27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 78/76


(2004/C 78 E/0075)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2087/03

von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission

(24. Juni 2003)

Betrifft:   Anerkennung des finnischen Ingenieurabschlusses in bestimmten Mittelmeerländern.

Finnische Ingenieure stehen bei der Ausübung ihres Berufes in mehreren Mittelmeerländern praktischen Schwierigkeiten gegenüber. Probleme sind aufgetreten in Portugal, Italien, Griechenland und Zypern. Die Schwierigkeit bei der Ausübung des Berufs ergibt sich entweder aus den in den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder aus dem praktischen Ansatz. Durch diese Systeme werden die finnischen Ingenieure direkt oder indirekt in den genannten Mittelmeerländern daran gehindert, ihre Arbeit auszuüben oder die Arbeitsaufnahme wird erschwert.

Die Probleme ergeben sich daraus, dass die Berufsverbände in diesen Ländern das Recht haben, über die Anerkennung des Berufsabschlusses zu entscheiden. Die Berufsverbände wiederum nehmen nur Bürger dieses Landes als Mitglieder auf. Praktisch ist man entweder nicht bereit, den finnischen Ingenieurabschluss anzuerkennen, oder man ist aus anderen Gründen der Auffassung, dass der Ingenieurberuf ausschließlich von Bürgern dieses Landes beziehungsweise denjenigen, die in diesen Ländern ihren Abschluss erworben haben, ausgeübt werden darf.

Artikel 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet allen Arbeitnehmern Freizügigkeit und untersagt die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Wenn die Berufsabschlüsse der Bürger eines andern Mitgliedstaats nicht anerkannt werden, führt das praktisch zur Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt.

Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, damit die unterschiedliche Behandlung von finnischen Ingenieuren auf grund ihrer Staatsangehörigkeit in den genannten Mittelmeerländern beendet wird?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(4. August 2003)

Was die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen betrifft, so fällt der Ingenieurberuf unter die Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG (1). Kraft dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung grundsätzlich nicht verweigern, wenn der Betreffende das in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat für die Ausübung dieses Berufs erforderliche Diplom besitzt. Wenn jedoch substanzielle Unterschiede zwischen der von dem Antragsteller erworbenen und der in dem Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung bestehen, kann Letzterer von dem Antragsteller verlangen, dass er entweder Berufserfahrung nachweist oder an einer Ausgleichsmaßnahme in Gestalt eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung teilnimmt.

Die Kommission wurde mit zahlreichen Beschwerden über die unsachgemäße Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG in Griechenland befasst, insbesondere über die Weigerung der griechischen Ingenieurskammer (Berufsverband), Ingenieure, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, auf der Grundlage der von der zuständigen nationalen Behörde gemäß der Richtlinie 89/48/EWG getroffenen Entscheidung über die Anerkennung aufzunehmen. Aus den an die Kommission gerichteten Beschwerden geht nicht hervor, dass diese Ablehnung mit der Staatsangehörigkeit der Migranten begründet wird, sondern vielmehr mit der Tatsache, dass Letztere Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplomen sind, für die keine akademische Anerkennung erfolgte. Ausgehend von den somit gewonnenen Erkenntnissen, zu denen noch einige Nichtübereinstimmungen in den Überleitungsgesetzen hinzukommen, hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet und am 17. Dezember 2002 beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

Was Zypern anbelangt, so ist die Richtlinie 89/48/EWG erst nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrags auf dieses Land anwendbar.

In Bezug auf Italien und Portugal ließ die Analyse der Überleitungsgesetze für die Richtlinie 89/48/EWG keine Probleme hinsichtlich der Übereinstimmung erkennen. Im Übrigen sind der Kommission keine Verwaltungspraktiken der Behörden dieser Mitgliedstaaten bekannt, die gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen würden. Wenn bei der Kommission Beschwerden wegen der unsachgemäßen Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG in diesen Mitgliedstaaten eingingen, so würden diese selbstverständlich geprüft, um die entsprechenden zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen.

Zur Aufnahme in einen bestimmten Berufsverband in Griechenland, Italien und Portugal sei festgestellt, dass die Beschränkung der Zulassung auf Inländer gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 39, 43 und 49 EG-Vertrag verstoßen würde. Der Herr Abgeordnete wird ersucht, der Kommission hierzu genauere Angaben zu übermitteln, damit sie gegebenenfalls bei den betreffenden einzelstaatlichen Behörden intervenieren kann.


(1)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.