zu einer feierlichen Sitzung anlässlich des Besuches von Abdoulaye Wade, Präsident der Republik Senegal, zusammen.)

*

* *

18.   Überwachung der Treibhausgasemissionen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls [KOM(2003) 51 — C5-0031/2003 — 2003/0029(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Guido Sacconi

(A5-0290/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

VORSCHLAG DER KOMMISSION:

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0443)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen (P5_TA(2003)0443)

19.   Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel aus Verbrennungsmotoren ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte [KOM(2002) 765 — C5-0636/2002 — 2002/0304(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Bernd Lange

(A5-0296/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG DER KOMMISSION:

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0444)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG:

Angenommen (P5_TA(2003)0444)

20.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Empfehlung für die zweite Lesung: Redondo Jiménez — A5-0343/2003: Gilles Savary

Empfehlung für die zweite Lesung: De Sarnez — A5-0336/2003: Carlo Fatuzzo

Empfehlung für die zweite Lesung: Mauro — A5-0314/2003: Carlo Fatuzzo

Bericht Maaten — A5-0335/2003: Carlo Fatuzzo

Bericht Sacconi — A5-0290/2003: Carlo Fatuzzo

Bericht Lange — A5-0296/2003: Carlo Fatuzzo

21.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Gargani — A5-0337/2003

Einzige Abstimmung

dafür: Christa Randzio-Plath, Arlene McCarthy

Bericht Purvis — A5-0322/2003

Einzige Abstimmung

dafür: Pernille Frahm

dagegen: Florence Kuntz

Bericht Maaten — A5-0335/2003

Änderungsantrag 19, 1. Teil

dafür: Marie-Thérèse Hermange

dagegen: Carles-Alfred Gasòliba i Böhm, Carlos Carnero González, Bárbara Dührkop Dührkop, Anna Terrón i Cusí, Rosa Miguélez Ramos

Änderungsantrag 19, 2. Teil

dafür: Michael Cashman

dagegen: Marie-Thérèse Hermange

Änderungsantrag 59

dagegen: Hubert Pirker, Marie-Thérèse Hermange

Änderungsantrag 66

dafür: Ursula Stenzel

Änderungsantrag 76

dafür: Eija-Riitta Anneli Korhola

dagegen: Gérard Caudron

Bericht Lange — A5-0296/2003

Änderungsantrag 71

dafür: Hans-Peter Martin, Dominique F.C. Souchet, José Ribeiro e Castro

dagegen: Avril Doyle

Änderungsantrag 75

dafür: Hans-Peter Martin, Dominique F.C. Souchet, José Ribeiro e Castro

dagegen: Avril Doyle

Änderungsantrag 82

dafür: Dominique F.C. Souchet, Carlos Carnero González, José Ribeiro e Castro

dagegen: Avril Doyle

Änderungsantrag 88

dafür: Dominique F.C. Souchet, José Ribeiro e Castro

Änderungsantrag 89

dafür: Dominique F.C. Souchet, Arlene McCarthy

geänderter Vorschlag

dafür: Arlene McCarthy

legislative Entschließung

dafür: Arlene McCarthy

Karl-Heinz Florenz war anwesend, hat aber an der Abstimmung über den Bericht A5-0296/2003 nicht teilgenommen.

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

22.   Tagesordnung

Der ITRE-Ausschuss hat am Vortag gemäß Artikel 110a GO den Bericht Belder über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Serbien und Montenegro zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (KOM(2003) 506 — C5-0428/2003 — 2003/0190(CNS)) (A5-0356/2003) angenommen, für den an diesem Morgen die Dringlichkeit beschlossen wurde (Punkt 4 des Protokolls).

Der Präsident schlägt daher im Einvernehmen mit den Fraktionen vor, diesen Bericht ohne Aussprache zu behandeln und ihn für die Abstimmungsstunde am Donnerstag vorzusehen.

Das Parlament erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen: Mittwoch, 10.00 Uhr.

(Die Sitzung wird von 12.50 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Joan COLOM I NAVAL

Vizepräsident

23.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

24.   Gesamthaushaltsplan 2004: Einzelplan III — Gesamthaushaltsplan 2004: Einzelpläne I und II sowie IV bis VIII (Aussprache)

Bericht: Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004: Einzelplan III, Kommission [2003/2001(BUD)] — Haushaltsausschuss

Berichterstatter: Jan Mulder

(A5-0349/2003)

Bericht: Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004

Einzelplan I, Europäisches Parlament

Einzelplan II, Rat

Einzelplan IV, Gerichtshof

Einzelplan V, Rechnungshof

Einzelplan VI, Wirtschafts- und Sozialausschuss

Einzelplan VII, Ausschuss der Regionen

Einzelplan VIII (A), Europäischer Bürgerbeauftragter

Einzelplan VIII (B), Europäischer Datenschutzbeauftragter [2003/2002(BUD)] — Haushaltsausschuss

Berichterstatterin: Neena Gill

(A5-0350/2003)

Jan Mulder erläutert seinen Bericht.

Neena Gill erläutert ihren Bericht.

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Salvador Garriga Polledo im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ralf Walter im Namen der PSEFraktion, Kyösti Tapio Virrankoski im Namen der ELDR-Fraktion, Esko Olavi Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Kathalijne Maria Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Franz Turchi im Namen der UEN-Fraktion, Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion, Gianfranco Dell'Alba, fraktionslos, Den Dover, Terence Wynn, Vorsitzender des BUDG-Ausschusses, Anne Elisabet Jensen, Yasmine Boudjenah, Ian Stewart Hudghton, Liam Hyland und Jean-Louis Bernié.

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

Es sprechen Jean-Claude Martinez, James E.M. Elles, Joan Colom i Naval, Johan Van Hecke, Ioannis Patakis, Josu Ortuondo Larrea, Markus Ferber, Bárbara Dührkop Dührkop, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Wilfried Kuckelkorn, Guido Podestà, Jutta D. Haug, Juan Andrés Naranjo Escobar, Catherine Guy-Quint, Christopher Heaton-Harris, Paulo Casaca, Bartho Pronk, Konstantinos Hatzidakis, Robert Goodwill, Albert Jan Maat, Lisbeth Grönfeldt Bergman, Roy Perry, Paul Rübig, der beantragt, dass jeder Ausschuss seine Haltung in der Aussprache darlegen kann (die Präsidentin weist darauf hin, dass die in der Rednerliste aufgeführten Abgeordneten das Wort ergreifen können), Jan Mulder und Michaele Schreyer.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 4 bis 6 des Protokolls vom 23. Oktober 2003.

(Die Sitzung wird von 17.55 Uhr bis zur Fragestunde um 18.00 Uhr unterbrochen.)

25.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B5-0279/2003).

Erster Teil

Anfrage 34 von Mathieu J.H. Grosch: Einführung der Autobahngebühr in Deutschland.

Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Mathieu J.H. Grosch und Paul Rübig.

Anfrage 35 von Ozan Ceyhun: Transit von Bürgern der Europäischen Union durch die Republik Bulgarien.

Günther Verheugen (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage.

Es spricht Ozan Ceyhun.

Anfrage 36 von Minerva Melpomeni Malliori: Illegaler Handel mit pharmazeutischen Produkten im Internet ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts.

Erkki Liikanen (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage.

Es spricht Minerva Melpomeni Malliori.

Zweiter Teil

Anfrage 37 von Bart Staes: Zusatz von Wasser (und Proteinen) zu (Hühner)fleisch.

David Byrne (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bart Staes, Piia-Noora Kauppi und Phillip Whitehead.

Anfrage 38 von Frédérique Ries: Hüllen aus Pappe, die die Gefahrenhinweise auf den Zigarettenpackungen verdecken.

David Byrne beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Frédérique Ries.

Anfrage 39 von Patricia McKenna: Tierschutz während des Transports.

David Byrne beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Patricia McKenna, John Purvis und Caroline Lucas.

Anfrage 40 von Yvonne Sandberg-Fries: Gemeinsame Alkoholpolitik.

David Byrne beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Yvonne Sandberg-Fries.

Anfrage 41 von Caroline Lucas: Foie Gras — Allmähliche Abschaffung der Zwangsfütterung.

David Byrne beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Caroline Lucas und Patricia McKenna.

Die Anfragen 42, 43 und 44 werden schriftlich beantwortet.

Anfrage 45 von Alexandros Alavanos: Aufhebung des vorläufigen Beschlusses über die Weitergabe personenbezogener Daten an die USA.

Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Alexandros Alavanos.

Anfrage 46 von Karin Riis-Jørgensen: Umbenennung von parallel importierten Arzneimitteln.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Karin Riis-Jørgensen.

Anfrage 47 von Alexander de Roo: Öffentliche Auftragsvergabe für die Umweltprüfungen betreffend den Ebro-Transfer.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage.

Es spricht Alexander de Roo.

Anfrage 48 von Othmar Karas: Forderungen des Parlaments für den zukünftigen Richtlinienvorschlag der Kommission über die angemessene Eigenkapitalausstattung der Banken (Basel II).

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Othmar Karas und Paul Rübig.

Anfrage 49 von Antonios Trakatellis: Umsetzung des Gemeinschaftsrechts: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Studien zu öffentlichen Bauprojekten in Griechenland.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Antonios Trakatellis.

Die Anfragen 50 bis 103 werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.40 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

26.   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [KOM(2002) 244 — C5-0269/2002 — 2002/0124(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt

Berichterstatter: Willi Rothley

(A5-0346/2003)

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission).

Willi Rothley erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Giuseppe Gargani (JURI-Vorsitzender) im Namen der PPE-DE-Fraktion, Toine Manders im Namen der ELDR-Fraktion, James (Jim) Fitzsimons im Namen der UEN-Fraktion, Othmar Karas, Malcolm Harbour, Paolo Bartolozzi und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8 des Protokolls vom 22. Oktober 2003

27.   Frauenrechte (Aussprache)

Bericht: Verletzung der Rechte der Frau und die internationalen Beziehungen der Europäischen Union [2002/2286(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit

Berichterstatterin: Miet Smet

(A5-0334/2003)

Miet Smet erläutert ihren Bericht.

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Regina Bastos im Namen der PPE-DE-Fraktion, María Elena Valenciano Martínez-Orozco im Namen der PSE-Fraktion, Lone Dybkjær im Namen der ELDR-Fraktion, Marianne Eriksson im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Patsy Sörensen im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Philip Claeys, fraktionslos, Thomas Mann, Olga Zrihen, Armonia Bordes, Catherine Stihler und Proinsias De Rossa.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6 des Protokolls vom 22. Oktober 2003

28.   Strukturfonds (Aussprache)

Bericht: Strukturfonds: Entwicklung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) sowie Bedarf für 2004 [2002/2272(INI)] — Haushaltsausschuss

Berichterstatter: Giovanni Pittella

(A5-0286/2003)

Giovanni Pittella erläutert seinen Bericht.

Es spricht Michel Barnier (Mitglied der Kommission)

Es sprechen Samuli Pohjamo (Verfasser der Stellungnahme RETT), Anne-Karin Glase im Namen der PPEDE-Fraktion, Manuel António dos Santos im Namen der PSE-Fraktion, Helmuth Markov im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion, Joaquim Piscarreta, Ilda Figueiredo und Michel Barnier.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10 des Protokolls vom 22. Oktober 2003

29.   Süßungsmittel in Lebensmitteln ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [9714/1/2003 — C5-0299/2003 — 2002/0152(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Anne Ferreira

(A5-0345/2003)

Anne Ferreira erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Ria G.H.C. Oomen-Ruijten im Namen der PPE-DE-Fraktion, Phillip Whitehead im Namen der PSE-Fraktion, Frédérique Ries im Namen der ELDR-Fraktion, Christel Fiebiger im Namen der GUE/NGLFraktion, Inger Schörling im Namen der Verts/ALE-Fraktion und John Bowis.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7 des Protokolls vom 22. Oktober 2003

30.   Pfandsystem in Deutschland (mündliche Anfrage mit anschließender Aussprache)

Mündliche Anfrage an die Kommission: Pfandsystem in Deutschland — Giuseppe Gargani, Willi Rothley, Klaus-Heiner Lehne und Toine Manders im Namen des JURI-Ausschusses (B5-0281/2003)

Klaus-Heiner Lehne erläutert die mündliche Anfrage.

Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.

Es sprechen Ria G.H.C. Oomen-Ruijten im Namen der PPE-DE-Fraktion, Manuel Medina Ortega im Namen der PSE-Fraktion, Toine Manders im Namen der ELDR-Fraktion, Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALEFraktion, John Bowis, Dorette Corbey, Alexander de Roo und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

31.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 336.401/OJME).

32.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 0.15 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

José Pacheco Pereira

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Alavanos, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boselli, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Cauquil, Cederschiöld, Celli, Cercas, Cerdeira Morterero, Cesaro, Ceyhun, Chichester, Claeys, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Cossutta, Paolo Costa, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, van Dam, Darras, Dary, Daul, De Clercq, Decourrière, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Doorn, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferreira, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flemming, Flesch, Florenz, Folias, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Garaud, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Jové Peres, Junker, Karamanou, Karas, Karlsson, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lucas, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Manders, Manisco, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marini, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Mennea, Mennitti, Menrad, Messner, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Myller, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Piétrasanta, Pirker, Piscarreta, Pittella, Plooijvan Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rocard, Rod, Rodríguez Ramos, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Rovsing, Rübig, Rühle, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scallon, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Turchi, Turmes, Uca, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vattimo, Veltroni, van Velzen, Vermeer, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

Bagó Zoltán, Balsai István, Bastys Mindaugas, Bekasovs Martijans, Beneš Miroslav, Berg Eiki, Biela Adam, Bielan Adam, Bobelis Kazys Jaunutis, Bonnici Josef, Brejc Mihael, Chronowski Andrzej, Chrzanowski Zbigniew, Ciemniak Grażyna, Cybulski Zygmunt, Czinege Imre, Demetriou Panayiotis, Didžiokas Gintaras, Ekert Milan, Ékes József, Fajmon Hynek, Falbr Richard, Fazakas Szabolcs, Fenech Antonio, Filipek Krzysztof, Galałżewski Andrzej, Giertych Maciej, Grabowska Genowefa, Gruber Attila, Grzebisz-Nowicka Zofia, Grzyb Andrzej, Gyürk András, Horvat Franc, Ilves Toomas Hendrik, Jaskiernia Jerzy, Kamiński Michał Tomasz, Kelemen András, Kiršteins Aleksandrs, Kļaviņš Paulis, Klich Bogdan, Kłopotek Eugeniusz, Klukowski Wacław, Kósa Kovács Magda, Kowalska Bronisława, Kreitzberg Peeter, Kriščiūnas Kęstutis, Kuzmickas Kęstutis, Kvietkauskas Vytautas, Laar Mart, Landsbergis Vytautas, Lewandowski Janusz Antoni, Libicki Marcin, Lisak Janusz, Litwiniec Bogusław, Lydeka Arminas, Łyżwiński Stanisław, Macierewicz Antoni, Maldeikis Eugenijus, Mallotová Helena, Manninger Jenő, Matsakis Marios, Mavrou Eleni, Őry Csaba, Ouzký Miroslav, Pasternak Agnieszka, Pęczak Andrzej, Pieniążek Jerzy, Pīks Rihards, Plokšto Artur, Podgórski Bogdan, Podobnik Janez, Pospíšil Jiří, Protasiewicz Jacek, Reiljan Janno, Savi Toomas, Sefzig Luděk, Siekierski Czesław, Smorawiński Jerzy, Surján László, Svoboda Pavel, Szájer József, Szczygło Aleksander, Tabajdi Csaba, Tomaka Jan, Tomczak Witold, Vaculík Josef, Valys Antanas, Vareikis Egidijus, Vastagh Pál, Vella George, Vėsaitė Birutė, Widuch Marek, Winiarczyk-Kossakowska Małgorzata, Wišniowska Genowefa, Wittbrodt Edmund, Wojciechowski Janusz, Żenkiewicz Marian


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Halteeinrichtungen für Beifahrer

Bericht: GARGANI (A5-0339/2003) [***I]

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

2.   Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

Bericht: GARGANI (A5-0340/2003) [***I]

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

3.   Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Bericht: GARGANI (A5-0338/2003) [***I]

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

4.   Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

Bericht: GARGANI (A5-0337/2003) [***I]

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

NA

+

438, 1, 21

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

5.   Vierteljährliche Finanzkonten des Staates

Bericht: LULLING (A5-0320/2003) [***I]

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

6.   Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Bericht: FLORENZ (A5-0324/2003) [***I]

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

7.   Korsika: Ermäßigter Verbrauchsteuersatz für Tabakwaren

Bericht: PURVIS (A5-0322/2003) [*]

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

NA

+

452, 35, 22

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: Schlussabstimmung

8.   Forest Focus: Monitoring von Wäldern

Empfehlung für die zweite Lesung: REDONDO JIMÉNEZ (A5-0343/2003) [***II]

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1

(Kompromiss)

22-33

PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, UEN

 

+

 

Block 2

1-11

13-21

Ausschuss

 

 

 

12

Ausschuss

ges.

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 12

9.   Erasmus Mundus 2004-2008

Empfehlung für die zweite Lesung: DE SARNEZ (A5-0336/2003) [***II]

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses

1-7

Ausschuss

 

+

 

10.   eLearning 2004-2006

Empfehlung für die zweite Lesung: MAURO (A5-0314/2003) [***II]

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsantrag des zuständigen Ausschusses

1

Ausschuss

 

+

 

11.   Qualität der Badegewässer

Bericht: MAATEN (A5-0335/2003) [***I]

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag zur Ablehnung

59

ELDR

NA

-

81, 421, 4

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

8

10

18

27

34-35

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges./EA

+

287, 226, 4

5

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

9

Ausschuss

NA

-

246, 266, 8

11

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

16

Ausschuss

ges./EA

+

286, 224, 4

17

Ausschuss

ges.

+

 

19

Ausschuss

getr./NA

 

 

1

+

302, 199, 17

2

-

121, 350, 16

24

Ausschuss

ges.

+

 

29

Ausschuss

ges.

+

 

30

Ausschuss

ges./EA

+

284, 224, 2

31

Ausschuss

ges.

+

 

32

Ausschuss

ges.

+

 

33

Ausschuss

ges.

+

 

Art. 1

65

PSE+ELDR

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

+

281, 225, 4

3

+

 

3

Ausschuss

 

 

Art. 2

38

PPE-DE

 

-

 

Art. 3 § 1

76

MYLLER et al.

NA

-

48, 461, 11

6

Ausschuss

EA

+

259, 250, 2

39

PPE-DE

 

-

 

7

Ausschuss

EA

+

275, 232, 1

Art. 3 § 3

40

PPE-DE

 

-

 

Art. 4

67

PSE

EA

-

239, 264, 2

Art. 5 § 2

41

PPE-DE

 

-

 

Art. 5 § 3

42 S

PPE-DE

 

-

 

Art. 7 § 1

70

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 7, nach § 1

68

PSE

EA

-

232, 275, 3

Artikel 7, nach § 2

54

PPE-DE

 

+

 

Art. 8

69

PSE

 

-

 

Art. 10 §§ 2 + 3

43 S

PPE-DE

 

-

 

44 S

PPE-DE

 

-

 

Artikel 10, nach § 4

60

ELDR

NA

-

110, 403, 10

Art. 11

61

ELDR

 

-

 

Art. 12 §§ 1 + 2

45

PPE-DE

 

-

 

14

Ausschuss

EA

-

247, 264, 5

15

Ausschuss

 

+

 

Art. 15

55

PPE-DE

EA

-

246, 267, 7

20

Ausschuss

 

+

 

Art. 16 § 1 Buchstabe a

46

PPE-DE

 

-

 

21

Ausschuss

 

+

 

Art. 16 § 1 Buchstabe b

47 S

PPE-DE

NA

-

243, 276, 5

22

Ausschuss

 

+

 

Art. 16 § 1 Buchstabe c

48

PPE-DE

 

-

 

23

Ausschuss

 

+

 

Art. 16 § 2 Einleitung

72/rev

Verts/ALE

 

-

 

25

Ausschuss

 

+

 

Art. 16 § 2 Buchstabe a

49

PPE-DE

 

-

 

26

Ausschuss

 

+

 

Art. 16 § 2 Buchstabe b

56

PPE-DE

 

-

 

Art. 16 § 2, nach Buchst. c

71

Verts/ALE

 

 

nach Art. 23

64

ELDR

 

-

 

28

Ausschuss

 

+

 

Anhang 1

57

PPE-DE

EA

+

263, 241, 7

62

ELDR

NA

-

107, 397, 6

63

ELDR

NA

-

87, 421, 6

Anhang 2

66

ELDR

NA

-

109, 401, 11

50

PPE-DE

 

-

 

Anhang 3

51

PPE-DE

 

-

 

Anhang 4

73

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 5 § 1

52

PPE-DE

EA

+

304, 209, 6

Anhang 5 § 4 Spiegelstrich 1

74

Verts/ALE

EA

-

247, 253, 6

Anhang 5 § 4 Spiegelstrich 3

75

Verts/ALE

 

+

 

36

Ausschuss

 

 

Erwägung 4

37

PPE-DE

 

-

 

Erwägung 7

2

Ausschuss

 

+

 

58

PPE-DE

EA

+

258, 249, 4

Erwägung 10

53 S

PPE-DE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

EA

+

290, 221, 8

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 13 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE Änd. 9, 59

Verts/ALE Änd. 9, 19, 47S, 59, 60, 62, 63, 66

GUE/NGL Änd. 76

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 2, 4, 11, 12, 16, 22, 24, 30, 32, 33

PSE Änd. 19

ELDR Änd. 9, 17, 19, 29, 31

Verts/ALE Änd. 1

EDD Änd. 19

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 65

1. Teil: Text ohne die Worte „chemischer und biologischer“ und ohne „oder sonstiger Gewässernutzung zu Freizeitzwecken“

2. Teil: die Worte „chemischer und biologischer“

3. Teil: die Worte „oder sonstiger Gewässernutzung zu Freizeitzwecken“

Änd. 5

1. Teil: Text bis „vom Ufer entfernt“

2. Teil: Rest

Verts/ALE

Änd. 19

1. Teil: Text ohne Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5

2. Teil: Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5

12.   Überwachung der Treibhausgasemissionen

Bericht: SACCONI (A5-0290/2003) [***I]

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1

(Kompromiss)

19-46

PSE, PPE-DE, ELDR, GUE/NGL, Verts/ALE

 

+

 

Block 2

1-18

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

13.   Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel aus Verbrennungsmotoren

Bericht: LANGE (A5-0296/2003) [***I]

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1

(Kompromiss)

5-6

43-70

72-74

76-81

83-87

90-106

Ausschuss

PSE, PPE-DE, ELDR, Verts/ALE

 

+

 

71

PSE, PPE-DE, ELDR, Verts/ALE

NA

+

252, 143, 6

75

PSE, PPE-DE, ELDR, Verts/ALE

NA

+

262, 150, 5

82

PSE, PPE-DE, ELDR, Verts/ALE

NA

+

247, 159, 29

88

PSE, PPE-DE, ELDR, Verts/ALE

NA

+

276, 169, 5

89

PSE, PPE-DE, ELDR, Verts/ALE

NA

+

267, 175, 22

Block 2

1-4

7-41

Ausschuss

 

 

nach Erwägung 8

42

Verts/ALE

 

Z

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

465, 8, 7

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

458, 2, 7

Die Änderungsanträge 43 bis 106 im Namen der ELDR-Fraktion wurden nicht von Herrn Davies, sondern von Herrn Sterckx unterzeichnet.

Die Verts/ALE-Fraktion zieht Änderungsantrag 42 zurück.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 71, 75, 82, 88, 89, geänderter Vorschlag und Schlussabstimmung


ANLAGE II

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Gargani A5-0337/2003

Entschließung

Ja-Stimmen: 438

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Dary, Eriksson, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Stauner, Stenmarck, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Messner, Nogueira Román, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 1

UEN: Mussa

Enthaltungen: 21

EDD: Bernié, Booth, Butel, Coûteaux, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Titford

GUE/NGL: Cossutta, Di Lello Finuoli

NI: Bonino, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Pannella, Stirbois

2.   Bericht Purvis A5-0322/2003

Einzige Abstimmung

Ja-Stimmen: 452

EDD: Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Brie, Caudron, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Marset Campos, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Hager, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Pannella, Raschhofer, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Boselli, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 35

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

GUE/NGL: Ainardi, Boudjenah, Frahm, Manisco, Markov, Meijer, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois

UEN: Bigliardo, Camre, Marchiani, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 22

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Cauquil, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Patakis, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Borghezio, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Speroni

PPE-DE: Costa Raffaele, Schierhuber

PSE: Bösch, Carlotti

UEN: Collins

3.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 59

Ja-Stimmen: 81

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, De Clercq, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak, Eriksson, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Hermange, Jackson, Maat, Oostlander, Pirker, Sacrédeus, Schmitt

PSE: Müller Rosemarie, Volcic

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Musumeci, Pasqua, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Gahrton

Nein-Stimmen: 421

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Boogerd-Quaak, Dybkjær, Flesch, Olsson, Paulsen, Ries, Sbarbati, Schmidt, Thors

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Wurtz

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Mennea

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Segni, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

ELDR: Attwooll

GUE/NGL: Krarup

NI: Berthu

Verts/ALE: Hudghton

4.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 9

Ja-Stimmen: 246

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk, Titford

ELDR: Flesch, Ries, Sbarbati, Thors

GUE/NGL: Eriksson, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hedkvist Petersen, Karlsson, Katiforis, Moraes, O'Toole, Pérez Royo, Sandberg-Fries, Theorin

UEN: Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Celli, Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wyn

Nein-Stimmen: 266

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Dybkjær, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Averoff, Dimitrakopoulos, Folias, Hatzidakis, Klaß, Liese, Trakatellis, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 8

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Gobbo, Pannella, Speroni

Verts/ALE: Schörling

5.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 19, 1. Teil

Ja-Stimmen: 302

EDD: Coûteaux, Kuntz

ELDR: Attwooll, Lynne, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Berès, Bowe, Carnero González, Cashman, Corbett, Dehousse, Dührkop Dührkop, Evans Robert J.E., Garot, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Karlsson, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Martin Hans-Peter, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Paasilinna, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Read, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Simpson, Skinner, Soares, Sousa Pinto, Stihler, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Staes, Wyn

Nein-Stimmen: 199

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak, Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Ferrer

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carraro, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Ferreira, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Napoletano, Napolitano, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Sakellariou, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Thorning-Schmidt, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Mussa, Musumeci, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 17

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gobbo, Pannella

PSE: Barón Crespo, Casaca, Iivari, Jöns, Lage, Müller Rosemarie, Myller, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Swoboda, Torres Marques

6.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 19, 2. Teil

Ja-Stimmen: 121

ELDR: Attwooll, Lynne

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Hager

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Flemming, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Inglewood, Jackson, Kirkhope, Lamassoure, Mauro, Nicholson, Parish, Perry, Pirker, Poettering, Purvis, Rack, Rübig, Scallon, Schierhuber, Stenzel, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Villiers

PSE: Adam, Andersson, Corbett, Dehousse, Ford, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Karlsson, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Poignant, Sandberg-Fries, dos Santos, Simpson, Skinner, Soares, Sousa Pinto, Stihler, Theorin, Titley, Watts, Whitehead

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Mayol i Raynal, Staes, Wyn

Nein-Stimmen: 350

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak, Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Raschhofer, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Randzio-Plath, Rocard, Rodríguez Ramos, Rothe, Roure, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Thorning-Schmidt, Trentin, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Caullery, Mussa, Musumeci, Nobilia, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 16

GUE/NGL: Herzog

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gobbo, Pannella, Speroni

PSE: Casaca, Iivari, Lage, Müller Rosemarie, Myller, Roth-Behrendt, Swoboda, Torres Marques, Vairinhos

7.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 76

Ja-Stimmen: 48

ELDR: Nicholson of Winterbourne, Pohjamo, Thors, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski

GUE/NGL: Blak, Caudron, Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

PPE-DE: Flemming, Kauppi, Lulling, Matikainen-Kallström, Pirker, Posselt, Rack, Rübig, Sacrédeus, Schierhuber, Stenzel, Suominen, Wijkman

PSE: Andersson, Hedkvist Petersen, Iivari, Medina Ortega, Myller, Paasilinna, Sandberg-Fries, Theorin, Trentin, Volcic

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Dhaene, Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 461

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Raschhofer, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Caullery, Marchiani, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Echerer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber

Enthaltungen: 11

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Speroni

PSE: Corbey, van Hulten

Verts/ALE: Gahrton

8.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 60

Ja-Stimmen: 110

EDD: Abitbol, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sandersten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Flemming, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Inglewood, Jackson, Kirkhope, Nicholson, Parish, Perry, Pirker, Provan, Purvis, Rack, Rübig, Scallon, Schierhuber, Stenzel, Sturdy, Sumberg, Suominen, Tannock, Van Orden, Villiers

PSE: Andersson, Dehousse, Hedkvist Petersen, Karlsson, Pérez Royo, Sandberg-Fries, Theorin

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 403

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Sandbæk, Titford

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Mennea, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sudre, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Mussa, Musumeci, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 10

ELDR: Attwooll

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella

PPE-DE: Marques

PSE: Müller Rosemarie

UEN: Marchiani

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Gahrton

9.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 47

Ja-Stimmen: 243

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk, Titford

ELDR: Flesch, Ries, Thors

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Dehousse, Hedkvist Petersen, Karlsson, Sandberg-Fries, Theorin

UEN: Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wyn

Nein-Stimmen: 276

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Dybkjær, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Averoff, Dimitrakopoulos, Folias, Hatzidakis, Lamassoure, Trakatellis, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 5

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella

PSE: Müller Rosemarie

10.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 62

Ja-Stimmen: 107

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, De Clercq, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, García-Orcoyen Tormo, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kirkhope, Konrad, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sartori, Scallon, Sturdy, Tannock, Van Orden, Villiers, Zappalà

PSE: Andersson, Hedkvist Petersen, Karlsson, Sandberg-Fries, Theorin, Zimeray

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 397

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Dybkjær, Olsson, Paulsen, Schmidt, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Musumeci, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

ELDR: Attwooll

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella

PSE: Müller Rosemarie

11.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 63

Ja-Stimmen: 87

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, De Clercq, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Garaud, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Villiers

PSE: Andersson, Hedkvist Petersen, Karlsson, Sandberg-Fries, Theorin

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

Nein-Stimmen: 421

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Dybkjær, Olsson, Paulsen, Procacci, Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, Martinez, Mennea, Raschhofer, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Caullery, Marchiani, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Hudghton, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

ELDR: Attwooll

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella

PSE: Müller Rosemarie

12.   Bericht Maaten A5-0335/2003

Änderungsantrag 66

Ja-Stimmen: 109

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Coûteaux, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, De Clercq, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Flemming, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kirkhope, Nicholson, Parish, Perry, Pirker, Provan, Purvis, Rack, Rübig, Scallon, Schierhuber, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Villiers

PSE: Andersson, Hedkvist Petersen, Karlsson, Sandberg-Fries, Theorin

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wyn

Nein-Stimmen: 401

EDD: Belder, Blokland, Booth, van Dam, Farage, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Dybkjær, Olsson, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Mussa, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond

ELDR: Attwooll

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella

PSE: Müller Rosemarie

13.   Bericht Lange A5-0296/2003

Änderungsantrag 71

Ja-Stimmen: 252

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Dimitrakopoulos, McCartin, Marques

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, Duhamel, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Ferreira, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 143

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Doorn, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Marini, Marinos, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

Enthaltungen: 6

EDD: Titford

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Schierhuber

14.   Bericht Lange A5-0296/2003

Änderungsantrag 75

Ja-Stimmen: 262

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Bourlanges, Deprez, Grosch, Schnellhardt

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, Duhamel, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Ferreira, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 150

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, De Sarnez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

Enthaltungen: 5

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Schierhuber

15.   Bericht Lange A5-0296/2003

Änderungsantrag 82

Ja-Stimmen: 247

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Deprez, Grosch, Schnellhardt

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carraro, Carrilho, Casaca, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, Malliori, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Napolitano, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 159

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, De Sarnez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Lechner, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

Enthaltungen: 29

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Florenz, Schierhuber

PSE: Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Read, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

16.   Bericht Lange A5-0296/2003

Änderungsantrag 88

Ja-Stimmen: 276

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Deprez, Grosch, Oomen-Ruijten, Sacrédeus

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 169

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, De Sarnez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

Enthaltungen: 5

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Schnellhardt

17.   Bericht Lange A5-0296/2003

Änderungsantrag 89

Ja-Stimmen: 267

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Deprez, Grosch, Sacrédeus, Schnellhardt

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 175

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, De Sarnez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

Enthaltungen: 22

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Read, Simpson, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

18.   Bericht Lange A5-0296/2003

Vorschlag der Kommission

Ja-Stimmen: 465

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 8

EDD: Booth, Farage, Titford

PPE-DE: Averoff, Hermange, Oostlander, Zacharakis, Zappalà

Enthaltungen: 7

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Foster, Gawronski, Helmer

19.   Bericht Lange A5-0296/2003

Legislative Entschließung

Ja-Stimmen: 458

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Raymond, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Lamassoure, Langen, Lechner, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 2

EDD: Booth, Titford

Enthaltungen: 7

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Fiori, Helmer, Konrad


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2003)0432

Halteeinrichtung für Beifahrer ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 145 — C5-0146/2003 — 2003/0058(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 145) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0146/2003),

gestützt auf Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0339/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0433

Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 147 — C5-0147/2003 — 2003/0059(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 147) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0147/2003),

gestützt auf Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0340/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0434

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 252 — C5-0231/2003 — 2003/0094(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 252) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0231/2003),

gestützt auf Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0338/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0435

Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 241 — C5-0230/2003 — 2003/0099(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 241) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0230/2003),

gestützt auf Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0337/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0436

Vierteljährliche Finanzkonten des Staates ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (KOM(2003) 242 — C5-0222/2003 — 2003/0095(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 242) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0222/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0320/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0095

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) (ESVG 95) bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten für die statistischen Anforderungen der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

(2)

In dem Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf, der am 18. Januar 1999 vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) verabschiedet wurde, wird unterstrichen, dass eine effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und des Binnenmarkts von übergeordneter Bedeutung ist und ein umfassendes statistisches Informationssystem erfordert, das die Entscheidungsträger mit den für ihre Entscheidungen benötigten Daten versorgt. Ferner heißt es in dem Bericht, dass den kurzfristigen öffentlichen Finanzstatistiken der Mitgliedstaaten, insbesondere soweit sie an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, hohe Priorität eingeräumt werden sollte; als Ziel wird die Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten des Staates im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens genannt.

(3)

Die vierteljährlichen nationalen Daten der Finanzkonten (finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen) des Staates decken einen großen Teil aller finanziellen Transaktionen und Vermögensbilanzen der Eurozone ab und enthalten wichtige Informationen für die Geldpolitik. Aus diesem Grund und für seine eigenen Zwecke hat der Rat der Europäischen Zentralbank Bestimmungen und Leitlinien erlassen, die die Übermittlung unterjährlicher Daten zur Finanzstatistik und zu den nationalen Finanzkonten an die Europäische Zentralbank sicherstellen sollen.

(4)

Für eine umfassende Analyse der Finanzierungs- und finanziellen Investitionstätigkeit des Staates nach Partnersektoren und Instrumenten sind Informationen der Partnersektoren zu den finanziellen Transaktionen und Investitionen des Staates erforderlich.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (6) ist festgelegt, welche vierteljährlichen Daten zu nichtfinanziellen Transaktionen des Staates von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.

(6)

In den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission Änderungen der Methodik des ESVG 95 beschließen kann, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben. Die Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten des Staates erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen in den Mitgliedstaaten. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein, sondern muss durch eine spezifische Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden.

(7)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der durch den Beschluss 91/115/EWG (8) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) haben sich für den Entwurf dieser Verordnung ausgesprochen

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Durch diese Verordnung sollen die Hauptmerkmale der im Europäischen System Volkwirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) beschriebenen definierten finanziellen Transaktionen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten des Sektors Staat und seiner Teilsektoren festgelegt und definiert werden, über die nach einem gestaffelten Zeitplan vierteljährliche Daten an die Kommission zu übermitteln sind.

Artikel 2

Erstellung vierteljährlicher Daten: Quellen und Methoden

(1)   Im Interesse von qualitativ hochwertigen Statistiken werden für die vierteljährlichen Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten weitestmöglich Informationen herangezogen, die beim Staat unmittelbar vorliegen. Vierteljährliche Daten über nichtbörsennotierte Aktien (AF.512) und sonstige Anteilsrechte (AF.513) staatlicher Einheiten, wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind, können allerdings durch Interpolation bzw. Extrapolation der entsprechenden jährlichen Daten geschätzt werden.

(2)   Die Erstellung der vierteljährlichen Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den Regeln des ESVG 95; dies gilt insbesondere für die Sektorzuordnung der institutionellen Einheiten, die Konsolidierungsregeln, die Klassifikation der finanziellen Transaktionen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten, den Buchungszeitpunkt und die Bewertungsregeln.

(3)   Die vierteljährlichen Daten müssen mit den gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 an die Kommission übermittelten jährlichen Daten in Einklang stehen.

(4)   Die vierteljährlichen Daten zu Forderungen und Verbindlichkeiten entsprechen den am Ende jeden Quartals bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten.

Artikel 3

Übermittlung vierteljährlicher Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche Daten zu den folgenden finanziellen Transaktionen (F.) und den folgenden Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.), wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind:

a)

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (F.1 und AF.1)

b)

Bargeld und Einlagen (F.2 und AF.2)

c)

Geldmarktpapiere (F.331 und AF.331)

d)

Kapitalmarktpapiere (F.332 und AF.332)

e)

Finanzderivate (F.34 und AF.34)

f)

Kurzfristige Kredite (F.41 und AF.41)

g)

Langfristige Kredite (F.42 und AF.42)

h)

Anteilsrechte (F.5 und AF.5)

i)

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61 und AF.61)

j)

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62 und AF.62)

k)

Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7).

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ferner die folgenden vierteljährlichen Daten für den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) gemäß Artikel 4:

a)

Börsennotierte Aktien (F.511 und AF.511) (Transaktionen mit Forderungen und Forderungen)

b)

Bargeld (F.21 und AF.21) (Transaktionen mit Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten).

Artikel 4

Erfassung des Sektors Staat und seiner Teilsektoren

Die Mitgliedstaaten übermitteln vierteljährliche Daten für den Sektor Staat und die folgenden Teilsektoren, wie sie im ESVG 95 als Staat (S.13) definiert und kodiert sind:

Bund (Zentralstaat) (S.1311)

Länder (S.1312)

Gemeinden (S.1313)

Sozialversicherung (S.1314).

Artikel 5

Merkmale der zu übermittelnden vierteljährlichen Daten

(1)   Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden konsolidiert für die Teilsektoren des Staates gemäß Artikel 4 übermittelt.

(2)   Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden sowohl konsolidiert als auch unkonsolidiert für den Sektor Staat (S.13) gemäß Artikel 4 übermittelt.

(3)   Für die Teilsektoren Bund (Zentralstaat) (S.1311) und Sozialversicherung (S.1314) werden gemäß Artikel 4 und dem Anhang zu dieser Verordnung vierteljährliche Daten nach Partnersektoren geliefert.

Artikel 6

Zeitplan für die Übermittlung der vierteljährlichen Daten

(1)   Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate nach Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.

(2)   Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(3)   Die erste Übermittlung der in Artikel 3 (außer sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7)) sowie in den Artikeln 4 und 5 genannten vierteljährlichen Daten erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a)

für die Teilsektoren Bund (Zentralstaat) (S.1311) und Sozialversicherung (S.1314) spätestens am 31. Dezember 2003; wenn an den nationalen statistischen Systemen größere Anpassungen vorgenommen werden müssen, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung von Daten nach Partnersektoren ausnahmsweise um höchstens zwei Jahre verlängern;

b)

für die Teilsektoren Länder (S.1312) und Gemeinden (S.1313):

i)

Daten zu den Transaktionen mit Verbindlichkeiten und zu den Verbindlichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 spätestens am 31. Dezember 2003 ; wenn an den nationalen statistischen Systemen größere Anpassungen vorgenommen werden müssen, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens zwei Jahre verlängern;

ii)

Daten zu den Transaktionen mit Forderungen und zu den Forderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 spätestens am 30. Juni 2005;

c)

für den Sektor Staat (S.13) spätestens am 30. Juni 2005.

(4)   Vierteljährliche Daten zu den sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7) für den Sektor Staat (S.13) und seine Teilsektoren gemäß Artikel 4 werden der Kommission (Eurostat) spätestens am 30. Juni 2005 zum ersten Mal übermittelt.

Artikel 7

Retrospektive Daten

(1)   Die in Artikel 6 genannten vierteljährlichen Daten umfassen retrospektive Daten zu finanziellen Transaktionen für die Zeit ab dem ersten Quartal 1999 und retrospektive finanzielle Vermögensbilanzen für die Zeit ab dem vierten Quartal 1998; für die erste Übermittlung dieser Daten gilt der in Artikel 6 (Absätze 3 und 4) angegebene Zeitplan.

(2)   Erforderlichenfalls können für die retrospektiven Daten „beste Schätzungen“ übermittelt werden, die insbesondere im Einklang mit Artikel 2 (Absätze 2 und 3) erstellt werden.

Artikel 8

Durchführung

(1)   Bei Beginn der Übermittlung vierteljährlicher Daten gemäß dem Zeitplan nach Artikel 6 (Absätze 3 und 4) legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die zur Erstellung der in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten verwendet werden (Ausgangsbeschreibung).

(2)   Bei der Übermittlung revidierter Daten informieren die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über eventuelle Änderungen an der Ausgangsbeschreibung.

(3)   Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und den Ausschuss für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) fortlaufend über die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 9

Bericht

Auf der Grundlage der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Ergebnisse übermittelt die Kommission nach Anhörung des ASP und des AWFZ dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2005 einen Bericht, in dem die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten vierteljährlichen Daten beurteilt wird.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. C 165 vom 16.7.2003, S. 6.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003.

(4)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

(6)  ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S.47.

(8)  ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.

ANHANG

Image

P5_TA(2003)0437

Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektround Elektronik-Altgeräte (KOM(2003) 219 — C5-0191/2003 — 2003/0084(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 219) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0191/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0324/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0438

Korsika: Ermäßigter Verbrauchsteuersatz für Tabakwaren *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG, um Frankreich zu ermächtigen, auf Korsika in den Verkehr gebrachte Tabakwaren weiterhin einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu unterwerfen (KOM(2003) 186 — C5-0197/2003 — 2003/0075(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 186) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0197/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0322/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 6

In Anbetracht der Tatsache, dass die Besteuerung von Tabakwaren, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, bei Ablauf dieser steuerlichen Sonderregelung vollständig an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich angeglichen sein muss, ist es angebracht, die Verbrauchsteuer auf Zigaretten auf Korsika schrittweise anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Besteuerung von Tabakwaren, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, bei Ablauf dieser steuerlichen Sonderregelung vollständig an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich angeglichen sein muss, ist es angebracht, die Verbrauchsteuer auf Zigaretten auf Korsika während des Übergangzeitraums jedes Jahr schrittweise proportional anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.

Abänderung 2

ARTIKEL 1

Artikel 3 Absatz 4 (Richtlinie 92/79/EWG)

4. Abweichend von Artikel 2 kann Frankreich vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Die Anwendung dieses ermäßigten Verbrauchsteuersatzes ist auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr beschränkt.

4. Abweichend von Artikel 2 kann Frankreich vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Die Anwendung dieses ermäßigten Verbrauchsteuersatzes ist auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr beschränkt.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 35 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 35 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 38 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 41 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 44 % des Preises der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 47 % des Preises der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 50 % des Preises der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 44 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 53 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0439

Forest Focus ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (8243/1/2003 — C5-0292/2003 — 2002/0164(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (8243/1/2003 — C5-0292/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 404) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0343/2003),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 233 E vom 30.9.2003, S. 1.

(2)  P5_TA(2003)0059 vom 13.2.2003.

(3)  ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 67.

P5_TC2-COD(2002)0164

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 21. Oktober 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wälder erfüllen vielfältige wichtige Aufgaben für die Gesellschaft. Neben ihrer bedeutenden Rolle bei der Entwicklung ländlicher Gebiete sind Wälder von großer Bedeutung für den Natur- und den Umweltschutz, sind wesentlicher Bestandteil des Kohlenstoffkreislaufs, bilden wichtige Kohlenstoffsenken und stellen einen entscheidenden Faktor bei der Steuerung des Wasserkreislaufs dar.

(2)

Der Zustand der Wälder kann durch natürliche Faktoren, wie extreme Witterungsbedingungen, Parasitenbefall und Krankheiten, sowie durch Einflüsse des Menschen wie Klimaänderung, Waldbrände und Luftverschmutzung schwer geschädigt werden. Solche Bedrohungen können die Wälder ernsthaft aus dem Gleichgewicht bringen und sie sogar ganz zerstören. Die meisten natürlichen und anthropogenen Faktoren, die die Wälder beeinflussen, können grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

(3)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine Strategie der Europäischen Union für die Forstwirtschaft wurde hervorgehoben, dass die natürliche Umwelt und das Walderbe geschützt, die Wälder nachhaltig bewirtschaftet und eine internationale und europaweite Zusammenarbeit zum Schutz der Wälder gefördert werden müssen, wobei auf das Monitoring der Wälder und die Nutzung der Wälder als Kohlenstoffsenken hingewiesen wurde. Der Rat hat die Kommission in seiner Entschließung vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union (5) aufgefordert, die Wirksamkeit des europäischen Systems zum Monitoring des Waldzustands unter Berücksichtigung aller potenziellen Einflüsse auf Waldökosysteme zu bewerten und ständig zu verbessern. Ferner forderte er die Kommission dazu auf, dem Ausbau des gemeinschaftlichen Waldbrandinformationssystems besondere Aufmerksamkeit zu widmen, mit dem die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen Brände besser beurteilt werden kann.

(4)

Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (6) wurde hervorgehoben, dass die Umweltpolitik auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen konzipiert, umgesetzt und bewertet werden muss und dass insbesondere die verschiedenen Funktionen des Waldes nach Maßgabe der Empfehlungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa und des Waldforums der Vereinten Nationen sowie des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer Foren überwacht werden müssen.

(5)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind fest entschlossen, die auf internationaler Ebene vereinbarten Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder umzusetzen, insbesondere die Maßnahmenvorschläge des Zwischenstaatlichen Gremiums für Wälder und des Internationalen Waldforums, das erweiterte Arbeitsprogramm über die biologische Vielfalt der Wälder des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sowie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Protokoll von Kyoto.

(6)

Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (7) und der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (8) bereits Maßnahmen zu zwei der Faktoren ergriffen, die sich nachteilig auf den Zustand der Waldökosysteme auswirken.

(7)

Die Geltungsdauer beider Verordnungen ist am 31. Dezember 2002 abgelaufen; es liegt im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft, die Monitoringtätigkeiten, die durch diese Verordnungen eingeführt wurden, weiterzuführen und weiterzuentwickeln, indem sie in ein neues System mit der Bezeichnung „Forest Focus“ eingegliedert werden.

(8)

Das System sollte mit bestehenden nationalen, europäischen und internationalen Systemen abgestimmt werden, wobei der gemeinschaftlichen Zuständigkeit für Wälder im Einklang mit ihrer Strategie für die Forstwirtschaft und unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips gebührend Rechnung zu tragen ist.

(9)

Die Maßnahmen im Rahmen des Systems zur Überwachung von Waldbränden sollten die Maßnahmen ergänzen, die insbesondere im Rahmen der Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (9), der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (10) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS) (11) durchgeführt werden.

(10)

Das System sollte den Austausch von Informationen über den Zustand der Wälder sowie über schädliche Einflüsse auf Wälder in der Gemeinschaft fördern und die Beurteilung der laufenden Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ermöglichen, wobei besonderes Gewicht auf Maßnahmen zu legen ist, die schädliche Einflüsse auf Wälder verringern sollen.

(11)

Der Schutz von Wäldern vor Bränden ist besonders wichtig und dringlich, um — unter anderem — die Wüstenbildung zu bekämpfen und die nachteiligen Auswirkungen von Waldbränden auf die Klimaänderung zu unterbinden. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der abgelaufenen Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 getroffen haben, dürfen keinesfalls unterbrochen werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung für Schutzmaßnahmen gelten, die nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gefördert werden und nicht in nationalen oder regionalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind.

(12)

Um die Beziehung zwischen den Wäldern und der Umwelt besser verstehen zu können, sollten auch andere wichtige Faktoren, wie die biologische Vielfalt, die Kohlenstoffbindung, die Klimaänderung, die Böden und die Schutzfunktion der Wälder in das Monitoring einbezogen werden. Das System sollte daher Maßnahmen umfassen, die auf ein breiteres Spektrum von Zielen und eine flexible Umsetzung angelegt sind und gleichzeitig auf den im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 erzielten Ergebnissen aufbauen. Es sollte ein angemessenes und kosteneffizientes Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen vorsehen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten das System durch nationale Programme umsetzen, die von der Kommission nach einem noch festzulegenden Verfahren zu genehmigen sind.

(14)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Koordinierung, die Überwachung und die Weiterentwicklung des Systems sorgen und darüber insbesondere dem durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates (12) eingesetzten Ständigen Forstausschuss Bericht erstatten.

(15)

Das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen kann nur dann zuverlässige und vergleichbare Informationen zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft erbringen, wenn die Daten mit einheitlichen Methoden erfasst werden. Solche vergleichbaren Informationen auf der Ebene der Gemeinschaft würden zur Einrichtung einer Plattform mit räumlichen Daten beitragen, die aus verschiedenen Quellen gemeinsamer Umweltinformationssysteme stammen. Daher sollten Handbücher ausgearbeitet werden, in denen die Methoden für das Monitoring des Zustands der Wälder, die Formate der Daten und Regeln für die Verarbeitung der Daten festgelegt sind.

(16)

Die Kommission sollte die im Rahmen dieses Systems erfassten Daten über die Kohlenstoffbindung, die Klimaänderung und die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt als Beiträge für die Berichte nutzen, die sie gemäß den einschlägigen Übereinkommen und Protokollen gemäß deren Bestimmungen vorzulegen hat. Im Falle von Unstimmigkeiten sollte die Kommission alle möglichen Maßnahmen ergreifen, damit eine positive Lösung erreicht werden kann.

(17)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten mit anderen internationalen Einrichtungen zusammenarbeiten, die auf internationaler oder gesamteuropäischer Ebene mit dem Monitoring von Wäldern befasst sind, insbesondere mit dem Internationalen Kooperationsprogramm für die Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (nachstehend „ICP-Forests“ genannt), um zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

(18)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (13) bildet.

(19)

Die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags zu den im Rahmen des Systems finanzierten Maßnahmen sollte festgelegt werden.

(20)

Wenn die Kontinuität des Monitoring gewährleistet werden soll, muss es ausnahmsweise möglich sein, die entsprechenden Ausgaben eines Mitgliedstaates zu kofinanzieren, wenn sie sich auf Maßnahmen beziehen, die nach dem 1. Januar 2003 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen wurden, sofern diese Maßnahmen nicht abgeschlossen sind, wenn die Kommission das betreffende nationale Programm genehmigt.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten die Behörden und Stellen benennen, die für die Verarbeitung und Übermittlung der Daten sowie für die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags zuständig sind.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten auch Berichte über die einzelnen Monitoringtätigkeiten verfassen, die der Kommission vorzulegen sind.

(23)

Bei der Verbreitung der Daten sollten das Übereinkommen UN/ECE 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sowie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen beachtet werden.

(24)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) erlassen werden.

(25)

Der Ständige Forstausschuss sollte die Kommission im Rahmen des Regelungsverfahrens im Einklang mit den in Artikel 2 Buchstabe b des genannten Beschlusses festgelegten Kriterien unterstützen.

(26)

Es ist wichtig, das System regelmäßig zu überprüfen und seine Wirksamkeit zu beurteilen, um feststellen zu können, welche Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung des Systems Bericht erstatten, insbesondere im Hinblick auf eine Fortführung des Systems über den in dieser Verordnung festgelegten Durchführungszeitraum hinaus.

(27)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich das Monitoring von Wäldern, ihres Zustands und der Umweltwechselwirkungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28)

Die Europaabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Bewerberstaaten Mittel- und Osteuropas andererseits sehen die Teilnahme dieser Staaten an Programmen der Gemeinschaft insbesondere im Umweltbereich vor. Das System sollte ferner anderen europäischen Staaten zur Teilnahme offen stehen.

(29)

Angesichts des Ablaufs der Geltungsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 sollte die vorliegende Verordnung zur Vermeidung einer Überschneidung oder einer Regelungslücke vom 1. Januar 2003 an gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Abschnitt 1

Ziele, Inhalt und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1)   Es wird ein System der Gemeinschaft für ein breit angelegtes, harmonisiertes und umfassendes Langzeit-Monitoring des Zustands der Wälder (nachstehend „System“ genannt) eingerichtet, um

a)

Folgendes fortzusetzen und weiterzuentwickeln:

das Monitoring der Luftverschmutzung und deren Folgen sowie anderer Wirkstoffe und Faktoren, die Auswirkungen auf die Wälder haben, wie biotische und abiotische Faktoren und vom Menschen verursachte Faktoren;

das Monitoring von Waldbränden und ihren Ursachen und Folgen;

die Verhütung von Waldbränden;

b)

zu beurteilen, welchen Anforderungen das Monitoring der Böden, der Kohlenstoffbindung, der Auswirkungen der Klimaänderung, der biologischen Vielfalt sowie der Schutzfunktionen der Wälder genügen muss, und dieses Monitoring zu entwickeln;

c)

kontinuierlich zu bewerten, inwieweit die Monitoringtätigkeiten einen wirksamen Beitrag zur Beurteilung des Zustands der Wälder leisten, und die Monitoringtätigkeiten weiterzuentwickeln.

Das System soll auf Ebene der Gemeinschaft zuverlässige und vergleichbare Daten und Informationen über den Zustand der Wälder und über schädliche Einflüsse auf die Wälder liefern. Es soll auch zur Bewertung der laufenden Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und besondere Aufmerksamkeit auf Maßnahmen zur Verminderung von schädlichen Einflüssen auf Wälder lenken. Das System berücksichtigt vorhandene und geplante nationale, europäische und weltweite Monitoringmechanismen und knüpft gegebenenfalls daran an; ferner steht es in Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften.

(2)   Wird in dieser Verordnung auf Wälder Bezug genommen, so dürfen die Mitgliedstaaten darunter auch andere Holzflächen fassen. Wird in dieser Verordnung auf Wälder im Zusammenhang mit Waldbränden Bezug genommen, so dürfen die Mitgliedstaaten darunter zusätzlich auch andere Flächen fassen.

(3)   In Frankreich ist das System nicht auf die überseeischen Departements anzuwenden.

Artikel 2

(1)   Im Rahmen des Systems sind Maßnahmen mit folgenden Zielen vorgesehen:

a)

Förderung der harmonisierten Erfassung, Verarbeitung und Aufbereitung von Daten;

b)

Verbesserung der Datenauswertung und Förderung einer integrierten Datenauswertung auf Ebene der Gemeinschaft;

c)

Verbesserung der Qualität der im Rahmen des Systems erfassten Daten und Informationen;

d)

Weiterentwicklung der im System vorgesehenen Monitoringtätigkeiten;

e)

Verbesserung des Verständnisses der Wälder und insbesondere der Auswirkungen natürlicher und anthropogener Stressfaktoren;

f)

Untersuchung der Dynamik von Waldbränden und ihrer Ursachen und Auswirkungen auf die Wälder;

g)

Entwicklung von Indikatoren und Methoden für die Risikoabschätzung bezüglich multipler Stressfaktoren, denen die Wälder zeitlich und räumlich ausgesetzt sind.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen ergänzen die Forschungsprogramme der Gemeinschaft.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Wälder“ sind Flächen von mehr als 0,5 ha mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von mehr als 10 %. Die Bäume sollten auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von mindestens 5 m erreichen können. Wälder können entweder aus dichten Waldformationen bestehen, in denen die Bäume der verschiedenen Vegetationsschichten und das Unterholz einen hohen Anteil der Fläche bedecken, oder aus offenen Waldformationen mit geschlossener Pflanzendecke und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 %. Junge, natürliche Baumbestände und alle zu forstwirtschaftlichen Zwecken angelegten Pflanzungen, deren Überschirmungsgrad 10 % oder deren Höhe 5 m noch nicht erreicht hat, werden auch als Wälder bezeichnet; das gilt auch für normalerweise zum Waldgebiet gehörende Gebiete, die infolge menschlicher Eingriffe oder natürlicher Ursachen vorübergehend unbestockt sind, voraussichtlich aber wieder zu Wäldern werden. Die Definition von „Wäldern“ umfasst: Forstbaumschulen und Samenplantagen, die Bestandteil des Waldes sind; forstwirtschaftliche Betriebswege, Lichtungen, Feuerschutzschneisen und andere kleine offene Flächen im Wald; Wald in Nationalparks, Naturschutzgebieten und anderen geschützten Gebieten wie solchen von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse; bewaldete Windschutzstreifen mit einer Fläche von mindestens 0,5 ha und einer Breite von mindestens 20 m. Gummibaumplantagen und Korkeichenwälder sind ebenfalls umfasst. Die Definition von „Wäldern“ umfasst jedoch nicht: Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

b)

„Andere Holzflächen“ sind Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von 5 bis 10 % mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von 5 m erreichen können, oder Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von mehr als 10 % mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von 5 m nicht erreichen können (z.B. Zwergbäume und verkümmerte Bäume), sowie mit Sträuchern oder Büschen. Die Definition von „anderen Holzflächen“ umfasst nicht: Gebiete, die in der vorstehend beschriebenen Weise mit Bäumen, Sträuchern oder Büschen bewachsen sind, aber kleiner als 0,5 ha und schmaler als 20 m sind und unter „andere Flächen“ eingestuft werden; Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

c)

„Andere Flächen“ sind Flächen, die nicht als Wälder oder als andere Holzflächen im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, die jedoch nach einzelstaatlichem Recht in die Waldbrandstatistiken aufgenommen worden sind. Zu diesen Flächen können an Waldflächen angrenzendes oder davon umschlossenes Heideland, Brachland und Agrarland gehören.

d)

„Waldbrand“ ist ein Brand, der in einem Wald oder auf anderen Holzflächen ausbricht und sich dort ausbreitet, oder ein Brand, der auf anderen Flächen ausbricht und auf Wälder oder andere Holzflächen übergreift. Die Definition von „Waldbrand“ umfasst nicht: vorgeschriebenes oder kontrolliertes Abbrennen, mit dem im Allgemeinen das Ziel verfolgt wird, die Menge brennbaren Materials am Boden zu reduzieren oder ganz zu vernichten.

e)

„Georeferenziert“ ist eine Bezugnahme auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, in dem Daten oder andere Informationen gesammelt werden. Das Gebiet, auf das Bezug genommen wird, kann größer sein als das Gebiet oder der Punkt, an dem die Daten/Informationen gesammelt werden, damit z.B. die Anonymität der Quelle der gesammelten Daten/Informationen gewahrt bleibt.

