8.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 88/535


(2004/C 88 E/0547)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0788/04

von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission

(5. März 2004)

Betrifft:   Einfuhr von Kupfersulfat unter Dumpingbedingungen

Die Produktion von Kupfersulfat wird für die Tierfütterung, die Behandlungsverfahren in der Landwirtschaft (Schädlingsbekämpfung) sowie für die Elektronik und die Galvanisierungsindustrie von immer größerer Bedeutung. In Europa ist die Produktion in den vergangenen Jahren vor allem aufgrund massiver Einfuhren von Kupfersulfat aus Drittländern (Usbekistan, Ukraine, Russland, Mazedonien, Serbien, China) erheblich zurückgegangen und befindet sich zurzeit in einer regelrechten Krise. Der größte europäische Produzent von Kupfersulfat befindet sich in Italien (Manica Spa in Rovereto) und hält den Markt mit einigen wenigen übrig gebliebenen Betrieben in Italien, Spanien und Frankreich. Hauptursache für die Krise ist die übermäßige Menge an mikrokristallinem Kupfersulfat (50 000 bis 60 000 Tonnen jährlich an sogenanntem „Nebel“), das unter offensichtlichen Dumpingbedingungen aus den genannten Drittländern eingeführt wird. Diese Menge entspricht mehr als zwei Dritteln des europäischen Marktes. Darüber hinaus bieten die niedrigen Qualitätsstandards der außergemeinschaftlichen Produktion Anlass zu Besorgnis, da sie die Gesundheit der Tiere und die Umwelt gefährden. Mit der jüngsten Verordnung (EG) Nr. 133/2003 (1) wurden weitere gewichtige Einschränkungen für die Verwendung bestimmter Salze, darunter auch des Kupfersulfats, in Tierfutter eingeführt. Begründet werden diese Maßnahmen mit Hinweisen auf die Exkremente von Schweinen, die in das Erdreich und in Wasserläufe gelangen. Durch diese Beschränkungen werden die europäischen Ausfuhren weiter belastet. Dieser Umstand könnte dazu führen, dass die wenigen verbliebenen europäischen Anlagen geschlossen werden müssen, was mit schwerwiegenden Folgen für die Qualität des Produktes und für die Beschäftigungslage verbunden wäre.

Kann die Kommission daher angeben:

1.

was sie zu tun gedenkt, um auf der Grundlage der Verordnung des Rates Nr. 384/96 (2) diese Dumpingeinfuhren mit Strafzöllen zu bremsen;

2.

welche Maßnahmen sie zum Schutz des Binnenmarktes, der europäischen Produzenten und der Qualität des Erzeugnisses zu ergreifen gedenkt;

3.

welche Untersuchungen sie einzuleiten gedenkt, um den Verdacht zu erhellen, dass ein Großteil der eingeführten Produkte aus den genannten Drittstaaten illegalen oder undurchsichtigen Ursprungs ist?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(1. April 2004)

1.

Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sie jederzeit bereit ist, die europäische Wirtschaft vor Einfuhren zu schützen, die unter unfairen und schädigenden Bedingungen erfolgen, sofern die Anforderungen im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des EU-Rechts (3) erfüllt sind.

Gemäß den einschlägigen Regeln ist für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ein förmliches Verfahren erforderlich, das aufgrund eines Antrags eingeleitet wird, der im Namen des gesamten oder eines größeren Teils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde. Es folgt eine Untersuchung, die von der Dienststelle für Handelsschutz der Kommission durchgeführt wird. Sie kann dazu führen, dass die Kommission einen Vorschlag für Antidumpingmaßnahmen (z.B. für einen Antidumpingzoll) unterbreitet, der dem Ministerrat zur Annahme vorgelegt werden muss.

Die Kommission ist bereit, die betreffenden Hersteller der Gemeinschaft mit den erforderlichen Informationen und sonstiger Hilfestellung zu unterstützen, damit sie einen solchen Antrag stellen können. In diesem Zusammenhang möchte sie den Herrn Abgeordneten auf folgende Webseite der Kommission aufmerksam machen: http://europa.eu.int/comm/trade/policy/dumping/compl.htm. Dort kann ein Leitfaden über die Abfassung eines Antrags auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens abgerufen werden („Guide on how to draft an anti-dumping complaint“).

2.

Was den Schutz des EU-Marktes und der europäischen Hersteller anbelangt, so wird die Kommission wie oben erläutert alle angemessenen Intiativen ergreifen. Der Handelschutz auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zielt jedoch nicht auf den Schutz der Produktqualität ab.

Für die Verwendung von Kupfersulfat zu Pflanzenschutzzwecken ist die Richtlinie 91/414/EWG (4) des Rates maßgeblich. Darin ist festgelegt, dass ein Wirkstoff nur angewendet werden darf, wenn die Kommission auf der Grundlage der Auswertung von Unterlagen eine Richtlinie über die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angenommen hat. Für Wirkstoffe, die bereits vor 1993 auf dem Markt waren (wie u.a. Kupfersulfat), gelten bis zu einem entsprechenden Beschluss der Kommission weiterhin die nationalen Rechtsvorschriften. Von der Wirtschaft im Jahr 2002 vorgelegte Unterlagen über Kupfer werden derzeit auf Gemeinschaftsebene geprüft. Es wird davon ausgegangen, dass spätestens 2006 ein Beschluss ergeht. Sollte dieser Beschluss negativ ausfallen, darf Kupfer in keiner Form mehr im Pflanzenschutzbereich eingesetzt werden. Sollte der Beschluss positiv ausfallen, so wird er technische Mindeststandards für den Reinheitsgrad von Kupfer (einschließlich Kupfersulfat) enthalten, das im Pflanzenschutzbereich eingesetzt werden soll. Ein diesbezüglicher Beschluss wird in der gesamten Gemeinschaft bindend sein.

3.

Wie dem Herrn Angeordneten sicherlich bekannt ist, wird auf Kupfersulfat derzeit kein Antidumpingzoll erhoben. Daher gibt es keine konkrete Rechtfertigung für die Annahme, dass ein illegaler Handel betrieben wird. Damit ein Antidumpingzoll eingeführt werden kann, müssten die betroffenen Gemeinschaftsunternehmen — wie im ersten Teil dieser Antwort dargelegt — zunächst einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens stellen.


(1)  ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 18.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004, ABl. L 77 vom 13.3.2004 (die „Grundverordnung“).

(4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19.8.1991.