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3.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 84/118 |
(2004/C 84 E/0154)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3930/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Beibehaltung von Privilegien der Griechischen Landwirtschaftsbank
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Gesetzes 1914/1990 behalten auch nach der Umwandlung der Griechischen Landwirtschaftsbank (ATE) in eine Aktiengesellschaft unverändert ihre Geltung bei „sämtliche Sondervorschriften, die die Griechische Landwirtschaftsbank betreffen und insbesondere ihre Privilegien in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihre — steuerlichen und sonstigen — Befreiungen, ihre Forderungstitel, die Sicherung ihrer Forderungen und allgemein ihre Rechtspersönlichkeit als Subjekt von Rechten und Pflichten“. Aufgrund dieser Bestimmung wendet die ATE im Geschäft mit ihren Kunden die Vorrechte an, die ihr mit Gesetz 4332/1928, Artikel 8-15 und 34 Absatz 8 eingeräumt worden sind und durch die die justiziellen, verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Garantien der ATE-Geschäftspartner und insbesondere ihrer Schuldner abgeschafft werden. Zu dieser Frage hat die Europäische Kommission bereits eine einschlägige Beschwerde des Unternehmens Typopoitiria Thivas AG (Antwort der Generaldirektion Landwirtschaft, Protokoll Nr. 31427/24. November 2003) erhalten.
Angesichts der Tatsache, dass die Beibehaltung und Anwendung der Privilegien der ATE, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ihre Geschäftspartner unter Druck setzt und sie jeglicher Rechtsmittel beraubt, wird an die Kommission die Frage gerichtet, was sie zu tun gedenkt, um der Verletzung der Rechte der ATE-Geschäftspartner ein Ende zu setzen und diese Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Kreditinstituten auszuräumen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die Kommission bestätigt, dass sie kürzlich eine die Griechische Landwirtschaftsbank betreffende Beschwerde erhalten hat, und teilt mit, dass sie daraufhin eine eingehende Untersuchung des von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Problems durchführt, über deren Ergebnis sie ihn so bald wie möglich unterrichten wird.