Abschnitt 2

Monitoring und Instrumente zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Systems

Artikel 4

(1)   Aufbauend auf den Ergebnissen der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 wird mit dem System

a)

das Netz systematisch angeordneter Beobachtungspunkte aufrechterhalten und weiterentwickelt, damit regelmäßig Bestandsaufnahmen mit dem Ziel vorgenommen werden können, repräsentative Informationen über den Zustand der Wälder zu erheben;

b)

das Netz von Beobachtungspunkten für die intensive und ständige Überwachung der Wälder aufrechterhalten und weiterentwickelt.

(2)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

(1)   Aufbauend auf den Ergebnissen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 wird mit dem System das Informationssystem aufrechterhalten und weiterentwickelt, um vergleichbare Informationen über Waldbrände auf Ebene der Gemeinschaft zu erfassen.

(2)   Im Rahmen des Systems können die Mitgliedstaaten Studien zur Ermittlung der Ursachen und der Dynamik von Waldbränden sowie zu deren Auswirkungen auf die Wälder durchführen. Diese Studien ergänzen die Tätigkeiten und Maßnahmen gegen Waldbrände im Rahmen der Entscheidung 1999/847/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89. Zusätzlich werden bis zum 31. Dezember 2005 Sensibilisierungskampagnen und eine besondere Ausbildung der für den Waldbrandschutz zuständigen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 1 gesondert finanziert, sofern solche Maßnahmen nicht in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum enthalten sind.

(3)   Waldbrandverhütungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 förderungswürdig waren, werden gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 1 finanziert, sofern sie nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gefördert werden und nicht in den nationalen/regionalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können sich auf Wunsch an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten beteiligen.

(5)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

(1)   Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziele wird das System mit Hilfe von Studien, Experimenten, Demonstrationsprojekten, Pilotversuchen und der Einführung neuer Monitoringtätigkeiten ausgestaltet. Die Kommission entwickelt das System in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um insbesondere Folgendes zu erreichen:

a)

Vertiefung der Kenntnisse über den Zustand der Wälder und anderer Holzflächen und über die Beziehung zwischen ihrem Zustand und natürlichen sowie anthropogenen Stressfaktoren;

b)

Bewertung der Auswirkungen der Klimaänderung auf Wälder und andere Holzflächen, einschließlich der Auswirkungen auf ihre biologische Vielfalt, sowie des Zusammenhangs mit der Kohlenstoffbindung und dem Boden;

c)

unter Berücksichtigung der maßgeblichen vorhandenen Indikatoren Ermittlung der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ökosysteme, die als Indikatoren zur Bewertung des Zustands und der Entwicklung der biologischen Vielfalt in Wäldern sowie der Schutzfunktionen von Wäldern zu verwenden sind.

(2)   Parallel zu den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative Studien, Experimente, Demonstrationsprojekte oder eine Monitoring-Testphase durchführen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen tragen dazu bei, Möglichkeiten für die Einführung neuer Monitoringtätigkeiten im Rahmen des Systems zu ermitteln, die wesentlich zur Deckung des Informations- und Monitoringbedarfs in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bereichen beitragen sollten. Die Durchführung dieser Tätigkeiten gilt als Bestandteil der Bewertung nach Artikel 18. Bei der Weiterentwicklung des Systems trägt die Kommission wissenschaftlichen und finanziellen Erfordernissen und Sachzwängen Rechnung.

(4)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 3, einschließlich Beschlüssen über die Durchführung neuer Monitoringtätigkeiten, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 7

(1)   Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele führt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 6 aufgeführten Maßnahmen Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte mit folgenden Zielen durch:

a)

Förderung der harmonisierten Erfassung, Verarbeitung und Aufbereitung von Daten auf Ebene der Gemeinschaft;

b)

Verbesserung der Datenauswertung auf Ebene der Gemeinschaft;

c)

Verbesserung der Qualität der im Rahmen des Systems erfassten Daten und Informationen.

(2)   Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 6 aufgeführten Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte in ihre nationalen Programme aufnehmen.

(3)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Abschnitt 3

Nationale Programme, Koordinierung und Kooperation

Artikel 8

(1)   Die in den Artikeln 4 und 5, in Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeiten sind durch nationale Programme durchzuführen, die von den Mitgliedstaaten für Zeiträume von jeweils zwei Jahren aufzustellen sind.

(2)   Die nationalen Programme sind der Kommission binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach vor dem 1. November des Jahres vorzulegen, das dem Beginn jedes Dreijahreszeitraums vorausgeht.

(3)   Mit Genehmigung der Kommission passen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Programme an, um insbesondere die Fortführung der gemäß Artikel 6 entwickelten Monitoringtätigkeit nach deren Einführung vorzusehen.

(4)   Mit den nationalen Programmen ist eine Ex-ante-Bewertung bei der Kommission einzureichen. Die Mitgliedstaaten nehmen darüber hinaus am Ende des dritten Jahres der in Artikel 12 angegebenen Laufzeit eine Zwischenbewertung und am Ende der Laufzeit eine Ex-post-Bewertung vor.

(5)   Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der vorgelegten nationalen Programme oder auf der Grundlage genehmigter Anpassungen dieser nationalen Programme über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten.

(6)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt, wobei die nationalen, europäischen und internationalen Monitoringmechanismen zu berücksichtigen sind, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Artikel 9

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten koordiniert und überwacht die Kommission das System, entwickelt es weiter und erstattet darüber insbesondere dem Ständigen Forstausschuss Bericht.

(2)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bereitet die Kommission die Daten auf Ebene der Gemeinschaft auf und stellt die Auswertung der erfassten Daten und Informationen gemäß Artikel 15 auf Ebene der Gemeinschaft sicher.

(3)   Die Kommission setzt eine wissenschaftliche Beratergruppe ein, die den Ständigen Forstausschuss bei der Vorbereitung seiner Arbeiten insbesondere zur Weiterentwicklung des Systems gemäß Artikel 6 unterstützt.

(4)   Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 richtet die Kommission in der Gemeinsamen Forschungsstelle eine Wissenschaftliche Koordinierungsstelle ein; die Kommission kann Experten und Forschungseinrichtungen zurate ziehen oder unter Vertrag nehmen, wobei das gesamte Spektrum der verschiedenen Waldökosysteme in der Gemeinschaft berücksichtigt wird.

(5)   Bei der Erfüllung der Berichterstattungsaufgaben gemäß Absatz 1 wird die Kommission von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

(6)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 3 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 10

(1)   Zur Harmonisierung der Tätigkeiten gemäß den Artikeln 4, 5 und Artikel 6 Absatz 3 und zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten werden in Handbüchern obligatorische und fakultative Parameter vorgegeben sowie die Monitoringmethoden und die bei der Übermittlung von Daten zu verwendenden Formate festgelegt. Die Handbücher sollten sich gegebenenfalls auf geeignete bestehende Systeme stützen.

(2)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

(1)   Im Zusammenhang mit den Zielen des Artikels 1 arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit anderen Einrichtungen auf internationaler oder gesamteuropäischer Ebene zusammen und bemühen sich um Synergieeffekte, um zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

(2)   Im Zusammenhang mit Artikel 4 arbeitet die Kommission mit ICP-Forests zusammen, um die Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zu erfüllen.

(3)   Zum Zweck der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenarbeit kann die Gemeinschaft folgende Tätigkeiten unterstützen:

a)

Schaffung geeigneter Verbindungen zur Wissenschaftlichen Koordinierungsstelle;

b)

Studien und Datenauswertungen.

Abschnitt 4

Durchführungszeitraum und finanzielle Aspekte

Artikel 12

(1)   Die Laufzeit des Systems beträgt vier Jahre vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006.

(2)   Im Rahmen des Systems gelten folgende Höchstsätze für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den erstattungsfähigen Kosten der nationalen Programme:

a)

Tätigkeiten gemäß Artikel 4: 50 %;

b)

Tätigkeiten gemäß Artikel 5: 50 %;

c)

Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 2: 75 %;

d)

Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 3: 50 %;

e)

Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2: 50 %.

(3)   Die Kommission zahlt den Beitrag der Gemeinschaft zu den erstattungsfähigen Kosten an die Mitgliedstaaten.

(4)   Ausgaben eines Mitgliedstaates für die Umsetzung von der Kommission genehmigter nationaler Programme können ausnahmsweise kofinanziert werden, wenn die entsprechenden Maßnahmen nach dem 1. Januar 2003 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen wurden, sofern diese Maßnahmen nicht abgeschlossen sind, wenn die Kommission über die nationalen Programme befindet.

(5)   Die Kommission übernimmt die Kosten der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 gemäß den für das öffentliche Auftragswesen geltenden Bestimmungen.

(6)   Die Gemeinschaft kann der Europäischen Umweltagentur einen finanziellen Beitrag zur Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 18 leisten.

(7)   Zur Erfüllung der in den detaillierten Durchführungsvorschriften festgelegten Aufgaben kann die Kommission Tätigkeiten der nach Artikel 9 Absatz 3 eingesetzten wissenschaftlichen Beratergruppe finanzieren.

(8)   Die Gemeinschaft kann ICP Forests einen finanziellen Beitrag leisten, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu erfüllen.

Artikel 13

(1)   Für die Umsetzung des Systems im Zeitraum 2003-2006 wird ein Finanzrahmen in Höhe von 61 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, wovon 9 Mio. EUR für Brandverhütungsmaßnahmen verwendet werden können.

(2)   Die in Absatz 1 festgelegten Finanzmittel werden beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union aufgestockt.

(3)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Abschnitt 5

Durchführung, Berichterstattung der Mitgliedstaaten, Ständiger Forstausschuss

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Stellen, die für die Verwaltung der in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten zuständig sind, auf der Grundlage der finanziellen und operativen Möglichkeiten dieser Stellen. Bei den Stellen kann es sich entweder um staatliche Behörden oder um andere Einrichtungen handeln, wobei die Kommission die Benennung privater Einrichtungen, die mit Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls betraut sind, genehmigen muss, die angemessene finanzielle Garantien bieten und die in den detaillerten Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2)   Unbeschadet der bestehenden zuständigen Behörden benennen die Mitgliedstaaten die Behörden und Stellen, die zur Durchführung der gemäß dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen ermächtigt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind für eine wirtschaftliche und effiziente Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags verantwortlich. Zu diesem Zweck treffen sie die nötigen Vorkehrungen, um

a)

sicherzustellen, dass die durch die Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden, wobei die Öffentlichkeitswirksamkeit des Gemeinschaftsbeitrags zu gewährleisten ist;

b)

alle Unregelmäßigkeiten zu verhindern;

c)

die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen fehlgeleiteten Mittel wiedereinzuziehen;

d)

sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Stellen über geeignete interne Management- und Kontrollsysteme verfügen;

e)

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Stellen bürgen, wenn es sich nicht um öffentliche Einrichtungen handelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung und treffen sämtliche Vorkehrungen, um Überprüfungen zu erleichtern, darunter Inspektionen durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof vor Ort, die die Kommission zum Zweck der Verwaltung der Gemeinschaftsfinanzierung für angemessen hält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Vorkehrungen mit, die sie zu diesem Zweck getroffen haben.

(5)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission über die benannten Behörden und Stellen jährlich die im Rahmen des Systems erhobenen Daten und einen Bericht zu den Daten.

Die Daten sind zu georeferenzieren und der Kommission über computergestützte Telekommunikationseinrichtungen und/oder elektronische Mittel zu übermitteln. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Format und die Einzelheiten dieser Übermittlung fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten verbreiten selbst die erhobenen Daten aufgrund einheitlicher Formate und Standards und durch georeferenzierte elektronische Datenbanken, die nach den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus und den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen verwaltet werden.

(3)   Um die Datenauswertung zu unterstützen und einen möglichst großen Zusatznutzen aus den Daten zu ziehen, darf das Recht der Kommission, Daten nach den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus und den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen zu verwenden und zu verbreiten, nicht eingeschränkt werden. Bei der Verbreitung von Daten, die von den Mitgliedstaaten erhoben werden, müssen die Mitgliedstaaten als Quelle genannt werden.

(4)   Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 16

(1)   Jeder Mitgliedstaat verfasst insbesondere auf der Grundlage der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 einen Bericht über den Zustand der Wälder in seinem Land.

Der Bericht ist der Kommission spätestens am 31. Dezember 2005 vorzulegen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, der sich an den Tätigkeiten gemäß Artikel 5 beteiligt, verfasst einen Bericht über die Auswirkungen von Waldbränden auf die Wälder in seinem Land.

Der Bericht ist der Kommission ab 2003 jedes Jahr spätestens am 31. Dezember vorzulegen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat verfasst nach Einführung der Monitoringtätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 3 einen Bericht über Aspekte in seinem Land, die von den Monitoringtätigkeiten erfasst werden.

Die Leitlinien für die Berichterstattung und der Berichtszeitraum werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 17

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Forstausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 6

Berichterstattung durch die Kommission, Bewertung, Beitrittstaaten

Artikel 18

Sechs Monate nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Berichte gemäß Artikel 16 Absatz 1 legt die Kommission unter Berücksichtigung sämtlicher ihr gemäß Artikel 16 unterbreiteter Berichte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des Systems vor, in dem die Wirksamkeit des Systems im Hinblick auf eine Entscheidungsgrundlage für die Fortsetzung dieser Tätigkeiten nach 2006 geprüft wird. Die Kommission legt einen entsprechenden Vorschlag vor.

Artikel 19

Vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Laufzeit legt die Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung gemäß Artikel 18 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des Systems vor.

Artikel 20

An diesem System können sich beteiligen:

a)

die mittel- und osteuropäischen Beitrittstaaten entsprechend den Bedingungen, die in den Europaabkommen und den Zusatzprotokollen sowie in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt worden sind;

b)

Zypern, Malta und die Türkei auf der Grundlage der mit diesen Staaten abzuschließenden bilateralen Abkommen;

c)

andere europäische Staaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und auf eigene Kosten.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 67.

(2)  ABl. C 85 vom 8.4.2003, S. 83.

(3)  Stellungnahme vom 22. Januar 2003 (ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 41).

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2003 (ABl. C 233 E vom 30.9.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5)  ABl. C 56 vom 26.2.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 1).

(8)  ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2002 (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 3).

(9)  ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

(10)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(11)  ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1100/98 (ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 10).

(12)  ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14.

(13)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

P5_TA(2003)0440

Erasmus Mundus (2004-2008) ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (8644/1/2003 — C5-0294/2003 — 2002/0165(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (8644/1/2003 — C5-0294/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 401) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 239) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport für die zweite Lesung (A5-0336/2003)

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2003)0145 vom 8.4.2003.

(3)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 25.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2002)0165

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 21. Oktober 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. ..../2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft sollte unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen Bildung beitragen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23. und 24. März 2000) wird hervorgehoben, dass Europa die Herausforderungen der Globalisierung nur bewältigen kann, wenn die Mitgliedstaaten ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme an den Bedarf der Wissensgesellschaft anpassen.

(3)

Der Europäische Rat von Stockholm (23. und 24. März 2001) hat erklärt, dass die Arbeiten zur weiteren Umsetzung der Ziele im Bereich der Bildungs- und Ausbildungssysteme in einer weltweiten Perspektive beurteilt werden sollten. Der Europäische Rat von Barcelona (15. und 16. März 2002) hat bekräftigt, dass die Öffnung gegenüber der Welt eines der drei Grundprinzipien des Arbeitsprogramms für 2010 betreffend die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ist.

(4)

Die in Bologna (19. Juni 1999) versammelten europäischen Bildungsminister haben in ihrer Gemeinsamen Erklärung festgestellt, dass die europäischen Hochschulen weltweit ebenso attraktiv werden müssen wie die bedeutenden kulturellen und wissenschaftlichen Leistungen Europas.

(5)

Die für Hochschulbildung zuständigen europäischen Minister haben anlässlich ihres Treffens in Prag (19. Mai 2001) unter anderem bekräftigt, dass es wichtig ist, die Attraktivität der europäischen Hochschulen für Studierende aus Europa und anderen Teilen der Welt zu erhöhen.

(6)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung darauf hingewiesen, dass eine stärkere Internationalisierung der Hochschulbildung erforderlich ist, um den Herausforderungen des Globalisierungsprozesses zu begegnen; sie hat die allgemeinen Ziele für eine Strategie der Zusammenarbeit mit Drittstaaten in diesem Bereich benannt und konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele vorgeschlagen.

(7)

In der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (5) wird hervorgehoben, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten den Grundsatz der Sprachenvielfalt berücksichtigen muss.

(8)

Die Hochschuleinrichtungen in der Europäischen Union versuchen, den Anteil international mobiler Studierender zu erhöhen. Es wird weithin anerkannt, dass sie aufgrund der Kombination ihrer individuellen Stärken, der Vielfalt ihres Bildungsangebots und ihrer umfassenden Erfahrung mit Kooperationsnetzen sowie der Zusammenarbeit mit Drittstaaten über ein großes Potenzial verfügen, das ihnen die Möglichkeit gibt, qualitativ hochwertige, nur in Europa vorhandene Studiengänge anzubieten, und es gestattet, die Vorteile der internationalen Mobilität auf breiterer Basis in der Gemeinschaft und ihren Partnerstaaten zu nutzen.

(9)

Die europäischen Hochschuleinrichtungen müssen an der Spitze der Entwicklung bleiben. Zu diesem Zweck sollten sie die Zusammenarbeit mit solchen Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten fördern, die einen Entwicklungsstand aufweisen, der mit dem der Hochschuleinrichtungen in der Gemeinschaft vergleichbar ist. Die Hochschulbildung muss als ein Ganzes verstanden werden, das die höhere Ausbildung als integralen Bestandteil einschließt, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Fachrichtungen wie die Ausbildung von Ingenieuren oder Spezialisten im technischen Bereich.

(10)

Dieses Programm soll dazu beitragen, die Qualität der Hochschulbildung in Europa zu verbessern; gleichzeitig soll es Auswirkungen auf den Bekanntheitsgrad und die Wahrnehmung der Europäischen Union in der ganzen Welt haben und dafür sorgen, dass bei denjenigen, die an diesem Programm teilgenommen haben, ein Goodwill-Kapital entsteht.

(11)

Das Programm sieht die Einrichtung eines „Erasmus-Mundus-Masterstudiengangs“ vor, der es den Studierenden ermöglichen soll, ihr Studium an mehreren europäischen Universitäten zu absolvieren. Diese neue europäische Dimension der Hochschulbildung in Europa sollte bei der Überprüfung der bestehenden Programme wie Sokrates (Erasmus) berücksichtigt werden, um angemessene Maßnahmen zur Förderung des Zugangs der europäischen Studierenden zu diesem Programm zu treffen.

(12)

Die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen sollte transparent, benutzerfreundlich, offen und verständlich gestaltet werden.

(13)

Bei der Förderung der internationalen Mobilität sollte die Gemeinschaft das gemeinhin als „Braindrain“ bekannte Phänomen bedenken.

(14)

Es ist notwendig, dass sich die Gemeinschaft im Bewusstsein der sozialen Dimension der Hochschulbildung sowie der Ideale der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, verstärkt um die Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Kulturen auf der ganzen Welt bemüht, insbesondere da die Mobilität die Entdeckung neuer kultureller und sozialer Umfelder begünstigt und das Verständnis für diese Umfelder erleichtert; dabei sollte im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werden, dass keine Gruppe von Bürgern oder Staatsangehörigen von Drittstaaten ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

(15)

Zur Erhöhung des Mehrwerts der Gemeinschaftsmaßnahmen ist es notwendig, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere dem mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG (6) aufgestellten Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung, Sorge getragen wird.

(16)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EWREFTA-Staaten) andererseits in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend vor; die Bedingungen und Einzelheiten für die Teilnahme der genannten Länder an diesem Programm sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens festgelegt werden.

(17)

Die Bedingungen und Einzelheiten für die Teilnahme der assoziierten mittel- und osteuropäischen Staaten an diesem Programm sollten gemäß den Bestimmungen der Europa-Abkommen, ihrer Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziierungsräte festgelegt werden. Für Zypern sollte die Teilnahme durch zusätzliche Mittel nach den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren finanziert werden. Für Malta und die Türkei sollte die Teilnahme durch zusätzliche Mittel gemäß den Bestimmungen des Vertrags finanziert werden.

(18)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit dafür sorgen, dass dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können; die Bewertung sollte eine externe und unabhängige Bewertung umfassen.

(19)

Da die Ziele der geplanten Aktion im Bereich des Beitrags der europäischen Zusammenarbeit zu einer qualitativ hochwertigen Bildung unter anderem wegen der Notwendigkeit der multilateralen Partnerschaften, der multilateralen Mobilität und des Informationsaustausches zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der transnationalen Dimension der Aktionen und Maßnahmen der Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (7) bildet.

(21)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Programm — „Erasmus Mundus“ (im Folgenden „Programm“ genannt) — zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung in der Europäischen Union und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch Zusammenarbeit mit Drittstaaten festgelegt.

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2008.

(3)   Das Programm unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die von und in den Mitgliedstaaten ergriffen werden, wobei deren Verantwortung für die Bildungsinhalte und die Organisation der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt in vollem Umfang gewahrt wird.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet:

1.

„Hochschuleinrichtung“ : jede Einrichtung, an der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung dieser Einrichtung;

2.

„Graduierter Studierender aus einem Drittstaat“ : ein Staatsangehöriger eines Drittstaats mit Ausnahme der EWR-EFTA-Staaten und der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union, der bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hat, seinen Wohnsitz nicht in einem der Mitgliedstaaten oder der Teilnehmerstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 hat, seine Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) während der letzten fünf Jahre nicht länger als insgesamt 12 Monate in einem der Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten ausgeübt hat und zu einem Erasmus Mundus-Masterstudiengang im Sinne des Anhangs zugelassen oder dafür eingeschrieben ist;

3.

„Gastwissenschaftler aus einem Drittstaat“ : ein Staatsangehöriger eines Drittstaats mit Ausnahme der EWR-EFTA-Staaten und der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union, der seinen Wohnsitz nicht in einem der Mitgliedstaaten oder der Teilnehmstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 hat, seine Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) während der letzten fünf Jahre nicht länger als insgesamt 12 Monate in einem der Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten ausgeübt hat und über herausragende akademische und/oder berufliche Erfahrung verfügt;

4.

„Graduierten- oder Postgraduiertenstudiengang“ : ein Studiengang, der auf einen mindestens dreijährigen ersten Hochschulabschluss folgt und zu einem zweiten oder höheren Hochschulabschluss führt.

Artikel 3

Programmziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms ist die Verbesserung der Qualität der europäischen Hochschuldbildung durch Förderung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Verbesserung der Entwicklung der Humanressourcen und des Dialogs sowie des Verständnisses zwischen den Völkern und Kulturen.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms umfassen

a)

die Förderung eines hochwertigen Bildungsangebots im Bereich der Hochschulbildung, mit einem ausgeprägten europäischen Mehrwert, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist;

b)

die Stimulierung hoch qualifizierter Hochschulabsolventen und Wissenschaftler aus der ganzen Welt zum Erwerb von Qualifikationen und/oder Erfahrungen in der Europäischen Union sowie die Verbesserung der Möglichkeiten hierfür;

c)

den Ausbau einer stärker strukturierten Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen der Europäischen Union und der Drittstaaten und die Gewährleistung einer größeren, von der Europäischen Union ausgehenden Mobilität als Teil der europäischen Studienprogramme;

d)

die Erleichterung des Zugangs zur Hochschulbildung in der Europäischen Union und die Verbesserung ihres Profils und ihres Bekanntheitsgrades.

(3)   Bei der Verwirklichung der Programmziele beachtet die Kommission die allgemeine Politik der Gemeinschaft im Bereich der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Kommission stellt ferner sicher, dass keine Gruppe von Bürgern oder Staatsangehörigen von Drittstaaten ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

Artikel 4

Aktionen des Programms

(1)   Die in Artikel 3 festgelegten Programmziele werden im Rahmen der folgenden Aktionen verwirklicht:

a)

Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge, die entsprechend der Qualität des vorgeschlagenen Studiengangs und der Betreuung der Studierenden ausgewählt werden;

b)

ein Stipendienprogramm;

c)

Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten;

d)

Maßnahmen zur Förderung der Attraktivität Europas als einem Ziel für die Durchführung eines Studiums;

e)

technische Unterstützungsmaßnahmen.

(2)   Diese Aktionen werden gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren und mittels folgender Arten von Konzepten umgesetzt, die gegebenenfalls auch kombiniert werden können:

a)

Unterstützung der Entwicklung von gemeinsamen Bildungsprogrammen und Kooperationsnetzen zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken;

b)

verstärkte Unterstützung der Mobilität von Personen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung;

c)

Förderung der Sprachkenntnisse, vorzugsweise dadurch, dass den Studierenden die Möglichkeit geboten wird, mindestens zwei der Sprachen zu lernen, die in den Ländern gesprochen werden, in denen sich die am Erasmus-Mundus-Masterstudiengang teilnehmenden Hochschuleinrichtungen befinden, und Förderung des Verständnisses für andere Kulturen;

d)

Unterstützung von Pilotprojekten auf der Basis transnationaler Partnerschaften, die auf die Innovationsund Qualitätssteigerung im Bereich der Hochschulbildung ausgerichtet sind;

e)

Unterstützung der Analyse und Beobachtung von Trends und Entwicklungen im Bereich der Hochschulbildung in einer internationalen Perspektive.

Artikel 5

Zugang zum Programm

Gemäß den Bedingungen und Durchführungsbestimmungen des Anhangs und unter Beachtung der Definitionen des Artikels 2 richtet sich das Programm insbesondere an

a)

Hochschuleinrichtungen;

b)

Studierende, denen von einer Hochschuleinrichtung ein erster Hochschulabschluss verliehen wurde;

c)

Wissenschaftler und andere Akademiker, die eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben;

d)

unmittelbar an der Hochschulbildung beteiligtes Personal;

e)

andere öffentliche oder private Organisationen im Bereich der Hochschulbildung, die sich ausschließlich an den Aktionen 4 und 5 des Anhangs beteiligen können.

Artikel 6

Durchführung des Programms und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission

a)

gewährleistet die effiziente Durchführung der Gemeinschaftsaktionen dieses Programms im Einklang mit Anhang;

b)

trägt der von den Mitgliedstaaten durchgeführten bilateralen Kooperation mit Drittstaaten Rechnung;

c)

konsultiert die maßgeblichen Vereinigungen und Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich der Hochschulbildung tätig sind, und unterrichtet den in Artikel 8 genannten Ausschuss über ihre Stellungnahmen;

d)

strebt Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung an und entwickelt sie einbeziehende gemeinsame Aktionen.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des Programms auf der Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle am Bildungsbereich Beteiligten gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein; dabei sind sie bestrebt, als geeignet anzusehende Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und administrativen Hindernissen zu ergreifen;

b)

benennen geeignete Strukturen, die eng mit der Kommission zusammenarbeiten;

c)

fördern mögliche Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und etwaigen gleichartigen nationalen Initiativen auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten:

a)

eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Begleitung der durch dieses Programm unterstützten Aktionen;

b)

die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Aktionen.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die folgenden zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren zu erlassen:

a)

der jährliche Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten;

b)

die Auswahlkriterien und -verfahren einschließlich der Zusammensetzung und der Geschäftsordnung des Auswahlausschusses sowie die Auswahlergebnisse für die Aktion 1 unter gebührender Beachtung der Bestimmungen des Anhangs;

c)

die allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms;

d)

der Jahreshaushaltsplan, die Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen und die Richtbeträge für die Stipendien;

e)

die Regelungen für die Überwachung und Bewertung des Programms sowie für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

(2)   Vorschläge für Beschlüsse, die die Auswahlergebnisse mit Ausnahme der Auswahl für die Aktion 1 betreffen, und alle sonstigen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren zu erlassen.

Artikel 8

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Finanzierung

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für die in Artikel 1 angegebene Laufzeit auf 230 Millionen EUR festgesetzt. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt dieser Betrag als bestätigt, wenn er mit der Finanziellen Vorausschau für den 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 10

Kohärenz und Komplementarität

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Kommission die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung.

(2)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 8 genannten Ausschuss regelmäßig über Gemeinschaftsinitiativen in den einschlägigen Bereichen, gewährleistet eine effektive Verknüpfung und gegebenenfalls gemeinsame Aktionen zwischen diesem Programm und den Programmen und Aktionen im Bildungsbereich, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittstaaten — einschließlich bilateraler Übereinkommen — und zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 11

Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten und der Kandidatenstaaten für den Beitrittzur Europäischen Union

Die Bedingungen und Einzelheiten für die Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten und der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union an diesem Programm sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte festzulegen, die die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Staaten regeln.

Artikel 12

Überwachung und Bewertung

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwacht die Kommission regelmäßig die Durchführung des Programms. Die Ergebnisse des Überwachungs- und Bewertungsprozesses sind bei der Durchführung des Programms zu verwenden.

Die Überwachung umfasst die in Absatz 3 genannten Berichte und besondere Maßnahmen.

(2)   Das Programm wird von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 3 genannten Ziele, der Auswirkungen des Programms insgesamt und der Komplementarität der Aktionen des Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft regelmäßig bewertet.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen

a)

beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte auf das Programm, gegebenenfalls gefolgt von Vorschlägen zur Bewältigung dieser Auswirkungen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen baldmöglichst über derartige Vorschläge;

b)

bis zum 30. Juni 2007 einen Zwischenbewertungsbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse und die qualitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

c)

bis zum 31. Dezember 2007 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms;

d)

bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 25.

(2)  ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 35.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 14.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. C 240 E vom 7.10.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003.

(5)  ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1.

(6)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

(7)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

GEMEINSCHAFTSAKTIONEN UND AUSWAHLVERFAHREN

AKTION 1:

ERASMUS-MUNDUS-MASTERSTUDIENGÄNGE

AKTION 2:

STIPENDIENPROGRAMME

AKTION 3:

PARTNERSCHAFTEN MIT HOCHSCHULEINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN

AKTION 4:

STEIGERUNG DER ATTRAKTIVITÄT

AKTION 5:

TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

AUSWAHLVERFAHREN

AKTION 1:   ERASMUS-MUNDUS-MASTERSTUDIENGÄNGE

1.

Die Gemeinschaft wählt gemäß den im Teil „Auswahlverfahren“ dieses Anhangs dargelegten Verfahren europäische Postgraduiertenstudiengänge aus, die für die Zwecke dieses Programms als „Erasmus-Mundus-Masterstudiengang“ bezeichnet und entsprechend der Qualität des vorgeschlagenen Studiengangs und der Betreuung der Studierenden ausgewählt werden.

2.

Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge im Sinne dieses Programms

a)

schließen mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten ein;

b)

führen ein Studienprogramm durch, das einen Studienabschnitt in mindestens zwei der in Buchstabe a genannten drei Hochschuleinrichtungen einschließt;

c)

umfassen integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte, die auf dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) beruhen oder damit vereinbar sind;

d)

führen zur Verleihung von gemeinsamen, von den Mitgliedstaaten anerkannten oder akkreditierten Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen;

e)

halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus Drittstaaten bereit, die im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung erhalten haben, und gewährleisten die Aufnahme dieser Studierenden;

f)

legen transparente Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gerechtigkeit angemessen berücksichtigen;

g)

schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende und Wissenschaftler) ein;

h)

sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Studierende aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung usw.);

i)

gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung von mindestens zwei europäischen Sprachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die an dem Erasmus-Mundus-Masterstudiengang beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und gegebenenfalls die sprachliche Vorbereitung und Betreuung der Studierenden, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden.

3.

Vorbehaltlich eines unbürokratischen jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt; dieser Zeitraum kann eine einjährige Vorbereitungszeit einschließen, die dem Beginn des eigentlichen Studiengangs vorausgeht. Auf die Laufzeit des Programms bezogen wird eine ausgewogene Vertretung unterschiedlicher Studienbereiche angestrebt. Die Gemeinschaft kann die Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge finanziell unterstützen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung unterliegt dem jährlichen Verlängerungsverfahren.

AKTION 2:   STIPENDIENPROGRAMME

1.

Die Gemeinschaft führt ein einheitliches globales Stipendienprogramm ein, das sich an graduierte Studierende und Gastwissenschaftler aus Drittstaaten richtet.

a)

Die Gemeinschaft kann Studierenden aus Drittstaaten, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens zu Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen zugelassen wurden, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

b)

Die Gemeinschaft kann Gastwissenschaftlern aus Drittstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, die im Rahmen von Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen an den daran beteiligten Hochschuleinrichtungen eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchführen.

2.

Die Stipendien stehen graduierten Studierenden und Gastwissenschaftlern aus Drittstaaten im Sinne des Artikels 2 unter der alleinigen weiteren Voraussetzung offen, dass Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Herkunftsland der betreffenden graduierten Studierenden und Gastwissenschaftler bestehen.

3.

Die Kommission stellt sicher, dass kein graduierter Studierender oder Gastwissenschaftler eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält.

AKTION 3:   PARTNERSCHAFTEN MIT HOCHSCHULEINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN

1.

Die Gemeinschaft kann strukturierte Beziehungen zwischen Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten unterstützen. Neben der Qualität, die das übergreifende Kriterium darstellt, sollte auch der breiten geografischen Streuung der am Programm teilnehmenden Drittstaatseinrichtungen Rechnung getragen werden. Die Partnerschaften bieten den Rahmen für die Auslandsmobilität von Studierenden und Wissenschaftlern der Europäischen Union, die an den Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen teilnehmen.

2.

Die Partnerschaften

schließen einen Erasmus-Mundus-Masterstudiengang und mindestens eine Hochschuleinrichtung in einem Drittstaat ein;

werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unterstützt;

bieten einen Rahmen für die Auslandsmobilität der an einem Erasmus-Mundus-Masterstudiengang beteiligten Studierenden und Lehrenden; teilnahmeberechtigt sind Studierende und Wissenschaftler, die Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Drittstaats sind und die sich vor Beginn der Austauschmaßnahme mindestens drei Jahre lang rechtmäßig (und aus anderen Gründen als zu Studienzwecken) in der Europäischen Union aufgehalten haben;

stellen die Anerkennung von Studienabschnitten an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung (d. h. im Drittstaat) sicher.

3.

Die Aktivitäten im Rahmen von Partnerschaftsprojekten können ferner einschließen:

eine Lehrtätigkeit an einer Partnereinrichtung zur Unterstützung der Lehrplanentwicklung des Projekts;

den Austausch von Lehrkräften, Ausbildern, Verwaltungsfachleuten und anderen einschlägigen Spezialisten;

die Entwicklung und Verbreitung neuer Methoden im Bereich der Hochschulbildung einschließlich des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, des eLearning, des offenen Unterrichts und der Fernlehre;

die Entwicklung von Kooperationsprogrammen mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten zur Einführung von Studienkursen in dem betreffenden Land.

AKTION 4:   STEIGERUNG DER ATTRAKTIVITÄT

1.

In diesem Aktionsbereich kann die Gemeinschaft Aktivitäten zur Verbesserung des Profils und des Bekanntheitsgrades der europäischen Bildung sowie der Zugangsmöglichkeiten zu ihr unterstützen. Die Gemeinschaft unterstützt ferner ergänzende Aktivitäten, die zu den Zielen des Programms beitragen, einschließlich Aktivitäten, die sich mit der internationalen Dimension der Qualitätssicherung, der Anerkennung von Studienleistungen, der Anerkennung europäischer Qualifikationen im Ausland und der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen in Zusammenarbeit mit Drittstaaten, der Lehrplanentwicklung und der Mobilität befassen.

2.

Zu den förderfähigen Einrichtungen können öffentliche und private Organisationen zählen, die im Inland oder auf internationaler Ebene im Bereich der Hochschulbildung tätig sind. Die Aktivitäten werden im Rahmen von Netzen durchgeführt, die mindestens drei Organisationen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten einschließen und denen auch Organisationen aus Drittstaaten angehören können. Die Aktivitäten (zu denen beispielsweise Seminare, Konferenzen, Workshops oder die Entwicklung von IKT-Werkzeugen und die Herstellung von Publikationsmaterial zählen) können in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten stattfinden.

3.

Die Werbemaßnahmen sollen Verbindungen zwischen der Hochschulbildung und der Forschung herstellen und nach Möglichkeit potenzielle Synergien nutzen.

4.

In diesem Aktionsbereich kann die Gemeinschaft internationale thematische Netze unterstützen, die sich mit den genannten Aspekten befassen.

5.

Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls Pilotprojekte mit Drittstaaten zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit diesen Staaten im Bereich der Hochschulbildung unterstützen.

6.

Die Gemeinschaft unterstützt eine Vereinigung ehemaliger Studierender (aus Drittstaaten und aus Europa), die einen Erasmus-Mundus-Masterstudiengang absolviert haben.

AKTION 5:   TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission auf Experten, auf eine Exekutivagentur, auf bestehende zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls auf sonstige Formen der technischen Unterstützung zurückgreifen, die aus dem Gesamtbudget des Programms finanziert werden können.

AUSWAHLVERFAHREN

Die Auswahlverfahren werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegt. Bei diesen Verfahren sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a)

Die Vorschläge im Rahmen der Aktionen 1 und 3 werden von einem Auswahlausschuss ausgewählt, der sich aus hochrangigen Persönlichkeiten der akademischen Kreise und Vertretern der verschiedensten Einrichtungen des Hochschulbereichs in der Europäischen Union zusammensetzt und in dem eine vom Ausschuss gewählte Person den Vorsitz führt. Der Auswahlausschuss gewährleistet, dass die Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge und die Partnerschaften höchsten akademischen Ansprüchen genügen.

b)

Jedem ausgewählten Erasmus-Mundus-Masterstudiengang wird eine bestimmte Anzahl von Stipendien im Rahmen von Aktion 2 zugeteilt. Die Auswahl der Studenten aus Drittstaaten wird von den an den Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen beteiligten Einrichtungen vorgenommen. Zu den Auswahlverfahren gehört ein Clearingmechanismus auf europäischer Ebene, mit dem verhindert werden soll, dass es bei den Studienfächern sowie den Herkunftsregionen und Aufnahmestaaten der Studierenden und Wissenschaftler zu starken Unausgewogenheiten kommt.

c)

Die Vorschläge im Rahmen der Aktion 4 werden von der Kommission ausgewählt.

d)

Im Rahmen der Auswahlverfahren werden die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b benannten Strukturen konsultiert.

P5_TA(2003)0441

eLearning 2004-2006 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“ ) (8642/1/2003 — C5-0293/2003 — 2002/0303(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (8642/1/2003 — C5-0293/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 751) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 245) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport für die zweite Lesung (A5-0314/2003),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 233 E vom 30.9.2003, S. 24.

(2)  P5_TA(2003)0146 vom 8.4.2003.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2002)0303

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 21. Oktober 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informationsund Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“ )

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zu den Zielen der Programme für die allgemeine und berufliche Bildung SOKRATES (festgelegt mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG) (5) und LEONARDO DA VINCI (6) (festgelegt mit dem Beschluss 1999/382/EG) zählen unter anderem die Entwicklung des offenen Unterrichts und der Fernlehre sowie der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2)

In den Schlussfolgerungen zur Tagung von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 unterstreicht der Europäische Rat, dass sich Europas Bildungs- und Ausbildungssysteme auf den Bedarf der wissensbasierten Wirtschaft einstellen müssen, und nennt die Förderung neuer Grundfertigkeiten, insbesondere im Bereich der Informationstechnologien, als eine von drei Hauptkomponenten dieses neuen Konzepts für die Bildung.

(3)

Die Initiative „eLearning — Gedanken zur Bildung von morgen“, die die Kommission im Mai 2000 als Reaktion auf die Tagung des Europäischen Rates von Lissabon lanciert hat, wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Feira im Juni 2000 gebilligt. Auf der Tagung in Stockholm im März 2001 nahm der Europäische Rat die positiven Ergebnisse der Initiative zur Kenntnis.

(4)

Im „Aktionsplan eLearning“ wurden auf der Grundlage der vier Aktionslinien der eLearning-Initiative (Infrastrukturen und Ausrüstung, Berufsbildung, Europäische Lerninhalte und Dienste hoher Qualität sowie Zusammenarbeit auf allen Ebenen) zehn Leitaktionen festgelegt; dabei wurden die verschiedenen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente zusammengeführt, um die Kohärenz zu steigern, Synergieeffekte zu nutzen und den Zugang für die Nutzer zu verbessern.

(5)

Das Europäische Parlament hat am 15. Mai 2001 eine Entschließung (7) zu beiden Mitteilungen der Kommission zu diesem Thema angenommen; darin erkennt es an, dass die Initiative eLearning dazu beiträgt, das Konzept des „einheitlichen europäischen Bildungsraums“, der den europäischen Forschungsraum und den europäischen Binnenmarkt ergänzt, zu festigen, und fordert dazu auf, die Initiative im Rahmen eines neuen eigenen Programms mit klarer Rechtsgrundlage weiterzuentwikkeln und dabei Überschneidungen mit bestehenden Programmen zu vermeiden und eine bessere Außenwirkung sowie einen zusätzlichen Nutzen für die Gemeinschaftsmaßnahmen zu erzielen.

(6)

In seiner Entschließung vom 13. Juli 2001 zum eLearning (8) stimmt der Rat dieser Initiative zu und fordert die Kommission auf, ihre Aktivitäten auf diesem Gebiet fortzuführen und zu intensivieren.

(7)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen“ vom 21. November 2001 das Potenzial des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln für die Bereitstellung und Verwaltung neuer Bildungsangebote für lebensbegleitendes Lernen unterstrichen.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen zur Tagung von Barcelona im März 2002 hat der Europäische Rat zu einer Aktion für europaweite Schulpartnerschaften aufgerufen — die Kommission erstellte daraufhin einen Bericht über die Nutzung des Internets für Schulpartnerschaften, den sie dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Sevilla vorlegte — sowie die Einführung einer Bescheinigung über Internetund Computer-Kenntnisse für Schüler weiterführender Schulen gefordert.

(9)

Manche Menschen sind nicht in der Lage, die Vorteile der IKT und des Internets in der Wissensgesellschaft in vollem Umfang zu nutzen; es bedarf einer Lösung für das hierdurch entstehende Problem der sozialen Ausgrenzung, die so genannte „digitale Kluft“, die oft junge, behinderte und ältere Menschen sowie gesellschaftliche Gruppen betrifft, die bereits Opfer anderer Formen der Ausgrenzung sind.

(10)

Besondere Aufmerksamkeit ist der Erstausbildung und berufsbegleitenden Weiterbildung der Lehrkräfte zu widmen, damit sie das Internet und die IKT im Unterricht kritisch und pädagogisch verantwortungsvoll nutzen können.

(11)

Den geschlechtsspezifischen Unterschieden bei der Nutzung des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln sowie der Förderung der Chancengleichheit auf diesem Gebiet sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(12)

Das Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln hat das Potenzial, die Union bei der Bewältigung der Herausforderungen der Wissensgesellschaft zu unterstützen, die Qualität des Lernens zu verbessern, den Zugang zu Lernressourcen zu vereinfachen, besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen und das Lernen sowie die Aus- und Weiterbildung am Arbeitsplatz, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, wirksamer und effizienter zu gestalten.

(13)

In der von 29 europäischen Bildungsministern unterzeichneten Erklärung von Bologna vom 19. Juni 1999 wird hervorgehoben, dass eine europäische Dimension der Hochschulbildung benötigt wird und dass im gleichen Zuge auch eine Dimension des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln entwikkelt werden muss.

(14)

Die Europäische Union sollte der wirksamen Förderung von virtuellen Hochschulen besondere Aufmerksamkeit widmen, um Maßnahmen im Rahmen von Mobilitätsprogrammen innerhalb der Europäischen Union und mit Drittstaaten zu ergänzen.

(15)

Die vorhandenen Instrumente müssen verbessert und ergänzt werden, und die Rolle des eLearning muss auch bei der Vorbereitung der neuen Generation von Instrumenten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung berücksichtigt werden.

(16)

Zur Steigerung des zusätzlichen Nutzens der Gemeinschaftsmaßnahmen ist es notwendig, für Kohärenz und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft (insbesondere der thematischen Priorität „Technologien der Informationsgesellschaft“ des mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG (9) festgelegten sechsten Forschungsrahmenprogramms) Sorge zu tragen.

(17)

Die Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union und die EWR-EFTA-Länder sollten an dem Programm eLearning teilnehmen können. Experten und Bildungseinrichtungen aus anderen Drittstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, sich im Rahmen der bestehenden Kooperation mit diesen Drittstaaten an dem Erfahrungsaustausch zu beteiligen.

(18)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit dafür sorgen, dass das Programm eLearning regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Dies sollte auch eine externe Bewertung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(19)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Aktion, nämlich die Förderung der europäischen Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität der und des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung durch den wirksamen Einsatz des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der transnationalen Dimension der notwendigen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(20)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eLearning ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) bildet.

(21)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird das Programm „eLearning“ festgelegt, ein Mehrjahresprogramm, das der Verbesserung der Qualität von und des Zugangs zu europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung durch den wirksamen Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) dient (nachstehend „Programm“ genannt).

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2006.

Artikel 2

Programmziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den wirksamen Einsatz von IKT in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen und auszubauen und damit zu einer qualitativ hochwertigen Bildung beizutragen sowie die Anpassung dieser Systeme an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft in einem Kontext des lebensbegleitenden Lernens maßgeblich zu unterstützen.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms umfassen:

a)

die Bestimmung der betroffenen Akteure und ihre Unterrichtung über Mittel und Wege für den Einsatz des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln zur Förderung der digitalen Kompetenz, um so einen Beitrag zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der persönlichen Entwicklung zu leisten und den interkulturellen Dialog zu fördern;

b)

die Nutzung des Potenzials des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln zum Ausbau der europäischen Dimension in der Bildung;

c)

die Bereitstellung von Mechanismen, die die Entwicklung von qualitativ hochwertigen europäischen Produkten und Diensten unterstützen sowie den Austausch und den Transfer bewährter Praktiken fördern;

d)

die Nutzung des Potenzials des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit der Innovation der Lehrmethoden, um die Qualität des Lernprozesses zu verbessern und die Selbstständigkeit der Lernenden zu fördern.

Artikel 3

Interventionsbereiche des Programms

(1)   Die Ziele des Programms werden entsprechend den im Anhang beschriebenen Aktionsbereichen auf den folgenden Gebieten verfolgt:

a)

Förderung der digitalen Kompetenz:

Die Aktionen in diesem Bereich betreffen den Beitrag der IKT im Zusammenhang mit dem schulischen und, allgemeiner, dem lebenslangen Lernen, insbesondere für die Personen, die aufgrund geografischer Gegebenheiten, ihrer sozialen Lage oder besonderen Bedürfnisse nicht über einen einfachen Zugang zu diesen Technologien verfügen. Ziel ist es, nachahmenswerte Beispiele zu ermitteln und Synergien zwischen den zahlreichen nationalen und europäischen Aktivitäten zu nutzen, die auf diese Zielgruppen ausgerichtet sind.

b)

Europäische virtuelle Hochschulen:

Mit den Aktionen in diesem Bereich wird die Integration der virtuellen Dimension in die Hochschulbildung verbessert. Ziel ist es, die Entwicklung neuer Organisationsmodelle für die Hochschulbildung in Europa (virtuelle Hochschulen) und Europäische Austauschprogramme (virtuelle Mobilität) zu fördern und dabei auf bestehenden europäischen Kooperationsmechanismen (Erasmus-Programm, Bologna-Prozess) aufzubauen und deren Instrumentarium (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), europäische Master-Studiengänge, Qualitätssicherung, Mobilität) mit einer Dimension des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln zu versehen;

c)

Internet-Partnerschaften zwischen europäischen Schulen und Förderung der Lehrerbildung:

Mit Aktionen in diesem Bereich wird die Vernetzung von Schulen unterstützt und weiterentwickelt, um allen europäischen Schulen die Möglichkeit zu eröffnen, Lernpartnerschaften mit anderen Schulen in Europa einzugehen, um innovative Methoden der Zusammenarbeit und den Transfer hochwertiger Unterrichtskonzepte zu fördern und den Fremdsprachenerwerb sowie den interkulturellen Dialog auszubauen; die Aktionen in diesem Bereich werden auch auf die Aktualisierung der beruflichen Fähigkeiten von Lehrern und Ausbildern ausgerichtet sein, die IKT durch einen Austausch und die Verbreitung bewährter Praktiken und die Durchführung länder- und fachübergreifender Kooperationsprojekte pädagogisch und kooperativ zu nutzen.

d)

Querschnittsmaßnahmen:

Die Aktionen in diesem Bereich dienen der Förderung des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln in Europa, gestützt auf die Beobachtung (Monitoring) des Aktionsplans eLearning. Ziel ist die Verbreitung, die Förderung und der Transfer von bewährten und innovativen Praktiken und Ergebnissen, die im Rahmen der Projekte und Programme entwickelt werden, und die Vertiefung der Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Akteure, insbesondere durch die Unterstützung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor.

(2)   Die Umsetzung dieser Aktionen erfolgt gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren und mittels der folgenden Konzepte, die gegebenenfalls auch kombiniert werden können:

a)

Förderung von Pilotprojekten, die über ein Potenzial für strategische Auswirkungen auf die Praxis der allgemeinen und beruflichen Bildung verfügen und bei denen eindeutig die Aussicht auf langfristige Nachhaltigkeit besteht;

b)

Förderung der Entwicklung von Methoden, Instrumenten und Praktiken sowie der Analyse von Trends auf dem Gebiet der Konzeption und des Einsatzes von Modellen für das Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln Modellen in der allgemeinen und beruflichen Bildung;

c)

Unterstützung innovativer Aktionen europäischer Netze und Partnerschaften, die darauf ausgerichtet sind, Innovation sowie Qualität bei der Konzeption und beim Einsatz von Produkten und Diensten zu fördern, und zwar durch eine sinnvolle Nutzung von IKT in der allgemeinen und beruflichen Bildung;

d)

Unterstützung europäischer Netze und Partnerschaften, die die pädagogische und didaktische Nutzung des Internets und der IKT wie auch den Austausch bewährter Praktiken fördern und verstärken. Diese Maßnahmen dienen dazu, dass Lehrkräfte und Schüler das Internet und die IKT nicht nur technisch gut einzusetzen wissen, sondern auch kritisch und didaktisch verantwortlich damit umgehen;

e)

Unterstützung für die europäische Zusammenarbeit, den Transfer von Produkten des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln sowie die Verbreitung und den Austausch bewährter Praktiken;

f)

technische und administrative Unterstützung.

Artikel 4

Programmdurchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission

a)

gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsaktionen dieses Programms gemäß dem Anhang;

b)

sorgt für Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen auf den Gebieten Bildung, Forschung, Sozialpolitik und regionale Entwicklung;

c)

unterstützt und erleichtert die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln aktiv sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen geeignete Ansprechpartner, die im Hinblick auf relevante Informationen über die Nutzung und die Praxis des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln eng mit der Kommission zusammenarbeiten;

Artikel 5

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die folgenden zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren zu erlassen:

a)

jährlicher Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten, sowie Auswahlkriterien und -verfahren und Ergebnisse;

b)

Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen gemäß den Artikeln 9 und 10;

c)

Modalitäten für die Beobachtung (Monitoring) und Bewertung des Programms und für die Verbreitung und den Transfer der Ergebnisse.

(2)   Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren zu erlassen.

Artikel 6

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Kohärenz und Komplementarität

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Kommission die Gesamtkohärenz und Komplementarität des Programms mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit den Programmen für die allgemeine und berufliche Bildung SOKRATES, LEONARDO DA VINCI und dem Programm JUGEND.

(2)   Die Kommission gewährleistet eine effektive Verknüpfung — und gegebenenfalls koordinierte Aktionen — dieses Programms mit den Programmen und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Technologien für die allgemeine und berufliche Bildung, insbesondere den relevanten Aktionen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für die in Artikel 1 angegebene Laufzeit auf 44 Millionen EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 9

Aufteilung der Mittel

Die Mittel werden folgendermaßen auf die Aktionen aufgeteilt:

a)

Einsatz des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln zur Förderung der digitalen Kompetenz: etwa 10 % des Gesamtetats;

b)

europäische virtuelle Hochschulen: etwa 30 % des Gesamtetats;

c)

Internet-Partnerschaften zwischen europäischen Schulen und Förderung der Lehrerbildung: etwa 45 % des Gesamtetats;

d)

Querschnittsmaßnahmen und Beobachtung (Monitoring) des Aktionsplans eLearning: höchstens 7,5 % des Gesamtetats;

e)

technische und administrative Unterstützung: höchstens 7,5 % des Gesamtetats.

Artikel 10

Teilnahme der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union und der EWR-/EFTA-Länder

Die Bedingungen und Einzelheiten für die Teilnahme der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union und der EWR-EFTA-Länder an dem Programm sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte festzulegen, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten regeln.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Auf Initiative der Kommission können Experten aus Drittstaaten, die nicht zu den in Artikel 10 genannten Staaten zählen, zu Konferenzen und Sitzungen, jedoch nicht zu Sitzungen des in Artikel 6 genannten Ausschusses, eingeladen werden.

Die Mittel zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieser Experten entsprechend den geltenden Regelungen der Kommission dürfen 0,5 % des Gesamtetats des Programms nicht übersteigen.

Artikel 12

Beobachtung (Monitoring) und Bewertung

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwacht die Kommission regelmäßig die Durchführung des Programms. Diese Beobachtung umfasst den Bericht gemäß Absatz 2 und besondere Maßnahmen.

(2)   Die Kommission veranlasst die externe Bewertung des Programms, sobald es abgeschlossen ist. Im Rahmen dieser Bewertung sind Relevanz, Effektivität und Wirkung der einzelnen Aktionen sowie die Gesamtwirkung des Programms zu beurteilen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Fragen des sozialen Zusammenhalts und der Chancengleichheit zu widmen.

Diese Bewertung erstreckt sich auch auf die Komplementarität der Aktionen dieses Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen bis Ende 2007 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung vor.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 33.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 42.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16.6.2003 (ABl. C 233 E vom 30.9.2003, S. 24) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003.

(5)  Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1). Geändert durch den Beschluss Nr. 451/2003/EG (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 6).

(6)  Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

(7)  ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 153.

(8)  ABl. C 204 vom 20.7.2001, S. 3.

(9)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

(10)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

1.   AKTIONSBEREICHE

Die Aktionsbereiche dienen der Verwirklichung des allgemeinen Programmziels: Förderung der Entwicklung und des sinnvollen Einsatzes des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln in Europa und Unterstützung der Anstrengungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet. Die Struktur der Aktionsbereiche ist an den vier Interventionsbereichen des Programms ausgerichtet.

Aktionsbereich 1:   Förderung der digitalen Kompetenz

Die Aktivitäten in diesem Bereich müssen sowohl konzeptionelle als auch praktische Fragen abdecken, die vom Verständnis digitaler Kompetenz bis zur Festlegung von Fördermaßnahmen für spezifische Zielgruppen reichen. Digitale Kompetenz ist eine der wesentlichen Fertigkeiten und Kompetenzen, die notwendig sind, um aktiv an der Wissensgesellschaft und der neuen Medienkultur teilzunehmen. Digitale Kompetenz steht auch im Zusammenhang mit kritischer Medienkompetenz und sozialer Kompetenz, da sie gemeinsame Ziele wie beispielsweise aktive Staatsbürgerschaft und den verantwortungsvollen Umgang mit IKT haben.

a)

Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken zur Förderung der digitalen Kompetenz: Besonderes Augenmerk wird auf folgende Punkte gerichtet: Verbesserung des Zugangs zu Lernressourcen für diejenigen, die nicht ohne weiteres auf IKT zugreifen können; Berücksichtigung von unterschiedlichen kognitiven und didaktischen Ansätzen sowie von verschiedenen Lernstilen; Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, beispielsweise Einwanderer, Kinder in stationärer Behandlung und Menschen mit Behinderungen; Prüfung der Nutzung von ansprechenden und motivierenden Konzepten.

b)

Sensibilisierungsmaßnahmen mithilfe einschlägiger europäischer Netze: Im Rahmen dieser Aktion werden Maßnahmen unterstützt, die von europäischen Netzen, Vereinigungen, Behörden, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor usw. durchgeführt werden. Gefördert werden Kontakte und der Austausch bewährter Praktiken zwischen den Partnern.

