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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/578 |
(2004/C 78 E/0611)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3536/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Schwierigkeiten bei der Anerkennung der schulischen/beruflichen Befähigungsnachweise in Frankreich
Verschiedene Hochschulabsolventen im sozialen Bereich aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere aus Portugal, Spanien und Deutschland, leben in Frankreich und wollen ihren Beruf ausüben, doch die französischen Behörden erkennen ihre Diplome nicht als unmittelbar gleichwertig an.
Sie verlangen, dass sie ein unbezahltes Praktikum von 6 Monaten mit einer Einschreibung an einer Lehranstalt absolvieren, wofür die Betroffenen bezahlen müssen. Schließlich müssen sie sich einer Beurteilung unterziehen, ohne die sie vom Ministerium für soziale Angelegenheiten nicht die Genehmigung erhalten, ihren Beruf in Frankreich auszuüben.
Kann die Kommission mir über die Maßnahmen Auskunft erteilen, die vorgesehen sind, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union verwirklicht wird und dieses Problem der Gleichwertigkeit der schulischen/beruflichen Befähigungsnachweise gelöst wird?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Die Richtlinien 89/48/EWG (1) und 92/51/EWG (2) stellen nicht auf eine Koordinierung der Ausbildungsgänge und der Voraussetzungen für die Ausübung der Berufe, für die sie gelten, ab. Gemäß Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags ist es allein Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob ein bestimmter Beruf reglementiert werden soll oder nicht, und Niveau und Inhalt der für die Ausübung des Berufs auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Ausbildung festzulegen. Durch diese Richtlinien wird also kein System der automatischen Anerkennung von Diplomen geschaffen.
Die genannten Richtlinien erlauben dem Aufnahmemitgliedstaat, einem Migranten eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang von maximal drei Jahren aufzuerlegen, wenn wesentliche Unterschiede bestehen zwischen dem Inhalt seiner Ausbildung und dem Ausbilddungsgang, der zum im Aufnahmestaat erforderlichen Diplom führt. Der Aufnahmemitgliedstaat ist indessen verpflichtet, dem Migranten die Wahl zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang zu lassen. Die Richtlinien sehen vor, dass der Anpassungslehrgang bewertet wird und dass die Einzelheiten dieses Lehrganges, seine Bewertung sowie die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts festgelegt werden.
Der Kommission ist nichts bekannt von Problemen mit der Anerkennung der Abschlüsse von Sozialarbeitern in Frankreich. Sie bittet die Frau Abgeordnete, ihr die diesbezüglichen Beschwerden, die sie erhalten hat, zu übermitteln, damit sie sie prüfen und geeignete Maßnahmen veranlassen kann.
(1) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.
(2) Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24.7.1992.