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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/419 |
(2004/C 78 E/0440)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2716/03
von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Radardetektoren
Auf dem europäischen Markt werden etliche Systeme angeboten, die vor Geschwindigkeitskontrollen warnen. So gibt es den britischen Roadpilot, einen neuen Hightech-GPS-Empfänger, der Autofahrer warnt, wenn sie sich einer automatischen Radarfalle nähern, und der anzeigt, daß man die Geschwindigkeit verringern muss. Im Gegensatz zu allen anderen Detektoren ist der Roadpilot im Mitgliedstaat Belgien nicht verboten, da er kein Polizeiradar anzeigt, was in Belgien illegal wäre. Belgier können sich solche Polizeiradardetektoren aber in den benachbarten Niederlanden besorgen, wo sie nicht verboten sind. Die Folge ist, dass sehr viele Autofahrer mit solchen Radarmeldesystemen fahren.
Verkehrsspezialisten weisen auf die Gefahren dieser Meldesysteme hin. Sie stellen fest, dass es Fahrer gibt, die auf ein Signal hin abrupt abbremsen und nach Passieren der Geschwindigkeitskontrolle wieder Vollgas geben.
Welche Auffassung vertritt die Kommission im Hinblick auf Radardetektoren?
Ist der Kommission bekannt, wie erfolgreich diese Meldesysteme verkauft werden?
Teilt sie die Auffassung, dass Radardetektoren die Verkehrssicherheit gefährden?
Beabsichtigt sie, diesbezüglich gemeinschaftliche Regelungen zu schaffen?
Ergänzende Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Die Kommission stimmt den Verkehrssicherheitsexperten zu, die auf das Risiko plötzlicher Bremsmanöver bei der Benutzung von Radardetektoren hinweisen. Diese Geräte können außerdem Radargeschwindigkeitskontrollen, mit denen die Straßenverkehrssicherheit erhöht werden soll, aushebeln und unwirksam machen. Fahrer, die solche Geräte benutzen, beabsichtigen normalerweise nicht, sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Sie wollen gewarnt werden, wenn das Risiko besteht, ein Strafmandat zu bekommen, damit sie zwischen solchen Geschwindigkeitskontrollen weiter schnell fahren können. Überhöhte Geschwindigkeit ist aber die Hauptursache von Unfällen mit Todesfolge: rund ein Drittel aller tödlichen und schweren Unfälle wird durch zu schnelles Fahren verursacht.
Die in den Niederlanden legal erhältlichen Radardetektoren sind Systeme, die den Fahrer vor Radargeschwindigkeitskontrollen warnen. Die niederländische Regierung hat dem Parlament jedoch Gesetzesentwürfe vorgelegt, nach denen die Benutzung solcher Systeme verboten werden soll. Die Benutzung von Systemen, die Geschwindigkeitskontrollen behindern, indem sie Radarsignale stören, ist bereits untersagt.
Bezüglich des kommerziellen Erfolgs dieser in den Niederlanden erhältlichen Radardetektoren wird geschätzt, dass mindestens mehrere Hunderttausend Fahrer solche Systeme benutzen, von denen die meisten aus beruflichen Gründen unterwegs sind.
Aus den oben genannten Gründen hält die Kommission Geschwindigkeitsradardetektoren für eine Gefahr für die Verkehrssicherheit. In ihrer vor kurzem veröffentlichten Empfehlung zur Durchsetzung der Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit (1) empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten unter anderem sicherzustellen, dass Sanktionen für Geschwindigkeitsübertretungen, Alkohol am Steuer und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und dass für Handlungen, die eine Verhinderung oder Umgehung der Durchsetzung solcher Sanktionen bezwecken, Sanktionen nach denselben Grundsätzen gelten sollten (Empfehlung 8). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Benutzung von Radardetektoren eine Handlung ist, die unter diese Empfehlung fällt, da die Durchsetzung damit umgangen werden soll. Die Kommission hat sich vorgenommen, einen Vorschlag für eine Richtlinie vorzulegen, falls in den drei Jahren nach Veröffentlichung der Empfehlung zum Ziel der Europäischen Union, die Zahl der jedes Jahr im Straßenverkehr Getöteten bis 2010 um 50 % zu senken, unzureichende Fortschritte bei der Straßenverkehrssicherheit gemacht werden.
(1) KOM(2003) 628 endg.