Aktionsbereich 2:   Europäische virtuelle Hochschulen

Dieser Aktionsbereich hat das Ziel, die europäischen Initiativen auf dem Gebiet der Hochschulbildung mit einer „eLearning-Dimension“ zu versehen und so zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraums beizutragen.

a)

Weiterentwicklung bestehender Instrumente, insbesondere solcher, die die virtuelle Mobilität als Mittel zur Ergänzung und Intensivierung der physischen Mobilität (ERASMUS virtuell) betreffen; Anrechnungs- und Anerkennungsmechanismen (ECTS); Informations- und Orientierungsdienste und Nutzung von Synergien zwischen virtuellen und traditionellen Modellen. Diese Projekte sollten auf Übereinkünften zwischen Hochschulen beruhen, durch die bestehende Kooperationsvereinbarungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Mobilitätsprogramme nach Möglichkeit erweitert oder ergänzt werden.

b)

Länderübergreifende virtuelle Hochschulen: Im Rahmen dieser Aktion werden strategische Projekte unterstützt, die gemeinsam von Hochschulen aus mindestens drei Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden müssen. Kooperationsmodelle für das Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln sollten in den folgenden Bereichen entwickelt werden: Konzeption gemeinsamer Lehrpläne durch mehrere Hochschulen, einschließlich Vereinbarungen für die Beurteilung, Bewertung und Anerkennung der erworbenen Kompetenzen, vorbehaltlich der einzelstaatlichen Verfahren; breit angelegte Erprobung der virtuellen Mobilität als Ergänzung zur physischen Mobilität; Entwicklung innovativer, auf zwei Lernmethoden (herkömmliches Lernen und Online-Lernen) basierender Lernprogramme.

c)

Europäische Modelle für das Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln für die Hochschulbildung: Im Rahmen dieser Aktion sollen neue Modelle für die Zusammenarbeit zwischen europäischen Hochschulen entwickelt werden; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: die berufliche Entwicklung und Weiterbildung sowie die Entwicklung unterstützender Dienste für das Lernen und die Schulung von Lehrern, Ausbildern und sonstigem Lehrpersonal im pädagogischen Umgang mit dem Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln; die Prüfung von Qualitätssicherungsmethoden; die Verbesserung des Verständnisses davon, welche organisatorischen Veränderungen und möglichen Risiken die Einbindung des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln in die Hochschulbildung impliziert; die Entwicklung europäischer Modelle für Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Bereich des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln in der Hochschulbildung und die Nutzung der Möglichkeiten, die sich durch neue Partnerschaften und Finanzierungsformen eröffnen.

Aktionsbereich 3:   Internet-Partnerschaften zwischen europäischen Primar- und Sekundarschulen und Förderung der Lehrerbildung

Die Aktionen in diesem Bereich sollen Schulpartnerschaften über das Internet erleichtern, die Fortbildung der Lehrer fördern, europäische Schulen zum Aufbau pädagogischer Partnerschaften mit Schulen aus anderen europäischen Ländern motivieren und den Fremdsprachenerwerb sowie den interkulturellen Dialog fördern. Mit diesem Aktionsbereich werden Primar- und Sekundarschulen angesprochen.

a)

Ermittlung und Analyse bestehender Initiativen: Im Rahmen dieser Aktion sollen bestehende Praktiken analysiert werden. So sollen vorbildliche Demonstrationsprojekte ermittelt werden, die aufzeigen, inwieweit pädagogische Multimedia-Anwendungen und Kommunikationsnetze Schulpartnerschaften unterstützen können, insbesondere mehrsprachige und multikulturelle Projekte. Ferner werden Fallstudien sowie Bewertungsmaterial und -methoden für Lehrer zur Verfügung gestellt, die aufzeigen, wie sich das Potenzial von IKT für innovative Kooperationsmethoden ausschöpfen lässt (z. B. virtuelle Klassenzimmer, Entwicklung gemeinsamer Lehrpläne für die berufsbegleitende Weiterbildung von Lehrern, interdisziplinäre Konzepte oder Nutzung gemeinsamer Lehrmethoden und -ressourcen).

b)

Unterstützungsnetz für Internet-Partnerschaften: Dieses Netz soll von Lehrern bzw. Erziehern mit Erfahrung auf dem Gebiet der europäischen Zusammenarbeit gebildet werden. Es wird pädagogische Unterstützung und Orientierung bieten und Instrumente und Dienste für die Partnersuche, Verfahren für den Erfahrungsaustausch sowie ein Internet-Hub auf der Grundlage bestehender Websites für die Partnerschaftsaktion bereitstellen.

c)

Unterstützung von Kooperationsnetzen im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung von Lehrern und sonstigem Lehrpersonal. Diese Netze werden sich auf Einrichtungen stützen, die für die pädagogische Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien verantwortlich sind. Sie werden sich auf vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit konzentrieren, wie sie im Zusammenhang mit dem „Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung“ herausgestellt wurden. Besondere Aufmerksamkeit erhält die Schaffung von günstigen Voraussetzungen für die Nutzung des Potenzials der IKT für innovative Kooperationsmethoden, den Austausch von Bildungsressourcen und -konzepten und die gemeinsame Entwicklung von Lehrmaterial.

d)

Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation: Der Erfolg der Initiative hängt von einer dynamischen Öffentlichkeitsarbeit ab; diese Öffentlichkeitsarbeit muss sich auf die Website stützen und unter anderem Folgendes umfassen: attraktive visuelle Gestaltung, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Informationsblätter über Schulprojekte, Auftakt- und Abschlussveranstaltungen, Wettbewerbe und Preisverleihungen.

Aktionsbereich 4:   Querschnittsmaßnahmen und Beobachtung (Monitoring) des Aktionsplans eLearning

Neben den oben aufgeführten Aktionen werden auch Finanzmittel für Querschnittsmaßnahmen bereitgestellt, darunter:

a)

die Unterstützung der aktiven Beobachtung (Monitoring) des Aktionsplans eLearning: Diese Aktion soll die Kohärenz und Bekanntheit der EU-Maßnahmen auf dem Gebiet des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln verstärken, und zwar durch die Verbreitung relevanter Materialien, beispielsweise Berichte und Studien; die Bündelung von Projekten, die ähnliche Ziele haben oder ähnliche Methoden anwenden; die Unterstützung von Erfahrungsaustausch, Vernetzung sowie anderer möglicher Formen der Synergie im Rahmen der Aktivitäten des Aktionsplans;

b)

die Pflege eines eLearning-Portals, das einen einfachen, zentralen Zugang zu europäischen Aktivitäten im Bereich des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln sowie zu bestehenden Informationsquellen, Verzeichnissen, Datenbanken und Wissensrepositorien bietet und einen benutzerfreundlichen Zugriff auf EU-Programme, Projekte, Studien, Berichte und Arbeitsgruppen ermöglicht.

c)

Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen mithilfe europäischer Netze: Mit dieser Aktion sollen europäische Netze auf dem Gebiet des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln, relevante Aktivitäten — beispielsweise spezielle Konferenzen, Seminare oder Workshops zu Schlüsselfragen des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln (z. B. Qualitätssicherung) — unterstützt und die europäische Debatte und der Austausch bewährter Praktiken auf diesem Gebiet gefördert werden.

d)

Konzeption und Entwicklung von Instrumenten für Beobachtung (Monitoring), Analyse und Prognose auf dem Gebiet des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln in Europa in Zusammenarbeit mit Eurostat und der Europäischen Investitionsbank.

Dieses Programm kann auch zu gemeinsamen Aktionen im Rahmen von internationalen Projekten beitragen, die sich auf die sinnvolle und wirksame Nutzung von IKT in der allgemeinen und beruflichen Bildung beziehen, z. B. laufende Projekte der OECD oder der UNESCO.

Technische Unterstützung

Außerdem wird die Durchführung des Programms begleitet von Aktivitäten zur Verbreitung der Ergebnisse (z. B. Veröffentlichungen, Internet-Referenzierung, Demonstrationsprojekte und -events) sowie gegebenenfalls zum Transfer mittels strategischer Studien, in denen aufkommende Probleme, neue Chancen und andere Schlüsselfragen der Entwicklung des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln in Europa untersucht werden. Gefördert werden außerdem Mechanismen für ein kontinuierliches Feed-back durch die Nutzer und Teilnehmer sowie die abschließende externe Evaluierung.

2.   DURCHFÜHRUNGSMECHANISMEN UND MODALITÄTEN DER INTERVENTION ZULASTEN DES GEMEINSCHAFTSHAUSHALTS

Die Vergabe der Mittel erfolgt auf der Grundlage von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Die Kosten in Auftrag gegebener Dienstleistungen (z. B. Fallstudien oder Experten) werden zu 100 % übernommen; Gleiches gilt gegebenenfalls für die Beteiligung an den Kosten einer künftigen Exekutivagentur, deren Einrichtung derzeit geprüft wird.

Folgende Finanzierungsmechanismen sind vorgesehen:

Finanzhilfen in Höhe von maximal 80 % der zuschussfähigen Kosten im Rahmen einer Kofinanzierung gemeinsam mit anderen Quellen aus dem öffentlichen und/oder privaten Sektor für Kooperationsprojekte, z.B. innovative Projekte zum Aufbau von Strukturen, (alle Aktionsbereiche);

Finanzhilfen in Höhe von maximal 80 % der zuschussfähigen Kosten für von Hochschulen koordinierte eLearning-Partnerschaften, wobei das Ziel darin besteht, eine Dimension des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln und neue Modelle für die europäische Hochschulbildung einzuführen (Aktionsbereich 2).

100%ige Finanzierung einer Unterstützungsstruktur für Schulpartnerschaften (einschließlich eines Internet-Hubs), eines europäischen Netzes für die pädagogische Unterstützung (in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten), der Öffentlichkeitsarbeit und von Maßnahmen zur Informationsverbreitung sowie aller sonstigen notwendigen Unterstützungsaktivitäten (z. B. Analyse bestehender Partnerschaftsregelungen und Entwicklung eines Tools für die „spontane“ Partnersuche). Für Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung (Aktionsbereich 3) sind Finanzhilfen in Höhe von 50 bis 80 % vorgesehen.

Finanzhilfen in Höhe von 50 bis 80 % der Kosten im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, z. B. Seminare, Studienbesuche, gemeinsame Berichte, Peer-Reviews und ähnliche Aktivitäten zur Verbreitung und gemeinsamen Nutzung von Wissen (alle Aktionsbereiche).

Die vorgesehenen Durchführungsmechanismen richten sich weitgehend nach dem klassischen Gemeinschaftskonzept (Zuschüsse und Kofinanzierung auf Basis eines ausführlichen Antrags auf Finanzhilfe). Es wird jedoch auch Komponenten geben, die vollständig von der Gemeinschaft finanziert werden, beispielsweise das Unterstützungsnetz und die zentrale Website für die Schulpartnerschaften. Die Vergabe der Mittel erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen.

Das Programm wird von der Kommission verwaltet; hierbei wird sie gegebenenfalls von einer künftigen Exekutivagentur unterstützt, deren Einrichtung derzeit geprüft wird. Die bereitgestellten Mittel sollen die Ausgaben für Studien, Expertensitzungen, Informationsmaßnahmen, Konferenzen und Veröffentlichungen decken, die unmittelbar mit der Zielsetzung des Programms in Zusammenhang stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand.

P5_TA(2003)0442

Qualität der Badegewässer ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer (KOM(2002) 581 — C5-0508/2002 — 2002/0254(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 581) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0508/2002),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0335/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 127.

P5_TC1-COD(2002)0254

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über eine nachhaltige Entwicklung (5) Ziele beschrieben, die als allgemeine Leitlinien für die künftige Entwicklung in prioritären Bereichen wie der Nutzung der natürlichen Ressourcen und dem Schutz der Volksgesundheit dienen sollen.

(2)

Wasser ist eine knappe natürliche Ressource, die als solche geschützt und behandelt werden muss. Insbesondere die Oberflächengewässer sind eine erneuerbare Ressource mit beschränkter Kapazität, sich von den negativen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erholen.

(3)

Ziel der EU-Umweltpolitik ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Umweltqualität.

(4)

Es zeigt sich in jeder Badesaison erneut, dass die europäische Badegewässerpolitik eine unverändert wichtige Rolle spielt, da sie die Öffentlichkeit vor einer unfallbedingten und chronischen Verschmutzung durch Einleitungen in oder in der Nähe europäischer Badegewässer schützt, und auch die Gesamtqualität der Badegewässer hat sich seit Inkrafttreten der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (6) deutlich verbessert. Die Richtlinie spiegelt jedoch den Stand der Kenntnisse und der Erfahrungen der frühen 70er Jahre wieder. Seitdem hat sich die Nutzung von Gewässern in der Freizeit genauso verändert wie der Stand von Wissenschaft und Technik.

(5)

Die Kommission hat im Dezember 2000 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine neue Politik für die Badegewässer“ (7) verabschiedet und eine umfassende Konsultation aller interessierten und beteiligten Stellen in Gang gebracht. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Konsultation waren eine breite Unterstützung für die Erstellung einer neuen Richtlinie auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Forderung nach einer besonders gründlichen Einbeziehung der Öffentlichkeit.

(6)

Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (8) ist die Kommission verpflichtet, einen Vorschlag für eine Revision der Richtlinie 76/160/EWG vorzulegen.

(7)

In dieser Richtlinie sollten unter Nutzung wissenschaftlicher Grundlagen möglichst zuverlässige Indikatorparameter für die Vorhersage bakteriologisch und physikalisch-chemisch bedingter Gesundheitsgefahren festgelegt und ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden. Es sollte auch eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Kosten für die Durchführung dieses Verfahrens gerechtfertigt werden können.

(8)

Um eine optimale Wirksamkeit zu garantieren und die Ressourcen sinnvoll zu nutzen, sollte diese Richtlinie eng auf andere Wasserschutzvorschriften der Gemeinschaft abgestimmt werden wie z.B. die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (9), die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (10) und die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (11).

(9)

Die Beteiligten sollten angemessen über geplante Maßnahmen sowie über Fortschritte bei der Umsetzung unterrichtet werden. Um die Öffentlichkeit effizient und auf vergleichbare Art über die Badegewässer in der gesamten Gemeinschaft informieren zu können, sollten neue Technologien angewandt werden.

(10)

Bei dieser Richtlinie sind neue Arten der Gewässernutzung zu berücksichtigen, die teilweise aufgrund sozialer Veränderungen, teilweise aufgrund neuer Materialien und Ausrüstungen an Popularität gewonnen haben.

(11)

Kontrollen sollten anhand harmonisierter Analysemethoden und -praktiken erfolgen. Um eine realistische Einstufung der Badegewässer vornehmen zu können, sind diese über einen längeren Zeitraum hinweg zu beobachten und auf ihre Qualität hin zu bewerten. Kontrollmaßnahmen und deren Häufigkeit sollten wiederum davon abhängen, welche Qualität das betreffende Badegewässer in der Vergangenheit aufgewiesen hat und wie es eingestuft wurde, wobei der Schwerpunkt auf Badegewässer gelegt werden sollte, bei denen Gefahren auftreten könnten. Konformität wird nicht alleine durch Messungen und Berechnungen erreicht, sondern ist Ergebnis von angepassten Bewirtschaftungsmaßnahmen und Qualitätskontrolle. Gleichzeitig sollte besondere Aufmerksamkeit darauf verwendet werden, die Qualitätsziele der Richtlinie 76/160/EWG zu erfüllen und somit einen reibungslosen Übergang zum neuen System zu vollziehen.

(12)

Um die Öffentlichkeit rechtzeitig über außergewöhnliche Ereignisse wie Überschwemmungen oder Versagen von Infrastruktureinrichtungen zu informieren und entsprechend zu schützen, sollten Notfallpläne erstellt werden, die auch Frühwarnsysteme umfassen.

(13)

Im UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) (12) werden „Umweltinformationen“ in Verbindung mit Gesundheit und Sicherheit des Menschen und „sozioökonomische Faktoren“ in Verbindung mit der umweltpolitischen Entscheidungsfindung gebracht. Diese Richtlinie sollte im Einklang stehen mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (13).

(14)

Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) verabschiedet werden.

(15)

Da die Ziele der Richtlinie, d.h. die Erreichung einer guten Qualität der Badegewässer und die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft, ohne Festlegung gemeinsamer Normen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip gehen die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht über das zur Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die Richtlinie 76/160/EWG sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Diese Richtlinie dient dem Ziel, die Qualität der Umwelt zu erhalten , zu schützen und zu verbessern , um die menschliche Gesundheit vor chemischer und mikrobiologischer Verschmutzung beim Baden oder sonstiger Gewässernutzung zu Freizeitzwecken zu schützen. Daher enthält diese Richtlinie gesundheitliche Standards und Bestimmungen für die Kontrolle, Einstufung und Verwaltung der Qualität von Badegewässern sowie für die Unterrichtung der Öffentlichkeit .

Sie ergänzt und unterstützt — insbesondere im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit — die Ziele, die Maßnahmen und die Festlegung von gemeinsamen chemischen Qualitätsnormen nach der Richtlinie 2000/60/EG.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Badegewässer außer:

1.

Gewässern, die für therapeutische Zwecke genutzt werden;

2.

Gewässern, die für Schwimm- und Warmbäder genutzt werden;

3.

abgeschlossenen Gewässern, die einer Behandlung unterzogen werden;

4.

abgeschlossenen Oberflächengewässern, die künstlich angelegt wurden und von natürlichen Wasserkörpern wie dem Grundwasserkörper, Oberflächengewässern oder Küstengewässern getrennt sind;

5.

Gewässern, die für andere Freizeittätigkeiten genutzt werden, die bei Ebbe mehr als 100 m vom Ufer entfernt oder außerhalb der Badesaison ausgeübt werden, sofern für diese Gewässer keine besondere Gefahr der Verschmutzung durch städtische Abwässer oder sonstige Verschmutzungsquellen besteht.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Badegewässer“ ist jedes fließende oder stehende Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer und Küstengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen

a)

das Baden nicht untersagt ist und in denen während der Badesaison üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet oder

b)

andere Freizeittätigkeiten üblicherweise ausgeübt werden, sofern für diese Gewässer eine besondere Gefahr der Verschmutzung durch städtische Abwässer oder sonstige Verschmutzungsquellen besteht, oder

c)

das Baden durch Behörden oder kommerzielle Einrichtungen aktiv gefördert wird.

2.

„Badesaison“ ist der Zeitraum, in dem angesichts der örtlichen Gepflogenheiten und Vorschriften sowie der meteorologischen und topologischen Verhältnisse mit Badenden gerechnet werden kann.

3.

„Bewirtschaftungsmaßnahmen“ sind folgende im Zusammenhang mit Badegewässern ergriffene Maßnahmen:

a)

Erstellung und Aktualisierung eines Badegewässerprofils;

b)

Erstellung eines Kontrollzeitplans;

c)

Kontrolle der Badegewässer;

d)

Bewertung der Badegewässerqualität;

e)

Einstufung der Badegewässer;

f)

Bewertung der Risiken in Bezug auf Verschmutzungsquellen;

g)

Erstellung von Notfallplänen und Einrichtung von Überwachungssystemen;

h)

sachliche Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Qualität der Badegewässer;

i)

Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition des Menschen gegenüber Verschmutzung;

j)

Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Verschmutzung und Kontaminierung.

4.

„Sonstige Freizeittätigkeiten“ sind Tätigkeiten, bei denen Geräte genutzt werden, um sich über das Wasser hinweg zu bewegen, und bei denen ein erhebliches Risiko des Schluckens von Wasser besteht, z.B. Surfen, Windsurfen und Kajaksport.

5.

Für „Oberflächengewässer“, „Übergangsgewässer“ und „Küstengewässer“gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG.

6.

„Notfall“ ist ein außergewöhnlicher Umstand, der sich auf die Wasserqualität auswirkt und nicht Ergebnis normaler Witterungsbedingungen wie Niederschläge oder Veränderungen der in den Flüssen geführten Wassermenge ist, die in regelmäßigen Abständen von weniger als fünf Jahren auftreten.

7.

„Datensatz für die Wasserqualität“ ist eine Sammlung von Daten, die bei den Kontrollen gewonnen werden.

8.

„Bewertung der Badegewässerqualität“ ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in den Anhänge I und II beschriebenen Berechnungsmethode.

Artikel 4

Qualitätsstatus

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Badegewässer eine „gute Qualität“ erreichen, wobei die Einstufung auf der Grundlage mikrobiologischer Parameter erfolgt, die mindestens genauso streng sind wie die Werte für die Parameter 1 und 2 von Anhang I Spalte C, und die in Anhang II beschriebene Methode Grundlage für die Bewertung und Berechnung ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern durch die von ihnen für erforderlich erachteten Maßnahmen die Erreichung von Qualitätsnormen, die den in Anhang I Spalte B festgelegten Normen für eine „ausgezeichnete Qualität“ entsprechen, wobei die Bewertung und Einstufung anhand der in Anhang II beschriebenen Methode erfolgt.

Artikel 5

Liste der Badegewässer

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen am ... (15) eine Liste aller Badegewässer auf ihrem Territorium mit der jeweiligen Dauer der Badesaison .

(2)   Diese Liste wird jährlich überarbeitet und aktualisiert, wobei zu berücksichtigen ist,

a)

welche Badegewässer neu ausgewiesen wurden;

b)

welche Gewässer von der Liste gestrichen wurden, da sie nicht mehr die Anforderungen für die Ausweisung als Badegewässer erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen der Kommission und der Öffentlichkeit jedes Jahr vor Beginn der Badesaison die in Absatz 1 genannte Liste bekannt. Gleichzeitig teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der Öffentlichkeit mit, welche Änderungen an der Liste vorgenommen wurden und aus welchen Gründen Badegewässer von der Liste gestrichen wurden.

Badegewässer können von der Liste gestrichen werden, weil sich die Gepflogenheiten, die Bedingungen vor Ort, die Nutzung oder die topographischen Bedingungen verändert haben.

Artikel 6

Badegewässerprofil

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jedes Badegewässer ein Badegewässerprofil gemäß Anhang III erstellt wird. Das erste Badegewässerprofil wird spätestens am ... (16) erstellt. In der Zwischenzeit finden die in der Richtlinie 76/160/EWG vorgesehenen Maßnahmen weiter Anwendung.

(2)   Das Badegewässerprofil wird gemäß Anhang III Buchstabe f überarbeitet und wenn am Badegewässer selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt sind, die sich wahrscheinlich auf den Qualitätsstatus des Gewässers auswirken werden.

Artikel 7

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I Spalte A festgelegten Parameter gemäß den Bestimmungen von Anhang IV kontrolliert werden.

(2)   Für jedes Badegewässer wird vor Beginn jeder Badesaison und zum ersten Mal am ... (17) ein Kontrollzeitplan erstellt und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)     Die Kontrolle soll innerhalb von vier Tagen ab dem im Kontrollzeitplan festgesetzten Datum durchgeführt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können mit der Messung der in Anhang I festgelegten Parameter in der ersten vollständigen Badesaison nach Inkrafttreten dieser Richtlinie beginnen und die Messergebnisse bei der Erstellung der in Artikel 8 genannten Datensätze für die Wasserqualität verwenden. Sobald die Mitgliedstaaten mit den Kontrollen im Rahmen dieser Richtlinie beginnen, können sie die Messung der im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG beschriebenen Parameter einstellen.

(5)   In Notfällen kann der in Absatz 2 genannte Kontrollzeitplan ausgesetzt werden. Der Zeitplan wird nach Beendigung des Notfalls sobald möglich wieder aufgenommen.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bei erster Gelegenheit über die Aussetzung des Kontrollzeitplans. Sie teilen dabei auch die näheren Umstände des Notfalls mit und geben bei witterungsbedingten Notfällen an, welches Intervall für Regenfälle oder extreme Wasserüberlast berechnet wurde, die zu den negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität führten.

Artikel 8

Bewertung der Badegewässerqualität

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der Messung der in Anhang I Spalte A genannten Parameter 1 und 2 Datensätze für die Wasserqualität.

(2)   Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt gemäß dem Verfahren nach Anhang II und auf der Grundlage der Datensätze für die Wasserqualität, die im Laufe der drei vorausgegangenen Jahre zusammengestellt wurden.

(3)   Die erste Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt spätestens am ... (18) .

(4)   Diese Bewertung erfolgt jedes Jahr nach Ende der Badesaison erneut, wobei die für die betreffende Saison erfassten Daten sowie die Daten für die beiden vorausgegangen Jahre zugrunde gelegt werden.

(5)   Wenn am Badegewässer selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt sind, die sich wahrscheinlich auf den Qualitätsstatus des Gewässers auswirken werden, sind neue Daten über die Badegewässerqualität zu erfassen und muss eine neue Bewertung vorgenommen werden, bei der die vor Abschluss der Infrastrukturarbeiten gewonnenen Daten nicht berücksichtigt werden.

Artikel 9

Qualitative Einstufung der Badegewässer

Die Mitgliedstaaten stufen die Wasserqualität der Badegewässer im Anschluss an die jährliche Auswertung der Datensätze für die Wasserqualität gemäß den Kriterien von Anhang II als „mangelhaft“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein. Die erste Einstufung erfolgt spätestens am ... (18) .

Artikel 10

Untersuchungen und Analysen im Anschluss an die Einstufung

(1)   Badegewässer, deren Qualität als „mangelhaft“ eingestuft wurde, sind gründlichen Untersuchung und Analysen zu unterziehen, bei denen alle Quellen und Umstände untersucht werden, die wahrscheinlich zu einer Verschmutzung oder Kontaminierung beitragen können bzw. dazu beigetragen haben. Diese Untersuchungen und Analysen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, wiederholt. Ziel dieser Untersuchungen und Analysen ist es, das im Einklang mit Artikel 6 und Anhang III erstellte Badegewässerprofil zu aktualisieren und die vorhandenen Risiken besser zu verstehen, um damit eine Grundlage für gezielte Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben f bis j zu schaffen.

(2)   Badegewässer, deren Qualität als „gut“ eingestuft wurde, sind einer zweijährigen Untersuchung zur Erfassung aller Quellen und Umstände zu unterziehen, die wahrscheinlich eine Verschmutzung oder Kontaminierung bewirken oder dazu beitragen. Ziel dieser Analyse ist es, das im Einklang mit Artikel 6 und Anhang III erstellte Badegewässerprofil zu aktualisieren und die vorhandenen Risiken besser zu verstehen, um damit eine Grundlage für gezielte, vorbeugende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu schaffen.

(3)   Bei Badegewässern, deren Qualität als „ausgezeichnet“ eingestuft wurde, ist alle drei Jahre eine Analyse des Badegewässerprofils vorzunehmen, um ein besseres Verständnis sämtlicher potenziellen Quellen und Gefahren einer Verschmutzung oder Kontaminierung zu gewinnen und geeignete Gegenmaßnahmen treffen zu können.

(4)   Die Untersuchungen und Analysen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 stützen sich so weit wie möglich auf die Daten, die bei der Überwachung und Bewertung im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG gewonnen werden, und umfassen zumindest eine Bewertung folgender Faktoren:

a)

bei fließenden Binnengewässern die Bedingungen stromaufwärts, und

b)

bei stehenden Binnengewässern und Küstengewässern die Bedingungen in der Nachbarschaft, einschließlich der im Einzugsgebiet vorherrschenden Bedingungen.

Artikel 11

Harmonisierte Normen für den Umgang mit Proben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Umgang mit Proben sowie Analyse, Lagerung und Beförderung der Proben im Einklang mit Anhang I Spalte D und Anhang V durch harmonisierte Normen geregelt sind, um die Gefahr einer Kontaminierung von Proben zu verringern.

Die Kommission kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Leitlinien für harmonisierte Normen für den Umgang mit Proben sowie für deren Analyse, Lagerung und Beförderung verabschieden.

Artikel 12

Notfallpläne

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Notfallpläne für Vorkommnisse wie Überschwemmungen, Unfälle oder Infrastrukturversagen, durch die es zu negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität kommen kann. In diesen Plänen werden potenzielle Ursachen und mögliche Auswirkungen beschrieben, Überwachungs- und/oder Frühwarnsysteme geschaffen und Hinweise zur Vermeidung bzw. Eindämmung von Schäden erteilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende nationale und/oder lokale Überwachungs- und Frühwarnsysteme geschaffen, verbessert oder beibehalten werden, um folgende Maßnahmen zu ermöglichen:

a)

Beschreibung von Verschmutzungsnotfällen oder der Gefahr solcher Notfälle, die negative Auswirkungen auf die Badegewässerqualität haben können, einschließlich durch extreme Witterungsbedingungen verursachter Notfälle;

b)

unmittelbare und unmissverständliche Unterrichtung der zuständigen Behörden über solche Notfälle oder Gefahren;

c)

bei unmittelbarer Bedrohung der öffentlichen Gesundheit Verbreitung aller relevanten Informationen, die sich im Besitz einer Behörde befinden und der Öffentlichkeit bei der Vermeidung oder Eindämmung von Schäden hilfreich sein können, an sämtliche Personen, die betroffen sein können;

d)

Abgabe von Empfehlungen für Vermeidungs- und Abhilfemaßnahmen an die betreffenden Behörden und gegebenenfalls an die Öffentlichkeit;

e)

bei Eintritt eines Notfalls Anbringung provisorischer Warnhinweise an deutlich sichtbarer Stelle an den betreffenden Badegewässern.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um im Einklang mit dem betreffenden Notfallplan auf solche Vorkommnisse bzw. Gefahren reagieren zu können.

(4)   Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne und die Kapazitäten zur Reaktion auf besondere Vorkommnisse und Gefahren für die Badegewässerqualität können mit anderen vorhandenen Systemen kombiniert werden

Artikel 13

Konformität

(1)   Badegewässer gelten als mit der Richtlinie konform, wenn

a)

das Badegewässer bei Ende der Badesaison als mindestens „gut“ eingestuft wurde,

b)

die in Anhang I Spalte A festgelegten Parameter im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang IV gemessen wurden, und

c)

die Gewässerqualitätsziele im Einklang mit den in der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Kriterien, Einstufungen und Fristen erreicht werden.

(2)   Badegewässer, deren Qualität als „mangelhaft“ eingestuft wurde, können vorläufig als mit der Richtlinie konform betrachtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Während der Badesaison wurden Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Verhängung von Badeverboten, ergriffen, um eine Exposition von Menschen gegenüber Verschmutzung/Kontaminierung zu vermeiden und die Gefahr einer Verschmutzung/Kontaminierung zu verringern bzw. zu beseitigen und

b)

die Ursachen der Nichtkonformität beschrieben wurden und

c)

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Verschmutzung/Kontaminierung ergriffen wurden und davon ausgegangen wird, dass diese innerhalb von drei Jahren positive Resultate haben werden, und

d)

die Öffentlichkeit durch einen deutlichen und einfachen Warnhinweis darauf hingewiesen und zusätzlich über die Gründe für die Verschmutzung/Kontaminierung und alle eingeleiteten Maßnahmen unterrichtet wird .

Hat das Badegewässer innerhalb von drei Jahren keine „gute“ Qualität erreicht, wird es als nicht mit der Richtlinie konform betrachtet.

Artikel 14

Konformität und Kontrolle von vorübergehender Kontaminierung

(1)     Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die Bestimmungen dieses Artikels auf Badegewässer anzuwenden, die vorübergehend kontaminiert sind.

(2)     Wenn ein Badegewässer aus bekannten Gründen für einen vorhersehbaren Zeitraum vorübergehend kontaminiert ist, wird es so eingestuft, wie es ohne vorübergehende Kontaminierung eingestuft würde, vorausgesetzt, dass angemessene Maßnahmen während der Badesaison getroffen werden, um die Öffentlichkeit zu informieren, wenn eine vorübergehende Kontaminierung des Badegewässers zu erwarten ist oder vorliegt, und während der vorübergehenden Kontaminierung das Baden verboten oder davon abgeraten wird.

(3)     Das Badegewässer gilt als mit der Richtlinie konform, wenn:

a)

die Qualität des Badegewässers nur deshalb als „schlecht“ eingestuft wird, weil es vorübergehend kontaminiert ist,

b)

der Mitgliedstaat die in Absatz 4 genannten Maßnahmen trifft und

c)

dank dieser Maßnahmen die vorübergehende Kontaminierung besser nachvollzogen oder kontrolliert werden kann.

(4)     Die Maßnahmen, auf die Absatz 3 verweist, sind:

a)

Maßnahmen zur Erkennung der Ursache der vorübergehenden Kontaminierung oder zur Erleichterung einer Prognose,

b)

Abhilfemaßnahmen, außer sie würden gegen andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften verstoßen, wären unverhältnismäßig oder nicht durchführbar,

c)

Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über die wahrscheinliche Ursache der vorübergehenden Kontaminierung, deren voraussichtliche Entwicklung sowie die zur Eindämmung und Abhilfe durchgeführten Maßnahmen und

d)

angemessene Maßnahmen während der Badesaison, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass das Badegewässer möglicherweise vorübergehend kontaminiert sein kann, und dass das Baden in diesem Zeitraum verboten ist oder davon abgeraten wird.

(5)     Bei der Beurteilung, ob es unverhältnismäßig ist, Abhilfemaßnahmen gegen eine vorübergehende Kontaminierung zu treffen, werden folgende Punkte berücksichtigt:

a)

die Art, voraussichtliche Häufigkeit und Dauer der vorübergehenden Kontaminierung;

b)

die Kosten, die technische Machbarkeit und die Umweltauswirkungen solcher Maßnahmen;

c)

eventuelle Hinweise, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 erstellt werden;

d)

sonstige relevante Faktoren.

(6)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Badegewässerprofil für ein vorübergehend kontaminiertes Badegewässer folgende Angaben enthält:

a)

die Einzelheiten der vorübergehenden Kontaminierung, so weit dies anhand des derzeitigen Kenntnisstandes möglich ist, einschließlich deren vermutlicher Ursache, ihrer Häufigkeit, ihrer Art und ihres Umfangs,

b)

die Einzelheiten der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Ursache der vorübergehenden Kontaminierung zu klären oder eine Prognose über diese zu erstellen,

c)

die Einzelheiten aller getroffenen Abhilfemaßnahmen und

d)

die Gründe, nach denen es gegen andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften verstoßen würde, unverhältnismäßig oder nicht durchführbar wäre, die Quelle der vorübergehenden Kontaminierung zu beseitigen, einschließlich der Faktoren, anhand derer beurteilt wird, ob die Beseitigung der verbleibenden Quellen der vorübergehenden Kontaminierung verhältnismäßig ist.

(7)     Die von den Mitgliedstaaten gemäß dieses Artikels getroffenen Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine vorübergehende Kontaminierung müssen mindestens so umfassend wie die Erfordernisse gemäß Artikel 17 sein.

Artikel 15

Bewertung von Phytoplanktonblüte und Makroalgenproliferation sowie von physikalisch-chemischen Parametern

(1)   Wurde bei Badegewässern eine physikalische Empfindlichkeit gegenüber toxischer Phytoplanktonblüte oder Makroalgenproliferation festgestellt, sind analytische Messungen vorzunehmen, um den Qualitätsstatus des Badegewässers in Bezug auf den mikrobiologischen Parameter 3 von Anhang I Spalte A zu bestimmen. Liefern die Tests gemäß Anhang I Spalte D für diesen Parameter positive Ergebnisse, so sind gegebenenfalls entsprechende Untersuchungen durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wobei im Einklang mit Artikel 16 die Öffentlichkeit einzubeziehen ist.

(2)   Visuelle Kontrollen und analytische Messungen gemäß den in Anhang I Spalte D spezifizierten Methoden dienen der Feststellung des Status des Badegewässers in Bezug auf die physikalisch-chemischen Parameter 4 bis 6 von Anhang I. Liefern die Messungen dieser Parameter Ergebnisse, die von den Spezifikationen von Anhang I Spalte C abweichen, so sind entsprechende Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wobei im Einklang mit Artikel 16 die Öffentlichkeit einzubeziehen ist.

Artikel 16

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Erstellung, Überarbeitung und Aktualisierung der Badegewässerliste und der Badegewässerprofile sowie bei Bewirtschaftungsmaßnahmen alle interessierten Stellen auch auf lokaler Ebene angehört werden und sich beteiligen können. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die Öffentlichkeit darüber, wie dies organisiert wird.

Artikel 17

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Bereitstellung und aktive Verbreitung folgender Informationen in unmittelbarer Nähe jedes Badegewässers:

a)

eine nicht technische Zusammenfassung des Badegewässerprofils und die Einstufung des Badegewässers während der letzten drei Jahre einschließlich des Badegewässerzustands gemäß Richtlinie 2000/60/EG. Dabei sind die Benutzer durch Anbringung eines von der Kommission gebilligten Symbols an deutlich sichtbarer Stelle über den gegenwärtigen Zustand der Badegewässerqualität in Kenntnis zu setzen ;

b)

eine Stellungnahme zu der Frage, ob die bei der Kontrolle gewonnenen Daten auch für andere Freizeittätigkeiten relevant sind , einschließlich einer Übersicht über die Einleitung kommunaler Abwässer in der Umgebung des Badegebiets ;

c)

bei Streichung eines Badegewässers von der Badegewässerliste ist während der Badesaison des Jahres, in dem die Streichung vorgenommen wird, sowie im darauf folgenden Jahr in unmittelbarer Nähe des Badegebiets ein Hinweis für die Öffentlichkeit anzubringen, in dem diese über die Streichung sowie über die Gründe dafür unterrichtet wird. In einem solchen von Warnhinweisen am Strand flankierten Hinweis wird die Öffentlichkeit auch über das am nächsten liegende, zugängliche Badegewässer informiert.

(2)     Bei Auftreten eines Notfalls müssen die öffentlichen Behörden mit allen interessierten Parteien zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über alle potenziellen Gefahren klar und kohärent durch Aufstellung provisorischer Warnhinweise vor Ort informiert wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete Medien und Technologien, einschließlich des Internet, um Informationen nebst ihrer Übersetzung zumindest ins Englische und ins Französische über die in Absatz 1 angesprochenen Badegewässer sowie folgende weiteren Informationen aktiv und ohne Verzögerungen zu verbreiten:

a)

Badegewässerprofil und Einstufung des betreffenden Badegewässers, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit anderen Freizeittätigkeiten . Die Ergebnisse von in dem Gewässer durchgeführten Kontrollen müssen binnen einer Woche im Internet abrufbar sein ,

b)

Kontrollzeitplan,

c)

Hinweise auf frühere Vorkommnisse, die Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich machten, insbesondere wenn es sich um gezielte, vorbeugende Bewirtschaftungsmaßnahmen handelt, die ergriffen wurden, um die Badegewässerqualität zu erhalten oder zu verbessern und das Gewässer vor einer Verschlechterung zu schützen; des Weiteren Angabe von Maßnahmen, die während der Badesaison eingeleitet wurden, um eine Exposition des Menschen gegenüber Verschmutzung/Kontaminierung zu vermeiden und die Gefahr einer Verschmutzung/Kontaminierung zu verringern bzw. zu beseitigen.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Informationen werden zum ersten Mal am ... (19) zur Verfügung gestellt. Die Kommission entwickelt nach Anhörung der Mitgliedstaaten, der einschlägigen Tourismus- und Verbraucherverbände und sonstiger interessierter Parteien innerhalb von zwei Jahren ein einfaches standardisiertes System von Symbolen — z.B. lachende Gesichter —, die in verschiedenen Bereichen von den Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, Städten, der Tourismusindustrie usw. als ein Informationsmedium unter anderen verwendet werden können, um die Öffentlichkeit zu informieren. Das System muss auf einer EU-Internetseite abrufbar sein.

(5)   Die Mitgliedstaaten fördern bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie bei der Beteiligung der Öffentlichkeit an Fragen im Zusammenhang mit einer guten Badegewässerqualität eine aktive Beteiligung aller interessierten Stellen.

Artikel 18

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. Dezember und zum ersten Mal drei Jahre nach dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Datum die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und teilen mit, ob diese Daten relevant sind für andere Freizeittätigkeiten, die in Gewässern, die an die Probenahmestellen angrenzen, ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. Dezember und zum ersten Mal drei Jahre nach dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Datum die Bewertungen für die Badegewässer.

(2)   Nach Beginn der Kontrollen im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt die Berichterstattung an die Kommission gemäß Absatz 1 weiterhin im Rahmen der Richtlinie 76/160/EWG, bis ein Datensatz für die Wasserqualität für die ersten drei Jahre vorliegt und eine erste Bewertung im Rahmen dieser Richtlinie vorgenommen werden kann.

Während dieses Dreijahreszeitraums wird Parameter 1 vom Anhang der Richtlinie 76/160/EWG im Jahresbericht und bei der Berichterstattung außer Acht gelassen, und werden die Parameter 2 und 3 vom Anhang der Richtlinie 76/160/EWG als gleichwertig zu den Parametern 1 und 2 von Anhang I Spalte A dieser Richtlinie betrachtet.

(3)   Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über die Qualität der Badegewässer in der Gemeinschaft, der Angaben zur Einstufung der Badegewässer, zur Konformität mit der Richtlinie sowie zu wichtigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, enthält. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht vier Monate nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird bei Erstellung des Berichts soweit möglich auf Systeme der Datenerfassung, -auswertung und -präsentation zurückgreifen, die im Rahmen einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG, eingerichtet wurden.

Hinweise zur Verwendung solcher Systeme können gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 erstellt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission versorgen die Öffentlichkeit mit Informationen, die nach Möglichkeit auf geographischen Informationssystemen basieren, harmonisiert sind und in einheitlichem Format gemäß Artikel 17 präsentiert werden.

Artikel 19

Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Teilen mehrere Mitgliedstaaten sich Einzugsgebiete und sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Badegewässerqualität feststellbar, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen.

Artikel 20

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens am ... (20), insbesondere im Hinblick auf die Parameter für die Badegewässerqualität, und legt gemäß Artikel 251 des Vertrags gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vor.

Artikel 21

Anpassungen der Richtlinie an die Technik

(1)   Die in Anhang I beschriebenen Analysemethoden für die Parameter werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

(2)    Auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Nachweis von Viren wird die Parameterliste von Anhang I gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 mit Parametern zum Nachweis von Viren ergänzt.

(3)   Die Kommission kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 technische Leitlinien über einzelne Umsetzungsfragen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungsstrategie für Badegewässer sowie über Strategie und Konzept für Information und Berichterstattung verabschieden.

Artikel 22

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgelegt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 76/160/EWG wird spätestens am ... (21) aufgehoben. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 berührt diese Aufhebung nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in der aufgehobenen Richtlinie festgelegten Fristen für die Umsetzung und Anwendung.

(2)   Sobald ein Mitgliedstaat alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, gilt diese Richtlinie und ersetzt die Richtlinie 76/160/EWG.

(3)   Verweise auf die Richtlinie 76/160/EWG werden als Verweise auf diese Richtlinie betrachtet.

Artikel 24

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum ... (22) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 127.

(2)   ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 39.

(3)   ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 31.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003.

(5)  KOM(2001) 264.

(6)  ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36 ).

(7)  KOM(2000)860 endg.

(8)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(10)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

(11)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(12)  VEREINTE NATIONEN, WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA, vierte Ministerkonferenz, „Umwelt für Europa“, Aarhus, Dänemark, 23.-25. Juni 1998, ECE/CEP/43.

(13)   ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(17)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(18)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(19)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(20)  15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(21)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(22)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

Parameter für die Badegewässerqualität

 

A

B

C

D

 

Mikrobiologische Parameter

Ausgezeichnete Qualität

Gute Qualität

Referenz- Analysemethoden

1

Darmenterokokken (D.E.) in cfu/100 ml

100 (1)

200 (1)

ISO 7899-

2

Escherischia coli (E.C.) in cfu/100 ml

250 (1)

500 (1)

ISO 9308-1

3

Phytoplanktonblüte oder Makroalgenproliferation (2)

Negative Testergebnisse

Negative Testergebnisse

Mikroskopüberwachung (3), Toxizitätsprüfungen (4), visuelle Kontrollen

 

Physikalisch-chemische Parameter

Ausgezeichnete Qualität

Gute Qualität

Kontrollmethoden

4

Mineralöle

kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch

Visuelle Kontrollen und Geruchsprüfung

5

Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Glas, Gummi oder sonstige Abfallstoffe

negativ

Visuelle Kontrollen

6

pH (5)

6-9

keine anomale Veränderungen

Elektrometrie mit Kalibrierung auf pH 7 und pH 9

Bestimmmung des 95. Perzentils (6):

Auf der Grundlage einer Schätzung des 95. Perzentils der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichte mikrobiologischer Daten eines Badegewässers wird der 95-Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:

(i)

nehmen Sie den log10-Wert aller Bakterienauszählungen in der auszuwertenden Datensequenz,

(ii)

berechnen Sie das arithmetische Mittel der log10-Werte (µ),

(iii)

berechnen Sie die Standardabweichung der log10-Werte (σ).

Der 95-Perzentil-Wert der Datenwahrscheinlichkeitsdichte wird aus folgender Gleichung abgeleitet:

95. Perzentil = Antilog ((µ)+(1.65 x σ))


(1)  Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung.

(2)  Nur an Standorten, bei denen eine physikalische Empfindlichkeit gegenüber toxischer Blüte (z.B. Dinophysis, Alexandrium, Blaualgen) festgestellt wurde.

(3)  Zellbestimmung und -zählung.

(4)  Test an Mäusen, Hauttest oder direkte Toxindosierung in Planktonzellen oder Wasser.

(5)  nur bei Süßwasser.

(6)  Bartram, J. und Rees, G (Hg.) Monitoring Bathing Waters. E and F N Spon, London.

ANHANG II

Bewertung und Einstufung von Badegewässern

Ergibt die mikrobiologische Auszählung der im Laufe der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstellten Datensätze für die Wasserqualität Werte für das 95. Perzentil, die schlechter (1) sind als die in Anhang I Spalte C („gute Qualität“) festgelegten Werte für die mikrobiologischen Parameter 1 oder 2, so werden die betreffenden Badegewässer als qualitativ „mangelhaft“ eingestuft.

Ergibt die mikrobiologische Auszählung der im Laufe der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstellten Datensätze für die Wasserqualität Werte für das 95. Perzentil, die genauso gut oder besser sind als die in Anhang I Spalte C („gute Qualität“) festgelegten Werte für die mikrobiologischen Parameter 1 und 2, so werden die betreffenden Badegewässer als qualitativ „gut“ eingestuft.

Die Mitgliedstaaten können Badegewässer im Hinblick auf ihre Qualität als „ausgezeichnet“ einstufen, wenn

die mikrobiologische Auszählung der im Laufe der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstellten Datensätze für die Wasserqualität Werte für das 95. Perzentil ergibt, die genauso gut oder besser (2) sind als die in Anhang I Spalte A („ausgezeichnete Qualität“) festgelegten Werte für die mikrobiologischen Parameter 1 und 2, und

die Länge der Badesaison und die eingeleiteten Bewirtschaftungsmaßnahmen anderen Freizeittätigkeiten Rechnung tragen.


(1)  Das heißt: höhere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

(2)  Das heißt: niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

ANHANG III

Das Badegewässerprofil

Ein Badegewässerprofil gemäß Artikel 6 umfasst

a)

eine Beschreibung der physikalischen, geographischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers;

b)

eine Beschreibung der physikalischen, geographischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers im Hinblick auf die Richtlinie 2000/60/EG;

c)

eine — quantitative und qualitative — Beschreibung aller potenziellen Verschmutzungsquellen;

d)

eine Bewertung ihres Potenzials zur Verschmutzung von Badegewässern, d. h. zur Entstehung eines gesundheitlichen Risikos für die Badenden , sowie eine Bewertung der ökologischen Qualität des Badegewässers gemäß der Richtlinie 2000/60/EG . Bei diesen Bewertungen sollten die Faktoren Zeit — Risikopotenzial für unfallbedingte oder chronische Verschmutzung — sowie Art und Umfang aller tatsächlich oder potenziell verschmutzenden Einleitungen berücksichtigt und die Auswirkungen in unterschiedlichen Abständen von dem Badegewässer geprüft werden;

e)

eine Beschreibung der Kontrollstellen;

f)

eine Prüfung, ob durch diese Kontrollen auch repräsentative Informationen für sonstige Freizeittätigkeiten gewonnen werden, bei denen ein vergleichbares Risiko des Schluckens von Wasser besteht (z.B. Windsurfen, Kajaksport).

Die Elemente a, b und c sollten zudem auf einer detaillierten Karte dargestellt werden. Sonstige relevante Informationen können beigefügt werden, wenn dies angemessen erscheint.

Eine Aktualisierung des Badegewässerprofils gemäß folgendem Plan:

Einstufung des Badegewässers

Ausgezeichnet

Gut

Mangelhaft

Aktualisierung des Badegewässerprofils

alle 3 Jahre

alle 2 Jahre

Je nach Art und Schwere des Risikos, aber mindestens ein Mal jährlich zu Beginn der Badesaison

zu prüfende Aspekte

Aktualisierung von (a), (b), (c) und (f)

Aktualisierung von (a), (b), (c) und (d)

Aktualisierung von (a), (b), (c) und (d)

ANHANG IV

Kontrollhäufigkeit

Die Routinehäufigkeit der Kontrollen wird auf 2 Probenahmenanalysen pro Monat festgelegt, wobei ein Monat als Zeitraum von 4 Wochen und jede begonnene Woche als vollständige Woche betrachtet wird. Die Häufigkeit beträgt abhängig von der Einstufung der betreffenden Badegewässer

Einstufung des Badegewässers

Ausgezeichnet

(Probenahmen pro Monat)

Gut

(Probenahmen pro Monat)

Mangelhaft

(Probenahmen pro Monat)

Während eines Dreijahreszeitraums

0,5

1

2

Während 2 aufeinander folgenden Dreijahreszeiträumen

0,25

0,5

2

Eine Woche vor Beginn der Badesaison ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen. Die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben sollte unter keinen Umständen weniger als zwei betragen, wobei die zusätzliche Probenahme mitgerechnet wird.

ANHANG V

Normen für den Umgang mit Proben

1.   Die Proben sollten gemäß folgenden Leitlinien genommen werden:

Die Proben sind an der Stelle des Badegewässers zu nehmen, an der während der Badesaison durchschnittlich die meisten Badegäste anzutreffen sind, wenn das Badegewässer auf der Grundlage von Faktoren wie den hydrologischen und topographischen Bedingungen, den Kontrolldaten und den Quellen der Kontaminierung und Verschmutzung homogen ist. Andernfalls sind auf der Grundlage des Badegewässerprofils mehrere Probenahmestellen vorzusehen.

2.   Sterilisierung der Probenbehältnisse

Sterilisierung im Autoklav während mindestens 15 Minuten bei 121°C

oder Trockensterilisierung bei 160°C — 170°C während mindestens 1 Stunde

oder Verwendung bestrahlter Probenbehältnisse, die direkt vom Hersteller bezogen werden.

3.   Probenahme

Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Messung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestgehalt beträgt in der Regel 250 ml.

Die Probenbehältnisse müssen aus transparentem, nicht gefärbtem Material bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).

Zur Vermeidung einer ungewollten Kontaminierung der Proben sollte eine aseptische Technik angewandt werden, um die Sterilität des Behältnisses zu gewährleisten. Wird dies ordnungsgemäß gehandhabt, besteht keine Notwendigkeit zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Verwendung von Zangen oder Stangen).

Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig und mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.

4.   Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse

Die Wasserprobe sollte während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht geschützt werden.

Die Probe sollte bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder im Kühlschrank bei einer Temperatur von ca. 4°C aufbewahrt werden. Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so hat der Transport im Kühlschrank zu erfolgen .

Zwischen der Probenahme und der Analyse sollte so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, müssen die Proben spätestens innerhalb von 24 Stunden verarbeitet und im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 ° C aufbewahrt werden. Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Probenahme und Analyse ist die gemessene Konzentration der Bakterien mit Hilfe der bekannten Zersetzungsformel T90 anzupassen, um die Bakterienkonzentration zum Zeitpunkt der Probenahme zu ermitteln.

P5_TA(2003)0443

Überwachung der Treibhausgasemissionen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls (KOM(2003) 51 — C5-0031/2003 — 2003/0029(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 51) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0031/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0290/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0029

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2003 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft (4) wurde ein System zur Beobachtung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen eingerichtet. Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen sowie aus Gründen der Klarheit sollte diese Entscheidung ersetzt werden.

(2)

Das Endziel des Rahmenüberkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (nachstehend „UNFCCC“ genannt), das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates (5) genehmigt wurde, besteht in der Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, der eine gefährliche anthropogene Beeinflussung des Klimasystems verhindert.

(3)

Das UNFCCC verpflichtet die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, nationale Inventare zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgase (nachstehend „Treibhausgase“ genannt) aus Quellen und der Speicherung solcher Gase in Senken aufgeführt sind, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbarende, vergleichbare Methoden anzuwenden sind.

(4)

Die Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft bedürfen einer konsequenten Überwachung und regelmäßigen Bewertung. Es bedarf außerdem einer frühzeitigen Analyse der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen im Bereich der Klimapolitik.

(5)

Eine präzise Berichterstattung im Rahmen dieser Entscheidung zu einem frühen Zeitpunkt würde eine frühzeitige Festlegung der Emissionsmengen gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (6) und somit eine frühzeitige Feststellung der Berechtigung zur Teilnahme an den flexiblen Kyoto-Mechanismen ermöglichen.

(6)

Das UNFCCC verpflichtet alle Vertragsparteien, nationale und gegebenenfalls regionale Programme zu erarbeiten, umzusetzen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, die Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen durch die Bekämpfung anthropogener Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und die Speicherung solcher Gase in Senken vorsehen.

(7)

Das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC wurde durch die Entscheidung 2002/358/EG genehmigt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls müssen die in Anlage I des UNFCCC genannten Vertragsparteien des Protokolls bis 2005 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt haben.

(8)

Gemäß Teil II Abschnitt A des Anhangs des Beschlusses 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien muss jede in Anlage I des UNFCCC genannte Vertragspartei des Kyoto-Protokolls ein nationales Register erstellen und führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung, Löschung und Ausbuchung von Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen, zugeteilten Mengen und Gutschriften aus Senken zu gewährleisten.

(9)

Gemäß dem Beschluss 19/CP.7 sollte jede Emissionsreduktionseinheit, zertifizierte Emissionsreduktion, zugeteilte Menge und Gutschrift aus Senken zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils nur in einem Register geführt werden.

(10)

In das Register der Gemeinschaft können Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen aufgenommen werden, die aus von der Gemeinschaft finanzierten Projekten stammen, wodurch ein Anreiz für Maßnahmen der Gemeinschaft in Drittländern geschaffen wird, um das Problem der Klimaänderung auf breiterer Basis anzugehen, und das Gemeinschaftsregister kann in einem konsolidierten System gemeinsam mit den Registern der Mitgliedstaaten geführt werden.

(11)

Der Erwerb und die Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen durch die Gemeinschaft sollte Gegenstand weiterer Bestimmungen sein, die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassen sind.

(12)

Gemäß der Entscheidung 2002/358/EG sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre gemäß jener Entscheidung festgesetzten Emissionsmengen einzuhalten. Bestimmungen über die Verwendung von im Gemeinschaftsregister erfassten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sollten in Betracht ziehen, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, ihre eigenen Verpflichtungen im Einklang mit der Entscheidung 2002/358/EG einzuhalten.

(13)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben von Artikel 4 des Kyoto-Protokolls Gebrauch gemacht, der es Vertragsparteien des Protokolls gestattet, ihre Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduzierung von Emissionen gemeinsam zu erfüllen. Daher ist es angebracht, eine effektive Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß dieser Entscheidung, einschließlich der Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft, der Bewertung der Fortschritte der Vorbereitung der Berichte sowie der Überprüfung und bei den Verfahren für die Einhaltung, zu gewährleisten, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihre Berichterstattungspflichten nach dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen, die in den auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien in Marrakesch gefassten politischen und rechtlichen Beschlüssen (nachstehend „Vereinbarungen von Marrakesch“ genannt) festgelegt sind.

(14)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind alle Vertragsparteien des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls und sind jeder entsprechend dafür verantwortlich, die ihnen zugeteilten Emissionsmengen anzugeben, zu ermitteln und zu verbuchen sowie ihre Berechtigung zur Teilnahme an den Mechanismen des Kyoto-Protokolls herbeizuführen und aufrechtzuerhalten.

(15)

Gemäß dem Beschluss 19/CP.7 sollte jede in Anlage I des UNFCCC aufgeführte Vertragspartei zugeteilte Emissionsmengen vergeben, die der in ihrem nationalen Register verzeichneten zugeteilten Menge äquivalent sind, entsprechend ihren Emissionsmengen, die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll festgesetzt wurden.

(16)

Gemäß der Entscheidung 2002/358/EG hat die Gemeinschaft keine zugeteilten Emissionsmengen zu vergeben.

(17)

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei Überwachungstätigkeiten, insbesondere im Rahmen des Inventarsystems der Gemeinschaft, sowie bei der von der Kommission durchgeführten Analyse der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll.

(18)

Angesichts der Rolle der Europäischen Umweltagentur bei der Erstellung des jährlichen Inventars der Gemeinschaft wäre es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Systeme so gestalten, dass sie die Arbeit der Agentur erleichtern.

(19)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll und insbesondere die darin festgelegten Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung, wegen ihres Charakters auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein System eingeführt zur:

a)

Überwachung aller anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgase aus Quellen und der Speicherung solcher Gase in Senken in den Mitgliedstaaten,

b)

Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf diese Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken,

c)

Umsetzung des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls, in Bezug auf nationale Programme, Treibhausgasinventare, nationale Systeme sowie Register der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, und der einschlägigen Verfahren im Rahmen des Kyoto-Protokolls und

d)

Gewährleistung der Pünktlichkeit, Vollständigkeit, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der Berichterstattung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC.

Artikel 2

Nationale Programme und Gemeinschaftsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen nationale Programme bzw. ein Gemeinschaftsprogramm auf und führen diese Programme durch, um dazu beizutragen, dass:

a)

die Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls erfüllt werden und

b)

die tatsächlichen und erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags der Gemeinschaftsmaßnahmen, bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls transparent und genau überwacht werden.

