27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 78/111


(2004/C 78 E/0113)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2422/03

von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission

(21. Juli 2003)

Betrifft:   Digitalbildschirm im Auto

Computerbildschirme auf dem Armaturenbrett von Autos sind in Belgien und in den Niederlanden sehr beliebt. Vor allem unter den jungen Männern ist es Mode, im Auto einen Digitalbildschirm mit Computerspielen oder Fernsehfunktionen zu installieren. In teuren Wagen haben diese Bildschirme die Funktion, den Fahrer so schnell wie möglich zu seinem Ziel zu lotsen, und die Fernsehfunktionen sind während der Fahrt außer Betrieb. Aber bei jenen Modellen, die in Autocenters installiert werden, ist diese Sicherung nicht immer vorgesehen. In den Niederlanden werden Digitalbildschirme, auf die der Fahrer während der Fahrt schauen kann, verboten, weil sie zu gefährlich sind. In Belgien ist dies noch nicht der Fall.

Ist die Europäische Kommission über die zunehmende Verwendung von Digitalbildschirmen informiert, die zum Vergnügen in Autos installiert werden?

Was ist die Meinung der Kommission diesbezüglich? Hält sie das für einen gefährlichen Trend?

Welche Schritte unternimmt die Kommission, um ein sicheres Fahrverhalten der Fahrer von Autos mit Digitalbildschirm zu gewährleisten? Denkt sie an ein Verbot von Digitalbildschirmen mit Computerspielen und Fernsehfunktionen auf dem Armaturenbrett?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-2408/03 und E-2422/03

(29. September 2003)

Die Kommission wird darauf hingewiesen, dass immer mehr Fahrzeugführer den Flüssigkeitskristallbildschirm, der eigentlich zur Anzeige von Verkehrsinformationen, zur Navigation oder höchstens zur Unterhaltung der Passagiere bestimmt ist, auch zur persönlichen Unterhaltung während der Fahrt verwenden. Da dies zu gefährlichem Fahrverhalten führen kann, verbietet das niederländische Recht formell die Ausstattung mit Flüssigkeitskristallbildschirmen für Fahrzeugführer. Nun stellt sich die Frage, ob dieses Problem auf Gemeinschaftsebene behandelt werden sollte.

Die Entwicklung von Telematikinstrumenten an Bord von Fahrzeugen und ihre mögliche Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt war seit 1990 Gegenstand bewertender Studien in den Gemeinschaftsprogrammen. Auch die Vereinbarkeit einer Nutzung dieser Instrumente mit den Aufgaben beim Führen des Fahrzeugs wurde unter verschieden Gesichtspunkten von mehreren Generaldirektionen (GD) der Kommission untersucht (GD Energie und Verkehr, GD Unternehmen, GD Forschung und GD Informationsgesellschaft).

In Anbetracht der potenziellen Gefahren einer Nutzung dieser neuen Ausrüstungen, die den Fahrer von seinen Aufgaben ablenken könnte, veröffentlichte die Kommission am 21. Dezember 1999 eine Empfehlung über sichere und effiziente On-board-Informations- und -Kommunikationssysteme: Europäischer Grundsatzkatalog zur Mensch-Maschine-Schnittstelle (1).

In der Empfehlung der Kommission heißt es unter anderem:

Grundsatz 4: Das System ist so zu gestalten, dass es den Fahrer nicht ablenkt oder ihm visuelle Unterhaltung bietet.

Grundsatz 8: Optische Informationen, die für das Führen des Kraftfahrzeugs irrelevant sind und den Fahrer erheblich ablenken können (z.B. TV, Video und automatisch durchlaufende Bilder oder Text), müssen abgeschaltet sein oder nur so dargestellt werden, dass sie während der Fahrt vom Fahrer nicht eingesehen werden können.

Seit Veröffentlichung dieser Empfehlung wurde im Rahmen der Initiative eSafety, die von den europäischen Automobilherstellern und der Kommission gemeinsam gestartet wurde, das Thema ebenfalls aufgeworfen, um für den Umgang mit Bordsystemen Regeln für eine gute Praxis zu entwickeln.

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Bau von Kraftfahrzeugen einer EG-Typgnehmigung gemäß Artikel 95 EG-Vertrag unterliegt und dass jeder Entwurf für einseitige Initiativen eines Mitgliedstaates der Kommission mitgeteilt werden muss. Da die Gemeinschaft auch Vertragspartner internationaler Vereinbarungen ist, z.B. im Rahmen der Vereinten Nationen, muss auch jedes Vorhaben unter internationalen Gesichtspunkten geprüft werden.


(1)  Bekanntgegeben unter dem Aktenzeichen K(1999) 4786) und veröffentlicht im Amtsblatt L 19 vom 25.1.2000.