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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/240 |
(2004/C 78 E/0243)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3219/03
von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Anerkennung von Brandschutzvorschriften in der EU
Bei der Flammschutzimprägnierung von Stoffen scheint es Unsicherheiten hinsichtlich der Anerkennung verschiedener Normzeichen der einzelnen EU-Länder zu geben.
Kann die Kommission bestätigen, dass das britische Normzeichen für die Flammschutzimprägnierung von Stoffen, BS5867 PART 2B, dem französischen Normzeichen M1 entspricht?
Ist das britische Normzeichen in Frankreich rechtlich anerkannt?
Kann die Kommission detaillierte Angaben zu den in der EU geltenden Rechtsvorschriften machen, in denen diese Fragen geregelt sind?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(10. Dezember 2003)
Gegenwärtig gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Normen für die Flammschutzimprägnierung von Stoffen. Dementsprechend steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre eigenen Normen festzulegen. Der freie Warenverkehr von Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten wird jedoch in erheblichem Maße durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gewährleistet, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf der Grundlage von Artikel 28 ff. EG-Vertrag, ableitet.
Dieser Grundsatz verpflichtet einen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen von rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten oder verkauften Erzeugnissen in seinem Markt zu ermöglichen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat führt den Nachweis, dass das Erzeugnis in Bezug auf ein legitimes öffentliches Interesse nicht dasselbe Schutzniveau bieten kann, das von den eigenen legislativen oder administrativen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates gewährt wird.
Daher obliegt es den französischen Behörden, wenn diese beschließen, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dem britischen Normzeichen entsprechen, in Frankreich zu verbieten, diese Ablehnung zu rechtfertigen, indem sie nachweisen, dass die betreffenden Erzeugnisse keinen ausreichenden Verbraucherschutz bieten.
Das Fehlen der erforderlichen Nachweise kann gemäß der Auslegung des Gerichtshofs unter Umständen einen Verstoß gegen den EG-Vertrag darstellen.