8.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 88/532


(2004/C 88 E/0545)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0776/04

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Verletzung der Religionsfreiheit in Griechenland

Unter Hinweis auf:

Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union;

Artikel 10, 22 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (insbesondere Artikel 9 und 14);

den internationalen Jahresbericht 2003 über die Religionsfreiheit des amerikanischen Außenministeriums;

und in Anbetracht dessen, dass

die nicht-orthodoxen Religionsgemeinschaften in Griechenland mit administrativen Hemmnissen und rechtlichen Einschränkungen konfrontiert sind; dass die Anführer einiger nicht-orthodoxer Religionsgemeinschaften davon berichten, dass sämtliche Steuerbelastungen für Religionsgemeinschaften diskriminierend sind, da die Regierung die griechisch-orthodoxe Kirche bezuschusst, während sich die übrigen Religionsgemeinschaften selbst finanzieren;

mehrere Religionsgemeinschaften von aktuellen Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden berichten; dass die Privilegien und Vorrechte der griechisch-orthodoxen Kirche den übrigen anerkannten Religionen nicht gewährt werden;

die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas Belästigungen in Form von willkürlichen Personenkontrollen ausgesetzt waren, mit Schwierigkeiten bei der Beerdigung ihrer Verstorbenen konfrontiert waren und ihnen der Bau ihrer Kirchen von den lokalen Behörden erschwert wurde;

einige Religionsgemeinschaften wie die Mormonen und Juden aus dem Ausland von Schwierigkeiten berichten, die Visa ihrer Messdiener und Rabbiner zu erneuern, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU sind, da die Regierung hauptamtlich tätigen Angehörigen einer Religionsgemeinschaft keine speziellen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen erteilt;

nicht-orthodoxe Bürger aufgrund ihrer Religion Probleme haben, eine Laufbahn in der Armee, der Politik, bei der Feuerwehr oder als Beamte einzuschlagen, da in der Regel ausschließlich die Mitglieder der orthodoxen Kirche staatliche Stellen erhalten, wobei einige Mitglieder anderer Konfessionen dazu gebracht wurden, sich als Angehörige der orthodoxen Kirche auszugeben; dass es auch Berichte darüber gibt, dass auf griechisch-orthodoxe Angehörige des Militärs Druck ausgeübt wird, nicht im Rahmen einer nicht-orthodoxen Zeremonie zu heiraten, unter der Androhung einer Verweigerung der Beförderung;

die orthodoxe Kirche eine Liste religiöser Praktiken und Religionsgemeinschaften veröffentlicht hat, die als frevelhaft angesehen werden; dass die offiziellen Vertreter der orthodoxen Kirche bekräftigt haben, dass sie einen Dialog mit Religionsgemeinschaften ablehnen, die für praktizierende Orthodoxe als schädlich angesehen werden, und dass sie den Griechisch-Orthodoxen geraten haben, Mitglieder dieser Konfessionen zu meiden; wird um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

Sind dem Rat die geschilderten Sachverhalte bekannt, und, falls sie diese in Betracht gezogen und bewertet hat, zu welchen Schlussfolgerungen ist sie dabei gelangt?

Stellen die beschriebenen Vorgänge eine Verletzung der in Artikel 10, 22 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte dar und widersprechen sie Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union?

Mit welchen rechtlichen Grundsätzen würde der Rat Seine Haltung begründen, sollte er die besagten Vorgänge nicht verurteilen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf sehr unterschiedliche Sachverhalte oder Verfahrensweisen, die angeblich Verletzungen der Religionsfreiheit in Griechenland darstellen. Die Kommission hat keine Informationen hierüber erhalten.

Wie die Situation zu beurteilen ist und welche Maßnahmen die Kommission in dieser Angelegenheit ergreifen könnte, hängt davon ab, ob die Sachverhalte und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Rechtsordnung stehen.

Einige der vorgebrachten Sachverhalte weisen keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf, so dass die Kommission hier nicht tätig werden kann. Dies gilt zum Beispiel für die Verweigerung einer speziellen Arbeitserlaubnis für Vertreter von Glaubensgemeinschaften, die Drittstaatsangehörige sind, da es derzeit keine Gemeinschaftsregelung für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme einer Tätigkeit gibt und die Zuständigkeit für alle diesbezüglichen Entscheidungen bei den Mitgliedstaaten liegt.

Einige der angesprochenen Verfahrensweisen scheinen unter die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zu fallen, der zufolge die Europäische Union den Status achtet, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen. Dies gilt auch für die administrativen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer anderen Religion als der der orthodoxen Kirche oder für die vom Herrn Abgeordneten erwähnten von Religionsgemeinschaften zu entrichtenden Steuern.

Die Liste der von der orthodoxen Kirche als frevelhaft angesehenen Praktiken und Religionsgemeinschaften sowie die sich daraus eventuell ergebenden gesellschaftlichen Verhaltensweisen könnten sich nur auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen auswirken und erfordern daher keine Stellungnahme.

In Bezug auf Verfahrensweisen, die eine Diskriminierung für Personen beim Zugang zu Beschäftigung und beruflichem Aufstieg im öffentlichen Dienst darstellen könnten, weist die Kommission darauf hin, dass Griechenland zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 verpflichtet ist, die Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf untersagt (1). Seit 2. Dezember 2003 müssen alle Mitgliedstaaten diese Richtlinie anwenden.

Im Rahmen der Prüfung der Anwendung der erwähnten Richtlinie durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission Griechenland ein Fristsetzungsschreiben wegen der Nichtmitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie getroffenen nationalen Maßnahmen übermittelt.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000.