13.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 65/129


(2004/C 65 E/144)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2311/03

von Luciana Sbarbati (ELDR) an den Rat

(8. Juli 2003)

Betrifft:   Freiheit und Pluralismus der Medien und Zuweisung der einschlägigen Befugnisse an die Union, die in der Europäischen Verfassung zu verankern sind

In Anbetracht dessen, dass:

die Bedeutung der Massenmedien, insbesondere des Fernsehens, für die Information der Bürger, ihre kulturelle und staatsbürgerliche Bildung und schließlich bei der Schaffung der Voraussetzungen für den Konsens ständig zunimmt;

die Auswirkungen dieser Rolle der Medien durch die Tendenzen in Gesellschaft, Politik und Kultur bestimmt werden können, die durch die jeweiligen Eigentümer und Verwalter vorgegeben werden;

in den Gesellschaften, die nach den Prinzipien der Demokratie organisiert sind, Pluralität und Unparteilichkeit der Informations- und Kulturquellen wesentliche Elemente für das ordnungsgemäße Funktionieren und sogar das Überleben der Institutionen und damit des demokratischen Systems sind, wie dies auch in der Erklärung von Rom unterstrichen wird, die am 30. November 2002 von der Europäischen Vereinigung der ehemaligen Abgeordneten aus den Mitgliedstaaten des Europarats und der Europäischen Union angenommen wurde (Punkt 5);

die Forderung, den Medienpluralismus zu gewährleisten und ihre Konzentration in einem einzigen Zentrum oder in wenigen beherrschenden Zentren des politisch-wirtschaftlichen Interesses, die imstande sind, die nationale Politik faktisch zu bestimmen, zu verhindern, von einer Bedeutung und Würde von Verfassungsrang ist, was im Übrigen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

Beabsichtigt der Rat nicht, sich dafür einzusetzen, denn in dem Entwurf für eine Europäische Verfassung werden zu den Werten der Union (Artikel 2 des Vorentwurfs) die Freiheit und der Pluralismus der Medien einbezogen und zu den Zielen der Union (Artikel 3 des Vorentwurfs) ist ihr Schutz vorgesehen, zusammen mit der Nennung der als notwendig anerkannten Bedingungen für ihre Existenz und der Mittel, um sie zu erreichen und zu bewahren, wie auch der Zuweisung der Befugnisse ausschließlich an die Union oder an die Union gemeinsam mit den Mitgliedstaaten?

Antwort

(17. November 2003)

Für die Beantwortung der Anfrage der Frau Abgeordneten ist der Rat nicht zuständig. Eine Entscheidung über diese Frage obliegt gegebenenfalls der Regierungskonferenz zur Revision der Verträge, die ab Oktober 2003 zusammentreten soll.