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20.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/141 |
(2004/C 70 E/145)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2800/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(17. September 2003)
Betrifft: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 vom 18. Juni 2001
Die portugiesischen Steuerbehörden teilten vor kurzem den Begünstigten der Regelung zur Unterstützung im Falle der vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit der Schiffe und Besatzungen, die im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaft und Marokko (Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 (1)) tätig waren, mit, dass darauf Einkommensteuern für Einzelpersonen erhoben werden.
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1. |
Vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese gewährte Beihilfe als „Arbeitslosenunterstützung“ betrachtet werden muss, die gemäß der portugiesischen Steuergesetzgebung von dieser Steuer befreit ist, oder vertritt die Kommission eher die Auffassung, dass diese Unterstützung nicht der genannten Kategorie zuzuordnen ist, so dass die Auferlegung der genannten Steuer gerechtfertigt ist? |
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2. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, die in der Europäischen Charta der Grundrechte verankert ist, damit vereinbar ist, dass Bürgern, die Staatsangehörige verschiedener Länder, nämlich Portugals und Spaniens, jedoch gleichermaßen europäische Bürger sind, unterschiedliche Beträge auferlegt werden? |
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3. |
Vertritt die Europäische Kommission nicht die Auffassung, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das FIAF, die die einzelstaatliche Kofinanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen vorschreiben, in der Praxis in ihrem wesentlichen Inhalt ausgehöhlt werden, wenn die Höhe des einzelstaatlichen Beitrags ganz oder teilweise durch die Auferlegung einer Steuer kompensiert wird? |
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4. |
Hält es die Kommission nicht für zweckdienlich, unverzüglich bei den portugiesischen Behörden ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit klarzustellen, so dass die Begünstigten dieser Regelung erfahren können, welche Unterstützung sie wirklich erhalten können? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(24. Oktober 2003)
Aufgrund der Nichtverlängerung des Fischereiabkommens mit Marokko hatte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 (2) erlassen, um die Umstellung von Schiffen und Fischern zu fördern, die bis 1999 von diesem Abkommen abhängig waren. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 (3) wurden einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (4) geändert, um den Rechtsrahmen für Beihilfen im Rahmen der spezifischen Maßnahme „Marokko“ anzupassen.
Die Rechtsgrundlage für die den Fischern wegen der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit gewährten Ausgleichszahlungen findet sich in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (5).
Nach den Bedingungen dieses Artikels bestimmt die einzelstaatliche Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren die im Einzelfall zu zahlenden Beträge. Aus diesen Gründen wurden für die spanischen und die portugiesischen Fischer unterschiedlich hohe Ausgleichszahlungen festgesetzt.
Die Zahlung dieser Zuschüsse erfolgt entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (6) ohne Abzüge oder Einbehaltungen. Im Übrigen fallen die einkommenssteuerrechtlichen Fragen unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; es ist deren Sache, diese Aspekte bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen.
(1) ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren, ABl. L 344 vom 28.12.2001.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 des Rates vom 18. Juni 2001 zur Abweichung von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 168 vom 23.6.2001.
(4) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 337 vom 30.12.1999.
(5) ABl. L 358 vom 31.12.2002.
(6) Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.