Diese Programme enthalten die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen und werden entsprechend aktualisiert.

(2)   Zu diesem Zweck erfolgt der Einsatz der Joint Implementation und des Clean Development Mechanism sowie des internationalen Handels mit Emissionszertifikaten als Begleitmaßnahme zu innerstaatlichen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen die nationalen Programme und ihre Aktualisierungen der Öffentlichkeit zur Verfügung und unterrichten binnen drei Monaten nach ihrer Annahme die Kommission.

Auf den folgenden Sitzungen des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über die ihr vorliegenden nationalen Programme und ihre Aktualisierungen.

Artikel 3

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Für die Bewertung des tatsächlichen Fortschritts und zur Vorbereitung von Jahresberichten durch die Gemeinschaft gemäß den Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll bestimmen und übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres (Jahr X):

a)

ihre anthropogenen Emissionen von in Anlage A des Kyoto-Protokolls aufgeführten Treibhausgasen (Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6)) im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2);

b)

vorläufige Daten über ihre Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2) sowie die endgültigen Daten für das drei Jahre zurückliegende Jahr (Jahr X-3),

c)

ihre anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und die Speicherung von Kohlendioxid in Senken als Folge von Landnutzung, die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2),

d)

Informationen zur Verbuchung von Emissionen und dem Abbau durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft für die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2) gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls — und, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 3 Absatz 4 in Anspruch zu nehmen, gemäß dem genannten Artikel des Kyoto-Protokolls — sowie den dazugehörigen einschlägigen Beschlüssen,

e)

etwaige Änderungen der in den Buchstaben a) bis d) genannten Informationen für die Jahre zwischen 1990 und dem drei Jahre zurückliegenden Jahr (Jahr X-3),

f)

die für die Vorbereitung des Berichts über das Treibhausgasinventar der Gemeinschaft erforderlichen Bestandteile des Berichts über ihr nationales Inventar, wie etwa Informationen über den Plan des Mitgliedstaats für die Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Vollständigkeitsbewertung und Informationen über durchgeführteneue Berechnungen,

g)

Informationen aus dem nationalen Register nach dessen Erstellung über Vergabe, Erwerb, Besitz, Übertragung, Löschung und Ausbuchung und Übertrag von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen im Vorjahr (Jahr X-1),

h)

Informationen über juristische Personen, die befugt sind, sich an den Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls unter Beachtung der einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen zu beteiligen,

i)

Maßnahmen zur Verbesserung der Schätzungen, z.B. wenn bei den jeweiligen Bereichen des Inventars Anpassungen stattgefunden haben,

j)

Informationen über die Indikatoren für das Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2) und

k)

etwaige Veränderungen am nationalen Inventarsystem.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jeden Jahres (Jahr X) ihren vollständigen nationalen Inventarbericht.

(2)   Zur Bewertung des voraussichtlichen Fortschritts übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März 2005 und danach alle zwei Jahre:

a)

Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen, die Treibhausgasemissionen aus Quellen begrenzen und/oder reduzieren oder die Speicherung in Senken fördern, gegliedert nach Bereichen für jedes Treibhausgas, einschließlich:

i)

Ziel von Politiken und Maßnahmen,

ii)

Art des politischen Instruments,

iii)

Stand der Durchführung der Politik oder Maßnahme,

iv)

Indikatoren zur Überwachung und Bewertung des laufenden Fortschritts bei Politiken und Maßnahmen u.a. einschließlich der in den gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsbestimmungen genannten Indikatoren,

v)

quantitative Schätzungen der Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen auf die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Speicherung in Senken zwischen dem Basisjahr und den folgenden Jahren, einschließlich der Jahre 2005, 2010 und 2015, sowie ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, soweit das machbar ist, und

vi)

Angaben darüber, inwieweit innerstaatliche Maßnahmen tatsächlich ein wesentliches Element der auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sind, sowie zu dem Umfang, in dem innerstaatliche Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch durch den Einsatz der Joint Implementation und des Clean Development Mechanism sowie des internationalen Handels mit Emissionszertifikaten gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls tatsächlich ergänzt werden,

b)

nationale Vorausschätzungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und ihrer Speicherung in Senken, und zwar mindestens für die Jahre 2005, 2010, 2015 und 2020, gegliedert nach Gasen und Bereichen, einschließlich:

i)

Vorausschätzungen „mit Maßnahmen“ und „mit zusätzlichen Maßnahmen“ gemäß den Leitlinien des UNFCCC und weiteren Vorgaben in den gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsbestimmungen,

ii)

klarer Angaben zu den Politiken und Maßnahmen, die in die Projektionen eingeflossen sind,

iii)

Ergebnisse der bei den Vorausschätzungen durchgeführten Sensitivitätsanalyse und

iv)

Beschreibungen von Methoden, Modellen, zugrunde gelegten Annahmen sowie zentralen Inputund Output-Parametern.

c)

Informationen über getroffene oder geplante Maßnahmen zur Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft, sowie Informationen über rechtliche und institutionelle Schritte zur Vorbereitung der Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll und Informationen über Regelungen für Einhaltungs- und Durchsetzungsverfahren sowie deren nationale Umsetzung.

d)

Informationen über institutionelle und finanzielle Regelungen und Beschlussfassungsverfahren zur Koordinierung und Unterstützung von Tätigkeiten zur Beteiligung an den Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls, einschließlich der Beteiligung vonjuristischen Personen.

(3)   Durchführungsbestimmungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Durchführungsbestimmungen können gegebenenfalls unter Berücksichtigung von im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen überarbeitet werden.

Artikel 4

Gemeinschaftliches Inventarsystem

(1)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jährlich ein Treibhausgasinventar der Gemeinschaft und einen Bericht über das Treibhausgasinventar der Gemeinschaft, übermittelt den Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar den Entwurf des Inventars sowie des Berichts, veröffentlicht sie und übermittelt sie bis zum 15. April jeden Jahres dem Sekretariat des UNFCCC. Schätzungen für fehlende Daten in den nationalen Inventaren werden gemäß den Durchführungsbestimmungen eingefügt, die nach Absatz 2 Buchstabe b erlassen wurden, es sein denn, bis spätestens 15. März des betreffenden Jahres gehen aktualisierte Daten von den Mitgliedstaaten ein.

(2)   Die Kommission führt nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2006 ein Inventarsystem der Gemeinschaft ein, um die Genauigkeit, Vergleichbarkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Pünktlichkeit der nationalen Inventare im Hinblick auf die Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Dieses System umfasst:

a)

ein Programm zur Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle einschließlich der Festsetzung von Qualitätszielen und eines Inventarqualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Programme zur Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle; und

b)

ein Verfahren zur Schätzung fehlender Daten eines nationalen Inventars, einschließlich der Konsultation mit dem betreffenden Mitgliedstaat.

(3)   Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei der Umsetzung der Absätze 1 und 2 unter anderem durch die Durchführung von Studien und die Erhebung von Daten gemäß ihrem jährlichen Arbeitsprogramm.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen baldmöglichst und auf jeden Fall spätestens bis zum 31. Dezember 2005 nationale Inventarsysteme nach dem Kyoto-Protokoll zur Schätzung von anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Speicherung von Kohlendioxid in Senken.

Artikel 5

Bewertung der Fortschritte und Berichterstattung

(1)   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten jährlich die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2002/358/EG, um festzustellen, ob die Fortschritte für die Erfüllung dieser Verpflichtungen ausreichen.

Bei dieser Bewertung werden die Fortschritte bei den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Entscheidung und Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (8) vorgelegten Informationen berücksichtigt.

In die Bewertung werden außerdem alle zwei Jahre die Vorausschätzungen über die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll einbezogen.

(2)   Aufgrund der Bewertung nach Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht vor.

Dieser Bericht enthält Abschnitte über tatsächliche und prognostizierte Emissionen aus Quellen, über deie Speicherung in Senken sowie über Politiken und Maßnahmen und die Nutzung der Mechanismen gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls.

(3)   Die Kommission erarbeitet einen Bericht über die nachweisbaren von der Gemeinschaft bis 2005 erzielten Fortschritte und berücksichtigt dabei aktualisierte Informationen über Emissionsprognosen, die gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Juni 2005 vorgelegt wurden, und übermittelt diesen Bericht dem Sekretariat des UNFCCC spätestens bis zum 1. Januar 2006.

(4)   Jeder Mitgliedstaat erarbeitet einen Bericht über die nachweisbaren von diesem Mitgliedstaat bis 2005 erzielten Fortschritte und berücksichtigt dabei die Informationen, die gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 vorgelegt wurden, und übermittelt diesen Bericht dem Sekretariat des UNFCCC spätestens bis zum 1. Januar 2006.

(5)   Die Gemeinschaft und jeder Mitgliedstaat übermitteln dem Sekretariat des UNFCCC nach Ablauf des in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen einen Bericht über diesen Zeitraum.

(6)   Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission Bestimmungen mit Anforderungen an die Berichterstattung über nachweisbare Fortschritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls und für die Berichterstattung über den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen erlassen.

(7)   Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei der Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 gemäß ihrem jährlichen Arbeitsprogramm.

Artikel 6

Nationale Register

(1)   Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erstellen und führen Register, um eine genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie des Übertrags von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen zu gewährleisten. In diese Register werden auch Register einbezogen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurden; hierfür gelten die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Entscheidung genannten Verfahren erlassenen Bestimmungen.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem konsolidierten System führen.

(2)   Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Elemente werden dem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Zugeteilte Menge

(1)   Die Gemeinschaft und jeder Mitgliedstaat unterbreiten dem Sekretariat des UNFCCC spätestens bis zum 31. Dezember 2006 jeweils einen Bericht über die Festlegung der ihnen zugeteilten Menge in Höhe ihrer jeweiligen Emissionsmengen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft bemühen sich, ihre Berichte gleichzeitig vorzulegen.

(2)   Nach Abschluss der Prüfung ihrer nationalen Inventare nach dem Kyoto-Protokoll für jedes Jahr des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls, einschließlich der Lösung etwaiger Fragen der Durchführung, buchen die Mitgliedstaaten zugeteilte Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen in Höhe ihrer jeweiligen Nettoemissionen in dem betreffenden Jahr aus.

Im Hinblick auf das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums erfolgt die Ausbuchung vor dem Ende des in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten vergeben zugeteilte Mengen in ihre nationalen Register, die ihren Emissionsmengen entsprechen, die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll festgesetzt wurden.

Artikel 8

Verfahren im Rahmen des Kyoto-Protokolls

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gewährleisten eine umfassende und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung miteinander in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Entscheidung bei:

a)

der Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und des Berichts über das Treibhausgasinventar der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1,

b)

Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren nach dem Kyoto-Protokoll gemäß den dazugehörigen einschlägigen Beschlüssen,

c)

etwaigen Anpassungen im Rahmen des UNFCC-Überprüfungsprozesses oder andere Änderungen der Inventare und Berichte über die Inventare, die beim Sekretariat des UNFCCC vorgelegt wurden oder vorzulegen sind,

d)

der Ausarbeitung des Berichts der Gemeinschaft und der Berichte der Mitgliedstaaten über nachweisbare Fortschritte bis 2005 gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4,

e)

der Vorbereitung und Vorlage des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Berichts und

f)

der Berichterstattung im Hinblick auf den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat des UNFCCC jedes Jahr bis zum 15. April nationale Inventare und liefern darin die gleichen Informationen, die auch gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorzulegen sind, es sei denn, der Kommission wurden spätestens bis 15. März des betreffenden Jahres Informationen über die Beseitigung von Unstimmigkeiten oder Lücken übermittelt.

(3)   Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission Verfahren und Zeitpläne für diese Zusammenarbeit und Koordinierung festlegen.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem „Ausschuss für Klimaänderung“ unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss für Klimaänderung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Weitere Maßnahmen

Nach Übermittlung des Berichts über nachweisbare Fortschritte bis 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 3 prüft die Kommission, inwieweit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung ihrer gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll festgelegten Emissionsmengen erzielt haben und inwieweit sie ihre Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll erfüllen. Aufgrund dieser Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge vorlegen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihre Emissionsmengen einhalten und alle ihre Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll erfüllen.

Artikel 11

Aufhebung

Die Entscheidung 93/389/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 51.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 und Beschluss des Rates vom...

(4)  ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(6)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 93/389/EWG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 + Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 + Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 + Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1

------------

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absätze 1 + 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

------------

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7

------------

------------

Artikel 6

------------

Artikel 7

------------

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

------------

Artikel 10

------------

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

P5_TA(2003)0444

Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel aus Verbrennungsmotoren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (KOM(2002) 765 — C5-0636/2002 — 2002/0304(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 765) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0636/2002),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0296/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2002)0304

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 97/68/EG (4) werden zwei Stufen von Emissionsgrenzwerten für Kompressionszündungsmotoren eingeführt und die Kommission aufgefordert, unter Berücksichtigung der globalen Verfügbarkeit von Techniken zur Minderung der Luftschadstoffemissionen von Kompressionszündungsmotoren sowie des Zustands der Luftqualität eine weitere Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte vorzuschlagen.

(2)

Das Auto-Öl-Programm kam zu dem Ergebnis, dass zur Verbesserung der künftigen Luftqualität der Gemeinschaft weitere Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Bildung von Ozon und der Emissionen von Partikelbestandteilen.

(3)

Fortgeschrittene Technologien zur Verminderung der Emissionen von Kompressionszündungsmotoren in Straßenfahrzeugen sind bereits weitgehend verfügbar, und diese Technologien sollten weitgehend auch auf den Sektor mobiler Maschinen und Geräte anwendbar sein.

(4)

Es gibt noch einige Ungewissheiten hinsichtlich der Frage, wie sich die Kostenwirksamkeit der Verwendung von Nachbehandlungseinrichtungen zur Reduzierung der Partikel- und -Stickoxid (NOx)-Emissionen darstellen wird. Vor dem 31. Dezember 2007 sollten eine technische Überprüfung durchgeführt und gegebenenfalls Ausnahmen oder die Verschiebung der Inkrafttretungsdaten in Betracht gezogen werden.

(5)

Es ist ein dynamisches Prüfverfahren erforderlich, das die Betriebsbedingungen dieser Art von Maschinen unter tatsächlichen Arbeitsbedingungen abdeckt. Die Prüfung sollte daher in angemessenem Verhältnis Emissionen aus einem nicht warmgefahrenen Motor umfassen.

(6)

In zufällig ausgewählten Lastzuständen und in einem festgelegten Betriebsbereich sollten die Grenzwerte nicht um mehr als einen angemessenen Prozentsatz überschritten werden.

(7)

Darüber hinaus sollte dem Einsatz von Abschalteinrichtungen und anormalen Emissionsminderungsstrategien vorgebeugt werden.

(8)

Das vorgeschlagene Maßnahmenpaket der Grenzwerte sollte so weit wie möglich an die Entwicklungen in den Vereinigten Staaten angeglichen werden, um den Herstellern einen globalen Markt für ihre Motorkonstruktionen zu bieten.

(9)

Auch für Eisenbahn- und Binnenschiffsanwendungen sollten Emissionsstandards eingeführt werden, um sie besser als umweltfreundliche Verkehrsträger propagieren zu können.

(10)

Erfüllen mobile Maschinen und Geräte künftige Grenzwerte bereits vor dem Stichtag, so sollte ein entsprechender Hinweis zulässig sein.

(11)

Aufgrund der zur Einhaltung der Grenzwerte der Stufen IIIB und IV für Partikel- und NOx-Emissionen erforderlichen Technologie muss in vielen Mitgliedstaaten der Schwefelgehalt des Kraftstoffs gegenüber dem derzeitigen Schwefelgehalt verringert werden. Es sollte ein Bezugskraftstoff festgelegt werden, der die Lage auf dem Kraftstoffmarkt widerspiegelt.

(12)

Von Bedeutung ist auch die Emissionsleistung während der gesamten Lebensdauer der Motoren. Um die Verschlechterung der Emissionsleistung zu vermeiden, sollten Dauerhaltbarkeitsanforderungen eingeführt werden.

(13)

Für Gerätehersteller müssen besondere Regelungen eingeführt werden, um ihnen Zeit für die Weiterentwicklung ihrer Produkte und die Organisation der Produktion kleiner Serien einzuräumen.

(14)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der künftigen Luftqualität, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil die erforderlichen Emissionsbegrenzungen für Produkte auf Gemeinschaftsebene geregelt werden müssen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Die Richtlinie 97/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/68/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

‚Binnenschiffe‘ für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr und einem Volumen von 100 m3 oder mehr gemäß der Formel in Anhang I Abschnitt 2 Abschnitt 2.8a oder Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen.

Diese Begriffsbestimmung umfasst nicht:

Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern,

Sportboote mit einer Länge von nicht mehr als 24 m (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (5),

Dienstschiffe der Aufsichtsbehörden,

Feuerlöschboote,

Militärschiffe,

im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge,

Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die auf Seeschifffahrtsstraßen fahren oder halten oder die sich vorübergehend auf Binnenwasserstraßen aufhalten, sofern sie ein gültiges Seefähigkeits- oder Sicherheitszeugnis gemäß Anhang I Abschnitt 2 Abschnitt 2.8b mit sich führen;

‚Originalgerätehersteller (OEM)‘ den Hersteller eines Typs von mobilen Maschinen und Geräten;

‚Flexibilitätssystem‘ das Verfahren, wonach ein Motorenhersteller während des Zeitraums zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren, die lediglich die Grenzwerte der vorangehenden Stufe einhalten, für den Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Verkehr bringen darf.

(5)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).“"

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Text angefügt:

„Anhang VIII wird nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren geändert.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Kompressionszündungsmotoren zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Lokomotiven, Triebwagen und Binnenschiffen können nach einem ‚Flexibilitätssystem‘ gemäß dem in Anhang XIII und den in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren in Verkehr gebracht werden.“

3.

Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Kompressionszündungsmotoren, die nach einem ‚Flexibilitätssystem‘ in Verkehr gebracht werden, werden gemäß Anhang XIII gekennzeichnet.“

4.

Nach Artikel 7 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 7a

Binnenschiffe

(1)   Die folgenden Bestimmungen gelten für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, solange die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Richtlinie mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte nicht von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden ‚ZKR‘ genannt) anerkannt und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen bis zum 30. Juni 2007 das Inverkehrbringen von Motoren nicht verweigern, die den ZKR-Anforderungen der Stufe I, deren Emissionsgrenzwerte in Anhang XIV aufgeführt sind, entsprechen.

(3)   Ab dem 1. Juli 2007 und bis zum Inkrafttreten einer weiteren Reihe von Grenzwerten infolge etwaiger weiterer Änderungen dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Motoren nicht verweigern, die den ZKR-Anforderungen der Stufe II, deren Emissionsgrenzwerte in Anhang XV aufgeführt sind, entsprechen.

(4)   Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren wird Anhang VII so angepasst, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden können.

(5)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten bei Binnenschiffen für Hilfsmotoren mit einer Leistung von mehr als 560 kW dieselben Anforderungen wie für Antriebsmotoren.“

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel wird durch „Inverkehrbringen“ ersetzt.

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.“

c)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten stellen Fahrzeugen, deren Motoren nicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen, kein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (6) aus.

(6)  ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“"

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 werden die Worte „und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist“ durch die Worte „und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist“ ersetzt.

b)

Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„3a.   TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIA (MOTORKATEGORIEN H, I, J und K)

Die Mitgliedstaaten verweigern

H: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,

I: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,

J: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 37 kW ≤ P <75 kW,

K: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 19 kW ≤ P <37 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

3b.   TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN MIT KONSTANTER DREHZAHL DER STUFE IIIA (MOTORKATEGORIEN H, I, J und K)

Die Mitgliedstaaten verweigern

H (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P < 560 kW,

I (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,

J (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW,

K (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 19 kW ≤ P < 37 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

3c.   TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIB (MOTORKATEGORIEN L, M, N und P)

Die Mitgliedstaaten verweigern

L: nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,

M: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,

N: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 56 kW ≤ P < 75 kW,

P: nach dem 31. Dezember 2011 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 56 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.

3d.   TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IV (MOTORKATEGORIEN Q und R)

Die Mitgliedstaaten verweigern

Q: nach dem 31. Dezember 2012 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,

R: nach dem 30. September 2013 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 56 kW ≤ P < 130 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 nicht einhalten.

3e.   TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN BINNENSCHIFFEN VERWENDET WERDEN (MOTORKATEGORIE V)

Die Mitgliedstaaten verweigern

V1:1: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW oder darüber und einem Hubraum unter 0,9 Litern je Zylinder,

V1:2: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 0,9 Litern oder darüber, jedoch unter 1,2 Litern je Zylinder,

V1:3: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 1,2 Litern oder darüber, jedoch unter 2,5 Litern je Zylinder und einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW,

V1:4: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren mit einem Hubraum von 2,5 Litern oder darüber, jedoch unter 5 Litern je Zylinder,

V2: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einem Hubraum von 5 Litern oder darüber je Zylinder

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

3f.   TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN TRIEBWAGEN VERWENDET WERDEN

Die Mitgliedstaaten verweigern

RC A: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

3g.   TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIB, DIE IN TRIEBWAGEN VERWENDET WERDEN

Die Mitgliedstaaten verweigern

RC B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.

3h.   TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN LOKOMOTIVEN VERWENDET WERDEN

Die Mitgliedstaaten verweigern

RL A: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,

RH A: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einer Leistung von 560 kW < P

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem ... (7) ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.

3i.   TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIB, DIE IN LOKOMOTIVEN VERWENDET WERDEN

Die Mitgliedstaaten verweigern

R B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem ... (8) ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.

c)

Der Titel von Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„INVERKEHRBRINGEN; MOTORHERSTELLUNGSDATEN“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„4a.   Unbeschadet des Artikels 7a und des Artikels 9 Absätze 3g und 3h und mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlauben die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.

Stufe IIIA andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl

Kategorie H: 31. Dezember 2005

Kategorie I: 31. Dezember 2006

Kategorie J: 31. Dezember 2007

Kategorie K: 31. Dezember 2006

Stufe IIIA Motoren für Binnenschiffe

Kategorie V1:1: 31. Dezember 2006

Kategorie V1:2: 31. Dezember 2006

Kategorie V1:3: 31. Dezember 2006

Kategorie V1:4: 31. Dezember 2008

Kategorien V2: 31. Dezember 2008

Stufe IIIA Motoren mit konstanter Drehzahl

Kategorie H: 31. Dezember 2010

Kategorie I: 31. Dezember 2010

Kategorie J: 31. Dezember 2011

Kategorie K: 31. Dezember 2010

Stufe IIIA Triebwagenmotoren

Kategorie RC A: 31. Dezember 2005

Stufe IIIA Lokomotivmotoren

Kategorie RL A: 31. Dezember 2006

Kategorie RH A: 31. Dezember 2008

Stufe IIIB andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl

Kategorie L: 31. Dezember 2010

Kategorie M: 31. Dezember 2011

Kategorie N: 31. Dezember 2011

Kategorie P: 31. Dezember 2012

Stufe IIIB Triebwagenmotoren

Kategorie RC B: 31. Dezember 2011

Stufe IIIB Lokomotivmotoren

Kategorie R B: 31. Dezember 2011

Stufe IV andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl

Kategorie Q: 31. Dezember 2013

Kategorie R: 30. September 2014

Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den aufgeführten Terminen liegt, wird bei jeder Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschoben.

Die für eine Stufe von Emissionsgrenzwerten gewährte Ausnahme endet mit dem verbindlichen Inkrafttreten der nächsten Stufe der Grenzwerte.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„4b.   KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DER STUFEN IIIA, IIIB und IV

Die Mitgliedstaaten gestatten für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 1a erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 1 und 2, des Artikels 9 Absatz 4 und des Artikels 9a Absatz 5 gelten nicht für

Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen,

nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren,

Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Rettungsbooten bestimmt sind,

Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, die vom Strand aus zu Wasser gelassen werden.

(1a)   Unbeschadet des Artikels 7a und des Artikels 9 Absätze 3g und 3h müssen Austauschmotoren außer für Antriebsmotoren von Triebwagen, Lokomotiven und Binnenschiffen den Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte.

Die Bezeichnung ‚AUSTAUSCHMOTOR‘ wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Motoren können nach einem ‚Flexibilitätssystem‘ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII in Verkehr gebracht werden.

(6)   Absatz 2 findet keine Anwendung auf Antriebsmotoren zum Einbau in Binnenschiffe.

(7)   Die Mitgliedstaaten erlauben nach dem ‚Flexibilitätssystem‘ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i und ii entsprechen.“

8.

Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)

Die Anhänge I, III, V, VII und XII werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

b)

Anhang VI wird durch den Wortlaut in Anhang II dieser Richtlinie ersetzt.

c)

Ein neuer Anhang XIII wird gemäß Anhang III dieser Richtlinie angefügt.

d)

Ein neuer Anhang XIV wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie angefügt.

e)

Ein neuer Anhang XV wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie angefügt,

und die Liste der bestehenden Anhänge wird entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Kommission wird bis spätestens zum 31. Dezember 2007

a)

ihre Schätzungen bezüglich der Emissionsbilanz von mobilen Maschinen und Geräten neu bewerten und insbesondere die Möglichkeit von Gegenkontrollen und Korrekturfaktoren prüfen,

b)

die verfügbaren Technologien, einschließlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, im Hinblick auf die Bestätigung der Grenzwerte der Stufen IIIB und IV daraufhin überprüfen, ob für bestimmte Geräteoder Motortypen mehr Flexibilität, Ausnahmen oder spätere Umsetzungstermine vorgesehen werden sollten, wobei der Fall von Motoren zu berücksichtigen ist, die in mobile Maschinen und Geräte in saisonspezifischen Einsatzbereichen eingebaut sind,

c)

die Anwendung von Prüfzyklen für Triebwagen- und Lokomotivmotoren und, bezogen auf Lokomotivmotoren, die Kosten und Nutzen einer weiteren Senkung der Emissionsgrenzwerte angesichts des Einsatzes der NOx-Nachbehandlungstechnologie prüfen,

d)

prüfen, ob eine weitere Reihe von Grenzwerten für Motoren zur Verwendung in Binnenschiffen eingeführt werden sollte, und dabei insbesondere die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit sekundärer Emissionsminderungsoptionen in diesem Einsatzbereich berücksichtigen,

e)

prüfen, ob Emissionsgrenzwerte für Motoren unter 19 kW und über 560 kW eingeführt werden sollten,

f)

prüfen, ob die Kraftstoffe verfügbar sind, die für die zur Erfüllung der Standardwerte der Stufen IIIB und IV eingesetzten Technologien erforderlich sind,

g)

prüfen, bei welchem Betriebszustand des Motors die höchstzulässigen Prozentsätze, um die die in Anhang I Abschnitte 4.1.2.5 und 4.1.2.6 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden dürfen, überschritten werden können, und gegebenenfalls Vorschläge zur technischen Anpassung der Richtlinie nach dem in Artikel 15 der Richtlinie 97/68/EG genannten Verfahren vorlegen,

h)

prüfen, ob ein System zur Überprüfung der Übereinstimmung während des Betriebs eingeführt werden sollte, und mögliche Optionen für seine Durchführung untersuchen,

i)

detaillierte Regelungen zur Verhinderung von Manipulation und Umgehung von Prüfzyklen in Erwägung ziehen

und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vorlegen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... (9) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften anzuwenden sind, und treffen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am ... (9) sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 16.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003.

(4)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/88/EG (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 28).

(7)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(8)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.“

(9)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

1.   ANHANG I WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT:

1)

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe A erhält folgende Fassung:

„A.

Die Maschinen und Geräte müssen dafür bestimmt und geeignet sein, sich auf oder abseits einer Straße fortzubewegen oder fortbewegt zu werden, und:

i)

mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 mindestens 19 kW, jedoch nicht mehr als 560 kW beträgt und der nicht mit einer einzigen konstanten Drehzahl, sondern mit unterschiedlichen Drehzahlen betrieben wird,

oder

ii)

mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 mindestens 19 kW, jedoch nicht mehr als 560 kW beträgt und der mit einer konstanten Drehzahl betrieben wird. Die Grenzwerte gelten erst ab dem 31. Dezember 2006,

oder

iii)

mit einem benzinbetriebenen Fremdzündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 nicht mehr als 19 kW beträgt,

oder

iv)

mit einem Motor ausgestattet sein, der für den Antrieb von Triebwagen konzipiert ist, die selbstfahrende Schienenfahrzeuge darstellen, die speziell zur Beförderung von Gütern und/oder Fahrgästen ausgelegt sind,

oder

v)

mit einem Motor ausgestattet sein, der für den Antrieb von Lokomotiven konzipiert ist, die selbstfahrende Teile schienengebundener Ausrüstungen zur Fortbewegung oder zum Antrieb von Wagen darstellen, die für die Beförderung von Frachtgut, Fahrgästen und anderen Ausrüstungen ausgelegt sind, die aber selbst nicht für die Beförderung von Frachtgut, Fahrgästen (mit Ausnahme der Personen, die die Lokomotive bedienen) oder anderen Ausrüstungen ausgelegt oder bestimmt sind. Ein Hilfsmotor oder ein Motor, der zum Antrieb von Maschinen oder Geräten für die Ausführung von Instandhaltungs- und Bauarbeiten auf den Schienen bestimmt ist, fällt nicht unter diese Ziffer, sondern unter Ziffer i.“

b)

Buchstabe B erhält folgende Fassung:

„B.

Schiffe, mit Ausnahme von Binnenschiffen“

c)

Buchstabe C wird gestrichen.

2)

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Abschnitte werden eingefügt:

„2.8a.:

Volumen von 100 m3 oder mehr mit Bezug auf ein Binnenschiff sein anhand der Formel LxBxT berechnetes Volumen, wobei ‚L‘ die größte Länge des Schiffskörpers, ohne Ruder und Bugspriet, ‚B‘ die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten, etc.), und ‚T‘ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers bedeutet;

2.8b.:

gültige Seefähigkeits- oder Sicherheitszeugnisse

a)

ein Zeugnis über die Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der geänderten Fassung, oder ein gleichwertiges Zeugnis, oder

b)

ein Zeugnis über die Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord, in der geänderten Fassung, oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein IOPP-Zeugnis über die Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), in der geänderten Fassung;

2.8c.

Abschalteinrichtung eine Einrichtung, die Betriebsgrößen misst oder erfasst, um den Betrieb eines beliebigen Teils oder einer beliebigen Funktion der emissionsmindernden Einrichtung zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, so dass die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter normalen Betriebsbedingungen verringert wird, es sei denn die Verwendung einer derartigen Abschalteinrichtung ist wesentlich in das zugrunde gelegte Prüfverfahren zur Bescheinigung des Emissionsverhaltens eingeschlossen;

2.8d.

anormale Emissionsminderungs-Strategie eine Strategie oder Maßnahme, durch die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter normalen Betriebsbedingungen auf weniger als das im jeweiligen Emissionsprüfverfahren geforderte Maß verringert wird;“

b)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„2.17.

Prüfzyklus eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (NRSC-Prüfung) oder transienten Bedingungen (NRTC-Prüfung) durchlaufen muss;“

c)

Abschnitt 2.17 erhält die neue Nummer 2.18 und erhält folgende Fassung:

„2.18.

Symbole und Abkürzungen

2.18.1.

Symbole für die Prüfkennwerte

Symbol

Einheit

Begriff

A/Fst

Stöchiometrisches Luft-Kraftstoff-Verhältnis

AP

m2

Querschnittsfläche der isokinetischen Probenahmesonde

AT

m2

Querschnittsfläche des Auspuffrohrs

Aver

 

gewichtete Durchschnittswerte für:

 

m3/h

-Volumendurchsatz;

 

kg/h

-Massendurchsatz

C1

C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff

C d

Durchflusskoeffizient des SSV

Conc

ppm Vol %

Konzentration (mit nachgestellter Bestandteilbezeichnung)

Concc

ppm Vol %

hintergrundkorrigierte Konzentration

Concd

ppm Vol %

Konzentration des Schadstoffs, gemessen in der Verdünnungsluft

Conce

ppm Vol %

Konzentration des Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas

d

m

Durchmesser

DF

Verdünnungsfaktor

fa

atmosphärischer Faktor im Labor

GAIRD

kg/h

Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken

GAIRW

kg/h

Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht

GDILW

kg/h

Massendurchsatz der Verdünnungsluft, feucht

GEDFW

kg/h

äquivalenter Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht

GEXHW

kg/h

Massendurchsatz des Abgases, feucht

GFUEL

kg/h

Kraftstoffmassendurchsatz

GSE

kg/h

Abgasmassendurchsatzproben

GT

cm3/min

Tracergasdurchsatz

GTOTW

kg/h

Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht

Ha

g/kg

absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft

Hd

g/kg

absolute Feuchtigkeit der Verdünnungsluft

HREF

g/kg

Bezugswert der absoluten Luftfeuchtigkeit (10,71 g/kg)

i

unterer Index für eine einzelne Prüfphase (für NRSC-Prüfung)

oder einen Momentanwert (für NRTC-Prüfung)

KH

Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx

Kp

Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Partikel

KV

CFV-Kalibrierfunktion

KW,a

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Ansaugluft

KW,d

Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Verdünnungsluft

KW,e

Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des verdünnten Abgases

KW,r

Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des Rohabgases

L

%

prozentuales Drehmoment, bezogen auf das maximale Drehmoment beim Motor

Md

mg

abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse der Verdünnungsluft

MDIL

kg

Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Verdünnungsluftprobe

MEDFW

kg

Masse des äquivalenten verdünnten Abgases über den Zyklus

MEXHW

kg

Gesamtmassendurchsatz über den gesamten Zyklus

Mf

mg

abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

Mf,p

mg

abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse auf Hauptfilter

Mf,b

mg

abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse auf Nachfilter

Mgas

g

Gesamtmasse gasförmiger Schadstoffe über den Zyklus

MPT

g

Gesamtmasse von Partikeln über den Zyklus

MSAM

kg

Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe des verdünnten Abgases

MSE

kg

Abgasmassenproben über den gesamten Zyklus

MSEC

kg

Masse der Sekundärverdünnungsluft

MTOT

kg

Gesamtmasse der doppelt verdünnten Abgase über den Zyklus

MTOTW

kg

Gesamtmasse der durch den Verdünnungstunnel geleiteten verdünnten Abgase über den Zyklus, feucht

MTOTW,I

kg

Momentane Masse der durch den Verdünnungstunnel geleiteten verdünnten Abgase, feucht

mass

g/h

unterer Index für den Schadstoffmassendurchsatz

NP

PDP-Umdrehungen insgesamt über den Zyklus

nref

min-1

Bezugsmotordrehzahl für NRTC-Test

Formula

s-2

Abgeleitete Motordrehzahl

P

kW

nichtkorrigierte Nutzleistung

p1

kPa

Absenkung des Drucks am Pumpeneinlass der PDP

PA

kPa

Absoluter Druck

Pa

kPa

Sättigungsdampfdruck der Motoransaugluft

(ISO 3046: psy=PSY Umgebungsdruck bei der Prüfung)

PAE

kW

angegebene Gesamtleistungsaufnahme durch Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht wurden und nach Abschnitt 2.4 dieses Anhangs nicht erforderlich sind

PB

kPa

atmosphärischer Gesamtdruck (ISO 3046:

 

Px = PX Gesamtumgebungsdruck vor Ort

 

Py = PY Gesamtumgebungsdruck bei der Prüfung)

pd

kPa

Sättigungsdampfdruck der Verdünnungsluft

PM

kW

Höchstleistung bei Prüfdrehzahl unter Prüfbedingungen (siehe Anhang VII Anlage 1)

Pm

kW

Am Prüfstand gemessene Leistung

ps

kPa

trockener atmosphärischer Druck

 

Verdünnungsverhältnis

Qs

m3/s

CVS-Volumendurchsatz

r

Verhältnis der SSV-Verengung zum Eintritt absolut, statischer Druck

r

 

Quotient der Querschnittsflächen der isokinetischen Sonde und des Auspuffrohrs;

Ra

%

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft

Rd

%

relative Feuchtigkeit der Verdünnungsluft

Re

Reynoldzahl

Rf

FID-Ansprechfaktor

T

K

Absolute Temperatur

t

s

Messzeit

Ta

K

absolute Temperatur der Ansaugluft

TD

K

Absolute Taupunkttemperatur

Tref

K

Bezugstemperatur (der Verbrennungsluft: 298 K)

Tsp

N·m

Gefordertes Drehmoment beim instationären Zyklus

t10

s

Zeit zwischen Sprungeingangssignal und 10 % des Ausgangssignals

t50

s

Zeit zwischen Sprungeingangssignal und 50 % des Ausgangssignals

t90

s

Zeit zwischen Sprungeingangssignals und 90 % des Ausgangssignals

ΔtI

s

Zeitabstand bei momentaner CFV-Strömung

V0

m3/rev

PDP-Volumendurchsatz unter tatsächlichen Bedingungen

Wact

kWh

Tatsächliche Zyklusarbeit von NRTC

WF

Wichtungsfaktor

WFE

Effektiver Wichtungsfaktor

X0

m3/rev

Kalibrierungsfunktion des PDP-Volumendurchsatzes

ΘD

kg/m2

Rotationsträgheit des Wirbelstromprüfstands

ß

Verhältnis des Durchmessers der SSV-Verengung, d, zum inneren Durchmesser des Eintrittrohrs

λ

Relatives Luft-Kraftstoff-Verhältnis; tatsächliches A/F-Verhältnis geteilt durch stöchiometrisches A/F-Verhältnis

ρ EXH

kg/m3

Abgasdichte

2.18.2.

Symbole für chemische Bestandteile

CH4

Methan

C3H8

Propan

C2H6

Ethan

CO

Kohlenmonoxid

CO2

Kohlendioxid

DOP

Dioctylphthalat

H2O

Wasser

HC

Kohlenwasserstoffe

NOx

Stickoxide

NO

Stickstoffmonoxid

NO2

Stickstoffdioxid

O2

Sauerstoff

PT

Partikel

PTFE

Polytetrafluorethylen

2.18.3.

Abkürzungen

CFV

Venturi-Rohr mit kritischer Strömung

CLD

Chemilumineszenzdetektor

CI

Kompressionszündungsmotor

FID

Flammenionisationsdetektor

FS

Voller Skalenendwert

HCLD

Beheizter Chemilumineszenzanalysator

HFID

beheizter Flammenionisationsdetektor

NDIR

Nichtdispersiver Ultraviolett-Resonanzabsorber

NG

Erdgas

NRSC

stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte

NRTC

dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte

PDP

Verdrängerpumpe

SI

Fremdzündungsmotor

SSV

kritisch betriebene Venturidüse“

3)

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„3.1.4.

Aufkleber gemäß Anhang XIII, falls der Motor im Rahmen einer flexiblen Regelung in Verkehr gebracht wird.“

4)

Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende des Abschnitts 4.1.1 wird Folgendes angefügt:

„Alle Motoren, die mit Wasser vermischte Abgase ausstoßen, werden mit einer Anschlussvorrichtung im Abgassystem des Motors ausgestattet, die dem Motor nachgeschaltet ist und sich vor der Stelle befindet, an der die Abgase mit Wasser (oder einem anderen Kühl- oder Reinigungsmedium) in Kontakt treten, und für den vorübergehenden Anschluss der Geräte zur Entnahme von Gas- oder Partikelemissionsproben bestimmt ist. Es ist wichtig, dass diese Anschlussvorrichtung so lokalisiert ist, dass eine gut durchmischte, repräsentative Stichprobe des Abgases entnommen werden kann. Der Anschluss ist im Innern mit einem Standardrohrgewinde zu versehen, dessen Größe maximal Zoll beträgt, und mit einem Verschlusszapfen zu verschließen, wenn er nicht genutzt wird (gleichwertige Anschlussvorrichtungen sind zulässig).“

b)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„4.1.2.4.

Die für Stufe IIIA ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, die Summe der Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden und die Partikelemissionen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

Motoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen:

Kategorie: Nutzleistung

(P)

(kW)

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide

(HC+NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

H: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW

3,5

4,0

0,2

I: 75 kW ≤ P < 130 kW

5,0

4,0

0,3

J: 37 kW ≤ P <75 kW

5,0

4,7

0,4

K: 19 kW ≤ P <37 kW

5,5

7,5

0,6

Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen:

Kategorie: Hubraum/Nutzleistung

(SV/P)

(Liter pro Zylinder/kW)

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide

(HC+NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

V1:1 SV < 0,9 und P ≥ 37 kW

5,0

7,5

0,40

V1:2 0,9 ≤ SV < 1,2

5,0

7,2

0,30

V1:3 1,2 ≤ SV < 2,5

5,0

7,2

0,20

V1:4 2,5 ≤ SV < 5

5,0

7,2

0,20

V2:1 5 ≤ SV < 15

5,0

7,8

0,27

V2:2 15 ≤ SV < 20 und

P < 3300 kW

5,0

8,7

0,50

V2:3 15 ≤ SV < 20

und P ≥ 3300 kW

5,0

9,8

0,50

V2:4 20 ≤ SV < 25

5,0

9,8

0,50

V2:5 25 ≤ SV < 30

5,0

11,0

0,50

Motoren zum Antrieb von Lokomotiven:

Kategorie: Nutzleistung

(P)

(kW)

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide

(HC+NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

RL A: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW

3,5

4,0

0,2

 

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe

(HC)

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

RH A: P > 560 kW

3,5

0,5

6,0

0,2

RH A Motoren mit P > 2000 kW und SV> 5 l/Zylinder

3,5

0,4

7,4

0,2

Motoren zum Antrieb von Triebwagen:

Kategorie: Nutzleistung (P)(kW)

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide

(HC+NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

RC A: 130 kW < P

3,5

4,0

0,20

c)

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„4.1.2.5.

Die für Stufe IIIB ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, die Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (oder gegebenenfalls ihre Summe) und die Partikelemissionen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

Motoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Lokomotiven,Triebwagen und Binnenschiffen:

Kategorie: Nutzleistung

(P)

(kW)

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe

(HC)

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

L: 130 kW ≤P ≤560 kW

3,5

0,19

2,0

0,025

M: 75 kW ≤P < 130 kW

5,0

0,19

3,3

0,025

N: 56 kW ≤P <75 kW

5,0

0,19

3,3

0,025

 

 

Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide (HC+NOx)

(g/kWh)

 

P: 37 kW ≤ P < 56 kW

5,0

4,7

0,025

Motoren zum Antrieb von Triebwagen:

Kategorie: Nutzleistung

(P)

(kW)

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe (HC)

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

RC B: 130 kW < P

3,5

0,19

2,0

0,025

Motoren zum Antrieb von Lokomotiven:

Kategorie: Nutzleistung

(P)

(kW)

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide

(HC+NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

R B: 130 kW < P

3,5

4,0

0,025

d)

Folgender Abschnitt wird nach dem neuen Abschnitt 4.1.2.5 eingefügt:

„4.1.2.6.

Die für Stufe IV ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, die Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (oder gegebenenfalls ihre Summe) und die Partikelemissionen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

Motoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Lokomotiven, Triebwagen und Binnenschiffen:

Kategorie: Nutzleistung

(P)

(kW)

Kohlenmonoxid

(CO)

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe (HC)

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(NOx)

(g/kWh)

Partikel

(PT)

(g/kWh)

Q: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW

3,5

0,19

0,4

0,025

R: 56 kW ≤ P < 130 kW

5,0

0,19

0,4

0,025

e)

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„4.1.2.7.

Die Grenzwerte in den Abschnitten 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 schließen die gemäß Anhang III Anlage 5 berechnete Verschlechterung ein.

Im Fall der in den Abschnitten 4.1.2.5 und 4.1.2.6 aufgeführten Grenzwerte dürfen in sämtlichen zufällig ausgewählten Lastzuständen innerhalb eines bestimmten Kontrollbereichs und mit Ausnahme spezifizierter Motorbetriebsbedingungen, die einer solchen Vorschrift nicht unterliegen, die Emissionswerte, die während einer Zeitspanne von nur 30 Sekunden ermittelt werden, die Grenzwerte der vorstehenden Tabellen nicht um mehr als 100 % überschreiten. Der Kontrollbereich, für den der nicht zu überschreitende Prozentsatz gilt, und die davon ausgenommenen Motorbetriebsbedingungen werden nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren festgelegt.“

f)

Abschnitt 4.1.2.4 erhält die neue Nummer 4.1.2.8.

2.   ANHANG III WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT:

1)

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Abschnitt 1.1 wird Folgendes angefügt:

„Zwei Prüfzyklen werden beschrieben, die gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt 1 anzuwenden sind:

der NRSC-Zyklus (stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte) ist zu verwenden für die Stufen I, II und IIIA und für Motoren mit konstanter Drehzahl sowie im Fall gasförmiger Schadstoffe für die Stufen IIIB und IV

der NRTC-Zyklus (dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte) ist zu verwenden zur Messung von Partikelemissionen für die Stufen IIIB und IV bei allen Motoren mit Ausnahme von Motoren mit konstanter Drehzahl. Es steht dem Hersteller frei, diesen Test auch für Stufe IIIA und für gasförmige Schadstoffe in den Stufen IIIB und IV zu verwenden.

Für Motoren, die zur Verwendung in Binnenschiffen bestimmt sind, ist das ISO-Prüfverfahren gemäß ISO 8178-4:2001[E] und IMO MARPOL 73/78, Anhang VI (NOx Code) zu verwenden.

Für Motoren, die zum Antrieb von Triebwagen bestimmt sind, ist ein NRSC-Zyklus zur Messung von Gas- und Partikelemissionen für Stufe IIIA und Stufe IIIB zu verwenden.

Für Motoren, die zum Antrieb von Lokomotiven bestimmt sind, ist ein NRSC-Zyklus zur Messung von Gas- und Partikelemissionen für Stufe IIIA und Stufe IIIB zu verwenden.“

b)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„1.3.

Messmethode:

Die zu messenden Abgase umfassen gasförmige Bestandteile (Kohlenmonoxid, gesamte Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide) und Partikel. Zusätzlich wird oft Kohlendioxid als Tracergas zur Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses von Teilstrom- und Vollstrom-Verdünnungssystemen verwendet. Nach guter technischer Praxis empfiehlt sich die allgemeine Messung von Kohlendioxid als ausgezeichnetes Mittel zum Feststellen von Messproblemen während des Prüflaufs.

1.3.1.

NRSC-Prüfung:

Unter einer vorgeschriebenen Abfolge von Betriebsbedingungen bei warmgefahrenem Motor sind die Mengen der vorstehend genannten Abgasemissionen durch Probenahme aus dem Rohabgas kontinuierlich zu prüfen. Der Prüfzyklus besteht aus einer Reihe von Drehzahl- und Drehmoment-(Last)prüfphasen, die den typischen Betriebsbereich von Dieselmotoren abdecken. In jeder Prüfphase sind die Konzentration jedes gasförmigen Schadstoffs, der Abgasstrom und die Leistung zu bestimmen sowie die gemessenen Werte zu gewichten. Die Partikelprobe ist mit konditionierter Umgebungsluft zu verdünnen. Über das gesamte Prüfverfahren ist eine Probe zu nehmen und auf geeigneten Filtern abzuscheiden.

Alternativ dazu können für jede Prüfphase eine Probe auf separaten Filtern genommen und die gewichteten Ergebnisse des Prüfzyklus berechnet werden.

Die pro Kilowattstunde ausgestoßenen Gramm jedes Schadstoffs sind wie in Anlage 3 beschrieben zu berechnen.

1.3.2.

NRTC-Prüfung:

Der vorgeschriebene instationäre Prüfzyklus (eng angelehnt an die Betriebsbedingungen von Dieselmotoren in mobilen Maschinen und Geräten) wird zweimal durchgeführt.

Beim ersten Mal (Kaltstart), wenn der Motor auf Raumtemperatur abgekühlt ist und sich die Temperaturen von Motorkühlmittel und Motoröl, die Nachbehandlungseinrichtungen und sämtliche Motorsteuerungshilfsmittel zwischen 20 und 30 °C stabilisiert haben.

Beim zweiten Mal (Warmstart) nach einem 20minütigen Warmlaufen, das unmittelbar nach Beendigung des Kaltstart-Zyklus beginnt.

Während dieser Prüfreihe sind die vorstehend genannten Schadstoffe zu messen. Unter Verwendung der Motormoment und -drehzahlmesssignale des Motorleistungsprüfstands ist die Leistung entsprechend der Dauer des Prüfzyklus' zu integrieren, dessen Ergebnis die Arbeit des Motors über den Zyklus ist. Die Konzentrationen der gasförmigen Bestandteile sind über den Prüfzyklus zu bestimmen, entweder im Rohabgas durch Integration des Signals des Analysegeräts gemäß Anlage 3 oder im verdünnten Abgas eines CVS-Vollstrom-Verdünnungssystems durch Integration oder Probenahmebeutel gemäß Anlage 3. Für Partikel ist eine verhältnisgleiche Probe aus dem verdünnten Abgas auf einem besonderen Filter bei Teilstrom- oder Vollstromverdünnung zu nehmen. Je nach dem verwendeten Verfahren ist für die Berechnung der Masseemissionswerte der Schadstoffe der Durchsatz des verdünnten oder unverdünnten Abgases über den Zyklus zu bestimmen. Die Masseemissionswerte sind zur Motorarbeit in Bezug zu setzen, um den Ausstoß jedes Schadstoffs in Gramm pro Kilowattstunde angeben zu können.

Die Emissionen (g/kWh) sind sowohl während des Kaltstart- als auch des Warmstart-Zyklus zu messen.

Ein gewichteter Emissionsmischwert ist zu berechnen durch Gewichtung der Kaltstartergebnisse mit 10 % und der Warmstartergebnisse mit 90 %. Der gewichtete Mischwert muss den Normen entsprechen.

Vor der Einleitung der zusammengesetzten Kaltstart-/Warmstart-Prüfreihe werden die Symbole (Anhang I Abschnitt 2.18), die Prüfreihe (Anhang III) und die Berechnungsgleichungen (Anhang III Anlage 3) nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren geändert.“

2)

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2.2.3 erhält folgende Fassung:

„2.2.3.

Motoren mit Ladeluftkühlung

Die Ladelufttemperatur ist aufzuzeichnen und muss bei der angegebenen Nenndrehzahl und Volllast ± 5 K der vom Hersteller angegebenen Ladelufthöchsttemperatur betragen. Die Temperatur des Kühlmittels muss mindestens 293 K (20°C) betragen.

Bei Verwendung einer Prüfstandanlage oder eines externen Gebläses ist die Ladelufttemperatur auf ± 5 K der vom Hersteller angegebenen Ladelufthöchsttemperatur bei der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Volllast einzustellen. Kühlmitteltemperatur und Kühlmitteldurchsatz des Ladeluftkühlers am vorstehend festgesetzten Punkt dürfen während des gesamten Prüfzyklus' nicht verändert werden. Das Volumen des Ladeluftkühlers muss auf guter technischer Praxis und typischen Fahrzeugen/Maschinen und Geräten basieren.

Wahlweise kann der Ladeluftkühler gemäß SAE J 1937 in der im Januar 1995 veröffentlichten Fassung eingestellt werden.“

b)

Der Wortlaut des Abschnitts 2.3 erhält folgende Fassung:

„Der zu prüfende Motor muss mit einem Ansaugsystem versehen sein, dessen Lufteinlasswiderstand innerhalb des vom Hersteller angegebenen Wertes von ± 300 Pa für einen sauberen Luftfilter bei dem Betriebszustand des Motors liegt, bei dem sich nach Angaben des Herstellers der größte Luftdurchsatz ergibt. Die Widerstände sind auf Nenndrehzahl und Volllast einzustellen. Eine Prüfstandanlage kann verwendet werden, wenn sie die tatsächlichen Motorbetriebsbedingungen wiedergibt.“

c)

Der Wortlaut des Abschnitts 2.4 erhält folgende Fassung:

„Der zu prüfende Motor muss mit einer Auspuffanlage versehen sein, deren Abgasgegendruck innerhalb ± 650 Pa des vom Hersteller angegebenen Wertes bei den Motorbetriebsbedingungen entspricht, die zur angegebenen Höchstleistung führen.

Ist der Motor mit einer Abgasnachbehandlungseinrichtung ausgerüstet, so muss der Durchmesser des Auspuffrohrs genauso groß sein wie er in der Praxis für wenigstens vier Rohrdurchmesser oberhalb des Einlasses am Beginn des die Nachbehandlungseinrichtung enthaltenden Ausdehnungsabschnitts verwendet wird. Der Abstand von der Auspuffkrümmeranschlussstelle bzw. vom Turboladerauslass bis zur Abgasnachbehandlungseinrichtung muss so groß sein wie in der Maschinenkonfiguration oder in den Abstandsangaben des Herstellers angegeben. Abgasgegendruck bzw. -widerstand müssen den vorstehend angeführten Kriterien entsprechen und können mittels eines Ventils eingestellt werden. Für Blindprüfungen und die Motorabbildung kann der Behälter der Nachbehandlungseinrichtung entfernt und durch einen gleichartigen Behälter mit inaktivem Katalysatorträger ersetzt werden.“

d)

Abschnitt 2.8 wird gestrichen.

3)

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„3.   

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG (NRSC-TEST)“

b)

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„3.1.

Bestimmung der Einstellungen des Leistungsprüfstands

Die Grundlage der Messung der spezifischen Emissionen bildet die nichtkorrigierte Nutzleistung gemäß ISO 14396: 2002.

Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb der Maschine erforderlich und möglicherweise am Motor angebracht sind, sollten zur Prüfung entfernt werden. Folgende unvollständige Liste dient als Beispiel:

Kompressor für Bremsen

Servolenkungskompressor

Klimaanlagenkompressor

Pumpen für Hydraulikantrieb

Wurden Hilfseinrichtungen nicht entfernt, ist zur Berechnung der Einstellungen des Leistungsprüfstands die von diesen Einrichtungen bei den Prüfdrehzahlen aufgenommene Leistung zu bestimmen; ausgenommen sind Motoren, bei denen derartige Hilfseinrichtungen einen integralen Bestandteil des Motors bilden (z. B. Kühlgebläse bei luftgekühlten Motoren).

Der Lufteinlasswiderstand und der Abgasgegendruck sind entsprechend den Abschnitten 2.3 und 2.4 auf die vom Hersteller angegebenen Obergrenzen einzustellen.

Die maximalen Drehmomentwerte sind bei den vorgegebenen Prüfdrehzahlen durch Messung zu ermitteln, um die Drehmomentwerte für die vorgeschriebenen Prüfphasen berechnen zu können. Bei Motoren, die nicht für den Betrieb über einen bestimmten Drehzahlbereich auf der Vollast-Drehmomentkurve ausgelegt sind, ist das maximale Drehmoment bei den jeweiligen Prüfdrehzahlen vom Hersteller anzugeben.

Die Motoreinstellung für jede Prüfphase ist nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

Bei einem Verhältnis von

Formula

kann der Wert von PAE durch die technische Behörde überprüft werden, die die Typgenehmigung erteilt.“

c)

Die bisherigen Abschnitte 3.1 bis 3.3 erhalten die neuen Nummern 3.2 bis 3.4.

d)

Der bisherige Abschnitt 3.4 erhält die neue Nummer 3.5 und erhält folgende Fassung:

„3.5.

Einstellung des Verdünnungsverhältnisses

Das Partikel-Probenahmesystem ist zu starten und bei Anwendung der Einfachfiltermethode auf Bypass zu betreiben (bei der Mehrfachfiltermethode wahlfrei). Der Partikelhintergrund der Verdünnungsluft kann bestimmt werden, indem Verdünnungsluft durch die Partikelfilter geleitet wird. Bei Verwendung gefilterter Verdünnungsluft kann eine Messung zu einem beliebigen Zeitpunkt vor, während oder nach der Prüfung erfolgen. Wird die Verdünnungsluft nicht gefiltert, so muss die Messung an einer für die Dauer der Prüfung genommenen Probe erfolgen.

Die Verdünnungsluft ist so einzustellen, dass die Filteranströmtemperatur bei jeder Prüfphase zwischen 315 K (42 °C) und 325 K (52 °C) beträgt. Das Gesamtverdünnungsverhältnis darf nicht weniger als vier betragen.

ANMERKUNG: Beim Verfahren unter stationären Bedingungen kann anstelle der Einhaltung des Temperaturbereichs von 42 °C — 52 °C die Filtertemperatur auf oder unter der Höchsttemperatur von 325 K (52 °C) gehalten werden.

Bei der Einfach- und der Mehrfachfiltermethode in Vollstromsystemen muss der Probemassendurchsatz durch den Filter bei allen Prüfphasen in einem konstanten Verhältnis zum Massendurchsatz des verdünnten Abgases stehen. Dieses Masseverhältnis muss — mit Ausnahme der ersten 10 Sekunden der Prüfphase bei Systemen ohne Bypassmöglichkeit — mit einer Toleranz von ± 5 % in Bezug auf den mittleren Wert der Prüfphase eingehalten werden. Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen mit Einfachfiltermethode muss der Massendurchsatz durch den Filter — mit Ausnahme der ersten 10 Sekunden jeder Prüfphase bei Systemen ohne Bypassmöglichkeit — mit einer Toleranz von ± 5 % in Bezug auf den mittleren Wert der Prüfphase konstant gehalten werden.

Bei CO2- oder NOx-konzentrationsgeregelten Systemen ist der CO2- bzw. NOx-Gehalt der Verdünnungsluft zu Beginn und Ende jeder Prüfung zu messen. Die vor der Prüfung gemessene CO2- bzw. NOx-Hintergrundkonzentration der Verdünnungsluft darf von der nach der Prüfung gemessenen Konzentration um höchstens 100 ppm bzw. 5 ppm abweichen.

Bei Verwendung eines mit verdünntem Abgas arbeitenden Analysesystems sind die jeweiligen Hintergrundkonzentrationen zu bestimmen, indem über die gesamte Prüffolge hinweg Verdünnungsluftproben in einem Probenahmebeutel geleitet werden.

