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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/206 |
(2004/C 78 E/0210)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2983/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Oktober 2003)
Betrifft: Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht
Kann die Kommission mitteilen, in welchen konkreten Fällen sie festgestellt hat, dass das griechische Recht nicht an das gemeinschaftliche Umweltrecht angepasst worden ist? In welchen dieser Fälle hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(12. November 2003)
Am 21. Oktober 2003 waren in 92 Fällen Untersuchungen über mutmaßliche oder nachweisliche Verstöße Griechenlands gegen die gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzvorschriften in Gang. Von diesen 92 anhängigen Fällen beziehen sich 24 auf Gemeinschaftsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung, 19 Fälle betreffen die Richtlinie 85/337/EG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (1) geänderten Fassung, 19 Fälle betreffen den Naturschutz, 13 die Luftverschmutzung, 11 den Gewässerschutz und 6 weitere verschiedene Sektoren des gemeinschaftlichen Umweltrechts. In 42 Fällen ist die Kommission der Auffassung, dass Griechenland den aus dem gemeinschaftlichen Umweltrecht erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und hat deshalb bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 bzw. Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet.
Insbesondere hat die Kommission in elf Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag an Griechenland gerichtet. Diese Fälle von Vertragsverletzung betreffen die Ausweisung besonderer Schutzzonen gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (2), den Bau einer Kläranlage in Gerani, die Behandlung von Altöl, den Schutz der Lagune von Mesolongi, den Betrieb einer illegalen Abfalldeponie in Paiania, die Behandlung der Klärschlämme aus der Anlage von Psittalia, den Betrieb der Abfalldeponie von Maroulas auf Kreta und die Unterlassung von Mitteilungen bezüglich der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/69/CE (3), 2000/76/CE (4), 2001/80/CE (5) und 2001/81/CE (6).
Daneben hat die Kommission den Gerichtshof bereits in neuen anderen Fällen befasst, und zwar mit den Rechtssachen C-301/01 (Unvereinbarkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in griechisches Recht), C-119/02 (Fehlen eines Systems zur Zusammenführung und ordnungsgemäßen Behandlung kommunaler Abwässer in der Region Thriassio), C-420/02 (Betrieb einer Abfalldeponie in Pera Galinoi auf Kreta), C-163/03 (Umweltverschmutzung in der Region Thriassio Pedio), C-167/03 (Unvereinbarkeit der griechischen Rechtsvorschriften über die Vogeljagdsaison mit dem Gemeinschaftsrecht), C-246/03 (Unterlassen der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG (7)), C-247/2003 (Unterlassen der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG (8)), C-364/03 (Betriebsbedingungen eines Kraftwerks in Linoperamata auf Kreta) sowie C-416/03 (Unterlassen der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG (9)).
Außerdem hat die Kommission gestützt auf die Auffassung, dass Griechenland nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um einem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, das Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrags eingeleitet. Die in Frage stehenden Fälle betreffen die versäumte Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe mit Qualitätszielen gemäß der Liste II erster Gedankenstrich des Anhangs der Richtlinie 76/464/EWG (10) (Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97), den Mangel an Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Meeresschildkröte Caretta caretta in Zakynthos (Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00) und das Unterlassen der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG (11).
Im Übrigen hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof in zwei weiteren Fällen von Vertragsverletzung anzurufen. Die entsprechenden Verfahren waren am 21. Oktober 2003 anhängig. Die in Frage stehenden Fälle betreffen den Betrieb einer großen Anzahl illegaler oder unkontrollierter Abfalldeponien in Griechenland sowie die mangelhafte Aufbereitung der kommunalen Abwässer von Athen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Juli 2003 erklärt hat, dass Griechenland durch das Versäumnis, die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2000/40/EG (12) anzugeben (Rechtssache C-352/02) und die Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 96/59/EG (13) zu übermitteln (Rechtssache C-83/02), seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
(1) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73 vom 14.3.1997.
(2) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.
(3) Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, ABl. L 313 vom 13.12.2000.
(4) Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. L 332 vom 28.12.2000.
(5) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. L 309 vom 27.11.2001.
(6) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. L 309 vom 27.11.2001.
(7) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge — Erklärung der Kommission, ABl. L 269 vom 21.10.2000.
(8) Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. L 94 vom 9.4.1999.
(9) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates — Erklärung der Kommission, ABl. L 106 vom 17.4.2001.
(10) Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. L 129 vom 18.5.1976.
(11) Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. L 377 vom 31.12.1991.
(12) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, ABl. L 162 vom 3.7.2000.
(13) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT), ABl. L 243 vom 24.9.1996.