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3.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 84/640 |
(2004/C 84 E/0721)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0627/04
von Maria Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission
(3. März 2004)
Betrifft: Nichteinhaltung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften bei tierärztlichen Kontrollen an der Außengrenze Spaniens
Auf dem Wege der Dienstanweisung (1) schreibt die Untergeneraldirektion Gesundheitsschutz beim Import und Tiergesundheit (SGSEV) des spanischen Ministeriums für Volksgesundheit und Verbraucherschutz den Amtstierärzten an den Grenzkontrollstellen vor, Partien als Direktanlandungen von Fischereierzeugnissen zuzulassen, auch wenn diese den geltenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften zufolge diese Voraussetzung nicht erfüllen, und nimmt sogar von den tierärztlichen Kontrollen bei der Entgegennahme (und damit auch von der Zahlung der entsprechenden Gebühren) bestimmte Erzeugnisse aus, für die nach diesen Vorschriften keine Ausnahmegenehmigung besteht. Diese Behörde akzeptiert auch, dass der Kapitän eines Fischereifahrzeugs — an der geschäftlichen Operation interessierte Partei — weitergehen kann, als nur eine einfache Erklärung zu unterzeichnen, und ohne die hierfür erforderliche technische Qualifizierung zu besitzen, in Vertretung der zuständigen Behörde des Ursprungslands Gesundheitsbescheinigungen über den Ursprung unterzeichnen kann.
Vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG (2) zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, der Richtlinie 91/493/EWG (3) zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, der Entscheidung 93/13/EWG (4) (aktualisiert und erweitert durch die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (5)) zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 (6) über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereierzeugnissen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft folgende Fragen an die Kommission:
Kann die Kommission gewährleisten, dass die derzeitige Praxis der SGSEV in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und der Verbraucherrechte und der Rechte des Bürgers im Allgemeinen erfolgt?
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die spanischen Behörden die Tätigkeit bestimmter Einfuhrunternehmen begünstigt, für die ihnen gegenüber weniger strenge Auflagen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Natur bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern geltend gemacht werden, als sie für die Erzeuger aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten?
(1) Dienstanweisung der Untergeneraldirektion Gesundheitsschutz beim Import und Tiergesundheit vom 1. Oktober 2003 über die Kontrolle der Unterlagen bei direkt angelandeten Fischereierzeugnissen.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(3) ABl. L 298 vom 24.9.1991, S. 15.
(4) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.
(5) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.
(6) ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.