Die fortlaufende Hintergrundkonzentration (ohne Beutel) kann an mindestens drei Punkten (zu Beginn, am Ende und nahe der Zyklusmitte) bestimmt und der Durchschnitt der Werte ermittelt werden. Auf Antrag des Herstellers kann auf Hintergrundmessungen verzichtet werden.“

e)

Die bisherigen Abschnitte 3.5 bis 3.6 erhalten die neuen Nummern 3.6 bis 3.7.

f)

Der bisherige Abschnitt 3.6.1 erhält folgende Fassung:

„3.7.1.

Vorschriften für die Ausrüstung nach Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe A:

3.7.1.1.

Vorschrift A.

Die Prüfung des Prüfmotors auf dem Leistungsprüfstand ist für in Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffer i und Ziffer iv erfasste Motoren nach dem folgenden 8-Phasen-Zyklus (1) durchzuführen:

Prüfphasen

Motordrehzahl

Last

Wichtungsfaktor

1

Nenndrehzahl

100

0,15

2

Nenndrehzahl

75

0,15

3

Nenndrehzahl

50

0,15

4

Nenndrehzahl

10

0,10

5

Zwischendrehzahl

100

0,10

6

Zwischendrehzahl

75

0,10

7

Zwischendrehzahl

50

0,10

8

Leerlaufdrehzahl

0,15

3.7.1.2.

Vorschrift B.

Die Prüfung des Prüfmotors auf dem Leistungsprüfstand ist für in Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffer ii erfasste Motoren nach dem folgenden 5-Phasen-Zyklus (2) durchzuführen:

Prüfphasen

Motordrehzahl

Last

Wichtungsfaktor

1

Nenndrehzahl

100

0,05

2

Nenndrehzahl

75

0,25

3

Nenndrehzahl

50

0,30

4

Nenndrehzahl

25

0,30

5

Nenndrehzahl

10

0,10

Die Lastzahlen sind Prozentwerte des Drehmoments entsprechend der Grundleistungsangabe, die definiert wird als die während einer Folge mit variabler Leistung verfügbare maximale Leistung, die während einer unbegrenzten Anzahl von Stunden pro Jahr gefahren werden kann, und zwar zwischen angegebenen Wartungsintervallen und unter den angegebenen Umgebungsbedingungen, wenn die Wartung gemäß den Vorschriften des Herstellers durchgeführt wird.

3.7.1.3.

Vorschrift C.

Für Antriebsmotoren (3), die zur Verwendung in Binnenschiffen bestimmt sind, ist das ISO-Prüfverfahren gemäß ISO 8178-4:2002 (E) und IMO MARPOL 73/78, Anhang VI (NOx Code) zu verwenden.

Antriebsmotoren, die mit einer Propellerkurve mit fester Drehzahl betrieben werden, werden auf einem Leistungsprüfstand unter Heranziehung des nachstehenden Vier-Phasen-Zyklus mit konstanter Geschwindigkeit (4) geprüft, der entwickelt wurde, um den laufenden Betrieb von Dieselmotoren in kommerziellen Seefahrzeugen darzustellen:

Prüfphase

Motordrehzahl

Last

Wichtungsfaktor

1

100 % (Nenndrehzahl)

100

0,20

2

91 %

75

0,50

3

80 %

50

0,15

4

63 %

25

0,15

Antriebsmotoren für Binnenschiffe mit fester Geschwindigkeit und variabler Drehzahl oder elektrisch gekoppelten Propellern werden auf einem Leistungsprüfstand unter Verwendung des nachstehenden Vier-Phasen-Zyklus mit konstanter Geschwindigkeit (5) geprüft, bei dem die gleichen Lastwerte und Wichtungsfaktoren gegeben sind wie bei dem vorstehenden Zyklus, jedoch mit einem Motor, der in jeder Phase auf Nenndrehzahl läuft:

Prüfphase

Motordrehzahl

Last

Wichtungsfaktor

1

Nenndrehzahl

100

0,20

2

Nenndrehzahl

75

0,50

3

Nenndrehzahl

50

0,15

4

Nenndrehzahl

25

0,15

3.7.1.4.

Vorschrift D

Im Fall von Motoren, die unter Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffer v fallen, ist die Prüfung des Motors auf dem Leistungsprüfstand nach dem folgenden Drei-Phasen-Zyklus (6) durchzuführen:

Prüfphase

Motordrehzahl

Last

Wichtungsfaktor

1

Nenndrehzahl

100

0,25

2

Zwischendrehzahl

50

0,15

3

Leerlauf

0,60

g)

Der derzeitige Abschnitt 3.7.3 erhält folgende Fassung:

„Die Prüffolge ist zu beginnen. Die Prüfung ist in aufsteigender Reihenfolge der oben angegebenen Prüfphasen der Prüfzyklen durchzuführen.

Nach der einleitenden Übergangsperiode muss bei jeder Phase des jeweiligen Prüfzyklus die vorgeschriebene Drehzahl innerhalb des höheren Wertes von entweder ± 1 % der Nenndrehzahl oder ± 3 min-1 gehalten werden; dies gilt nicht für die untere Leerlaufdrehzahl, bei der die vom Hersteller angegebenen Toleranzen einzuhalten sind. Das angegebene Drehmoment ist so zu halten, dass der Durchschnitt für den Zeitraum der Messungen mit einer Toleranz von ± 2 % dem maximalen Drehmoment bei der Prüfdrehzahl entspricht.

Für jeden Messpunkt wird eine Mindestzeit von zehn Minuten benötigt. Sind bei der Prüfung eines Motors längere Probenahmezeiten erforderlich, damit sich eine ausreichende Partikelmasse auf dem Messfilter sammelt, kann die Dauer der Prüfphase nach Bedarf verlängert werden.

Die Dauer der Prüfphasen ist aufzuzeichnen und anzugeben.

Die Konzentrationswerte der gasförmigen Emissionen sind während der letzten drei Minuten der Prüfphase zu messen und aufzuzeichnen.

Die Partikelentnahme und Messung der Abgasemissionen sollten nicht vor Eintritt der Motorstabilisierung gemäß den Anweisungen des Herstellers erfolgen und müssen gleichzeitig beendet werden.

Die Kraftstofftemperatur muss am Einlass der Kraftstoffeinspritzpumpe oder nach Vorschrift des Herstellers gemessen werden, und die Stelle der Messung ist aufzuzeichnen.“

h)

Der bisherige Abschnitt 3.7 erhält die neue Nummer 3.8.

4)

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„4.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG (NRTC-TEST)

4.1.

Einleitung

Der dynamische Test für mobile Maschinen und Geräte (NRTC) ist in Anhang III Anlage 4 aufgeführt als je Sekunde wechselnde Folge normierter Drehzahl- und Drehmomentwerte, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Dieselmotoren gilt. Zur Durchführung der Prüfung an einer Motorprüfzelle werden die normierten Werte auf der Grundlage der Motorabbildungskurve in die tatsächlichen Werte für den einzelnen geprüften Motor umgerechnet. Diese Umrechnung wird als Entnormierung bezeichnet, der entwickelte Prüfzyklus als Bezugsprüfzyklus des zu prüfenden Motors. Mit diesen Bezugswerten für Drehzahl und Drehmoment wird der Zyklus in der Prüfzelle durchgeführt, die Drehzahl- und -drehmomentmesswerte werden aufgezeichnet. Um den Prüflauf zu validieren, muss eine Regressionsanalyse der Bezugswerte und der Drehzahl- und -drehmomentmesswerte bis zum Abschluss der Prüfung durchgeführt werden.

4.1.1.

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen und der Einsatz anormaler Emissionsminderungsstrategien sind untersagt.

4.2.

Motorabbildungsverfahren

Zur Einrichtung des NRTC in der Prüfzelle muss der Motor vor dem Prüfzyklus abgebildet werden, um die Drehzahl-Drehmoment-Kurve zu bestimmen.

4.2.1.

Bestimmung des Abbildungsdrehzahlbereichs

Die niedrigste und die höchste Abbildungsdrehzahl sind wie folgt definiert:

niedrigste Abbildungsdrehzahl = Leerlaufdrehzahl

höchste Abbildungsdrehzahl = nhi x 1,02 oder, falls niedriger, die Drehzahl, bei der das Volllast-Drehmoment auf Null sinkt (wobei nhi die hohe Drehzahl ist, definiert als die höchste Drehzahl, bei der 70 % der Nennleistung geliefert werden).

4.2.2.

Motorabbildungskurve

Der Motor ist bei Höchstleistung warmzufahren, um die Motorkenndaten entsprechend den Empfehlungen des Herstellers und der guten Ingenieurpraxis zu stabilisieren. Wenn der Motor stabilisiert ist, wird die Motorleistungsabbildung wie folgt erstellt.

4.2.2.1.

Transient Abbildung

a)

Der Motor wird entlastet und bei Leerlaufdrehzahl betrieben.

b)

Der Motor ist bei Volllast/vollständig geöffneter Drosselklappe mit niedrigster Abbildungsdrehzahl zu betreiben.

c)

Die Motordrehzahl ist mit einer mittleren Geschwindigkeit von 8 ± 1 min - 1/s von der niedrigsten zur höchsten Abbildungsdrehzahl zu steigern. Motordrehzahl- und -drehmomentpunkte sind bei einer Abtastfrequenz von mindestens einem Punkt pro Sekunde aufzuzeichnen.

4.2.2.2.

Schrittabbildung

a)

Der Motor wird entlastet und bei Leerlaufdrehzahl betrieben.

b)

Der Motor ist bei Volllast/vollständig geöffneter Drosselklappe mit niedrigster Abbildungsdrehzahl zu betreiben.

c)

Bei Volllast ist die niedrigste Abbildungsdrehzahl für mindestens 15 s zu halten und das mittlere Drehmoment der letzten 5 s ist aufzuzeichnen. Die maximale Drehmomentkurve von der niedrigsten bis zur höchsten Abbildungsdrehzahl ist mit einem Drehzahlanstieg von nicht mehr als 100 ± 20 /min zu bestimmen. Jeder Prüfpunkt ist für mindestens 15 s zu halten und das mittlere Drehmoment der letzten 5 s ist aufzuzeichnen.

4.2.3.

Erzeugung der Abbildungskurve

Alle gemäß Abschnitt 4.2.2 aufgezeichneten Messwertpunkte sind mittels linearer Interpolation zwischen den Punkten miteinander zu verbinden. Die resultierende Drehmomentkurve ist die Abbildungskurve. Ihre Verwendung erfolgt gemäß der Beschreibung in Abschnitt 4.3.3 für die Umrechnung der normierten Drehmomentwerte des Ablaufplans für den Motorleistungsprüfstand in Anhang IV in tatsächliche Drehmomentwerte für den Prüfzyklus.

4.2.4.

Andere Abbildungsverfahren

Ist ein Hersteller der Auffassung, dass die vorstehenden Abbildungsverfahren für einen bestimmten Motor nicht sicher oder repräsentativ sind, können andere Abbildungstechniken verwendet werden. Diese anderen Techniken müssen dem Zweck der beschriebenen Abbildungsverfahren genügen, der darin besteht, bei allen Motordrehzahlen, die während der Prüfzyklen auftreten, das höchste verfügbare Drehmoment zu bestimmen. Abweichungen von den in diesem Abschnitt beschriebenen Abbildungstechniken aufgrund sicherheitstechnischer Belange oder zugunsten einer besseren Repräsentativität müssen zusammen mit der entsprechenden Begründung von den beteiligten Parteien zu billigen. Auf keinen Fall jedoch darf die Drehmomentkurve für geregelte Motoren oder Turbomotoren mit sinkenden Motordrehzahlen erstellt werden.

4.2.5.

Wiederholungsprüfungen

Ein Motor muss nicht vor jedem einzelnen Prüfzyklus abgebildet werden. Eine erneute Abbildung ist vor einem Prüfzyklus durchzuführen, wenn:

ein nach technischem Ermessen unangemessen langer Zeitraum seit der letzten Abbildung vergangen ist

oder

am Motor mechanische Veränderungen oder Nachkalibrierungen vorgenommen wurden, die sich möglicherweise auf die Motorleistung auswirken.

4.3.

Erstellung des Bezugsprüfzyklus

4.3.1.

Bezugsdrehzahl

Die Bezugsdrehzahl (nref) entspricht den im Ablaufplan für den Motorleistungsprüfstand in Anhang III Anlage 4 genannten 100 % normierten Drehzahlwerten. Es liegt auf der Hand, dass der sich aus der Entnormierung der Bezugsdrehzahl ergebende tatsächliche Motorzyklus weitgehend von der Wahl der ordnungsgemäßen Bezugsdrehzahl abhängt. Die Bezugsdrehzahl wird anhand folgender Begriffsbestimmung festgelegt:

nref = niedrige Drehzahl + 0,95 x (hohe Drehzahl — niedrige Drehzahl)

(die hohe Drehzahl ist die höchste Drehzahl, bei der 70 % der Nennleistung geliefert werden, die niedrige Drehzahl ist die niedrigste Drehzahl, bei der 50 % der Nennleistung abgegeben werden).

4.3.2.

Entnormierung der Motordrehzahl

Die Drehzahl wird nach folgender Gleichung entnormiert:

Formula

4.3.3.

Entnormierung des Motormoments

Die Drehmomentwerte im Ablaufplan für den Motorleistungsprüfstand in Anhang III Anlage 4 werden auf das höchste Drehmoment bei der jeweiligen Drehzahl normiert. Die Drehmomentwerte des Bezugsprüfzyklus' sind unter Verwendung der gemäß Abschnitt 4.2.2 festgelegten Abbildungskurve wie folgt zu entnormieren:

Formula

für die jeweilige tatsächliche Drehzahl wie in Abschnitt 4.3.2 festgelegt.

4.3.4.

Beispiel für ein Entnormierungsverfahren

Es folgt ein Beispiel, bei dem der folgende Prüfpunkt entnormiert werden soll:

% Drehzahl = 43 %

% Drehmoment = 82 %

Es gelten folgende Werte:

Bezugsdrehzahl = 2200/min

Leerlaufdrehzahl = 600/min

Daraus folgt

Formula

wobei das in der Abbildungskurve beobachtete höchste Drehmoment 1288/min 700 Nm beträgt.

Formula

4.4.

Leistungsprüfstand

4.4.1.

Bei Verwendung eines Kraftaufnehmers wird das Drehmomentsignal auf die Motorachse übertragen, wobei die Trägheit des Leistungsprüfstands zu berücksichtigen ist. Tatsächliches Motordrehmoment ist das auf dem Kraftaufnehmer abgelesene Drehmoment plus dem Trägheitsmoment der Bremsen multipliziert mit der Winkelbeschleunigung. Das Kontrollsystem muss diese Berechnung in Echtzeit durchführen.

4.4.2.

Wird der Motor mit einem Wirbelstromprüfstand geprüft, so empfiehlt es sich, dass die Zahl der Punkte, bei denen die Differenz Formula unter - 5 % des höchsten Drehmoments liegt, 30 nicht überschreitet (dabei ist Tsp das geforderte Drehmoment,

Formula

die Ableitung der Motordrehzahl und ΘD die Rotationsträgheit des Wirbelstromprüfstands).

4.5.

Durchführung der Emissionsprüfung

Im folgenden Flussdiagramm wird der Prüfablauf skizziert.

Image

Ein oder mehrere Praxiszyklen können durchgeführt werden, soweit dies vor dem Messzyklus zur Prüfung von Motor, Prüfzelle und Abgassystem erforderlich ist.

4.5.1.

Vorbereitung der Probenahmefilter

Wenigstens eine Stunde vor der Prüfung ist jedes einzelne Filter in einer gegen Staubkontamination geschützten Petrischale, die Luftaustausch ermöglicht, zur Stabilisierung in eine Wägekammer zu bringen. Nach der Stabilisierungsphase ist jedes Filter zu wiegen und das Gewicht aufzuzeichnen. Dann ist das Filter in einer verschlossenen Petrischale oder einem verschlossenen Filterhalter bis zur Verwendung aufzubewahren. Das Filter ist binnen acht Stunden nach seiner Entnahme aus der Wägekammer zu verwenden. Das Taragewicht ist aufzuzeichnen.

4.5.2.

Anbringung der Messgeräte

Die Geräte und die Probenahmesonden sind wie vorgeschrieben anzubringen. Wird ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, so ist das Abgasrohr an das System anzuschließen.

4.5.3.

Inbetriebnahme und Vorkonditionierung des Verdünnungssystems und des Motors

Das Verdünnungssystem ist zu starten und der Motor anzulassen. Die Vorkonditionierung des Probenahmesystems ist durchzuführen, indem der Motor bei Nenndrehzahl, 100 Prozent Drehmoment mindestens 20 Minuten läuft, während gleichzeitig entweder das Teilstrom-Probenahmesystem oder das Vollstrom-CVS-System mit Sekundärverdünnungssystem läuft. Dann werden Blindproben der Partikelschadstoffemissionen gesammelt. Partikel-Probenahmefilter müssen nicht stabilisiert oder gewogen werden und können entfernt werden. Filtermedien können während der Konditionierung ausgewechselt werden, sofern die gesamte Probenahme mit den Filtern und dem Probenahmesystem nicht länger als 20 Minuten dauert. Der Durchsatz ist auf die für den dynamischen Test ausgewählten Näherungsdurchsätze einzustellen. Das Drehmoment wird von 100 Prozent herabgesetzt, wobei die Nenndrehzahl beibehalten wird, soweit dies erforderlich ist, damit die Höchsttemperatur des Probenahmebereichs von 191°C nicht überschritten werden.

4.5.4.

Inbetriebnahme des Partikel-Probenahmesystems

Das Partikel-Probenahmesystem ist zu starten und auf Bypass zu betreiben. Der Partikelhintergrund der Verdünnungsluft kann bestimmt werden, indem Verdünnungsluftproben vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel genommen werden. Partikelhintergrundproben sind vorzugsweise während des dynamischen Tests zu nehmen, sofern ein anderes Partikelbestandteil- Probenahmesystem verfügbar ist. Anderenfalls kann das Partikelbestandteil- Probenahmesystem verwendet werden, das zur Sammlung der Partikelbestandteile während der dynamischen Prüfung benutzt wird. Bei Verwendung gefilterter Verdünnungsluft kann eine Messung vor oder nach der Prüfung erfolgen. Wird die Verdünnungsluft nicht gefiltert, so sind vor und nach Ende des Prüfzyklus Messungen durchzuführen und die Durchschnittswerte zu ermitteln.

4.5.5.

Einstellung des Verdünnungssystems

Der Durchfluss des gesamten verdünnten Abgases eines Vollstrom-Verdünnungssystems oder der Durchfluss des Abgases durch ein Teilstrom-Verdünnungssystem ist so einzustellen, dass Kondenswasserbildung im System vermieden und eine Filteranströmtemperatur zwischen 315 K (42°C) und 325 K (52 °C) erreicht wird.

4.5.6.

Überprüfung der Analysegeräte

Die Geräte für die Emissionsanalyse sind auf Null einzustellen und der Messbereich ist zu kalibrieren. Werden Probenahmebeutel verwendet, so sind diese zu entfernen.

4.5.7.

Motoranlassverfahren

Der stabilisierte Motor ist entsprechend den vom Hersteller im Fahrzeughandbuch empfohlenen Anlassverfahren mit Hilfe eines serienmäßigen Anlassmotors oder des Prüfstands innerhalb von 5 Minuten nach Abschluss des Warmfahrens anzulassen. Wahlweise kann die Prüfung innerhalb von 5 Minuten nach der Vorkonditionierungsphase des Motors beginnen, wobei der Motor bei Erreichen der Leerlaufdrehzahl nicht abgeschaltet wird.

4.5.8.

Durchführung des Prüfzyklus

4.5.8.1.

Prüffolge

Die Prüffolge ist zu beginnen mit dem Anlassen des Motors, nachdem er im Anschluss an die Vorkonditionierung abgeschaltet wurde, oder bei Leerlaufdrehzahl, wenn unmittelbar nach der Vorkonditionierungsphase bei laufendem Motor mit der Prüfung begonnen wird. Die Prüfung muss gemäß dem in Anhang III Anlage 4 erläuterten Bezugsprüfzyklus durchgeführt werden. Die Motordrehzahl- und -Drehmomentführungssollwerte sind mit mindestens 5 Hz (empfohlen 10 Hz) auszugeben. Die Sollwerte sind mittels linearer Interpolation zwischen den festgesetzten Punkten bei 1 Hz und dem Bezugszyklus zu berechnen. Gemessene Motordrehzahl- und -drehmoment sind während des Prüfzyklus wenigstens in Sekundenschritten aufzuzeichnen, und die Signale können elektronisch gefiltert werden.

4.5.8.2.

Ansprechverhalten der Analysegeräte

Beim Anlassen des Motors oder mit Beginn der Prüffolge unmittelbar aus der Vorkonditionierung heraus sind gleichzeitig folgende Messungen zu starten:

Sammeln oder Analysieren der Verdünnungsluft, sofern ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet wird

Sammeln oder Analysieren von unverdünntem oder verdünntem Abgas, abhängig vom verwendeten Verfahren

Messen der Menge von verdünntem Abgas sowie der erforderlichen Temperaturen und Drücke

Aufzeichnen des Abgasmassendurchsatzes, wenn ein mit Rohabgas arbeitendes Abgasanalysesystem verwendet wird

Aufzeichnen der Messwerte von Drehzahl und Drehmoment des Leistungsprüfstands.

Werden die Messungen im Rohabgas vorgenommen, so sind die Emissionskonzentrationen (HC, CO und NOx) und der Abgasmassendurchsatz kontinuierlich zu messen und mit mindestens 2 Hz in einem Computersystem zu speichern. Alle anderen Daten können mit einer Abtastfrequenz von mindestens 1 Hz aufgezeichnet werden. Für analoge Analysegeräte ist das Ansprechverhalten aufzuzeichnen, die Kalibrierdaten können on-line oder off-line während der Datenauswertung angewandt werden.

Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems sind HC und NOx im Verdünnungstunnel kontinuierlich mit einer Frequenz von mindestens 2 Hz zu messen. Die durchschnittlichen Konzentrationen sind durch Integrieren der Signale der Analysegeräte über den Prüfzyklus zu bestimmen. Die Systemansprechzeit darf nicht höher sein als 20 s und muss gegebenenfalls mit den CVS-Strömungsschwankungen und den Sammelzeiten-/Prüfzyklusabweichungen abgestimmt werden. Durch Integrieren oder Analysieren der über den Zyklus im Probenahmebeutel gesammelten Konzentrationen erfolgt die Bestimmung von CO und CO2. Die Konzentrationen der gasförmigen Schadstoffe in der Verdünnungsluft sind durch Integrieren oder Sammeln im Hintergrundbeutel zu bestimmen. Alle übrigen Werte sind mit mindestens einer Messung pro Sekunde (1 Hz) aufzuzeichnen.

4.5.8.3.

Partikel-Probenahme

Erfolgt der Beginn des Prüfzyklus mit dem Anlassen des Motors oder dem Beginn der Prüffolge unmittelbar aus der Vorkonditionierung heraus, so ist das Partikelprobenahmesystem von Bypass auf Partikelsammlung umzuschalten.

Bei Verwendung eines Teilstrom-Verdünnungssystems ist/sind die Probenahmepumpe(n) so einzustellen, dass der Durchsatz durch die Partikel-Probenahmesonde bzw. das Übertragungsrohr proportional zum Abgasmassendurchsatz konstant bleibt.

Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems ist/sind die Probenahmepumpe(n) so einzustellen, dass der Durchsatz durch die Partikel-Probenahmesonde oder das Übertragungsrohr auf ± 5 % des eingestellten Durchsatzes konstant bleibt. Wird eine Durchflussmengenkompensation (d.h. Proportionalregelung des Probenstroms) verwendet, muss bewiesen werden, dass das Verhältnis von Haupttunnelstrom zu Partikelprobenstrom um höchstens ± 5 % seines Sollwertes schwankt (ausgenommen die ersten 10 Sekunden der Probenahme).

ANMERKUNG: Bei Doppelverdünnungsbetrieb ist der Probenstrom die Nettodifferenz zwischen dem Probenfilter-Durchsatz und dem Sekundär-Verdünnungsluftdurchsatz.

Die Mittelwerte von Temperatur und Druck am Einlass des/der Gasmess- oder Durchflussmessgeräte sind aufzuzeichnen. Die Prüfung ist ungültig, wenn es wegen einer hohen Partikel-Filterbeladung nicht möglich ist, den eingestellten Durchsatz über den gesamten Zyklus hinweg mit einer Toleranz von ± 5 % aufrecht. Die Prüfung ist mit einem geringeren Durchsatz und/oder einem Filter mit größerem Durchmesser zu wiederholen.

4.5.8.4.

Abwürgen des Motors

Wird der Motor zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Prüfzyklus abgewürgt, so muss er Motor vorkonditioniert und neu angelassen werden, und die Prüfung ist zu wiederholen. Tritt bei einem während des Prüfzyklus erforderlichen Messgeräte eine Fehlfunktion auf, so ist die Prüfung ungültig.

4.5.8.5.

Arbeitsgänge im Anschluss an die Prüfung

Zum Abschluss der Prüfung werden die Messung des Abgasmassendurchsatzes, des Volumens des verdünnten Abgases, der Gasstrom in die Sammelbeutel und die Partikelprobenahmepumpe angehalten. Bei einem integrierten Analysesystem ist die Probenahme fortzusetzen, bis die Systemansprechzeiten abgelaufen sind.

Die Konzentrationen in den gegebenenfalls verwendeten Sammelbeuteln sind so rasch wie möglich und keinesfalls später als 20 Minuten nach Beendigung des Prüfzyklus zu analysieren.

Nach der Emissionsprüfung sind die Analysegeräte mit Hilfe eines Nullgases und desselben Kalibriergases neu zu überprüfen. Für die Gültigkeit der Prüfung muss die Differenz zwischen den Ergebnissen vor und nach der Prüfung weniger als 2 % des Kalibriergaswertes betragen.

Die Partikelfilter sind spätestens eine Stunde nach Abschluss der Prüfung in die Wägekammer zurückzubringen. Sie sind in einer gegen Staubkontamination geschützten Petrischale, die Luftaustausch ermöglicht, mindestens eine Stunde lang zu konditionieren und dann zu wiegen. Das Bruttogewicht der Filter ist aufzuzeichnen.

4.6.

Überprüfung des Prüfdurchlaufs

4.6.1.

Datenverschiebung

Zur Verringerung der Verzerrungswirkung der Zeitverzögerung zwischen den Messwerten und den Bezugszykluswerten kann die gesamte Motordrehzahl- und -drehmomentmesssignalfolge zeitlich nach vorn oder hinten verschoben werden (bezogen auf die Bezugsdrehzahl und -drehmomentfolge). Bei einer Verschiebung der Messsignale müssen Drehzahl und Drehmoment um den gleichen Umfang und in die gleiche Richtung verschoben werden.

4.6.2.

Berechnung der Zyklusarbeit

Die tatsächliche Zyklusarbeit Wact (kWh) ist unter Verwendung jeweils eines Paares von aufgezeichneten Motordrehzahl- und -drehmomentmesswerten zu berechnen. Die tatsächliche Zyklusarbeit Wact wird für den Vergleich mit der Bezugszyklusarbeit Wref und zur Berechnung der bremsspezifischen Emissionen verwendet. Die gleiche Methodik ist bei der Integration sowohl der Bezugs- als auch der tatsächlichen Motorleistung anzuwenden. Sind zwischen benachbarten Bezugswerten oder benachbarten Messwerten Werte zu bestimmen, so ist die lineare Interpolation anzuwenden.

Bei der Integration der Bezugszyklusarbeit und der tatsächlichen Zyklusarbeit sind alle negativen Drehmomentwerte auf Null zu setzen und einzuschließen. Findet die Integration bei einer Frequenz von unter 5 Hertz statt und verändert sich das Vorzeichen des Drehmomentwertes in einem gegebenen Zeitabschnitt von plus zu minus oder von minus zu plus, so ist der negative Anteil zu berechnen und gleich Null zu setzen. Der positive Anteil ist in den integrierten Wert einzuschließen.

Wact muss zwischen - 15 % und + 5 % von Wref liegen.

4.6.3.

Validierungsstatistik für den Prüfzyklus

Für Drehzahl, Drehmoment und Leistung sind lineare Regressionen von Messwerten auf die Bezugswerte auszuführen. Dies erfolgt im Anschluss an die Messdatenverschiebung, sofern diese Option gewählt wird. Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden, wobei eine Gleichung der folgenden Form für die beste Anpassung verwendet wird:

Formula

Darin bedeuten:

y= (tatsächlicher) Messwert von Drehzahl (min-1), Drehmoment (Nm) oder Leistung (kW)

m= Steigung der Regressionsgeraden

x= Bezugswert von Drehzahl (min-1), Drehmoment (Nm) oder Leistung (kW)

b= Y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

Die Standardabweichung vom Schätzwert (SE) von Y eingetragen über X und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede Regressionsgerade zu berechnen.

Es empfiehlt sich, diese Analyse bei 1 Hertz auszuführen. Für die Gültigkeit der Prüfung müssen die Kriterien von Tabelle 1 erfüllt sein.

Tabelle 1: Zulässige Abweichung der Regressionsgeraden

 

Drehzahl

Drehmoment

Leistung

Standardabweichung vom Schätzwert (SE) von Y über X

max. 100 min-1

max. 13 % des höchsten Motormoments entsprechend Leistungsabbildung

max. 8 % der höchsten Motorleistung entsprechend Leistungsabbildung

Steigung der Regressionsgeraden, m

0,95 bis 1,03

0,83 — 1,03

0,89 — 1,03

Bestimmungskoeffizient, r2

min. 0,9700

min. 0,8800

min. 0,9100

Y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden, b

± 50 min-1

± 20 Nm oder, falls größer, ± 2 % des höchsten Drehmoments

± 4 kW oder, falls größer, ± 2 % der höchsten Leistung

Nur zu Regressionszwecken sind Punktstreichungen vor Berechnung der Regression wie in Tabelle 2 angegeben zulässig. Diese Punkte dürfen jedoch zur Berechnung der Zyklusarbeit und der Emissionen nicht gestrichen werden. Eine Leerlaufphase wird definiert als Phase mit normiertem Bezugsdrehmoment von 0 % und einer normierten Bezugsdrehzahl von 0 %. Die Punktstreichung kann auf den gesamten Zyklus oder auf jeden Teil des Zyklus angewandt werden.

Tabelle 2. Zulässige Punktstreichungen aus der Regressionsanalyse (Punkte, auf die die Punktstreichung angewandt wird, sind anzugeben)

BEDINGUNG

DREHZAHL- UND/ODER DREHMOMENT- UND/ODER LEISTUNGSPHASEN, DIE IN BEZUG AUF DIE IN DER LINKEN SPALTE AUFGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN GESTRICHEN WERDEN DÜRFEN

Erste 24 (±1) s und letzte 25 s

Drehzahl, Drehmoment und Leistung

Vollständig geöffnete Drosselklappe und Drehmomentmesswert < 95 % des Bezugsdrehmoments

Drehmoment und/oder Leistung

vollständig geöffnete Drosselklappe und Drehzahlmesswert < 95 % der Bezugsdrehzahl

Drehzahl und/oder Leistung

Geschlossene Drosselklappe, Drehzahlmesswert > Leerlaufpunkt + 50 min-1 und Drehmomentmesswert > 105 % Bezugsdrehmoment

Drehmoment und/oder Leistung

Geschlossene Drosselklappe, Drehzahlmesswert ≤ Leerlaufpunkt + 50 min-1 und Drehmomentmesswert = vom Hersteller festgelegtes/gemessenes Drehmoment im Leerlauf ± 2 % des höchsten Drehmoments

Drehzahl und/oder Leistung

Geschlossene Drosselklappe und Drehzahlmesswert > 105 % der Bezugsdrehzahl

Drehzahl und/oder Leistung

5)

Anlage 1 erhält folgende Fassung:

„ANLAGE 1

MESS- UND PROBENAHMEVERFAHREN

1.   MESS- UND PROBENAHMEVERFAHREN (NRSC-PRÜFUNG)

Die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach den in Anhang VI beschriebenen Verfahren gemessen werden. Die Beschreibung dieser Methoden in Anhang VI umfasst auch eine Darstellung der empfohlenen analytischen Systeme für die gasförmigen Emissionen (Abschnitt 1.1) und der empfohlenen Partikelverdünnungs- und -probenahmesysteme (Abschnitt 1.2).

1.1.   Leistungsprüfstand

Es ist ein Motorleistungsprüfstand zu verwenden, der entsprechende Eigenschaften aufweist, um den in Anhang III Abschnitt 3.7.1 beschriebenen Prüfzyklus durchzuführen. Die Messgeräte für Drehmoment und Drehzahl müssen die Messung der Leistung innerhalb der vorgegebenen Grenzwerte ermöglichen. Zusätzliche Berechnungen können erforderlich sein. Die Messgeräte müssen eine solche Messgenauigkeit aufweisen, dass die Höchsttoleranzen der in Abschnitt 1.3 angegebenen Werte nicht überschritten werden.

1.2.   Abgasdurchsatz

Der Abgasdurchsatz ist nach einer der in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.4 genannten Methoden zu ermitteln.

1.2.1.   Direkte Messung

Direkte Messung des Abgasdurchsatzes durch eine Durchflussdüse oder ein gleichwertiges Messsystem (Einzelheiten siehe ISO 5167:2000).

ANMERKUNG: Die direkte Messung des Gasdurchsatzes ist ein kompliziertes Verfahren. Es müssen Vorkehrungen zur Vermeidung von Messfehlern getroffen werden, die Auswirkungen auf die Emissionswertfehler haben.

1.2.2.   Luft- und Kraftstoffmessung

Messung des Luftdurchsatzes und des Kraftstoffdurchsatzes.

Die verwendeten Geräte zur Messung des Luft- und Kraftstoffdurchsatzes müssen die in Abschnitt 1.3 angegebene Messgenauigkeit aufweisen.

Die Berechnung des Abgasdurchsatzes wird wie folgt vorgenommen:

GEXHW = GAIRW + GFUEL (für feuchte Abgasmasse)

1.2.3.   Kohlenstoffbilanzmethode

Berechnung der Abgasmasse auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs und der Abgaskonzentrationen nach der Kohlenstoffbilanzmethode (Anhang III Anlage 3).

1.2.4.   Tracergasmessung

Diese Methode erfordert die Messung der Konzentration des Tracergases im Auspuff. Eine bekannte Menge eines Inertgases (z.B. Helium) ist als Tracergas in den Abgasstrom einzuspritzen. Das Gas wird mit dem Abgas vermischt und dadurch verdünnt, darf aber nicht im Auspuffrohr reagieren. Dann wird die Konzentration des Gases in der Abgasprobe gemessen.

Um die vollständige Vermischung des Tracergases sicherzustellen, ist die Abgasprobenahmesonde mindestens 1 m oder um das 30-fache des Durchmessers des Auspuffrohrs (es gilt der höhere Wert) unterhalb der Einspritzstelle des Tracergases anzubringen. Die Probenahmesonde kann näher an der Einspritzstelle angebracht werden, wenn die vollständige Vermischung durch Vergleich der Tracergaskonzentration mit der Bezugskonzentration bei Einspritzung des Tracergases oberhalb des Motors überprüft wird.

Der Tracergasdurchsatz ist so einzustellen, dass die Tracergaskonzentration im Leerlauf des Motors nach der Vermischung unter dem vollen Skalenendwert des Tracergasanalysegeräts liegt.

Die Berechnung des Abgasdurchsatzes wird wie folgt vorgenommen:

Formula

In dieser Formel bedeutet:

GEXHW

=

momentaner Abgasmassendurchsatz (kg/s)

GT

=

Tracergasdurchsatz (cm3/min)

concmix

=

momentane Konzentration des Tracergases nach Vermischung (ppm)

ρEXH

=

Abgasdichte (kg/m3)

conca

=

Hintergrundkonzentration des Tracergases in der Ansaugluft (ppm)

Die Hintergrundkonzentration des Tracergases (conc a) kann bestimmt werden, indem die durchschnittliche Hintergrundkonzentration unmittelbar vor und nach dem Prüflauf gemessen wird.

Liegt die Hintergrundkonzentration unter 1 % der Konzentration des Tracergases nach der Vermischung (conc mix.) bei höchstem Abgasdurchsatz, kann die Hintergrundkonzentration außer acht gelassen werden.

Das gesamte System muss die Anforderungen an die Messgenauigkeit beim Abgasstrom erfüllen und ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 1.11.2 zu kalibrieren.

1.2.5.   Messung von Luftdurchsatz und Luft-Kraftstoff-Verhältnis

Diese Methode erfordert eine Berechnung der Abgasmasse auf der Grundlage des Luftdurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses. Die Berechnung des momentanen Abgasmassendurchsatzes wird wie folgt vorgenommen:

Formula

Dabei ist:

A/F st = 14,5

Formula

In dieser Formel bedeutet:

A/Fst

=

Stöchiometrisches Luft-Kraftstoff-Verhältnis (kg/kg)

λ

=

Relatives Luft-Kraftstoff-Verhältnis

concCO2

=

CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand (%)

concCO

=

CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand (ppm)

concHC

=

HC-Konzentration (ppm)

ANMERKUNG: Die Berechnung bezieht sich auf einen Dieselkraftstoff mit einem H/C-Verhältnis gleich 1,8.

Der Durchflussmesser muss die Anforderungen an die Messgenauigkeit gemäß Tabelle 3 erfüllen, das verwendete CO2-Analysegerät muss die Anforderungen des Abschnitts 1.4.1 erfüllen und das gesamte System muss den Anforderungen an die Messgenauigkeit für den Abgasdurchsatz genügen.

Wahlweise können zur Messung des relativen Luft-Kraftstoff-Verhältnisses auch Messeinrichtungen für das Luft-Kraftstoff-Verhältnis vom Typ Zirkonsensor eingesetzt werden, die die Anforderungen gemäß Abschnitt 1.4.4 erfüllen.

1.2.6.   Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases

Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems muss der Gesamtstrom des verdünnten Abgases (GTOTW) mit einer PDP oder einem CFV oder einer SSV gemessen werden (Anhang VI Abschnitt 1.2.1.2). Die Messgenauigkeit muss den Bestimmungen von Anhang III Anlage 2 Abschnitt 2.2 entsprechen.

1.3.   Messgenauigkeit

Die Kalibrierung aller Messgeräte muss auf nationale oder internationale Normen rückführbar sein und den Vorschriften in Tabelle 3 entsprechen:

Tabelle 3. Genauigkeit der Messgeräte

Nr.

Messgerät

Messgenauigkeit

1

Motordrehzahl

± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors

2

Drehmoment

± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors

3

Kraftstoffverbrauch

± 2 % des Höchstwertes des Motors

4

Luftverbrauch

± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors

5

Abgasstrom

± 2,5 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1,5 % des Höchstwertes des Motors

6

Temperatur ≤ 600 K

± 2 K absolut

7

Temperatur > 600 K

± 1 % des Ablesewertes

8

Abgasdruck

± 0,2 kPa absolut

9

Ansaugluftunterdruck

± 0,05 kPa absolut

10

Atmosphärischer Druck

± 0,1 kPa absolut

11

Andere Drücke

± 0,1 kPa absolut

12

Absolute Luftfeuchtigkeit

± 5 % des Ablesewertes

13

Verdünnungsluftdurchfluss

± 2 % des Ablesewertes

14

Durchfluss des verdünnten Abgases

± 2 % des Ablesewertes

1.4.   Bestimmung der gasförmigen Bestandteile

1.4.1.   Allgemeine Vorschriften für Analysegeräte

Die Analysegeräte müssen einen Messbereich haben, der den Anforderungen an die Genauigkeit bei der Messung der Konzentrationen der Abgasbestandteile entspricht (Abschnitt 1.4.1.1). Es wird empfohlen, die Analysegeräte so zu bedienen, dass die gemessene Konzentration zwischen 15 % und 100 % des vollen Skalenendwertes liegt.

Liegt der volle Skalenendwert bei 155 ppm (oder ppm C) oder darunter oder werden Ablesesysteme (Computer, Datenerfasser) verwendet, die unterhalb von 15 % des vollen Skalenendwertes eine ausreichende Genauigkeit und Auflösung aufweisen, sind auch Konzentrationen unter 15 % des vollen Skalenendwertes zulässig. In diesem Fall müssen zusätzliche Kalibrierungen vorgenommen werden, um die Genauigkeit der Kalibrierkurven zu gewährleisten (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 1.5.5.2).

Die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte muss so hoch sein, das zusätzliche Fehler weitestgehend ausgeschlossen sind.

1.4.1.1.   Messfehler

Das Analysegerät darf höchstens um ± 2 % des Ablesewerts vom Nennwert jedes Kalibrierpunktes oder, falls größer, um höchstens ± 0,3 % vom Skalenendwert abweichen.

ANMERKUNG: Im Sinne dieses Standards wird Messgenauigkeit definiert als die Abweichung des Ablesewerts des Analysegeräts von den Nennwerten der Kalibrierpunkte unter Verwendung eines Kalibriergases (= tatsächlicher Wert).

1.4.1.2.   Wiederholbarkeit

Die Wiederholbarkeit, definiert als das 2,5fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf ein bestimmtes Kalibriergas, darf höchstens ±1 % der vollen Skalenendkonzentration für jeden verwendeten Messbereich über 155 ppm (oder ppm C) oder ±2 % für jeden verwendeten Messbereich unter 155 ppm (oder ppm C) betragen.

1.4.1.3.   Rauschen

Das Peak-to-Peak-Ansprechen der Analysatoren auf Null- und Kalibriergase darf während eines Zeitraums von zehn Sekunden 2 % des vollen Skalenendwertes bei allen verwendeten Bereichen nicht überschreiten.

1.4.1.4.   Nullpunktdrift

Die Nullpunktdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des vollen Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen. Der Nullpunktwert wird definiert als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden.

1.4.1.5.   Messbereichsdrift

Die Messbereichsdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des vollen Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen. Als Messbereich wird die Differenz zwischen Kalibrierausschlag und Nullpunktwert definiert. Der Messbereichskalibrierausschlag wird definiert als mittlerer Ausschlag (einschließlich Rauschen) auf ein Messbereichskalibriergas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden.

1.4.2.   Gastrocknung

Das wahlweise zu verwendende Gastrocknungsgerät muss die Konzentration der gemessenen Gase so gering wie möglich beeinflussen. Die Anwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.

1.4.3.   Analysegeräte

Die bei der Messung anzuwendenden Grundsätze werden in den Abschnitten 1.4.3.1 bis 1.4.3.5 dieser Anlage beschrieben. Eine ausführliche Darstellung der Messsysteme ist in Anhang VI enthalten.

Die zu messenden Gase sind mit den nachfolgend aufgeführten Geräten zu analysieren. Bei nichtlinearen Analysatoren ist die Verwendung von Linearisierungsschaltkreisen zulässig.

1.4.3.1.   Kohlenmonoxid-(CO-)Analyse

Der Kohlenmonoxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.

1.4.3.2.   Kohlendioxid-(CO2-)Analyse

Der Kohlendioxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.

1.4.3.3.   Kohlenwasserstoff-(HC-)Analyse

Der Kohlenwasserstoffanalysator muss ein beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) mit Detektor, Ventilen, Rohrleitungen usw. sein, der so zu beheizen ist, dass die Gastemperatur auf 463 K (190 °C) ±10 K gehalten wird.

1.4.3.4.   Stickoxid-(NOx-)Analyse

Der Stickoxidanalysator muss ein Chemilumineszenzanalysator (CLD) oder beheizter Chemilumineszenzanalysator (HCLA) mit einem NO2/NO-Konverter sein, wenn die Messung im trockenen Bezugszustand erfolgt. Bei Messung im feuchten Bezugszustand ist ein auf über 328 K (55 °C) gehaltener HCLD mit Konverter zu verwenden, vorausgesetzt, die Prüfung auf Wasserdampfquerempfindlichkeit (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 1.9.2.2) ist erfüllt.

Sowohl für CLD als auch für HCLD muss der Probenweg bis zum Konverter (bei Messung im trockenen Bezugszustand) bzw. bis zum Analysegerät (bei Messung im feuchten Bezugszustand) auf einer Wandtemperatur von über 328 bis 473 K (55 °C bis 200 °C) gehalten werden.

1.4.4.   Messung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

Bei der zur Bestimmung des Abgasstroms gemäß Abschnitt 1.2.5 verwendeten Messeinrichtung für das Luft-Kraftstoff-Verhältnis muss es sich um eine Breitband-Luft-Kraftstoff-Verhältnis-Sonde oder eine Zirkon-Lambdasonde handeln.

Die Sonde ist unmittelbar am Auspuffrohr anzubringen, wo die Abgastemperatur so hoch ist, dass keine Wasserkondensation auftritt.

Die Messgenauigkeit der Sonde mit eingebauter Elektronik muss liegen zwischen:

± 3 % des Ablesewertes λ < 2

± 5 % des Ablesewertes 2 ≤ λ < 5

± 10 % des Ablesewertes 5 ≤ λ

Um die vorstehend genannte Messgenauigkeit zu erfüllen, ist die Sonde entsprechend den Angaben des Herstellers zu kalibrieren.

1.4.5.   Probenahme von Emissionen gasförmiger Schadstoffe

Die Probenahmesonden für gasförmige Emissionen müssen so angebracht sein, dass sie mindestens 0,5 m oder um das Dreifache des Durchmessers des Auspuffrohrs (je nachdem, welcher Wert höher ist) oberhalb vom Austritt der Auspuffanlage — soweit zutreffend — entfernt sind und sich so nahe am Motor befinden, dass eine Abgastemperatur von mindestens 343 K (70 °C) an der Sonde gewährleistet ist.

Bei einem Mehrzylindermotor mit einem verzweigten Auspuffkrümmer muss der Einlass der Sonde so weit in Strömungsrichtung entfernt sein, dass die Probe für die durchschnittlichen Abgasemissionen aus allen Zylindern repräsentativ ist. Bei einem Mehrzylindermotor mit einzelnen Gruppen von Auspuffkrümmern, wie z. B. bei einem V-Motor, ist die Entnahme individueller Proben von jeder Gruppe und die Berechnung der durchschnittlichen Abgasemission zulässig. Es können auch andere Methoden angewandt werden, die den obigen Methoden nachweislich entsprechen. Bei der Berechnung der Abgasemissionen ist der gesamte Abgasmassendurchsatz des Motors zugrunde zu legen.

Wird die Zusammensetzung des Abgases durch eine Anlage zur Abgasnachbehandlung beeinflusst, so muss die Abgasprobe bei Prüfungen der Stufe I vor dieser Anlage und bei Prüfungen der Stufe II hinter dieser Anlage entnommen werden. Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems für die Partikelbestimmung können die gasförmigen Emissionen auch im verdünnten Abgas bestimmt werden. Die Probenahmesonden müssen sich nahe der Partikel-Probenahmesonde im Verdünnungstunnel befinden (Anhang VI Abschnitt 1.2.1.2 für DT und Abschnitt 1.2.2 für PSP). CO und CO2 können wahlweise auch durch Probenahme in einen Beutel und nachfolgende Messung der Konzentration im Probenahmebeutel bestimmt werden.

1.5.   Bestimmung der Partikel

Die Bestimmung der Partikel erfordert ein Verdünnungssystem. Die Verdünnung kann mit einem Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystem erfolgen. Die Durchflussleistung des Verdünnungssystems muss so groß sein, dass keine Wasserkondensation im Verdünnungsund Probenahmesystem auftritt und dass die Temperatur des verdünnten Abgases unmittelbar oberhalb der Filterhalter zwischen 315 K (42 °C) und 325 K (52 °C) gehalten werden kann. Bei hoher Luftfeuchtigkeit ist es zulässig, die Verdünnungsluft vor Eintritt in das Verdünnungssystem zu entfeuchten. Bei einer Umgebungstemperatur von weniger als 293 K (20 °C) wird ein Vorheizen der Verdünnungsluft über den Temperaturgrenzwert von 303 K (30 °C) hinaus empfohlen. Jedoch darf die Temperatur der Verdünnungsluft vor der Einleitung des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht überschreiten.

ANMERKUNG: Beim Verfahren unter stationären Bedingungen kann anstelle der Einhaltung des Temperaturbereichs von 42 °C — 52 °C die Filtertemperatur auf oder unter der Höchsttemperatur von 325 K (52 °C) gehalten werden.

Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen muss die Partikel-Probenahmesonde in der Nähe und (gegen den Strom gerichtet) oberhalb der Sonde für die gasförmigen Emissionen nach Abschnitt 4.4 sowie entsprechend Anhang VI Abschnitt 1.2.1.1, Abbildungen 4 bis 12 (EP und SP), angebracht sein.

Das Teilstrom-Verdünnungssystem muss so beschaffen sein, dass eine Teilung des Abgasstroms erfolgt, wobei der kleinere Teil mit Luft verdünnt und anschließend zur Partikelmessung verwendet wird. Demzufolge ist eine sehr genaue Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses erforderlich. Es können verschiedene Teilungsmethoden verwendet werden, wobei die Art der Teilung wesentlichen Einfluss auf die zu verwendenden Probenahmegeräte und -verfahren hat (Anhang VI Abschnitt 1.2.1.1).

Zur Bestimmung der Partikelmasse werden ein Partikel-Probenahmesystem, Partikel-Probenahmefilter, eine Mikrogramm-Waage und eine Wägekammer mit kontrollierter Temperatur und Luftfeuchtigkeit benötigt.

Die Partikel-Probenahme kann nach zwei Methoden erfolgen:

Bei der Einzelfiltermethode wird für alle Prüfphasen des Prüfzyklus ein Filterpaar verwendet (Abschnitt 1.5.1.3). Während der Probenahmephase der Prüfung muss streng auf die Probenahmezeiten und die Durchsätze geachtet werden. Andererseits wird je Prüfzyklus nur ein Filterpaar benötigt.

Bei der Mehrfachfiltermethode muss für jede einzelne Prüfphase des Prüfzyklus ein eigenes Filterpaar verwendet werden (Abschnitt 1.5.1.3). Diese Methode gestattet ein weniger strenges Probenahmeverfahren, doch werden mehr Filter verbraucht.

1.5.1.   Partikel-Probenahmefilter

1.5.1.1.   Spezifikation der Filter

Für die Zertifizierungsprüfungen werden fluorkohlenstoffbeschichtete Glasfaserfilter oder Fluorkohlenstoffmembranfilter benötigt. Für besondere Anwendungen können andere Filtermaterialien verwendet werden. Bei allen Filtertypen muss der Abscheidegrad von 0,3 μm DOP (Dioctylphthalat) bei einer Anströmgeschwindigkeit des Gases zwischen 35 und 100 cm/s mindestens 99 % betragen. Werden Korrelationstests zwischen Prüfstellen oder zwischen einem Hersteller und einer Genehmigungsbehörde durchgeführt, so sind Filter von gleicher Qualität zu verwenden.

1.5.1.2.   Filtergröße

Die Partikelfilter müssen einen Mindestdurchmesser von 47 mm haben (37 mm wirksamer Durchmesser). Filter mit größerem Durchmesser sind zulässig (Abschnitt 1.5.1.5).

1.5.1.3.   Haupt- und Nachfilter

Die verdünnten Abgase werden während der Prüffolge durch ein hintereinander angeordnetes Filterpaar (Hauptfilter und Nachfilter) geleitet. Das Nachfilter darf nicht weiter als 100 mm hinter dem Hauptfilter liegen und dieses nicht berühren. Die Filter können getrennt oder paarweise — die wirksamen Seiten einander zugekehrt — gewogen werden.

1.5.1.4.   Filteranströmgeschwindigkeit

Eine Gasanströmgeschwindigkeit durch den Filter von 35 bis 100 cm/s muss erreicht werden. Der Druckabfall darf zwischen Beginn und Ende der Prüfung um nicht mehr als 25 kPa zunehmen.

1.5.1.5.   Filterbeladung

Die empfohlenen minimalen Filterbeladungen für die gebräuchlichsten Filtergrößen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für größere Filter beträgt die minimale Filterbeladung 0,065 mg/1000 mm2 Filterbereich.

Filterdurchmesser (mm)

Empfohlener Durchmesser des wirksamen Filterbereichs (mm)

Empfohlene minimale Filterbeladung (mg)

47

37

0,11

70

60

0,25

90

80

0,41

110

100

0,62

Bei der Mehrfachfiltermethode wird als minimale Filterbeladung das Produkt aus dem entsprechenden obigen Wert und der Quadratwurzel der Gesamtzahl der Prüfphasen empfohlen.

1.5.2.   Spezifikation für die Wägekammer und die Analysenwaage

1.5.2.1.   Bedingungen für die Wägekammer

Die Temperatur der Kammer (oder des Raumes), in der (dem) die Partikelfilter konditioniert und gewogen werden, ist während der gesamten Dauer des Konditionierungs- und Wägevorgangs auf 295 K (22 °C) ± 3 K zu halten. Die Luftfeuchtigkeit ist auf einem Taupunkt von 282,5 K (9,5 °C) ± 3 K und auf einer relativen Feuchtigkeit von 45 ± 8 % zu halten.

1.5.2.2.   Vergleichsfilterwägung

Die Umgebungsluft der Wägekammer (oder des Wägeraums) muss frei von jeglichen Schmutzstoffen (beispielsweise Staub) sein, die sich während der Stabilisierung der Partikelfilter auf diesen absetzen könnten. Störungen der in Abschnitt 1.5.2.1 dargelegten Spezifikationen für den Wägeraum sind zulässig, wenn ihre Dauer 30 Minuten nicht überschreitet. Der Wägeraum soll den vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen, ehe das Personal ihn betritt. Wenigstens zwei unbenutzte Vergleichsfilter oder Vergleichsfilterpaare sind vorzugsweise gleichzeitig mit den Probenahmefiltern zu wägen, höchstens jedoch in einem Abstand von vier Stunden zu diesen. Die Vergleichsfilter müssen dieselbe Größe haben und aus demselben Material bestehen wie die Probenahmefilter.

Wenn sich das Durchschnittsgewicht der Vergleichsfilter(-paare) bei den Wägungen der Probenahmefilter um mehr als 10 μg ändert, sind alle Probenahmefilter zu entfernen, und die Abgasemissionsprüfung ist zu wiederholen.

Wenn die unter Abschnitt 1.5.2.1 angegebenen Stabilitätskriterien für den Wägeraum nicht erfüllt sind, aber bei der Wägung des Vergleichsfilters(-filterpaares) die obigen Kriterien eingehalten wurden, kann der Hersteller entweder die ermittelten Gewichte der Probenahmefilter anerkennen oder die Prüfungen für ungültig erklären, wobei das Kontrollsystem des Wägeraums zu justieren und die Prüfung zu wiederholen ist.

1.5.2.3.   Analysenwaage

Die zur Bestimmung der Gewichte sämtlicher Filter benutzte Analysenwaage muss eine Genauigkeit (Standardabweichung) von 2 μg und eine Auflösung von 1 μg (1 Stelle = 1 μg) haben (nach Angaben des Waagenherstellers).

1.5.2.4.   Vermeidung elektrostatischer Reaktionen

Zur Vermeidung elektrostatischer Reaktionen sind die Filter vor dem Wiegen zu neutralisieren, so beispielsweise durch einen Poloniumneutralisator oder ein Gerät mit ähnlicher Wirkung.

1.5.3.   Zusatzbestimmungen für die Partikelmessung

Alle mit den Rohabgasen oder verdünnten Abgasen in Berührung kommenden Teile des Verdünnungssystems und des Probenahmesystems vom Auspuffrohr bis zum Filterhalter sind so auszulegen, dass die Ablagerung der Partikel darauf und die Veränderung der Partikel so gering wie möglich gehalten werden. Alle Teile müssen aus elektrisch leitendem Material bestehen, das mit den Bestandteilen der Abgase keine Verbindung eingeht; es muss zur Vermeidung elektrostatischer Reaktionen geerdet sein.

2.   MESS- UND PROBENAHMEVERFAHREN (NRTC-PRÜFUNG)

2.1.   Einleitung

Die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach den Verfahren des Anhangs VI gemessen werden. Die Beschreibung dieser Methoden in Anhang VI umfasst auch eine Darstellung der empfohlenen analytischen Systeme für die gasförmigen Emissionen (Abschnitt 1.1) und der empfohlenen Partikelverdünnungs- und -probenahmesysteme (Abschnitt 1.2).

2.2.   Leistungsprüfstand und Prüfzellenausstattung

Für die Abgasemissionsprüfung der Motoren an Leistungsprüfständen ist die nachstehend beschriebene Anlage zu verwenden.

2.2.1.   Motorleistungsprüfstand

Es ist ein Motorleistungsprüfstand zu verwenden, der entsprechende Eigenschaften aufweist, um den in Anlage 4 beschriebenen Prüfzyklus durchzuführen. Die Messgeräte für Drehmoment und Drehzahl müssen die Messung der Leistung innerhalb der vorgegebenen Grenzwerte ermöglichen. Zusätzliche Berechnungen können erforderlich sein. Die Messgeräte müssen eine solche Messgenauigkeit aufweisen, dass die Höchsttoleranzen der in Tabelle 3 angegebenen Werte nicht überschritten werden.

2.2.2.   Andere Geräte

Geräte zur Messung des Kraftstoffverbrauchs, des Luftdurchsatzes, der Kühlmitteltemperatur, der Schmiermitteltemperatur, des Abgasdrucks, des Ansaugkrümmerunterdrucks, der Abgastemperatur, der Ansauglufttemperatur, des Luftdrucks, der Feuchtigkeit und der Kraftstofftemperatur. Diese Geräte müssen den Anforderungen in Tabelle 3 genügen:

Tabelle 3. Genauigkeit der Messgeräte

Nr.

