|
20.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/120 |
(2004/C 70 E/122)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2625/03
von Michel-Ange Scarbonchi (GUE/NGL) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans
Durch die jüngsten Brandkatastrophen, die Europa verwüstet und Tausende Hektar Vegetation zerstört haben, wurde die chronische Unzulänglichkeit der Mittel für die Prävention und die Kontrolle von Waldbränden erneut offenkundig. Auf solche Katastrophen muss die Kommission möglichst rasch reagieren.
Wenn auch die Existenz eines Europäischen Zivilschutzzentrums, dem die EU-Mitglieder sowie Island, Norwegen und Liechtenstein angehören, und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätsfonds seit dem 18. August 2002 zur Hoffnung Anlass geben, so erfordern die Tragödie, welche die Brände für die betroffenen Bevölkerungen und Gebietskörperschaften darstellen, sowie der Schaden, den sie für die Umwelt und die Wirtschaftstätigkeiten, wie beispielsweise Forstwirtschaft und Tourismus, mit sich bringen, eine Verstärkung der Mittel zu ihrer Bekämpfung und eine europaweite Festlegung neuer Präventions- und Interventionsregeln.
Die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Naturräume, die 60 Mio. ha in 25 Ländern des Mittelmeerraums umfassen, muss in der Tat eine sowohl wirtschaftliche als auch soziale Priorität bleiben. In diesem Sinne würde es die Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans ermöglichen, Katastrophen wirksamer zu bekämpfen.
Es gibt viele Argumente für eine neue administrative und technische Einheit, die der Kontrolle des Europäischen Parlaments und der Verantwortung der zuständigen Behörden der EU-Länder unterstellt werden könnte, da der Zivilschutz in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt.
Kurz vor der nächsten Erweiterung der Europäischen Union würde dadurch ein starkes Signal zugunsten des Europas der Wälder gesetzt. Welche Haltung vertritt die Kommission zu diesem Vorschlag? Kann sie im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans tätig werden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(23. Oktober 2003)
Die Kommission ist im Bereich des Zivilschutzes bereits aktiv. So wurde mit einer Entscheidung des Rates ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutz-einsätzen (1) eingeführt, das für die 29 Teilnehmerländer den Rahmen für eine bessere Koordination des Zivilschutzes innerhalb und außerhalb der Union bildet.
Eine rund um die Uhr erreichbare Kontaktstelle für den Katastrophenschutz besteht seit dem 1. Januar 2002. Sie ist mit der Förderung der europäischen Zusammenarbeit in Notfällen betraut. Wird die Kontaktstelle um Unterstützung ersucht, so kann sie bei jeder Art von schweren Notfällen die Ressourcen der beteiligten Länder sofort in Anspruch nehmen. Die Kontaktstelle war bei den jüngsten Bränden in Europa sehr aktiv und hat alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt.
Die Idee der Errichtung eines europäischen Zivilschutzorgans bedarf einer gründlichen Prüfung, um die Wirksamkeit eines solchen Organs in vollem Umfang bewerten zu können. Im September 2003 hat die Kommission im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die die Gemeinschaft im Katastrophenfall zu treffen hat, Überlegungen zur Schaffung einer europäischen Katastrophenschutztruppe angestellt.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Durchführung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung unterstützen. Diese Maßnahmen wurden bislang durch die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates (2), die am 31. Dezember 2002 auslief, koordiniert und finanziert. Die vorbeugenden Maßnahmen in diesem Bereich werden nun im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (3) über die Entwicklung des ländlichen Raumes gefördert. Das Informationssystem über Waldbrände, das Teil der „Forest Focus“-Verordnung sein wird, ist immer noch Gegenstand politischer Debatten.
(1) Entscheidung 2001/792/EG Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, ABl. L 297 vom 15.11.2001.
(2) Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2158/92 vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände, ABl. L 217 vom 31.7.1992.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.