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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/224 |
(2004/C 78 E/0228)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3124/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(22. Oktober 2003)
Betrifft: Arbeitssprachen
Die Erweiterung der Union lässt das Sprachenproblem immer deutlicher zutage treten, und zwar sowohl in Bezug auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Organe (Übersetzungen, Dolmetschdienst, Arbeitsdokumente und amtliche Dokumente) unter Beachtung der Würde und der sich daraus ergebenden Gleichbehandlung aller Sprachen der Union als auch in Bezug auf die Wahl und die Verwendung der Arbeitssprachen für die einzelnen Dienststellen. Bezüglich der internen Arbeitsorganisation scheint eine Tendenz zur ausschließlichen Verwendung des Englischen deutlich zu werden, wobei sogar auf die ehedem erste Arbeitssprache Französisch verzichtet wird.
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1. |
Inwieweit kann die Kommission diese Tendenz bestätigen? |
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2. |
Falls diese Tendenz zutrifft, inwieweit ist die Kommission dann der Auffassung, dass ihre Dienststellen durch ein derartiges Vorgehen dem Geist und dem Buchstaben der Verträge widersprechen? |
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3. |
Kann die Kommission objektive Kriterien für die Wahl der Arbeitssprachen anführen, wobei u.a. die demographischen Verhältnisse als unumgängliches Kriterium zu berücksichtigen sind? Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um die Sprachengleichheit der einzelnen Länder wiederherzustellen, die ihre Sprache als den deutlichsten Ausdruck ihrer Würde und Identität betrachten? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
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1. und 2. |
Die Kommission kann keineswegs eine Tendenz zum ausschließlichen Gebrauch des Englischen als Arbeitssprache im Rahmen der internen Organisation ihrer Arbeiten bestätigen. Einerseits sind gemäß der Verordnung Nr. 1/58 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1), alle Amtssprachen gleichzeitig Arbeitssprachen (Artikel 1) und können demzufolge vollberechtigt und gleichermaßen in den Organen verwendet werden. Andererseits ist es normal, dass aus organisatorischen Gründen manche Sprachen vom Personal der Kommission im täglichen Betrieb der Dienststellen mehr verwendet werden als andere. Dies geschieht jedoch stets unter Beachtung des Grundsatzes, dass alle Sprachen als Amts- und Arbeitssprachen gleichberechtigt sind. Auch hat die Kommission nicht die Absicht, eine besondere Regelung hinsichtlich der bevorzugten Verwendung einer oder mehrerer Sprachen innerhalb ihrer Dienststellen einzuführen. Artikel 28 des Statuts sieht als allgemeine Ernennungsvoraussetzung vor, dass der Betreffende „gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang (besitzt), in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“. Im Rahmen der Verwaltungsreform hat die Kommission Maßnahmen zur verstärkten Förderung der Mehrsprachigkeit vorgeschlagen: So verlangt sie nicht nur ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Sprache zum Zeitpunkt der Einstellung, sondern berücksichtigt auch — bei der ersten Beförderung nach Amtsantritt — den Umstand, das eine dritte Sprache erlernt wurde. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission auch daran, dass sie Intensivsprachkurse anbietet für Mitarbeiter, die bei Amtsantritt die für andere als linguistische Fortbildungsmaßnahmen am häufigsten benutzten Sprachen nicht beherrschen. |
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3. |
Was die Kommunikation der Kommissionsdienststellen mit den Behörden der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit betrifft, so weist die Kommission daraufhin, dass sie strikt auf die Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 des EU-Vertrags achtet, nach dem jeder Bürger sich schriftlich in einer der in Artikel 314 des EU-Vertrags genannten Sprachen an die Kommission wenden kann und Recht auf eine Antwort in derselben Sprache hat. Dieses grundlegende Recht wurde auch im Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa festgeschrieben, und zwar sowohl in Artikel 8 Absatz 2 (Titel II: Grundrechte und Unionsbürgerschaft) als auch in der Charta der Grundrechte (Artikel II-41 Absatz 4). |
(1) ABl. Β 17 vom 6.10.1958.