27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 78/195


(2004/C 78 E/0200)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2946/03

von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Spezifisches Programm im Bereich der Forschung

In der Begründung der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG über das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (1), heißt es, dass im Rahmen einer ethischen Prüfung beurteilt wird, ob eine aus freien Stücken, ausdrücklich und nach Aufklärung erteilte Einwilligung der Spender vorliegt.

Kann die Kommission angesichts der Absicht, die Stammzellen für die Forschung von menschlichen Embryonen in einem frühen Entwicklungsstadium zu gewinnen, folgende Fragen beantworten:

Wer wird die Stammzellen spenden, wem sollen sie entnommen werden?

Wie beabsichtigt sie, die Einwilligung jener menschlichen Wesen zu erhalten, die ihre Stammzellen spenden werden und die in dieser spezifischen Phase ihrer Entwicklung nicht in der Lage sind, verbal oder mündlich zu kommunizieren?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(7. November 2003)

Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete darauf hinweisen, dass im Kommissionsvorschlag (2) und insbesondere dem angesprochenen Buchstaben (e) des Anhangs der Begriff „Spender“ auf die Person(en) verweist, die aus rechtlicher Sicht für menschliche Embryonen verantwortlich ist/sind, die infolge einer medizinisch unterstützten In-vitro-Fertilisation mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt und nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden (überzählige Embryonen).

Die aus rechtlicher Sicht verantwortliche Person wird in den nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung der In-vitro-Fertilisation unterschiedlich definiert. Deshalb verweist die Kommission in ihrem Vorschlag (3) im Zusammenhang mit der Frage der Subsidiarität auf nationale Rechtsvorschriften, die spezifische Anforderungen hinsichtlich des Einwilligungsverfahrens der Spender festlegen.


(1)  KOM(2003) 390 endg.

(2)  KOM(2003) 390.

(3)  KOM(2003) 390 endg. d.h. Vorschlag für eine Entscheidung des Rates, die Beschluss 2002/834/EG über das spezifische Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration ändert: „Das europäische Forschungsgebiet integrierend und verstärkend“ (2002-2006).