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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/554 |
(2004/C 78 E/0589)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3457/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Reform des Olivenölsektors
In der Mitteilung der Kommission über die „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP — Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker“ (1), heißt es, dass „der Einfachheit halber die Olivenhain-Zahlung erst ab einem Anspruch von 50 EUR je Antrag gewährt wird“.
Nun hat diese Feststellung zu verschiedenen Interpretationen geführt. Daher ersuche ich die Kommission klarzustellen, ob dies bedeutet, dass alle Olivenbauern, die derzeit Beihilfen von weniger als 50 EUR erhalten, künftig 50 EUR erhalten werden oder ob sie im Gegenteil keine Beihilfe mehr erhalten, was sehr ungerecht wäre.
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Nachdem die Kommission die Mitteilung über die „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP — Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker“ (1) veröffentlicht hatte, nahm sie am 18. November 2003 Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Reform der Sektoren Baumwolle, Tabak, Olivenöl und Hopfen an.
Der Aspekt des Vorschlags, auf den sich die Frau Abgeordnete bezieht, ist Teil der Bemühungen um eine Vereinfachung von Regelungen, die sehr vielen Begünstigten in der Gemeinschaft (über 2 100 000) zugute kommen, von denen viele aber lediglich Beihilfen in geringer Höhe erhalten. Die Vereinfachungsmaßnahmen sind jedoch so gestaltet, dass die Interessen der kleineren Erzeuger nicht gefährdet werden.
Das vorgeschlagene Instrument besteht deshalb aus zwei Elementen: Zum einen werden die Olivenanbau-betriebe mit einer Anbaufläche von weniger als 0,3 GIS-ha (berechnet aufgrund von Daten des geografischen Informationssystems) die Übertragung aller im Referenzzeitraum durchschnittlich erhaltenen Beihilfen, unabhängig von deren Höhe, auf die einheitliche Betriebsprämie beanspruchen können, während für die Erzeuger mit einer größeren Anbaufläche eine Übertragung von 60 % dieses Durchschnittswerts vorgesehen ist. Zum anderen werden im Hinblick auf eine flexiblere Handhabung dieses Instruments bei der Gewährung der neuen Beihilfe für Olivenhaine nur die Anträge auf einen Betrag von über 50 EUR berücksichtigt, wobei jedoch bezüglich der Größe des Olivenhains keine Einschränkungen gemacht werden.
Letzten Endes werden die kleinen Erzeuger im Rahmen des vorgeschlagenen Systems immer einen Betrag erhalten, der mindestens den im Referenzzeitraum im Durchschnitt erhaltenen Zahlungen entspricht. Erzeuger, deren Olivenhainen von einem Mitgliedstaat ein ökologischer oder sozialer Wert zugebilligt wird, können darüber hinaus die Beihilfe für Olivenhaine in Anspruch nehmen, sofern diese mehr als 50 EUR beträgt.
(1) KOM(2003) 554 endg.