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3.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 84/181 |
(2004/C 84 E/0221)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0245/04
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(27. Januar 2004)
Betrifft: Verträglichkeitsprüfung der Entscheidungen der OPTA
Gegenwärtig wird in den Niederlanden das gemeinschaftliche Telekom-Paket in ein neues Telekomgesetz umgesetzt. Mit diesem neuen Gesetz erhält die OPTA, die niederländische Telekom-Aufsichtsbehörde, größere Befugnisse.
Im November 2003 hat die Zweite Kammer eine Änderung angenommen, die eine Ex ante-Kontrolle der Beschlüsse der OPTA beinhaltet. Die OPTA wird allen weitreichenden Entscheidungen eine ausführliche Verträglichkeitsprüfung beifügen müssen, worin aufgezeigt werden soll, welche Folgen ein Maßnahme für ein Unternehmen hat und welche Alternativen es gibt.
Ex post-Kontrollen im Hinblick auf die OPTA gibt es bereits, und jeder Betrieb kann Entscheidungen der OPTA gerichtlich anfechten. Außerdem muss die OPTA ihre Entscheidungen den anderen europäischen Telekom-Aufsichtsbehörden unterbreiten.
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1. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass die neue Bestimmung, u.a. im Hinblick auf die bereits gegebene Kontrolle der OPTA, eine unnötige Beweislast beinhaltet, wodurch Entscheidungen der OPTA verzögert und deren Möglichkeiten beschränkt werden? |
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2. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass solche Verzögerungen ein entschlossenes Vorgehen der OPTA erschweren und daher für marktbeherrschende Parteien vorteilhaft sind und zu einer längeren Aufrechterhaltung einer Monopolstellung führen? |
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3. |
Ist diese Bestimmung nach Auffassung der Kommission im Widerspruch zu Bestimmungen des Telekom-Pakets und zum Ziel der betreffenden Richtlinien, die die Mitgliedstaaten in nationale Rechtsvorschriften umsetzen müssen? |
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4. |
Wenn ja, welche Schritte beabsichtigt die Kommission zu unternehmen? |
Antwort von H. Liikanen Im Namen der Kommission
(3. März 2004)
Wie bereits in der Antwort auf eine frühere Frage der Frau Abgeordneten zu einem ähnlichen Thema (P-2753/03 (1)) erwähnt, hat die niederländische Regierung der Kommission keine Legislativmaßnahmen zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation notifiziert.
Die Kommission verweist auf die Auskünfte, die sie in ihrer vorgenannten Antwort erteilte. Darüber hinaus wurde am 17. Dezember 2003 die zweite Stufe des Verstoßverfahrens nach Artikel 226 EGV gegen die Niederlande eingeleitet, u.a. wegen Nichtnotifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen (2). Da letztere der Kommission nicht notifiziert wurden, kann sie derzeit nicht beurteilen, ob die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens in den Niederlanden mit diesem in Einklang stehen werden, was u.a. die Entscheidungsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörde betrifft.
Die Kommission wird die Legislativmaßnahmen zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens in den Niederlanden unmittelbar nach deren Notifizierung prüfen und kann bei Nichtkonformität die Einleitung eines Verstoßverfahrens vorschlagen. Bei anhaltenden Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie kann sie nach Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme den Gerichtshof anrufen. Wie der Frau Abgeordneten bekannt sein dürfte, ist nur der Gerichtshof befugt, über die Rechtmäßigkeit oder andere Aspekte einer Umsetzungsmaßnahme zu urteilen.
(1) ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 755.
(2) IP/03/1750 vom 17.12.2003.