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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/521 |
(2004/C 78 E/0542)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3326/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Bezüge der Mitglieder der Kommission
Kann die Kommission in Ergänzung zu ihrer Antwort auf die Anfrage E-2235/99 (1) eine aktualisierte Aufstellung aller zuvor beantragten Zahlen vorlegen und dabei das jüngste verfügbare Zahlenmaterial berücksichtigen?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
In Ergänzung zu den Antworten auf vorangegangene Anfragen nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
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Das Grundgehalt der Kommissionsmitglieder sowie des Kommissionspräsidenten und der Vizepräsidenten wird monatlich (zwölfmal jährlich) gezahlt und beträgt für einfache Kommissionsmitglieder 17 341EUR (112,5 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A1/6), für die Vizepräsidenten 19 268 EUR (125 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A1/6) und für den Präsidenten 21 272 EUR (138 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A1/6). Diese Beträge unterliegen natürlich den Steuern und Abzügen, die von den Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu entrichten sind. |
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Die monatlichen Familienzulagen, auf die einfache Kommissionsmitglieder sowie die Vizepräsidenten und der Präsident der Kommission gegebenenfalls Anspruch haben, setzen sich zusammen aus einer Haushaltszulage in Höhe von 5 % des Grundgehalts (wenn ein unterhaltsberechtigter Ehepartner vorhanden ist), einer Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von 237,38 je Kind und Erziehungszulagen, die sich jeweils nach dem Alter und der Art der besuchten Bildungseinrichtung des Kindes richten (36 %, 50 % bzw. 100 % von 212.14 EUR für den Besuch einer Grundschule, einer weiterführenden Schule bzw. einer Hochschule). |
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Die Residenzzulage entspricht der von Beamten, die außerhalb ihres Herkunftslands Dienst tun und beträgt für Kommissionsmitglieder, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit haben, 15 % des Grundgehalts. |
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Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt derzeit für Kommissionsmitglieder 607,71 EUR, für Vizepräsidenten 911,38 EUR und für den Präsidenten 1 418,07 EUR. Der Aufwand für Repräsentationszwecke wird nach Vorlage der entsprechenden Quittung und Begründung bis zu dem jeweils genannten monatlichen Höchstbetrag erstattet. Für die meisten Kommissionsmitglieder ist die Erstattung auf 11 489 EUR jährlich begrenzt, bei den Vizepräsidenten und den für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitgliedern beträgt die jährliche Obergrenze 17 234 EUR und für den Präsidenten 28 723 EUR. |
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Bei Dienstantritt hat ein Kommissionsmitglied (sofern es nicht die belgische Staatsangehörigkeit hat) Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe, um die Kosten für die Niederlassung am Dienstort zu decken; diese beläuft sich auf zwei Bruttomonatsgehälter (also derzeit 34 682 EUR für ein Kommissionsmitglied); ferner werden die Reisekosten für ihn bzw. sie und die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder sowie die Umzugskosten (einschließlich Versicherungen) erstattet. |
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Ähnliche Regelungen gelten gemäß den einschlägigen Vorschriften für die Präsidenten und Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs. |
(1) ABl. C 280 E vom 3.10.2000, S. 19.