Messgerät

Messgenauigkeit

1

Motordrehzahl

± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors

2

Drehmoment

± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors

3

Kraftstoffverbrauch

± 2 % des Höchstwertes des Motors

4

Luftverbrauch

± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors

5

Abgasdurchsatz

± 2,5 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1,5 % des Höchstwertes des Motors

6

Temperatur ≤ 600 K

± 2 K absolut

7

Temperatur > 600 K

± 1 % des Ablesewertes

8

Abgasdruck

± 0,2 kPa absolut

9

Ansaugluftunterdruck

± 0,05 kPa absolut

10

Atmosphärischer Druck

± 0,1 kPa absolut

11

Andere Drücke

± 0,1 kPa absolut

12

Absolute Luftfeuchtigkeit

± 5 % des Ablesewertes

13

Verdünnungsluftdurchfluss

± 2 % des Ablesewertes

14

Durchfluss des verdünnten Abgases

± 2 % des Ablesewertes

2.2.3.   Durchfluss des Rohabgases

Zur Berechnung der Emissionen im Rohabgas und zur Regelung eines Teilstrom-Verdünnungssystems muss der Abgasmassendurchsatz bekannt sein. Zur Bestimmung des Abgasmassendurchsatzes kann eines der nachstehend beschriebenen Verfahren verwendet werden.

Zur Berechnung der Emissionen darf die Ansprechzeit bei jedem nachstehend beschriebenen Verfahren höchstens der vorgeschriebenen Ansprechzeit der Analysegeräte gemäß Anlage 2 Abschnitt 1.11.1 betragen.

Zur Regelung eines Teilstrom-Verdünnungssystems sind kürzere Ansprechzeiten erforderlich. Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen mit online-Regelung ist eine Ansprechzeit von ≤ 0,3 s vorgeschrieben. Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen mit Look-Ahead-Funktion auf der Grundlage eines zuvor aufgezeichneten Prüflaufs ist eine Ansprechzeit des Abgasdurchsatzmesssystems von ≤ 5 s mit einer Anstiegszeit von ≤ 1 s erforderlich. Die Systemansprechzeit ist nach den Angaben des Geräteherstellers einzustellen. Die kombinierten Vorschriften für die Ansprechzeit für den Abgasdurchsatz und das Teilstrom-Verdünnungssystem sind in Abschnitt 2.4 angegeben.

Direkte Messung

Die direkte Messung des momentanen Abgasdurchsatzes kann erfolgen mit Systemen wie:

Differenzdruckmessgeräten, wie einer Durchflussdüse (Einzelheiten siehe ISO 5167:2000)

Ultraschall-Durchflussmesser

Wirbeldurchflussmesser

Es müssen Vorkehrungen zur Vermeidung von Messfehlern getroffen werden, die Auswirkungen auf die Emissionswertfehler haben. Zu diesen Vorkehrungen zählen das sorgfältige Anbringen des Messgeräts in der Motorauspuffanlage nach den Empfehlungen des Herstellers und guter technischer Praxis. Vor allem Motorleistung und Emissionen dürfen durch den Einbau des Geräts nicht beeinflusst werden.

Die Durchflussmesser müssen die Anforderungen an die Messgenauigkeit gemäß Tabelle 3 erfüllen.

Luft- und Kraftstoffmessung

Hierzu gehören die Messung des Luftdurchsatzes und des Kraftstoffdurchsatzes mit geeigneten Durchflussmessern. Die Berechnung des momentanen Abgasdurchsatzes wird wie folgt vorgenommen:

GEXHW = GAIRW + GFUEL (für feuchte Abgasmasse)

Die Durchflussmesser müssen die Anforderungen an die Messgenauigkeit gemäß Tabelle 3 und gleichzeitig die Anforderungen an die Messgenauigkeit für den Abgasdurchsatz erfüllen.

Tracergasmessung

Dazu gehört die Messung der Konzentration des Tracergases im Abgase.

Eine bekannte Menge eines Inertgases (z.B. Helium) ist als Tracergas in den Abgasstrom einzuspritzen. Das Gas wird mit dem Abgas vermischt und dadurch verdünnt, darf aber nicht im Auspuffrohr reagieren. Dann wird die Konzentration des Gases in der Abgasprobe gemessen.

Um die vollständige Vermischung des Tracergases sicherzustellen, ist die Abgasprobenahmesonde mindestens 1 m oder um das 30-fache des Durchmessers des Auspuffrohrs (es gilt der höhere Wert) unterhalb der Einspritzstelle des Tracergases anzubringen. Die Probenahmesonde kann näher an der Einspritzstelle angebracht werden, wenn die vollständige Vermischung durch Vergleich der Tracergaskonzentration mit der Bezugskonzentration bei Einspritzung des Tracergases oberhalb des Motors überprüft wird.

Der Tracergasdurchsatz ist so einzustellen, dass die Tracergaskonzentration im Leerlauf des Motors nach der Vermischung unter dem vollen Skalenendwert des Tracergasanalysegeräts liegt.

Die Berechnung des Abgasdurchsatzes wird wie folgt vorgenommen:

Formula

In dieser Formel bedeutet:

GEXHW

=

momentaner Abgasmassendurchsatz (kg/s)

GT

=

Tracergasstrom (cm3/min)

concmix

=

momentane Konzentration des Tracergases nach Vermischung (ppm)

ρEXH

=

Abgasdichte (kg/m3)

conca

=

Hintergrundkonzentration des Tracergases in der Ansaugluft (ppm)

Die Hintergrundkonzentration des Tracergases (conc a) kann bestimmt werden, indem die durchschnittliche Hintergrundkonzentration unmittelbar vor und nach dem Prüflauf gemessen wird.

Liegt die Hintergrundkonzentration unter 1 % der Konzentration des Tracergases nach der Vermischung (conc mix.) bei höchstem Abgasdurchsatz, kann die Hintergrundkonzentration außer acht gelassen werden.

Das gesamte System muss die Anforderungen an die Messgenauigkeit beim Abgasstrom erfüllen und ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 1.11.2 zu kalibrieren.

Messung von Luftdurchsatz und Luft-Kraftstoff-Verhältnis

Dies erfordert eine Berechnung der Abgasmasse auf der Grundlage des Luftdurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses. Die Berechnung des momentanen Abgasmassendurchsatzes wird wie folgt vorgenommen:

Formula

Dabei ist:

A/F st = 14,5

Formula

In dieser Formel bedeutet:

A/Fst

=

Stöchiometrisches Luft-Kraftstoff-Verhältnis (kg/kg)

λ

=

Relatives Luft-Kraftstoff-Verhältnis

concCO2

=

CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand (%)

concCO

=

CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand (ppm)

concHC

=

HC-Konzentration (ppm)

ANMERKUNG: Die Berechnung bezieht sich auf einen Dieselkraftstoff mit einem H/C-Verhältnis gleich 1,8.

Der Durchflussmesser muss die Anforderungen an die Messgenauigkeit gemäß Tabelle 3 erfüllen, das verwendete CO2-Analysegerät muss die Anforderungen des Abschnitts 2.3.1 erfüllen und das gesamte System muss den Anforderungen an die Messgenauigkeit für den Abgasdurchsatz genügen.

Wahlweise können zur Messung der Luftüberschusszahl auch Messeinrichtungen für das Luft-Kraftstoff-Verhältnis vom Typ Zirkonsonde eingesetzt werden, die die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.3.4 erfüllen.

2.2.4.   Durchsatz des verdünnten Abgases

Zur Berechnung der Emissionen des verdünnten Abgases muss der Massendurchsatz des verdünnten Abgases bekannt sein. Der Durchfluss des gesamten verdünnten Abgases über den Zyklus (kg/Prüfung) berechnet sich aus den Messwerten über den Zyklus und den entsprechenden Kalibrierdaten des Durchflussmessgeräts (V 0 für PDP, K V für CFV, C d für SSV) anhand der jeweiligen in Anlage 3 Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahren. Überschreitet die Probengesamtmasse der Partikel und gasförmigen Schadstoffe 0,5 % des gesamten CVSDurchsatzes, so ist der CVS-Durchsatz zu korrigieren oder der Strom der Partikelprobe ist vor der Durchflussmesseinrichtung zum CVS zurückzuführen.

2.3.   Bestimmung der gasförmigen Bestandteile

2.3.1.   Allgemeine Vorschriften für Analysegeräte

Die Analysegeräte müssen einen Messbereich haben, der den Anforderungen an die Genauigkeit bei der Messung der Konzentrationen der Abgasbestandteile entspricht (Abschnitt 1.4.1.1). Es wird empfohlen, die Analysegeräte so zu bedienen, dass die gemessene Konzentration zwischen 15 % und 100 % des vollen Skalenendwertes liegt.

Liegt der volle Skalenendwert bei 155 ppm (oder ppm C) oder darunter oder werden Ablesesysteme (Computer, Datenerfasser) verwendet, die unterhalb von 15 % des vollen Skalenendwertes eine ausreichende Genauigkeit und Auflösung aufweisen, sind auch Konzentrationen unter 15 % des vollen Skalenendwertes zulässig. In diesem Fall müssen zusätzliche Kalibrierungen vorgenommen werden, um die Genauigkeit der Kalibrierkurven zu gewährleisten (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 1.5.5.2).

Die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte muss so hoch sein, das zusätzliche Fehler weitestgehend ausgeschlossen sind.

2.3.1.1.   Messfehler

Das Analysegerät darf höchstens um ± 2 % des Ablesewerts vom Nennwert jedes Kalibrierpunktes oder, falls größer, um höchstens ± 0,3 % vom Skalenendwert abweichen.

ANMERKUNG: Im Sinne dieses Standards wird Messgenauigkeit definiert als die Abweichung des Ablesewerts des Analysegeräts von den Nennwerten der Kalibrierpunkte unter Verwendung eines Kalibriergases (= tatsächlicher Wert).

2.3.1.2.   Wiederholbarkeit

Die Wiederholbarkeit, definiert als das 2,5fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf ein bestimmtes Kalibriergas, darf höchstens ± 1 % der vollen Skalenendkonzentration für jeden verwendeten Messbereich über 155 ppm (oder ppm C) oder ± 2 % für jeden verwendeten Messbereich unter 155 ppm (oder ppm C) betragen.

2.3.1.3.   Rauschen

Das Peak-to-Peak-Ansprechen der Analysatoren auf Null- und Kalibriergase darf während eines Zeitraums von zehn Sekunden 2 % des vollen Skalenendwertes bei allen verwendeten Bereichen nicht überschreiten.

2.3.1.4.   Nullpunktdrift

Die Nullpunktdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des vollen Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen. Der Nullpunktwert wird definiert als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden.

2.3.1.5.   Messbereichsdrift

Die Messbereichsdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des vollen Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen. Als Messbereich wird die Differenz zwischen Kalibrierausschlag und Nullpunktwert definiert. Der Messbereichskalibrierausschlag wird definiert als mittlerer Ausschlag (einschließlich Rauschen) auf ein Messbereichskalibriergas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden.

2.3.1.6.   Anstiegszeit

Bei einem Abgasanalysesystem für Rohabgas darf die Anstiegszeit des im Messsystem angebrachten Analysegeräts 2,5 s nicht überschreiten.

ANMERKUNG: Allein durch Bewertung der Ansprechzeit des Analysegeräts lässt sich nicht eindeutig bestimmen, ob das gesamte System für die dynamische Prüfung geeignet ist. Massen und insbesondere Totvolumen im System wirken sich nicht nur auf die Beförderungszeit von der Sonde zum Analysegerät, sondern auch auf die Anstiegszeit aus. Auch Beförderungszeiten innerhalb eines Analysegeräts sind als Ansprechzeit des Analysegeräts zu definieren, wie die Konverter oder Wasserabscheider in NOx-Analysegeräten. Die Bestimmung der Gesamtansprechzeit des Systems ist in Anlage 2 Abschnitt 1.11.1 erläutert.

2.3.2.   Gastrocknung

Es gelten die gleichen Spezifikationen wie für die NRSC-Prüfung (Abschnitt 1.4.2) wie nachstehend beschrieben.

Das wahlweise zu verwendende Gastrocknungsgerät muss die Konzentration der gemessenen Gase so gering wie möglich beeinflussen. Die Anwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.

2.3.3.   Analysegeräte

Es gelten die gleichen Spezifikationen wie für die NRSC-Prüfung (Abschnitt 1.4.3) wie nachstehend beschrieben.

Die zu messenden Gase sind mit den nachfolgend aufgeführten Geräten zu analysieren. Bei nichtlinearen Analysatoren ist die Verwendung von Linearisierungsschaltkreisen zulässig.

2.3.3.1.   Kohlenmonoxid-(CO-)Analyse

Der Kohlenmonoxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.

2.3.3.2.   Kohlendioxid-(CO2-)Analyse

Der Kohlendioxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.

2.3.3.3.   Kohlenwasserstoff-(HC-)Analyse

Der Kohlenwasserstoffanalysator muss ein beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) mit Detektor, Ventilen, Rohrleitungen usw. sein, der so zu beheizen ist, dass die Gastemperatur auf 463 K (190 °C) ± 10 K gehalten wird.

2.3.3.4.   Stickoxid-(NOx-)Analyse

Der Stickoxidanalysator muss ein Chemilumineszenzanalysator (CLD) oder beheizter Chemilumineszenzanalysator (HCLD) mit einem NO2/NO-Konverter sein, wenn die Messung im trockenen Bezugszustand erfolgt. Bei Messung im feuchten Bezugszustand ist ein auf über 328 K (55 °C) gehaltener HCLD mit Konverter zu verwenden, vorausgesetzt, die Prüfung auf Wasserdampfquerempfindlichkeit (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 1.9.2.2) ist erfüllt.

Sowohl für CLD als auch für HCLD muss der Probenweg bis zum Konverter (bei Messung im trockenen Bezugszustand) bzw. bis zum Analysegerät (bei Messung im feuchten Bezugszustand) auf einer Wandtemperatur von über 328 bis 473 K (55°C bis 200°C) gehalten werden.

2.3.4.   Messung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

Bei der zur Bestimmung des Abgasdurchsatzes gemäß Abschnitt 2.2.3 verwendeten Messeinrichtung für das Luft-Kraftstoff-Verhältnis muss es sich um eine Breitband-Luft-Kraftstoff-Verhältnis-Sonde oder eine Zirkon-Lambdasonde handeln.

Die Sonde ist unmittelbar am Auspuffrohr anzubringen, wo die Abgastemperatur so hoch ist, dass keine Wasserkondensation auftritt.

Die Messgenauigkeit der Sonde mit eingebauter Elektronik muss liegen zwischen:

± 3 % des Ablesewerts λ < 2

± 5 % des Ablesewerts 2 ≤ λ < 5

± 10 % des Ablesewerts 5 ≤ λ

Um die vorstehend genannte Messgenauigkeit zu erfüllen, ist die Sonde entsprechend den Angaben des Herstellers zu kalibrieren.

2.3.5.   Probenahme von Emissionen gasförmiger Schadstoffe

2.3.5.1.   Rohabgasdurchsatz

Für die Berechnung der Emissionen im Rohabgas gelten die gleichen Spezifikationen wie für den NRSC-Test (Abschnitt 1.4.4) wie nachstehend beschrieben.

Die Probenahmesonden für gasförmige Emissionen müssen so angebracht sein, dass sie mindestens 0,5 m oder um das Dreifache des Durchmessers des Auspuffrohrs (je nachdem, welcher Wert höher ist) oberhalb vom Austritt der Auspuffanlage — soweit zutreffend — entfernt sind und sich so nahe am Motor befinden, dass eine Abgastemperatur von mindestens 343 K (70 °C) an der Sonde gewährleistet ist.

Bei einem Mehrzylindermotor mit einem verzweigten Auspuffkrümmer muss der Einlass der Sonde so weit in Strömungsrichtung entfernt sein, dass die Probe für die durchschnittlichen Abgasemissionen aus allen Zylindern repräsentativ ist. Bei einem Mehrzylindermotor mit einzelnen Gruppen von Auspuffkrümmern, wie z. B. bei einem V-Motor, ist die Entnahme individueller Proben von jeder Gruppe und die Berechnung der durchschnittlichen Abgasemission zulässig. Es können auch andere Methoden angewandt werden, die den obigen Methoden nachweislich entsprechen. Bei der Berechnung der Abgasemissionen ist der gesamte Abgasmassendurchsatz des Motors zugrunde zu legen.

Wird die Zusammensetzung des Abgases durch eine Anlage zur Abgasnachbehandlung beeinflusst, so muss die Abgasprobe bei Prüfungen der Stufe I vor dieser Anlage und bei Prüfungen der Stufe II hinter dieser Anlage entnommen werden.

2.3.5.2.   Durchsatz des verdünnten Abgases

Wird ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, so gelten die folgenden Spezifikationen.

Das Auspuffrohr zwischen dem Motor und dem Vollstrom-Verdünnungssystem muss den Bestimmungen von Anhang VI entsprechen.

Die Probenahmesonde(n) für gasförmige Emissionen ist/sind im Verdünnungstunnel an einer Stelle, wo Verdünnungsluft und Abgase gut vermischt sind, und nahe der Partikel-Probenahmesonde angebracht sein.

Die Probenahme kann in der Regel auf zwei Arten erfolgen:

die Schadstoffproben werden über den gesamten Prüfzyklus hinweg in einen Probenahmebeutel geleitet und nach Abschluss der Prüfung gemessen

die Schadstoffproben werden über den gesamten Prüfzyklus hinweg fortlaufend entnommen und integriert; für HC und NOx ist diese Methode vorgeschrieben.

Die Hintergrundkonzentrationen werden oberhalb des Verdünnungstunnels in einen Probenahmebeutel geleitet und von der Emissionskonzentration gemäß Anlage 3 Abschnitt 2.2.3 subtrahiert.

2.4.   Bestimmung der Partikel

Die Bestimmung der Partikel erfordert ein Verdünnungssystem. Die Verdünnung kann mit einem Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystem erfolgen. Die Durchflussleistung des Verdünnungssystems muss so groß sein, dass keine Wasserkondensation im Verdünnungsund Probenahmesystem auftritt und dass die Temperatur des verdünnten Abgases unmittelbar oberhalb der Filterhalter zwischen 315 K (42 °C) und 325 K (52 °C) gehalten werden kann. Bei hoher Luftfeuchtigkeit ist es zulässig, die Verdünnungsluft vor Eintritt in das Verdünnungssystem zu entfeuchten. Bei einer Umgebungstemperatur von weniger als 293 K (20 °C) wird ein Vorheizen der Verdünnungsluft über den Temperaturgrenzwert von 303 K (30 °C) hinaus empfohlen. Jedoch darf die Temperatur der Verdünnungsluft vor der Einleitung des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht überschreiten.

Die Partikel-Probenahmesonde muss sich nahe der Probenahmesonde für die gasförmigen Emissionen befinden und die Einrichtung muss den Vorschriften in Abschnitt 2.3.5 entsprechen.

Zur Bestimmung der Partikelmasse werden ein Partikel-Probenahmesystem, Partikel-Probenahmefilter, eine Mikrogramm-Waage und eine Wägekammer mit kontrollierter Temperatur und Luftfeuchtigkeit benötigt.

Spezifikationen für das Teilstrom-Verdünnungssystem

Das Teilstrom-Verdünnungssystem muss so beschaffen sein, dass eine Teilung des Abgasstroms erfolgt, wobei der kleinere Teil mit Luft verdünnt und anschließend zur Partikelmessung verwendet wird. Demzufolge ist eine sehr genaue Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses erforderlich. Es können verschiedene Teilungsmethoden verwendet werden, wobei die Art der Teilung wesentlichen Einfluss auf die zu verwendenden Probenahmegeräte und -verfahren hat (Anhang VI Abschnitt 1.2.1.1).

Zur Regelung eines Teilstrom-Verdünnungssystems ist eine schnelle Systemansprechzeit erforderlich. Die Umwandlungszeit des Systems ist nach dem in Anlage 2 Abschnitt 1.11.1 beschriebenen Verfahren zu bestimmen.

Liegt die kombinierte Umwandlungszeit des Abgasdurchflussmesssystems (siehe vorstehender Abschnitt) und des Teilstromsystems unter 0,3 s, so können online-Kontrollsysteme verwendet werden. Überschreitet die Transformationszeit 0,3 s muss eine auf einem zuvor aufgezeichneten Prüflauf basierende Look-Ahead-Funktion verwendet werden. In diesem Fall muss die Anstiegszeit ≤ 1 s und die Verzögerungszeit der Kombination ≤ 10 s betragen.

Die Gesamtansprechzeit des Systems ist so zu gestalten, dass eine repräsentative Partikelprobe GSE proportional zum Abgasmassendurchsatz gewährleistet ist. Zur Bestimmung der Proportionalität ist eine Regressionsanalyse GSE -GEXHW mit einer Datenerfassungsrate von mindestens 5 Hz durchzuführen, wobei folgende Kriterien erfüllt sein müssen:

Der Korrelationskoeffizient r2 der linearen Regression zwischen GSE und GEXHW darf nicht geringer als 0,95 sein.

Die Standardabweichung vom Schätzwert von G SE über GEXHW darf 5 % von GSE max. nicht überschreiten.

GSE -Achabschnitt der Regressionsgeraden darf ± 2 % von GSE max. nicht überschreiten.

Wahlweise kann eine Vorprüfung durchgeführt werden und der Abgasmassendurchsatzsignalgeber der Vorprüfung kann zur Regelung des Probenstroms in das Partikelsystem verwendet werden (‚Look-Ahead-Funktion‘). Ein solches Verfahren ist vorgeschrieben, wenn die Umwandlungszeit des Partikelsystems, t 50,P oder/und die Umwandlungszeit des Abgasmassendurchsatzsignalgebers, t 50,F > 0,3 s betragen. Eine ordnungsgemäße Regelung des Teilstrom-Verdünnungssystems erzielt man, wenn die Zeitspur von G EXHW,pre aus der Vorprüfung, die GSE regelt, um eine ‚Look-Ahead‘-Zeit von t 50,P + t 50,Fs verschoben wird.

Zur Ermittlung der Korrelation zwischen GSE und GEXHW sind die während der tatsächlichen Prüfung gesammelten Daten zu verwenden, wobei GEXHW um t 50,P bezogen auf GSE zeitlich angeglichen wird (kein Einfluss von t 50,P auf die zeitliche Angleichung). Das heißt, die Zeitverschiebung zwischen GEXHW und GSE ist die Differenz ihrer Umwandlungszeiten, die gemäß Anlage 2 Abschnitt 2.6 bestimmt wurden.

Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen ist die Genauigkeit des Probenstroms GSE von besonderer Bedeutung, die zwar nicht direkt gemessen, sondern durch Differenzdruckmessung bestimmt wird:

G SE = G TOTW - G DILW

In diesem Fall ist eine Genauigkeit von ± 2 % für GTOTW und GDILW nicht ausreichend, um annehmbare Genauigkeit von GSE sicherzustellen. Wird die Gasströmung durch Differenzdruckmessung bestimmt, so darf der Fehler der Differenz höchstens so groß sein, dass die Genauigkeit von GSE innerhalb einer Toleranz von ± 5 % liegt, wobei das Verdünnungsverhältnis weniger als 15 beträgt. Die Berechnung kann durch Bilden der mittleren Quadratwurzel der Fehler jedes Geräts erfolgen.

Annehmbare Genauigkeit von GSE kann mit einer der folgenden Methoden erzielt werden:

a)

Die absolute Genauigkeit von GTOTW und GDILW beträgt ± 0,2 %, wodurch eine Genauigkeit für GSE von ≤ 5 % bei einem Verdünnungsverhältnis von 15 gewährleistet ist. Bei höheren Verdünnungsverhältnisses treten jedoch größere Fehler auf.

b)

Die Kalibrierung von GDILW im Verhältnis zu GTOTW erfolgt so, dass die gleiche Genauigkeit für G SE wie unter a) erreicht wird. Einzelheiten dieser Kalibrierung sind Anlage 2 Abschnitt 2.6 zu entnehmen.

c)

Die Genauigkeit von GSE wird indirekt durch die Genauigkeit des durch ein Tracergas, z.B. CO2, bestimmten Verdünnungsverhältnisses bestimmt. Auch hier ist eine der Methode a) für GSE äquivalente Genauigkeit erforderlich.

d)

Die absolute Genauigkeit von GTOTW und GDILW beträgt ± 2 % des vollen Skalenendwertes, der Fehler der Differenz zwischen GTOTW und GDILW beträgt höchstens 0,2 % und der Linearitätsfehler beträgt ± 0,2 % des während der Prüfung beobachteten höchsten GTOTW .

2.4.1.   Partikel-Probenahmefilter

2.4.1.1.   Spezifikation der Filter

Für die Zertifizierungsprüfungen werden fluorkohlenstoffbeschichtete Glasfaserfilter oder Fluorkohlenstoffmembranfilter benötigt. Für besondere Anwendungen können andere Filtermaterialien verwendet werden. Bei allen Filtertypen muss der Abscheidegrad von 0,3 μm DOP (Dioctylphthalat) bei einer Anströmgeschwindigkeit des Gases zwischen 35 und 100 cm/s mindestens 99 % betragen. Werden Korrelationstests zwischen Prüfstellen oder zwischen einem Hersteller und einer Genehmigungsbehörde durchgeführt, so sind Filter von gleicher Qualität zu verwenden.

2.4.1.2.   Filtergröße

Die Partikelfilter müssen einen Mindestdurchmesser von 47 mm haben (37 mm wirksamer Durchmesser). Filter mit größerem Durchmesser sind zulässig (Abschnitt 2.4.1.5).

2.4.1.3.   Haupt- und Nachfilter

Die verdünnten Abgase werden während der Prüffolge durch ein hintereinander angeordnetes Filterpaar (Hauptfilter und Nachfilter) geleitet. Das Nachfilter darf nicht weiter als 100 mm hinter dem Hauptfilter liegen und dieses nicht berühren. Die Filter können getrennt oder paarweise — die wirksamen Seiten einander zugekehrt — gewogen werden.

2.4.1.4.   Filteranströmgeschwindigkeit

Eine Gasanströmgeschwindigkeit durch den Filter von 35 bis 100 cm/s muss erreicht werden. Der Druckabfall darf zwischen Beginn und Ende der Prüfung um nicht mehr als 25 kPa zunehmen.

2.4.1.5.   Filterbeladung

Die empfohlenen minimalen Filterbeladungen für die gebräuchlichsten Filtergrößen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für größere Filter beträgt die minimale Filterbeladung 0,065 mg/1000 mm2 Filterbereich.

Filterdurchmesser

(mm)

Empfohlener Durchmesser des wirksamen Filterbereichs (mm)

Empfohlene minimale Filterbeladung

(mg)

47

37

0,11

70

60

0,25

90

80

0,41

110

100

0,62

2.4.2.   Spezifikation für die Wägekammer und die Analysenwaage

2.4.2.1.   Bedingungen für die Wägekammer

Die Temperatur der Kammer (oder des Raumes), in der (dem) die Partikelfilter konditioniert und gewogen werden, ist während der gesamten Dauer des Konditionierungs- und Wägevorgangs auf 295 K (22 °C) ± 3 K zu halten. Die Luftfeuchtigkeit ist auf einem Taupunkt von 282,5 K (9,5 °C) ± 3 K und auf einer relativen Feuchtigkeit von 45 ± 8 % zu halten.

2.4.2.2.   Vergleichsfilterwägung

Die Umgebungsluft der Wägekammer (oder des Wägeraums) muss frei von jeglichen Schmutzstoffen (beispielsweise Staub) sein, die sich während der Stabilisierung der Partikelfilter auf diesen absetzen könnten. Störungen der in Abschnitt 2.4.2.1 dargelegten Spezifikationen für den Wägeraum sind zulässig, wenn ihre Dauer 30 Minuten nicht überschreitet. Der Wägeraum soll den vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen, ehe das Personal ihn betritt. Wenigstens zwei unbenutzte Vergleichsfilter oder Vergleichsfilterpaare sind vorzugsweise gleichzeitig mit den Probenahmefiltern zu wägen, höchstens jedoch in einem Abstand von vier Stunden zu diesen. Die Vergleichsfilter müssen dieselbe Größe haben und aus demselben Material bestehen wie die Probenahmefilter.

Wenn sich das Durchschnittsgewicht der Vergleichsfilter(-paare) bei den Wägungen der Probenahmefilter um mehr als 10 μg ändert, sind alle Probenahmefilter zu entfernen, und die Abgasemissionsprüfung ist zu wiederholen.

Wenn die unter Abschnitt 2.4.2.1 angegebenen Stabilitätskriterien für den Wägeraum nicht erfüllt sind, aber bei der Wägung des Vergleichsfilters(-filterpaares) die obigen Kriterien eingehalten wurden, kann der Hersteller entweder die ermittelten Gewichte der Probenahmefilter anerkennen oder die Prüfungen für ungültig erklären, wobei das Kontrollsystem des Wägeraums zu justieren und die Prüfung zu wiederholen ist.

2.4.2.3.   Analysenwaage

Die zur Bestimmung der Gewichte sämtlicher Filter benutzte Analysenwaage muss eine Genauigkeit (Standardabweichung) von 2 μg und eine Auflösung von 1 μg (1 Stelle = 1 μg) haben (nach Angaben des Waagenherstellers).

2.4.2.4.   Vermeidung elektrostatischer Reaktionen

Zur Vermeidung elektrostatischer Reaktionen sind die Filter vor dem Wiegen zu neutralisieren, so beispielsweise durch einen Poloniumneutralisator oder ein Gerät mit ähnlicher Wirkung.

2.4.3.   Zusatzbestimmungen für die Partikelmessung

Alle mit den Rohabgasen oder verdünnten Abgasen in Berührung kommenden Teile des Verdünnungssystems und des Probenahmesystems vom Auspuffrohr bis zum Filterhalter sind so auszulegen, dass die Ablagerung der Partikel darauf und die Veränderung der Partikel so gering wie möglich gehalten werden. Alle Teile müssen aus elektrisch leitendem Material bestehen, das mit den Bestandteilen der Abgase keine Verbindung eingeht; es muss zur Vermeidung elektrostatischer Reaktionen geerdet sein.“

6)

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ANLAGE 2

KALIBRIERUNGSVERFAHREN (NRSC, NRTC (7))“

b)

Abschnitt 1.2.2 wird wie folgt geändert:

Nach dem bisherigen Wortlaut wird Folgendes angefügt:

„Dabei müssen zur Mischung verwendete Primärgase auf mindestens ± 1 % bekannt sein und auf nationale oder internationale Gasnormen rückführbar sind. Die Überprüfung ist bei jeder mit Hilfe einer Mischvorrichtung vorgenommenen Kalibrierung bei 15 bis 50 % des vollen Skalenendwertes durchzuführen. Eine zusätzliche Überprüfung unter Verwendung eines anderen Kalibriergases kann durchgeführt werden, wenn die erste Überprüfung fehlgeschlagen ist.

Wahlweise kann die Mischvorrichtung mit einem Instrument überprüft werden, das dem Wesen nach linear ist, z. B. unter Verwendung von NO-Gas mit einem CLD. Der Kalibrierwert des Instruments ist mit direkt an das Instrument angeschlossenem Kalibriergas einzustellen. Die Mischvorrichtung ist bei den verwendeten Einstellungen zu überprüfen, und der Nennwert ist mit der gemessenen Konzentration des Instruments zu vergleichen. Die Differenz muss in jedem Punkt innerhalb von ± 1 % des Nennwertes liegen.

Andere Methoden können nach guter technischer Praxis und vorheriger Zustimmung der beteiligten Parteien verwendet werden.

ANMERKUNG: Zur Erstellung der genauen Kalibrierkurve des Analysegeräts wird ein Präzisionsgasteiler mit einer Genauigkeit von ± 1 % empfohlen. Der Gasteiler ist vom Gerätehersteller zu kalibrieren.“

c)

Abschnitt 1.5.5.1 wird wie folgt geändert:

i)

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kalibrierkurve des Analysegerätes wird mit Hilfe von mindestens sechs Kalibrierpunkten (außer Null) ermittelt, die in möglichst gleichen Abständen angeordnet sein sollen.“

ii)

Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Die Kalibrierkurve darf höchstens um ± 2 % vom Nennwert jedes Kalibriergases und höchstens um ± 0,3 % des vollen Skalenendwertes bei Null abweichen.“

d)

Abschnitt 1.5.5.2 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Die Kalibrierkurve darf vom Nennwert jedes Kalibrierpunktes um höchstens ± 4 % und vom vollen Skalenendwert bei Null um höchstens ± 0,3 % abweichen.“

e)

Abschnitt 1.8.3 erhält folgende Fassung:

„Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist bei Inbetriebnahme eines Analysegeräts und nach wesentlichen Wartungsterminen vorzunehmen.

Es ist ein Bereich zu wählen, in dem die Prüfgase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit in die oberen 50 % fallen. Die Prüfung ist bei der wie erforderlich eingestellten Ofentemperatur durchzuführen.

1.8.3.1.

Prüfgase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit

Die Prüfgase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit müssen Propan mit 350 ppmC ÷ 75 ppmC Kohlenwasserstoff enthalten. Der Konzentrationswert ist unter Berücksichtigung der Kalibriergastoleranzen durch chromatographische Analyse der Kohlenwasserstoffe insgesamt mit Unreinheiten oder durch dynamisches Mischen zu bestimmen. Stickstoff muss der vorherrschende Verdünner mit dem Restsauerstoff sein. Für die Prüfung von Dieselmotoren sind folgende Mischungen erforderlich:

O2-Konzentration

Rest

21 (20 bis 22)

Stickstoff

10 (9 bis 11)

Stickstoff

5 (4 bis 6)

Stickstoff

1.8.3.2.

Verfahren

a)

Das Analysegerät ist auf Null einzustellen.

b)

Das Analysegerät ist mit der 21 %-Sauerstoffmischung zu kalibrieren.

c)

Der Nullpunktwert ist erneut zu überprüfen. Bei einer Veränderung von mehr als ± 0,5 % des Skalenendwertes sind die Buchstaben a) und b) zu wiederholen.

d)

Die Prüfgase für die Sauerstoffempfindlichkeit in den Gemischen 5 %- und 10 %- sind einzuleiten.

e)

Der Nullpunktwert ist erneut zu überprüfen. Bei einer Veränderung von mehr als ± 1 % des Skalenendwertes ist die Prüfung zu wiederholen.

f)

Für jedes Gemisch in Buchstabe d) ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit (%O2I) wie folgt zu berechnen:

Formula

A

=

Kohlenwasserstoffkonzentration (ppmC) des in Buchstabe b verwendeten Kalibriergases

B

=

Kohlenwasserstoffkonzentration (ppmC) der in Punkt d) dieses Abschnitts verwendeten Prüfgase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit

C

=

Ansprechen des Analysators

Formula

D

=

Prozent des vollen Skalenendwertes des Ansprechens des Analysators aufgrund von A

g)

Die Sauerstoffquerempfindlichkeit in % (%O2I) muss weniger ± 3,0 % für alle vorgeschriebenen Prüfgase der Sauerstoffquerempfindlichkeit vor der Prüfung betragen.

h)

Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit größer als ± 3,0 %, ist der Luftdurchsatz ober- und unterhalb der Angaben des Herstellers stufenweise zu justieren, wobei Abschnitt 1.8.1 für jeden Durchsatz zu wiederholen ist.

i)

Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit nach der Justierung des Luftdurchsatzes größer als ± 3,0 %, sind der Kraftstoffdurchsatz und danach der Durchsatz der Probe zu variieren, wobei Abschnitt 1.8.1 für jede neue Anordnung zu wiederholen ist.

j)

Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit weiterhin größer als ± 3,0 %, müssen der Analysator, der FID-Brennstoff oder die Brennerluft vor der Prüfung repariert bzw. ausgetauscht werden. Anschließend ist dieser Abschnitt mit den ausgetauschten bzw. reparierten Geräten zu wiederholen.“

f)

Der derzeitige Abschnitt 1.9.2.2 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Überprüfung gilt nur für Konzentrationsmessungen des feuchten Gases. Bei der Berechnung der Wasserdampf-Querempfindlichkeit ist die Verdünnung des NO-Kalibriergases mit Wasserdampf und die Skalierung der Wasserdampfkonzentration des Gemischs im Vergleich zu der während der Prüfung erwarteten Konzentration zu berücksichtigen. Ein NO-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des vollen Skalenendwertes des normalen Betriebsbereichs ist durch den (H)CLD zu leiten und der NO-Wert als D aufzuzeichnen. Das NO-Gas muss bei Raumtemperatur durch Wasserperlen und durch den (H)CLD geleitet werden, und der NO-Wert ist als C aufzuzeichnen. Die Wassertemperatur ist zu bestimmen und als F aufzuzeichnen. Der Sättigungsdampfdruck des Gemischs, der der Temperatur des Wassers in der Waschflasche (F) entspricht, ist zu bestimmen und als G aufzuzeichnen. Die Wasserdampfkonzentration (in %) des Gemischs ist wie folgt zu berechnen:“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„und als De aufzuzeichnen. Bei Dieselabgasen ist die maximale bei der Prüfung erwartete Wasserdampfkonzentration im Abgas (in %) anhand der Konzentration des unverdünnten CO2-Kalibriergases (A, wie nach Abschnitt 1.9.2.1 gemessen) — ausgehend von einem Atomverhältnis H/C des Kraftstoffs von 1,8 zu 1 — wie folgt zu schätzen:“

g)

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„1.11.

Zusätzliche Kalibrierungsvorschriften für Rohabgasmessungen bei der NRTC-Prüfung

1.11.1.

Prüfung der Ansprechzeit des Analysesystems

Zur Bewertung der Ansprechzeit werden die gleichen Systemeinstellungen wie bei der Messung des Prüflaufs (d.h. Druck, Durchsatz, Filtereinstellungen des Analysegeräts und alle übrigen Einflüsse auf die Ansprechzeit) verwendet. Die Bestimmung der Ansprechzeit erfolgt durch Gasumstellung direkt am Einlass der Probenahmesonde. Die Gasumstellung muss in weniger als 0,1 Sekunden erfolgen. Die für die Prüfung verwendeten Gase müssen eine Konzentrationsänderung von mindestens 60 % des vollen Skalenendwertes bewirken.

Die Konzentrationsspur jedes einzelnen Gasbestandteils ist aufzuzeichnen. Die Ansprechzeit ist definiert als die zeitliche Differenz zwischen der Gasumstellung und der entsprechenden Veränderung der aufgezeichneten Konzentration. Die Ansprechzeit des Systems (t90) setzt sich zusammen aus der Verzögerungszeit bis zum Messdetektor und der Anstiegszeit des Detektors. Die Verzögerungszeit ist definiert als die Zeit von der Veränderung (t0) bis zum Ansprechen bei 10 % des endgültigen Ablesewertes (t10). Die Anstiegszeit ist definiert als die Ansprechzeit zwischen 10 % und 90 % des endgültigen Ablesewertes (t90 — t10).

Für die zeitliche Angleichung des Analysegeräts und des Abgasstromsignalgebers bei der Rohabgasmessung ist die Umwandlungszeit definiert als die Zeit von der Veränderung (t0) bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Ansprechen bei 50 % des endgültigen Ablesewertes (t50) liegt.

Die Ansprechzeit des Systems muss für alle verwendeten Bestandteile (CO, NOx, HC) und alle Bereiche ≤ 10 Sekunden bei einer Anstiegszeit von ≤ 2,5 Sekunden betragen.

1.11.2.

Kalibrierung des Tracergas-Analysators für die Messung des Abgasdurchsatzes

Der Analysator für die Messung der Tracergaskonzentration ist unter Verwendung des Kalibriergases zu kalibrieren.

Die Kalibrierkurve muss aus mindestens 10 Kalibrierpunkten (Nullpunkt ausgenommen) erstellt werden, die so angeordnet sein sollen, dass die Hälfte der Kalibrierpunkte zwischen 4 und 20 % des vollen Skalenendwerts des Analysators und der Rest zwischen 20 und 100 % des vollen Skalenendwertes liegt. Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der Fehlerquadrate berechnet.

Die Kalibrierkurve darf im Bereich von 20 % bis 100 % des vollen Skalenendwertes höchstens um ± 1 % des vollen Skalenendwertes vom Nennwert jedes Kalibrierpunktes abweichen. Im Bereich von 4 % bis 20 % des vollen Skalenendwertes darf sie zudem höchstens ± 2 % vom Nennwert abweichen.

Vor dem Prüflauf ist der Analysator auf Null einzustellen und zu kalibrieren; dazu ist ein Nullgas und ein Kalibriergas zu verwenden, dessen Nennwert mehr als 80 % des vollen Skalenendwertes des Analysators beträgt.“

h)

Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Die Kalibrierung der Gasströmungsmesser oder Durchflussmengenmessgeräte muss auf nationale und/oder internationale Normen rückführbar sein.

Der Fehler des gemessenen Wertes darf höchstens ± 2 % des Ablesewerts betragen.

Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen ist die Genauigkeit des Probenstroms G SE von besonderer Bedeutung, die zwar nicht direkt gemessen, sondern durch Differenzdruckmessung bestimmt wird:

G SE = G TOTW G DILW

In diesem Fall ist eine Genauigkeit von ± 2 % für G TOTW und G DILW nicht ausreichend, um annehmbare Genauigkeit von G SE sicherzustellen. Wird die Gasströmung durch Differenzdruckmessung bestimmt, so darf der Fehler der Differenz höchstens so groß sein, dass die Genauigkeit von G SE innerhalb einer Toleranz von ± 5 % liegt, wobei das Verdünnungsverhältnis weniger als 15 beträgt. Die Berechnung kann durch Bilden der mittleren Quadratwurzel der Fehler jedes Geräts erfolgen.“

i)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„2.6.

Zusätzliche Kalibrierung bei Teilstrom-Verdünnungssystemen

2.6.1.

Periodische Kalibrierung

Wird die Gasprobenströmung durch Differenzdruckmessung bestimmt, so müssen der Strömungsmesser oder das Durchflussmessgerät nach einem der folgenden Verfahren kalibriert werden, so dass der Probenstrom GSE in den Tunnel den Anforderungen an die Messgenauigkeit gemäß Anlage I Abschnitt 2.4 entspricht.

Der Durchflussmesser für GDILW wird in Reihe geschaltet mit dem Durchflussmesser für G TOTW , die Differenz zwischen den beiden Durchflussmessern wird für mindestens 5 Sollwerte kalibriert, wobei die Durchflusswerte äquidistant zwischen dem niedrigsten bei der Prüfung verwendeten GDILW-Wert und dem bei der Prüfung verwendeten G TOTW -Wert liegen. Der Verdünnungstunnel kann umgangen werden.

Ein kalibriertes Massendurchsatzmessgerät wird in Reihe geschaltet mit dem Durchflussmesser für G TOTW und die Genauigkeit des für die Prüfung verwendeten Wertes wird geprüft. Dann wird das kalibrierte Massendurchsatzmessgerät in Reihe geschaltet mit dem Durchflussmesser für GDILW, und die die Genauigkeit wird für mindestens 5 dem Verdünnungsverhältnis zwischen 3 und 50 entsprechende Einstellungen (bezogen auf den bei der Prüfung verwendeten G TOTW ) geprüft.

Das Übertragungsrohr TT wird vom Auspuff entfernt und ein kalibriertes Durchflussmessgerät mit einer zur Messung von GSE geeigneten Reichweite wird an das Übertragungsrohr angeschlossen. Dann wird G TOTW auf den bei der Prüfung verwendeten Wert eingestellt und GDILW fortlaufend auf mindestens 5 den Verdünnungsverhältnissen q zwischen 3 und 50 entsprechende Werte eingestellt. Alternativ kann eine spezielle Kalibrierstrombahn bereitgestellt werden, bei der der Tunnel umgangen wird, aber die gesamte und die verdünnte Luft durch die entsprechenden Messer wie bei der tatsächlichen Prüfung geleitet werden.

Ein Tracergas wird in das Übertragungsrohr TT geleitet. Dieses Tracergas kann ein Abgasbestandteil sein, etwa CO2 oder NOx. Nach der Verdünnung im Tunnel wird der Tracergasbestandteil gemessen. Dies erfolgt bei 5 Verdünnungsverhältnisses zwischen 3 und 50. Die Genauigkeit des Probenstroms wird durch das Verdünnungsverhältnis q bestimmt:

GSE = G TOTW /q

Die Genauigkeit der Gasanalysegeräte ist bei der Garantie der Genauigkeit von GSE zu berücksichtigen.

2.6.2.

Prüfung des Kohlenstoffdurchsatzes

Eine Prüfung des Kohlenstoffdurchsatzes unter Verwendung tatsächlicher Abgase wird nachdrücklich empfohlen zur Aufdeckung von Mess- und Regelungsproblemen und zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs des Teilstrom-Verdünnungssystems. Die Prüfung des Kohlenstoffdurchsatzes ist mindestens jedes Mal durchzuführen, wenn ein neuer Motor eingebaut wird oder sich die Konfiguration der Prüfzelle entscheidend ändert.

Der Motor ist bei Volllast-Drehmoment und -drehzahl oder jeder anderen stationären Betriebsphase, bei der 5 % oder mehr CO2 entstehen, zu betreiben. Das Probenahme-Teilstrom-Verdünnungssystem ist mit einem Verdünnungsfaktor von etwa 15:1 zu betreiben.

2.6.3.

Kontrollen vor der Prüfung

Eine Kontrolle vor der Prüfung ist innerhalb von 2 Stunden vor dem Prüflauf folgendermaßen durchzuführen:

Die Genauigkeit der Durchflussmesser ist nach derselben Methode zu prüfen, die für die Kalibrierung von mindestens zwei Punkten verwendet wird, einschließlich der Durchsatzwerte von GDILW, die den Verdünnungsverhältnissen zwischen 5 und 15 für den in der Prüfung verwendeten G TOTW -Wert entsprechen.

Falls anhand der Aufzeichnungen des vorstehend beschriebenen Kalibrierungsverfahrens bewiesen werden kann, dass die Kalibrierung des Durchflussmessers über einen längeren Zeitraum stabil ist, kann auf die Kontrolle vor der Prüfung verzichtet werden.

2.6.4.

Bestimmung der Umwandlungszeit

Die Systemeinstellungen für die Bewertung der Umwandlungszeit sind die gleichen wie bei der Messung des Prüflaufs. Die Umwandlungszeit wird anhand folgender Methode bestimmt:

Ein unabhängiger Bezugsdurchflussmesser mit einem dem Sondenstrom angemessenen Messbereich wird mit der Sonde in Reihe geschaltet und an sie angeschlossen. Dieser Durchflussmesser muss über eine Umwandlungszeit von unter 100 ms für die bei der Messung der Ansprechzeit verwendeten Verdünnungsschritte sowie einen Strömungswiderstand verfügen, der gering genug ist, um sich nicht auf die dynamische Leistung des Teilstrom-Verdünnungssystems auszuwirken, und der guter technischer Praxis entspricht.

Der Abgasdurchsatz des Teilstrom-Verdünnungssystems (oder der Luftdurchsatz, wenn der Abgasdurchsatz berechnet wird) wechselt sprungförmig, von niedrigem Durchfluss bis auf mindestens 90 % des vollen Skalenendwertes. Der Auslöser für den Schrittwechsel sollte der gleiche sein, wie er zum Start der Look-Ahead-Funktion bei der tatsächlichen Prüfung verwendet wird. Das Eingangssignal des Abgasverdünnungsschritts und das Ansprechen des Durchflussmessers sind mit einer Abtastfrequenz von mindestens 10 Hz aufzuzeichnen.

Anhand dieser Daten ist die Umwandlungszeit für das Teilstrom-Verdünnungssystem zu bestimmen, d.h. die Zeit vom Beginn Eingangsignals des Verdünnungsschritts bis zu dem Punkt, an dem der Durchflussmesser zu 50 % anspricht. In gleicher Weise sind die Umwandlungszeiten des GSE-Signals des Teilstrom-Verdünnungssystems und des G EXHW -Signals des Abgasdurchflussmessers zu bestimmen. Diese Signale werden bei den nach jeder Prüfung durchgeführten Regressionsprüfungen verwendet (Anlage I Abschnitt 2.4).

Die Berechnung muss für mindestens 5 Anstiegs- und Abfallstimuli wiederholt und aus den Ergebnissen ein Mittelwert gebildet werden. Die interne Transformationszeit (< 100 ms) des Bezugsdurchflussmessers ist von diesem Wert zu subtrahieren. Dies ist der ‚look-ahead‘-Wert des Teilstromverdünnungssystems, der gemäß Anlage I Abschnitt 2.4 anzuwenden ist.“

7)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„3.

KALIBRIERUNG DES CVS SYSTEMS

3.1.

Allgemein

Das CVS-System wird mit einem Präzisionsdurchflussmesser kalibriert und dient zur Änderung der Betriebsbedingungen.

Der Durchfluss im System wird unter unterschiedlichen Durchflusseinstellungen gemessen; ebenso werden die Regelkenngrößen des Systems ermittelt und ins Verhältnis zu den Durchflüssen gesetzt.

Verschiedene Arten von Durchflussmessern können verwendet werden, z.B. kalibriertes Venturi-Rohr, kalibrierter Laminardurchflussmesser, kalibrierter Flügelraddurchflussmesser.

3.2.

Kalibrierung der Verdrängerpumpe (PDP)

Sämtliche Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwerten des Kalibrierungs-Venturirohrs gemessen, das mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die Kurve des berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m3/min am Pumpeneinlass bei absolutem Druck und absoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten Kombination von Pumpenkennwerten entspricht. Die lineare Gleichung, die das Verhältnis zwischen dem Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Hat die Pumpe des CVS-Systems mehrere Antriebsgeschwindigkeiten, so muss für jede verwendete Geschwindigkeit eine Kalibrierung vorgenommen werden.

Während der Kalibrierung ist eine gleichbleibende Temperatur zu gewährleisten.

Lecks an allen Anschlüssen und Röhren zwischen dem Kalibrierungs-Venturirohr und der CVS-Pumpe sind unter 0,3 % des niedrigsten Durchflusspunktes (höchster Widerstand und niedrigste PDP-Geschwindigkeit) zu halten.

3.2.1.

Datenanalyse

Die Luftdurchflussmenge (Qs) an jeder Drosselstelle (mindestens 6 Einstellungen) wird nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt. Die Luftdurchflussmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz (V0) in m3 je Umdrehung bei absoluter Temperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlass umgerechnet:

Formula

Dabei bedeutet:

Qs

=

Luftdurchsatz unter Standardbedingungen (101,3 kPa, 273 K) (m3/s)

T

=

Temperatur am Pumpeneinlass (K)

pA

=

absoluter Druck am Pumpeneinlass (pB- p1) (kPa)

n

=

Pumpgeschwindigkeit (Umdrehung/s)

Zur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen mit der Pumpendrehzahl und der Verlustrate der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (X0) zwischen der Pumpendrehzahl, der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe und dem absoluten Druck am Pumpenauslass wie folgt berechnet:

Formula

Dabei bedeutet:

Δp p = Differenzdruck vom Pumpeneinlass bis zum Pumpenauslass (kPa)

pA = absoluter Auslassdruck am Pumpenauslass (kPa)

Mit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Anpassung vorgenommen, um folgende Gleichung zu erhalten:

V 0 = D 0 - m × (X 0)

D0 und m sind die Konstanten für den Achsabschnitt und die Steigung, die die Regressionsgeraden beschreiben.

Hat ein CVS-System mehrere Antriebsgeschwindigkeiten, so müssen die für jede Pump-Geschwindigkeit erzielten Kalibrierkurven annähernd parallel sein, und die Ordinatenwerte (D0) müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner wird.

Die anhand der Gleichung berechneten Werte dürfen höchstens um ± 0,5 % vom gemessenen V0-Wertes abweichen. Der Werte von m ist je nach Pumpe verschieden. Im Laufe der Zeit bewirkt der Partikelzustrom eine Abnahme der Verlustrate der Pumpe, die sich in niedrigeren Werten für m niederschlägt. Daher muss die Kalibrierung bei Inbetriebnahme der Pumpe, nach wesentlichen Wartungsarbeiten sowie dann erfolgen, wenn bei der Überprüfung des gesamten Systems (Abschnitt 3.5) eine Veränderung der Verlustrate festgestellt wird.

3.3.

Kalibrierung des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung (CFV)

Bei der Kalibrierung des CFV bezieht man sich auf die Durchflussgleichung für ein Venturi-Rohr mit kritischer Strömung. Wie unten dargestellt, ist die Gasdurchflussmenge eine Funktion des Eintrittsdrucks und der Eintrittstemperatur.

Formula

Dabei bedeutet:

Kv

=

Kalibrierkoeffizient

pA

=

absoluter Druck am Eintritt des Venturirohrs (kPa)

T

=

Temperatur am Eintritt des Venturirohrs (K)

3.3.1.

Datenanalyse

Die Luftdurchflussmenge (Qs) an jeder Drosselstelle (mindestens 8 Stellen) wird nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt. Der Kalibrierkoeffizient ist anhand der Kalibrierdaten für jede Drosselstelle wie folgt zu berechnen:

Formula

Dabei bedeutet:

Qs

=

Luftdurchflussmenge unter Standardbedingungen (101,3 kPa, 273 K) (m3/s)

T

=

Temperatur am Eintritt des Venturirohrs (K)

pA

=

absoluter Duck am Eintritt des Venturirohrs (kPa)

Zur Bestimmung des Bereichs der kritischen Strömung ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturirohrs aufzunehmen. Bei kritischer (gedrosselter) Strömung ist Kv relativ konstant. Fällt der Druck (d.h. bei wachsendem Unterdruck) so wird das Venturirohr frei und Kv nimmt ab; dies ist ein Anzeichen dafür, dass der Betrieb des CFV außerhalb des zulässigen Bereichs erfolgt.

Bei mindestens acht Drosselstellen im kritischen Bereich sind der Mittelwert von KV und die Standardabweichung zu berechnen. Die Standardabweichung darf höchstens ± 0,3 % des mittleren KV betragen.

3.4.

Kalibrierung der kritisch betriebenen Venturidüse (SSV)

Bei der Kalibrierung der SSV bezieht man sich auf die Durchflussgleichung für eine kritisch betriebene Venturidüse. Wie unten dargestellt, ist die Gasdurchflussmenge eine Funktion des Eintrittsdrucks und der Temperatur, des Druckabfalls zwischen SSV-Eintritt und -verengung.

Formula

Dabei bedeutet:

A0

=

Sammlung von Konstanten und Einheitenumwandlungen

Formula

d

=

Durchmesser der SSV-Verengung (m)

Cd

=

Durchflusskoeffizient der SSV

PA

=

absoluter Druck am Eintritt der Venturidüse (kPa)

T

=

Temperatur am Eintritt der Venturidüse (K)

r

=

Verhältnis der SSV-Verengung zum Eintritt absolut, statischer Druck = Formula

ß

=

Verhältnis des Durchmessers der SSV-Verengung zum inneren Durchmesser des Eintrittsrohrs = Formula

3.4.1.

Datenanalyse

Die Luftdurchflussmenge (QSSV) an jeder Durchflussstelle (mindestens 16 Stellen) wird nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt. Der Durchflusskoeffizient ist anhand der Kalibrierdaten für jede Stelle wie folgt zu berechnen:

Formula

Dabei bedeutet:

QSSV

=

Luftdurchflussmenge unter Standardbedingungen (101,3 kPa, 273 K) (m3/s)

T

=

Temperatur am Eintritt des Venturirohrs (K)

d

=

Durchmesser der SSV-Verengung (m)

r

=

Verhältnis der SSV-Verengung zum Eintritt absolut, statischer Druck = Formula

ß

=

Verhältnis des Durchmessers der SSV-Verengung, d, zum inneren Durchmesser des Eintrittrohrs = Formula

Zur Bestimmung des Bereichs der kritisch betriebenen Strömung ist eine Kurve Cd in Abhängigkeit von der Reynolds-Zahl an der SSV-Verengung aufzunehmen. Die Re an der SSV-Verengung berechnet sich nach folgender Formel:

Formula

Dabei bedeutet:

A1 = Sammlung von Konstanten und Einheitenumwandlungen

Formula

QSSV = Luftdurchflussmenge unter Standardbedingungen (101,3 kPa, 273 K) (m3/s)

d= Durchmesser der SSV-Verengung (m)

μ= absolute oder dynamische Viskosität des Gases, berechnet nach folgender Formel:

Formula

Darin bedeuten:

b

=

empirische Konstante = Formula

S

=

empirische Konstante = 110,4 K

Da QSSV ein Input der Re-Formel ist, müssen die Berechnungen mit einer ersten Schätzung für QSSV oder Cd des Kalibrierungs-Venturirohrs beginnen und solange wiederholt werden, bis QSSV konvergiert. Die Konvergenzmethode muss auf mindestens 0,1 % genau sein.

Für mindestens sechzehn Punkte im Bereich der kritisch betriebenen Strömung dürfen die für Cd anhand der resultierenden Gleichung zur Anpassung der Kalibrierkurve berechneten Werte höchstens um ± 0,5 % vom für jeden Kalibrierpunkt gemessenen Wert Cd abweichen.

3.5.

Überprüfung des gesamten Systems

Die Gesamtgenauigkeit des CVS-Entnahmesystems und des Analysesystems wird ermittelt, indem eine bekannte Menge luftverunreinigenden Gases in das System eingeführt wird, wenn dieses normal in Betrieb ist. Der Schadstoff wird analysiert und die Masse gemäß Anhang III Anlage 3 Abschnitt 2.4.1 berechnet, allerdings ist anstelle von 0,000479 für HC bei Propan ein Faktor von 0,000472 zu verwenden. Eines der beiden folgenden Verfahren ist zu verwenden.

3.5.1.

