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13.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 65/97 |
(2004/C 65 E/109)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1874/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Genehmigung von Prospekten
Kann die Kommission angeben, welcher Zeitraum von der Einreichung bis zur Genehmigung eines typischen Prospekts vergeht, der sowohl für Obligationen als auch für Aktien in jedem Mitgliedstaat erforderlich ist?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(30. Juni 2003)
Die Komission hat es bislang nicht für erstrebenswert gehalten, den derzeitigen Zeitraum von der Einreichung bis zur Genehmigung des Prospekts zu schätzen, der typischerweise für Obligationen und Aktien in jedem Mitgliedstaat zu erstellen ist. Nach Auffassung der Kommission führt eine solche Durchschnittszahl — selbst auf nationaler Ebene — nicht zu nützlichen Schlussfolgerungen.
Derartige Zahlen wären nicht vergleichbar, denn der Prozess der Genehmigung verläuft in jedem Mitgliedstaat anders. (In der Praxis reichen die Prüfungspraktiken von einer einfachen Überprüfung der Tatsache, dass das Dokument der zuständigen Behörde zugeleitet wurde, ohne es gelesen zu haben, bis hin zu einer ausgiebigen Prüfung von Klarheit, Objektivität, Genauigkeit und Kohärenz des Prospektes in all seinen Informationen, einschließlich des Jahresabschlusses). Diese Unterschiede sind vor allem durch verschiedene Niveaus bei der zivilrechtlichen und regulatorischen Haftung in den Mitgliedstaaten bedingt.
Auf nationaler Ebene hängt die Frist für die Prüfung zwecks Einholung der Genehmigung je nach Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. von der Qualität des vorgelegten Entwurfs (in hohem Maße); seinem Umfang; seinem Inhalt; der Fähigkeit des Emittenten, ein solches Dokument zu verfassen; seinen Kenntnissen über die einzuhaltenden Verfahren; der Existenz eines früher genehmigten Prospektes; der Art des Angebots (z.B. Erstangebot zwecks Börseneinführung oder häufige Emission); den Ressourcen der zuständigen Behörde usw.
Deshalb hat die Kommission keine Rechtsvorschriften für einen einheitlichen Ansatz vorgeschlagen. Vielmehr bevorzugte sie bisher unterschiedliche maximale Fristen für die Prüfung und die Genehmigung des Prospekts. Allerdings beabsichtigt sie, die zuständigen Behörden von der Vorschrift übermäßig langer oder kurzer Fristen für die Emittenten abzuhalten. Dennoch soll den zuständigen Behörden auch gestattet werden, über genügend Zeit zu verfügen, um unter allen denkbaren Umständen ihre Aufgaben korrekt wahrnehmen zu können.
Die Kommission hat vor der Annahme ihres Änderungsvorschlags die unterschiedlichen maximalen Fristen für die Genehmigung eines Prospekts geprüft und die verschiedenen in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Höchstfristen berücksichtigt. Auch hat sie der Tatsache Rechnung getragen, dass die geplanten Höchstfristen kürzer als die in den USA sind, die immerhin den weltweit größten Kapitalmarkt betreiben. Die vorgeschlagenen Fristen sind ebenfalls kürzer als diejenigen, die derzeit in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und im Vereinigten Königreich gehandhabt werden. Demgegenüber sind die derzeit gültigen maximalen Fristen in Deutschland, den Niederlanden und in Finnland strenger. In einigen Mitgliedstaaten (insbesondere Dänemark, Irland, Portugal und Schweden) werden gesetzlich keine Höchstfristen vorgeschrieben.