3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/530


(2004/C 84 E/0606)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0059/04

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Tierschutzaspekt bei Prämienzahlungen nach der GAP-Reform

Nach Inkrafttreten der Reform der GAP werden die Subventionen für Rinderzüchter ausdrücklich an die Einhaltung der EU-Grundanforderungen im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit geknüpft. Landwirte, die diesen Forderungen nicht nachkommen, werden zusätzlich zu den allgemein anwendbaren Sanktionen durch Kürzungen der Direktzahlungen sanktioniert.

Wie werden die Betriebe auf den Tierschutzaspekt hin kontrolliert?

Wie vereinbart sich der Tierschutzaspekt mit den Subventionen für die Züchter von Kampfstieren, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen, ihre Tiere mehrfach für Stierfeste zu vermieten, bei denen sie stundenlanger Tortur ausgesetzt sind, indem man sie z.B. mit Lanzen malträtiert, ihnen die Hörner anzündet oder sie ins Meer jagt? Gedenkt die Kommission, diesen Betrieben die Subventionen permanent zu kürzen, da es offensichtlich ist, dass die Mindestanforderungen für Tierschutz und Tiergesundheit von diesen Betrieben aufgrund ihrer Wesensart nicht erfüllt werden können?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(3. März 2004)

In der Erklärung der Kommission aus Anlass der Einigung über die Verordnung des Rates zur Reform der GAP (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (1)) ist vorgesehen, dass die Kontrolle der Betriebsinhaber hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen, an die die Prämienzahlung gebunden ist, normalerweise in den Zuständigkeitsbereich derjenigen Behörden fällt, die schon jetzt die Einhaltung der einschlägigen Tierschutzvorschriften überwachen.

Die für die Auszahlung der Beihilfen zuständige Behörde wird auf der Grundlage dieser Kontrollen Sanktionen verhängen.

Die Kommission arbeitet zur Zeit an den erforderlichen Durchführungsbestimmungen, die mit der genannten Erklärung im Einklang stehen werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, die im September 2003 nach Stellungnahme des Parlaments veröffentlicht wurde, schreibt vor, dass ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, bestimmte Grundanforderungen einhalten muss. Ab dem 1. Januar 2007 zählt zu diesen Grundanforderungen auch der Tierschutz und insbesondere die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (2). Diese Richtlinie gilt allerdings gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) nicht für „Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind“. Sie gilt also nicht für Kampfstiere. Hinzu kommt, dass Kürzungen oder Ausschlüsse von Direktzahlungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates nur vorgenommen werden, „wenn sich die Nichterfüllung bezieht auf a) eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder b) landwirtschaftliche Flächen des Betriebs …“. Die Art, wie die Tiere in der Stierkampfarena behandelt werden, ist somit durch keine der beiden Verordnungen abgedeckt.

Der Kommission ist nicht bekannt, dass potenzielle künftige Kampfstiere während der Aufzucht in den landwirtschaftlichen Betrieben in der Praxis schlechter behandelt würden als andere landwirtschaftliche Nutztiere.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003.

(2)  ABl. L 221 vom 8.8.1998.