Messung mit einer Messblende für kritische Strömung

Durch eine kalibrierte Messblende wird eine bekannte Menge reinen Gases (Propan) in das CVS-System eingeführt. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist die von der Messblende eingestellte Durchflussmenge unabhängig vom Austrittsdruck der Messblende (Bedingung für kritische Strömung). Das CVS-System ist wie bei einer normalen Prüfung der Abgasemission 5 bis 10 Minuten zu betreiben. Eine Gasprobe wird mit dem normalerweise verwendeten Gerät analysiert (Beutel oder Integrationsmethode) und die Masse des Gases berechnet. Die auf diese Weise bestimmte Masse muss ± 3 % der bekannten Masse des eingespritzten Gases betragen.

3.5.2.

Messung mit einem gravimetrischen Verfahren

Das Gewicht eines kleinen, mit Propan gefüllten Zylinders ist auf ± 0,01 g genau zu bestimmen. Danach wird das CVS-System 5 bis 10 Minuten lang wie für eine normale Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei Kohlenmonoxid oder Propan in das System eingeführt wird. Die abgegebene Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendifferenz ermittelt. Eine Gasprobe wird mit dem normalerweise verwendeten Gerät analysiert (Beutel oder Integrationsmethode) und die Masse des Gases berechnet. Die auf diese Weise bestimmte Masse muss ± 3 % der bekannten Masse des eingespritzten Gases betragen.“

8)

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)

Für diese Anlage wird folgende Überschrift eingefügt:

„AUSWERTUNG DER MESSWERTE UND BERECHNUNGEN“

b)

Die Überschrift von Abschnitt 1 lautet

„AUSWERTUNG DER MESSWERTE UND BERECHNUNGEN — NRSC-PRÜFUNG“

c)

Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Partikelemissionen

Zur Partikelbewertung sind die Gesamtmassen (MSAM,i) der durch die Filter geleiteten Probe für jede Prüfphase aufzuzeichnen. Die Filter sind wieder in die Wägekammer zu bringen und wenigstens eine, jedoch nicht mehr als 80 Stunden lang zu konditionieren und dann zu wägen. Das Bruttogewicht der Filter ist aufzuzeichnen und das Nettogewicht (Anhang III Abschnitt 3.1) abzuziehen. Die Partikelmasse (Mf bei Einfachfiltermethode, Mf,i bei Mehrfachfiltermethode) ist die Summe der auf den Hauptund Nachfiltern gesammelten Partikelmassen. Bei Anwendung einer Hintergrundkorrektur ist die Masse (MDIL) der durch die Filter geleiteten Verdünnungsluft und die Partikelmasse (Md) aufzuzeichnen. Wurde mehr als eine Messung vorgenommen, so ist der Quotient Md/MDIL für jede einzelne Messung zu berechnen und der Durchschnitt der Werte zu bestimmen.“

d)

Abschnitt 1.3.1 erhält folgende Fassung:

„1.3.1.

Bestimmung des Abgasdurchsatzes

Die Werte des Abgasdurchsatzes (GEXHW) sind für jede Prüfphase nach Anhang III Anlage 1 Abschnitte 1.2.1 bis 1.2.3 zu bestimmen.

Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems ist der Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases (GTOTW) für jede Prüfphase nach Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.2.4 zu bestimmen.“

e)

Die Abschnitte 1.3.2 bis 1.4.6 erhalten folgende Fassung:

„1.3.2.

Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand (GEXHW) ist für jede Prüfphase gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitte 1.2.1 bis 1.2.3 festzulegen.

Wird GEXHW verwendet, so ist die gemessene Konzentration nach folgender Formel in einen Wert für den feuchten Bezugszustand umzurechnen, falls die Messung nicht schon für den feuchten Bezugszustand vorgenommen worden ist:

conc (feucht) = kw conc (trocken)

Für das Rohabgas gilt:

Formula

Für das verdünnte Gas gilt:

Formula

oder

Formula

Für die Verdünnungsluft:

k W,d = 1 - k W1

Formula

Formula

Für die Ansaugluft (wenn anders als die Verdünnungsluft) gilt:

k W,a = 1 - k W2

Formula

Formula

Dabei bedeuten:

Ha

:

absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Hd

:

absolute Feuchtigkeit der Verdünnungsluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Rd

:

relative Feuchtigkeit der Verdünnungsluft (%)

Ra

:

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft (%)

pd

:

Sättigungsdampfdruck der Verdünnungsluft (kPa)

pa

:

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft (kPa)

pB

:

barometrischer Gesamtdruck (kPa)

ANMERKUNG: Ha und H d können von der vorstehend beschriebenen Messung der relativen Feuchtigkeit oder von der Messung am Taupunkt, der Messung des Dampfdrucks oder der Trocken/Feuchtmessung unter Verwendung der allgemein anerkannten Formeln abgeleitet werden.

1.3.3.

Feuchtigkeitskorrektur bei NOx

Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, ist die NOx- Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe des in der folgenden Formel angegebenen Faktors KH zu korrigieren:

Formula

Dabei bedeuten:

Ta : Lufttemperatur in (K)

Ha : Feuchtigkeit der Ansaugluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Formula

Dabei bedeuten:

Ra

:

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft (%)

pa

:

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft (kPa)

pB

:

barometrischer Gesamtdruck (kPa)

ANMERKUNG: Ha kann von der vorstehend beschriebenen Messung der relativen Feuchtigkeit oder von der Messung am Taupunkt, der Messung des Dampfdrucks oder der Trocken/Feuchtmessung unter Verwendung der allgemein anerkannten Formeln abgeleitet werden.

1.3.4.

Berechnung der Emissionsmassendurchsätze

Die Massendurchsätze der Emissionen für jede Prüfphase sind wie folgt zu berechnen:

a)

Für das Rohabgas (8):

Gasmass = u conc GEXHW

b)

Für das verdünnte Abgas (8):

Gasmass = u concc GTOTW

Dabei bedeuten:

concc = die hintergrundkorrigierte Konzentration

conc c = conc - conc d × (1 - (1/ DF))

DF = 13,4/(conc CO 2 + (conc CO + conc HC ) × 10-4)

oder DF=13,4/concCO2

Der Koeffizient u - feucht ist entsprechend der Tabelle 4 zu verwenden:

Tabelle 4. Werte des Koeffizienten u - feucht für verschiedene Abgasbestandteile

Gas

u

conc

NOx

0,001587

ppm

CO

0,000966

ppm

HC

0,000479

ppm

CO2

15,19

Prozent

Die Dichte von HC basiert auf einem durchschnittlichen Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis von 1:1,85.

1.3.5.

Berechnung der spezifischen Emissionen

Die spezifische Emission (g/kWh) ist für alle einzelnen Bestandteile folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Hierbei ist Pi = Pm,i + PAE,i.

Die in der obigen Berechnung verwendeten Wichtungsfaktoren und die Anzahl der Prüfphasen (n) entsprechen Anhang III Abschnitt 3.7.1.

1.4.

Berechnung der Partikelemission

Die Partikelemission ist folgendermaßen zu berechnen:

1.4.1.

Feuchtigkeits-Korrekturfaktor für Partikel

Da die Partikelemission der Dieselmotoren von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, muss der Massendurchsatz der Partikel unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe des in der folgenden Formel angegebenen Faktors Kp korrigiert werden:

K P = 1/(1 + 0,0133 x (H a - 10,71))

Dabei bedeutet:

Ha: Feuchtigkeit der Ansaugluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Formula

Dabei bedeuten:

Ra

:

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft (%)

pa

:

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft (kPa)

pB

:

barometrischer Gesamtdruck (kPa)

ANMERKUNG: Ha kann von der vorstehend beschriebenen Messung der relativen Feuchtigkeit oder von der Messung am Taupunkt, der Messung des Dampfdrucks oder der Trocken/Feuchtmessung unter Verwendung der allgemein anerkannten Formeln abgeleitet werden.

1.4.2.

Teilstrom-Verdünnungssystem

Die in das Prüfprotokoll aufzunehmenden Ergebnisse der Prüfung der Partikelemissionen werden in folgenden Schritten ermittelt. Da verschiedene Arten der Kontrolle des Verdünnungsverhältnisses angewandt werden dürfen, gelten verschiedene Methoden zur Berechnung des äquivalenten Massendurchsatzes des verdünnten Abgases GEDF. Alle Berechnungen müssen auf den Durchschnittswerten der einzelnen Prüfphasen (i) während der Probenahmedauer beruhen.

1.4.2.1.

Isokinetische Systeme

GEDFW,i = GEXHW,i qi

Formula

wobei r dem Verhältnis der Querschnittsflächen der isokinetischen Sonde Ap und des Auspuffrohrs AT entspricht:

Formula

1.4.2.2.

Systeme mit Messung von CO2- oder NOx-Konzentration

GEDFW,i = GEXHW,i qi

Formula

Darin bedeuten:

ConcE

=

Konzentration des feuchten Tracergases im unverdünnten Abgas

ConcD

=

Konzentration des feuchten Tracergases im verdünnten Abgas

ConcA

=

Konzentration des feuchten Tracergases in der Verdünnungsluft

Die auf trockener Basis gemessenen Konzentrationen sind gemäß Abschnitt 1.3.2 in Feuchtwerte umzuwandeln.

1.4.2.3.

Systeme mit CO2-Messung und Kohlenstoffbilanzmethode

Formula

Dabei bedeuten:

CO2D

=

CO2-Konzentration des verdünnten Abgases

CO2A

=

CO2-Konzentration der Verdünnungsluft

(Konzentrationen in Volumenprozent, feucht)

Diese Gleichung beruht auf der Annahme der Kohlenstoffbilanz (die dem Motor zugeführten Kohlenstoffatome werden als CO2 freigesetzt) und wird in nachstehenden Schritten ermittelt:

GEDFW,i = GEXHW,i qi

und

Formula

1.4.2.4.

Systeme mit Durchsatzmessung

GEDFW,i = GEXHW,i qi

Formula

1.4.3.

Vollstrom-Verdünnungssystem

Die in das Prüfprotokoll aufzunehmenden Ergebnisse der Prüfung der Partikelemissionen werden in folgenden Schritten ermittelt.

Alle Berechnungen müssen auf den Mittelwerten der einzelnen Prüfphasen (i) während der Probenahmedauer beruhen.

GEDFW,i= GTOTW,i

1.4.4.

Berechnung des Partikelmassendurchsatzes

Der Partikelmassendurchsatz ist wie folgt zu berechnen:

Bei der Einfachfiltermethode:

Formula

Dabei bedeuten:

(GEDFW)aver ist über den Prüfzyklus durch Addition der in den einzelnen Prüfphasen während der Probenahmedauer ermittelten Durchschnittswerte zu bestimmen:

Formula

Formula

wobei i = 1,... n

Bei der Mehrfachfiltermethode:

Formula

wobei i = 1, ... n

Die Hintergrundkorrektur des Partikelmassendurchsatzes kann wie folgt vorgenommen werden:

Bei der Einfachfiltermethode:

Formula

Wird mehr als eine Messung durchgeführt, so ist (Md/MDIL) durch (Md/MDIL)aver zu ersetzen.

DF = 13,4/(concCO 2 + (concCO + concHC)× 10-4)

oder

DF=13,4/concCO2

Bei der Mehrfachfiltermethode:

Formula

Wird mehr als eine Messung durchgeführt, so ist (Md/MDIL) durch (Md/MDIL)aver zu ersetzen.

DF = 13,4/(concCO 2 + (concCO + concHC) × 10-4)

oder

DF=13,4/concCO2

1.4.5.

Berechnung der spezifischen Emissionen

Die spezifischen Partikelemissionen PT (g/kWh) sind folgendermaßen zu berechnen (9):

Bei der Einfachfiltermethode:

Formula

Bei der Mehrfachfiltermethode:

Formula

1.4.6.

Effektiver Wichtungsfaktor

Bei der Einfachfiltermethode ist der effektive Wichtungsfaktor WFE,i für jede Prüfphase folgendermaßen zu berechnen:

Formula

wobei i = 1, ... n

Der Wert der effektiven Wichtungsfaktoren darf von den Werten der in Anhang III Abschnitt 3.7.1 aufgeführten Wichtungsfaktoren um höchstens ± 0,005 (absoluter Wert) abweichen.“

f)

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„2.

AUSWERTUNG DER MESSWERTE UND BERECHNUNGEN (NRTC-PRÜFUNG)

In diesem Abschnitt werden die beiden Messgrundsätze beschrieben, die bei der Bestimmung der Schadstoffemissionen über den NRTC-Prüfzyklus hinweg angewandt werden können:

die gasförmigen Bestandteile im Rohabgas werden in Echtzeit gemessen und die Partikel mit Hilfe eines Teilstrom-Verdünnungssystems bestimmt

die gasförmigen Bestandteile und die Partikel werden mit Hilfe eines Vollstrom-Verdünnungssystems (CVS-System) bestimmt.

2.1.

Berechnung der gasförmigen Emissionen in den Rohabgasen und der Partikelemissionen mit einem Teilstrom-Verdünnungssystem

2.1.1.

Einleitung

Die momentanen Konzentrationssignale der gasförmigen Bestandteile werden zur Berechnung der Masseemissionen durch Multiplikation mit dem momentanen Abgasmassendurchsatz verwendet. Der Abgasmassendurchsatz kann direkt gemessen oder anhand der in Anhang III Anlage 1 Abschnitt 2.2.3 beschriebenen Methoden berechnet werden (Messung des Ansaugluft- und des Kraftstoffstroms, Tracermethode, Messung der Ansaugluft und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses). Besondere Aufmerksamkeit ist den Ansprechzeiten der einzelnen Instrumente zu widmen. Diese Differenzen sind durch zeitliche Angleichung der Signale zu berücksichtigen.

Bei Partikeln werden die Abgasmassendurchsatzsignale zur Regelung des Teilstrom-Verdünnungssystems verwendet, um eine zum Abgasmassendurchsatz proportionale Probe zu nehmen. Die Qualität der Proportionalität wird geprüft durch eine Regressionsanalyse zwischen Probe- und Abgasstrom, wie in Anhang III Anlage 1 Abschnitt 2.4 beschrieben.

2.1.2.

Bestimmung der gasförmigen Bestandteile

2.1.2.1.

Berechnung der emittierten Masse

Die Schadstoffmasse Mgas (g/Prüfung) ist zu bestimmen durch Berechnung der momentanen Masseemissionen aus den Rohschadstoffkonzentrationen, den u-Werten aus Tabelle 4 (siehe auch Abschnitt 1.3.4) und dem Abgasmassendurchsatz, angeglichen für die Umwandlungszeit und Integrieren der momentanen Werte über den gesamten Zyklus. Die Konzentrationen sind vorzugsweise im feuchten Bezugszustand zu messen. Wenn die Messung auf trockener Basis erfolgt, ist die nachstehend erläuterte Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand auf die momentanen Konzentrationswerte anzuwenden, bevor weitere Berechnungen vorgenommen werden.

Tabelle 4. Werte des Koeffizienten u - feucht für verschiedene Abgasbestandteile

Gas

u

conc

NOx

0,001587

ppm

CO

0,000966

ppm

HC

0,000479

ppm

CO2

15,19

Prozent

Die Dichte von HC basiert auf einem durchschnittlichen Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis von 1:1,85.

Hierzu dient die folgende Formel:

Formula

In dieser Formel bedeutet:

u

=

Verhältnis zwischen der Dichte des Abgasbestandteils und der Abgasdichte

conc i

=

momentane Konzentration des jeweiligen Bestandteils im Rohabgas (ppm)

GEXHW,i

=

momentaner Abgasmassendurchsatz (kg/s)

f

=

Datenauswahlsatz (Hz)

n

=

Anzahl der Messungen

Zur Berechnung von NOx ist der Feuchtigkeits-Korrekturfaktor k H wie nachstehend beschrieben zu verwenden.

Die momentan gemessene Konzentration ist in einen Wert für den feuchten Bezugszustand umzurechnen, falls die Messung nicht schon für den feuchten Bezugszustand vorgenommen worden ist:

2.1.2.2.

Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Wenn die momentane Konzentration im trockenen Bezugszustand gemessen wird, ist sie anhand folgender Formel in den feuchten Bezugszustand umzurechnen:

conc feu. = k W x conc tro.

In dieser Formel bedeutet:

Formula

Dabei ist:

Formula

In dieser Formel bedeutet:

conc CO2

=

CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand (%)

conc CO

=

CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand (%)

H a

=

Feuchtigkeit der Ansaugluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Formula

In dieser Formel bedeutet:

Ra

:

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft (%)

pa

:

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft (kPa)

pB

:

barometrischer Gesamtdruck (kPa)

ANMERKUNG: Ha kann von der vorstehend beschriebenen Messung der relativen Feuchtigkeit oder von der Messung am Taupunkt, der Messung des Dampfdrucks oder der Trocken/Feuchtmessung unter Verwendung der allgemein anerkannten Formeln abgeleitet werden.

2.1.2.3.

Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit

Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, ist die NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Feuchtigkeit und Temperatur der Umgebungsluft mit Hilfe der in der folgenden Formel angegebenen Faktoren zu korrigieren:

Formula

Dabei ist:

T a

=

Temperatur der Ansaugluft (K)

H a

=

Feuchtigkeit der Ansaugluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Formula

Dabei ist:

Ra

:

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft (%)

pa

:

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft (kPa)

pB

:

barometrischer Gesamtdruck (kPa)

ANMERKUNG: Ha kann von der vorstehend beschriebenen Messung der relativen Feuchtigkeit oder von der Messung am Taupunkt, der Messung des Dampfdrucks oder der Trocken/Feuchtmessung unter Verwendung der allgemein anerkannten Formeln abgeleitet werden.

2.1.2.4.

Berechnung der spezifischen Emissionen

Die spezifischen Emissionen (g/kWh) sind für jeden einzelnen Bestandteil folgendermaßen zu berechnen:

Einzelnes Gas = Mgas /W act

Dabei bedeutet:

Wact = tatsächliche Zyklusarbeit gemäß Anhang III Abschnitt 4.6.2 (kWh)

2.1.3.

Partikelbestimmung

2.1.3.1.

Berechnung der emittierten Masse

Die Partikelmasse MPT (g/Prüfung) ist nach einer der folgenden Methoden zu berechnen:

a)

Formula

In dieser Formel bedeutet:

M f

=

über den Zyklus abgeschiedene Partikelprobenahmemasse (mg)

MSAM

=

Masse des durch Partikelfilter geleiteten verdünnten Abgases (kg)

MEDFW

=

Masse des äquivalenten verdünnten Abgases über den Zyklus (kg)

Die Gesamtmasse des äquivalenten verdünnten Abgases über den Zyklus ist wie folgt zu bestimmen:

Formula

G EDFW,i = G EXHW,i × q i

Formula

In dieser Formel bedeutet:

GEDFW,i

=

momentaner äquivalenter Massendurchsatz des verdünnten Abgases (kg/s)

GEXHW,i

=

momentaner Abgasmassendurchsatz (kg/s)

q i

=

momentanes Verdünnungsverhältnis

G TOTW,I

=

momentaner Massendurchsatz des verdünnten Abgases durch Verdünnungstunnel (kg/s)

G DILW,i

=

momentaner Massendurchsatz der Verdünnungsluft (kg/s)

f

=

Datenauswahlsatz (Hz)

n

=

Anzahl der Messungen

b)

Formula

In dieser Formel bedeutet:

M f

=

über den Zyklus abgeschiedene Partikelprobenahmemasse (mg)

r s

=

mittlere Probenahmequotient über den Zyklus

Dabei ist:

Formula

Dabei ist:

M SE

=

Abgasmassenproben über den gesamten Zyklus (kg)

M EXHW

=

Gesamtabgasmassendurchsatz über den gesamten Zyklus (kg)

MSAM

=

Masse des durch Partikelfilter geleiteten verdünnten Abgases (kg)

MTOTW

=

Masse des durch den Verdünnungstunnel geleiteten verdünnten Abgases (kg)

ANMERKUNG: Bei einem Gesamtprobenahmesystem sind MSAM und MTOT identisch.

2.1.3.2.

Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Partikel

Da die Partikelemission der Dieselmotoren von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, muss die Partikelkonzentration unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe des in der folgenden Formel angegebenen Faktors Kp korrigiert werden:

Formula

In dieser Formel bedeutet:

Ha = Feuchtigkeit der Ansaugluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Formula

Ra

:

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft (%)

pa

:

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft (kPa)

pB

:

barometrischer Gesamtdruck (kPa)

ANMERKUNG: Ha kann von der vorstehend beschriebenen Messung der relativen Feuchtigkeit oder von der Messung am Taupunkt, der Messung des Dampfdrucks oder der Trocken/Feuchtmessung unter Verwendung der allgemein anerkannten Formeln abgeleitet werden.

2.1.3.3.

Berechnung der spezifischen Emissionen

Die Partikelemission (g/kWh) ist folgendermaßen zu berechnen:

PT = M PT × K p /W act

Dabei bedeutet:

Wact = tatsächliche Zyklusarbeit gemäß Anhang III Abschnitt 4.6.2 (kWh)

2.2.

Bestimmung von gasförmigen und Partikelbestandteilen mit einem Vollstrom-Verdünnungssystem

Zur Berechnung der Emissionen des verdünnten Abgases muss der Massendurchsatz des verdünnten Abgases bekannt sein. Der Durchfluss des gesamten verdünnten Abgases MTOTW über den Zyklus (kg/Prüfung) berechnet sich aus den Messwerten über den Zyklus und den entsprechenden Kalibrierdaten des Durchflussmessgeräts (V 0 für PDP, K V für CFV, C d für SSV) anhand des entsprechenden in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahrens. Überschreitet die Probengesamtmasse der Partikel (MSAM ) und gasförmigen Schadstoffen 0,5 % des gesamten CVS-Durchsatzes MTOTW ), so ist der CVS-Durchsatz für MSAM zu korrigieren oder der Strom der Partikelprobe ist vor der Durchflussmesseinrichtung zum CVS zurückzuführen.

2.2.1.

Bestimmung des Durchsatzes des verdünnten Abgases

PDP-CVS-System

Der Massendurchsatz über den gesamten Zyklus berechnet sich , wenn die Temperatur des verdünnten Abgases bei Verwendung eines Wärmeaustauschers über den Zyklus hinweg höchstens ± 6 K beträgt, wie folgt:

MTOTW = (1,293 x V0 x NP x (pB — p1) x 273)/(101,3 x T)

In dieser Formel bedeutet:

MTOTW

=

Masse des verdünnten Abgases im feuchten Bezugszustand über den Zyklus

V0

=

Volumen je Pumpenumdrehung unter Prüfbedingungen (m3/rev)

NP

=

Pumpengesamtumdrehungszahl je Prüfung

pB

=

atmosphärischer Druck in der Prüfzelle (kPa)

p1

=

Absenkung des Drucks am Pumpeneinlass unter atmosphärischen Druck (kPa)

T

=

mittlere Temperatur des verdünnten Abgases am Pumpeneinlass über den Zyklus (K)

Wird ein System mit Durchflussmengenkompensation verwendet (d.h. ohne Wärmeaustauscher), so sind die momentanen Masseemissionen über den Zyklus zu berechnen und integrieren. In diesem Fall ist die momentane Masse des verdünnten Abgases wie folgt zu berechnen:

M TOTW,i = (1,293 x V0 x NP,i x (pB - p1) x 273)/(101,3 x T)

In dieser Formel bedeutet:

NP,i

=

Pumpenumdrehungen insgesamt je Zeitabschnitt

CFV-CVS-System

Der Massendurchsatz über den gesamten Zyklus berechnet sich , wenn die Temperatur des verdünnten Abgases bei Verwendung eines Wärmeaustauschers über den Zyklus hinweg höchstens ± 11 K beträgt, wie folgt:

MTOTW = 1,293 x t x Kv x pA / T0,5

In dieser Formel bedeutet:

MTOTW

=

Masse des verdünnten Abgases im feuchten Bezugszustand über den Zyklus

t

=

Zykluszeit (s)

KV

=

Kalibrierungskoeffizient des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung unter Standardbedingungen

pA

=

absoluter Druck am Eintritt des Venturirohrs (kPa)

T

=

absolute Temperatur am Eintritt des Venturirohrs (K)

Wird ein System mit Durchflussmengenkompensation verwendet (d.h. ohne Wärmeaustauscher), so sind die momentanen Masseemissionen über den Zyklus zu berechnen und integrieren. In diesem Fall ist die momentane Masse des verdünnten Abgases wie folgt zu berechnen:

M TOTW,i = (1,293 x Δti x KV x pA/T0,5

In dieser Formel bedeutet:

Δti

=

Zeitabschnitt (s)

SSV-CVS-System

Der Massendurchsatz über den gesamten Zyklus berechnet sich wie folgt, wenn die Temperatur des verdünnten Abgases bei Verwendung eines Wärmaustauschers über den Zyklus hinweg höchstens ± 11 K beträgt:

M TOTW = 1,293 × Q SSV

dabei bedeutet:

Formula

A0

=

Sammlung von Konstanten und Einheitenumwandlungen

Formula

d

=

Durchmesser der SSV-Verengung (m)

Cd

=

Durchflusskoeffizient des SSV

PA

=

absoluter Druck am Eintritt des Venturirohrs (kPa)

T

=

Temperatur am Eintritt des Venturirohrs (K)

r

=

Verhältnis der SSV-Verengung zum Eintritt absolut, statischer Druck = Formula

ß

=

Verhältnis des Durchmessers der SSV-Verengung, d, zum inneren Durchmesser des Eintrittsrohrs= Formula

Wird ein System mit Durchflussmengenkompensation verwendet (d.h. ohne Wärmeaustauscher), so sind die momentanen Masseemissionen über den Zyklus zu berechnen und integrieren. In diesem Fall ist die momentane Masse des verdünnten Abgases wie folgt zu berechnen:

M TOTW = 1,293 × Q SSV × Δt i

In dieser Formel bedeutet:

Formula

Δti

=

Zeitabschnitt (s)

Die Echtzeit-Berechnung ist entweder mit einem angemessenen Wert für Cd wie 0,98 oder mit einem angemessenen Wert für Qssv zu beginnen. Wird die Berechnung mit Qssv begonnen, so ist der Anfangswert von Qssv zur Bewertung von Re zu verwenden.

Während aller Emissionsprüfungen muss die Reynolds-Zahl an der SSV-Verengung im Bereich der Reynolds-Zahlen liegen, die zur Ableitung der in Anlage 2 Abschnitt 3.2 entwikkelten Kalibrierkurve verwendet wurden.

2.2.2.

Feuchtigkeitskorrektur bei NOx

Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, ist die NOx-Konzentration unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe der in den folgenden Formeln angegebenen Faktoren zu korrigieren:

Formula

dabei bedeutet:

Ta

=

Lufttemperatur (K)

Ha

=

Feuchtigkeit der Ansaugluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Hierbei bedeuten:

Formula

Ra

=

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft (%)

pa

=

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft (kPa)

pB

=

barometrischer Gesamtdruck (kPa)

ANMERKUNG: Ha kann von der vorstehend beschriebenen Messung der relativen Feuchtigkeit oder von der Messung am Taupunkt, der Messung des Dampfdrucks oder der Trocken/Feuchtmessung unter Verwendung der allgemein anerkannten Formeln abgeleitet werden.

2.2.3.

Berechnung des Emissionsmassendurchsatzes

2.2.3.1.

Systeme mit konstantem Massendurchsatz

Bei Systemen mit Wärmeaustauscher ist die Schadstoffmasse MGAS (g/Prüfung) anhand der folgenden Gleichung zu berechnen:

MGAS = u x conc x MTOTW

In dieser Formel bedeutet:

u

=

Verhältnis zwischen der Dichte des Abgasbestandteils und der Dichte des verdünnten Abgases, wie in Abschnitt 2.1.2.1 Tabelle 4 angegeben

conc

=

mittlere hintergrundkorrigierte Konzentrationen über den gesamten Zyklus aus Integration (obligatorisch für NOx und HC) oder Beutelmessung (ppm)

MTOTW

=

Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus gemäß Abschnitt 2.2.1 (kg)

Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, ist die NOx-Konzentration unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe des Faktors k H gemäß Abschnitt 2.2.2 zu korrigieren:

Die auf trockener Basis gemessenen Konzentrationen sind gemäß Abschnitt 1.3.2 in Feuchtwerte umzuwandeln.

2.2.3.1.1.

Bestimmung der hintergrundorientierten Konzentrationen

Um die Nettokonzentration der Schadstoffe zu bestimmen, sind die mittleren Hintergrundkonzentrationen der gasförmigen Schadstoffe in der Verdünnungsluft von den gemessenen Konzentrationen abzuziehen. Die mittleren Werte der Hintergrundkonzentrationen können mit Hilfe der Beutel-Methode oder durch laufende Messungen mit Integration bestimmt werden. Die nachstehende Formel ist zu verwenden.

conc = conce - concd x (1 - (1/DF))

dabei bedeutet:

conc

=

Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas, korrigiert um die Menge des in der Verdünnungsluft enthaltenen jeweiligen Schadstoffs (ppm)

conce

=

Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas (ppm)

concd

=

Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen in der Verdünnungsluft (ppm)

DF

=

Verdünnungsfaktor

Der Verdünnungsfaktor berechnet sich wie folgt:

Formula

2.2.3.2.

Systeme mit Durchflussmengenkompensation

Bei Systemen ohne Wärmeaustauscher ist die Masse der Schadstoffe MGAS (g/Prüfung) durch Berechnen der momentanen Masseemissionen und Integrieren der momentanen Werte über den gesamten Zyklus zu bestimmen. Darüber hinaus ist die Hintergrundkorrektur direkt auf den momentanen Konzentrationswert anzuwenden. Hierzu dienen die folgenden Formeln:

Formula

dabei bedeutet:

conce,i

=

momentane Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas (ppm)

concd

=

Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen in der Verdünnungsluft (ppm)

u

=

Verhältnis zwischen der Dichte des Abgasbestandteils und der Dichte des verdünnten Abgases, wie in Abschnitt 2.1.2.1 Tabelle 4 angegeben

MTOTW,i

=

momentane Masse des verdünnten Abgases (Abschnitt 2.2.1) (kg)

MTOTW

=

Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den Zyklus (Abschnitt 2.2.1) (kg)

DF

=

Verdünnungsfaktor, wie unter Abschnitt 2.2.3.1.1 bestimmt

Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, ist die NOx-Konzentration unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe des Faktors k H wie in Abschnitt 2.2.2 beschrieben zu korrigieren:

2.2.4.

Berechnung der spezifischen Emissionen

Die spezifischen Emissionen (g/kWh) sind für jeden einzelnen Bestandteil folgendermaßen zu berechnen:

Einzelnes Gas = Mgas /W act

Dabei bedeutet:

Wact

=

tatsächliche Zyklusarbeit gemäß Anhang III Abschnitt 4.6.2 (kWh)

2.2.5.

Berechnung der Partikelemission

2.2.5.1.

Berechnung des Massendurchsatzes

Die Partikelmasse MPT (g/Prüfung) berechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei ist:

Mf

=

über den Zyklus abgeschiedene Partikelprobenahmemasse (mg)

MTOTW

=

Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus gemäß Abschnitt 2.2.1 bestimmt (kg)

MSAM

=

Masse des aus dem Verdünnungstunnel zum Abscheiden von Partikeln entnommenen verdünnten Abgases (kg)

und

Mf

=

Mf,p + Mf,b, sofern getrennt gewogen (mg)

Mf,p

=

am Hauptfilter abgeschiedene Partikelmasse (mg)

Mf,b

=

am Nachfilter abgeschiedene Partikelmasse (mg)

Bei Verwendung eines Doppelverdünnungssystems ist die Masse der Sekundärverdünnungsluft von der Gesamtmasse des zweifach verdünnten Abgases, das zur Probenahme durch die Partikelfiltern geleitet wurde, abzuziehen.

MSAM = MTOT - MSEC

dabei bedeutet:

MTOT

=

Masse des durch Partikelfilter geleiteten doppelt verdünnten Abgases (kg)

MSEC

=

Masse der Sekundärverdünnungsluft (kg)

Wird der Partikelhintergrund der Verdünnungsluft gemäß Anhang III Abschnitt 4.4.4 bestimmt, so kann die Partikelmasse hintergrundkorrigiert werden. In diesem Fall ist die Partikelmasse (g/Prüfung) wie folgt zu berechnen:

Formula

dabei bedeutet:

Mf, MSAM, MTOTW = siehe oben

MDIL

=

Masse der Primärverdünnungsluft, Probenahme mittels Probenehmer für Hintergrund-Partikel (kg)

Md

=

abgeschiedene Hintergrund-Partikelmasse der Primärverdünnungsluft (mg)

DF

=

Verdünnungsfaktor gemäß Abschnitt 2.2.3.1.1

2.2.5.2.

Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Partikel

Da die Partikelemission der Dieselmotoren von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, muss die Partikelkonzentration unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe des in der folgenden Formel angegebenen Faktors Kp korrigiert werden:

Formula

In dieser Formel bedeutet:

Ha

=

Feuchtigkeit der Ansaugluft (g Wasser je kg trockener Luft)

Formula

Dabei bedeutet:

Ra

:

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft (%)

pa

:

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft (kPa)

pB

:

barometrischer Gesamtdruck (kPa)

ANMERKUNG: Ha kann von der vorstehend beschriebenen Messung der relativen Feuchtigkeit oder von der Messung am Taupunkt, der Messung des Dampfdrucks oder der Trocken/Feuchtmessung unter Verwendung der allgemein anerkannten Formeln abgeleitet werden.

2.2.5.3.

Berechnung der spezifischen Emission

Die Partikelemission (g/kWh) ist folgendermaßen zu berechnen:

PT = M PT × K p / W act

Dabei bedeutet:

Wact = tatsächliche Zyklusarbeit gemäß Anhang III Abschnitt 4.6.2 (kWh)“

9)

Die folgenden Anlagen werden angefügt:

ANLAGE 4

NRTC-ABLAUFPLAN FÜR DEN MOTORLEISTUNGPRÜFSTAND

Zeit (s)

Norm. Drehz. (%)

Norm. Drehmoment (%)

1

0

0

2

0

0

3

0

0

4

0

0

5

0

0

6

0

0

7

0

0

8

0

0

9

0

0

10

0

0

11

0

0

12

0

0

13

0

0

14

0

0

15

0

0

16

0

0

17

0

0

18

0

0

19

0

0

20

0

0

21

0

0

22

0

0

23

0

0

24

1

3

25

1

3

26

1

3

27

1

3

28

1

3

29

1

3

30

1

6

31

1

6

32

2

1

33

4

13

34

7

18

35

9

21

36

17

20

37

33

42

38

57

46

39

44

33

40

31

0

41

22

27

42

33

43

43

80

49

44

105

47

45

98

70

46

104

36

47

104

65

48

96

71

49

101

62

50

102

51

51

102

50

52

102

46

53

102

41

54

102

31

55

89

2

56

82

0

57

47

1

58

23

1

59

1

3

60

1

8

61

1

3

62

1

5

63

1

6

64

1

4

65

1

4

66

0

6

67

1

4

68

9

21

69

25

56

70

64

26

71

60

31

72

63

20

73

62

24

74

64

8

75

58

44

76

65

10

77

65

12

78

68

23

79

69

30

80

71

30

81

74

15

82

71

23

83

73

20

84

73

21

85

73

19

86

70

33

87

70

34

88

65

47

89

66

47

90

64

53

91

65

45

92

66

38

93

67

49

94

69

39

95

69

39

96

66

42

97

71

29

98

75

29

99

72

23

100

74

22

101

75

24

102

73

30

103

74

24

104

77

6

105

76

12

106

74

39

107

72

30

108

75

22

109

78

64

110

102

34

111

103

28

112

103

28

113

103

19

114

103

32

115

104

25

116

103

38

117

103

39

118

103

34

119

102

44

120

103

38

121

102

43

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61

67

1136

72

42

1137

78

2

1138

76

34

1139

67

80

1140

70

67

1141

53

70

1142

72

65

1143

60

57

1144

74

29

1145

69

31

1146

76

1

1147

74

22

1148

72

52

1149

62

96

1150

54

72

1151

72

28

1152

72

35

1153

64

68

1154

74

27

1155

76

14

1156

69

38

1157

66

59

1158

64

99

1159

51

86

1160

70

53

1161

72

36

1162

71

47

1163

70

42

1164

67

34

1165

74

2

1166

75

21

1167

74

15

1168

75

13

1169

76

10

1170

75

13

1171

75

10

1172

75

7

1173

75

13

1174

76

8

1175

76

7

1176

67

45

1177

75

13

1178

75

12

1179

73

21

1180

68

46

1181

74

8

1182

76

11

1183

76

14

1184

74

11

1185

74

18

1186

73

22

1187

74

20

1188

74

19

1189

70

22

1190

71

23

1191

73

19

1192

73

19

1193

72

20

1194

64

60

1195

70

39

1196

66

56

1197

68

64

1198

30

68

1199

70

38

1200

66

47

1201

76

14

1202

74

18

1203

69

46

1204

68

62

1205

68

62

1206

68

62

1207

68

62

1208

68

62

1209

68

62

1210

54

50

1211

41

37

1212

27

25

1213

14

12

1214

0

0

1215

0

0

1216

0

0

1217

0

0

1218

0

0

1219

0

0

1220

0

0

1221

0

0

1222

0

0

1223

0

0

1224

0

0

1225

0

0

1226

0

0

1227

0

0

1228

0

0

1229

0

0

1230

0

0

1231

0

0

1232

0

0

1233

0

0

1234

0

0

1235

0

0

1236

0

0

1237

0

0

1238

0

0

Nachstehend folgt eine grafische Darstellung des NRTC-Ablaufplans für den Motorleistungsprüfstand:

Image

Anlage 5

Dauerhaltbarkeitsanforderungen

1.   EMISSIONS-DAUERHALTBARKEITSPERIODE (EPD) UND VERSCHLECHTERUNGSFAKTOREN

Diese Anlage gilt nur für Kompressionszündungsmotoren der Stufe IIIA, IIIB und IV.

1.1.

Die Hersteller legen für jeden reglementierten Schadstoff für alle Motorfamilien der Stufen IIIA und IIIB einen Verschlechterungsfaktor fest. Diese Verschlechterungsfaktoren sind für die Typgenehmigung und die Prüfung an der Fertigungsstraße anzuwenden.

1.1.1.

Prüfungen zur Festlegung der Verschlechterungsfaktoren sind wie folgt durchzuführen:

1.1.1.1.

Der Hersteller muss nach einem Prüfplan Dauerhaltbarkeitsprüfungen durchführen. Dieser Prüfplan ist nach bestem technischem Ermessen auszuwählen, damit er in Bezug auf Merkmale der Verschlechterung der Emissionsleistung von Motoren repräsentativ ist. Der Dauerhaltbarkeitsprüfzeitraum sollte in der Regel mindestens einem Viertel der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode entsprechen.

Die Dauerprüfung kann durchgeführt werden, indem der Motor auf einem Prüfstand läuft oder tatsächlich in Betrieb ist. Beschleunigte Dauerhaltbarkeitsprüfungen können durchgeführt werden, wobei das Dauerprüfprogramm bei einem höheren Belastungsgrad durchlaufen wird, als er in der Regel in diesem Bereich vorkommt. Der Beschleunigungsfaktor, der die Anzahl der Motorhaltbarkeitsprüfstunden zur entsprechenden Anzahl der EDP-Stunden ins Verhältnis setzt, wird vom Motorhersteller nach bestem technischem Ermessen festgelegt.

Während des Zeitraums der Dauerhaltbarkeitsprüfung dürfen emissionsempfindliche Bestandteile nur nach dem vom Hersteller empfohlenen regelmäßigen Wartungsplan gewartet oder ausgetauscht werden.

Der Prüfmotor, die Baugruppen oder Bauteile, die zur Bestimmung der Abgasemissions-Verschlechterungsfaktoren für eine Motorenfamilie oder für Motorenfamilien mit vergleichbarer Emissionsminderungstechnologie verwendet werden, sind vom Motorhersteller nach bestem technischem Ermessen auszuwählen. Der Prüfmotor sollte das Emissionsverschlechterungsmerkmal der Motorenfamilien repräsentieren, die die resultierenden Verschlechterungsfaktorwerte bei der Typgenehmigung anwenden. Motoren mit unterschiedlicher Bohrung und unterschiedlichem Hub, unterschiedlicher Konfiguration, unterschiedlichen Luftaufbereitungssystemen und unterschiedlichen Kraftstoffsystemen können in Bezug auf die Emissionsverschlechterungsmerkmale als äquivalent eingestuft werden, sofern es hierfür eine hinreichende technische Grundlage gibt.

Die Werte der Verschlechterungsfaktoren eines anderen Herstellers können angewandt werden, sofern es eine hinreichende Grundlage dafür gibt, in Bezug auf die Verschlechterung bei den Emissionen von technischer Äquivalenz auszugehen, und die Prüfungen nachweislich gemäß den vorgeschriebenen Anforderungen durchgeführt wurden.

Die Emissionsprüfung wird gemäß den Verfahren durchgeführt, die in dieser Richtlinie für eingefahrene Prüfmotoren, die noch nicht in Betrieb waren, und für Prüfmotoren am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode festgelegt sind. Emissionsprüfungen können auch in Abständen während des Dauerprüfungszeitraums durchgeführt und zur Bestimmung der Verschlechterungstendenz angewandt werden.

1.1.1.2.

Bei den zur Bestimmung der Verschlechterung durchgeführten Dauerprüfungen oder Emissionsprüfungen darf kein Vertreter der Genehmigungsbehörde zugegen sein.

1.1.1.3.

Bestimmung der Verschlechterungsfaktorwerte durch Dauerhaltbarkeitsprüfungen

Ein additiver Verschlechterungsfaktor ist definiert als der Wert, der durch Subtraktion des zu Beginn der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode bestimmten Wertes vom am Ende der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode bestimmten Wert, der der Emissionsleistung entspricht, ermittelt wird.

Ein multiplikativer Verschlechterungsfaktor ist definiert als der am Ende der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode bestimmte Emissionswert geteilt durch den zu Beginn der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode aufgezeichneten Emissionswert.

Für jeden in Rechtsvorschriften erfassten Schadstoff sind gesonderte Werte für den Verschlechterungsfaktor zu erstellen. Wird der Wert des Verschlechterungsfaktors gegenüber dem NOx+HC-Standard bestimmt, so geschieht dies bei einem additiven Verschlechterungsfaktor basierend auf der Summe der Schadstoffe, unbeschadet der Tatsache, dass eine negative Verschlechterung bei einem Schadstoff die Verschlechterung eines anderen Faktors nicht ausgleichen kann. Bei einem multiplikativen NOx+HC-Verschlechterungsfaktor sind bei der Berechnung der verschlechterten Emissionswerte anhand des Ergebnisses einer Emissionsprüfung gesonderte Verschlechterungsfaktoren für NOx und HC festzulegen und anzuwenden, bevor die resultierenden verschlechterten NOx- und HC-Werte im Hinblick auf die Einhaltung des Standards kombiniert werden.

Wird die Prüfung nicht für die vollständige Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode durchgeführt, so werden die Emissionswerte am Ende der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode durch Extrapolation der für den Prüfzeitraum festgestellten Emissionsverschlechterungstendenz auf die vollständige Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode bestimmt.

Wurden Ergebnisse von Emissionsprüfungen während der Dauerhaltbarkeitsprüfung regelmäßig aufgezeichnet, so sind bei der Bestimmung der Emissionswerte am Ende der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode auf vorbildlichen Verfahren basierende Standardtechniken der statistischen Aufbereitung anzuwenden; die statistische Signifikanz kann bei der Bestimmung der endgültigen Emissionswerte geprüft werden.

Ergibt die Berechnung einen Wert unter 1,00 für einen multiplikativen Verschlechterungsfaktor oder unter 0,00 für einen additiven Verschlechterungsfaktor, so gilt der Verschlechterungsfaktor 1,00 bzw. 0,00.

1.1.1.4.

Ein Hersteller kann mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde Verschlechterungsfaktorwerte verwenden, die anhand der Ergebnisse Dauerhaltbarkeitsprüfungen bestimmt wurden, die zur Ermittlung von Verschlechterungsfaktorwerten bei Kompressionszündungsmotoren für schwere Nutzfahrzeuge durchgeführt wurden. Dies ist zulässig, wenn der Kfz-Prüfmotor und die Motorenfamilien für mobile Maschinen und Geräte, die die Verschlechterungsfaktorwerte für die Typgenehmigungszwecke anwenden, technisch äquivalent sind. Die aus den Ergebnissen von Emissionsdauerhaltbarkeitsprüfungen von Kfz-Motoren abgeleiteten Verschlechterungsfaktorwerte sind auf der Grundlage der in Abschnitt 2 definierten Werte der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode zu berechnen.

1.1.1.5.

Verwendet die Motorenfamilie anerkannte Technologien, so kann nach Genehmigung durch die Typgenehmigungsbehörde anstelle der Prüfung eine auf guter technischer Praxis basierende Analyse herangezogen werden, um einen Verschlechterungsfaktor für diese Motorenfamilie zu bestimmen.

1.2.

Angaben zum Verschlechterungsfaktor in Anträgen auf Typgenehmigung

1.2.1.

Für jeden Schadstoff sind im Typgenehmigungsantrag für eine Motorenfamilie von Kompressionszündungsmotoren ohne Nachbehandlungseinrichtung additive Verschlechterungsfaktoren anzugeben.

1.2.2.

Für jeden Schadstoff sind im Typgenehmigungsantrag für eine Motorenfamilie von Kompressionszündungsmotoren mit Nachbehandlungseinrichtung multiplikative Verschlechterungsfaktoren anzugeben.

1.2.3.

Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage Informationen zur Verfügung stellen, die die Verschlechterungsfaktoren belegen. Dazu zählen in der Regel die Ergebnisse von Emissionsprüfungen, der Prüfplan für die Dauerprüfung, die Wartungsverfahren sowie gegebenenfalls unterstützende Angaben zum technischen Ermessen hinsichtlich der technischen Äquivalenz.

2.   EMISSIONS-DAUERHALTBARKEITSPERIODEN FÜR MOTOREN DER STUFEN IIIA, IIIB UND IV

2.1.

Hersteller müssen die Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden in Tabelle 1 dieses Abschnitts verwenden.

Tabelle 1: Kategorien der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden für Kompressionszündungsmotoren der Stufen IIIA, IIIB und IV(Stunden)

Kategorie (Leistungsbereich)

Lebensdauer (Stunden)

Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden

≤ 37 kW

(Motoren mit konstanter Drehzahl)

3 000

≤ 37 kW

(Motoren mit nichtkonstanter Drehzahl)

5 000

> 37 kW

8 000

Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen

10 000

Triebwagenmotoren

10 000

3.   ANHANG V WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT:

1)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNGEN ZUR GENEHMIGUNG UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR MOBILE MASCHINEN UND GERÄTE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN, FÜR DIE EINE TYPGENEHMIGUNG NACH DEN GRENZWERTEN FÜR DIE STUFEN I UND II UND FÜR MOTOREN ZUR VERWENDUNG IN BINNENSCHIFFEN ERTEILT WURDE“

2)

Folgender Wortlaut wird nach der Tabelle zum Bezugskraftstoff für Diesel eingefügt:

„BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR MOBILE MASCHINEN UND GERÄTE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN, FÜR DIE EINE TYPGENEHMIGUNG NACH DEN GRENZWERTEN FÜR DIE STUFE IIIA ERTEILT WURDE

Parameter

Einheit

Grenzwerte (10)

Prüfmethode

Min.

Max.

Cetanzahl (11)

 

52

54,0

EN-ISO 5165

Dichte bei 15°C

kg/m3

833

837

EN-ISO 3675

Siedeverlauf:

 

 

 

 

50 %-Absatz

°C

245

EN-ISO 3405

95 %-Absatz

°C

345

350

EN-ISO 3405

— Siedeende

°C

370

EN-ISO 3405

Flammpunkt

°C

55

EN 22719

Grenzwert der Filtrierbarkeit (CFPPP)

°C

-5

EN 116

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,5

3,5

EN-ISO 3104

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

3,0

6,0

IP 391

Schwefelgehalt (12)

mg/kg

300

ASTM D 5453

Kupferlamellenkorrosion

 

Klasse 1

EN-ISO 2160

Conradsonzahl (Verkokungsneigung) bei 10 % Rückstand

% m/m

0,2

EN-ISO 10370

Aschegehalt

% m/m

0,01

EN-ISO 6245

Wassergehalt

% m/m

0,05

EN-ISO 12937

Säurezahl (starke Säure)

mg KOH/g

0,02

ASTM D 974

Oxidationsbeständigkeit (13)

mg/ml

0,025

EN-ISO 12205


BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR MOBILE MASCHINEN UND GERÄTE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN, FÜR DIE EINE TYPGENEHMIGUNG NACH DEN GRENZWERTEN FÜR DIE STUFEN IIIB UND IV ERTEILT WURDE

Parameter

Einheit

Grenzwerte (14)

Prüfmethode

Min.

Max.

Cetanzahl (15)

 

 

54,0

EN-ISO 5165

Dichte bei 15°C

kg/m3

833

837

EN-ISO 3675

Siedeverlauf:

 

 

 

 

50 %-Absatz

°C

245

EN-ISO 3405

95 %-Absatz

°C

345

350

EN-ISO 3405

— Siedeende

°C

370

EN-ISO 3405

Flammpunkt

°C

55

EN 22719

Grenzwert der Filtrierbarkeit (CFPPP)

°C

-5

EN 116

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,3

3,3

EN-ISO 3104

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

3,0

6,0

IP 391

Schwefelgehalt (16)

mg/kg

10

ASTM D 5453

Kupferlamellenkorrosion

 

class 1

EN-ISO 2160

Conradsonzahl (Verkokungsneigung) bei 10 % Rückstand

% m/m

0,2

EN-ISO 10370

Aschegehalt

% m/m

0,01

EN-ISO 6245

Wassergehalt

% m/m

0,02

EN-ISO 12937

Säurezahl (starke Säure)

mg KOH/g

0,02

ASTM D 974

Oxidationsbeständigkeit (17)

mg/ml

0,025

EN-ISO 12205

Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 %)

μm

400

CEC F-06-A-96

Fettsäuremethylester

unzulässig

4.   ANHANG VII WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT:

ANLAGE 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG:

„Anlage 1

PRÜFERGEBNISSE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN

PRÜFERGEBNISSE

1.

INFORMATION ZUR DURCHFÜHRUNG DER NRSC-PRÜFUNG (18):

1.1.

Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff

1.1.1.

Cetanzahl: ...

1.1.2.

Schwefelgehalt: ...

1.1.3.

Dichte: ...

1.2.

Schmiermittel

1.2.1.

Fabrikmarke (n): ...

1.2.2.

Typ(en): ...

(Prozentualen Anteil des Öls am Gemisch angeben, wenn Schmiermittel und Kraftstoff gemischt sind)

1.3.

Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

1.3.1.

Aufzählung und Einzelheiten: ...

1.3.2.

Aufgenommene Leistung bei angegebenen Motorendrehzahlen (nach Angaben des Herstellers): ...

 

Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) (19) unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs

Einrichtung

Zwischendrehzahl

(wenn zutreffend)

Nenndrehzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe:

 

 

1.4.

Motorleistung

1.4.1.

Motordrehzahlen:

Leerlauf: ... rpm

Zwischendrehzahl: ... rpm

Nenndrehzahl: ... rpm

1.4.2.

Motorleistung (20)

 

Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

Bedingung

Zwischendrehzahl

(wenn zutreffend)

Nenndrehzahl

Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM)

(kW) (a)

 

 

Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 oder Anhang III Abschnitt 3.1 (PAE)

(kW) (b)

 

 

Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)

 

 

c = a + b

 

 

1.5.

Emissionswerte

1.5.1.

Dynamometereinstellung (kW)

 

Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

Teillast

Zwischendrehzahl

(wenn zutreffend)

Nenndrehzahl

10 (wenn zutreffend)

 

 

25 (wenn zutreffend)

 

 

50

 

 

75

 

 

100

 

 

1.5.2.

Ergebnisse der Emissionsprüfung nach der NRSC-Prüfung:

CO: ... g/kWh

HC: ... g/kWh

NOx: ... g/kWh

NMHC+NOx: ... g/kWh

Partikel: ... g/kWh

1.5.3.

Für die NRSC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:

1.5.3.1.

Gasförmige Emissionen (21):

1.5.3.2.

Partikel (21):

1.5.3.2.1.

Methode (22): Einfach/Mehrfachfilter

2.

INFORMATION ZUR DURCHFÜHRUNG DER NRTC-PRÜFUNG: (23)

2.1.

Ergebnisse der Emissionsprüfung bei der NRTC-Prüfung:

CO: ... g/kWh

NMHC: ... g/kWh

NOx: ... g/kWh

Partikel: ... g/kWh

NMHC+NOx: ... g/kWh

2.2.

Für die NRTC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:

Gasförmige Emissionen (24): ...

Partikel (24): ...

Methode (25): Einfach/Mehrfachfilter“

5.   ANHANG XII WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT:

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„3.

Für Motoren der Klassen H, I und J (Stufe IIIA) und Motoren der Klassen K, L und M (Stufe IIIB) gemäß Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als einer Genehmigung gemäß dieser Richtlinie gleichwertig anerkannt:

3.1

Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 99/96/EG erteilt wurden, und den Anforderungen der Stufen B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genügen

3.2

ECE/UNO Regelung Nr. 49 Änderungsserie 03, die den Anforderungen der Stufen B1, B2 oder C gemäß Abschnitt 5.2 genügen.“


(1)  Anmerkung 1 wird wie folgt geändert: Identisch mit dem Zyklus C1 gemäß Absatz 8.3.1.1 der ISO-Norm 8178-4: 2002(E).

(2)  Anmerkung 2 wird wie folgt geändert: Identisch mit dem Zyklus D2 gemäß Absatz 8.4.1 der ISO-Norm 8178-4: 2002(E).

(3)  Hilfsmotoren mit konstanter Geschwindigkeit sind aufgrund des Belastungszyklus ISO D2 zu zertifizieren, d.h. des Fünf-Phasen-Zyklus mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Abschnitt 3.7.1.2; Hilfsmotoren mit variabler Geschwindigkeit sind aufgrund des Belastungszyklus ISO C1 zu zertifizieren, d.h. des Acht-Phasen-Zyklus mit konstanter Geschwindigkeit entsprechend Abschnitt 3.7.1.1.

(4)  Identisch mit dem Zyklus E3 gemäß den Abschnitten 8.5.1, 8.5.2 und 8.5.3 der Norm ISO8178-4: 2002(E). Die vier Phasen liegen auf einer durchschnittlichen Propellerkurve, die auf Messungen bei laufendem Betrieb basieren.

(5)  Identisch mit dem Zyklus E2 gemäß den Abschnitten 8.5.1, 8.5.2 und 8.5.3 der Norm ISO8178-4: 2002(E).

(6)  Identisch mit Zyklus F der Norm ISO 8178-4:2002(E).“

(7)  Das Kalibrierungsverfahren ist gleich für die NRSC- und die NRTC Prüfung, mit Ausnahme der in den Abschnitten 1.11 und 2.6 genannten Anforderungen.

(8)  Im Fall von NOx ist die NOx-Konzentration (NOxconc oder NOxconcc) mit KHNOX (Feuchtigkeits-Korrekturfaktor für NOx, angegeben in Abschnitt 1.3.3 wie folgt zu multiplizieren:KHNOx conc oder KHNOx concc.

(9)  Der Partikelmassendurchsatz PTmass ist mit Kp (Feuchtigkeits-Korrekturfaktor für Partikel nach Abschnitt 1.4.1) zu multiplizieren.

(10)  Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 ‚Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren‘ zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unabhängig von dieser aus technischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller der Kraftstoffe dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(11)  Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der vorgeschriebenen Mindestspanne von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden.

(12)  Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs ist mitzuteilen.

(13)  Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(14)  Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 ‚Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren‘ zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unabhängig von dieser aus technischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller der Kraftstoffe dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(15)  Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der vorgeschriebenen Mindestspanne von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden.

(16)  Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs ist mitzuteilen.

(17)  Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(18)  Bei mehreren Stammmotoren für jeden einzeln anzugeben.

(19)  Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten.

(20)  Nichtkorrigierte Leistung, gemessen gemäß Anhang I Abschnitt 2.4.

(21)  Nummern der Abbildungen in Anhang VI Abschnitt 1 angeben.

(22)  Gegebenenfalls streichen.

(23)  Bei mehreren Stammmotoren für jeden einzeln anzugeben.

(24)  Nummern der Abbildungen in Anhang VI Abschnitt 1 angeben.

(25)  Gegebenenfalls streichen.

ANHANG II

„Anhang VI

ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEM

1.   SYSTEME ZUR PROBEENTNAHME VON GASFÖRMIGEN UND PARTIKELEMISSIONEN

Nummer der Abbildung

Beschreibung

2

Abgasanalysesystem für Rohabgas

3

Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas

4

Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme

5

Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Druckgebläseregelung, Teilprobenahme

6

Teilstrom, CO2- oder NOx-Regelung, Teilprobenahme

7

Teilstrom, CO2- und Kohlenstoffbilanz, Gesamtprobenahme

8

Teilstrom, Einfach-Venturirohr und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

9

Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder -Blende und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

10

Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

11

Teilstrom, Durchsatzregelung, Gesamtprobenahme

12

Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme

13

Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit kritischer Strömung, Teilprobenahme

14

Partikel-Probenahmesystem

15

Verdünnungsanlage für Vollstromsystem

1.1.   Bestimmung der gasförmigen Emissionen

Ausführliche Beschreibungen der empfohlenen Probenahme- und Analysesysteme sind in Abschnitt 1.1.1 sowie in den Abbildungen 2 und 3 enthalten. Da mit verschiedenen Anordnungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können, ist eine genaue Übereinstimmung mit diesen Abbildungen nicht erforderlich. Es können zusätzliche Bauteile wie Instrumente, Ventile, Elektromagnete, Pumpen und Schalter verwendet werden, um weitere Informationen zu erlangen und die Funktionen der Teilsysteme zu koordinieren. Bei einigen Systemen kann auf manche Bauteile, die für die Aufrechterhaltung der Genauigkeit nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn ihr Wegfall nach bestem technischen Ermessen begründet erscheint.

