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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/302 |
(2004/C 78 E/0304)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3610/03
von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Umgehung der Einfuhrzölle für Zucker
Kürzlich wurde bekannt (Tageszeitung „De Telegraaf“ vom 30. September 2003), dass in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen sich durch Einfuhr des Halbfertigprodukts Tomatenzucker (bestehend aus Zucker, Essig und Tomatenextrakt) aus der Schweiz den niedrigen Weltmarktpreis für Zucker zunutze machen. Die Produktionsbetriebe in der Schweiz führen zu diesem Zweck europäischen „C-Zucker“ ein, wodurch hohe Zuckerkosten umgangen werden. Eine entsprechende Konstruktion wird für die Herstellung von Limonaden angewandt.
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1. |
Ist die Kommission der Ansicht, dass es sich hierbei um eine unerwünschte Entwicklung handelt, und falls ja, was gedenkt die Kommission dagegen zu unternehmen? |
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2. |
Sind der Kommission andere Drittländer oder andere Produkte bekannt, in Verbindung mit denen eine entsprechende Problematik besteht oder zu entstehen droht? |
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3. |
Hält die Kommission derartige Einfuhren für wünschenswert, die ab 1. Mai 2004 in erster Linie für die neuen Mitgliedstaaten bestimmt sein werden? |
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4. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Lösung des angesprochenen Problems in der Festsetzung von Einfuhrquoten für derartige Produkte liegt? |
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5. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Lösung für das Problem der Umgehung der Ursprungsregeln, wie es im Hinblick auf den Balkan festgestellt wurde und mit Blick auf die Gruppe der „Alles Außer Waffen“-Länder befürchtet wird, ebenfalls in der Festsetzung von Einfuhrquoten zu suchen ist? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(23. Januar 2004)
Für die Schweiz gilt aufgrund des 1972 geschlossenen Übereinkommens eine Präferenzregelung, die eine Zollbefreiung für bestimmte in die Gemeinschaft ausgeführte Verarbeitungserzeugnisse beinhaltet, die auch Zucker enthalten können — wie beispielsweise zuckerhaltige Erfrischungsgetränke.
Im Rahmen dieser Regelung wird insbesondere in Bezug auf den Gestehungspreis des in der Schweiz verwendeten Zuckers und den Ursprung des Fertigprodukts nicht unterschieden, ob zur Herstellung der genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder auf dem Weltmarkt eingekaufter Zucker verwendet wird.
Die Kommission ist sich der Folgen, die die Einfuhr relativ großer Mengen Zucker oder zuckerhaltiger Erzeugnisse aus Drittländern für den gemeinschaftlichen Zuckermarkt hat, durchaus bewusst.
Diese von der Gemeinschaft eingeräumten präferenzbegünstigten Einfuhren werden eindeutig begünstigt durch den Gemeinschaftszuckerpreis, der im Allgemeinen das Dreifache des Weltzuckerpreises beträgt.
Diese Fragen gehören zu der Problematik, die die Kommission zur Vorlage der Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament (1) veranlasst hat, in der sie zur Neuausrichtung der gemeinsamen Zuckermarktregelung drei Optionen vorschlägt: Produktionsquotenregelung, Marktausgleich über Preissenkungen und, drittens, Liberalisierung des Zuckermarktes. Die Kommission wird nach Abschluss der derzeitigen Diskussion zu dieser Mitteilung den Vorschlag für eine künftige Zuckermarktregelung vorlegen.
(1) KOM(2003) 554 endg.