1.1.1.   Bestandteile gasförmiger Emissionen — CO, CO2, HC, NOx

Es wird ein Analysesystem für die Bestimmung der gasförmigen Emissionen im Rohabgas oder verdünnten Abgas beschrieben, das auf der Verwendung

eines HFID-Analysators für die Messung der Kohlenwasserstoffe,

von NDIR-Analysatoren für die Messung von Kohlenmonoxid und Kohlendioxid,

eines HCLD- oder gleichwertigen Analysators für die Messung der Stickoxide beruht.

Beim Rohabgas (Abbildung 2) kann die Probe zur Bestimmung sämtlicher Bestandteile mit einer Probenahmesonde oder zwei nahe beieinander befindlichen Probenahmesonden entnommen werden und intern nach den verschiedenen Analysatoren aufgespalten werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass sich an keiner Stelle des Analysesystems Kondensate von Abgasbestandteilen (einschließlich Wasser und Schwefelsäure) bilden.

Beim verdünnten Abgas (Abbildung 3) ist die Probe zur Bestimmung der Kohlenwasserstoffe mit einer anderen Probenahmesonde zu entnehmen als die Probe zur Bestimmung der anderen Bestandteile. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass sich an keiner Stelle des Analysesystems Kondensate von Abgasbestandteilen (einschließlich Wasser und Schwefelsäure) bilden.

Abbildung 2

Flussdiagramm für ein Abgasanalysesystem für CO, NOx und HC

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Abbildung 3

Flussdiagramm für ein Abgasanalysesystem für CO, CO2, NOx und HC

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Beschreibung — Abbildungen 2 und 3

Allgemeiner Hinweis:

Alle Bauteile, mit denen die Gasprobe in Berührung kommt, müssen auf der für das jeweilige System vorgeschriebenen Temperatur gehalten werden.

SP1: Sonde zur Entnahme von Proben aus dem unverdünnten Abgas (nur Abbildung 2)

Empfohlen wird eine Sonde aus rostfreiem Stahl mit geschlossenem Ende und mehreren Löchern. Der Innendurchmesser darf nicht größer sein als der Innendurchmesser der Probenahmeleitung. Die Wanddicke der Sonde darf nicht größer als 1 mm sein. Erforderlich sind mindestens drei Löcher auf drei verschiedenen radialen Ebenen und von einer solchen Größe, dass sie ungefähr den gleichen Durchfluss entnehmen. Die Sonde muss sich über mindestens 80 % des Auspuffrohr-Querschnitts erstrecken.

SP2: Sonde zur Entnahme von HC-Proben aus dem verdünnten Abgas (nur Abbildung 3)

Die Sonde muss

die ersten 254 mm bis 762 mm der Kohlenwasserstoff-Probenahmeleitung bilden (HSL3),

einen Innendurchmesser von mindestens 5 mm haben,

im Verdünnungstunnel DT (Abschnitt 1.2.1.2) an einer Stelle angebracht sein, wo Verdünnungsluft und Abgase gut vermischt sind (d. h. etwa 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, an dem die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten),

in ausreichender Entfernung (radial) von anderen Sonden und von der Tunnelwand angebracht werden, um eine Beeinflussung durch Wellen oder Wirbel zu vermeiden,

so beheizt werden, dass die Temperatur des Gasstroms am Sondenauslass auf 463 K (190 °C) ± 10 K erhöht wird.

SP3: Sonde zur Entnahme von CO-, CO2- und NOx-Proben aus dem verdünnten Abgas (nur Abbildung 3)

Die Sonde muss

sich auf derselben Ebene wie SP2 befinden,

in ausreichender Entfernung (radial) von anderen Sonden und von der Tunnelwand angebracht werden, um eine Beeinflussung durch Wellen oder Wirbel zu vermeiden,

über ihre gesamte Länge beheizt und so isoliert sein, dass die Mindesttemperatur 328 K (55 °C) beträgt, um eine Kondenswasserbildung zu vermeiden.

HSL1: beheizte Probenahmeleitung

Die Probenahmeleitung dient der Entnahme von Gasproben von einer einzelnen Sonde bis hin zu dem (den) Aufteilungspunkt(en) und dem HC-Analysator.

Die Probenahmeleitung muss

einen Innendurchmesser von mindestens 5 mm und höchstens 13,5 mm haben,

aus rostfreiem Stahl oder PTFE bestehen,

auf einer Wandtemperatur von 463 K (190 °C) ± 10 K, gemessen an jedem getrennt geregelten beheizten Abschnitt, gehalten werden, wenn die Abgastemperatur an der Probenahmesonde bis einschließlich 463 K (190 °C) beträgt,

auf einer Wandtemperatur von über 453 K (180 °C) gehalten werden, wenn die Abgastemperatur an der Probenahmesonde mehr als 463 K (190 °C) beträgt,

unmittelbar vor dem beheizten Filter (F2) auf dem HFID ständig eine Gastemperatur von 463 K (190 °C) ± 10 K aufweisen.

HSL2: beheizte NOx-Probenahmeleitung

Die Probenahmeleitung muss

bei Verwendung eines Kühlers bis hin zum Konverter und bei Nichtverwendung eines Kühlers bis hin zum Analysator auf einer Wandtemperatur von 328 bis 473 K (55 bis 200 °C) gehalten werden,

aus rostfreiem Stahl oder Polytetrafluorethylen (PTFE) bestehen.

Da die Probenahmeleitung nur zur Verhinderung der Kondensation von Wasser und Schwefelsäure beheizt werden muss, hängt ihre Temperatur vom Schwefelgehalt des Kraftstoffs ab.

SL: Probenahmeleitung für CO (CO2)

Die Leitung muss aus PTFE oder rostfreiem Stahl bestehen. Sie kann beheizt oder unbeheizt sein.

BK Hintergrundbeutel (wahlweise; nur Abbildung 3)

Zur Messung der Hintergrundkonzentrationen.

BG Probenahmebeutel (wahlweise; Abbildung 3 nur CO und CO2)

Zur Messung der Probenkonzentrationen.

F1: Beheiztes Vorfilter (wahlfrei)

Es muss die gleiche Temperatur aufweisen wie HSL1.

F2: Beheiztes Filter

Dieses Filter muss alle Feststoffteilchen aus der Gasprobe entfernen, bevor diese in den Analysator gelangt. Es muss die gleiche Temperatur aufweisen wie HSL1. Das Filter ist bei Bedarf zu wechseln.

P: Beheizte Probenahmepumpe

Die Pumpe ist auf die Temperatur von HSL1 aufzuheizen.

HC

Beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) zur Bestimmung der Kohlenwasserstoffe. Die Temperatur ist auf 453 bis 473 K (180 bis 200 °C) zu halten.

CO, CO2

NDIR-Analysatoren zur Bestimmung von Kohlenmonoxid und Kohlendioxid.

NO2

CLD-Analysator zur Bestimmung der Stickoxide. Wird ein HCLD verwendet, so ist er auf einer Temperatur von 328 bis 473 K (55 bis 200 °C) zu halten.

C: Konverter

Für die katalytische Reduktion von NO2 zu NO vor der Analyse im CLD oder HCLD ist ein Konverter zu verwenden.

B: Kühler

Zum Kühlen und Kondensieren von Wasser aus der Abgasprobe. Der Kühler ist durch Eis oder ein Kühlsystem auf einer Temperatur von 273 bis 277 K (0 °C bis 4 °C) zu halten. Der Kühler ist wahlfrei, wenn der Analysator keine Beeinträchtigung durch Wasserdampf — bestimmt nach Anhang III Anlage 2 Abschnitte 1.9.1 und 1.9.2 — aufweist.

Die Verwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.

T1, T2, T3: Temperatursensor

Zur Überwachung der Temperatur des Gasstromes.

T4: Temperatursensor

Temperatur des NO2-NO-Konverters.

T5: Temperatursensor

Zur Überwachung der Temperatur des Kühlers.

G1, G2, G3: Druckmesser

Zur Messung des Drucks in den Probenahmeleitungen.

R1, R2: Druckregler

Zur Regelung des Luft- bzw. Kraftstoffdrucks für den HFID.

R3, R4, R5: Druckregler

Zur Regelung des Drucks in den Probenahmeleitungen und des Durchflusses zu den Analysatoren.

FL1, FL2, FL3: Durchflussmesser

Zur Überwachung des Bypass-Durchflusses der Probe.

FL4 bis FL7: Durchflussmesser (wahlfrei)

Zur Überwachung des Durchflusses durch die Analysatoren.

V1 bis V6: Umschaltventil

Geeignete Ventile zum wahlweisen Einleiten der Probe, von Kalibriergas oder zum Schließen der Zufuhrleitung in den Analysator.

V7, V8: Magnetventil

Zur Umgehung des NO2-NO-Konverters.

V9: Nadelventil

Zum Ausgleichen des Durchflusses durch den NO2-NO-Konverter und den Bypass.

V10, V11: Nadelventil

Zum Regulieren des Durchflusses zu den Analysatoren.

V12, V13: Ablasshahn

Zum Ablassen des Kondensats aus dem Kühler B.

V14: Umschaltventil

Zur Auswahl von Probe- oder Hintergrundbeutel.

1.2.   Bestimmung der Partikel

Die Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 und die Abbildungen 4 bis 15 vermitteln ausführliche Beschreibungen der empfohlenen Verdünnungs- und Probenahmesysteme. Da mit verschiedenen Anordnungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können, ist eine genaue Übereinstimmung mit diesen Abbildungen nicht erforderlich. Es können zusätzliche Bauteile wie Instrumente, Ventile, Elektromagnete, Pumpen und Schalter verwendet werden, um weitere Informationen zu erlangen und die Funktionen der Teilsysteme zu koordinieren. Bei einigen Systemen kann auf manche Bauteile, die für die Aufrechterhaltung der Genauigkeit nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn ihr Wegfall nach bestem technischen Ermessen begründet erscheint.

1.2.1.   Verdünnungssystem

1.2.1.1.   Teilstrom-Verdünnungssystem (Abbildungen 4 bis 12) (1)

Es wird ein Verdünnungssystem beschrieben, das auf der Verdünnung eines Teils der Auspuffabgase beruht. Die Teilung des Abgasstroms und der nachfolgende Verdünnungsprozess können mit verschiedenen Typen von Verdünnungssystemen vorgenommen werden. Zur anschließenden Abscheidung der Partikel kann entweder das gesamte verdünnte Abgas oder nur ein Teil des verdünnten Abgases durch das Partikel-Probenahmesystem geleitet werden (Abschnitt 1.2.2, Abbildung 14). Die erste Methode wird als Gesamtprobenahme, die zweite als Teilprobenahme bezeichnet.

Die Errechnung des Verdünnungsverhältnisses hängt vom Typ des angewandten Systems ab.

Empfohlen werden folgende Typen:

Isokinetische Systeme (Abbildungen 4 und 5)

Bei diesen Systemen entspricht der in das Übertragungsrohr eingeleitete Strom von der Gasgeschwindigkeit und/oder vom Druck her dem Hauptabgasstrom, so dass ein ungehinderter und gleichmäßiger Abgasstrom an der Probenahmesonde erforderlich ist. Dies wird in der Regel durch Verwendung eines Resonators und eines geraden Rohrs stromaufwärts von der Probenahmestelle erreicht. Das Teilungsverhältnis wird anschließend anhand leicht messbarer Werte, wie z. B. Rohrdurchmesser, berechnet. Es ist zu beachten, dass die Isokinetik lediglich zur Angleichung der Durchflussbedingungen und nicht zur Angleichung der Größenverteilung verwendet wird. Letzteres ist in der Regel nicht erforderlich, da die Partikel so klein sind, dass sie den Stromlinien des Abgases folgen.

Systeme mit Durchflussregelung und Konzentrationsmessung (Abbildungen 6 bis 10)

Bei diesen Systemen wird die Probe dem Hauptabgasstrom durch Einstellung des Verdünnungsluftdurchflusses und des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases entnommen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Konzentrationen von Tracergasen wie CO2 oder NOx bestimmt, die bereits in den Motorabgasen enthalten sind. Die Konzentrationen im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft werden gemessen, und die Konzentration im Rohabgas kann entweder direkt gemessen oder bei bekannter Kraftstoffzusammensetzung anhand des Kraftstoffdurchsatzes und der Kohlenstoffbilanz-Gleichung ermittelt werden. Die Systeme können auf der Grundlage des berechneten Verdünnungsverhältnisses (Abbildungen 6 und 7) oder auf der Grundlage des Durchflusses in das Übertragungsrohr (Abbildungen 8, 9 und 10) geregelt werden.

Systeme mit Durchflussregelung und Durchflussmessung (Abbildungen 11 und 12)

Bei diesen Systemen wird die Probe dem Hauptabgasstrom durch Einstellung des Verdünnungsluftdurchflusses und des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases entnommen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Differenz der beiden Durchsätze bestimmt. Die Durchflussmesser müssen aufeinander bezogen präzise kalibriert sein, da die relative Größe der beiden Durchsätze bei größeren Verdünnungsverhältnissen zu bedeutenden Fehlern führen kann . Die Durchflussregelung erfolgt sehr direkt, indem der Durchsatz des verdünnten Abgases konstant gehalten und der Verdünnungsluftdurchsatz bei Bedarf geändert wird.

Damit die Vorteile von Teilstrom-Verdünnungssystemen voll zum Tragen kommen, ist besondere Aufmerksamkeit auf die Vermeidung von Partikelverlusten im Übertragungsrohr, auf die Gewährleistung der Entnahme einer repräsentativen Probe aus dem Motorabgas und auf die Bestimmung des Teilungsverhältnisses zu richten.

Bei den beschriebenen Systemen werden diese kritischen Punkte berücksichtigt.

Abbildung 4

Teilstrom-Verdünnungssystem mit isokinetischer Sonde und Teilprobenahme (SB-Regelung)

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Unverdünntes Abgas wird mit Hilfe der isokinetischen Probenahmesonde ISP aus dem Auspuffrohr EP durch das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Differenzdruck des Abgases zwischen Auspuffrohr und Sondeneinlass wird mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen. Dieses Signal wird an den Durchflussregler FC1 übermittelt, der das Ansauggebläse SB so regelt, dass am Eintritt der Sonde ein Differenzdruck von Null aufrechterhalten wird. Unter diesen Bedingungen stimmen die Abgasgeschwindigkeiten in EP und ISP überein, und der Durchfluss durch ISP und TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasstroms. Das Teilungsverhältnis wird anhand der Querschnittsflächen von EP und ISP bestimmt. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1 gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand des Verdünnungsluftdurchsatzes und des Teilungsverhältnisses berechnet.

Abbildung 5

Teilstrom-Verdünnungssystem mit isokinetischer Sonde und Teilprobenahme (PB-Regelung)

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Unverdünntes Abgas wird mit Hilfe der isokinetischen Probenahmesonde ISP aus dem Auspuffrohr EP durch das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Differenzdruck des Abgases zwischen Auspuffrohr und Sondeneinlass wird mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen. Dieses Signal wird an den Durchflussregler FC1 übermittelt, der das Ansauggebläse SB so regelt, dass am Eintritt der Sonde ein Differenzdruck von Null aufrechterhalten wird. Dazu wird ein kleiner Teil der Verdünnungsluft, deren Durchsatz bereits mit dem Durchflussmessgerät FM1 gemessen wurde, entnommen und mit Hilfe einer pneumatischen Blende in das TT eingeleitet. Unter diesen Bedingungen stimmen die Abgasgeschwindigkeiten in EP und ISP überein, und der Durchfluss durch ISP und TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasstroms. Das Teilungsverhältnis wird anhand der Querschnittsflächen von EP und ISP bestimmt. Die Verdünnungsluft wird vom Ansauggebläse SB durch den DT gesogen und der Durchsatz mittels FM1 am Einlass zum DT gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand des Verdünnungsluftdurchsatzes und des Teilungsverhältnisses berechnet.

Abbildung 6

Teilstrom-Verdünnungssystem mit CO2- oder Nox-Konzentrationsmessung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Die Konzentrationen eines Tracergases (CO2 oder NOx) werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im unverdünnten und verdünnten Abgas sowie in der Verdünnungsluft gemessen. Diese Signale werden an den Durchflussregler FC2 übermittelt, der entweder das Druckgebläse PB oder das Ansauggebläse SB so regelt, dass im DT das gewünschte Teilungs- und Verdünnungsverhältnis des Abgases aufrechterhalten wird. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Konzentrationen des Tracergases im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft berechnet.

Abbildung 7

Teilstrom-Verdünnungssystem mit CO2-Konzentrationsmessung, Kohlenstoffbilanz und Gesamtprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Die CO2-Konzentrationen werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft gemessen. Die Signale über den CO2- und Kraftstoffdurchfluss GFUEL werden entweder an den Durchflussregler FC2 oder an den Durchflussregler FC3 des Partikel-Probenahmesystems übermittelt (Abbildung 14). FC2 regelt das Druckgebläse PB und FC3 das Partikel-Probenahmesystem (Abbildung 14), wodurch die in das System eintretenden und es verlassenden Ströme so eingestellt werden, dass im DT das gewünschte Teilungs- und Verdünnungsverhältnis der Abgase aufrechterhalten wird. Das Verdünnungsverhältnis wird unter Verwendung der Kohlenstoffbilanzmethode anhand der CO2-Konzentrationen und des GFUEL berechnet.

Abbildung 8

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Einfach-Venturi-Rohr, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aufgrund des Unterdrucks, den das Venturi-Rohr VN im DT erzeugt, aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Gasdurchsatz durch das TT hängt vom Impulsaustausch im Venturibereich ab und wird somit von der absoluten Temperatur des Gases am Ausgang des TT beeinflusst. Folglich ist die Abgasteilung bei einem bestimmten Tunneldurchsatz nicht konstant, und das Verdünnungsverhältnis ist bei geringer Last etwas kleiner als bei hoher Last. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft gemessen, und das Verdünnungsverhältnis wird anhand der gemessenen Werte errechnet.

Abbildung 9

Teilstrom-Verdünnungssystem, Doppel-Venturi-Rohr oder -Blende, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet, und zwar mittels eines Mengenteilers, der ein Paar Blenden oder Venturi-Rohre enthält. Der erste Mengenteiler (FD1) befindet sich im EP, der zweite (FD2) im TT. Zusätzlich sind zwei Druckregelventile (PCV1 und PCV2) erforderlich, damit durch Regelung des Gegendrucks in der EP und des Drucks im DT eine konstante Abgasteilung aufrechterhalten werden kann. PCV1 befindet sich stromabwärts der SP im EP, PCV2 zwischen dem Druckgebläse PB und dem DT. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA gemessen. Sie werden zur Überprüfung der Abgasteilung benötigt und können zur Einstellung von PCV1 und PCV2 im Interesse einer präzisen Teilungsregelung verwendet werden. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Tracergaskonzentrationen berechnet.

Abbildung 10

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Mehrfachröhrenteilung, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet, und zwar mittels eines im EP angebrachten Mengenteilers, der aus einer Reihe von Röhren mit gleichen Abmessungen besteht (Durchmesser, Länge und Biegungshalbmesser gleich). Das durch eine dieser Röhren strömende Abgas wird zum DT geleitet, das durch die übrigen Röhren strömende Abgas wird durch die Dämpfungskammer DC geleitet. Die Abgasteilung wird also durch die Gesamtzahl der Röhren bestimmt. Eine konstante Teilungsregelung setzt zwischen der DC und dem Ausgang des TT einen Differenzdruck von Null voraus, der mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen wird. Ein Differenzdruck von Null wird erreicht, indem in den DT am Ausgang des TT Frischluft eingespritzt wird. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA gemessen. Sie werden zur Überprüfung der Abgasteilung benötigt und können zur Einstellung von PCV1 und PCV2 im Interesse einer präzisen Teilungsregelung verwendet werden. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Tracergaskonzentrationen berechnet.

Abbildung 11

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Durchsatzregelung und Gesamtprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Gesamtdurchfluss durch den Tunnel wird mit dem Durchflussregler FC3 und der Probenahmepumpe P des Partikel-Probenahmesystems eingestellt (Abbildung 16).

Der Verdünnungsluftdurchfluss wird mit dem Durchflussregler FC2 geregelt, der GEXH, GAIR oder GFUEL als Steuersignale zur Herbeiführung der gewünschten Abgasteilung verwenden kann. Der Probedurchfluss in den DT ist die Differenz aus dem Gesamtdurchfluss und dem Verdünnungsluftdurchfluss. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1 und der Gesamtdurchsatz mit dem Durchflussmessgerät FM3 des Partikel-Probenahmesystems gemessen (Abbildung 14). Das Verdünnungsverhältnis wird anhand dieser beiden Durchsätze berechnet.

Abbildung 12

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Durchsatzregelung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Die Abgasteilung und der Durchfluss in den DT werden mit dem Durchflussregler FC2 geregelt, der die Durchflüsse (oder Drehzahlen) des Druckgebläses PB und des Ansauggebläses SB entsprechend einstellt. Dies ist möglich, weil die mit dem Partikel-Probenahmesystem entnommene Probe in den DT zurückgeführt wird. Als Steuersignale für FC2 können GEXH, GAIR oder GFUEL verwendet werden. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1, der Gesamtdurchsatz mit dem Durchflussmessgerät FM2 gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand dieser beiden Durchsätze berechnet.

Beschreibung — Abbildungen 4 bis 12

EP: Auspuffrohr

Das Auspuffrohr kann isoliert sein. Um die Wärmeträgheit des Auspuffrohrs zu verringern, wird ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 0,015 empfohlen.

Die Verwendung flexibler Abschnitte ist auf ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 12 zu begrenzen. Biegungen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen, um Trägheitsablagerungen zu verringern. Gehört zu dem System ein Prüfstand-Schalldämpfer, so kann auch dieser isoliert werden.

Bei einem isokinetischen System muss das Auspuffrohr vom Eintritt der Sonde ab stromaufwärts mindestens sechs Rohrdurchmesser und stromabwärts drei Rohrdurchmesser frei von scharfen Krümmungen, Biegungen und plötzlichen Durchmesseränderungen sein. Die Gasgeschwindigkeit muss im Entnahmebereich höher als 10 m/s sein; dies gilt nicht für den Leerlauf. Druckschwankungen der Abgase dürfen im Durchschnitt ± 500 Pa nicht übersteigen. Jede Maßnahme zur Vermeidung der Druckschwankungen, die über die Verwendung einer Fahrzeug-Auspuffanlage (einschließlich Schalldämpfer und Nachbehandlungsanlage) hinausgeht, darf die Motorleistung nicht verändern und zu keiner Partikelablagerung führen.

Bei Systemen ohne isokinetische Sonde wird ein gerades Rohr empfohlen, das stromaufwärts vom Eintritt der Sonde den sechsfachen Rohrdurchmesser und stromabwärts von diesem Punkt den dreifachen Rohrdurchmesser haben muss.

SP: Probenahmesonde (Abbildungen 6 bis 12)

Der Innendurchmesser muss mindestens 4 mm betragen. Das Verhältnis der Durchmesser von Auspuffrohr und Sonde muss mindestens vier betragen. Die Sonde muss eine offene Röhre sein, die der Strömungsrichtung zugewandt in der Mittellinie des Auspuffrohrs angebracht ist, oder es muss sich um eine Mehrlochsonde — wie unter SP1 in Abschnitt 1.1.1 beschrieben — handeln.

ISP: Isokinetische Probenahmesonde (Abbildungen 4 und 5)

Die isokinetische Probenahmesonde ist der Strömungsrichtung zugewandt in der Mittellinie des Auspuffrohrs an einem Punkt anzubringen, an dem die im Abschnitt EP beschriebenen Strömungsbedingungen herrschen; sie ist so auszulegen, dass eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Der Innendurchmesser muss mindestens 12 mm betragen.

Ein Reglersystem ist erforderlich, damit durch Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem EP und der ISP eine isokinetische Abgasteilung erreicht wird. Unter diesen Bedingungen sind die Abgasgeschwindigkeiten im EP und in der ISP gleich, und der Massendurchfluss durch die ISP ist ein konstanter Bruchteil des Abgasstroms. Die ISP muss an einen Differenzdruckaufnehmer angeschlossen werden. Die Regelung, mit der zwischen dem EP und der ISP ein Differenzdruck von Null erreicht wird, erfolgt über die Drehzahl des Gebläses oder über den Durchflussregler.

FD1, FD2: Mengenteiler (Abbildung 9)

Ein Paar Venturi-Rohre oder Blenden wird im Auspuffrohr EP bzw. im Übertragungsrohr TT angebracht, damit eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Das aus den beiden Druckregelventilen PCV1 und PCV2 bestehende Reglersystem wird benötigt, damit eine verhältnisgleiche Aufteilung mittels Regelung der Drücke im EP und DT erfolgen kann.

FD3: Mengenteiler (Abbildung 10)

Ein Satz Röhren (Mehrfachröhreneinheit) wird im Auspuffrohr EP angebracht, damit eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Eine dieser Röhren leitet Abgas zum Verdünnungstunnel DT, das Abgas aus den übrigen Röhren strömt in eine Dämpfungskammer DC. Die Röhren müssen gleiche Abmessungen aufweisen (Durchmesser, Länge, Biegungshalbmesser gleich); demzufolge ist die Abgasteilung von der Gesamtzahl der Röhren abhängig. Ein Reglersystem wird benötigt, damit durch Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen der Einmündung der Mehrfachröhreneinheit in die DC und dem Ausgang des TT eine verhältnisgleiche Aufteilung erfolgen kann. Unter diesen Bedingungen herrschen im EP und in FD3 proportionale Abgasgeschwindigkeiten, und der Durchfluss im TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasdurchflusses. Die beiden Punkte müssen an einen Differenzdruckaufnehmer DPT angeschlossen sein. Die Regelung zur Herstellung eines Differenzdrucks von Null erfolgt über den Durchflussregler FC1.

EGA: Abgasanalysator (Abbildungen 6 bis 10)

Es können CO2- oder NOx-Analysatoren verwendet werden (bei der Kohlenstoffbilanzmethode nur CO2-Analysatoren). Die Analysatoren sind ebenso zu kalibrieren wie die Analysatoren für die Messung der gasförmigen Emissionen. Ein oder mehrere Analysatoren können zur Bestimmung der Konzentrationsunterschiede verwendet werden.

Die Messsysteme müssen eine solche Genauigkeit aufweisen, dass die Genauigkeit von GEDFW ± 4 % beträgt.

TT: Übertragungsrohr (Abbildungen 4 bis 12)

Das Übertragungsrohr für die Partikelprobe muss

so kurz wie möglich, jedoch nicht länger als 5 m sein,

einen Durchmesser haben, der gleich dem Durchmesser der Sonde oder größer, jedoch nicht größer als 25 mm ist,

den Ausgang in der Mittellinie des Verdünnungstunnels haben und in Strömungsrichtung zeigen.

Rohre von einer Länge bis zu einem Meter sind mit einem Material zu isolieren, dessen maximale Wärmeleitfähigkeit 0,05 W/(m K) beträgt, wobei die Stärke der Isolierschicht dem Durchmesser der Sonde entspricht. Rohre von mehr als einem Meter Länge sind zu isolieren und so zu beheizen, dass die Wandtemperatur mindestens 523 K (250 °C) beträgt.

Wahlweise können die erforderlichen Wandtemperaturen des Übertragungsrohrs auch durch Standardberechnungen der Wärmeübertragung bestimmt werden.

DPT: Differenzdruckaufnehmer (Abbildungen 4, 5 und 10)

Der größte Messbereich des Differenzdruckaufnehmers muss ± 500 Pa betragen.

FC1: Durchflussregler (Abbildungen 4, 5 und 10)

Bei den isokinetischen Systemen (Abbildungen 4 und 5) wird der Durchflussregler zur Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem EP und der ISP benötigt. Die Einstellung kann folgendermaßen erfolgen:

a)

durch Regelung der Drehzahl oder des Durchflusses des Ansauggebläses (SB) und Konstanthalten der Drehzahl des Druckgebläses (PB) bei jeder Prüfphase (Abbildung 4)

oder

b)

durch Einstellung des Ansauggebläses (SB) auf einen konstanten Massendurchfluss des verdünnten Abgases und Regelung des Durchflusses des Druckgebläses PB, wodurch der Durchfluss der Abgasprobe in einem Bereich am Ende des Übertragungsrohrs (TT) geregelt wird (Abbildung 5).

Bei Systemen mit geregeltem Druck darf der verbleibende Fehler in der Steuerschleife ± 3 Pa nicht übersteigen. Die Druckschwankungen im Verdünnungstunnel dürfen im Durchschnitt ± 250 Pa nicht übersteigen.

Bei Mehrfachröhrensystemen (Abbildung 10) wird der Durchflussregler zur Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem Auslass der Mehrfachröhreneinheit und dem Ausgang des TT benötigt, damit der Abgasstrom verhältnisgleich aufgeteilt wird. Die Einstellung kann durch Regelung des Durchsatzes der eingeblasenen Luft erfolgen, die am Ausgang des TT in den DT einströmt.

PCV1, PCV2: Druckregelventile (Abbildung 9)

Zwei Druckregelventile werden für das Doppelventuri-/Doppelblenden-System benötigt, damit durch Regelung des Gegendrucks des EP und des Drucks im DT eine verhältnisgleiche Stromteilung erfolgen kann. Die Ventile müssen sich stromabwärts der SP im EP und zwischen PB und DT befinden.

DC: Dämpfungskammer (Abbildung 10)

Am Ausgang des Mehrfachröhrensystems ist eine Dämpfungskammer anzubringen, um die Druckschwankungen im Auspuffrohr EP so gering wie möglich zu halten.

VN: Venturi-Rohr (Abbildung 8)

Ein Venturi-Rohr wird im Verdünnungstunnel DT angebracht, um im Bereich des Ausgangs des Übertragungsrohrs TT einen Unterdruck zu erzeugen. Der Gasdurchsatz im TT wird durch den Impulsaustausch im Venturibereich bestimmt und ist im Grund dem Durchsatz des Druckgebläses PB proportional, so dass ein konstantes Verdünnungsverhältnis erzielt wird. Da der Impulsaustausch von der Temperatur am Ausgang des TT und vom Druckunterschied zwischen dem EP und dem DT beeinflusst wird, ist das tatsächliche Verdünnungsverhältnis bei geringer Last etwas kleiner als bei hoher Last.

FC2: Durchflussregler (Abbildungen 6, 7, 11 und 12; wahlfrei)

Zur Durchflussregelung am Druckgebläse PB und/oder Ansauggebläse SB kann ein Durchflussregler verwendet werden. Er kann an den Abgasstrom- oder den Kraftstromund/oder an den CO2- oder NOx-Differenzsignalgeber angeschlossen sein.

Wird ein Druckluftversorgungssystem (Abbildung 11) verwendet, regelt der FC2 unmittelbar den Luftstrom.

FM1: Durchflussmessgerät (Abbildungen 6, 7, 11 und 12)

Gasmessgerät oder sonstiges Durchflussmessgerät zur Messung des Verdünnungsluftdurchflusses. FM1 ist wahlfrei, wenn das PB für die Durchflussmessung kalibriert ist.

FM2: Durchflussmessgerät (Abbildung 12)

Gasmessgerät oder sonstiges Durchflussmessgerät zur Messung des Durchflusses des verdünnten Abgases. FM2 ist wahlfrei, wenn das Ansauggebläse SB für die Durchflussmessung kalibriert ist.

PB: Druckgebläse (Abbildungen 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 12)

Zur Steuerung des Verdünnungsluftdurchsatzes kann das PB an die Durchflussregler FC1 und FC2 angeschlossen sein. Ein PB ist nicht erforderlich, wenn eine Absperrklappe verwendet wird. Ist das PB kalibriert, kann es zur Messung des Verdünnungsluftdurchflusses verwendet werden.

SB: Ansauggebläse (Abbildungen 4, 5, 6, 9, 10 und 12)

Nur für Teilprobenahmesysteme. Ist das SB kalibriert, kann es zur Messung des Durchflusses des verdünnten Abgases verwendet werden.

DAF: Verdünnungsluftfilter (Abbildungen 4 bis 12)

Es wird empfohlen, die Verdünnungsluft zu filtern und durch Aktivkohle zu leiten, damit Hintergrund-Kohlenwasserstoffe entfernt werden. Die Verdünnungsluft muss eine Temperatur von 298 K (25 °C) ± 5 K haben.

Auf Antrag des Herstellers ist nach guter technischer Praxis eine Verdünnungsluftprobe zur Bestimmung des Raumluft-Partikelgehalts zu nehmen, der dann von den in den verdünnten Abgasen gemessenen Werten abgezogen werden kann.

PSP: Partikel-Probenahmesonde (Abbildungen 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 12)

Die Sonde bildet den vordersten Abschnitt des PTT und

muss gegen den Strom gerichtet an einem Punkt angebracht sein, wo die Verdünnungsluft und die Abgase gut vermischt sind, d. h. in der Mittellinie des Verdünnungstunnels DT ungefähr 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, wo die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;

muss einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben;

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt;

können isoliert sein.

DT: Verdünnungstunnel (Abbildungen 4 bis 12)

Der Verdünnungstunnel

muss so lang sein, dass sich die Abgase bei turbulenten Strömungsbedingungen vollständig mit der Verdünnungsluft mischen können;

muss aus rostfreiem Stahl bestehen und

bei Verdünnungstunneln mit einem Innendurchmesser über 75 mm ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 0,025 aufweisen,

bei Verdünnungstunneln mit einem Innendurchmesser bis zu 75 mm eine nominelle Wanddicke von mindestens 1,5 mm haben;

muss bei einem Teilprobenahmesystem einen Durchmesser von mindestens 75 mm haben;

sollte bei einem Gesamtprobenahmesystem möglichst einen Durchmesser von mindestens 25 mm haben.

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt

können isoliert sein.

Die Motorabgase müssen gründlich mit der Verdünnungsluft vermischt werden. Bei Teilprobenahmesystemen ist die Mischqualität nach Inbetriebnahme bei laufendem Motor mittels eines CO2-Profils des Tunnels zu überprüfen (mindestens vier gleichmäßig verteilte Messpunkte). Bei Bedarf kann eine Mischblende verwendet werden.

ANMERKUNG: Beträgt die Umgebungstemperatur in der Nähe des Verdünnungstunnels (DT) weniger als 293 K (20 °C), so sollte für eine Vermeidung von Partikelverlusten an den kühlen Wänden des Verdünnungstunnels gesorgt werden. Daher wird eine Beheizung und/oder Isolierung des Tunnels innerhalb der oben angegebenen Grenzwerte empfohlen.

Bei hoher Motorlast kann der Tunnel durch nichtaggressive Mittel wie beispielsweise einen Umlüfter gekühlt werden, solange die Temperatur des Kühlmittels nicht weniger als 293 K (20 °C) beträgt.

HE: Wärmeaustauscher (Abbildungen 9 und 10)

Der Wärmeaustauscher muss eine solche Leistung aufweisen, dass die Temperatur am Einlass zum Ansauggebläse SB von der bei der Prüfung beobachteten durchschnittlichen Betriebstemperatur um höchstens ± 11 K abweicht.

1.2.1.2.   Vollstrom-Verdünnungssystem (Abbildung 13)

Es wird ein Verdünnungssystem beschrieben, das unter Verwendung des CVS-Konzepts (Constant Volume Sampling) auf der Verdünnung des gesamten Abgasstroms beruht. Das Gesamtvolumen des Gemischs aus Abgas und Verdünnungsluft muss gemessen werden. Es kann entweder ein PDP- oder ein CFV- oder ein SSV-System verwendet werden.

Für die anschließende Sammlung der Partikel wird eine Probe des verdünnten Abgases durch das Partikel-Probenahmesystem geleitet (Abschnitt 1.2.2, Abbildungen 14 und 15). Geschieht dies direkt, spricht man von Einfachverdünnung. Wird die Probe in einem Sekundärverdünnungstunnel erneut verdünnt, spricht man von Doppelverdünnung. Letztere ist dann von Nutzen, wenn die Vorschriften in bezug auf die Filteranströmtemperatur bei Einfachverdünnung nicht eingehalten werden können. Obwohl es sich beim Doppelverdünnungssystem zum Teil um ein Verdünnungssystem handelt, wird es in Abschnitt 1.2.2 (Abbildung 15), als Unterart eines Partikel-Probenahmesystems beschrieben, da es die meisten typischen Bestandteile eines Partikel-Probenahmesystems aufweist.

Die gasförmigen Emissionen können auch im Verdünnungstunnel eines Vollstrom-Verdünnungssystems bestimmt werden. Daher werden die Probenahmesonden für die gasförmigen Bestandteile in Abbildung 13 dargestellt, erscheinen jedoch nicht bei den Beschreibungen. Die entsprechenden Vorschriften sind in Abschnitt 1.1.1 dargelegt.

Beschreibungen — (Abbildung 13)

EP: Auspuffrohr

Die Länge des Auspuffrohrs vom Auslass des Auspuffkrümmers, des Turboladers oder der Nachbehandlungseinrichtung bis zum Verdünnungstunnel darf nicht mehr als 10 m betragen. Überschreitet die Länge des Systems 4 m, sind über diesen Grenzwert hinaus alle Rohre mit Ausnahme eines etwaigen im Auspuffsystem befindlichen Rauchmessgerätes zu isolieren. Die Stärke der Isolierschicht muss mindestens 25 mm betragen. Die Wärmeleitfähigkeit des Isoliermaterials darf, bei 673 K (400 °C) gemessen, höchstens 0,1 W/(m K) betragen. Um die Wärmeträgheit des Auspuffrohrs zu verringern, wird ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 0,015 empfohlen. Die Verwendung flexibler Abschnitte ist auf ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 12 zu begrenzen.

Abbildung 13

Vollstrom-Verdünnungssystem

Image

Die Gesamtmenge des unverdünnten Abgases wird im Verdünnungstunnel DT mit der Verdünnungsluft vermischt. Der Durchsatz des verdünnten Abgases wird entweder mit einer Verdrängerpumpe PDP oder mit einem Venturi-Rohr mit kritischer Strömung CFV oder mit einer kritisch betriebenen Venturidüse SSV gemessen. Ein Wärmeaustauscher HE oder eine elektronische Durchflussmengenkompensation EFC kann für eine verhältnisgleiche Partikel-Probenahme und für die Durchflussbestimmung verwendet werden. Da die Bestimmung der Partikelmasse auf dem Gesamtdurchfluss des verdünnten Abgases beruht, ist die Berechnung des Verdünnungsverhältnisses nicht erforderlich.

PDP: Verdrängerpumpe

Die PDP misst den Gesamtdurchfluss des verdünnten Abgases aus der Anzahl der Pumpenumdrehungen und dem Pumpenkammervolumen. Der Abgasgegendruck darf durch die PDP oder das Verdünnungslufteinlasssystem nicht künstlich gesenkt werden. Der mit laufendem CVS-System gemessene statische Abgasgegendruck muss bei einer Toleranz von ± 1,5 kPa im Bereich des statischen Drucks bleiben, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an das CVS gemessen wurde.

Die unmittelbar vor dem PDP gemessene Temperatur des Gasgemischs muss bei einer Toleranz von ± 6 K innerhalb des Durchschnittswerts der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur bleiben, wenn keine Durchflussmengenkompensation erfolgt.

Eine Durchflussmengenkompensation darf nur angewendet werden, wenn die Temperatur am Einlass der PDP 323 K (50 °C) nicht überschreitet.

CFV: Venturi-Rohr mit kritischer Strömung

Das CFV wird zur Messung des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases unter Sättigungsbedingungen (kritische Strömung) benutzt. Der mit dem im Betrieb befindlichen CFV-System gemessene statische Abgasgegendruck muss bei einer Toleranz von ± 1,5 kPa im Bereich des statischen Drucks bleiben, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an das CFV gemessen wurde. Die unmittelbar vor dem CFV gemessene Temperatur des Gasgemischs muss bei einer Toleranz von ± 11 K innerhalb des Durchschnittswerts der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur bleiben, wenn keine Durchflussmengenkompensation erfolgt.

SSV: kritisch betriebene Venturidüse

Das SSV wird zur Messung des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases als Funktion von Eintrittsdruck, Eintrittstemperatur, Druckabfall zwischen SSV-Eintritt und -verengung benutzt. Der mit dem im Betrieb befindlichen SSV-System gemessene statische Abgasgegendruck muss bei einer Toleranz von ± 1,5 kPa im Bereich des statischen Drucks bleiben, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an das SSV gemessen wurde. Die unmittelbar vor dem SSV gemessene Temperatur des Gasgemischs muss bei einer Toleranz von ± 11 K innerhalb des Durchschnittswerts der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur bleiben, wenn keine Durchflussmengenkompensation erfolgt.

HE: Wärmeaustauscher (bei Anwendung von EFC wahlfrei)

Die Leistung des Wärmeaustauschers muss ausreichen, um die Temperatur innerhalb der obengenannten Grenzwerte zu halten.

EFC: Elektronische Durchflusskompensation (bei Anwendung eines HE wahlfrei)

Wird die Temperatur an der Einlassöffnung der PDP oder des CFV oder der SSV nicht konstant gehalten, ist zum Zweck einer kontinuierlichen Messung der Durchflussmenge und zur Regelung der verhältnisgleichen Probenahme im Partikelsystem ein elektronisches Durchflusskompensations-System erforderlich. Daher werden die Signale des kontinuierlich gemessenen Durchsatzes verwendet, um den Probendurchsatz durch die Partikelfilter des Partikel-Probenahmesystems entsprechend zu korrigieren (Abbildungen 14 und 15).

DT: Verdünnungstunnel

Der Verdünnungstunnel

muss einen genügend kleinen Durchmesser haben, um eine turbulente Strömung zu erzeugen (Reynolds-Zahl größer als 4000), und hinreichend lang sein, damit sich die Abgase mit der Verdünnungsluft vollständig vermischen. Eine Mischblende kann verwendet werden;

muss einen Durchmesser von mindestens 75 mm haben;

kann isoliert sein.

Die Motorabgase sind an dem Punkt, wo sie in den Verdünnungstunnel einströmen, stromabwärts zu richten und vollständig zu mischen.

Bei Einfachverdünnung wird eine Probe aus dem Verdünnungstunnel in das Partikel-Probenahmesystem geleitet (Abschnitt 1.2.2, Abbildung 14). Die Durchflussleistung der PDP oder des CFV oder des SSV muss ausreichend sein, um die Temperatur des verdünnten Abgasstroms unmittelbar von dem Primärpartikelfilter auf weniger oder gleich 325 K (52 °C) zu halten.

Bei Doppelverdünnung wird eine Probe aus dem Verdünnungstunnel zur weiteren Verdünnung in den Sekundärtunnel und darauf durch die Probenahmefilter geleitet (Abschnitt 1.2.2, Abbildung 15). Die Durchflussleistung des PDP oder des CFV oder des SSV muss ausreichend sein, um die Temperatur des verdünnten Abgasstroms im DT im Probenahmebereich auf weniger oder gleich 464 K (191 °C) zu halten. Das Sekundärverdünnungssystem muss genug Sekundärverdünnungsluft liefern, damit der doppelt verdünnte Abgasstrom unmittelbar vor dem Primärpartikelfilter auf einer Temperatur von weniger oder gleich 325 K (52 °C) gehalten werden kann.

DAF: Verdünnungsluftfilter

Es wird empfohlen, die Verdünnungsluft zu filtern und durch Aktivkohle zu leiten, damit Hintergrund-Kohlenwasserstoffe entfernt werden. Die Verdünnungsluft muss eine Temperatur von 298 K (25 °C) ± 5 K haben. Auf Antrag des Herstellers ist nach guter technischer Praxis eine Verdünnungsluftprobe zur Bestimmung des Raumluft-Partikelgehalts zu nehmen, der dann von den in den verdünnten Abgasen gemessenen Werten abgezogen werden kann.

PSP: Partikel-Probenahmesonde

Die Sonde bildet den vordersten Abschnitt des PTT und

muss gegen den Strom gerichtet an einem Punkt angebracht sein, wo die Verdünnungsluft und die Abgase gut vermischt sind, d. h. in der Mittellinie des Verdünnungstunnels DT ungefähr 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, wo die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;

muss einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben;

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt;

kann isoliert sein.

1.2.2.   Partikel-Probenahmesystem (Abbildungen 14 und 15)

Das Partikel-Probenahmesystem wird zur Sammlung der Partikel auf dem Partikelfilter benötigt. Im Fall von Teilstrom-Verdünnungssystemen mit Gesamtprobenahme, bei denen die gesamte Probe des verdünnten Abgases durch die Filter geleitet wird, bilden das Verdünnungssystem (Abschnitt 1.2.1.1, Abbildungen 7 und 11) und das Probenahmesystem in der Regel eine Einheit. Im Fall von Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystemen mit Teilprobenahme, bei denen nur ein Teil des verdünnten Abgases durch die Filter geleitet wird, sind das Verdünnungssystem (Abschnitt 1.2.1.1, Abbildungen 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 12, sowie Abschnitt 1.2.1.2, Abbildung 13) und das Probenahmesystem in der Regel getrennte Einheiten.

In dieser Richtlinie gilt das Doppelverdünnungssystem (DVS, Abbildung 15) eines Vollstrom-Verdünnungssystems als spezifische Unterart eines typischen Partikel-Probenahmesystems, wie es in Abbildung 14 dargestellt ist. Das Doppelverdünnungssystem enthält alle wichtigen Bestandteile eines Partikel-Probenahmesystems, wie beispielsweise Filterhalter und Probenahmepumpe, und darüber hinaus einige Merkmale eines Verdünnungssystems, wie beispielsweise die Verdünnungsluftzufuhr und einen Sekundär-Verdünnungstunnel.

Um eine Beeinflussung der Steuerschleifen zu vermeiden, wird empfohlen, die Probenahmepumpe während des gesamten Prüfverfahrens in Betrieb zu lassen. Bei der Einfachfiltermethode ist ein Bypass-System zu verwenden, um die Probe zu den gewünschten Zeitpunkten durch die Probenahmefilter zu leiten. Beeinträchtigungen des Schaltvorganges an den Steuerschleifen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Beschreibung — (Abbildungen 14 und 15)

PSP: Partikel-Probenahmesonde (Abbildungen 14 und 15)

Die in den Abbildungen dargestellte Probenahmesonde bildet den vordersten Abschnitt des Partikelübertragungsrohrs PTT.

Die Sonde

muss gegen den Strom gerichtet an einem Punkt angebracht sein, wo die Verdünnungsluft und die Abgase gut vermischt sind, d. h. in der Mittellinie des Verdünnungstunnels DT des Verdünnungssystems (Abschnitt 1.2.1) ungefähr 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, wo die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;

muss einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben;

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt;

kann isoliert sein.

Abbildung 14

Partikel-Probenahmesystem

Image

Eine Probe des verdünnten Abgases wird mit Hilfe der Probenahmepumpe P durch die Partikel-Probenahmesonde PSP und das Partikelübertragungsrohr PTT aus dem Verdünnungstunnel DT eines Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystems entnommen. Die Probe wird durch den (die) Filterhalter FH geleitet, in dem (denen) die Partikel-Probenahmefilter enthalten sind. Der Probendurchsatz wird mit dem Durchflussregler FC3 geregelt. Bei Verwendung der elektronischen Durchflussmengenkompensation EFC (Abbildung 13) dient der Durchfluss des verdünnten Abgases als Steuersignal für FC3.

Abbildung 15

Verdünnungsanlage (nur für Vollstromsystem)

Image

Eine Probe des verdünnten Abgases wird durch die Partikel-Probenahmesonde PSP und das Partikelübertragungsrohr PTT aus dem Verdünnungstunnel DT eines Vollstrom-Verdünnungs-systems in den Sekundärverdünnungstunnel SDT geleitet und dort nochmals verdünnt. Anschließend wird die Probe durch den (die) Filterhalter geleitet, in dem (denen) die Partikel-Probenahmefilter enthalten sind. Der Verdünnungsluftdurchsatz ist in der Regel konstant, während der Probendurchsatz mit dem Durchflussregler FC3 geregelt wird. Bei Verwendung der elektronischen Durchflussmengenkompensation EFC (Abbildung 13) dient der Durchfluss des gesamten verdünnten Abgases als Steuersignal für FC3.

PTT: Partikelübertragungsrohr (Abbildungen 14 und 15)

Das Partikelübertragungsrohr darf höchstens 1 020 mm lang sein; seine Länge ist so gering wie möglich zu halten.

Die Abmessungen betreffen

beim Teilstrom-Verdünnungssystem mit Teilprobenahme und beim Vollstrom-Einfachverdünnungssystem den Teil vom Sondeneintritt bis zum Filterhalter,

beim Teilstrom-Verdünnungssystem mit Gesamtprobenahme den Teil vom Ende des Verdünnungstunnels bis zum Filterhalter,

beim Vollstrom-Doppelverdünnungssystem den Teil vom Sondeneintritt bis zum Sekundärverdünnungstunnel.

Das Übertragungsrohr

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt,

kann isoliert sein.

SDT: Sekundärverdünnungstunnel (Abbildung 15)

Der Sekundärverdünnungstunnel sollte einen Durchmesser von mindestens 75 mm haben und so lang sein, dass die doppelt verdünnte Probe mindestens 0,25 Sekunden in ihm verweilt. Die Halterung des Hauptfilters FH darf sich in nicht mehr als 300 mm Abstand vom Ausgang des SDT befinden.

Der Sekundärverdünnungstunnel

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt,

kann isoliert sein.

FH: Filterhalter (Abbildungen 14 und 15)

Für die Haupt- und Nachfilter dürfen entweder ein einziger Filterhalter oder separate Filterhalter verwendet werden. Die Vorschriften von Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.5.1.3 müssen eingehalten werden.

Die Filterhalter

können durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur 325 K (52 °C) nicht übersteigt,

können isoliert sein.

P: Probenahmepumpe (Abbildungen 14 und 15)

Die Partikel-Probenahmepumpe muss so weit vom Tunnel entfernt sein, dass die Temperatur der einströmenden Gase konstant gehalten wird (± 3 K), wenn keine Durchflusskorrektur mittels FC3 erfolgt.

DP: Verdünnungsluftpumpe (Abbildung 15) (nur bei Vollstrom-Doppelverdünnung)

Die Verdünnungsluftpumpe ist so anzuordnen, dass die sekundäre Verdünnungsluft mit einer Temperatur von 298 K (25 °C) ± 5 K zugeführt wird.

FC3: Durchflussregler (Abbildungen 14 und 15)

Um eine Kompensation des Durchsatzes der Partikelprobe entsprechend von Temperaturund Gegendruckschwankungen im Probenweg zu erreichen, ist, falls keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, ein Durchflussregler zu verwenden. Bei Anwendung der elektronischen Durchflusskompensation EFC (Abbildung 13) ist der Durchflussregler Vorschrift.

FM3: Durchflussmessgerät (Abbildungen 14 und 15) (Durchfluss der Partikelprobe)

Das Gasmess- oder Durchflussmessgerät muss so weit von der Probenahmepumpe entfernt sein, dass die Temperatur des einströmenden Gases konstant bleibt (± 3 K), wenn keine Durchflusskorrektur durch FC3 erfolgt.

FM4: Durchflussmessgerät (Abbildung 15) (Verdünnungsluft, nur Vollstrom-Doppelverdünnung)

Das Gasmess- oder Durchflussmessgerät muss so angeordnet sein, dass die Temperatur des einströmenden Gases bei 298 K (25 °C) ± 5 K bleibt.

BV: Kugelventil (wahlfrei)

Der Durchmesser des Kugelventils darf nicht geringer als der Innendurchmesser des Entnahmerohrs sein, und seine Schaltzeit muss geringer als 0,5 Sekunden sein.

ANMERKUNG: Beträgt die Umgebungstemperatur in der Nähe von PSP, PTT, SDT und FH weniger als 239 K (20 °C), so ist für eine Vermeidung von Partikelverlusten an den kühlen Wänden dieser Teile zu sorgen. Es wird daher empfohlen, diese Teile innerhalb der in den entsprechenden Beschreibungen angegebenen Grenzwerte aufzuheizen und/oder zu isolieren. Ferner wird empfohlen, die Filteranströmtemperatur während der Probenahme nicht unter 293 K (20 °C) absinken zu lassen.

Bei hoher Motorlast können die obengenannten Teile durch nichtaggressive Mittel wie beispielsweise einen Umlüfter gekühlt werden, solange die Temperatur des Kühlmittels nicht weniger als 293 K (20 °C) beträgt.“


(1)  Die Abbildungen 4 bis 12 zeigen viele Arten von Teilstrom-Verdünnunggssystemen, die normalerweise für die Prüfung unter stationären Bedingungen (NRSC) angewandt werden können. Wegen der sehr strengen Beschränkungen der Prüfung unter instationären Bedingungen werden nur die Teilstrom-Verdünnunggssysteme (Abbildungen 4 bis 12), die die Anforderungen in Abschnitt ‚Spezifikationen für Teilstrom-Verdünnungssysteme‘ in Anhang III Anlage 1 Abschnitt 2.4, erfüllen, für die Prüfung unter instationären Bedingungen (NRTC) akzeptiert.

ANHANG III

„Anhang XIII

VORSCHRIFTEN FÜR IM RAHMEN EINES ‚FLEXIBILITÄTSSYSTEMS‘ IN VERKEHR GEBRACHTE MOTOREN

Auf Antrag eines Originalgeräteherstellers (OEM-Hersteller) und nach Genehmigung durch eine Genehmigungsbehörde kann ein Motorenhersteller gemäß den nachstehenden Vorschriften im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren in Verkehr bringen, die nur den Emissionsgrenzwerten der vorhergehenden Stufe genügen:

1.   MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS UND DES OEM

1.1.

Ein OEM-Hersteller, der von dem Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, beantragt bei einer Genehmigungsbehörde die Genehmigung zum Ankauf von Motoren, die nicht den jeweils geltenden Emissionsgrenzwerten genügen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, in der in den Abschnitten 1.2 und 1.3 angegebenen Anzahl.

1.2.

Die Anzahl der im Rahmen eines Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 20 % des Jahresabsatzes an Geräten mit Motoren in dieser Motorkategorie durch den OEM-Hersteller (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem EU-Markt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM-Hersteller während weniger als fünf Jahren Geräte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM-Hersteller Geräte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat.

1.3.

Der OEM-Hersteller hat als Alternative zu Abschnitt 1.2 auch die Möglichkeit, für seine Motorlieferanten die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren im Rahmen des Flexibilitätssystems zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorkategorien dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Motorkategorie

Anzahl Motoren

19-37kW

200

37-75kW

150

75-130kW

100

130-560kW

50

1.4.

Der OEM-Hersteller fügt seinem Antrag an die Genehmigungsbehörde folgende Angaben bei:

a)

ein Muster der Aufkleber, die auf den einzelnen mobilen Maschinen und Geräten anzubringen sind, die mit einem im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Aufkleber tragen folgenden Text: ‚Maschine Nr. ... (Maschinenserie) von ... (Gesamtzahl der Maschinen im jeweiligen Leistungsbereich) MIT MOTOR Nr. ... GEMÄSS TYPGENEHMIGUNG (Richtlinie 97/68/EG) Nr. ....‘ sowie

b)

ein Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den in Abschnitt 2.2 genannten Text trägt.

1.5.

Der OEM-Hersteller meldet den Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme des Flexibilitätssystems.

1.6.

Der OEM-Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die mit der Anwendung des Flexibilitätssystems zusammenhängenden Angaben zur Verfügung, die die Genehmigungsbehörde als für die Entscheidung erforderlich anfordert.

1.7.

Der OEM-Hersteller unterbreitet den Genehmigungsbehörden jedes Mitgliedstaats in Abständen von sechs Monaten einen Bericht über die Durchführung des von ihm verwendeten Flexibilitätssystems. Der Bericht enthält kumulative Daten über die Zahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren und mobilen Maschinen und Geräte, die Serien-Nummern der Motoren und mobilen Maschinen und Geräte und die Mitgliedstaaten, in denen die mobilen Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht worden sind. Dieses Verfahren wird so lange fortgesetzt, wie ein Flexibilitätssystem verwendet wird.

2.   MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS

2.1.

Ein Motorenhersteller kann mit einer Genehmigung gemäß Abschnitt 1 im Rahmen des Flexibilitätssystems Motoren in Verkehr bringen.

2.2.

Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut anbringen: ‚Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motor‘.

3.   MASSNAHMEN DER GENEHMIGUNGSBEHÖRDE

3.1.

Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den OEM-Hersteller von ihrer Entscheidung, die Anwendung des Flexibilitätssystems zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.“

ANHANG IV

Folgende Anhänge werden angefügt:

Anhang XIV

ZKR Stufe I (1)

PN

(kW)

CO

(g/kWh)

HC

(g/kWh)

NOx

(g/k/Wh)

PT

(g/kWh)

37 ≤ PN < 75

6,5

1,3

9,2

0,85

75 ≤ PN < 130

5,0

1,3

9,2

0,70

P ≥ 130

5,0

1,3

n ≥ 2800 tr/min = 9.2

500 ≤ n < 2800 tr/min = 45 x n (-0.2)

0,54

Anhang XV

ZKR Stufe II (2)

PN

(kW)

CO

(g/kWh)

HC

(g/kWh)

NOx

(g/k/Wh)

PT

(g/kWh)

18 ≤ PN < 37

5,5

1,5

8,0

0,8

37 ≤ PN < 75

5,0

1,3

7,0

0,4

75 ≤ PN < 130

5,0

1,0

6,0

0,3

130 ≤ PN < 560

3,5

1,0

6,0

0,2

PN ≥ 560

3,5

1,0

n ≥ 3150 min(-1) = 6,0

343 ≤ n < 3150 min(-1) = 45 n (-0,2) —3

n < 343 min(-1) = 11,0

0,2


(1)  ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000.

(2)  ZKR-Protokoll 21, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 31. Mai 2000.